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32_I_355

BGE 32 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1906-04-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Entscheid vom 2. April 1906 in Sachen Wettstein-Bebie und Genosse. Art. 312 SchKG: Schicksal gepfändeter Vermögensstücke bei nachfol¬ gender Nachlasstundung. Was ist unter Verwertung zu verstehen? Art. 199 eod. — Modus der Verteilung, wenn nur einzelne Gläubi¬ ger gegen die Verfügung rekurrieren, wonach gewisse Vermögens¬ stücke dem Nachlasschuldner frei vom Exekutionsbeschlag belassen werden.

1. Die Rekurrenten Wettstein und Hugentobler hatten als be¬ treibende Gläubiger des Heinrich Hui am 11. Januar 1905 gegen diesen durch das Betreibungsamt Zürich V eine Pfändung vollziehen lassen. Gepfändet wurde unter anderm vom Lohne, den der Schuldner als Arbeiter der städtischen Straßenbahnen bezieht, 1 Fr. per Tag während der Zeit vom 5. Februar 1905 bis

4. Februar 1906. Andere Gläubiger schlossen sich der Pfändung an, zuletzt einer am 6. Februar. Die Pfändungsurkunde bestimmt demgemäß, daß das Verwertungsbegehren vom 6. März 1905 bis

6. März 1906 zulässig sei. Am 9. Juni 1905 erteilte das Be¬ zirksgericht Zürich dem Schuldner Nachlaßstundung und es brachte dieser in der Folge einen Nachlaßvertrag zu stande. Vor der Stundungsbewilligung waren beim Betreibungsamte an gepfände¬

ten Lohnbeträgen insgesamt 96 Fr. durch Zahlung des Dritt¬ schuldners eingegangen, nämlich laut Angabe der Nekurrenten: am 28. Februar vom Lohne pro Februar 24 Fr.; am 31. März vom Lohne pro März 31 Fr.; am 30. April vom Lohne pro April 30 Fr.; und am 31. Mai vom Lohne pro Mai 11 Fr. Gestützt auf die erwirkte Nachlaßstundung und unter Berufung auf Art. 312 SchKG verlangte der Schuldner vom Betreibungs¬ amte die Herausgabe der 96 Fr. Das Betreibungsamt erklärte dieses Begehren als begründet, setzte indessen den beteiligten Pfän¬ dungsgläubigern noch eine Frist von zehn Tagen an, um allfäl¬ lige Einwendungen gegen die Herausgabe geltend zu machen. Die heutigen Rekurrenten benutzten dieses Einspruchsrecht und wider¬ setzten sich der Aushändigung des Geldes auch auf dem Beschwer¬ dewege, aber ohne Erfolg. II. Der ihren Rekurs abweisende Entscheid der obern kantona¬ len Aufsichtsbehörde, d. d. 29. Januar 1906, beruft sich als Präzedenz auf den vom Bundesgerichte am 14. Juli 1904 ent¬ schiedenen Fall Brauerei Tiefenbrunnen gegen Jeremias (Amtl. Samml. Sep.=Ausg. 7 Nr. 55 *) III. Die Gläubiger Wettstein und Hugentobler beantragen nunmehr, wie früher, mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse vor Bundesgericht: die streitigen 96 Fr. seien ihnen nach Maßgabe ihrer Forderung vom Amte herauszugeben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der in Frage stehende Art. 312 in fine SchKG ist ein Analogon des Art. 199. Beide enthalten Ausnahmebestimmungen. Dort findet sich festgestellt, daß gewisse Wirkungen, welche sonst die Stundungsbewilligung im Nachlaßverfahren, hier, daß ähn¬ liche Wirkungen, welche sonst die Konkurseröffnung auf die im betreffenden Zeitpunkte hängigen Betreibungen ausübt, unter be¬ stimmten Voraussetzungen nicht eintreten. Laut den Art. 206 und 297 geht nämlich das Gesetz für den Eintritt sowohl des Konkurses als der Nachlaßstundung im Grundsatze davon aus, daß nunmehr Betreibungshandlungen,

* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 95 S. 564 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Exekutionsmaßnahmen zu Gunsten einzelner Gläubiger, unzulässig sind. In beiden Fällen hat es indessen diesen Grundsatz nicht konsequent durchgeführt, sondern daneben der ihm widersprechenden Erwägung Rücksicht getragen, daß, wenn einmal der betreibende Gläubiger bis nahe an das Endziel seiner Betreibung Bar¬ zahlung der betriebenen Forderung — gelangt ist, es sich nicht mehr, wie bei der noch in einem frühern Stadium befindlichen Betreibung rechtfertige, sein Recht auf Befriedigung aus dem Pfändungsobjekt Schaden leiden zu lassen durch die Konkurs¬ eröffnung (d. h. die Entstehung des allgemeinen Exekutionsrechtes der Gesamtgläubigerschaft) oder durch die Stundungsbewilligung (d. h. den mit ihr eintretenden Rechtsstillstand). Damit wird es aber notwendig, dieses Stadium bestimmt zu fixieren, das eine bisher geführte Betreibung erreicht haben muß, um dem betreiben¬ den Gläubiger in Beziehung zur Konkursmasse bezw. zum nun¬ mehrigen Stundungsschuldner jene günstigere Rechtsstellung zu verschaffen; d. h. den Zeitpunkt im Laufe der Betreibung anzu¬ geben, mit dem das Interesse des Gläubigers im Verhältnis dem damit kollidierenden der Konkursmasse bezw. des Stundungs¬ schuldners als das überwiegende anzuerkennen und zu schützen ist. Dieses Verhältnis will das Gesetz in den Art. 199 und 312 in übereinstimmender Weise regeln, und zwar tut es das mit der Erklärung: das betreffende Vermögensstück müsse bereits „ver¬ wertet“ sein. Für die Frage, was hierunter zu verstehen ist, kommt sonach der Rechtssprechung, die sich hierüber auf Grund von Art. 199 gebildet hat, ohne weiteres auch Bedeutung zu in Beziehung auf den Art. 312, um dessen Anwendung es sich gegenwärtig handelt. Für den Art. 199 aber ist an der Auslegung festzuhalten, die ihm in den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Jeremias (Amtl. Samml. Sep.=Ausg. 7 Nr. 55) ge¬ geben wird. Danach hat das Gesetz, wenn es von der erfolgten Verwertung als dem maßgebenden Zeitpunkte spricht, mit dem die rechtliche Situation zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, wie sie durch die Spezialexekution geschaffen wurde, gewahrt bleibt, den Normalfall der Verwertung im Auge: die Verwertung, die im ordentlichen Verfahren, unter Innehaltung der gesetzlichen Fristen AS 32 1 — 1906

ergeht. Dagegen will es nicht aussprechen, daß diesem Normal¬ falle nun ohne weiteres auch jene besonderen Fälle gleichzustellen seien, in denen eine Verwertung (Umsetzung des Pfändungs¬ objektes in eine Geldsumme) zwar stattfindet, aber aus besondern Gründen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen: im wesentlichen also bei der vorzeitigen Verwertung des Art. 124 und da, wo vor Zulässigkeit der ordentlichen Verwertung, während der amtlichen Zwangsverwaltung des Objektes, aus diesem gewonnenes Bargeld eingeht, das dem Pfändungsbeschlage untersteht (Abzahlung der gepfändeten Forderung, Zahlung von Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft rc.). Hier überall an den bloßen Wortlaut des Artikels sich zu halten, trotz sachlicher Bedenken, ist um so weni¬ ger geboten, als in einem weitern Falle, dem sich die soeben genannten — in ihrem Verhältnis zum Normalfalle der ordent¬ lichen Verwertung betrachtet — annähern, eine solche wörtliche Gesetzesanwendung gar nicht mehr möglich ist, nämlich bei der Pfändung von Bargeld: der betreibungsrechtliche Vorgang der Verwertung (Umsetzung des Exekutionsobjektes in Geld) fällt hier als Bestandteil des Verfahrens weg und es kann deshalb nicht auf die wirklich erfolgte Verwertung als Kriterium für den Fort¬ bestand des gläubigerischen Exekutionsrechtes abgestellt werden. Dagegen gewinnt man hier und gleichzeitig in allen übrigen die¬ ser Sonderfälle einen einheitlichen und der Parteiwillkür entzoge¬ nen Maßstab durch sinngemäße Anwendung des Gesetzes: indem man als entscheidend dafür, ob der Pfändungsgläubiger eine Rechte am Erlöse (Art. 124), am Bareingange oder am gepfändeten Gelde trotz Konkurseröffnung oder Stundungsbewil¬ ligung beibehalte, ansieht, ob das betreffende Pfändungs¬ objekt im Zeitpunkte der Konkurseröffnung oder der Stundungsbewilligung hätte verwertet sein können, wenn es im ordentlichen Verfahren hätte verwertet werden müssen und — was namentlich die Geldpfändung anbetrifft — einer Verwertung überhaupt bedürftig gewesen wäre. Das läßt sich in jedem Falle an Hand des Art. 116 und des Art. 122 bezw. 133 genau und einfach bestimmen durch Ermitt¬ lung des Tages, an dem im Falle des ordentlichen Verfahrens der Verwertungsakt (Versteigerung, Freihandverkauf, Einweisung nach Art. 131 Abs. 1) frühestens hätte vorgenommen werden können. Die Gründe, welche für diese Lösung der Frage sprechen, sind bereits im Entscheide Jeremias entwickelt worden. Ihnen läßt sich hier noch beifügen, daß die wörtliche Auslegung der Art. 199 und 312 in Hinsicht auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anschlußpfändung zu bedenklichen Konsequenzen führt. Nimmt man nämlich an, daß die betreffende Geldsumme dem betreibenden Gläubiger, was sein Verhältnis zur Konkursmasse oder zum Nachlaßschuldner anbelangt, schon dann verbleibe, sobald sie ge¬ pfändet bezw. in Geld umgesetzt ist, so kann man damit doch anderseits diesen Gläubiger insoweit noch nicht als den ausschlie߬ lich Berechtigten gelten lassen, als seine Mitgläubiger in Frage kommen: Diese müssen dann vielmehr, will man sich nicht über die Art. 110 und 111 hinwegsetzen, befugt sein, solange die Teil¬ nahmefrist noch läuft an der gepfändeten oder in Geld umgesetz¬ ten Summe anschlußweise Pfändung zu erlangen. Alsdann kann man im weitern solchen andern Gläubigern auch die Befugnis nicht versagen, nach der Konkurseröffnung oder der Stundungs¬ bewilligung in Beziehung auf die betreffende Geldsumme neue Betreibungen anzuheben, um in denselben noch rechtzeitig Anschlu߬ pfändung zu erwirken und sich die Summe ebenfalls als Exeku¬ tionsobjekt verhaften zu lassen. Ein solcher Rechtszustand wider¬ spräche aber zunächst offenkundig den schon erwähnten Grundsätzen der Art. 206 bezw. 297. Er vermöchte sich auch nicht etwa aus den diese Grundsätze durchbrechenden Sonderbestimmungen in Art. 199 bezw. 312 zu rechtfertigen: denn diese gestatten eine so weitgehende Auslegung nicht; so erwähnt insbesondere Art. 199 in seinem Absatz 2, der davon handelt, wie mit dem „Erlös be¬ reits verwerteter Vermögensstücke“ zu verfahren sei, von den Bestimmungen über die Pfändungsbetreibung nur die, welche die Verteilung (Art. 144 bis 150), nicht aber die, welche die Grup¬ penbildung betreffen, was schließen läßt, daß Anschlußpfändungen nach erfolgter Konkurseröffnung unzulässig sind und was zudem wiederum dafür spricht, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck „verwertet“ den Normalfall der Verwertung im Sinne hat. Die¬ sen aus dem Institut der Anschlußpfändung sich ergebenden Schwierigkeiten können natürlich diejenigen, die sich, unter Ver¬ werfung der hier vertretenen Auslegung, an den Wortlaut des Art. 199 bezw. 312 halten und in den Fällen der vorzeitigen

Verwertung lediglich auf das Moment des Verwertetseins abstel¬ len wollen, nicht dadurch entgehen, daß sie noch beifügen: es müsse immerhin die Teilnahmefrist abgelaufen sein. Vielmehr geben sie damit den von ihnen verteidigten grundsätzlichen Stand¬ punkt preis, indem sie neben das aus dem Gesetzestext ersichtliche Requisit ebenfalls ein weiteres Requisit stellen, das sie durch logi¬ sche Interpretation des Gesetzes gewinnen, und indem sie so eben¬ falls zu einer Hinausschiebung des entscheidenden Zeitpunktes gelangen. Nur argumentiert die hier vertretene Auffassung mit dem Begriffe der Verwertung — weil eben Art. 199 bezw. 312 nur diesen als Kriterium verwendet —, während die gegenteilige den Begriff des Pfändungsanschlusses (Art. 110 und eventuell

111) zur Gewinnung eines brauchbaren Resultates beizieht, ohne aber für ihre Fristberechnung auf einen bestimmten Anhaltspunkt in Art. 199 bezw. 312 selbst sich berufen zu können. Praktisch führt diese übrigens vielfach zu dem gleichen Ergebnisse, insoweit nämlich der Tag nach Ablauf der 40tägigen Anschlußfrist des Art. 111 häufig mit dem Tage zusammenfällt, an dem die Ver¬ wertung frühestens statthaft gewesen wäre (wenn bei Art. 116 dessen Abs. 1 für die Fristberechnung maßgebend ist).

2. Aus dem gesagten ergibt sich im fernern, daß es nicht angeht, neben den beiden erörterten Requisiten — tatsächlich er¬ folgte vorzeitige Verwertung bezw. Geldpfändung einerseits und Ablauf der Frist, die im ordentlichen Verwertungsverfahren hätte innegehalten werden müssen, anderseits — noch als drittes Erforder¬ nis die Stellung eines „Verwertungsbegehrens“ zu ver¬ langen, wie die Vorinstanz das tut. Ein solches Begehren ist nunmehr gegenstandslos, da ja das, was es bezweckt, eben die Verwertung (Umsetzung des Pfändungsobjektes in Geld), entweder bereits stattgefunden hat — und zwar unter Umständen (Art. 124) auf ein früheres wirkliches Verwertungsbegehren hin — oder ausgeschlossen ist (nämlich bei der Geldpfändung). Für den oder die betreibenden Gläubiger kann es sich vielmehr nur noch um ein Begehren auf Vornahme der Verteilung und auf Aushändigung der ihnen zukommenden Geldsumme handeln. Daß aber die betrei¬ benden Gläubiger ein Begehren in diesem Sinne gestellt haben müssen, damit die ihnen günstige Rechtswirkung eintritt, d. h. das Geld ihnen als Exekutionsobjekt erhalten bleibt, läßt sich aus dem Art. 199 bezw. 312 nicht rechtfertigen und bedeutet praktisch eine unnötige Komplikation, welche die Lage dieser Gläubiger ohne Grund erschwert. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß der Ablauf der mehrerwähnten Frist genügt, um jene Rechtswirkung von selbst eintreten zu lassen, ohne daß es noch des Zutuns einer Partei oder des Amtes bedürfte. Mit dem erfolgten Ablauf der Fristen der Art. 116 und 122 bezw. 133 können die betreibenden Gläubiger verlangen, daß, ungeachtet einer nunmehrigen Konkurs¬ eröffnung oder Stundungsbewilligung, ihre Betreibungen in Be¬ ziehung auf die vorhandenen Geldsummen nach den Art. 144—150 zu Ende geführt werden. Ist nur ein solcher Gläubiger da, so reduziert sich das auf die Erfüllung seines Anspruches, den er darauf hat, daß ihm das Nettoergebnis, soweit zur Deckung sei¬ ner Forderung samt Accessorien nötig, ausgehändigt werde. Die Verfügung, womit das Amt feststellt, daß die beiden Requisiten des Art. 199 bezw. 312 zu Gunsten der betreibenden Gläubiger gegeben seien und ihr Anspruch auf Verteilung und Auszahlung bestehe, wird das Amt in der Regel nicht mit der Auszahlung selbst als Vollzugshandlung zu einem Akt verbinden, sondern wie es auch hier geschehen ist — diese Verfügung vorsichtshalber zunächst der Konkursmasse bezw. dem Stundungsschuldner zur Kenntnis bringen, damit dieselben sie auf dem Beschwerdewege anfechten und ihre gegenteilige Behauptung zur Geltung bringen können, daß der streitige Geldbetrag ihnen als Massegut bezw. als betreibungsrechtlich nicht mehr verhaftetes Eigentum zuzuwen¬ den sei. Andernfalls würde nämlich das Amt durch die sofortige Übertragung des Eigentums am streitigen Gelde eine zivilrecht¬ liche Situation schaffen, die einer Anderung im Beschwerdever¬ fahren nicht mehr zugänglich wäre, da nach geltender Praxis (siehe z. B. Archiv Bd. VIII Nr. 129 Erw. 3) nur der Zivil¬ richter noch darüber erkennen könnte, ob der Erwerb des Gläubi¬ gers ein rechtmäßiger ist oder nicht. Aus dem gesagten ergibt sich, daß der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Ruhrig (Amtl. Samml. Sep.=Ausg. 3 Nr. 46*)

* Ges.-Ausg. 26 I Nr. 91 S. 487 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

der grundsätzlich bereits auf dem hier eingenommenen Standpunkte steht, sich in zwei Punkten nicht aufrecht erhalten läßt, die der nachherige Entscheid in Sachen Jeremias schon in Zweifel gezo¬ gen hat: nämlich soweit der Entscheid Ruhrig die Stellung eines „Verwertungsbegehrens“ für nötig hält und soweit er ferner verlangt, daß dieses Begehren dem Betriebenen mitgeteilt und gegen dasselbe keine Beschwerde erhoben sein müsse. Unerörtert bleiben kann die theoretische Grundlage, auf der die gesamte Ar¬ gumentation dieses Entscheides ruht: daß der Betriebene bereits mit der Durchführung des normalen Verwertungsverfahrens das Eigentum am Verwertungserlös verliere, also nicht erst mit der Aushändigung des Geldes im Verteilungsverfahren.

3. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich nun für den gegenwärtigen Fall folgendes: Zunächst war im Zeitpunkte der Stundungsbewilligung, am

9. Juni 1905, die Verwertung bereits tatsächlich erfolgt und zwar in der Weise, daß der Arbeitgeber des betriebenen Schuldners unter verschiedenen Malen, zuletzt am 31. Mai, die nun im Streite liegenden Lohnbeträge von zusammen 96 Fr. dem Betreibungs¬ amte einzahlte. Mit jeder dieser Zahlungen war die betreffende Lohnforderung — die kraft der vorangegangenen Lohnpfändung vom 11. Januar 1906 mit ihrer Entstehung dem Pfändungs¬ beschlage unterstand — verwertet, d. h. in Geld umgesetzt. Man hat es mit partiellen Verwertungen des Pfändungsobjektes (Lohn vom 5. Februar 1905 bis 4. Februar 1906) zu tun, die wäh¬ rend der amtlichen Zwangsverwaltung dieses Objektes erfolgt sind. Sodann hätten diese teilweisen, successiven Verwertungen am

9. Juni 1905 auch bereits vorgenommen sein können, falls die betreffenden Lohnquoten im ordentlichen Verfahren hätten verwer¬ tet werden müssen. Denn das letzte Begehren um Anschluß an die Lohnpfändung datiert vom 6. Februar; das Verwertungsbegeh¬ ren war also laut Art. 116 Abs. 2 frühestens am 7. März und der Verwertungsakt im normalen Verfahren frühestens zehn Tage nachher, d. h. am 18. März zulässig, sonach noch lange vor der Stundungsbewilligung. Von keiner Bedeutung für diese Frist¬ berechnung ist die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage, ob bei der Lohnpfändung (der Pfändung zukünftigen Lohnes) das ordentliche Verwertungsverfahren schlechthin wie bei andern Pfän¬ dungsobjekten Platz greifen könne oder ob hier nicht der besondere Charakter des Pfändungsobjektes einen besondern Verwertungs¬ modus bedinge (vergl. Archiv Bd. VIII Nr. 123). Denn es handelt sich bei jener Fristberechnung lediglich darum, das ordent¬ liche Verfahren hypothetisch zur Vergleichung beizuziehen, den Normalfall der Verwertung als Maßstab zu benutzen, um in Hinsicht auf die Art. 199 bezw. 312 zu einer entsprechenden Behandlung der Sonderfälle, in welchen eine Verwertung nicht stattzufinden braucht oder vorzeitig stattgefunden hat, zu gelangen. Hiernach waren bei der Stundungsbewilligung vom 9. Juni 1905 die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 312 dafür gege¬ ben, daß die streitigen 96 Fr. den bisherigen Pfändungsgläubi¬ gern trotz der Stundungsbewilligung als Exekutionsobjekt in ihren Betreibungen verhaftet blieben.

4. Nun haben aber nur zwei dieser Pfändungsgläubiger, näm¬ lich die heutigen Rekurrenten, sich der Verfügung des Betrei¬ bungsamtes widersetzt, wonach dieses die 96 Fr. als vom Exeku¬ tionsbeschlage frei gewordenes Eigentum des Stundungsschuldners Hui behandelte. Diese Verfügung ist also zu Gunsten des Stun¬ dungsschuldners insoweit rechtskräftig geworden, als es sich um das Recht der nicht anfechtenden Pfändungsgläubiger handelt, in der frag¬ lichen Pfändungsgruppe am streitigen Verwertungserlös von 96 Fr. zu partizipieren. Daraus ergibt sich, daß das Begehren der Rekur¬ renten, laut dem sie auf die gesamten 96 Fr. Anspruch machen, zu weit geht. Ihre Rechte erstrecken sich vielmehr für jeden von ihnen nur auf diejenige Quote der 96 Fr., die ihrer Stellung als Gruppengläubiger und speziell der Höhe der in der Gruppe figurierenden Forderung eines jeden von ihnen entspricht. Für diese Quoten ist zu ihren Gunsten das Verteilungsverfahren nach Art. 144 ff. SchKG durchzuführen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 4 hiervor teilweise begründet erklärt.