Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
22. Entscheid vom 31. August 1953 i. S. Spitt. Pfändung eines von einem andern Betreibungsamt arrestierten Geldbetrages. Ein gepfändeter Barbetrag fällt gemäss Art. 199 SchKG in die Konkursmasse, wenn im Zeitpunkte der Konkurseröffnung die Fristen für die Teilnahme an der Pfändung im Sinne von Art. llO und 111 SchKG noch nicht abgelaufen sind. Saisie d'une somme d'argent ayant deja ete sequestree par un autre office. En vertu de l'art. 199 LP, une somme d'argent saisie fait partie de la masse si les delais prevus par les art. 110 et 111 LP pour participer a la saisie couraient encore au moment ou la faillite a ete declaree. Pignoramento d'una somma di denaro sequestrata da un altro ufficio. A norma dell'art. 199 LEF, una somma di denaro pignorata e devoluta alla massa sei termini previsti dagli art. 110 e 111 LEF per partecipare al pignoramento non erano ancora scaduti al momento in cui fu dichiarato il fallimento. In Vollziehung eines von der Rekurrentin erwirkten Arrestbefehls nahm das Betreibungsamt Zürich 11 dem Schuldner Kurt l\foser eine Bargeldsumme von Fr. 300.- ab und bezeichnete in der Arresturkunde als verarrestiert : << Ein Guthaben des Schuldners auf das Betreibungsamt Zürich 11 im Betrage von Fr. 300.-, herrührend aus Ta- schenpfändung vom 11. August 1952. )) In der Folge ver- zog der Schuldner nach Opfikon. Am 20. Januar 1953 pfändete das dortige Betreibungsamt zugunsten der Re- kurrentin u.a. das in der Arresturkunde erwähnte << Gut- haben ll. Am 27. Januar 1953 wurde über den Schuldner infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Hierauf teilte das Betreibungsamt Opfikon der Rekurrentin am
10. Februar 1953 mit, der gepfändete <<Barbetrag)) falle gemäss Art. 199 SchKG in die Konkursmasse, weil die 40tägige Teilnahmefrist noch nicht abgelaufen und die Verwertung daher noch nicht möglich gewesen sei. Gegen diese Verfügung führte die Rekurrentin Beschwerde. Beide kantonalen Instanzen haben diese abgewiesen, die untere aus der Erwägung, dass die Teilnahmefrist von Art. 111 Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22. 101 SchKG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht abgelaufen gewesen sei, die obere am 6. Juli 1953 mit der Begründung, die gepfändete Forderung sei nicht einge- zogen worden und daher nicht als verwertet zu betrachten. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkiirskammer zieht in Erwägung :
1. - Obwohl die Pfändungsurkunde ein << Guthaben auf das Betreibungsamt Zürich 11 )) als gepfändet bezeichnet, muss angenommen werden, die Pfändung betreffe einen Barbetrag. Beim Schuldner ist seinerzeit Bargeld arrestiert worden. Wenn solches gemäss Art. 98 Abs. 1 SchKG in Verwahrung genommen und nicht gesondert aufbewahrt, sondern zu anderm Geld in die Kasse des Betreibungs- amtes gelegt und eine entsprechende Summe dann der Depositenanstalt übergeben wird, mag man freilich sagen, an die Stelle des Eigentums des Schuldners am Bargeld sei eine Forderung gegen das Amt getreten. Vollstreckungs- rechtlich ist dies jedoch ohne Belang. Das Verfahren ge- staltet sich nicht anders, als es der Fall wäre, wenn die dem Schuldner abgenommenen Noten oder Münzen noch in natura greifbar wären. Das Amt ist nach Vollstreckungs- recht verpflichtet und kann erforderlichenfalls auf dem Beschwerdeweg dazu gezwungen werden, den in Verwah- rung genommenen Betrag in bar bereit zu halten, sobald er für die Verteilung benötigt wird. Das Guthaben an das Amt wie eine andere Forderung zu verwerten, kommt nicht in Frage. Im vorliegenden Falle wäre dies ohne wei~ teres klar gewesen, wenn das Betreibungsamt Opfikon, bei dem die Betreibung gegen den Schuldner hängig ist, auch schon den Arrest vollzogen hätte. Ein Inkasso nach Art. 100 SchKG, ein Verkauf oder eine Verwertung nach Art. 131 SchKG wäre dann wohl von niemandem für nötig gehalten worden. Zu einer solchen l\fassnahme kann aber auch der Umstand nicht Anlass geben, dass der Arrest 102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. von einem andern Amte vollzogen wurde. Wenn das Be- treibungsamt Opfikon das Betreibungsamt Zürich 11 ein- geladen hätte, ihm den seinerzeit in Verwahrung genom- menen Betrag zuhanden der Pfändungsgläubiger zu über- weisen, so hätte es damit nicht im Sinne von Art. 100 SchKG Zahlung für eine fällige Forderung erhoben, son- dern einfach die Rechtshilfe des Betreibungsamtes Zü- rich 11 in Anspruch genommen. Der Rekurrentin ist also darin Recht zu geben, dass in Wirklichkeit nicht eine For- derung, sondern der seinerzeit arrestierte Barbetrag von Fr. 300.- gepfändet worden ist.
2. - Es kann sich fragen, ob das Betreibungsamt Opfikon diesen Betrag gemäss Art. 89 SchKG durch das Betrei- bungsamt Zürich 11 hätte pfänden lassen sollen und die von ihm selber vollzogene Pfändung daher nichtig sei (vgl. BGE 55 III 165), oder ob angenommen werden dürfe, der in Frage stehende, bereits in den Händen des Betrei- bungsamtes Zürich 11 befindliche Barbetrag habe nicht auf dem Wege der Rechtshilfe gepfändet werden müssen, weil es dazu keiner Amtshandlung im Betreibungskreise Zürich 11 bedurft habe (vgl. BGE 73 III 120 unten). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Nimmt man nämlich an, die Pfändung sei wegen örtlicher Unzustän- digkeit des Betreibungsamtes Opfikon nichtig, so erweist sich die Beschwerde schon deshalb als unbegründet, weil ein Gegenstand, der nicht einmal gültig gepfändet, sondern nur arrestiert ist, nach Art. 199 SchKG ohne Zweifel in die Konkursmasse fällt. Betrachtet man die Pfändung dagegen als gültig, so muss die Beschwerde nach der Praxis des Bundesgerichts aus dem von der untern Aufsichtsbehörde angegebenen Grunde abgewiesen werden (vgl. BGE 24 I 500, 32 I 359 = Sep.ausg. 1 S. 232, 9 S. 129). Die Rekurrentin hält diese Praxis freilich für unrichtig und beruft sich auf die in der Literatur und kantonalen Entscheiden dagegen erhobenen Bedenken (vgl. JAEGER, Kommentar, und JAEGER-DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, je N. 2 zu Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 22. 103 Art. 199 SchKG, und dortige Hinweise). Ablehnung hat jedoch nur die Annahme des Bundesgerichts gefunden, dass von einer «Verwertung ii im Sinne von Art. 199 SchKG erst vom Ablauf der ordentlichen Verwertungsfristen an gesprochen werden könne. Die Praxis in diesem Punkte neu zu überprüfen, ist, wie die untere Aufsichtsbehörde mit Recht gefunden hat, im vorliegenden Falle nicht nötig. Denn auf jeden Fall ist aus den in BGE 32 I 359 f. darge- legten Gründen daran festzuhalten, dass der Verwertungs- erlös und gepfändetes Bargeld nur dann vom Konkurs- beschlag frei bleiben, wenn im Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung die Fristen für die Teilnahme an der Pfändung im Sinne von Art. 110 und 111 SchKG abgelaufen waren. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rekurrentin macht freilich geltend, ein Anschluss an ihre Betreibung sei gar nicht in Betracht gekommen. Sie begründet diese Behauptung jedoch nicht. Es kann zudem nicht Sache des Betreibungsamtes sein, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob ein Anschluss praktisch mög- lich sei oder nicht. Wie es sich allenfalls verhielte, wenn (etwa wegen Minderjährigkeit des Schuldners) ohne wei- teres klar wäre, dass ein Anschluss nach Art. 111 nicht in Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt und auf jeden Fall die An- schlussfrist von Art. 110 bei der Konkurseröffnung noch nicht abgelaufen war. Von dieser Frist konnte das Betrei- bungsamt unmöglich wissen, ob sie von jemandem benützt würde oder nicht. Mit einem Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 149 Abs. 3 oder 158 Abs. 2 SchKG musste es bis zum letzten Tage der Frist rechnen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.