Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160
Obligationenre"ht. N° 35.
frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der
Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen.
Der Kläger: will dem entgegenhalten, er leite seinen
Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb
nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den
Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf-
rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein-
wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die
Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden.
Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der
Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf-
barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere
Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall
wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen
Urteils. Wenn die Stra.fbehörden rechtskräftig festgestellt
haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand-
lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil-
richter, der gar nicht befugt ist, über den Strafanspruch
des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher
nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 II 149). Die Ver-
jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte
sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937,
bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung,
längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb
keine Verrechnungsmöglichkeit mehr.
5. -
In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs.
3 OR hin und macht geltend," er könne -
trotz Verjährung
seines Schadenersatz anspruches und trotz Genehmigung
des Vertrages -
die Erfüllung, d. h. die Zahlung der
Schuldbrief- und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor-
instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung
(v. TUHR OR S. 279, BEcKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER
N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar
erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch
die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst
durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch-
ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem
Obligationenrecht. No 36.
161
Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre
braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden; denn
auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung auf Art.
60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives
konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und
dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung
der Beklagten anerkannt hat.
36. Auszug aus dem UI1eiI der I. Zlvilabtellung vom 8. Oktober
1940 i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. Heller
u. Konsorten.
Genosaenschajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver-
jährung der Haftungsanspruche, intertemporales Recht. .oj\.rt.
1 SchI.- u. trbb. z. rev. OR, Art. 49 SchlT z. ZGB.
'
a) Gründerhaftung : Einjährige Verjährung nach altem wie
nach neuem Recht; Art. 60 OR.
b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR
u. neue fünf-bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art.
919 rev. OR; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen
Zeitraumes auf die neue Frist.
Bocret6 eooperative. Responsabilite des fondateurs et des organes.
PrescriptÜYn des droits issus de Ia responsabilite. Droit transi-
toire. Art. 1 disp. 00. et trans. du CO rev .• art. 49 Tit. 00. CC.
a) ResponsabiliU des londateura: La presoription est annale
aussi bien sous l'empire du nouveau que de l'a.ncien droit;
art. 60 CO.
b} Responsabilit6 des organes: Ancien delai da dix a.ns fixe
par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix a.ns fixe
par l'art. 919 CO rev. Imputation, sur le delai nouveau,
du temps qui s'est OOoule sous l'empire des a.nciennes dis-
positions du CO.
Booield cooperativa. ResponsabiIit8. dei fondatori e degli orga.ni.
Prescrizione dei diritti deriva.nti da tale re.sponsabilitA; diritto
transitorio. Art. 1 Disp. nn. et tra.ns. deI CO riv., art. 49 Tit.
00. CC.
a) Responsabilita dei londatori: Ia prescrizione e di un &Uno,
tanto secondo il vecchio, qua.nto sooondo il nuovo diritto;
art. 60 CO.
b} Responsabilitd degli organi : vecchio termine di diooi anni
sta.bilito da.ll'art. 127 CO e nuovotermine di cinque 0
dieci anni fissato dall'art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo
termine, deI periodo di tempo dooorso allorche a.ncora
vigava il vecchio CO.
AS 66 Ir -
1940
11
162
Obligationenrecht. N0 36.
A U8 den Erwägungen :
2. -
Die Beklagten werden von der klägerischen (jenos-
senschaft für den Schaden verantwortlich gemacht, den
sie ihr als Gründer u. Mitglieder des Vorstandes schuld-
hafterweise verursacht haben sollen. Die Beklagten bestrei-
ten die eingeklagten Ansprüche, indem sie sich namentlich
auf Verjährung und auf Entlastung durch die General-
versammlung berufen.
Die Tatbestände, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche
herleitet fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten
OB, (1, Juli 1937). Nach Art. 1 der Schluss- und Über-
gangsbestimmungen zum rev. OR in Verbindung mit
Art. 1 Sc hiT z. ZGB gelangt daher grundsätzlich das alte
OR zur Anwendung. Für die Anspruchsverjährung jedoch
gelten, sofern sie nicht nach Massgabe des· alten Rechts
beim Inkrafttreten des neuen bereits abgeschlossen war
und soweit die Verjährungsvorschriften der beiden Rechts-
ordnungen voneinander abweichen, die Kollisionsnormen
des Art. 49 SchlT z. ZGB (vgl. ST.A.UFFER, Kommentar
zu den Schl. u. Übbest. des rev. OR, Art. 1 Nr. 76, ff.).
3. -,Was die Verjährung betrifft, so ist daher für die
Gründerverantwortlichkeit einerseits, für die Organhaftung
anderseits zunächst zu prüfen, ob das rev. OR vom alten
Recht abweichende Verjährungsfristen eingeführt hat.
a} Unter dem aOR galt die Grnnderverantwortlich-
keit sowohl bei der Aktiengesellschaft wie bei der Genossen-
schaft als Deliktshaftung gemäss Art. 41 ff. Auf diesem
Boden stand mit der herrschenden Lehrmeinung auch
die buildesgerichtliche Praxis; was in den dort zur
Beurteilung gelangten Fällen hinsichtlich der Aktien-
gesellschaft ausgeführt wurde, trifft in gleicher Weise
für . die Genossenschaft zu, und zwar umsomehr, als hier
besondere gesetzliche Vorschriften über die Grnnderhaftung
überhaupt nicht bestanden haben (BGE 32 II 273, 33
II 250, 34 H 24, 59 II 443; BAOHMANN, Kommentar
zu Art. 671 OR, Nr. 2, u. Art. 714 Nr. 1.; GUHL, Schw. OR,
Obligationenrecht. ","0 36.
163
1. Auf I. S. 294 u. 309). An dieser Rechtsauffassung, wie'
sie vor allem in BGE 32 II 273 näher auseinandergesetzt
wurde, ist festzuhalten. Ein Anlass, sie heute in Wieder-
erwägung zu ziehen, liegt nicht vor.
Waren also unter der Herrschaft des aOR für die
Gründerverantwortlichkeit die Bestimmungen der Art. 41
ff. massgebend, so betrug die Verjährungsfrist für solche
Ansprüche gemäss Art. 60 ein Jahr.
Im rev. OR ist die Gründerverantwortlichkeit bei der
Genossenschaft im Gegensatz zu derjenigen bei der Aktien-
gesellschaft wiederum nicht erwähnt. Es wird lediglich
im Abschnitt über Begriff und Errichtung der Genossen-
schaft, so in Art. 834, auf die Tätigkeit der Gründer
Bezug genommen. So dann verweist Art. 920 für die
Verantwortlichkeit bei Kredit-
und konzessionierten
Versicherungsgenossenschaften auf die Bestimmungen. des
Aktienrechts. Diese Vorschrift des Art. 920 greift jedoch,
wenn sie überhaupt die Gründer mitumfasst, hier deswegen
nicht Platz, weil die Klägerin die Konzession für den als
Zweck der Genossenschaft vorgesehenen Versicherungs-
betrieb nicht erlangt hat. Daher stellt sich die Frage, ob
bei der Revision im übrigen bewusst von einer besondern
Gründerhaftung abgesehen wurde. Das ist auf Grund der
Gesetzesmaterialien zu bejahen.
Der Revisionsentwurf von 1919 Wies gemeinsame
Bestimmungen auf
für die Handelsgesellschaften mit
Persönlichkeit,' : unter die er auch die GenOSSenschaft
einreihte. Darin war neben der Verantwortlichkeit der
Organe auch diejenig~ der Gründergeregelt,miteiner
Verjährungsfrist von zehn, für besondere Fälle von fünf
.Jahren (Art. 666 u. 673). Gegen eine solche gemeinsame
Regelung wUrde Einspruch erhoben und geltend gemacht,
man könnte bei der Genossenschaft mit wesentlich ein-
fachern . Verantwortungsbestimmungen auskommen, wenn
es gelänge, Untern~hmungen mit spekulativem Charakter
von der Verwendung der Genossenschaftsform auszu-
schliessen. Der zweite Entwurf, vom Dezember _ 1923
164
Obligationenreeht. No 36.
(Vorlage an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement),
trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die
Genossenschaft 'die Verantwortlichkeit in einer gesonderten
Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs-
und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen.
Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der
Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906
u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den
dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde
von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen,
wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus-
drücklich bemerkte, dass für die Grüllderhaftung beson-
dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat
1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen
Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der
redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver-
antwortlich « alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung
oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren l)
genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin-
sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein.
Die Verjährung der Ansprüche aus Grüllderhaftung hat
somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren.
Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem
Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach
Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht.
Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung
der Vorlnstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser-
ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936
über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten
allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die
Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden
ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober
1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das
aber erst im März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche
gegen die Beklagten aus Grunderhaftung zugestanden
hätten, sind sie demnach verjährt.
b) Z um weitaus grössern Teile werdEm die Haftungs-
Obligationcnrecht. No 37.
16.3
ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die
Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor-
standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als
Vorstandsmitglieder W!1ren sie Organe der Genossenschaft.
Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn
die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag-
lichen oder vertragsähnlichen Verhältnis. Für solche
Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz-
licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art.
127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem-
gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf-
tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah-
ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens
und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in
zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet.
Da die vorliegenden Ansprüche frühestens im Herbst
1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR
beim Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen.
Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49
Abs. 1 SchlT z. ZGB zur Anwendung. Darnach gilt als
Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit
Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen
Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter
dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis
zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der
Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom
Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen.
Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung
gestützten Ansprüchen nicht eingetreten.
37. UrteH der I. ZivilabteHung vom 30. Oktober 1940
i. S. Müller gegen Man und Konsorten.
-.
Haftung aU8 unerlaubter Handlung.
Internationale8 Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes:
Massgebend ist das Recht sm Orte der Schadenszufügung
(Erw. 1).