Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Arteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1906 in Sachen Bundesrat, Kass.=Kl., gegen Rüedi, Kass.=Bekl. Legitimation des Bundesrates zur Kassationsbeschwerde: Art. 155 OG. — Begriff des Handelsreisenden. (Verkauf von eigenem Wein in geringem Umfang durch den Produzenten.) A. Durch Urteil vom 24. Januar 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Der Beklagte Jakob Rüedi hat sich des Vergehens der Über¬ tretung des Bundesgesetzes betr. die Patenttaxen der Handels¬ reisenden nicht schuldig gemacht und ist deshalb von der Anklage freigesprochen. B. Gegen dieses Urteil hat der Bundesrat durch Vermittlung der Regierung des Kantons Solothurn die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Gerichtshof zurück¬ zuweisen (Art. 172 OG). C. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. (Rechtzeitigkeit und Form.) Die Legitimation des Bundes¬ rates zur Kassationsbeschwerde ist auf Grund des Art. 155 OG in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 27. Oktober 1905 betr. Einsendung der Strafurteile in Sachen Patenttaxen (BBl 1905 V S. 499 f.) gegeben.
2. In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassations¬ beklagte Rüedi ist Landwirt in Gächlingen (Kanton Schaffhausen) und besitzt u. a. einen Rebberg von zirka 60 Aren Inhalt. Im Herbst 1905 hatte er außer seinem eigenen Weinertrag auch den¬ jenigen seiner Mutter zu verkaufen, und es standen ihm zirka 70 Hektoliter zur Verfügung. Davon bot er im Herbst 1905 mehreren Privaten in Rodersdorf, Kanton Solothurn, an; er ging mit einem dort wohnenden Bekannten von Haus zu Haus und nahm Bestellungen für 600—700 Liter auf. Infolgedessen wurde, da er keine Taxkarte besaß, gegen ihn Strafuntersuchung wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes eingeleitet, und das Amts¬ gericht Dorneck=Thierstein hat ihn zu 100 Fr. Buße verurteilt. Auf Appellation des Kassationsbeklagten hin hat jedoch das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn ihn durch das heute von der Bundesanwaltschaft angefochtene Urteil freigesprochen. Das Ober¬ gericht geht in diesem Urteile davon aus, die Einwendungen des Kassationsbeklagten, er sei selber Prinzipal und er habe nur Eigen¬ gewächs verkauft, seien zwar nicht stichhaltig; dagegen könne der Kassationsbeklagte nicht als „Handelsreisender“ im Sinne des Gesetzes angesehen werden, da es sich nur um gelegentliches Ab¬ setzen einer Ware, nicht um den berufs= und gewerbsmäßigen Umsatz von solcher handle. In dieser Interpretation sieht der Kassationskläger eine Verletzung des Bundesgesetzes über die Patent¬ taxen der Handelsreisenden.
3. Das Schicksal der Kassationsbeschwerde hängt davon ab, ob der Beklagte als „Handelsreisender“ im Sinne des Bundesgesetzes betr. die Patenttaxen der Handelsreisenden angesehen werden könne.
Mit Recht geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, es komme hiebei nichts darauf an, daß der Kassationsbeklagte selber „Prinzipal“ und nicht Angestellter sei; diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis; s. namentlich BGE 26 I S. 342 f. E. 2. Dagegen fragt es sich nun weiter, ob die Tätigkeit des Kassationsbeklagten als diejenige eines „Handelsreisenden“ und sein Gewerbe als „Handelshaus“ im Sinne des genannten Gesetzes (Art. 1, 2 und 3) bezeichnet werden könne. Was nun vorab das Gewerbe des Kassationsbeklagten betrifft, so steht fest, daß er von Beruf Landwirt ist und nur ein ge¬ ringfügiges Quantum Wein zum Absatz nach außen zur Ver¬ fügung hat. Das Gesetz versteht nun aber unter „Handelshaus“ etwas anderes als einen derartigen, mehr gelegentlichen Absatz von Urprodukten. Im volkswirtschaftlichen Sinne bedeutet „Han¬ del“ den gewerbsmäßigen Betrieb des Eintauschens oder Ankaufes von Gütern und deren Wiederveräußerung zwecks Erzielung von Gewinn (so die Definition von Lexis in Schönbergs Handb. der polit. Okonomie, 3. Aufl., Bd. II S. 811; ähnlich Rathgen in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft). Wenn nun auch nicht dieser enge volkswirtschaftliche Begriff des „Handels“ dem Patent¬ taxengesetz zu Grunde gelegt werden will, sondern anzunehmen ist, auch der direkte Absatz von Urprodukten — bei dem also der Einkauf ausgeschaltet ist — gehöre unter Umständen dazu, so ist doch, damit das Patenttarengesetz Anwendung finden könne, er¬ forderlich, daß der Absatz in handelsmäßiger, gewerbsmäßiger Weise stattfinde. Diese Auslegung deckt sich sowohl mit dem Wort¬ laute des Gesetzes, das von „Handelshäusern“ und „Handels¬ reisenden“ spricht, als auch mit dessen Tendenz und Zweck, die nicht dahin gingen, der Urproduktion den direkten Absatz ihrer Produkte zu erschweren, sondern die den seßhaften Gewerbetreiben¬ den und Handelsmann gegen auswärtige Konkurrenz schützen wollten. (BGE 27 I S. 530 f.) Für diese Auslegung spricht sodann auch die ziemlich bedeutende Höhe der Patenttaxen, die einen gewerbsmäßigen Umsatz voraussetzt. Dies führt auf die besondere Tätigkeit des Kassationsbeklagten im vorliegenden Falle. Hiebei ergibt sich, daß nicht nachgewiesen ist, daß der Kassations¬ beklagte in gewerbsmäßiger Weise nach Art eines Handelsge¬ schäftes den fraglichen Wein abgesetzt habe. Schon das geringe Quantum des ihm für den Absatz zur Verfügung stehenden Weines spricht dagegen. Sodann aber auch die Art und Weise in welcher der Kassationsbeklagte mit den Abnehmern in Ver¬ bindung getreten ist: es handelte sich um ein gelegentliches Auf¬ suchen von Kunden, die durch einen Bekannten vermittelt ist, nicht um ein gewerbsmäßiges Absetzen der Produkte nach Art eines Handelshauses. Ein derartiger Geschäftsbetrieb und eine solche Tätigkeit fallen nicht unter das Patenttaxengesetz; jener Geschäfts¬ betrieb nicht, weil er nicht Handels= sondern Landwirtschaftsbetrieb ist, diese Tätigkeit nicht, weil sie nicht ein gewerbsmäßiges Ab¬ setzen von Gütern nach Art eines Handelshauses bedeutet. Hieraus folgt, daß der angefochtene Entscheid durch seine Auslegung das Gesetz nicht verletzt hat und daß daher die Kassationsbeschwerde abzuweisen ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.