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61_I_225

BGE 61 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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224

Strafrecht.

B. -

Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde

an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf-

hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung,

eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Entschei-

dung an das Polizeigerichtspräsidium.

De1' Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe-

schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht

durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-

genössischen Rechtes angefochten werden können. Im

Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen

Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon

dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung

gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr

möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein

Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die

Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine

obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl.

Amt!. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933,

Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin).

Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des

Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile

über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger

Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations-

gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem-

gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen

werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268

Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 30. -

Voir aussi n° 30.

I

Jj

225

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALlTE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

33. Urteil vom U. Juli 1936 i. S. Biirgisser und Xonllorten

gegen Regierungsrat des XantoDS Zürich.

RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs-

rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden

ist.

A. -

Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei-

den Zugangsstrassen zum Ütliberg, nämlich Buchenegg-

Station Ütliberg (Gratstrasse) und Gättern~Ringlikon­

Ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von ·1911/1912,

umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai

1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei

wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der

genannten· Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser

Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen,

sowie für die· Anwohner der beiden Strassen· bewilligt.

B. -

Infolge verschiedener Anstände über den Umfang

des den Anstössern zu gestattenden Motorfahrverkehrs

erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss

vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt

demgegenüber nur· noch folgende drei eng umschriebene

Ausnahmen vor:

(Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche

und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier-

AB 61 1-1935

15

226

Staatsrecht.

ärzte und H~bammen ..., sowie Fahrten der im Dienste

der öffentlichen Krankenanstalten, der Feuerwehr, der

Polizei und des Bundes verwendeten Motorfahrzeuge. »

« Die kantonale Baudirektion wird ermächtigt, auf

Verlangen den Anwohnern der betreffenden Strassen

unter sichernden Bedingungen ausnahmsweise den Trans-

port solcher Güter, deren Beförderung mit der Ütliberg-

bahn oder deren Umlad in Hinter-Buchenegg mit ausser-

gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, mit Motor-

lastwagen zu gestatten. »

« Die Baudirektion wird ermächtigt, im Interesse des

raschen Abtransportes der für· die Gastwirtschaftsbe-

triebe auf dem Ütliberg notwendigen Waren die Be-

nützung leichter Motorlastwagen ab Bergstation Ütli-

berg oder ab Hinter-Buchenegg unter sichernden Be~

dingungen auf Zusehen hin zu gestatten; »

Dem Beschluss wurde zuhanden der unmittelbar Be-:-

teiligten im wesentlichen folgende BegründUng beigegeben:

Die rechtliche Grundlage für ein Verkehrsverbot von der

Art des vorliegenden sei heute Art. 3 des eidgenössischen

Motorfahrzeuggesetzes von 1932 (MFG). Die Zuständig-

keit des Regierungsrates ergebe sich, solange ein kantona-

les Einführungsgesetz zum Bundesgesetz fehle, aus dem

noch in Kraft stehenden zürcherischen Motorfahrzeugge-

setz von 1923, dessen § 13 Abs. I laute : « Der Regierungs-

rat ist befugt, den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf einzel-

nen Strassen und zu bestimmten Zeiten zu verbiet.en»,

eventuell auch aus dem kantonalen Strassengesetz von

1893, gemäss dessen § 63 dem Regierungsrat die Oberauf-

sicht über das gesamte Strassen wesen zustehe.

Der Regierungsrat sei der Auffassung, dass ein für

bestimmte Strassen erlassenes Motorfahrzeugverbot auch

die Anwohner treffe. Dem stehe § 181 zürch. Einf. Ges.

zum ZGB nicht entgegen, wo gesagt sei : « Wenn durch Auf-

hebung einer öffentlichen Strasse einem; Grundstück der

Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Weg-

recht über die verlassene Wegstrecke bis zu deren Ein-

Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsvenveigerung). No 33.

227

mündung in die öffentliche Strasse, solange ihm nicht ein

anderer ausreichender Weg unentgeltlich angewiesen wird. »

Diese Bestimmung beziehe sich nur auf den Fall der Auf-

hebung einer öffentlichen Strasse, nicht aber auf die bloss6

Beschränkung des Fahrverkehrs.

Gelte aber ein für die Ütlibergstrassen erlassenes Fahr-

verbot grundsätzlich für alle Strassenbenützer, wenn es der

Regierungsrat nicht ausdrücklich einschränke, so frage sich

nur noch, ob im vorliegenden Fall Einschränkungen ange-

bracht seien. Dabei sei darauf zu verweisen, dass der

Motorfahrverkehr auf dem Ütliberg in erster Linie deshalb

als unerwünscht erscheine, weil das Gebiet Qes Ütlibergs

den Fussgängern als Promenadengebiet erhalten bleiben

solle, daneben aber auch, weil strassentechnische Erwä-

gungen eine Rolle spielten: ((Sowohl die Strasse von

GätternJRinglikon, als auch diejenige von Buchenegg wei-

sen auf längere Strecken eine Breite von n.ur 3-3,5 m auf.

Das Kreuzen von Fahrzeugen ist· also nicht überall mög-

lich. Der Untergrund besteht zur Hauptsache aus teils

mergeligem, teils lehmigem Material. Da auch ein Stein-

. bett... fehlt, entstehen bei feuchter· Witterung oder bei

Schneeschmelze Auftriebe. Selbst ein wenig intensiver

Motorfahrzeugverkehr wird Beschädigungen des Strassen-

körpers mit sich bringen, sofern nicht eine längere Trocken-

periode vorangegangen ist oder die Strasse sich in gefrore-

nem Zustande befindet. Würde der Motorfahrzeugverkehr

zugelassen, so müssten ziemlich viele und kostspielige Ar-

beiten vorgenommen werden (Sickerungen, Ausheben von

Strassengräben. Ersatz von Dolen, Ergänzung der Chaus-

sierung). Ausserdem besteht für die Strasse Bucheneggj

Station Ütliberg bei der Fallätsche und der Burgruine

Baldern Abrutschgefahr . Es ergibt sich somit einwandfrei,

dass beide Strassen sich für den Motorfahrzeugverkehr

schlechterdings nicht eignen, auch wenn dieser sich in

bescheidenem Ausmasse halten würde. »

Bei Ausnahme der Anstösser vom Fahrverbot würde sich

auf den fraglichen Strassen bald ein so starker Verkehr ent-

228

Staatsrecht.

wickeln, dass eine wirksame Kontrolle kaum mehr möglich

wäre und der ~auptzweck des Verbotes vereitelt würde.

Der Verzicht auf den Motorfahrzeugverkehr könne übri-

gens den Bewohnern des ütliberggebietes angesichts der

bestehenden Bahnverbindung mit der Stadt Zürich (ütli-

bergbahn) wohl zugemutet werden.

O. -

Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. No-

vember 1933 haben mehrere Anwohner der ütliberg-

strassen, worunter hauptsächlich die Inhaber der auf dem

"Otliberg gelegenen Wirtschaften, staatsrechtliche Be-

schwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei das erlassene

Fahrverbot insoweit aufzuheben, als den Anliegern die

Benutzung der fraglichen Strassen mit ihren eigenen

Motorfahrzeugen untersagt und als ihren Lieferanten der

« Zubringerdienst» verunmöglicht wird.

Die Begründung der Beschwerde lässt sich wie folgt zu-

sammenfassen :

a) Das angefochtene Verbot verletze die Rechtsgleich -

heit, indem der Regierungsrat bisher in allen Fällen, da

bestimmte Strassen für den Automobilverkehr gesperrt

wurden, einen Vorbehalt zugunsten der Anstösser gemacht

habe. ({ Demgegenüber kann sich der Regierungsrat nicht

etwa darauf berufen, dass gerade die Rechtsgleichheit die

Anwendung des Verbotes auch auf die Rekurrenten erfor~

dere... Das Verlangen nach rechtsgleicher Behandlung

geht diesfalls ganz entschieden in der Richtung, dass den

Grundeigentümern an Strassen, die für den Autoverkehr

grundsätzlich gesperrt sind, mit Rücksich t auf ihre An~

liegerqualität eine besondere Stellung eingeräumt wird. »

b) Der Anlieger an einer öffentlichen Strasse stehe zum

Inhaber der Strassenhoheit in einem besonders ausgestal-

teten Rechtsverhältnis. Einerseits sei er für die Erstellung

und den Ausbau der Strasse beitragspflichtig. Anderseits

aber stünden ihm nach allgemeiner, in Wissenschaft und

Praxis anerkannter Lehre besondere ({ Vorzugs~ oder An-

liegerrechte » zu, hauptsächlich « ein unentziehbares Recht

auf die Zufahrt zu seiner Liegenschaft». Für den Kanton

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung.) N0 33.

229

Zürich ergebe sich das noch besonders aus § 181 EG zum

ZGB. Wenn hier dem Anlieger an einer öffentlichen Strasse

bei deren Aufhebung ein Wegrecht über die verlassene

Strassenstrecke eingeräumt werde, so müsse ein ähnliches

Recht auch schon bei Beschränkung der Fahrbarkeit einer

noch bestehenden Strasse gegeben sein. Dieses Recht werde

den Rekurrenten durch das fast vollständige Fahrverbot

des Regierungsrates zu einem wesentlichen· Teil entzogen,

was einer Enteignung· gleichkomme und gegen die Eigen-

tumsgarantie des Art. 4 KV (Gewährleistung wohlerwor-

bener Privatrechte) verstosse. Die Vorteile der "Otliberg-

bahn vermöchten die Rekurrenten für die Unmöglichkeit

einer Benutzung der fraglichen Strassen nicht zu .ent-

schädigen.

c) Art. 3 MFG könne niemals die Meinung haben, dass

ein für bestimmte Strassen erlassenes Fahrverbot auch

für die Anstösser gelten solle. Die gegenteilige Annahme

des Regierungsrates sei offensichtlich irrtümlich.

d) Es sei unzutreffend, dass die Bewilligung des Anlieger-

verkehrs ({ dem Gedanken der Erhaltung des "Otlibergge-

. bietes als Promenadengebiet für Fussgänger» irgendwie

Eintrag tun würde. Der Anliegerverkehr würde sich in

bescheidenem Rahmen halten. Entsprechend seien auch

die Befürchtungen ungerechtfertigt, die der Regierungs-

rat in strassentechnischer Hinsicht gegen eine Befreiung

der Anstösser vom Fahrverbot äussere.

D. -

Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Be-

schwerde.

Die Rekurrenten könnten sich für ihren Standpunkt auf

keinen Fall auf Art. 3 MFG berufen. Ebenso sei es unzu-

treffend, dass das zürcherische Recht besondere ({ Anlieger-

rechte » im Sinne der Beschwerde kenne. Der § 181 EG

zum ZGB komme nur zur Anwendung, wenn eine Strasse

als öffentlicher Verkehrsweg aufgehoben werde. Es könne

keine Rede davon sein, dass § 181 dem Anlieger an einer

öffentlichen Strasse das Recht gebe, die Strasse in anderer

Art und Weise zu benutzen als die übrige Bevölkerung.

230

Staatsrecht.

~

erde bei einer öffentlichen Strasse der Gemeingebrauch

eIngeschränkt. indem ge~ Arten von Fahrzeugen aus-

geschlossen würden, so gelte das grundsätzlich auch für

den Anlieger.

Der Vorwurf einer Verletzung der Rechtsgleichheit sei

unbegründet. Der Regierungsrat habe eine ganze Reihe

weiterer Strassen ohne Zulassung des Anliegerverkehrs

?esperrt. Die Rekurrenten hätten nicht behauptet, es seien

Im Kanton Zürich unter gleichen oder auch nur ähnlichen

Verhältnissen wie beim "Otliberg Motorfahrzeugverbot-e

unter Vorbehalt des Anliegerverkehrs ausgesprochen wor-

den.

E. -

Die Rekurrenten haben den Regierungsratsbe-

schluss vom 30. November 1933 gleichzeitig auch beim

Bundesrat wegen- angeblicher Verletzung von Art. 3 MFG

angefochten. Der Bundesrat ist auf die Eingabe nicht ein-

getreten, da Art. 3 MFG eine Beschwerde an den Bundesrat

nur gewähre gegen beschränkte Fahrverbote im Sinne von

Art. 3 Abs. 2, nicht aber gegen ein « Totalverbot » gemäss

Art. 3 Abs. 1, als welches sich der angefochtene Beschluss

des Regierungsrates darstelle (Entscheid des Bundesrates

vom 19. Januar 1934).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. -

Art. 3 MFG behält den Kantonen in gewissem Um-

fang die Zuständigkeit zum Erlass beschränkter oder unbe-

schränkter Motorfahrzeugverbot-e vor, ohne aber damit

irgend welche Anordnungen über die Rechtsstellung der

Anlieger an den vom Verbot betroffenen Strassen zu ver-

binden. Die Rekurrenten können sich deshalb von vorne-

herein weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV (will-

kürliche Gesetzesauslegung), noch allenfalls wegen ver-

m~tlicher Verletzung des Grundsatzes von der deroga-

tOI'lSchen Kraft des Bundesrechts auf die genannte Ge-

setzesbestimmung berufen.

5. -

Dass die Rekurrenten als Anstösser an die "Otliberg-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 33.

231

strassen subjektive. unter dem Schutz der E i gen -

t ums gar a n t ie stehende Rechte auf Benutzung jener

Strassen hätten, ergibt sich zunächst im Gegensatz zu der

in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs aus

einem « allgemeinen, in Wissenschaft und Praxis aner-

kannten» Grundsatz. Die schweizerische Auffassung geht

im Gegenteil dahin, dass dem Anstösser -

ungeachtet der

von ihm allenfalls bezahlten Beiträge an die Erstellung oder

den Ausbau der Strasse -

kein besseres Recht am Gemein-

gebrauch zukommt als jedem andern Volksgenossen

(LEEMANN, Kommentar zum Sachenrecht, zu Art. 664

N. 53; lIAAB, Kommentar, zu Art. 664 N. 21; GREUTER,

Das Recht der öffentlichen Sachen im Kanton Zürich,

S. 63 ff.; BOSSHARDT, Eigentumsgarantie, S. 28/29; BGE

47 TI S. 71 ff. Erw. 4; vgl. auch FLEINER, Institutionen,

8. Aufl. 8. 377). Es könnte sich daher nur fragen, ob im

Kanton Zürich die Vorschrift von § 18l EG zum ZGB eine

andere Rechtslage schafte. In dieser Beziehung hat das

Bundesg~richt, da es sich um die Auslegung kantonalen

Gesetzesrechtes handelt, die angefochtene Entscheidung

nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 57 I S. 210).

Von Willkür kann nicht geredet werden, wenn der Regie-

rungsrat den § 181 als eine Sonderbestimmung für den Fall

der Auf heb u n g einer öffentlichen Strasse auffasst,

aus welcher nicht geschlossen werden dürfe, dass der zür-

cherische Gesetzgeber die Rechtsstellung des Anliegers an

einer bestehenden Strasse abweichend von der allgemeinen

schweizerischen Auffassung habe ausgestalten wollen.

Sollte jedoch § 181 dem Strassenanlieger tatsächlich nicht

nur bei Aufhebung, sondern schon während des Bestehens

einer öffentlichen Strasse besondere Rechte zugestehen

wollen, so liesse sich wiederum ohne Willkür die Meinung

vertreten, dass dieses Recht nicht auch die Befugnis zur

Benutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen in sich

schliesse oder dass doch eine solche weitgehende Befugnis

nur da gegeben sei, wo dem keine öffentlichen Interessen

entgegenstehen. Diese letzte Voraussetzung durfte aber

232

Staatsrecht.

der Regierun~rat, soweit der Anspruch auf :se.~ung

des Anliegerverkehrs auf den Ütlibergstrassen 1m Smne

der heutigen ~eschwerde in Frage steht, nach den unter

Erwägung 6 folgenden Ausführungen auf jeden Fall ohne

Willkür als nicht erfüllt betrachten.

Es mag übrigens dahingestellt bleiben, ob nicht die

Rekurrenten ihre vermeintlichen, aus § 181 EG zum ZGB

abgeleiteten Sonderrechte auf dem Wege der Zivilkla~e zur

Abklärung bringen könnten. In diesem Falle wäre ihnen

die Berufung auf die Eigentumsgarantie ohnehin solange

versagt, als nicht das Bestehen der fraglichen Rechte durch

Zivilurteil verbindlich festgestellt ist (BGE 43 I S. 206 ff.).

6. -

Der Regierungsrat geht davon aus, dass das für

eine bestimmte Strasse erlassene Verbot der Motorfahrzeu-

ge grundsätzlich für alle Strassenbenützer gelte, sofern e~

nicht selber gewisse Einschränkungen verfüge.

D~bel

beansprucht er aber, wie die weiteren Erwägungen semes

Entscheides zeigen, nicht eine völlig freie Entscheidung

über Bewilligung oder Nichtbewilligung von Ausnahmen.

Er scheint sich vielmehr von der Auffassung leiten zu las-

sen, dass Ausnahmen nur dann und in dem Umfang ver-

weigert werden sollen, als ihrer: Erteilung sachliche, durch

ein überwiegendes öffentliches Interesse bedingte Gründe

gegenüberstehen. Hiedurch wird vermieden, das~ die An-.

wohner der gesperrten Strasse mehr als notwendig gegen-

über den Anwohnern geöffneter Strassen des gleichen Kan-

tons benachteiligt werden.

Trägt demnach die Auffassung des Regierungsrates in

grundsätzlicher Hinsicht den Anforderungen von Art. 4··

B V Rechnung, so lässt sich auf dem Boden dieser Verfas-

sungsbestimmung auch dagegen nichts einwenden, dass im

vorliegenden Fall die von den Rekurrenten gew~c.hte

unbeschränkte Zulassung des Anstösserverkehrs mIt eIge-

nen Wagen und des Zubringerdienstes abgelehnt wird.

Die Annahme des Regierungsrates, dass bei Gewährung

einer derart allgemeinen Ausnahme der Verkehr auf den

Ütlibergstrassen einen Umfang annehmen würde, dem

Gleichheit vor dem GeRetz (ReehtRvel'weigPrIlng). ~o 33.

233

diese in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht gewachsen

wären, wird im angefochtenen Entscheid in einer Art und

Weise begründet, die dem Vorwurf der Willkür standhält.

Die Rekurrenten unterlassen es denn auch, in dieser Hin-

sicht die Rüge der Willkür zu erheben. Ebenso werden die

Darlegungen des Regierungsrates, wornach die von dcn

Rekurrenten vorgeschlagene Regelung die Sicherstellung

eines ungestörten Fussgängerverkehrs vereiteln würde,

nicht als willkürlich· angefochten. Bei dieser Sachlage

durfte der Regierungsrat ohne Verletzung von Art. 4 BV

das Interesse der Anlieger an der beanspruchten Sonder-

erlaubnis zurückstellen gegenüber den aus dem Gesagten

sich ergebenden überwiegenden Interessen der Öffentlich-

keit an einer strengen Durchführung des Fahrverbotes.

üb die Entscheidung gleich lauten müsste, wenn die

Rekurrenten die Bewilligung des Anliegerverkehrs in einem

engeren Rahmen, unter zeitlichen und anderen Einschrän-

kungen, verlangt hätten, braucht heute nicht untersucht

zu werden, da ein Eventualantrag auf Kassation des Fahr-

v~rbotes in einem derart beschränkten Umfang nicht

gestellt worden ist.

7. -

Die von den Rekurrenten erhobene Rüge f 0 r-

m e 11 e r Rechtsungleichheit erweist sich ohne weiteres

als unbegründet. In keiner der Beschwerden wird be-

hauptet, geschweige denn dargetan, dass es sich bei den

für bestimmte Strassen erlassenen Fahrverboten, von de-

nen der Regierungsrat die Anlieger ausgenommen haben

soll, um im wesentlichen gleiche Tatbestände wie hier

handelte.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

. Die Beschwerde wird abgewiesen.