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79_III_100

BGE 79 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1953-08-31 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.

22. Entscheid vom 31. August 1953 i. S. Spitt.

Pfändung eines von einem andern Betreibungsamt arrestierten

Geldbetrages.

Ein gepfändeter Barbetrag fällt gemäss Art. 199 SchKG in die

Konkursmasse, wenn im Zeitpunkte der Konkurseröffnung die

Fristen für die Teilnahme an der Pfändung im Sinne von

Art. llO und 111 SchKG noch nicht abgelaufen sind.

Saisie d'une somme d'argent ayant deja ete sequestree par un

autre office.

En vertu de l'art. 199 LP, une somme d'argent saisie fait partie

de la masse si les delais prevus par les art. 110 et 111 LP pour

participer a la saisie couraient encore au moment ou la faillite

a ete declaree.

Pignoramento d'una somma di denaro sequestrata da un altro

ufficio.

A norma dell'art. 199 LEF, una somma di denaro pignorata e

devoluta alla massa sei termini previsti dagli art. 110 e 111 LEF

per partecipare al pignoramento non erano ancora scaduti al

momento in cui fu dichiarato il fallimento.

In Vollziehung eines von der Rekurrentin erwirkten

Arrestbefehls nahm das Betreibungsamt Zürich 11 dem

Schuldner Kurt l\foser eine Bargeldsumme von Fr. 300.-

ab und bezeichnete in der Arresturkunde als verarrestiert :

<< Ein Guthaben des Schuldners auf das Betreibungsamt

Zürich 11 im Betrage von Fr. 300.-, herrührend aus Ta-

schenpfändung vom 11. August 1952.)) In der Folge ver-

zog der Schuldner nach Opfikon. Am 20. Januar 1953

pfändete das dortige Betreibungsamt zugunsten der Re-

kurrentin u.a. das in der Arresturkunde erwähnte << Gut-

haben ll. Am 27. Januar 1953 wurde über den Schuldner

infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Hierauf

teilte das Betreibungsamt Opfikon der Rekurrentin am

10. Februar 1953 mit, der gepfändete <<Barbetrag)) falle

gemäss Art. 199 SchKG in die Konkursmasse, weil die

40tägige Teilnahmefrist noch nicht abgelaufen und die

Verwertung daher noch nicht möglich gewesen sei. Gegen

diese Verfügung führte die Rekurrentin Beschwerde. Beide

kantonalen Instanzen haben diese abgewiesen, die untere

aus der Erwägung, dass die Teilnahmefrist von Art. 111

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SchKG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht

abgelaufen gewesen sei, die obere am 6. Juli 1953 mit der

Begründung, die gepfändete Forderung sei nicht einge-

zogen worden und daher nicht als verwertet zu betrachten.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkiirskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Obwohl die Pfändungsurkunde ein << Guthaben auf

das Betreibungsamt Zürich 11)) als gepfändet bezeichnet,

muss angenommen werden, die Pfändung betreffe einen

Barbetrag. Beim Schuldner ist seinerzeit Bargeld arrestiert

worden. Wenn solches gemäss Art. 98 Abs. 1 SchKG in

Verwahrung genommen und nicht gesondert aufbewahrt,

sondern zu anderm Geld in die Kasse des Betreibungs-

amtes gelegt und eine entsprechende Summe dann der

Depositenanstalt übergeben wird, mag man freilich sagen,

an die Stelle des Eigentums des Schuldners am Bargeld sei

eine Forderung gegen das Amt getreten. Vollstreckungs-

rechtlich ist dies jedoch ohne Belang. Das Verfahren ge-

staltet sich nicht anders, als es der Fall wäre, wenn die dem

Schuldner abgenommenen Noten oder Münzen noch in

natura greifbar wären. Das Amt ist nach Vollstreckungs-

recht verpflichtet und kann erforderlichenfalls auf dem

Beschwerdeweg dazu gezwungen werden, den in Verwah-

rung genommenen Betrag in bar bereit zu halten, sobald

er für die Verteilung benötigt wird. Das Guthaben an das

Amt wie eine andere Forderung zu verwerten, kommt

nicht in Frage. Im vorliegenden Falle wäre dies ohne wei~

teres klar gewesen, wenn das Betreibungsamt Opfikon, bei

dem die Betreibung gegen den Schuldner hängig ist, auch

schon den Arrest vollzogen hätte. Ein Inkasso nach

Art. 100 SchKG, ein Verkauf oder eine Verwertung nach

Art. 131 SchKG wäre dann wohl von niemandem für nötig

gehalten worden. Zu einer solchen l\fassnahme kann aber

auch der Umstand nicht Anlass geben, dass der Arrest

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von einem andern Amte vollzogen wurde. Wenn das Be-

treibungsamt Opfikon das Betreibungsamt Zürich 11 ein-

geladen hätte, ihm den seinerzeit in Verwahrung genom-

menen Betrag zuhanden der Pfändungsgläubiger zu über-

weisen, so hätte es damit nicht im Sinne von Art. 100

SchKG Zahlung für eine fällige Forderung erhoben, son-

dern einfach die Rechtshilfe des Betreibungsamtes Zü-

rich 11 in Anspruch genommen. Der Rekurrentin ist also

darin Recht zu geben, dass in Wirklichkeit nicht eine For-

derung, sondern der seinerzeit arrestierte Barbetrag von

Fr. 300.- gepfändet worden ist.

2. -

Es kann sich fragen, ob das Betreibungsamt Opfikon

diesen Betrag gemäss Art. 89 SchKG durch das Betrei-

bungsamt Zürich 11 hätte pfänden lassen sollen und die

von ihm selber vollzogene Pfändung daher nichtig sei

(vgl. BGE 55 III 165), oder ob angenommen werden dürfe,

der in Frage stehende, bereits in den Händen des Betrei-

bungsamtes Zürich 11 befindliche Barbetrag habe nicht

auf dem Wege der Rechtshilfe gepfändet werden müssen,

weil es dazu keiner Amtshandlung im Betreibungskreise

Zürich 11 bedurft habe (vgl. BGE 73 III 120 unten). Diese

Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Nimmt man

nämlich an, die Pfändung sei wegen örtlicher Unzustän-

digkeit des Betreibungsamtes Opfikon nichtig, so erweist

sich die Beschwerde schon deshalb als unbegründet, weil

ein Gegenstand, der nicht einmal gültig gepfändet, sondern

nur arrestiert ist, nach Art. 199 SchKG ohne Zweifel in die

Konkursmasse fällt. Betrachtet man die Pfändung dagegen

als gültig, so muss die Beschwerde nach der Praxis des

Bundesgerichts aus dem von der untern Aufsichtsbehörde

angegebenen Grunde abgewiesen werden (vgl. BGE 24 I

500, 32 I 359 = Sep.ausg. 1 S. 232, 9 S. 129).

Die Rekurrentin hält diese Praxis freilich für unrichtig

und beruft sich auf die in der Literatur und kantonalen

Entscheiden dagegen erhobenen Bedenken (vgl. JAEGER,

Kommentar, und JAEGER-DAENIKER, Schuldbetreibungs-

und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, je N. 2 zu

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 22.

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Art. 199 SchKG, und dortige Hinweise). Ablehnung hat

jedoch nur die Annahme des Bundesgerichts gefunden, dass

von einer «Verwertung ii im Sinne von Art. 199 SchKG

erst vom Ablauf der ordentlichen Verwertungsfristen an

gesprochen werden könne. Die Praxis in diesem Punkte

neu zu überprüfen, ist, wie die untere Aufsichtsbehörde

mit Recht gefunden hat, im vorliegenden Falle nicht nötig.

Denn auf jeden Fall ist aus den in BGE 32 I 359 f. darge-

legten Gründen daran festzuhalten, dass der Verwertungs-

erlös und gepfändetes Bargeld nur dann vom Konkurs-

beschlag frei bleiben, wenn im Zeitpunkt der Konkurs-

eröffnung die Fristen für die Teilnahme an der Pfändung

im Sinne von Art. 110 und 111 SchKG abgelaufen waren.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Rekurrentin macht freilich geltend, ein Anschluss

an ihre Betreibung sei gar nicht in Betracht gekommen.

Sie begründet diese Behauptung jedoch nicht. Es kann

zudem nicht Sache des Betreibungsamtes sein, in jedem

einzelnen Falle zu prüfen, ob ein Anschluss praktisch mög-

lich sei oder nicht. Wie es sich allenfalls verhielte, wenn

(etwa wegen Minderjährigkeit des Schuldners) ohne wei-

teres klar wäre, dass ein Anschluss nach Art. 111 nicht in

Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, weil

ein solcher Fall nicht vorliegt und auf jeden Fall die An-

schlussfrist von Art. 110 bei der Konkurseröffnung noch

nicht abgelaufen war. Von dieser Frist konnte das Betrei-

bungsamt unmöglich wissen, ob sie von jemandem benützt

würde oder nicht. Mit einem Fortsetzungsbegehren gemäss

Art. 149 Abs. 3 oder 158 Abs. 2 SchKG musste es bis zum

letzten Tage der Frist rechnen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.