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66_II_161

BGE 66 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenre"ht. N° 35.

frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der

Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen.

Der Kläger: will dem entgegenhalten, er leite seinen

Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb

nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den

Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf-

rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein-

wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die

Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden.

Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der

Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf-

barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere

Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall

wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen

Urteils. Wenn die Stra.fbehörden rechtskräftig festgestellt

haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand-

lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil-

richter, der gar nicht befugt ist, über den Strafanspruch

des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher

nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 II 149). Die Ver-

jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte

sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937,

bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung,

längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb

keine Verrechnungsmöglichkeit mehr.

5. -

In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs.

3 OR hin und macht geltend," er könne -

trotz Verjährung

seines Schadenersatz anspruches und trotz Genehmigung

des Vertrages -

die Erfüllung, d. h. die Zahlung der

Schuldbrief- und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor-

instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung

(v. TUHR OR S. 279, BEcKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER

N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar

erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch

die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst

durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch-

ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem

Obligationenrecht. No 36.

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Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre

braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden; denn

auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung auf Art.

60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives

konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und

dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung

der Beklagten anerkannt hat.

36. Auszug aus dem UI1eiI der I. Zlvilabtellung vom 8. Oktober

1940 i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. Heller

u. Konsorten.

Genosaenschajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver-

jährung der Haftungsanspruche, intertemporales Recht. .oj\.rt.

1 SchI.- u. trbb. z. rev. OR, Art. 49 SchlT z. ZGB.

'

a) Gründerhaftung : Einjährige Verjährung nach altem wie

nach neuem Recht; Art. 60 OR.

b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR

u. neue fünf-bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art.

919 rev. OR; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen

Zeitraumes auf die neue Frist.

Bocret6 eooperative. Responsabilite des fondateurs et des organes.

PrescriptÜYn des droits issus de Ia responsabilite. Droit transi-

toire. Art. 1 disp. 00. et trans. du CO rev .• art. 49 Tit. 00. CC.

a) ResponsabiliU des londateura: La presoription est annale

aussi bien sous l'empire du nouveau que de l'a.ncien droit;

art. 60 CO.

b} Responsabilit6 des organes: Ancien delai da dix a.ns fixe

par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix a.ns fixe

par l'art. 919 CO rev. Imputation, sur le delai nouveau,

du temps qui s'est OOoule sous l'empire des a.nciennes dis-

positions du CO.

Booield cooperativa. ResponsabiIit8. dei fondatori e degli orga.ni.

Prescrizione dei diritti deriva.nti da tale re.sponsabilitA; diritto

transitorio. Art. 1 Disp. nn. et tra.ns. deI CO riv., art. 49 Tit.

00. CC.

a) Responsabilita dei londatori: Ia prescrizione e di un &Uno,

tanto secondo il vecchio, qua.nto sooondo il nuovo diritto;

art. 60 CO.

b} Responsabilitd degli organi : vecchio termine di diooi anni

sta.bilito da.ll'art. 127 CO e nuovotermine di cinque 0

dieci anni fissato dall'art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo

termine, deI periodo di tempo dooorso allorche a.ncora

vigava il vecchio CO.

AS 66 Ir -

1940

11

162

Obligationenrecht. N0 36.

A U8 den Erwägungen :

2. -

Die Beklagten werden von der klägerischen (jenos-

senschaft für den Schaden verantwortlich gemacht, den

sie ihr als Gründer u. Mitglieder des Vorstandes schuld-

hafterweise verursacht haben sollen. Die Beklagten bestrei-

ten die eingeklagten Ansprüche, indem sie sich namentlich

auf Verjährung und auf Entlastung durch die General-

versammlung berufen.

Die Tatbestände, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche

herleitet fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten

OB, (1, Juli 1937). Nach Art. 1 der Schluss- und Über-

gangsbestimmungen zum rev. OR in Verbindung mit

Art. 1 Sc hiT z. ZGB gelangt daher grundsätzlich das alte

OR zur Anwendung. Für die Anspruchsverjährung jedoch

gelten, sofern sie nicht nach Massgabe des· alten Rechts

beim Inkrafttreten des neuen bereits abgeschlossen war

und soweit die Verjährungsvorschriften der beiden Rechts-

ordnungen voneinander abweichen, die Kollisionsnormen

des Art. 49 SchlT z. ZGB (vgl. ST.A.UFFER, Kommentar

zu den Schl. u. Übbest. des rev. OR, Art. 1 Nr. 76, ff.).

3. -,Was die Verjährung betrifft, so ist daher für die

Gründerverantwortlichkeit einerseits, für die Organhaftung

anderseits zunächst zu prüfen, ob das rev. OR vom alten

Recht abweichende Verjährungsfristen eingeführt hat.

a} Unter dem aOR galt die Grnnderverantwortlich-

keit sowohl bei der Aktiengesellschaft wie bei der Genossen-

schaft als Deliktshaftung gemäss Art. 41 ff. Auf diesem

Boden stand mit der herrschenden Lehrmeinung auch

die buildesgerichtliche Praxis; was in den dort zur

Beurteilung gelangten Fällen hinsichtlich der Aktien-

gesellschaft ausgeführt wurde, trifft in gleicher Weise

für . die Genossenschaft zu, und zwar umsomehr, als hier

besondere gesetzliche Vorschriften über die Grnnderhaftung

überhaupt nicht bestanden haben (BGE 32 II 273, 33

II 250, 34 H 24, 59 II 443; BAOHMANN, Kommentar

zu Art. 671 OR, Nr. 2, u. Art. 714 Nr. 1.; GUHL, Schw. OR,

Obligationenrecht. ","0 36.

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1. Auf I. S. 294 u. 309). An dieser Rechtsauffassung, wie'

sie vor allem in BGE 32 II 273 näher auseinandergesetzt

wurde, ist festzuhalten. Ein Anlass, sie heute in Wieder-

erwägung zu ziehen, liegt nicht vor.

Waren also unter der Herrschaft des aOR für die

Gründerverantwortlichkeit die Bestimmungen der Art. 41

ff. massgebend, so betrug die Verjährungsfrist für solche

Ansprüche gemäss Art. 60 ein Jahr.

Im rev. OR ist die Gründerverantwortlichkeit bei der

Genossenschaft im Gegensatz zu derjenigen bei der Aktien-

gesellschaft wiederum nicht erwähnt. Es wird lediglich

im Abschnitt über Begriff und Errichtung der Genossen-

schaft, so in Art. 834, auf die Tätigkeit der Gründer

Bezug genommen. So dann verweist Art. 920 für die

Verantwortlichkeit bei Kredit-

und konzessionierten

Versicherungsgenossenschaften auf die Bestimmungen. des

Aktienrechts. Diese Vorschrift des Art. 920 greift jedoch,

wenn sie überhaupt die Gründer mitumfasst, hier deswegen

nicht Platz, weil die Klägerin die Konzession für den als

Zweck der Genossenschaft vorgesehenen Versicherungs-

betrieb nicht erlangt hat. Daher stellt sich die Frage, ob

bei der Revision im übrigen bewusst von einer besondern

Gründerhaftung abgesehen wurde. Das ist auf Grund der

Gesetzesmaterialien zu bejahen.

Der Revisionsentwurf von 1919 Wies gemeinsame

Bestimmungen auf

für die Handelsgesellschaften mit

Persönlichkeit,' : unter die er auch die GenOSSenschaft

einreihte. Darin war neben der Verantwortlichkeit der

Organe auch diejenig~ der Gründergeregelt,miteiner

Verjährungsfrist von zehn, für besondere Fälle von fünf

.Jahren (Art. 666 u. 673). Gegen eine solche gemeinsame

Regelung wUrde Einspruch erhoben und geltend gemacht,

man könnte bei der Genossenschaft mit wesentlich ein-

fachern . Verantwortungsbestimmungen auskommen, wenn

es gelänge, Untern~hmungen mit spekulativem Charakter

von der Verwendung der Genossenschaftsform auszu-

schliessen. Der zweite Entwurf, vom Dezember _ 1923

164

Obligationenreeht. No 36.

(Vorlage an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement),

trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die

Genossenschaft 'die Verantwortlichkeit in einer gesonderten

Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs-

und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen.

Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der

Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906

u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den

dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde

von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen,

wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus-

drücklich bemerkte, dass für die Grüllderhaftung beson-

dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat

1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen

Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der

redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver-

antwortlich « alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung

oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren l)

genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin-

sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein.

Die Verjährung der Ansprüche aus Grüllderhaftung hat

somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren.

Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem

Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach

Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht.

Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung

der Vorlnstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser-

ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936

über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten

allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die

Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden

ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober

1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das

aber erst im März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche

gegen die Beklagten aus Grunderhaftung zugestanden

hätten, sind sie demnach verjährt.

b) Z um weitaus grössern Teile werdEm die Haftungs-

Obligationcnrecht. No 37.

16.3

ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die

Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor-

standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als

Vorstandsmitglieder W!1ren sie Organe der Genossenschaft.

Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn

die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag-

lichen oder vertragsähnlichen Verhältnis. Für solche

Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz-

licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art.

127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem-

gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf-

tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah-

ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens

und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in

zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet.

Da die vorliegenden Ansprüche frühestens im Herbst

1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR

beim Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen.

Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49

Abs. 1 SchlT z. ZGB zur Anwendung. Darnach gilt als

Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit

Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen

Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter

dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis

zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der

Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom

Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen.

Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung

gestützten Ansprüchen nicht eingetreten.

37. UrteH der I. ZivilabteHung vom 30. Oktober 1940

i. S. Müller gegen Man und Konsorten.

-.

Haftung aU8 unerlaubter Handlung.

Internationale8 Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes:

Massgebend ist das Recht sm Orte der Schadenszufügung

(Erw. 1).