Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Arteil vom 3. Mai 1907 in Sachen Weißer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Erben Wüthrich, Bekl. u. Ber.=Bekl. Haft der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 671 OR. Ver- hältnis zu Art. 674. — Verjährung; Tat- und Rechtsfrage. — Ver¬ zicht auf Schadenersatz. — Voraussetzungen der Schadenersatzklage nach Art. 671 OR: Schaden der Gesellschaft, A. Durch Urteil vom 10. November 1906 hat das Obergericht des Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5000 Fr. gehende Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Abnahme von Beweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Rechts¬ nachfolgern eines der Gründer der „Terrainaktiengesellschaft Rhein¬ felden“ Ersatz des ihm infolge seiner Beteiligung an diesem Unter¬ nehmen erwachsenen Schadens, den er auf den Rominalwert seiner Aktien veranschlägt. Er beruft sich dabei auf die Art. 24, 671 und 674 ON. Die einzelnen vom Kläger gegen die Gründer erhobenen Vorwürfe sind folgende:
a) Ein vom Rechtsvorgänger der Beklagten sowie dessen Mit¬ gründer Bürgi verfaßtes Exposé, in welchem der zu gründenden Aktiengesellschaft von diesen beiden Gründern ein großer Liegen¬ schaftskomplex zum Kaufe angeboten worden sei, rühme nament¬ lich bestimmte, an der Salinenstraße in Rheinfelden gelegene Grundstücke als besonders preiswürdig. Durch dieses Exposé sei die Gesellschaft zum Ankauf der Liegenschaften der Gründer ver¬ leitet worden, wobei aber dann im letzten Momente gerade jenes wirklich preiswürdige Land an der Salinenstraße von den Grün¬ dern zurückbehalten worden sei.
b) Die Ansetzung der den Gründern von der Gesellschaft be¬ zahlten unverhältnismäßig hohen Preise sei von den Gründern durch Abschluß von Scheinkäufen herbeigeführt worden.
c) Die Eigenschaft des Gründers Gamper als Apportanten sei bei der Gründung nicht nur verschwiegen, sondern durch geschickte Manipulationen geradezu verschleiert worden.
d) In den Statuten verschwiegen worden sei auch der Um¬ stand, daß die Gründer Obligationen im Betrage von 370,000 Fr an Zahlungsstatt für ihre Apporte erhalten hatten.
e) Endlich seien eine Anzahl „Aktionäre“ nur Strohmänner der Gründer gewesen, indem ihnen von letztern für den Betrag ihrer Aktienzeichnung Garantie geleistet worden sei. Die Beklagten haben in erster Linie die Einrede der Verjäh¬ rung erhoben und im übrigen bestritten, daß die Voraussetzungen der Art. 24, 671 und 674 OR erfüllt seien.
2. In tatsächlicher Beziehung ist festgestellt: In der Erwartung, die Landpreise würden in Rheinfelden und Umgebung infolge der Anlage und des Betriebs der „Kraftwerke Rheinfelden“ bedeutend steigen, hatten Wüthrich, Bürgi und Gamper, namentlich aber die beiden erstern, in der dortigen Gegend eine größere Anzahl von Liegenschaften aufgekauft. Im Juni 1899 verfaßten Wüthrich und Bürgi ein „Exposé über einen allfälli¬ gen Verkauf ihres gemeinschaftlichen Liegenschaftsbesitzes an eine zu gründende Aktiengesellschaft“. Dabei bezeichneten sie sich als die Eigentümer sämtlicher in Betracht kommenden Liegenschaften, ohne die Person des Gamper zu erwähnen; sie zählten die ein¬ zelnen von ihnen erworbenen Grundstücke auf und gaben bei jedem derselben den Preis an, zu dem sie dasselbe an die zu gründende Aktiengefellschaft abzutreten geneigt seien; so speziell auch bezüg¬ lich des Geländes an der Salinenstraße, des „unstreitig schönst gelegenen Areals in Rheinfelden“. Ungefähr zur gleichen Zeit hatte Gamper ein an Wüthrich und Bürgi gerichtetes „Memorial betr. Gründung einer Terrain Aktien=Gesellschaft in Rheinfelden“ verfaßt, aus welchem ersichtlich ist, daß auch er an den Ankäufen Wüth¬ richs und Bürgis beteiligt war. Am 1. Oktober verkaufte Gamper seinen Anteil an den Liegenschaften zum Preise von 125,000 Fr. an Wüthrich und Bürgi. Am 9. Oktober 1899 wurde von Gamper einerseits und Wüthrich und Bürgi anderseits ein Vertrag unter¬ zeichnet, in welchem Wüthrich und Bürgi ihre Liegenschaften an eine Aktiengesellschaft, „bestehend aus ihnen selbst und Herrn A. Gamper=Waldmeyer, letzterer handelnd für sich und einige weitere Interessenten“, abzutreten erklärten. Der Kaufpreis wurde auf 1,320,000 Fr. fest gesetzt und sollte wie folgt getilgt werden: Durch Übernahme der Hypotheken Fr. 350,000 Durch Übernahme von Aktien 600,000 Durch Übernahme von Obligationen 370,000 Fr. 1,320,000 Dabei sollten aber nicht nur Wüthrich und Bürgi, sondern auch Gamper und Konsorten Aktien und Obligationen übernehmen und zwar in folgenden Beträgen: Obligationen. Aktien Wüthrich Fr. 200,000 Fr. 120,000 Bürgi 200,000 120,000 Gamper und Konsorten 130,000 200,000 Fr. 600,000 Fr. 370,000
m. a. W. es sollten Gamper und Konsorten als Nichtapportanten ihre Aktien und Obligationen (im Betrage von 330,000 Fr.) in baar bezahlen, Wüthrich und Bürgi dagegen ihre Aktien und Obligationen (im Betrage von 640,000 Fr.) durch Verrechnung mit einem Teil des Kaufpreises für die von ihnen eingebrachten Liegenschaften. Am 26. Oktober fand die Konstituierung der Gesellschaft, die Genehmigung der Statuten und die Wahl des Verwaltungsrates statt. In diesen wurde u. a. auch der Rechtsvorgänger der Be¬ klagten gewählt. In einer von allen Aktionäreu unterzeichneten, nicht datierten Urkunde wurde sodann der Vertrag vom 9. Okto¬ ber genehmigt. Ferner wurde die Eintragung der Aktiengesellschaft ins Handelsregister bewirkt, wobei die Anmeldung von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet wurde. In der Folge stellte sich heraus, daß die Gesellschaft ihren Liegenschaftsbesitz viel zu teuer erworben hatte. Um das Unter¬ nehmen vor dem Konkurs zu bewahren, befürworteten am 31. März 1904 der Kläger und Rud. Hegnauer als Rechnungsrevisoren
pro 1903 u. a. folgende Maßregel: „Erhebliche Reduktion des Aktien= und Obligationenkapitals der Gründungsanteile, in ähn¬ licher Weise wie dies schon einmal durchgeführt worden ist, auf dem Wege gütlicher Unterhandlung mit den Beteiligten“. Dieser Anregung stimmte die Generalversammlung vom 6. Mai 1904 grundsätzlich bei, worauf im August der Kläger und zwei andere Aktionäre ein „Bericht und Vorschläge an die Herren Wüthrich, Bürgi und Gamper“ betiteltes Memorial vorlegten mit folgenden Vorschlägen:
1. Das jetzige Aktienkapital von 400,000 Franken wird um 200,000 Fr. reduziert, und es geben behufs Vernichtung zurück: 75,000
a) Hr. Wüthrich 150 Stück 75,000
b) Hr. Bürgi 150 „ 50,000
c) Hr. Gamper 100 „ Fr. 200,000 zusammen
2. Das Obligationenkapital wird, soweit es sich um nicht bar einbezahlte Obligationentitel handelt, gänzlich abgeschrieben, und es geben demgemäß zurück: Fr. 100,000
a) Hr. Wüthrich
b) Hr. Bürgi „ 100,000 zusammen Fr. 200,000 Dieses Memorial enthielt u. a. folgende Ausführung: „Gemäß „dem Antrag der Revisoren und der Schlußnahme der General¬ „versammlung und des Verwaltungsrates sind die Verhandlungen „über eine Reduktion des Aktien= und Obligationenkapitals mit den „Gründern der Gesellschaft zu führen. Als solche kommen von „vornherein und ohne jeden Zweifel in Betracht die Herren Wüth¬ „rich und Bürgi. Hr. Gamper hat erklärt, daß er sich nicht als „Gründer betrachte, indessen kommen die unterzeichneten Delegierten „zu einer andern Ansicht. „Daß Hr. Gamper die Gesellschaft hat mitgründen helfen, muß „geschlossen werden: „a) Aus seiner Teilhaberschaft mit Wüthrich und Bürgi an den „von der Gesellschaft erworbenen Liegenschaften vor der Gründung „der Gesellschaft. „b) Aus seinen Bemühungen, eine Aktionärgruppe zu bilden, „und den geleisteten Garantien. „c) Aus seinem „Memorial zur Gründung einer Terrainaktien¬ „gesellschaft", bei den Akten. „d) Aus dem von ihm übernommenen, aber, wie er seither selbst „angibt, nicht bar einbezahlten Aktienkapital. „Ob und inwieweit Hr. Gamper Kenntnis hatte von den Vor¬ „gängen vor Gründung der Gesellschaft zwischen Wüthrich und „Bürgi und Dritten, und gestützt auf welche bei der Gründung „selbst objektiv falsche Wertfolgerungen und demgemäß falsche „Schätzungen gemacht wurden, entzieht sich der Beurteilung der „Delegierten, mag übrigens hier auch dahingestellt bleiben, zumal „die Tatsache, daß er bei Gründung der Gesellschaft bare 70,000 Fr. „für Obligationen an die Herren Wüthrich und Bürgi einzahlte, „zweifelsohne für seinen guten Glauben spricht, aber nicht aus¬ „schließt, daß er als Gründer soweit eine Reduktion an Aktien in „Frage kommt, zu behandeln ist, wie die beiden übrigen Herren.“ Am 30. Dezember 1904 kam zwischen Wüthrich, Bürgi und Gamper einerseits und der Aktiengesellschaft anderseits eine Über¬ einkunft zu Stande mit wesentlich folgendem Inhalt: „1. Es erklären sich zur freiwilligen Rückgabe von Aktientiteln behufs Vernichtung durch die Gesellschaft bereit:
a) Hr. M. Wüthrich zur Rückgabe von 150 Fr. 75,000 Aktien à 500 Fr.
b) Hr. R. Bürgi zur Rückgabe von 200 Aktien „ 100,000 à 500 Fr.
c) Hr. A. Gamper zur Rückgabe von 100 Aktien à 500 Fr. „ 50,000 Fr. 225,000 total zur Rückgabe von 450 Aktien „2. Desgleichen erklären sich die Herren Wüthrich und Bürgi zur freiwilligen Rückgabe von Obligationentiteln behufs Vernich¬ tung durch die Gesellschaft bereit:
a) Hr. M. Wüthrich zur Rückgabe von 100 Fr. 100,000 Stück à 1000 Fr.
b) Hr. R. Bürgi zur Rückgabe von 75 Stück 75,000 à 1000 Fr. total zur Rückgabe von 175 Stück Fr. 175,000
Im ganzen werden daher vernichtet und abgeschrieben: An Aktien Fr. 225,000 An Obligationen „ 175,000 zusammen Fr. 400,000 „Mit der Unterzeichnung dieser Übereinkunft wird die Legiti¬ mität der Gesellschaft von den unterzeichneten Mitgliedern aner¬ kannt, und es werden die Gründer der Gesellschaft von jeglicher Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 671 des OR liberiert.“ Diese Übereinkunft wurde am 14. April 1905 von der General¬ versammlung der Aktionäre genehmigt, worauf Wüthrich, Bürgi und Gamper Aktien und Obligationen im Betrage von 400,000 Franken zur Vernichtung einlieferten. Trotzdem wurde die finanzielle Lage der Gesellschaft immer schlechter, so daß heute ein großer Teil des Aktienkapitals als verloren zu betrachten ist.
3. Zunächst ist ohne weiteres klar, daß die Klage insoweit un¬ begründet ist, als der Kläger sich auf Art. 24 OR beruft; denn diese Gesetzesbestimmung setzt ein Vertragsverhältnis voraus, und ein solches hat zwischen den Parteien nie bestanden. Von vornherin unstichhaltig ist sodann auch die Berufung auf Art. 674 OR. Denn nach der eigenen Darstellung des Klägers ist der ihm erwachsene Schaden eine Folge der Vorgänge bei der Gründung der Terrain=Aktiengesellschaft, so daß also nur Art. 671 OR in Betracht kommen kann. Allerdings hat nun der Kläger, um die Herbeiziehung von Art. 674 zu motivieren, die Behaup¬ tung aufgestellt, es habe der Rechtsvorgänger der Beklagten, un¬ mittelbar nach der Gründung der Aktiengesellschaft in seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates die ihm obliegenden Verwaltungs= und Aufsichtspflichten dadurch absichtlich verletzt, daß er die Vorgänge bei der Gründung nicht aufgedeckt, sondern im Gegenteil die auf unwahren Angaben beruhende Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Handelsregister unterzeichnet habe. Allein es liegt auf der Hand, daß die Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Handelsregister noch zu den Gründungsakten gehört, da ja die Aktiengesellschaft nach Art. 623 OR erst mit der Eintragung Persönlichkeit erwirbt, weshalb denn auch die Verantwortlichkeit desjenigen, der mittelst falscher Bescheinigungen die Eintragung der Aktiengesellschaft bewirkt, nicht in Art. 674 OR, sondern in Art. 671 geregelt wird.
4. Was nun das nach der Ansicht des Klägers widerrechtliche Verhalten Wüthrichs dei der Gründung der Aktiengesellschaft be¬ trifft, so ist vorerst die von den Beklagten erhobene Verjäh¬ rungseinrede zu behandeln. Dabei ist davon auszugehen, daß die Verletzung der in Art. 671 OR normierten Pflichten sich nicht als Verletzung von Ver¬ tragspflichten, sondern als Verstoß gegen die allgemeine Rechts¬ ordnung, als widerrechtliche Handlung im Sinne von Art, 50 OR, darstellt und daß daher die einjährige Verjährung des Art. 69 OR Platz greift. Vergl. die grundlegenden Ausführungen des bundesger. Urteils in Sachen Glaser gegen Rommel, vom April 1906 (AS 32 II S. 277 ff.). Demnach ist zu untersuchen, ob der Kläger innerhalb eines Jahres von dem Tage hinweg, an welchem er Kenntnis von der Schädigung und der Person des Schädigers erlangte, die Ver¬ jährung unterbrochen habe. Unbestritten ist, daß der Kläger den Lauf der Verjährung am
13. März 1905 durch Anhebung der Betreibung gegen Wüthrich zum ersten Mal unterbrochen hat. Es läuft also obige Frage darauf hinaus, ob der Kläger die Kenntnis von der Schädigung und der Person des Schädigers vor oder nach dem 13. März 1904 erlangt habe. Die Vorinstanz hat diese Frage aus dem Grunde bejaht, weil der Kläger als Revisor der Aktiengesellschaft verpflichtet gewesen sei, Bücher und Belege zur Rechnung pro 1903 zu prüfen, den Kassabestand festzustellen und die Schlußbilanz mit den Büchern zu vergleichen, was er denn auch nach dem von ihm unterzeich¬ neten Bericht vom 31. März 1904 getan habe. Nun ist zwar die Frage, in welchem Zeitpunkt eine bestimmte Person von bestimmten Verhältnissen Kenntnis erhalten habe, an sich eine solche tatsächlicher Natur, an deren Beantwortung durch den kantonalen Richter das Bundesgericht gebunden ist. Allein im vorliegenden Falle hat der kantonale Richter nicht sowohl erklärt, daß der Kläger die Kenntnis von den Vorgängen bei der Grün¬
dung tatsächlich vor dem 13. März 1904 erlangt habe, als viel¬ mehr, daß er als Rechnungsrevisor zensiert sei, davon Kenntnis¬ genommen zu haben. Dies ist aber für die Frage des Beginns der Verjährung nicht entscheidend, ganz abgesehen davon, daß es wohl kaum Sache des mit der Prüfung einer bestimmten Jahres¬ rechnung beauftragten Rechnungsrevisors ist, Untersuchungen über die mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge bei der Gründung der Gesellschaft anzustellen. Eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz liegt nun aller¬ dings insofern vor, als dieselbe erklärt, aus dem am 13. März 1904 vom Kläger in seiner Eigenschaft als Rechnungsrevisor erstatteten Bericht und insbesondere aus den darin enthaltenen Vorschlägen zur Sanierung der Gesellschaftsfinanzen ergebe sich, daß der Kläger damals vollen Einblick in die Situation gehabt habe. Dies ist indessen für die Frage der Verjährung ebenfalls nicht ausschlaggebend, und zwar deshalb, weil die Kenntnis der damaligen Vermögenslage nicht identisch ist mit der Kenntnis von den Vorgängen bei der Gründung; daß der Kläger aber von letzteren schon damals Kenntnis gehabt habe, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch sonst den Akten zu entnehmen: insbesondere läßt der im Bericht der Rechnungsrevisoren enthaltene Vorschlag einer nochmaligen Reduktion der Gründeranteile nur darauf schließen, daß der Kläger die den Gründern für die Ap¬ porte bezahlten Preise für objektiv zu hoch hielt, nicht aber darauf, daß er schon damals, im März 1904, von denjenigen Tatsachen Kenntnis gehabt habe, auf welche er heute seinen Schadenersatz¬ anspruch stützt.
5. Ist somit nicht festgestellt, daß der Kläger schon vor dem
13. März 1904 alle seinem Anspruch zu Grunde liegenden Tat¬ sachen gekannt habe, so muß die Frage, aus welcher Zeit die Kenntnis des Klägers herrühre, bezüglich jedes einzelnen Klag¬ grundes besonders untersucht werden. Was nun zunächst den Vorwurf betrifft, es sei das allein preiswürdige Terrain an der Salinenstraße entgegen den im Ex¬ posé der Gründer Wüthrich und Bürgi enthaltenen Angaben nachher bei der Gründung der Aktiengesellschaft nicht erworben worden, so darf ohne weiteres angenommen werden, der Kläger habe hievon schon vor dem 13. März 1904 Kenntnis gehabt. Das Exposé der Gründer Wüthrich und Bürgi hatte der Kläger offenbar schon vor seinem Beitritt zur Gesellschaft gesehen; denn dieses Exposé war ja gerade dazu bestimmt, Aktionäre zu ge¬ winnen. Von dem zwischen den Gründern und der Gesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrag aber konnte der Kläger als Aktionär und als Rechnungsrevisor jederzeit Kenntnis nehmen und hat er auch zweifellos vor dem 13. März 1904 Kenntnis genommen: es ist klar, daß der Kläger, der sich lebhaft für die Verhältnisse der Aktiengesellschaft interessierte und, wie die Vorinstanz feststellt, schon vor dem 13. März 1904 die Situation, so wie sie vorlag, kannte, sich in allererster Linie darüber Gewißheit verschafft hatte, welche Liegenschaften zu den Aktiven der Gesellschaft gehörten.
6. Gutzuheißen ist die Verjährungseinrede sodann auch bezüg¬ lich des Umstandes, daß in den Statuten die 370,000 Fr. Obli¬ gationen nicht erwähnt waren, welche die Gründer an Zahlungs¬ statt für ihre Apporte erhalten hatten: auch diese Tatsache war aus dem Kaufvertrage vom 9. Oktober 1899 klar ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß Art. 619 OR sich gar nicht auf die Bezahlung von Naturalleistungen durch Obligationen, sondern nur auf die Verrechnung von Apporten mit Aktien bezieht.
7. Anders verhält es sich mit der Verjährung bezüglich der angeblich abgeschlossenen Scheinkäufe, ferner bezüglich des Um¬ standes, daß eine Anzahl Aktionäre nur Strohmänner gewesen seien, und endlich bezüglich der Verschweigung der Eigenschaft Gampers als Apportanten: Daß der Kläger von diesen Tatsachen schon vor dem 13. März 1904 Kenntnis gehabt habe, ist den Akten nicht zu entnehmen. Indessen ist die Klage, insoweit sie sich auf jene Tatsachen stützt, materiell unbegründet. Was zunächst die Behauptung betrifft, es seien eine Anzahl Aktionäre nur Strohmänner gewesen, indem ihnen von den Gründern für den Betrag ihrer Aktien Garantie geleistet worden sei, so ist zu bemerken, daß ein solcher Garantievertrag an sich nicht verboten ist und daß daher eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 671 OR höchstens dann vorliegen würde, wenn nach¬ gewiesen wäre, daß derartige Garantieverträge zu dem Zwecke ab¬ geschlossen worden seien, um die Vorschrift des Schlußsatzes von
Art. 640 zu umgehen. Dies ist aber in casu weder bewiesen noch auch nur behauptet worden; vielmehr hat der Kläger die angeb¬ lich abgeschlossenen Garantieverträge lediglich deshalb beanstandet, weil mit denselben eine fingierte Aktieneinzahlung bewirkt worden sei. Nun ist es freilich möglich, daß die von einzelnen Aktionären behufs Liberierung ihrer Aktien einbezahlten Betreffnisse in Wirk¬ lichkeit von den Gründern herrührten. Dadurch wird aber an der Tatsache nichts geändert, daß jene Betreffnisse effektiv einbezahlt worden sind und somit von einer fingierten Aktieneinzahlung hier nicht gesprochen werden kann.
8. Eine verschleierte Begünstigung einzelner Aktionäre würde nun allerdings vorgelegen haben, wenn erwiesen wäre, daß die den Gründern Wüthrich und Bürgi von der Aktiengesellschaft bezahlten Terrainpreise durch Scheinkäufe beeinflußt und hiedurch eine Übervorteilung der Gesellschaft bewirkt worden sei. Allein der Kläger hat in der Replik selber erklärt, daß mit dem Verzicht der Gründer auf Aktien und Obligationen im Betrage von 600,000 Fr. diese Übervorteilung der Gesellschaft so gut wie ausgeglichen wor¬ den sei; auf den ersten Nachlaß von 200,000 Fr. hin habe das noch nicht gesagt werden können; nachdem aber die Gründer auf weitere 400,000 Fr. verzichtet hätten, sei die Wertlosigkeit der Aktien von nun an „hauptsächlich nicht der ab¬ sichtlichen Übervorteilung der Gesellschaft durch die Gründer, sondern dem Terrainpreisrückgang zuzu¬ schreiben.“ Mit dieser Erklärung, die der Wirklichkeit zu entsprechen scheint, hat der Kläger in rechtsgültiger Weise darauf verzichtet, aus dem Abschluß von Scheinkäufen einen Schadenersatzanspruch herzu¬ leiten.
9. Nach dem gesagten bleibt nur noch die Frage zu erörtern, ob der Kläger einen solchen Schadenersatzanspruch aus der Ver¬ schleierung der Eigenschaft Gampers als Apportanten herleiten könne. In dieser Beziehung ist entscheidend, daß der Kläger nicht etwa behauptet, es sei der Aktiengesellschaft infolge des Umstandes, daß Gamper Apportant war, oder infolge des Umstandes, daß dies verschwiegen wurde, ein Schaden zugefügt worden, sondern nur: er (Kläger) persönlich würde, wenn er von der Eigenschaft Gampers als Apportanten Kenntnis gehabt hätte, nicht Aktionär geworden sein, und er habe daher einen Anspruch auf „Rück¬ gängigmachung des Gesellschaftsaktes“ und Rückerstattung seiner Einzahlung von 5000 Fr.; denn ein Verfahren, wie das bei der Gründung der „Terrainaktiengesellschaft" beobachtete, mache „den Gesellschaftsakt gegenüber den Gründern unverbindlich“, so daß das Recht der Anfechtung desselben „nicht nur der Gesellschaft als solcher, sondern jedem hintergangenen Aktionär auch für seine Einzahlung“ zustehe und zwar unbekümmert um einen allfällig von den Gründern an die Aktiengesellschaft geleisteten Schaden¬ ersatz. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die in Art. 671 OR gewährte Klage ist nicht etwa eine Anfechtungs¬ klage, mit welcher die Ungültigerklärung des Gründungsaktes verlangt werden könnte, sondern, wie sich aus dessen deutlichem Wortlaut ergibt, eine Schadenersatzklage; und zwar kann der ein¬ zelne Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, welcher ihm mittelbar, durch Schädigung der Gesellschaft, zugefügt worden ist. Deshalb wird denn auch in Art. 675 OR, wie ein neueres Urteil des Bundesgerichts betont (vergl. AS 32 II S. 280), „der Anspruch des Aktionärs ab¬ hängig gemacht von der Fortexistenz des Anspruchs der Gesell¬ schaft, der ja der Schaden primär entstanden ist“. Ist also einem bestimmten Falle der Gesellschaft als solcher durch die Handlungen der Gründer kein Schaden erwachsen, oder ist derselbe durch eine Leistung an die Gesellschaft ausgeglichen worden, und stände somit der Gesellschaft als solcher kein Schadenersatzanspruch zu, so besitzen auch die einzelnen Aktionäre keinen derartigen An¬ spruch. Dies trifft nun im vorliegenden Falle zu. Denn, wie bereits bemerkt, hat der Kläger selber anerkannt, daß der der Gesellschaft durch Übervorteilung seitens der Gründer entstandene Schaden so gut wie ausgeglichen sei. Ist dem aber so, so bestehen nach obigen Ausführungen über das Wesen der Klage aus Art. 671 auch keine Schadenersatzansprüche der einzelnen Aktionäre mehr. Wollte indessen auch angenommen werden, es sei ein allfälliger AS 33 II — 1907
Schadenersatzanspruch des Klägers nicht schon infolge jenes von den Gründern gebrachten Opfers dahingefallen, so müßte doch jedenfalls in dem Verhalten des Klägers, so wie dasselbe aus den Akten ersichtlich ist, ein Verzicht auf die Geltendmachung irgend welcher Schadenersatzansprüche gegenüber den Gründern erblickt werden. Denn einerseits ist unbestritten, daß die Generalversamm¬ lung vom 14. April 1905 durch Genehmigung des am 30. De¬ zember 1904 mit den drei Gründern abgeschlossenen Übereinkom¬ mens diese letztern „von jeglicher Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 671 OR liberiert“ hat, und anderseits hat der Kläger nicht dargetan, daß er gegen diesen Beschluß der Generalversammlung, der in der Hauptsache seinen eigenen Propositionen entsprach, binnen sechs Monaten nach erlangter Kenntnis regelrecht Ein¬ sprache erhoben habe. Es steht somit, wie Art. 675 OR be¬ stimmt, dem Klagrechte des Klägers jener Beschluß der General¬ versammlung entgegen. Daß übrigens am 14. April 1905, als die Gründer von ihrer Verantwortlichkeit liberiert wurden, die Eigenschaft Gampers als Apportanten bereits bekannt war, und daß somit speziell auch auf die weitere Ableitung von Schadenersatzansprüchen aus dieser Tat¬ sache verzichtet worden ist, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem Bericht der Untersuchungskommission vom August 1904, in wel¬ chem gerade der Nachweis der Eigenschaft Gampers als Appor¬ tanten geleistet worden war. Endlich ist noch zu bemerken, daß der Kläger gegen das Über¬ einkommen vom 30. Dezember 1904 und den Beschluß der Generalversammlung vom 14. April 1905 auch deshalb keine Einsprache mehr erheben kann, weil er in der Replik jenes Über¬ einkommen insoweit akzeptiert hat, als dasselbe der Gesellschaft und daher auch ihm günstig war. Es geht selbstverständlich nicht an, das von den Gründern gebrachte Opfer anzunehmen, die mit der Annahme dieses Opfers verknüpfte Auflage aber nachträglich zurückzuweisen.
10. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Klage, soweit sie nicht verjährt ist, wegen bereits geleisteten Schadenersatzes und wegen Verzichts des Klägers auf weitern Ersatz abzuweisen, ohne daß es einer genaueren Feststellung der nach der Darstellung des Klägers bei der Gründung der Aktiengesellschaft vorgekomme¬ nen einzelnen Unregelmäßigkeiten bedürfte. Es ist daher auch dem Eventualantrag des Klägers auf Aktenvervollständigung keine Folge zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 1906 be¬ stätigt.