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32_I_351

BGE 32 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1905-11-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Arteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1906 in Sachen Bundesrat, Kass.=Kl., gegen Endtner, Kass.=Bekl. Legitimation des Bundesrates zur Kassationsbeschwerde, Art. 155 OG. — Art. 19 FG; schriftliche Anweisung einer zuständigen Aufsichtsbehörde. (Anweisung des Fabrikinspektors, Spucknäpfe anzubringen.) A. Durch Urteil vom 27. November 1905 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh. erkannt: Robert Endtner ist von der vom Staat gegen ihn gerichteten Klage auf Übertretung des Art. 19 des eidg. Fabrikgesetzes von Schuld und Strafe freigesprochen. B. Gegen dieses Urteil hat der Bundesrat Einlegung der Kassa¬ tionsbeschwerde an den Kassationshof beschlossen und die Bundes¬ anwaltschaft mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Das Kassationsbegehren lautet:

Es sei der Entscheid des appenzellischen Obergerichts in Sachen Endtner wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück¬ zuweisen gemäß Art. 172 des Bundesgesetzes über die Bundes¬ rechtspflege. C. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ange¬ tragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Form und Frist der Rechtsmittel sind gewahrt, und der Bundesrat ist auf Grund des Art. 155 OG, in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1902 betreffend die Mit¬ teilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes ausgefällten Ur¬ teile (BBl 1902 IV S. 634) zur Kassationsbeschwerde legitimiert.

2. In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Am 31. August 1900 hatten die eidgenössischen Fabrikinspektoren eine „Anleitung zur Verhütung der Ansteckung mit Tuberkulose in Arbeitsräumen“ faßt, in der u. a. die Aufstellung von Spucknäpfen in den Arbeitsräumen als Mittel zur Verhütung der Gefährdung her¬ vorgehoben war; die Anleitung hatte am 25. September 1900 die Genehmigung des eidgenössischen Industriedepartementes er¬ halten. Im Kanton Appenzell A.=Rh. war sie im Amtsblatt vom 6. Dezember 1900 publiziert, wobei als Beschluß des Re¬ gierungsrates beigefügt war: „Die Anleitung ist nach Wunsch „an die Gemeindefabrik=Kommissionen zur Verteilung und zum „Anschlag in den dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellten „Etablissementen zu übermitteln.“ Der Fabrikinspektor des III. Kreises stellte nun bei seinen Inspektionen vom 1. Mai 1903,

28. April 1904 und 7. April 1905 fest, daß in der der Fabrik¬ gesetzgebung unterstehenden Fabrik des Kassationsbeklagten Spuck¬ näpfe fehlten. Am 4. Juli 1905 ersuchte der Vorstand des Fabrik¬ wesens des Kantons Appenzell A.=Rh. die Fabrik=Kommission, den Kassationsbeklagten aufzufordern, „die Sache in Ordnung zu stellen“; die Fabrik=Kommission (Polizeiamt Heiden) kam diesem Gesuch unter dem 6. Juli 1905 nach, wobei sie dem Kassations¬ beklagten Frist bis 4. August 1905 ansetzte. Der Kassationsbe¬ klagte erwiderte mit Schreiben vom 6. Juli: „..... Betreffs „Anschaffung und Aufstellung von Spucknäpfen ist mir eine „Verordnung oder Artikel nicht bekannt. Ich werde daher diese Verschönerung einstweilen nicht vornehmen.“ Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. leitete hierauf unter dem 1. Au¬ gust 1905 gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Über¬ tretung des FG, gestützt auf Art. 19 eod. ein, worauf die II. kantonale Instanz (in Übereinstimmung mit der I. Instanz durch das heute angefochtene Urteil den Kassationsbeklagten von Schuld und Strafe freigesprochen hat.

3. Die Begründung dieses Urteils läßt sich dahin zusammen¬ fassen: Eine Aufforderung, wie die vorliegende, könne nicht als „Anweisung“ im Sinne des Art. 19 FG angesehen werden. Es stehe von ihr nicht einmal fest, ob sie eine Strafandrohung für den Fall der Nichtbefolgung enthalten habe. Sodann habe Art. 19 FG allgemein verbindliche Anweisungen im Auge. Ferner sei in der betreffenden Anleitung auf kein Gesetz und keine Ver¬ ordnung verwiesen. Die Anleitung stelle sich überhaupt nicht als „allgemein verbindliche positive Vorschrift“ dar, sondern sie er¬ scheine nur als Ausdruck eines Wunsches. Die Aufforderung der Fabrik=Kommission sei deshalb willkürlich; es fehle ihr jede gesetz¬ liche Basis. Des weitern sei die Klageeinleitung inkorrekt gewesen, weil sie vor Ablauf der dem Kassationsbeklagten gesetzten Fris erfolgte. Endlich folge daraus, daß das Fabrikinspektorat ander¬ wärts das Aufstellen von Spucknäpfen nicht verlange, daß es die Anleitung selber nicht als gesetzlich betrachte. In dieser Be¬ gründung erblickt die Kassationsbeschwerde eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 17—19 FG.

4. Die Entscheidung der Frage, ob der Kassationsbeklagte auf Grund des Art. 19 FG zu bestrafen sei (und ob demgemäß die Kassationsbeschwerde gutgeheißen werden müsse), hängt davon ab, ob eine schriftliche Anweisung einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, deren Übertretung sich der Kassationsbeklagte schuldig gemacht hat. Als solche Anweisung kommt hier die Aufforderung der Fabrik=Kommission an den Kassationsbeklagten, der „Anleitung“ der Fabrikinspektoren vom September 1900 nachzukommen, in Betracht; auf sie stützt sich der Überweisungsbeschluß des Re¬ gierungsrates. Es unterliegt nun zunächst keinem Zweifel, daß Fabrik=Kommission und Regierungsrat im Kanton Appenzell A.=Rh. die „zuständigen Aufsichtsbehörden“ sind, denen gemäß Art. 17 FG

die Vollziehung des Gesetzes obliegt. Fraglich ist daher nur noch, ob jene Aufforderung eine „Anweisung“ im Sinne des Gesetzes enthalten habe. In dieser Hinsicht ist es nun vorab rechtsirrtüm¬ lich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es können nur „allge¬ mein verbindliche“ Anweisungen unter diesen Begriff fallen; der Begriff der „Anweisung“ ist ganz allgemein, und auch das In¬ teresse der Ausführung des Gesetzes im Hinblick auf die ver¬ schieden gestalteten Verhältnisse in verschiedenen Fabriken führt dazu, auch individuelle Anweisungen, Anweisungen an Einzelne, unter diesen Begriff zu subsumieren. Sodann ist allerdings richtig, daß die Anweisungen im Fabrikgesetz ihren Boden haben müssen; allein das ist hier der Fall, da sie sich auf Art. 2 Abs. 2 und 4 FG stützt. Nicht richtig ist dagegen, daß die Anweisung schon im Gesetz selber oder in einer Verordnung vorgesehen sein müsse: das würde wiederum der Mannigfaltigkeit und Veränderlichkeit der Verhältnisse widersprechen und, wie die Kassationsbeschwerde richtig ausführt, die Tätigkeit der Vollziehungs= und Aufsichts¬ organe lahm legen. Daß die Fabrikinspektoren zum Erlaß der „Anleitung“ kompetent waren und daß diese gesetzlichen Boden hat, kann wiederum nicht mit Grund bestritten werden. Daß endlich die Anleitung der Fabrikinspektoren zur Verhütung der Tuberkulose nicht allgemein durchgeführt wird, wie der Kassations¬ beklagte behauptet — der Fabrikinspektor des Kreises III übrigens bestreitet — sowie, daß der Kassationsbeklagte der Auflage nach¬ träglich nachgekommen ist, vermag ihn nicht zu befreien. Aus dem gesagten folgt, daß die Freisprechung des Kassationsbe¬ klagten in Verletzung eidgenössischen Rechts erfolgt ist, sodaß die Kassationsbeschwerde begründet erklärt werden muß. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 27. No¬ vember 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.