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33_II_247

BGE 33 II 247

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Auszug aus dem Arteil vom 27. April 1907 in Sachen Frischknecht, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Müller, Kl. u. Ber.=Bekl. Klage aus einfacher Gesellschaft zum Ankauf einer Liegenschaft. - Kompetenz des Bundesgerichts: eidgenössisches Recht (Art. 56 0G). Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 81 eod.: Tat¬ und Rechtsfrage, speziell bei der Frage: ob aus Indizien auf den Abschluss und Bestand einer Gesellschaft zu folgern sei. A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1906 hat die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: Ist gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte an den durch Kauf¬ vertrag vom 16. März 1896 von Heinr. Rüegg, Schlossermeister, gekauften Liegenschaften in Altstetten, Wohnhaus mit Schopf¬ anbau, Assek. Nr. 221 samt Umgelände und Acker Flurb. Nr. 3063 Nr. 965 und Nr. 964 in Rechten und Lasten zur Hälfte mit¬ beteiligt ist? erkannt: Der Beklagte wird an den durch Kaufvertrag vom 16. Mär, 1896 von Heinrich Rüegg, Schlossermeister, gekauften Liegen¬ schaften in Altstetten, Wohnhaus mit Schopfanbau, Assek. Nr. 221 nebst Umgelände und Acker Flurbuch Nr. 3063, Nr. 965 und Nr. 964 in Rechten und Lasten zur Hälfte mitbeteiligt erklärt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

Es sei das angefochtene Urteil im vollen Umfange aufzuheben und demgemäß die Klage gänzlich abzuweisen. C. (Kassationsbeschwerde an kantonales Kassationsgericht.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten seine Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger war Maurerpolier beim Beklagien vom Jahre 1894 bis 1. Januar 1899 und dann wieder vom 1. August 1899 bis 1. Mai 1905. Mit Vertrag vom 16. März 1896 kaufte der Beklagte auf seinen Namen von Schlossermeister Heinrich Rüegg die in der Streitfrage bezeichneten Liegenschaften zum Kaufpreise von 24,803 Fr. 40 Cts. Bei der notariellen Fertigung, die laut Vertrag am 1. April 1896 stattgefunden hatte, wurde zwischen den heutigen Parteien und dem Verkäufer Rüegg vereinbart, daß der Kläger als Eigentümer eingetragen werde. Der Kläger leistete die Barzahlung von 7003 Fr. 40 Cts., er verzinste die auf der Liegenschaft haftenden Kapitalien, verwaltete die Liegenschaft und bezog die Mietzinse. Mit der Klage macht er nun geltend, es bestehe zwischen ihm und dem Beklagten eine einfache Gesellschaft hinsichtlich jener Liegenschaft; das sei von Anfang an die Willens¬ meinung der Parteien gewesen. Während die I. Instanz die vom Kläger hiefür angeführten Indizien als nicht genügend befunden hat, hat die II. Instanz die Indizien als schlüssig dafür, daß zwi¬ schen den Parteien eine einfache Gesellschaft abgeschlossen worden sei, erachtet.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts in der Streitsache ist gegeben, da sich die Klage auf Anerkennung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages richtet und der Ge¬ sellschaftsvertrag vom eidgenössischen Recht beherrscht wird; der Umstand, daß sich der behauptete Gesellschaftsvertrag auf Ankauf von Liegenschaften bezieht, ändert hieran nichts, da nicht die sachenrechtlichen Bestimmungen über das Eigentum an Liegen¬ schaften und nicht die Bestimmungen über den Liegenschaftskauf, sondern nur die Bestimmungen über den Gesellschaftsvertrag für das Streitverhältnis maßgebend sind.

3. Eine andere, nicht die Kompetenz des Bundesgerichts und die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Wirksamkeit der Be¬ rufung und die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes schlagende Frage ist die, inwieweit das Bundesgericht gemäß Art. 81 OG, wonach für es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich sind, an den Entscheid der Vorinstanz gebunden ist, wieweit es sich also im vorliegenden Falle einerseits um Feststellung tatsächlicher Verhältnisse, um Tat¬ fragen, anderseits um rechtliche Würdigung der Tatsachen, um Rechtsfragen, handelt. Hierüber ist zu bemerken: Der Entscheid des Rechtsstreites hängt ab von der Erforschung dessen, was die Parteien, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen, erklärt haben, einerseits, und von der Eruierung der rechtlichen Bedeu¬ tung dieser Erklärungen, insbesondere daraufhin, ob danach die Voraussetzungen der einfachen Gesellschaft gegeben seien, ander¬ seits. Ersteres ist Sache der tatsächlichen Feststellungen, und zwar sowohl hinsichtlich dessen, welche Worte die Parteien unter sich oder gegenüber Dritten gebraucht haben, welche Handlungen sie begangen haben, als auch hinsichtlich dessen, was sie, aus Indizien zu schließen, gesagt und getan haben müssen; auch die letztere richterliche Operation ist Tatsachenfeststellung, weil und in¬ soweit sie Schlußfolgerungen auf tatsächliche Verhältnisse aus In¬ dizien, Worten und Handlungen der Parteien zum Gegenstande hat. In diesem Umfange ist das Bundesgericht auch an den In¬ dizienbeweis der Vorinstanz gebunden. Soweit dagegen die recht¬ liche Bedeutung der festgestellten Erklärungen, Worte und Hand¬ lungen der Parteien zu untersuchen ist, handelt es sich um die rechtliche Würdigung der Tatsachen. Die einzelnen, direkt oder durch Schlußfolgerungen festgestellten Tatsachen, die für sich ledig¬ lich Judizien für die übereinstimmende Willensmeinung der Par¬ teien bilden, sind daraufhin zu würdigen, ob sie den Rechtsschluß auf den Abschluß, das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zu¬ lassen; der Wert der einzelnen indizierenden Tatsachen ist, auf Grund der Lebenserfahrung, auf diesen Rechtsschluß hin zu prüfen. Das ist aber nicht Tatsachenfeststellung oder Beweis¬ würdigung im eigentlichen Sinne, sondern Deduktion des Rechts¬ verhältnisses aus Tatsachen, also Rechtstätigkeit. Die Überprü¬

ungsbefugnis des Bundesgerichts kann also nicht abgeschnitten werden durch den Hinweis der Vorinstanz auf § 290 zürch. Rechts¬ pflegegesetz, wonach der Richter in der Würdigung der Beweise lediglich an seine Überzeugung gebunden ist (sofern ihn das Ge¬ setz hierin nicht ausdrücklich beschränkt). Es verhält sich im vor¬ liegenden Falle ganz gleich wie bei der Auslegung der rechts¬ geschäftlichen Willenserklärungen, wozu übrigens im weitern Sinne der vorliegende Entscheid auch gehört; daß aber in der Auslegung der Willenserklärungen das Bundesgericht frei ist, steht nach seiner neuen Praxis durchaus fest. Im vorliegenden Falle sind für den Rechtsschluß auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft ma߬ gebend die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, speziell über die Form der Verträge, und die Grundsätze über den Abschluß einer einfachen Gesellschaft im besondern; da nun die einfache Gesellschaft formlos abgeschlossen werden kann, sind, nach all¬ gemeiner Auslegungsregel, alle Umstände in Berücksichtigung zu ziehen, und ist insbesondere auch das Verhalten der Parteien nach Abschluß des Kaufvertrages, der auf der Gesellschaft beruhen soll, von Bedeutung. Überall handelt es sich dabei um die rechtliche Bedeutung dieser Umstände, nicht um die Feststellung der Um¬ stände selbst, welch letztere allein den Gegenstand der „tatsächlichen Feststellungen“ bilden kann.

4. (Hier werden an Hand dieser Grundsätze die einzelnen von der Vorinstanz als zu Gunsten der Auffassung des Klägers spre¬ chenden Indizien einer Prüfung auf ihre Schlüssigkeit unterzogen. Das Bundesgericht gelangt dabei im Resultat zur Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Ok¬ tober 1906 in allen Teilen bestätigt.

35. Arteil vom 3. Mai 1907 in Sachen Weißer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Erben Wüthrich, Bekl. u. Ber.=Bekl. Haft der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 671 OR. Ver- hältnis zu Art. 674. — Verjährung; Tat- und Rechtsfrage. — Ver¬ zicht auf Schadenersatz. — Voraussetzungen der Schadenersatzklage nach Art. 671 OR: Schaden der Gesellschaft. A. Durch Urteil vom 10. November 1906 hat das Obergericht des Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5000 Fr. gehende Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Abnahme von Beweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Rechts¬ nachfolgern eines der Gründer der „Terrainaktiengesellschaft Rhein¬ felden“ Ersatz des ihm infolge seiner Beteiligung an diesem Unter¬ nehmen erwachsenen Schadens, den er auf den Nominalwert seiner Aktien veranschlägt. Er beruft sich dabei auf die Art. 24, 671 und 674 OR. Die einzelnen vom Kläger gegen die Gründer erhobenen Vorwürfe sind folgende:

a) Ein vom Rechtsvorgänger der Beklagten sowie dessen Mit¬ gründer Bürgi verfaßtes Exposé, in welchem der zu gründenden Aktiengesellschaft von diesen beiden Gründern ein großer Liegen¬ schaftskomplex zum Kaufe angeboten worden sei, rühme nament¬ lich bestimmte, an der Salinenstraße in Rheinfelden gelegene Grundstücke als besonders preiswürdig. Durch dieses Exposé sei die Gesellschaft zum Ankauf der Liegenschaften der Gründer ver¬ leitet worden, wobei aber dann im letzten Momente gerade jenes wirklich preiswürdige Land an der Salinenstraße von den Grün¬ dern zurückbehalten worden sei.