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55_III_165

BGE 55 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38.

der Vorinstanz nicht zugegeben werden, zumal wo es wie

hier noch nicht zur Eintragung der Eigentumsübertragung

. im Grundbuch gekommen ist; war doch der Ersteigerer

von vorneherein sehr wohl in der Lage, sich über die Wider-

rechtlichkeit des eingeschlagenen Verwertungsverfahrens

Rechenschaft zu geben.

Wird danach die Aufsichtsbehörde um Bestimmung

des Verwertungsverfahrens anzugehen sein, so dürfte es

sich als zweckmässig erweisen, dass sie zunächst versucht,

die Tilgung der auf dem Grundstück als solchen lastenden,

ja nur noch wenige Hundert Franken betragenden Pfand-

schuld durch sämtliche Miteigentümer zu veranlassen.

Alsdann würde nämlich die Versteigerung des Grundstückes

als solchen doch überflüssig werden. Immerhin müssten

in diesem Falle jeder der getrennt verpfändeten Miteigen-

tumsanteile für sich allein auf die Steigerung gebracht

werden auf Grund von für jeden Anteil besonders auf-

gestellten Lastenverzeichnissen (vgl. Ziff. 17 der Anleitung

zur VZG), die dann natürlich auch d~r Aufstellung sepa-

rater Verteilungspläne rufen würden; ein Gesamtruf ist

nur in der von Art. 108 VZG vorgesehenen Weise zulässig

(vgl. auch Art. 118 VZG).

Unter diesen Umständen kommt der offensichtlich

aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz, dass einer der

drei verwerteten Miteigentumsanteile pfandfrei sei, keine

weitere Bedeutung zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das

durchgeführte Verwertungsverfahren in seiner Gesamtheit

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird,

gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzugehen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3\1.

39. Aussug "us dem Entscheid. vom 5. Dezember 1929

i. S. Erben Erism"nn.

16ii

N ich t i g k e i t

ein e r

P f ä n dun g,

örtlich nicht zuständigen

vorgenommen wurde

die

VOll eiuem

Bet,reibungsamt

SchKG Art. 89, VZG Art. 24.

Nullite de la saisie operee par un office incampet.ent ratione lad.

Art. 89 LP, 24 Ord. real. im.

Nullita deI pignoramento eseguito da ufficio illcompetente

ratione Iod. -

Art. 89 LEF, 24 RRF.

Als Grundlage für das Verwertungsbegehren vom Juli

1929 kommt nur die Pfändung vom 16. Januar 1929 in

Betracht. Dieselbe ist jedoch von der Vorinstanz mit

Recht als nichtig erklärt worden, weil das Betreibungsamt

Oberurdorf hierfür örtlich nicht zuständig war. Das

fragliche Pfandobjekt

liegt unbestrittenermassen 'im

Gemeindebann Ruswil. Gemäss Art. 24 VZG hätte daher

die Pfändung auf Ersuchen des Betreibungsamtes Oberur-

dorf durch das Betreibungsamt Ruswil als Amt der

gelegenen Sache vollzogen werden müssen. Durch die

genannte, auf Art. 89 SchKG beruhende Vorschrift wird

die Befugnis des Betreibungsbeamten zur Vornahme von

Pfändungen auf die in seinem Betreibungsbezirk gelegenen

Objekte eingeschränkt und zwar, da die Beschränkung

als im öffentlichen Interesse erfolgt zu betrachten ist,

in der Weise, dass eine entgegen diesen Vorschriften

ausserhalb des Betreibungskreises vollzogene Pfändung

nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist : Würde die

Pfändung von Objekten, die in einem andernBetreibungs-

kreis liegen, zugelassen oder nur als durch Beschwerde

anfechtbar erklärt, so bestünde erfahrungsgemäss die

Gefahr, dass Pfändungen auf Distanz vorgenommen

würden, d. h. ohne dass der Beamte sich an Ort und

Stelle vom Vorhandensein des Pfandgegenstandes über-

zeugt und den Schätzungswert desselben auf Grund eigener

ltltl

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39.

Besichtigung bestimmt. Dem kann nur vorgebeugt werden,

indem eine Pfändung ausserhalb des Betreibungskreises

grundsätzlich als nichtig erklärt wird, gleichgültig, ob der

Beamte nun im einzelnen Fall an Ort und Stelle gepfändet

hat oder nicht. Vor allem aber könnten durch eine Miss-

achtung dieser Bestimmungen über die örtliche Zustän-

digkeit auch die Rechte Dritter beeinträchtigt werden,

welche hinsichtlich der in Frage kommenden Objekte

auf Grund von Art. 51 Abs. I oder 2 am Ort der gelegenen

Sache Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet haben:

Wenn nicht der Schuldner selbst die beiden Betreibungs-

ämter vom Bestand der beiden bis vor das Verwertungs-

begehren geführten Verfahren in Kenntnis setzt -

womit

nicht unbedingt gerechnet werden kann -, besteht die

Möglichkeit, dass beide ÄIDter, die ja von dem am andern

Ort geführten Verfahren keine Kenntnis haben,auf gestell-

tes Verwertungsbegehren hin die Vorbereitungen zur

Verwertung treffen, wodurch zum ~ndesten unnütze

Kosten verursacht werden. Mit Bezug auf die Pfändung

von Liegenschaften ist auch darauf hinzuweisen, dass das

Grundbuchamt gemäss Art. 17 der Grundbuchverordnung

die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Anmeldung

der Verfügungs beschränkung (Art. 15 VZG) zu untersuchen

hat und dieselbe im Hinblick auf Art. 4 VZG, welcher

die Pfändung durch das Amt der gelegenen Sache voraus-

setzt, verneinen müsste; würäe die von einem andern

Amt vorgenommene Pfändung nur als anfechtbar betrach-

tet, so wäre doch damit zu rechnen, dass das Grundbuch-

amt die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung min-

destens während der Beschwerdefrist verweigert, woraus

dem betreibenden Gläubiger unter Umständen, z. B. in-

folge einer in der Zwischenzeit erfolgenden Verfügung

des Schuldners über das Pfandobjekt ein Schaden erwach-

sen könnte. Endlich erscheint es grundsätzlich mit der

Organisation de!,! Betreibungswesens, insbesondere mit der

Schaffung bestimmter Betreibungskreise unvereinbar, die

Vornahme von Amtshandlungen im Kreis eines andern

SehWdbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

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Amtes zuzulassen. Soweit daher in der bisherigen Recht-

sprechung die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

für Pfändungen nicht als zwingend betrachtet worden

sein sollten (vgl. BGE 24 I S. 339 = Sep.-Ausg. 1 S. 71;

BGE 29 I S. 584 = Sep.-Ausg. 6 S. 308), könnte hieran

nicht festgehalten werden.

40. Arrii du 8 decembre 1929 dans la cause

Oridit Yverdonnois.

lUalisation d'un immeuble vendu par k lailli apres l'QUverture de

la /aiUite, maiB avant la pubiication de celk-ci. (Art. 204 LP.)

Pour obtenir en ce cas la radiation du transfert au registre foncier,

il suffit que l'administration de Ja faillite passe un acte authen-

tique avec l'acquereur. acte constatsnt que ee1ui-ci acquiesce

A 1a rectification du registre.

La masse a du raste Ja faculte de reaJ.iser l'immeuble saus procMer

preaIablement A une rectification du registre foncier. Toute-

fois. le tiers qui a acquis l'immeuble de bonne foi ne peut etre

depossede que s'il y consent ou si un jugement l'y contraint.

Verwertung eines vom Gemeinschuldner nach der Eröffnung,

aber vor der Bekanntmachung des Konkurses verkauften

Grundstückes (Art. 204 SchKG) :

Um die Löschung der Eintragung der Eigentumsübertragung im

Grundbuche zu erwirken, genügt es, dass die Konkursverwal-

tung mit dem Käufer eine öffentlich beurkundete Verein-

barung trifft. wonach dieser der Grundbuchberichtigung

zustimmt.

Die Konkursverwaltung kann aber auch ohne vorgängige Grund·

buchberiehtigung zur Verwertung schreiten. Dooh kann der

Käufer. welcher das Grundstück in gutem Glauben erworben

hat, nur mit seiner Einwilligung oder auf Grund eines Urteiles

des Besitzes entsetzt werden.

Realizzazione di un fondo venduto dal fallito dopo la dichiarazione

di fallimento ma prima che questo fosse pubblicato (art. 204

LEF).

Per ottenere in q~to caso Ja radiazione deI trapasso di proprieta.

nel registro fondiario baeta che l'amministrazione deI falli·

mento cOncluda col eompratore un atto autentico da cui

risulti ehe questi accetta Ja rettificazione deI registro.