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224 Strafrecht. B. - Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Entschei- dung an das Polizeigerichtspräsidium. De1' Kassationshof zieht in Erwägung: Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe- schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Im Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl. Amt!. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933, Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin). Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations- gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem- gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. - Voir aussi n° 30. I Jj 225 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALlTE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
33. Urteil vom U. Juli 1936 i. S. Biirgisser und Xonllorten gegen Regierungsrat des XantoDS Zürich. RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs- rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden ist. A. - Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei- den Zugangsstrassen zum Ütliberg, nämlich Buchenegg- Station Ütliberg (Gratstrasse) und Gättern~Ringlikon Ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von ·1911/1912, umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai 1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der genannten· Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen, sowie für die· Anwohner der beiden Strassen· bewilligt. B. - Infolge verschiedener Anstände über den Umfang des den Anstössern zu gestattenden Motorfahrverkehrs erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt demgegenüber nur· noch folgende drei eng umschriebene Ausnahmen vor: ( Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier- AB 61 1-1935 15 226 Staatsrecht. ärzte und H~bammen ... , sowie Fahrten der im Dienste der öffentlichen Krankenanstalten, der Feuerwehr, der Polizei und des Bundes verwendeten Motorfahrzeuge. » « Die kantonale Baudirektion wird ermächtigt, auf Verlangen den Anwohnern der betreffenden Strassen unter sichernden Bedingungen ausnahmsweise den Trans- port solcher Güter, deren Beförderung mit der Ütliberg- bahn oder deren Umlad in Hinter-Buchenegg mit ausser- gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, mit Motor- lastwagen zu gestatten. » « Die Baudirektion wird ermächtigt, im Interesse des raschen Abtransportes der für· die Gastwirtschaftsbe- triebe auf dem Ütliberg notwendigen Waren die Be- nützung leichter Motorlastwagen ab Bergstation Ütli- berg oder ab Hinter-Buchenegg unter sichernden Be~ dingungen auf Zusehen hin zu gestatten; » Dem Beschluss wurde zuhanden der unmittelbar Be-:- teiligten im wesentlichen folgende BegründUng beigegeben: Die rechtliche Grundlage für ein Verkehrsverbot von der Art des vorliegenden sei heute Art. 3 des eidgenössischen Motorfahrzeuggesetzes von 1932 (MFG). Die Zuständig- keit des Regierungsrates ergebe sich, solange ein kantona- les Einführungsgesetz zum Bundesgesetz fehle, aus dem noch in Kraft stehenden zürcherischen Motorfahrzeugge- setz von 1923, dessen § 13 Abs. I laute : « Der Regierungs- rat ist befugt, den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf einzel- nen Strassen und zu bestimmten Zeiten zu verbiet.en», eventuell auch aus dem kantonalen Strassengesetz von 1893, gemäss dessen § 63 dem Regierungsrat die Oberauf- sicht über das gesamte Strassen wesen zustehe. Der Regierungsrat sei der Auffassung, dass ein für bestimmte Strassen erlassenes Motorfahrzeugverbot auch die Anwohner treffe. Dem stehe § 181 zürch. Einf. Ges. zum ZGB nicht entgegen, wo gesagt sei : « Wenn durch Auf- hebung einer öffentlichen Strasse einem; Grundstück der Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Weg- recht über die verlassene Wegstrecke bis zu deren Ein- Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsvenveigerung). No 33. 227 mündung in die öffentliche Strasse, solange ihm nicht ein anderer ausreichender Weg unentgeltlich angewiesen wird. » Diese Bestimmung beziehe sich nur auf den Fall der Auf- hebung einer öffentlichen Strasse, nicht aber auf die bloss6 Beschränkung des Fahrverkehrs. Gelte aber ein für die Ütlibergstrassen erlassenes Fahr- verbot grundsätzlich für alle Strassenbenützer, wenn es der Regierungsrat nicht ausdrücklich einschränke, so frage sich nur noch, ob im vorliegenden Fall Einschränkungen ange- bracht seien. Dabei sei darauf zu verweisen, dass der Motorfahrverkehr auf dem Ütliberg in erster Linie deshalb als unerwünscht erscheine, weil das Gebiet Qes Ütlibergs den Fussgängern als Promenadengebiet erhalten bleiben solle, daneben aber auch, weil strassentechnische Erwä- gungen eine Rolle spielten: (( Sowohl die Strasse von GätternJRinglikon, als auch diejenige von Buchenegg wei- sen auf längere Strecken eine Breite von n.ur 3-3,5 m auf. Das Kreuzen von Fahrzeugen ist· also nicht überall mög- lich. Der Untergrund besteht zur Hauptsache aus teils mergeligem, teils lehmigem Material. Da auch ein Stein- . bett... fehlt, entstehen bei feuchter· Witterung oder bei Schneeschmelze Auftriebe. Selbst ein wenig intensiver Motorfahrzeugverkehr wird Beschädigungen des Strassen- körpers mit sich bringen, sofern nicht eine längere Trocken- periode vorangegangen ist oder die Strasse sich in gefrore- nem Zustande befindet. Würde der Motorfahrzeugverkehr zugelassen, so müssten ziemlich viele und kostspielige Ar- beiten vorgenommen werden (Sickerungen, Ausheben von Strassengräben. Ersatz von Dolen, Ergänzung der Chaus- sierung). Ausserdem besteht für die Strasse Bucheneggj Station Ütliberg bei der Fallätsche und der Burgruine Baldern Abrutschgefahr . Es ergibt sich somit einwandfrei, dass beide Strassen sich für den Motorfahrzeugverkehr schlechterdings nicht eignen, auch wenn dieser sich in bescheidenem Ausmasse halten würde. » Bei Ausnahme der Anstösser vom Fahrverbot würde sich auf den fraglichen Strassen bald ein so starker Verkehr ent- 228 Staatsrecht. wickeln, dass eine wirksame Kontrolle kaum mehr möglich wäre und der ~auptzweck des Verbotes vereitelt würde. Der Verzicht auf den Motorfahrzeugverkehr könne übri- gens den Bewohnern des ütliberggebietes angesichts der bestehenden Bahnverbindung mit der Stadt Zürich (ütli- bergbahn) wohl zugemutet werden. O. - Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. No- vember 1933 haben mehrere Anwohner der ütliberg- strassen, worunter hauptsächlich die Inhaber der auf dem "Otliberg gelegenen Wirtschaften, staatsrechtliche Be- schwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei das erlassene Fahrverbot insoweit aufzuheben, als den Anliegern die Benutzung der fraglichen Strassen mit ihren eigenen Motorfahrzeugen untersagt und als ihren Lieferanten der « Zubringerdienst» verunmöglicht wird. Die Begründung der Beschwerde lässt sich wie folgt zu- sammenfassen :
a) Das angefochtene Verbot verletze die Rechtsgleich - heit, indem der Regierungsrat bisher in allen Fällen, da bestimmte Strassen für den Automobilverkehr gesperrt wurden, einen Vorbehalt zugunsten der Anstösser gemacht habe. ({ Demgegenüber kann sich der Regierungsrat nicht etwa darauf berufen, dass gerade die Rechtsgleichheit die Anwendung des Verbotes auch auf die Rekurrenten erfor~ dere... Das Verlangen nach rechtsgleicher Behandlung geht diesfalls ganz entschieden in der Richtung, dass den Grundeigentümern an Strassen, die für den Autoverkehr grundsätzlich gesperrt sind, mit Rücksich t auf ihre An~ liegerqualität eine besondere Stellung eingeräumt wird. »
b) Der Anlieger an einer öffentlichen Strasse stehe zum Inhaber der Strassenhoheit in einem besonders ausgestal- teten Rechtsverhältnis. Einerseits sei er für die Erstellung und den Ausbau der Strasse beitragspflichtig. Anderseits aber stünden ihm nach allgemeiner, in Wissenschaft und Praxis anerkannter Lehre besondere ({ Vorzugs~ oder An- liegerrechte » zu, hauptsächlich « ein unentziehbares Recht auf die Zufahrt zu seiner Liegenschaft». Für den Kanton Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung.) N0 33. 229 Zürich ergebe sich das noch besonders aus § 181 EG zum ZGB. Wenn hier dem Anlieger an einer öffentlichen Strasse bei deren Aufhebung ein Wegrecht über die verlassene Strassenstrecke eingeräumt werde, so müsse ein ähnliches Recht auch schon bei Beschränkung der Fahrbarkeit einer noch bestehenden Strasse gegeben sein. Dieses Recht werde den Rekurrenten durch das fast vollständige Fahrverbot des Regierungsrates zu einem wesentlichen· Teil entzogen, was einer Enteignung· gleichkomme und gegen die Eigen- tumsgarantie des Art. 4 KV (Gewährleistung wohlerwor- bener Privatrechte) verstosse. Die Vorteile der "Otliberg- bahn vermöchten die Rekurrenten für die Unmöglichkeit einer Benutzung der fraglichen Strassen nicht zu .ent- schädigen.
c) Art. 3 MFG könne niemals die Meinung haben, dass ein für bestimmte Strassen erlassenes Fahrverbot auch für die Anstösser gelten solle. Die gegenteilige Annahme des Regierungsrates sei offensichtlich irrtümlich.
d) Es sei unzutreffend, dass die Bewilligung des Anlieger- verkehrs ({ dem Gedanken der Erhaltung des "Otlibergge- . bietes als Promenadengebiet für Fussgänger» irgendwie Eintrag tun würde. Der Anliegerverkehr würde sich in bescheidenem Rahmen halten. Entsprechend seien auch die Befürchtungen ungerechtfertigt, die der Regierungs- rat in strassentechnischer Hinsicht gegen eine Befreiung der Anstösser vom Fahrverbot äussere. D. - Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Be- schwerde. Die Rekurrenten könnten sich für ihren Standpunkt auf keinen Fall auf Art. 3 MFG berufen. Ebenso sei es unzu- treffend, dass das zürcherische Recht besondere ({ Anlieger- rechte » im Sinne der Beschwerde kenne. Der § 181 EG zum ZGB komme nur zur Anwendung, wenn eine Strasse als öffentlicher Verkehrsweg aufgehoben werde. Es könne keine Rede davon sein, dass § 181 dem Anlieger an einer öffentlichen Strasse das Recht gebe, die Strasse in anderer Art und Weise zu benutzen als die übrige Bevölkerung. 230 Staatsrecht. ~ erde bei einer öffentlichen Strasse der Gemeingebrauch eIngeschränkt. indem ge~ Arten von Fahrzeugen aus- geschlossen würden, so gelte das grundsätzlich auch für den Anlieger. Der Vorwurf einer Verletzung der Rechtsgleichheit sei unbegründet. Der Regierungsrat habe eine ganze Reihe weiterer Strassen ohne Zulassung des Anliegerverkehrs ?esperrt. Die Rekurrenten hätten nicht behauptet, es seien Im Kanton Zürich unter gleichen oder auch nur ähnlichen Verhältnissen wie beim "Otliberg Motorfahrzeugverbot-e unter Vorbehalt des Anliegerverkehrs ausgesprochen wor- den. E. - Die Rekurrenten haben den Regierungsratsbe- schluss vom 30. November 1933 gleichzeitig auch beim Bundesrat wegen- angeblicher Verletzung von Art. 3 MFG angefochten. Der Bundesrat ist auf die Eingabe nicht ein- getreten, da Art. 3 MFG eine Beschwerde an den Bundesrat nur gewähre gegen beschränkte Fahrverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 2, nicht aber gegen ein « Totalverbot » gemäss Art. 3 Abs. 1, als welches sich der angefochtene Beschluss des Regierungsrates darstelle (Entscheid des Bundesrates vom 19. Januar 1934). Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. - Art. 3 MFG behält den Kantonen in gewissem Um- fang die Zuständigkeit zum Erlass beschränkter oder unbe- schränkter Motorfahrzeugverbot-e vor, ohne aber damit irgend welche Anordnungen über die Rechtsstellung der Anlieger an den vom Verbot betroffenen Strassen zu ver- binden. Die Rekurrenten können sich deshalb von vorne- herein weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV (will- kürliche Gesetzesauslegung), noch allenfalls wegen ver- m~tlicher Verletzung des Grundsatzes von der deroga- tOI'lSchen Kraft des Bundesrechts auf die genannte Ge- setzesbestimmung berufen.
5. - Dass die Rekurrenten als Anstösser an die "Otliberg- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 33. 231 strassen subjektive. unter dem Schutz der E i gen - t ums gar a n t ie stehende Rechte auf Benutzung jener Strassen hätten, ergibt sich zunächst im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs aus einem « allgemeinen, in Wissenschaft und Praxis aner- kannten» Grundsatz. Die schweizerische Auffassung geht im Gegenteil dahin, dass dem Anstösser - ungeachtet der von ihm allenfalls bezahlten Beiträge an die Erstellung oder den Ausbau der Strasse - kein besseres Recht am Gemein- gebrauch zukommt als jedem andern Volksgenossen (LEEMANN , Kommentar zum Sachenrecht, zu Art. 664 N. 53; lIAAB, Kommentar, zu Art. 664 N. 21; GREUTER, Das Recht der öffentlichen Sachen im Kanton Zürich, S. 63 ff. ; BOSSHARDT, Eigentumsgarantie, S. 28/29 ; BGE 47 TI S. 71 ff. Erw. 4 ; vgl. auch FLEINER, Institutionen,
8. Aufl. 8. 377). Es könnte sich daher nur fragen, ob im Kanton Zürich die Vorschrift von § 18l EG zum ZGB eine andere Rechtslage schafte. In dieser Beziehung hat das Bundesg~richt, da es sich um die Auslegung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, die angefochtene Entscheidung nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 57 I S. 210). Von Willkür kann nicht geredet werden, wenn der Regie- rungsrat den § 181 als eine Sonderbestimmung für den Fall der Auf heb u n g einer öffentlichen Strasse auffasst, aus welcher nicht geschlossen werden dürfe, dass der zür- cherische Gesetzgeber die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestehenden Strasse abweichend von der allgemeinen schweizerischen Auffassung habe ausgestalten wollen. Sollte jedoch § 181 dem Strassenanlieger tatsächlich nicht nur bei Aufhebung, sondern schon während des Bestehens einer öffentlichen Strasse besondere Rechte zugestehen wollen, so liesse sich wiederum ohne Willkür die Meinung vertreten, dass dieses Recht nicht auch die Befugnis zur Benutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen in sich schliesse oder dass doch eine solche weitgehende Befugnis nur da gegeben sei, wo dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese letzte Voraussetzung durfte aber 232 Staatsrecht. der Regierun~rat, soweit der Anspruch auf :se.~ung des Anliegerverkehrs auf den Ütlibergstrassen 1m Smne der heutigen ~eschwerde in Frage steht, nach den unter Erwägung 6 folgenden Ausführungen auf jeden Fall ohne Willkür als nicht erfüllt betrachten. Es mag übrigens dahingestellt bleiben, ob nicht die Rekurrenten ihre vermeintlichen, aus § 181 EG zum ZGB abgeleiteten Sonderrechte auf dem Wege der Zivilkla~e zur Abklärung bringen könnten. In diesem Falle wäre ihnen die Berufung auf die Eigentumsgarantie ohnehin solange versagt, als nicht das Bestehen der fraglichen Rechte durch Zivilurteil verbindlich festgestellt ist (BGE 43 I S. 206 ff.).
6. - Der Regierungsrat geht davon aus, dass das für eine bestimmte Strasse erlassene Verbot der Motorfahrzeu- ge grundsätzlich für alle Strassenbenützer gelte, sofern e~ nicht selber gewisse Einschränkungen verfüge. D~bel beansprucht er aber, wie die weiteren Erwägungen semes Entscheides zeigen, nicht eine völlig freie Entscheidung über Bewilligung oder Nichtbewilligung von Ausnahmen. Er scheint sich vielmehr von der Auffassung leiten zu las- sen, dass Ausnahmen nur dann und in dem Umfang ver- weigert werden sollen, als ihrer: Erteilung sachliche, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse bedingte Gründe gegenüberstehen. Hiedurch wird vermieden, das~ die An-. wohner der gesperrten Strasse mehr als notwendig gegen- über den Anwohnern geöffneter Strassen des gleichen Kan- tons benachteiligt werden. Trägt demnach die Auffassung des Regierungsrates in grundsätzlicher Hinsicht den Anforderungen von Art. 4·· B V Rechnung, so lässt sich auf dem Boden dieser Verfas- sungsbestimmung auch dagegen nichts einwenden, dass im vorliegenden Fall die von den Rekurrenten gew~c.hte unbeschränkte Zulassung des Anstösserverkehrs mIt eIge- nen Wagen und des Zubringerdienstes abgelehnt wird. Die Annahme des Regierungsrates, dass bei Gewährung einer derart allgemeinen Ausnahme der Verkehr auf den Ütlibergstrassen einen Umfang annehmen würde, dem Gleichheit vor dem GeRetz (ReehtRvel'weigPrIlng). ~o 33. 233 diese in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht gewachsen wären, wird im angefochtenen Entscheid in einer Art und Weise begründet, die dem Vorwurf der Willkür standhält. Die Rekurrenten unterlassen es denn auch, in dieser Hin- sicht die Rüge der Willkür zu erheben. Ebenso werden die Darlegungen des Regierungsrates, wornach die von dcn Rekurrenten vorgeschlagene Regelung die Sicherstellung eines ungestörten Fussgängerverkehrs vereiteln würde, nicht als willkürlich· angefochten. Bei dieser Sachlage durfte der Regierungsrat ohne Verletzung von Art. 4 BV das Interesse der Anlieger an der beanspruchten Sonder- erlaubnis zurückstellen gegenüber den aus dem Gesagten sich ergebenden überwiegenden Interessen der Öffentlich- keit an einer strengen Durchführung des Fahrverbotes. üb die Entscheidung gleich lauten müsste, wenn die Rekurrenten die Bewilligung des Anliegerverkehrs in einem engeren Rahmen, unter zeitlichen und anderen Einschrän- kungen, verlangt hätten, braucht heute nicht untersucht zu werden, da ein Eventualantrag auf Kassation des Fahr- v~rbotes in einem derart beschränkten Umfang nicht gestellt worden ist.
7. - Die von den Rekurrenten erhobene Rüge f 0 r- m e 11 e r Rechtsungleichheit erweist sich ohne weiteres als unbegründet. In keiner der Beschwerden wird be- hauptet, geschweige denn dargetan, dass es sich bei den für bestimmte Strassen erlassenen Fahrverboten, von de- nen der Regierungsrat die Anlieger ausgenommen haben soll, um im wesentlichen gleiche Tatbestände wie hier handelte. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : . Die Beschwerde wird abgewiesen.