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Obligationenrecht. No 36.
(Vorlage an da,s eidg. Justiz- und Polizeidepartement),
trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die
Genossenschaft die Verantwortlichkeit in einer gesonderten
Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs-
und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen.
Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der
Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906
u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den
dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde
von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen,
wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus-
drücklich bemerkte, dass für die Gründerhaftung beson-
dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat
1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen
Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der
redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver-
antwortlich « alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung
oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren »
genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin-
sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein.
Die Verjährung der Ansprüche aus Gründerhaftung hat
somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren.
Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem
Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach
Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht.
Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser-
ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936
über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten
allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die
Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden
ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober
1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das
aber erstinl März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche
gegen die Beklagten aus Gründerhaftung zugestanden
hätten, sind sie demnach verjährt.
b) Z um weitaus grössern Teile werden die Haftungs-
Obligatiollcnrecht. N0 37.
16.;
ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die
Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor-
standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als
Vorstandsmitglieder w~ren sie Organe der Genossenschaft..
Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn
die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag-
lichen oder vertragsähnJichen Verhältnis. Für solche
Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz-
licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art.
127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem-
gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf-
tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah-
ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens
und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in
zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet.
Da die vorliegenden Ansprüche frühestens inl Herbst
1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR
beinl Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen.
Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49
Abs. I SchlT z. ZGB zur A.nwendung. Darnach gilt als
Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit
Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen
Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter
dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis
zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der
Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom
Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen.
Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung
gestützten Ansprüchen nicht eingetreten.
37. Unell der I. Zivilabteßung vom 30. Oktober 1940
i. S. Müller gegen Mau und Konsorten.
Haftung aus unerlaubter Handlung.
Internationaks Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes:
Massgebend ist das Recht am Orte der Schadenszufügung
(Erw. 1).
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Ohligationenreeht. No 37.
Unerlaubte Handl-hng : Der Chauffeur, der nicht Halter ist haftet
nach. Art. 41 .ff. ~R, nicht nach MFG. (Erw. 2).
'
Wlderrechthl?hkmt und. Verschulden, liegend in der Nicht-
beachtung der Stra8sewngnale. Bedeutung des Abweichens
derselben von den amtlichen Vorschriften (Erw. 3).
Kausalzusammenhang: Prädisposition und Adäquanz (Erw. 4).
Responsabilite a raison d'actes illicites;
Droit in~rnati~al. Reche.rche,du droit applicable : Est applicable
le ?r~)I.t en vlgueur au heu ?u le dommage a eM cause (consid. I).
Acte illw'/,te :Le chauffeur qUl n'est pas en meme temps detenteur
repond an vertu des art. 41 88. CO et non pas selon les regles
de la LA (consid. 2).
A<;,te illicite et faute cöns~itues par l'inobservation de signaux
routiers. Consequence du falt que ceux-ci ne sont pas conformes
aux. prescriptions reglementaires (consid. 3).
Causal",te adequate : Importanee de la predispositiona une maladie
(consid. 4).
Responsabilitd per atti illeciti.
Diritto inte~io~.: I?e.te~az~one deI diritto applicabile:
torna apphcablle 11 dmtto m vigore nel luogo ove il daIUlO
e stato causato (consid. 1).
Atta il~ita : TI conducente ehe non e detentore risponde in virtu
degh. art. 41 e seg. CO e non delle norme delIa LCAV (consid. 2).
IlllC~ita e colpa consis~ti nell'inosservanza di segnali
stradak Conseguenza, se esSl non sono conformi alle prescrizioni
regolamentari (consid. 3).
Nessocuusale adeguata : Predisposizione ad unamalattia (consid. 4).
AUs dem Tatbestand:
Die Gattin und Mutter der Kläger, Frau Louise Marx-
Willer, wohnhaft in Fegersheim im Elsass, nahm am 24. Juli
1938 an einer Gesellschaftsfahrt teil, die von einer im
Elsass niedergelassenen Autotransportfirma ausgeführt
wurde. Der Beklagte war Führer des Wagens, in dem sich
Frau Marx befand.
In Therwil (Baselland) stiess der Wagen des Beklagten
auf einem unbewachten Bahnübergang mit einem Motor-
wagen der Birsigtalbahn ZUSaIDInen. Autocar und Bahn-
wagen wurden erheblich beschädigt und verschiedene
Insassen des Autocars erlitten mehr oder weniger schwere
Verletzungen. Zu den Opfern gehörte auch Frau Marx,
welche schwere Verletzungen an den Unter- und Ober-
schenkeln, sowie an der Hüfte davontrug. Im Laufe der
Spitalbehandlung im Bürgerspital Basel erkrankte sie an
einer Angina, der sie am 8. September 1938 erlag.
Obligationenrecht. No 3i.
167
Der Ehemann und die beiden minderjährigen Söhne der·
Verstorbenen belangten den Chauffeur auf Ersatz ihres
Versorgerschadens. Der Beklagte bestritt seine Ersatz-
pflicht wegen Fehlens eines Verschuldens und eines
rechtserheblichen Kausalzusammenhanges.
Das Bundesgericht bejaht die Ersatzpflicht.
Aus den Erwägungen:
1. -
Sowohl die Kläger wie der Beklagte sind fran-
zösische Staatsangehörige, die zur Zeit des Unfalles und
der Klageerhebung in Frankreich Wohnsitz hatten,
während sich der Unfall auf schweizerischem Gebiet zuge-
tragen hat. Es erhebt sich daher die Frage, welches Recht
zur Anwendung zu kommen habe.
Zu diesem Zwecke sind vorerst die eingeklagten An-
spruche allgemein zu qualifizieren. Denn erst auf Grund
dieser Qualifikation ergibt sich die Norm des schweizeri-
schen internationalen Privatrechts, welche das für ein
derartiges Verhältnis massgebende Recht bestimmt. Ob
diese Qualifikation nach der lex lori vorzunehmen ist, also
an Hand schweizerischen Rechtes und schweizerischer
RechtsbegrifIe, oder ob die für die anwendbare Kollisions-
norm massgebenden Verweisungsbegriffe auf Grund allge-
meiner, den verschiedenen in Betracht fallenden Rechten
gemeinsamer Grundgedanken zu ermitteln sind, mag hier
dahingestellt bleiben (vgl. BGE 65 II 71 und dort erwähnte
Literatur zu dieser Frage); denn beide Methoden führen
im vorliegenden Fall übereinstimmend zum Ergebnis,
dass es sich bei den eingeklagten Anspruchen um· ausser-
vertragliche Schadenersatzforderungen handelt. Klagen
dieser Art werden nach schweizerischer Auffassung, die
sich mit. der im internationalen Privatrecht allgemein
herrschenden Ansicht deckt, nach dem am Ort der Seha-
denszufügung geltenden Recht beurteilt, während am die
Staatsangehörigkeit des Geschädigten Wie des Schädigers
nichts ankommt. Da im· vorliegenden Fall der Ort der
Schadenszufügung in der Schweiz liegt, ist schweizerisches
168
Obligationenrecht. N° 37.
Recht anzuwenden, und zwar entscheidet dieses nicht nur
über die Frage" ob überhaupt ein haftungsbegrÜlldender
Tatbestand vorliege, sondern auch über die näheren
Voraussetzungen der Haftung, wie z. B. das Verschulden,
über Art und Umfang des Schadenersatzes, über den Zu-
spruch einer Genugtuungssumme und dergl. (vgl. ÜFTIN-
GER, Schweiz. Haftpflichtrecht I S. 380 f.).
2. -
Bei der Ermittlung der einschlägigen Vorschrift
des schweizerischen Rechtes ist davon auszugehen, dass
der Beklagte Müller nicht Halter des Autocars war, son-
dern diesen nur als Chauffeur auf Grund eines dienstver-
traglichen Verhältnisses zum Halter führte. Eine Haftung
des Beklagten nach den Spezialvorschriften des MFG fällt
daher entgegen der Ansicht der Kläger ausser Betracht;
denn diese Spezialhaftung beschränkt sich auf den Halter
und den Haftpflichtversicherer (Art. 37 und 49 MFG).
Da ferner keine vertragliche Bindung bestand zwischen
den Insassen des Autocars und dem Beklagten, so beurteilt
sich die Frage seiner Haftbarkeit für den Schaden, der den
Insassen des Cars aus dem Unfall erwachsen ist, ausschliess-
lich nach den Grundsätzen von Art. 41 ff. üR.
3. -
Voraussetzung für eine solche Haftung des Be-
klagten ist, dass der Unfall auf sein widerrechtliches und
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes-
gericht von den tatsächlichen Feststellungen des erstin-
stanzlichen Urteils über die örtlichen Verhältnisse und den
Unfallhergang auszugehen, die von der Vorinstanz ohne
weiteres übernommen und von keiner Partei als akten-
widrig angefochten worden sind. Danach ist der Bahnüber-
gang unbewacht, aber mit einer Signalanlage versehen.
Diese besteht in einem Doppelkreuzsignal mit optischer
und akustischer Zeichengabe, das -
in der Fahrtrichtung
des Autocars gesehen -
auf der linken Strassenseite ange-
bracht und auf weite Distanz deutlich sichtbar ist. Ferner
befinden sich auf der rechten Strassenseite zwei Vorsignale,
nämlich ca. 170 m vor dem Bahnübergang eine dreieckige
Obligetionenrecht. No 37.
161)
Signaltafel mit dem Lokomotivbild und ca. 50 m vor dem
Übergang ein Distanzpfahl; dieser steht in der Nähe eines
Gartenzaunes und ist darum nicht gut sichtbar. Die Sicht
von der Strasse aus nach rechts ist durch Bäume, einen
Gartenzaun und einen Hausvorbau stark beeinträchtigt;
ein herannahender Bahnzug kann erst aus 15 m Entfer~
nung von der Kreuzungsstelle erblickt werden. über den
Unfallhergang ist zu erwähnen, dass der vom Beklagten
gesteuerte Autocar als letzter einer Kette von 6 solcher
Wagen mit einer Geschwindigkeit von 25-35 km auf den
übergang zufuhr. Er hatte einen Abstand von 40-50 m
von dem vor ihm fahrenden Wagen. Da es regnete, waren
die Scheiben des Autocars beschlagen, so dass der Beklagte
nur einen beschränkten überblick hatte durch den vom
elektrischen Scheibenwischer freigehaltenen Ausschnitt.
Das akustische und das optische Warnsignal des Bahn-
überganges (Glocke und Blinklicht) funktionierten, als
sich der Beklagte dem Übergang näherte; er bemerkte
sie jedoch nicht, sondern nahm erst aus 15 m Entfernung
den von rechts kommenden Motorwagen wahr. Dieser
konnte sofort anhalten, da er ganz langsam fuhr. Der
Autocar fuhr dem stillstehenden Motorwagen in die Flanke
und hob ihn aus den Schienen. Die rechte Seite des Auto-
cars wurde in ihrer ganzen Höhe von vorn bis zur Mitte
aufgerissen.
Aus diesen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass
der Beklagte den Unfall durch Nichtbeachtung der Signale
und unbekümmertes Darauflosfahren in schuldhafter und
rechtswidriger Weise herbeigeführt habe.
Der Beklagte bestreitet dies. Er macht in erster Linie
geltend, dass er die Kreuzung mit dem Bahngeleise nicht
bemerkt habe, weil die Signalanlage, zu deren Errichtung
die Bahn wegen der Gefährlichkeit der Stelle bei der Kon-
zessionserteilung verpflichtet worden sei, den Vorschriften
der Signalverordnung nicht entsprochen habe und auch
sonst mangelhaft gewesen sei; denn das grosse Doppel-
kreuzsignal sei links, statt rechts der Strasse angebracht,
1,0
Obligationenrecht. N° 37.
befinde sich zu "hoch oben und könne mit dem Signal auf
der andern Seite oder einer in der Nähe befindlichen
'J;'anksäule ve~echselt werden. Statt 3-4 Distanzpfählen
sei nur em einziger vorhanden, der überdies, wie auch das
Vorsignal, nur schlecht sichtbar sei.
Ein allfälliges Abweichen der Signalanlage von den
amtlichen Vorschriften genügt jedoch noch nicht, um das
Verschulden des Beklagten auszuschliessen oder abzu-
schwächen. Entscheidend ist, ob die Anlage nach den
gesamten örtlichen Verhältnissen geeignet war, den Stras-
senbenützern bei Beobachtung der üblichen Aufmerksam-
keit das Herannahen eines Zuges anzuzeigen. Dies ist von
der Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und den
Bericht eines Sachverständigen bejaht worden. Nach ihren
Ausführungen hat der· Beklagte bei einigermassen sorg-
fältigem Fahren das Doppelkreuzsignal und dessen Blink-
licht nicht übersehen können, da es sehr gut und schon
auf weite Distanz sichtbar und in seiner Bedeutung als
Hinweis auf einen unbewachten Bahnübergang unmiss-
verständlich gewesen sei. Diese Entscheidung muss auch
für das Bundesgericht massgebend sein, da es sich um eine
Frage handelt, die weitgehend von tatsächlichen Momenten
beherrscht ist und daher zuverlässig nur vom Sachrichter
beurteilt werden kann. Dass das Doppelkreuz in der Tat
unrichtig, nämlich links statt rechts der Strasse, aufge-
stellt war, verliert demgegenüber seine Bedeutung, wie
auch unerheblich ist, dass die ungünstig placierten Vor-
signale ebenfalls übersehen werden konnten.
Der Beklagte will sich ferner damit entschuldigen, dass
wegen des Regens die Scheiben beschlagen gewesen seien
und er nur einen beschränkten Ausblick gehabt habe.
Ferner sei er durch die unbehinderte Fahrt der sämtlichen
andern [) Wagen zu der Annahme verleitet worden, dass
die Strasse frei sei. Auch diese Ausführungen sind jedoch
unbehelflich. Wenn der Beklagte infolge des Regens in der
Sicht behindert war, so hatte er seine Fahrgeschwindigkeit
soweit zu ermässigen, dass ihm zur Beobachtung der Ver-
Obligationenrecht. No 3;.
171
kehrslage und zur Anpassung seiner Fahrweise an diese
genügend Zeit blieb. Als erfahrenem Chauffeur musste ihm
sodann auch die besondere Gefahr des sog. Kettenfahrens
bekannt sein.
Steht somit fest, dass der Beklagte bei genügender Auf-
merksamkeit aus den optischen Signalen das Herannahen
des Bahnwagens hätte erkennen müssen, so erfüllt sein
Verhalten die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit
und des Verschuldens, selbst wenn man ihm zu Gute
halten will, dass er das akustische Signal infolge des im
Wagen herrschenden Lärms in entschuldbarer Weise
überhörte.
4. -
Im weitern ist zu prüfen, welches die Folgen des
der Frau Marx zugestossenen Unfalles sind, für die der
Beklagte einzustehen hat.
Die Kläger rechnen zu diesen Unfallfolgen auch den Tod
ihrer Ehefrau und Mutter, während der Beklagte bestreitet,
dass dieser Todesfall als Unfallfolge anzusehen sei. Die
Vorinstanz hat den Standpunkt der Kläger geschützt.
a) Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes-
gericht in tatsächlicher Hinsicht von den folgenden Fest-
stellungen auszugehen, die sich aus den Akten, insbeson-
dere aus dem von der Vorinstanz als beweiskräftig befun-
denen Gutachten des Oberexperten, Prof. Löffier, ergeben:
Dank ihrer Widerstandsfähigkeit erholte sich Frau Marx
rasch und gut von den schweren Unfallverletzungen, die
an sich geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Ohne das
Hinzutreten von Komplikationen wäre sie nach mensch-
lichem Ermessen und dem normalen Lauf der Dinge am
Leben geblieben. Zur Linderung der grossen Schmerzen,
welche ihr die Unfallverletzungen bereiteten, verabreichte
der Arzt der Frau Man das zu diesem Zweck allgemein
gebräuchliche Allonal und zwar in der durchaus nicht
aussergewöhnlichen Dosierung von 1 Tablette täglich.
Durch fortgesetztes Einnehmen während [) Wochen bil-
dete sich bei Frau Marx eine sog. Idiosynkrasie, eine
Überempfindlichkeit gegen dieses Mittel aus, die einen
172
ObligMionenrocht. Xo 37.
Schwund der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose)
bewirkte. Diese löste eine beidseitige nekrotisierende
MandelentzündUng aus. Das Zusammenwirken dieser bei-
den Krankheitserscheinungen führte zum Tode. Diese be-
sondere Wirkung des Allonals wie auch anderer solcher
Pyramidonpräparate auf die Blutzusammensetzung tritt,
nur sehr selten auf. Sie kann hier nur so erklärt werden,
dass bei Frau Marx eine besondere Bereitschaft (Prädis-
position) dazu bestand. Diese kann ihren Grund in frü-
heren Mandelentzündungen haben, sie kann aber auch mit
dem Alter der Frau Marx im Zusammenhang stehen, da
nach der Erfahrung namentlich Frauen in vorgerückteren
Lebensjahren eine gewisse Bereitschaft zu Agranulozytose
aufweisen. Die Prädisposition zu dieser seltenen über-
empfindlichkeit kann im Einzelfall nicht vorausgesagt
werden; sie kann ganz plötzlich auftreten, nachdem zu-
nächst ein Medikament während längerer Zeit ohne die
geringsten Nebenerscheinungen eingenommen worden ist.
b) Auf Grund der Feststellungen des Experten ist die
Vorinstanz zur Annahme gelangt, dass zwischen dem vom
Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis und dem
Tod der Frau Marx ein ursächlicher Zusammenhang be-
stehe. Diese Feststellung betrifft den sog. natürlichen oder
faktischen Kausalzusammenhang. Sie ist daher nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes tatsäch-
licher Natur und deshalb für-das Bundesgericht verbind-
lich (BGE 64 II 204 und dort erwähnte Entscheide). Wenn
der Beklagte demgegenüber in der Berufungsschrift unter
Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Staehelin
geltendmacht, es stehe nicht eindeutig fest, ja es könne
sogar nicht einmal als sehr wahrscheinlich bezeichnet
werden, dass die Agranulozytose eine Folge des zur
Schmerzlinderung verabreichten Allonals sei, sondern die
Halsentzündung und die Agranulozytose hätten ebensogut
rein zufällig mit dem Unfallkrankenlager zusammenfallen
können, so kann er daher mit diesem Einwand, der auf
eine Verneinung des faktischen Kausalzusammenhanges
Ohligationenrecht. N0 37.
173
hinausläuft, nicht gehört werden. Indem die Vorinstanz
der Ansicht des Oberexperten Prof. LöfHer, der den
Kausalzusammenhang bejaht, den Vorzug gegeben hat
vor derjenigen des Privatgutachters Prof. Staehelin, hat
sie sich im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung
gehalten, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden
kann.
e) Um rechtlich erheblich zu sein, muss der so fest-
stehende ursächliche Zusammenhang jedoch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere Be-
schaffenheit aufweisen, dass Ursache und Wirkung zu-
einander in einem adäquaten Verhältnis stehen. Dieser
Theorie der sog. adäquaten Verursachung liegt die Er-
kenntnis zu Grunde, dass unter den zahlreichen Ursachen,
deren Zusammenwirken den nachher eingetretenen Erfolg
hervorgebracht hat, nur ein beschränkter Kreis als haf-
tungsbegründend in Betracht gezogen werden darf, damit
sich eine vernünftige Begrenzung der Haftbarkeit ergibt.
Zu den unter diesem Gesichtspunkt in Betracht fallenden
Ursachen werden im allgemeinen diejenigen gerechnet,
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Erfahrung des Lebens an sich geeignet sind, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der
Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache all-
gemein als begünstigt erscheint (BGE 64 II 204 und dort
erwähnte Entscheide).
Im Lichte dieser Definition mag hier das Vorliegen der
Adäquanz auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen.
Denn hätte Frau Marx nicht die selten vorkommende
Prädisposition zu Agranulozytose aufgewiesen, so wäre
sie nach den Feststellungen des Experten vermutlich mit
dem Leben davongekommen, da die Heilung der schweren
Unfallverletzungen gute Fortschritte machte. Anderseits
müsste es als im höchsten Grade stossend empfunden wer-
den, wenn das Opfer eines Unfalles für die auf seine be-
sondere Veranlagung zurückzuführende Verschlimmerung
der Unfallfolgen selbst aufkommen müsste, während doch
174
ObHgationenrecht. N° 3;.
die Veranlagung sich überhaupt erst infolge des fehler-
haften Verhaltens des Urhebers des Unfalles auswirken
konnte. Gerade Grenzfälle dieser Art zeigen, dass die
Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang kein un-
trügliches Merkmal dafür zu geben vermag, welche Wir-
kungen in einer solchen Beziehung zur Ursache stehen,
dass der Zusammenhang noch als rechtserheblich bezeich-
net werden kann. Um zu einem billigen, der praktischen
Vernunft entsprechenden Ergebnis zu kommen, hat daher
der Richter die Frage der Adäquanz in Würdigung der
gesamten Umstände nach seinem freien Ermessen zu
entscheiden. Aus diesen Erwägungen heraus hat es daher
das Bundesgericht in der Regel abgelehnt, bei der Prä-
disposition als Mitursache, die sich als zufallartiges Moment
in den Ablauf der Unfallfolgen einschiebt, zur Abgrenzung
der Verantwortlichkeit des Unfallurhebers eine Ausschei-
dung der Unfallfolgen streng nach der Kausalität vorzu-
nehmen, wie dies rein logisch geboten wäre. Vielmehr ist
auch dort, wo es infolge besonderer Veranlagung zu
anormal schweren Reaktionen auf Unfallschädigungen
kam, die Adäquanz nicht von vornherein zu verneinen.
Wo dann infolge des Dazwischentretens des Zufallmomen-
tes z~chen der vom Haftpflichtigen gesetzten Ursache
und dem Enderfolg ein offensichtliches Missverhältnis
eintritt, so dass die Belastung des Haftpflichtigen mit dem
vollen Schaden als unbillig empfunden würde, ist eine
Reduktion des Haftungsbetrages gemäss Art. 43 und 44 OR
vorzunehmen, sofern die Prädisposition nicht schon die
Annahme einer geringeren als der normalen Lebenser-
wartung rechtfertigt (vgl. OFTINGER, S. 44 ff., 71 ff., und
die dort erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidungen;
v. Tmm OR I S. 82 f.).
Im vorliegenden Falle ist durch die Rolle, welche der
Prädisposition der Frau Mau im Ablauf der Unfall-
folgen zukam, der Kausalzusammenhang zwischen der
vom Beklagten gesetzten Ursache und dem Tod der Frau
Mau nicht derart gelockert worden, dass deswegen die
Obligationenrecht. N0 38.
Adäquanz als nicht vorhanden zu betrachten wäre. Denn
wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kommt es erfah-
rungsgemäss gelegentlich vor, dass ein zur Behebung oder
Linderung eines bestehenden Übels verabreichtes Heil-
mittel eine andere Krankheit auslöst, die dann tödlich
verläuft. Besonders bei schweren Verletzungen, wie sie
hier vorlagen, ist ein solcher Verlauf durchaus nicht aus-
serhalb des Rahmens der Wahrscheinlichkeit. Ferner ist
zu berücksichtigen, dass die Verletzung, die der Beklagte
zu verantworten hat, nach den Ausführungen des Experten
an sich geeignet. war, den Tod herbeizuführen. Diese
Folge trat lediglich dank der Widerstandsfähigkeit der
Verletzten nicht unmittelbar ein. Wie diese Widerstands-
fähigkeit dem Beklagten zu Gute gekommen wäre, wenn
sie die Oberhand behalten hätte, so hat er billigerweise
wenigstens in gewissem Umfange auch für die ungünstigen
Folgen der Konstitution der Verletzten einzustehen,
selbst wenn sie mit dem Unfallereignis nur in einem loseren
Zusammenhang stehen.
38. Arr~t de la Ire Section eivile du 26 novembre 19~O
dans la cause Decreuze contre enfants Hnmbert-Droz.
Perle de 8OUtien. La perle que constitue pour 1e veuf et pour 1es
enfants 1e dooes de Ja femme et de 1a mere doit etre calcu1ee
separement pour chacun des demandeurs et les indemnites
fixees doivent aussi etre allouees a chacun d'eux personnelle-
ment.
La juge doit tenir compte des faits survenus en cours d'instance
(p. ex. du dooes de l'un des demandeurs).
Ver8O'l'gerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR. Der Schadenersatzansprnch,
der sich aus dem Verlust der Ehefrau und Mutter für den
Ehemann und die Kinder ergibt, muss für jeden Ansprnchs-
berechtigten gesondert berechnet und zugesprochen werden.
Während des Prozesses eingetretene Ereignisse (z. B. Tod des
einen der Kläger) hat der Richter zu berücksichtigen.
Perdita del 80stegno. Il danno derivante al vedovo e ai figli dalla
morte della moglie e madre dev'essere calcolato separatamente
per ciascun attore e l'indennita va pure accordata a ciascuno
di essi personahnente.
.,
Fatti avvenuti nel corso deI processo (p. es. la morte dl uno degh
attori) vanno presi in considerazione da! giudice.