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158 Oblig .. tionenrecht. N° 35. nicht bestritten: Verzugszinse werden jedoch, statt wie verlangt vom Verfall an, erst von der Anhebung der Be- treibung an, sOnUt seit 8. Oktober 1938 geschuldet (Art. 105 OR). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 14. März 1940 aufge- hoben und die Klage dahin zugesprochen, dass
a) festgestellt wird, dass die von den Beklagten am
29. Dezember 1930 für Beträge von Fr. 13,000.- und Fr. 8000.-, je nebst Zinsen und Kosten, zu Gunsten der Klägerinfür deren Schuldbriefforderungen von Fr. 13,000.- und Fr. 8000.-, nunmehr vereinigt in einen Schuldbrief von Fr. 21,000.- gegenüber Johann Wüthrich, Landwirt, eingegangenen Solidarbürgschaften noch zu Recht be- stehen;
b) die Beklagten solidarisch verurteilt werden, der Klägerin einen am 1. Mai 1938 fällig gewordenen Zins- betrag von Fr. 945.- nebst Fr. 2.- Mahnspesen, beides mit Verzugszins vom 8. Oktober 1938 an, und Fr. 11.20 Betreibungskosten zu zahlen. V.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
35. Urteil der I. Zivilahteilung vom 2. Oktober 1940
i. S. Portner gegen Zybach. Verjährung8frist des Zivilanspruchs aus 8trafbarer Handlung, Art. 60 Abs. 2 OR ; Bedeutung des Freispru?hs im _ Strafver- fahren. Verhältnis von Art. 60 A b8. 3 OR zur W ~llensmängelleMe. Delai de prescriptWn applicable a Za preten~ion cit;ik ~8Ue d'un acte punissable, art. 60 al. 2 CO; portee de 1 acqUlttement. Rapports de I'art. 60 al. 3 00 avec la theorie des vices du con- 8entement. Termine di prescrizione applicabile alla prete8a ci-yile risultante da atto punibile, art. 60 cp. 2 CO ; portata di un verdett:o di assoluzione. Rapporto del'art. 60 cp. 3 00 oon la teoria dei vizi deZ consenso. Oblig .. tionenrecht. No 35. 159 Aus dem Ta,tbestand : Der Kläger Portner kaufte im Jahre 1931 von der Beklagten Frau Zybach ein Chalet mit Pension. Die nach Anzahlung und Übernahme der Grundpfandschulden verbleibende Restschuld von Fr. 25,600.- war je zur Hälfte am 1. Januar 1937 und 1. Januar 1942 zu zahlen. Im Jahre 1932 entdeckte der Kläger, dass die Beklagte ihn über das Bestehen eines Pensionspatentes sowie über den Gästebesuch getäuscht hatte. Er bezahlte jedoch gleichwohl den Zins bis 1935. Im Jahre 1937 erstattete er gegen Frau Zybach Strafanzeige wegen Betruges. Das Obergericht Bern stellte fest, dass objektiv der Tatbestand des Betruges gegeben sei, sprach aber die Beklagte wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Anfangs 1939 betrieb die Beklagte den Kläger auf Bezahlung der am 1. Januar 1937 fällig gewordenen Hälfte der Restschuld. Der Appel- lationshof Bern wies die Aberkennungsklage Portners ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: (Abweisung der Einrede der einseitigen Unverbindlich- keit wegen Genehmigung des Vertrages durch positives konkludentes Verhalten des Klägers, Zinszahlung in Kenntnis der Täuschung).
4. - Der Schadenersatzanspruch, den der Kläger gestützt auf Art. 31 Abs. 3 OR geltendmacht und gegen- über der Kaufpreisforderung zur Verrechnung stellt, war vor Eintritt der Fälligkeit der letzteren verjährt. Die in Betreibung gesetzten Fr. 12,800.- waren als 1. Hälfte der Schuldbriefsumme am 1. Januar 1937 fällig. Damals waren über vier Jahre verstrichen, seit der Kläger die Täuschung entdeckt hatte, der er zum Opfer gefallen war. Die in Art. 31 Abs. 3 dem Getäuschten vorbehaltene Forderung ist aber ein Anspruch aus Delikt. Die Bestim- mung bezweckt lediglich, die Anwendbarkeit der Art. 41 fl. OR zu garantieren (BGE 47 11 186 fl.). Die Verjährungs- 160 ObJigationenre"ht. N" 35. frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen. Der Kläger. will dem entgegenhalten, er leite seinen Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf- rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein- wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden. Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf- barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen Urteils. Wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand- lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil- richter, der gar nicht befugt ist, über den Straf anspruch des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 II 149). Die Ver- jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937, bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb keine Verrechnungsmöglichkeit mehr.
5. - In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs. 3 OR hin und macht geltend: er könne - trotz Verjährung seines Schadenersatzanspruches und trotz Genehmigung des Vertrages - die Erfüllung, d. h. die Zahlung der Schuldbrief- und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor- instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung (v. TU1m OR S. 279, BECKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch- ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem ObIigationenrecht. No 36. 161 Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden . denn auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung a~f Art. 60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung der Beklagten anerkannt hat.
36. Auszug aus dem Urteß der I. Zlvßabteßung vom 8. Oktober 1940 i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. HeBer
u. Konsorten. Gen;088enachajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver- 1iihrung der Haftungsansprüche, intertemporales Recht. 4\rt. 1 Schl.- u. Vbb. z. rev. OR, Art. 49 SohlT z. ZGB. ..
a) Grüru1erhajtung: Einjährige Verjährung nach altem wie nach neuem Recht; Art. 60 OR.
b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR
u. neue fünf -bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art. 919 rev. OR ; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen Zeitraumes auf die neue Frist. SooißtB ooopbative. Responsabilite des fondateurs et des organes. Pr;-scription d~ droits issus de Ia responsabiliM. Droit transi- toire. Art. 1 disp. fin. et trans. du CO rev., art. 49 Tit. fin. CC.
a) Res~biliU ~ 1~'I'8: La prescription est annale BUSSI bIen sous 1 empIre du nouveau que de l'ancien droit; art. 60 CO.
b) ReaponsabüiU des organes: Ancien delai de dix ans fixe par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix ans fixe par l'art. 919 CO rev. Imputation, BUr le delai nouveau, du temps qui s'est 6coule sous l'empire des anciennes dis- positions du CO. Socield c~erati~. ~!*,~~biIi~ dei fondatori e degli organi. Presc~~ deI dirltt; denvantl da tale responsabilita ; diritto transltono. Art. 1 DlSp. fin. et trans. deI CO riv., art. 49 Tit. fin. CC.
a) Reaponsabüitd ?ei londatori : la prescrizione e di un anno, tanto secondo 11 vecchio, quanta secondo il nuovo diritto ; art. 60 CO.
b) Responaabilitd degli organi : vecchio termine di dieci anni s~ab!lito .daIl'art. 12; CO e nuovo termine di cinque 0 diecl anm fissato dall art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo termine, del periodo di tempo decorso aIlorcM ancora vigeva il vecchio CO. AS 66 Ir - 1940 11