Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
B. -
Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung,
eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Entschei-
dung an das Polizeigerichtspräsidium.
De1' Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe-
schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-
genössischen Rechtes angefochten werden können. Im
Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen
Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon
dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung
gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr
möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein
Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die
Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine
obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl.
Amt!. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933,
Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin).
Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile
über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger
Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations-
gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem-
gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen
werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268
Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 30. -
Voir aussi n° 30.
I
Jj
225
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
33. Urteil vom U. Juli 1936 i. S. Biirgisser und Xonllorten
gegen Regierungsrat des XantoDS Zürich.
RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs-
rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden
ist.
A. -
Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei-
den Zugangsstrassen zum Ütliberg, nämlich Buchenegg-
Station Ütliberg (Gratstrasse) und Gättern~Ringlikon
Ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von ·1911/1912,
umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai
1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei
wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der
genannten· Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser
Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen,
sowie für die· Anwohner der beiden Strassen· bewilligt.
B. -
Infolge verschiedener Anstände über den Umfang
des den Anstössern zu gestattenden Motorfahrverkehrs
erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss
vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt
demgegenüber nur· noch folgende drei eng umschriebene
Ausnahmen vor:
(Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche
und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier-
AB 61 1-1935
15
226
Staatsrecht.
ärzte und H~bammen ..., sowie Fahrten der im Dienste
der öffentlichen Krankenanstalten, der Feuerwehr, der
Polizei und des Bundes verwendeten Motorfahrzeuge. »
« Die kantonale Baudirektion wird ermächtigt, auf
Verlangen den Anwohnern der betreffenden Strassen
unter sichernden Bedingungen ausnahmsweise den Trans-
port solcher Güter, deren Beförderung mit der Ütliberg-
bahn oder deren Umlad in Hinter-Buchenegg mit ausser-
gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, mit Motor-
lastwagen zu gestatten. »
« Die Baudirektion wird ermächtigt, im Interesse des
raschen Abtransportes der für· die Gastwirtschaftsbe-
triebe auf dem Ütliberg notwendigen Waren die Be-
nützung leichter Motorlastwagen ab Bergstation Ütli-
berg oder ab Hinter-Buchenegg unter sichernden Be~
dingungen auf Zusehen hin zu gestatten; »
Dem Beschluss wurde zuhanden der unmittelbar Be-:-
teiligten im wesentlichen folgende BegründUng beigegeben:
Die rechtliche Grundlage für ein Verkehrsverbot von der
Art des vorliegenden sei heute Art. 3 des eidgenössischen
Motorfahrzeuggesetzes von 1932 (MFG). Die Zuständig-
keit des Regierungsrates ergebe sich, solange ein kantona-
les Einführungsgesetz zum Bundesgesetz fehle, aus dem
noch in Kraft stehenden zürcherischen Motorfahrzeugge-
setz von 1923, dessen § 13 Abs. I laute : « Der Regierungs-
rat ist befugt, den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf einzel-
nen Strassen und zu bestimmten Zeiten zu verbiet.en»,
eventuell auch aus dem kantonalen Strassengesetz von
1893, gemäss dessen § 63 dem Regierungsrat die Oberauf-
sicht über das gesamte Strassen wesen zustehe.
Der Regierungsrat sei der Auffassung, dass ein für
bestimmte Strassen erlassenes Motorfahrzeugverbot auch
die Anwohner treffe. Dem stehe § 181 zürch. Einf. Ges.
zum ZGB nicht entgegen, wo gesagt sei : « Wenn durch Auf-
hebung einer öffentlichen Strasse einem; Grundstück der
Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Weg-
recht über die verlassene Wegstrecke bis zu deren Ein-
Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsvenveigerung). No 33.
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mündung in die öffentliche Strasse, solange ihm nicht ein
anderer ausreichender Weg unentgeltlich angewiesen wird. »
Diese Bestimmung beziehe sich nur auf den Fall der Auf-
hebung einer öffentlichen Strasse, nicht aber auf die bloss6
Beschränkung des Fahrverkehrs.
Gelte aber ein für die Ütlibergstrassen erlassenes Fahr-
verbot grundsätzlich für alle Strassenbenützer, wenn es der
Regierungsrat nicht ausdrücklich einschränke, so frage sich
nur noch, ob im vorliegenden Fall Einschränkungen ange-
bracht seien. Dabei sei darauf zu verweisen, dass der
Motorfahrverkehr auf dem Ütliberg in erster Linie deshalb
als unerwünscht erscheine, weil das Gebiet Qes Ütlibergs
den Fussgängern als Promenadengebiet erhalten bleiben
solle, daneben aber auch, weil strassentechnische Erwä-
gungen eine Rolle spielten: ((Sowohl die Strasse von
GätternJRinglikon, als auch diejenige von Buchenegg wei-
sen auf längere Strecken eine Breite von n.ur 3-3,5 m auf.
Das Kreuzen von Fahrzeugen ist· also nicht überall mög-
lich. Der Untergrund besteht zur Hauptsache aus teils
mergeligem, teils lehmigem Material. Da auch ein Stein-
. bett... fehlt, entstehen bei feuchter· Witterung oder bei
Schneeschmelze Auftriebe. Selbst ein wenig intensiver
Motorfahrzeugverkehr wird Beschädigungen des Strassen-
körpers mit sich bringen, sofern nicht eine längere Trocken-
periode vorangegangen ist oder die Strasse sich in gefrore-
nem Zustande befindet. Würde der Motorfahrzeugverkehr
zugelassen, so müssten ziemlich viele und kostspielige Ar-
beiten vorgenommen werden (Sickerungen, Ausheben von
Strassengräben. Ersatz von Dolen, Ergänzung der Chaus-
sierung). Ausserdem besteht für die Strasse Bucheneggj
Station Ütliberg bei der Fallätsche und der Burgruine
Baldern Abrutschgefahr . Es ergibt sich somit einwandfrei,
dass beide Strassen sich für den Motorfahrzeugverkehr
schlechterdings nicht eignen, auch wenn dieser sich in
bescheidenem Ausmasse halten würde. »
Bei Ausnahme der Anstösser vom Fahrverbot würde sich
auf den fraglichen Strassen bald ein so starker Verkehr ent-
228
Staatsrecht.
wickeln, dass eine wirksame Kontrolle kaum mehr möglich
wäre und der ~auptzweck des Verbotes vereitelt würde.
Der Verzicht auf den Motorfahrzeugverkehr könne übri-
gens den Bewohnern des ütliberggebietes angesichts der
bestehenden Bahnverbindung mit der Stadt Zürich (ütli-
bergbahn) wohl zugemutet werden.
O. -
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. No-
vember 1933 haben mehrere Anwohner der ütliberg-
strassen, worunter hauptsächlich die Inhaber der auf dem
"Otliberg gelegenen Wirtschaften, staatsrechtliche Be-
schwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei das erlassene
Fahrverbot insoweit aufzuheben, als den Anliegern die
Benutzung der fraglichen Strassen mit ihren eigenen
Motorfahrzeugen untersagt und als ihren Lieferanten der
« Zubringerdienst» verunmöglicht wird.
Die Begründung der Beschwerde lässt sich wie folgt zu-
sammenfassen :
a) Das angefochtene Verbot verletze die Rechtsgleich -
heit, indem der Regierungsrat bisher in allen Fällen, da
bestimmte Strassen für den Automobilverkehr gesperrt
wurden, einen Vorbehalt zugunsten der Anstösser gemacht
habe. ({ Demgegenüber kann sich der Regierungsrat nicht
etwa darauf berufen, dass gerade die Rechtsgleichheit die
Anwendung des Verbotes auch auf die Rekurrenten erfor~
dere... Das Verlangen nach rechtsgleicher Behandlung
geht diesfalls ganz entschieden in der Richtung, dass den
Grundeigentümern an Strassen, die für den Autoverkehr
grundsätzlich gesperrt sind, mit Rücksich t auf ihre An~
liegerqualität eine besondere Stellung eingeräumt wird. »
b) Der Anlieger an einer öffentlichen Strasse stehe zum
Inhaber der Strassenhoheit in einem besonders ausgestal-
teten Rechtsverhältnis. Einerseits sei er für die Erstellung
und den Ausbau der Strasse beitragspflichtig. Anderseits
aber stünden ihm nach allgemeiner, in Wissenschaft und
Praxis anerkannter Lehre besondere ({ Vorzugs~ oder An-
liegerrechte » zu, hauptsächlich « ein unentziehbares Recht
auf die Zufahrt zu seiner Liegenschaft». Für den Kanton
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung.) N0 33.
229
Zürich ergebe sich das noch besonders aus § 181 EG zum
ZGB. Wenn hier dem Anlieger an einer öffentlichen Strasse
bei deren Aufhebung ein Wegrecht über die verlassene
Strassenstrecke eingeräumt werde, so müsse ein ähnliches
Recht auch schon bei Beschränkung der Fahrbarkeit einer
noch bestehenden Strasse gegeben sein. Dieses Recht werde
den Rekurrenten durch das fast vollständige Fahrverbot
des Regierungsrates zu einem wesentlichen· Teil entzogen,
was einer Enteignung· gleichkomme und gegen die Eigen-
tumsgarantie des Art. 4 KV (Gewährleistung wohlerwor-
bener Privatrechte) verstosse. Die Vorteile der "Otliberg-
bahn vermöchten die Rekurrenten für die Unmöglichkeit
einer Benutzung der fraglichen Strassen nicht zu .ent-
schädigen.
c) Art. 3 MFG könne niemals die Meinung haben, dass
ein für bestimmte Strassen erlassenes Fahrverbot auch
für die Anstösser gelten solle. Die gegenteilige Annahme
des Regierungsrates sei offensichtlich irrtümlich.
d) Es sei unzutreffend, dass die Bewilligung des Anlieger-
verkehrs ({ dem Gedanken der Erhaltung des "Otlibergge-
. bietes als Promenadengebiet für Fussgänger» irgendwie
Eintrag tun würde. Der Anliegerverkehr würde sich in
bescheidenem Rahmen halten. Entsprechend seien auch
die Befürchtungen ungerechtfertigt, die der Regierungs-
rat in strassentechnischer Hinsicht gegen eine Befreiung
der Anstösser vom Fahrverbot äussere.
D. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Die Rekurrenten könnten sich für ihren Standpunkt auf
keinen Fall auf Art. 3 MFG berufen. Ebenso sei es unzu-
treffend, dass das zürcherische Recht besondere ({ Anlieger-
rechte » im Sinne der Beschwerde kenne. Der § 181 EG
zum ZGB komme nur zur Anwendung, wenn eine Strasse
als öffentlicher Verkehrsweg aufgehoben werde. Es könne
keine Rede davon sein, dass § 181 dem Anlieger an einer
öffentlichen Strasse das Recht gebe, die Strasse in anderer
Art und Weise zu benutzen als die übrige Bevölkerung.
230
Staatsrecht.
~
erde bei einer öffentlichen Strasse der Gemeingebrauch
eIngeschränkt. indem ge~ Arten von Fahrzeugen aus-
geschlossen würden, so gelte das grundsätzlich auch für
den Anlieger.
Der Vorwurf einer Verletzung der Rechtsgleichheit sei
unbegründet. Der Regierungsrat habe eine ganze Reihe
weiterer Strassen ohne Zulassung des Anliegerverkehrs
?esperrt. Die Rekurrenten hätten nicht behauptet, es seien
Im Kanton Zürich unter gleichen oder auch nur ähnlichen
Verhältnissen wie beim "Otliberg Motorfahrzeugverbot-e
unter Vorbehalt des Anliegerverkehrs ausgesprochen wor-
den.
E. -
Die Rekurrenten haben den Regierungsratsbe-
schluss vom 30. November 1933 gleichzeitig auch beim
Bundesrat wegen- angeblicher Verletzung von Art. 3 MFG
angefochten. Der Bundesrat ist auf die Eingabe nicht ein-
getreten, da Art. 3 MFG eine Beschwerde an den Bundesrat
nur gewähre gegen beschränkte Fahrverbote im Sinne von
Art. 3 Abs. 2, nicht aber gegen ein « Totalverbot » gemäss
Art. 3 Abs. 1, als welches sich der angefochtene Beschluss
des Regierungsrates darstelle (Entscheid des Bundesrates
vom 19. Januar 1934).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. -
Art. 3 MFG behält den Kantonen in gewissem Um-
fang die Zuständigkeit zum Erlass beschränkter oder unbe-
schränkter Motorfahrzeugverbot-e vor, ohne aber damit
irgend welche Anordnungen über die Rechtsstellung der
Anlieger an den vom Verbot betroffenen Strassen zu ver-
binden. Die Rekurrenten können sich deshalb von vorne-
herein weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV (will-
kürliche Gesetzesauslegung), noch allenfalls wegen ver-
m~tlicher Verletzung des Grundsatzes von der deroga-
tOI'lSchen Kraft des Bundesrechts auf die genannte Ge-
setzesbestimmung berufen.
5. -
Dass die Rekurrenten als Anstösser an die "Otliberg-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 33.
231
strassen subjektive. unter dem Schutz der E i gen -
t ums gar a n t ie stehende Rechte auf Benutzung jener
Strassen hätten, ergibt sich zunächst im Gegensatz zu der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs aus
einem « allgemeinen, in Wissenschaft und Praxis aner-
kannten» Grundsatz. Die schweizerische Auffassung geht
im Gegenteil dahin, dass dem Anstösser -
ungeachtet der
von ihm allenfalls bezahlten Beiträge an die Erstellung oder
den Ausbau der Strasse -
kein besseres Recht am Gemein-
gebrauch zukommt als jedem andern Volksgenossen
(LEEMANN, Kommentar zum Sachenrecht, zu Art. 664
N. 53; lIAAB, Kommentar, zu Art. 664 N. 21; GREUTER,
Das Recht der öffentlichen Sachen im Kanton Zürich,
S. 63 ff.; BOSSHARDT, Eigentumsgarantie, S. 28/29; BGE
47 TI S. 71 ff. Erw. 4; vgl. auch FLEINER, Institutionen,
8. Aufl. 8. 377). Es könnte sich daher nur fragen, ob im
Kanton Zürich die Vorschrift von § 18l EG zum ZGB eine
andere Rechtslage schafte. In dieser Beziehung hat das
Bundesg~richt, da es sich um die Auslegung kantonalen
Gesetzesrechtes handelt, die angefochtene Entscheidung
nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 57 I S. 210).
Von Willkür kann nicht geredet werden, wenn der Regie-
rungsrat den § 181 als eine Sonderbestimmung für den Fall
der Auf heb u n g einer öffentlichen Strasse auffasst,
aus welcher nicht geschlossen werden dürfe, dass der zür-
cherische Gesetzgeber die Rechtsstellung des Anliegers an
einer bestehenden Strasse abweichend von der allgemeinen
schweizerischen Auffassung habe ausgestalten wollen.
Sollte jedoch § 181 dem Strassenanlieger tatsächlich nicht
nur bei Aufhebung, sondern schon während des Bestehens
einer öffentlichen Strasse besondere Rechte zugestehen
wollen, so liesse sich wiederum ohne Willkür die Meinung
vertreten, dass dieses Recht nicht auch die Befugnis zur
Benutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen in sich
schliesse oder dass doch eine solche weitgehende Befugnis
nur da gegeben sei, wo dem keine öffentlichen Interessen
entgegenstehen. Diese letzte Voraussetzung durfte aber
232
Staatsrecht.
der Regierun~rat, soweit der Anspruch auf :se.~ung
des Anliegerverkehrs auf den Ütlibergstrassen 1m Smne
der heutigen ~eschwerde in Frage steht, nach den unter
Erwägung 6 folgenden Ausführungen auf jeden Fall ohne
Willkür als nicht erfüllt betrachten.
Es mag übrigens dahingestellt bleiben, ob nicht die
Rekurrenten ihre vermeintlichen, aus § 181 EG zum ZGB
abgeleiteten Sonderrechte auf dem Wege der Zivilkla~e zur
Abklärung bringen könnten. In diesem Falle wäre ihnen
die Berufung auf die Eigentumsgarantie ohnehin solange
versagt, als nicht das Bestehen der fraglichen Rechte durch
Zivilurteil verbindlich festgestellt ist (BGE 43 I S. 206 ff.).
6. -
Der Regierungsrat geht davon aus, dass das für
eine bestimmte Strasse erlassene Verbot der Motorfahrzeu-
ge grundsätzlich für alle Strassenbenützer gelte, sofern e~
nicht selber gewisse Einschränkungen verfüge.
D~bel
beansprucht er aber, wie die weiteren Erwägungen semes
Entscheides zeigen, nicht eine völlig freie Entscheidung
über Bewilligung oder Nichtbewilligung von Ausnahmen.
Er scheint sich vielmehr von der Auffassung leiten zu las-
sen, dass Ausnahmen nur dann und in dem Umfang ver-
weigert werden sollen, als ihrer: Erteilung sachliche, durch
ein überwiegendes öffentliches Interesse bedingte Gründe
gegenüberstehen. Hiedurch wird vermieden, das~ die An-.
wohner der gesperrten Strasse mehr als notwendig gegen-
über den Anwohnern geöffneter Strassen des gleichen Kan-
tons benachteiligt werden.
Trägt demnach die Auffassung des Regierungsrates in
grundsätzlicher Hinsicht den Anforderungen von Art. 4··
B V Rechnung, so lässt sich auf dem Boden dieser Verfas-
sungsbestimmung auch dagegen nichts einwenden, dass im
vorliegenden Fall die von den Rekurrenten gew~c.hte
unbeschränkte Zulassung des Anstösserverkehrs mIt eIge-
nen Wagen und des Zubringerdienstes abgelehnt wird.
Die Annahme des Regierungsrates, dass bei Gewährung
einer derart allgemeinen Ausnahme der Verkehr auf den
Ütlibergstrassen einen Umfang annehmen würde, dem
Gleichheit vor dem GeRetz (ReehtRvel'weigPrIlng). ~o 33.
233
diese in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht gewachsen
wären, wird im angefochtenen Entscheid in einer Art und
Weise begründet, die dem Vorwurf der Willkür standhält.
Die Rekurrenten unterlassen es denn auch, in dieser Hin-
sicht die Rüge der Willkür zu erheben. Ebenso werden die
Darlegungen des Regierungsrates, wornach die von dcn
Rekurrenten vorgeschlagene Regelung die Sicherstellung
eines ungestörten Fussgängerverkehrs vereiteln würde,
nicht als willkürlich· angefochten. Bei dieser Sachlage
durfte der Regierungsrat ohne Verletzung von Art. 4 BV
das Interesse der Anlieger an der beanspruchten Sonder-
erlaubnis zurückstellen gegenüber den aus dem Gesagten
sich ergebenden überwiegenden Interessen der Öffentlich-
keit an einer strengen Durchführung des Fahrverbotes.
üb die Entscheidung gleich lauten müsste, wenn die
Rekurrenten die Bewilligung des Anliegerverkehrs in einem
engeren Rahmen, unter zeitlichen und anderen Einschrän-
kungen, verlangt hätten, braucht heute nicht untersucht
zu werden, da ein Eventualantrag auf Kassation des Fahr-
v~rbotes in einem derart beschränkten Umfang nicht
gestellt worden ist.
7. -
Die von den Rekurrenten erhobene Rüge f 0 r-
m e 11 e r Rechtsungleichheit erweist sich ohne weiteres
als unbegründet. In keiner der Beschwerden wird be-
hauptet, geschweige denn dargetan, dass es sich bei den
für bestimmte Strassen erlassenen Fahrverboten, von de-
nen der Regierungsrat die Anlieger ausgenommen haben
soll, um im wesentlichen gleiche Tatbestände wie hier
handelte.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
. Die Beschwerde wird abgewiesen.