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66_II_158

BGE 66 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1938-10-08 · Deutsch CH
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158

Oblig .. tionenrecht. N° 35.

nicht bestritten: Verzugszinse werden jedoch, statt wie

verlangt vom Verfall an, erst von der Anhebung der Be-

treibung an, sOnUt seit 8. Oktober 1938 geschuldet (Art. 105

OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 14. März 1940 aufge-

hoben und die Klage dahin zugesprochen, dass

a) festgestellt wird, dass die von den Beklagten am

29. Dezember 1930 für Beträge von Fr. 13,000.- und

Fr. 8000.-, je nebst Zinsen und Kosten, zu Gunsten der

Klägerinfür deren Schuldbriefforderungen von Fr. 13,000.-

und Fr. 8000.-, nunmehr vereinigt in einen Schuldbrief

von Fr. 21,000.- gegenüber Johann Wüthrich, Landwirt,

eingegangenen Solidarbürgschaften noch zu Recht be-

stehen;

b) die Beklagten solidarisch verurteilt werden, der

Klägerin einen am 1. Mai 1938 fällig gewordenen Zins-

betrag von Fr. 945.- nebst Fr. 2.- Mahnspesen, beides

mit Verzugszins vom 8. Oktober 1938 an, und Fr. 11.20

Betreibungskosten zu zahlen.

V.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

35. Urteil der I. Zivilahteilung vom 2. Oktober 1940

i. S. Portner gegen Zybach.

Verjährung8frist des Zivilanspruchs aus 8trafbarer Handlung,

Art. 60 Abs. 2 OR; Bedeutung des Freispru?hs im _ Strafver-

fahren. Verhältnis von Art. 60 A b8. 3 OR zur W ~llensmängelleMe.

Delai de prescriptWn applicable a Za preten~ion cit;ik ~8Ue d'un

acte punissable, art. 60 al. 2 CO; portee de 1 acqUlttement.

Rapports de I'art. 60 al. 3 00 avec la theorie des vices du con-

8entement.

Termine di prescrizione applicabile alla prete8a ci-yile risultante

da atto punibile, art. 60 cp. 2 CO; portata di un verdett:o

di assoluzione. Rapporto del'art. 60 cp. 3 00 oon la teoria

dei vizi deZ consenso.

Oblig .. tionenrecht. No 35.

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Aus dem Ta,tbestand :

Der Kläger Portner kaufte im Jahre 1931 von der

Beklagten Frau Zybach ein Chalet mit Pension. Die nach

Anzahlung und Übernahme der Grundpfandschulden

verbleibende Restschuld von Fr. 25,600.- war je zur

Hälfte am 1. Januar 1937 und 1. Januar 1942 zu zahlen.

Im Jahre 1932 entdeckte der Kläger, dass die Beklagte

ihn über das Bestehen eines Pensionspatentes sowie über

den Gästebesuch getäuscht hatte. Er bezahlte jedoch

gleichwohl den Zins bis 1935. Im Jahre 1937 erstattete er

gegen Frau Zybach Strafanzeige wegen Betruges. Das

Obergericht Bern stellte fest, dass objektiv der Tatbestand

des Betruges gegeben sei, sprach aber die Beklagte

wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Anfangs 1939 betrieb

die Beklagte den Kläger auf Bezahlung der am 1. Januar

1937 fällig gewordenen Hälfte der Restschuld. Der Appel-

lationshof Bern wies die Aberkennungsklage Portners ab.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen:

(Abweisung der Einrede der einseitigen Unverbindlich-

keit wegen Genehmigung des Vertrages durch positives

konkludentes Verhalten des Klägers, Zinszahlung in

Kenntnis der Täuschung).

4. -

Der Schadenersatzanspruch, den der Kläger

gestützt auf Art. 31 Abs. 3 OR geltendmacht und gegen-

über der Kaufpreisforderung zur Verrechnung stellt, war

vor Eintritt der Fälligkeit der letzteren verjährt. Die in

Betreibung gesetzten Fr. 12,800.- waren als 1. Hälfte

der Schuldbriefsumme am 1. Januar 1937 fällig. Damals

waren über vier Jahre verstrichen, seit der Kläger die

Täuschung entdeckt hatte, der er zum Opfer gefallen

war. Die in Art. 31 Abs. 3 dem Getäuschten vorbehaltene

Forderung ist aber ein Anspruch aus Delikt. Die Bestim-

mung bezweckt lediglich, die Anwendbarkeit der Art. 41 fl.

OR zu garantieren (BGE 47 11 186 fl.). Die Verjährungs-

160

ObJigationenre"ht. N" 35.

frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der

Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen.

Der Kläger. will dem entgegenhalten, er leite seinen

Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb

nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den

Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf-

rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein-

wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die

Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden.

Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der

Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf-

barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere

Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall

wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen

Urteils. Wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt

haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand-

lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil-

richter, der gar nicht befugt ist, über den Straf anspruch

des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher

nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 II 149). Die Ver-

jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte

sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937,

bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung,

längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb

keine Verrechnungsmöglichkeit mehr.

5. -

In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs.

3 OR hin und macht geltend: er könne -

trotz Verjährung

seines Schadenersatzanspruches und trotz Genehmigung

des Vertrages -

die Erfüllung, d. h. die Zahlung der

Schuldbrief- und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor-

instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung

(v. TU1m OR S. 279, BECKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER

N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar

erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch

die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst

durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch-

ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem

ObIigationenrecht. No 36.

161

Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre

braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden . denn

auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung a~f Art.

60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives

konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und

dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung

der Beklagten anerkannt hat.

36. Auszug aus dem Urteß der I. Zlvßabteßung vom 8. Oktober

1940 i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. HeBer

u. Konsorten.

Gen;088enachajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver-

1iihrung der Haftungsansprüche, intertemporales Recht. 4\rt.

1 Schl.- u. Vbb. z. rev. OR, Art. 49 SohlT z. ZGB.

..

a) Grüru1erhajtung: Einjährige Verjährung nach altem wie

nach neuem Recht; Art. 60 OR.

b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR

u. neue fünf -bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art.

919 rev. OR; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen

Zeitraumes auf die neue Frist.

SooißtB ooopbative. Responsabilite des fondateurs et des organes.

Pr;-scription d~ droits issus de Ia responsabiliM. Droit transi-

toire. Art. 1 disp. fin. et trans. du CO rev., art. 49 Tit. fin. CC.

a) Res~biliU ~

1~'I'8: La prescription est annale

BUSSI bIen sous 1 empIre du nouveau que de l'ancien droit;

art. 60 CO.

b) ReaponsabüiU des organes: Ancien delai de dix ans fixe

par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix ans fixe

par l'art. 919 CO rev. Imputation, BUr le delai nouveau,

du temps qui s'est 6coule sous l'empire des anciennes dis-

positions du CO.

Socield c~erati~. ~!*,~~biIi~ dei fondatori e degli organi.

Presc~~ deI dirltt; denvantl da tale responsabilita; diritto

transltono. Art. 1 DlSp. fin. et trans. deI CO riv., art. 49 Tit.

fin. CC.

a) Reaponsabüitd ?ei londatori : la prescrizione e di un anno,

tanto secondo 11 vecchio, quanta secondo il nuovo diritto;

art. 60 CO.

b) Responaabilitd degli organi : vecchio termine di dieci anni

s~ab!lito .daIl'art. 12; CO e nuovo termine di cinque 0

diecl anm fissato dall art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo

termine, del periodo di tempo decorso aIlorcM ancora

vigeva il vecchio CO.

AS 66 Ir -

1940

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