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66_II_165

BGE 66 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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164

Obligationenrecht. No 36.

(Vorlage an da,s eidg. Justiz- und Polizeidepartement),

trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die

Genossenschaft die Verantwortlichkeit in einer gesonderten

Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs-

und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen.

Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der

Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906

u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den

dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde

von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen,

wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus-

drücklich bemerkte, dass für die Gründerhaftung beson-

dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat

1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen

Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der

redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver-

antwortlich « alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung

oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren »

genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin-

sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein.

Die Verjährung der Ansprüche aus Gründerhaftung hat

somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren.

Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem

Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach

Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht.

Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser-

ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936

über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten

allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die

Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden

ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober

1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das

aber erstinl März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche

gegen die Beklagten aus Gründerhaftung zugestanden

hätten, sind sie demnach verjährt.

b) Z um weitaus grössern Teile werden die Haftungs-

Obligatiollcnrecht. N0 37.

16.;

ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die

Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor-

standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als

Vorstandsmitglieder w~ren sie Organe der Genossenschaft..

Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn

die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag-

lichen oder vertragsähnJichen Verhältnis. Für solche

Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz-

licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art.

127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem-

gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf-

tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah-

ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens

und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in

zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet.

Da die vorliegenden Ansprüche frühestens inl Herbst

1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR

beinl Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen.

Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49

Abs. I SchlT z. ZGB zur A.nwendung. Darnach gilt als

Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit

Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen

Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter

dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis

zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der

Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom

Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen.

Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung

gestützten Ansprüchen nicht eingetreten.

37. Unell der I. Zivilabteßung vom 30. Oktober 1940

i. S. Müller gegen Mau und Konsorten.

Haftung aus unerlaubter Handlung.

Internationaks Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes:

Massgebend ist das Recht am Orte der Schadenszufügung

(Erw. 1).

166

Ohligationenreeht. No 37.

Unerlaubte Handl-hng : Der Chauffeur, der nicht Halter ist haftet

nach. Art. 41 .ff. ~R, nicht nach MFG. (Erw. 2).

'

Wlderrechthl?hkmt und. Verschulden, liegend in der Nicht-

beachtung der Stra8sewngnale. Bedeutung des Abweichens

derselben von den amtlichen Vorschriften (Erw. 3).

Kausalzusammenhang: Prädisposition und Adäquanz (Erw. 4).

Responsabilite a raison d'actes illicites;

Droit in~rnati~al. Reche.rche,du droit applicable : Est applicable

le ?r~)I.t en vlgueur au heu ?u le dommage a eM cause (consid. I).

Acte illw'/,te :Le chauffeur qUl n'est pas en meme temps detenteur

repond an vertu des art. 41 88. CO et non pas selon les regles

de la LA (consid. 2).

A<;,te illicite et faute cöns~itues par l'inobservation de signaux

routiers. Consequence du falt que ceux-ci ne sont pas conformes

aux. prescriptions reglementaires (consid. 3).

Causal",te adequate : Importanee de la predispositiona une maladie

(consid. 4).

Responsabilitd per atti illeciti.

Diritto inte~io~.: I?e.te~az~one deI diritto applicabile:

torna apphcablle 11 dmtto m vigore nel luogo ove il daIUlO

e stato causato (consid. 1).

Atta il~ita : TI conducente ehe non e detentore risponde in virtu

degh. art. 41 e seg. CO e non delle norme delIa LCAV (consid. 2).

IlllC~ita e colpa consis~ti nell'inosservanza di segnali

stradak Conseguenza, se esSl non sono conformi alle prescrizioni

regolamentari (consid. 3).

Nessocuusale adeguata : Predisposizione ad unamalattia (consid. 4).

AUs dem Tatbestand:

Die Gattin und Mutter der Kläger, Frau Louise Marx-

Willer, wohnhaft in Fegersheim im Elsass, nahm am 24. Juli

1938 an einer Gesellschaftsfahrt teil, die von einer im

Elsass niedergelassenen Autotransportfirma ausgeführt

wurde. Der Beklagte war Führer des Wagens, in dem sich

Frau Marx befand.

In Therwil (Baselland) stiess der Wagen des Beklagten

auf einem unbewachten Bahnübergang mit einem Motor-

wagen der Birsigtalbahn ZUSaIDInen. Autocar und Bahn-

wagen wurden erheblich beschädigt und verschiedene

Insassen des Autocars erlitten mehr oder weniger schwere

Verletzungen. Zu den Opfern gehörte auch Frau Marx,

welche schwere Verletzungen an den Unter- und Ober-

schenkeln, sowie an der Hüfte davontrug. Im Laufe der

Spitalbehandlung im Bürgerspital Basel erkrankte sie an

einer Angina, der sie am 8. September 1938 erlag.

Obligationenrecht. No 3i.

167

Der Ehemann und die beiden minderjährigen Söhne der·

Verstorbenen belangten den Chauffeur auf Ersatz ihres

Versorgerschadens. Der Beklagte bestritt seine Ersatz-

pflicht wegen Fehlens eines Verschuldens und eines

rechtserheblichen Kausalzusammenhanges.

Das Bundesgericht bejaht die Ersatzpflicht.

Aus den Erwägungen:

1. -

Sowohl die Kläger wie der Beklagte sind fran-

zösische Staatsangehörige, die zur Zeit des Unfalles und

der Klageerhebung in Frankreich Wohnsitz hatten,

während sich der Unfall auf schweizerischem Gebiet zuge-

tragen hat. Es erhebt sich daher die Frage, welches Recht

zur Anwendung zu kommen habe.

Zu diesem Zwecke sind vorerst die eingeklagten An-

spruche allgemein zu qualifizieren. Denn erst auf Grund

dieser Qualifikation ergibt sich die Norm des schweizeri-

schen internationalen Privatrechts, welche das für ein

derartiges Verhältnis massgebende Recht bestimmt. Ob

diese Qualifikation nach der lex lori vorzunehmen ist, also

an Hand schweizerischen Rechtes und schweizerischer

RechtsbegrifIe, oder ob die für die anwendbare Kollisions-

norm massgebenden Verweisungsbegriffe auf Grund allge-

meiner, den verschiedenen in Betracht fallenden Rechten

gemeinsamer Grundgedanken zu ermitteln sind, mag hier

dahingestellt bleiben (vgl. BGE 65 II 71 und dort erwähnte

Literatur zu dieser Frage); denn beide Methoden führen

im vorliegenden Fall übereinstimmend zum Ergebnis,

dass es sich bei den eingeklagten Anspruchen um· ausser-

vertragliche Schadenersatzforderungen handelt. Klagen

dieser Art werden nach schweizerischer Auffassung, die

sich mit. der im internationalen Privatrecht allgemein

herrschenden Ansicht deckt, nach dem am Ort der Seha-

denszufügung geltenden Recht beurteilt, während am die

Staatsangehörigkeit des Geschädigten Wie des Schädigers

nichts ankommt. Da im· vorliegenden Fall der Ort der

Schadenszufügung in der Schweiz liegt, ist schweizerisches

168

Obligationenrecht. N° 37.

Recht anzuwenden, und zwar entscheidet dieses nicht nur

über die Frage" ob überhaupt ein haftungsbegrÜlldender

Tatbestand vorliege, sondern auch über die näheren

Voraussetzungen der Haftung, wie z. B. das Verschulden,

über Art und Umfang des Schadenersatzes, über den Zu-

spruch einer Genugtuungssumme und dergl. (vgl. ÜFTIN-

GER, Schweiz. Haftpflichtrecht I S. 380 f.).

2. -

Bei der Ermittlung der einschlägigen Vorschrift

des schweizerischen Rechtes ist davon auszugehen, dass

der Beklagte Müller nicht Halter des Autocars war, son-

dern diesen nur als Chauffeur auf Grund eines dienstver-

traglichen Verhältnisses zum Halter führte. Eine Haftung

des Beklagten nach den Spezialvorschriften des MFG fällt

daher entgegen der Ansicht der Kläger ausser Betracht;

denn diese Spezialhaftung beschränkt sich auf den Halter

und den Haftpflichtversicherer (Art. 37 und 49 MFG).

Da ferner keine vertragliche Bindung bestand zwischen

den Insassen des Autocars und dem Beklagten, so beurteilt

sich die Frage seiner Haftbarkeit für den Schaden, der den

Insassen des Cars aus dem Unfall erwachsen ist, ausschliess-

lich nach den Grundsätzen von Art. 41 ff. üR.

3. -

Voraussetzung für eine solche Haftung des Be-

klagten ist, dass der Unfall auf sein widerrechtliches und

schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes-

gericht von den tatsächlichen Feststellungen des erstin-

stanzlichen Urteils über die örtlichen Verhältnisse und den

Unfallhergang auszugehen, die von der Vorinstanz ohne

weiteres übernommen und von keiner Partei als akten-

widrig angefochten worden sind. Danach ist der Bahnüber-

gang unbewacht, aber mit einer Signalanlage versehen.

Diese besteht in einem Doppelkreuzsignal mit optischer

und akustischer Zeichengabe, das -

in der Fahrtrichtung

des Autocars gesehen -

auf der linken Strassenseite ange-

bracht und auf weite Distanz deutlich sichtbar ist. Ferner

befinden sich auf der rechten Strassenseite zwei Vorsignale,

nämlich ca. 170 m vor dem Bahnübergang eine dreieckige

Obligetionenrecht. No 37.

161)

Signaltafel mit dem Lokomotivbild und ca. 50 m vor dem

Übergang ein Distanzpfahl; dieser steht in der Nähe eines

Gartenzaunes und ist darum nicht gut sichtbar. Die Sicht

von der Strasse aus nach rechts ist durch Bäume, einen

Gartenzaun und einen Hausvorbau stark beeinträchtigt;

ein herannahender Bahnzug kann erst aus 15 m Entfer~

nung von der Kreuzungsstelle erblickt werden. über den

Unfallhergang ist zu erwähnen, dass der vom Beklagten

gesteuerte Autocar als letzter einer Kette von 6 solcher

Wagen mit einer Geschwindigkeit von 25-35 km auf den

übergang zufuhr. Er hatte einen Abstand von 40-50 m

von dem vor ihm fahrenden Wagen. Da es regnete, waren

die Scheiben des Autocars beschlagen, so dass der Beklagte

nur einen beschränkten überblick hatte durch den vom

elektrischen Scheibenwischer freigehaltenen Ausschnitt.

Das akustische und das optische Warnsignal des Bahn-

überganges (Glocke und Blinklicht) funktionierten, als

sich der Beklagte dem Übergang näherte; er bemerkte

sie jedoch nicht, sondern nahm erst aus 15 m Entfernung

den von rechts kommenden Motorwagen wahr. Dieser

konnte sofort anhalten, da er ganz langsam fuhr. Der

Autocar fuhr dem stillstehenden Motorwagen in die Flanke

und hob ihn aus den Schienen. Die rechte Seite des Auto-

cars wurde in ihrer ganzen Höhe von vorn bis zur Mitte

aufgerissen.

Aus diesen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass

der Beklagte den Unfall durch Nichtbeachtung der Signale

und unbekümmertes Darauflosfahren in schuldhafter und

rechtswidriger Weise herbeigeführt habe.

Der Beklagte bestreitet dies. Er macht in erster Linie

geltend, dass er die Kreuzung mit dem Bahngeleise nicht

bemerkt habe, weil die Signalanlage, zu deren Errichtung

die Bahn wegen der Gefährlichkeit der Stelle bei der Kon-

zessionserteilung verpflichtet worden sei, den Vorschriften

der Signalverordnung nicht entsprochen habe und auch

sonst mangelhaft gewesen sei; denn das grosse Doppel-

kreuzsignal sei links, statt rechts der Strasse angebracht,

1,0

Obligationenrecht. N° 37.

befinde sich zu "hoch oben und könne mit dem Signal auf

der andern Seite oder einer in der Nähe befindlichen

'J;'anksäule ve~echselt werden. Statt 3-4 Distanzpfählen

sei nur em einziger vorhanden, der überdies, wie auch das

Vorsignal, nur schlecht sichtbar sei.

Ein allfälliges Abweichen der Signalanlage von den

amtlichen Vorschriften genügt jedoch noch nicht, um das

Verschulden des Beklagten auszuschliessen oder abzu-

schwächen. Entscheidend ist, ob die Anlage nach den

gesamten örtlichen Verhältnissen geeignet war, den Stras-

senbenützern bei Beobachtung der üblichen Aufmerksam-

keit das Herannahen eines Zuges anzuzeigen. Dies ist von

der Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und den

Bericht eines Sachverständigen bejaht worden. Nach ihren

Ausführungen hat der· Beklagte bei einigermassen sorg-

fältigem Fahren das Doppelkreuzsignal und dessen Blink-

licht nicht übersehen können, da es sehr gut und schon

auf weite Distanz sichtbar und in seiner Bedeutung als

Hinweis auf einen unbewachten Bahnübergang unmiss-

verständlich gewesen sei. Diese Entscheidung muss auch

für das Bundesgericht massgebend sein, da es sich um eine

Frage handelt, die weitgehend von tatsächlichen Momenten

beherrscht ist und daher zuverlässig nur vom Sachrichter

beurteilt werden kann. Dass das Doppelkreuz in der Tat

unrichtig, nämlich links statt rechts der Strasse, aufge-

stellt war, verliert demgegenüber seine Bedeutung, wie

auch unerheblich ist, dass die ungünstig placierten Vor-

signale ebenfalls übersehen werden konnten.

Der Beklagte will sich ferner damit entschuldigen, dass

wegen des Regens die Scheiben beschlagen gewesen seien

und er nur einen beschränkten Ausblick gehabt habe.

Ferner sei er durch die unbehinderte Fahrt der sämtlichen

andern [) Wagen zu der Annahme verleitet worden, dass

die Strasse frei sei. Auch diese Ausführungen sind jedoch

unbehelflich. Wenn der Beklagte infolge des Regens in der

Sicht behindert war, so hatte er seine Fahrgeschwindigkeit

soweit zu ermässigen, dass ihm zur Beobachtung der Ver-

Obligationenrecht. No 3;.

171

kehrslage und zur Anpassung seiner Fahrweise an diese

genügend Zeit blieb. Als erfahrenem Chauffeur musste ihm

sodann auch die besondere Gefahr des sog. Kettenfahrens

bekannt sein.

Steht somit fest, dass der Beklagte bei genügender Auf-

merksamkeit aus den optischen Signalen das Herannahen

des Bahnwagens hätte erkennen müssen, so erfüllt sein

Verhalten die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit

und des Verschuldens, selbst wenn man ihm zu Gute

halten will, dass er das akustische Signal infolge des im

Wagen herrschenden Lärms in entschuldbarer Weise

überhörte.

4. -

Im weitern ist zu prüfen, welches die Folgen des

der Frau Marx zugestossenen Unfalles sind, für die der

Beklagte einzustehen hat.

Die Kläger rechnen zu diesen Unfallfolgen auch den Tod

ihrer Ehefrau und Mutter, während der Beklagte bestreitet,

dass dieser Todesfall als Unfallfolge anzusehen sei. Die

Vorinstanz hat den Standpunkt der Kläger geschützt.

a) Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes-

gericht in tatsächlicher Hinsicht von den folgenden Fest-

stellungen auszugehen, die sich aus den Akten, insbeson-

dere aus dem von der Vorinstanz als beweiskräftig befun-

denen Gutachten des Oberexperten, Prof. Löffier, ergeben:

Dank ihrer Widerstandsfähigkeit erholte sich Frau Marx

rasch und gut von den schweren Unfallverletzungen, die

an sich geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Ohne das

Hinzutreten von Komplikationen wäre sie nach mensch-

lichem Ermessen und dem normalen Lauf der Dinge am

Leben geblieben. Zur Linderung der grossen Schmerzen,

welche ihr die Unfallverletzungen bereiteten, verabreichte

der Arzt der Frau Man das zu diesem Zweck allgemein

gebräuchliche Allonal und zwar in der durchaus nicht

aussergewöhnlichen Dosierung von 1 Tablette täglich.

Durch fortgesetztes Einnehmen während [) Wochen bil-

dete sich bei Frau Marx eine sog. Idiosynkrasie, eine

Überempfindlichkeit gegen dieses Mittel aus, die einen

172

ObligMionenrocht. Xo 37.

Schwund der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose)

bewirkte. Diese löste eine beidseitige nekrotisierende

MandelentzündUng aus. Das Zusammenwirken dieser bei-

den Krankheitserscheinungen führte zum Tode. Diese be-

sondere Wirkung des Allonals wie auch anderer solcher

Pyramidonpräparate auf die Blutzusammensetzung tritt,

nur sehr selten auf. Sie kann hier nur so erklärt werden,

dass bei Frau Marx eine besondere Bereitschaft (Prädis-

position) dazu bestand. Diese kann ihren Grund in frü-

heren Mandelentzündungen haben, sie kann aber auch mit

dem Alter der Frau Marx im Zusammenhang stehen, da

nach der Erfahrung namentlich Frauen in vorgerückteren

Lebensjahren eine gewisse Bereitschaft zu Agranulozytose

aufweisen. Die Prädisposition zu dieser seltenen über-

empfindlichkeit kann im Einzelfall nicht vorausgesagt

werden; sie kann ganz plötzlich auftreten, nachdem zu-

nächst ein Medikament während längerer Zeit ohne die

geringsten Nebenerscheinungen eingenommen worden ist.

b) Auf Grund der Feststellungen des Experten ist die

Vorinstanz zur Annahme gelangt, dass zwischen dem vom

Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis und dem

Tod der Frau Marx ein ursächlicher Zusammenhang be-

stehe. Diese Feststellung betrifft den sog. natürlichen oder

faktischen Kausalzusammenhang. Sie ist daher nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes tatsäch-

licher Natur und deshalb für-das Bundesgericht verbind-

lich (BGE 64 II 204 und dort erwähnte Entscheide). Wenn

der Beklagte demgegenüber in der Berufungsschrift unter

Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Staehelin

geltendmacht, es stehe nicht eindeutig fest, ja es könne

sogar nicht einmal als sehr wahrscheinlich bezeichnet

werden, dass die Agranulozytose eine Folge des zur

Schmerzlinderung verabreichten Allonals sei, sondern die

Halsentzündung und die Agranulozytose hätten ebensogut

rein zufällig mit dem Unfallkrankenlager zusammenfallen

können, so kann er daher mit diesem Einwand, der auf

eine Verneinung des faktischen Kausalzusammenhanges

Ohligationenrecht. N0 37.

173

hinausläuft, nicht gehört werden. Indem die Vorinstanz

der Ansicht des Oberexperten Prof. LöfHer, der den

Kausalzusammenhang bejaht, den Vorzug gegeben hat

vor derjenigen des Privatgutachters Prof. Staehelin, hat

sie sich im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung

gehalten, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden

kann.

e) Um rechtlich erheblich zu sein, muss der so fest-

stehende ursächliche Zusammenhang jedoch nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere Be-

schaffenheit aufweisen, dass Ursache und Wirkung zu-

einander in einem adäquaten Verhältnis stehen. Dieser

Theorie der sog. adäquaten Verursachung liegt die Er-

kenntnis zu Grunde, dass unter den zahlreichen Ursachen,

deren Zusammenwirken den nachher eingetretenen Erfolg

hervorgebracht hat, nur ein beschränkter Kreis als haf-

tungsbegründend in Betracht gezogen werden darf, damit

sich eine vernünftige Begrenzung der Haftbarkeit ergibt.

Zu den unter diesem Gesichtspunkt in Betracht fallenden

Ursachen werden im allgemeinen diejenigen gerechnet,

die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

Erfahrung des Lebens an sich geeignet sind, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der

Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache all-

gemein als begünstigt erscheint (BGE 64 II 204 und dort

erwähnte Entscheide).

Im Lichte dieser Definition mag hier das Vorliegen der

Adäquanz auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen.

Denn hätte Frau Marx nicht die selten vorkommende

Prädisposition zu Agranulozytose aufgewiesen, so wäre

sie nach den Feststellungen des Experten vermutlich mit

dem Leben davongekommen, da die Heilung der schweren

Unfallverletzungen gute Fortschritte machte. Anderseits

müsste es als im höchsten Grade stossend empfunden wer-

den, wenn das Opfer eines Unfalles für die auf seine be-

sondere Veranlagung zurückzuführende Verschlimmerung

der Unfallfolgen selbst aufkommen müsste, während doch

174

ObHgationenrecht. N° 3;.

die Veranlagung sich überhaupt erst infolge des fehler-

haften Verhaltens des Urhebers des Unfalles auswirken

konnte. Gerade Grenzfälle dieser Art zeigen, dass die

Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang kein un-

trügliches Merkmal dafür zu geben vermag, welche Wir-

kungen in einer solchen Beziehung zur Ursache stehen,

dass der Zusammenhang noch als rechtserheblich bezeich-

net werden kann. Um zu einem billigen, der praktischen

Vernunft entsprechenden Ergebnis zu kommen, hat daher

der Richter die Frage der Adäquanz in Würdigung der

gesamten Umstände nach seinem freien Ermessen zu

entscheiden. Aus diesen Erwägungen heraus hat es daher

das Bundesgericht in der Regel abgelehnt, bei der Prä-

disposition als Mitursache, die sich als zufallartiges Moment

in den Ablauf der Unfallfolgen einschiebt, zur Abgrenzung

der Verantwortlichkeit des Unfallurhebers eine Ausschei-

dung der Unfallfolgen streng nach der Kausalität vorzu-

nehmen, wie dies rein logisch geboten wäre. Vielmehr ist

auch dort, wo es infolge besonderer Veranlagung zu

anormal schweren Reaktionen auf Unfallschädigungen

kam, die Adäquanz nicht von vornherein zu verneinen.

Wo dann infolge des Dazwischentretens des Zufallmomen-

tes z~chen der vom Haftpflichtigen gesetzten Ursache

und dem Enderfolg ein offensichtliches Missverhältnis

eintritt, so dass die Belastung des Haftpflichtigen mit dem

vollen Schaden als unbillig empfunden würde, ist eine

Reduktion des Haftungsbetrages gemäss Art. 43 und 44 OR

vorzunehmen, sofern die Prädisposition nicht schon die

Annahme einer geringeren als der normalen Lebenser-

wartung rechtfertigt (vgl. OFTINGER, S. 44 ff., 71 ff., und

die dort erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidungen;

v. Tmm OR I S. 82 f.).

Im vorliegenden Falle ist durch die Rolle, welche der

Prädisposition der Frau Mau im Ablauf der Unfall-

folgen zukam, der Kausalzusammenhang zwischen der

vom Beklagten gesetzten Ursache und dem Tod der Frau

Mau nicht derart gelockert worden, dass deswegen die

Obligationenrecht. N0 38.

Adäquanz als nicht vorhanden zu betrachten wäre. Denn

wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kommt es erfah-

rungsgemäss gelegentlich vor, dass ein zur Behebung oder

Linderung eines bestehenden Übels verabreichtes Heil-

mittel eine andere Krankheit auslöst, die dann tödlich

verläuft. Besonders bei schweren Verletzungen, wie sie

hier vorlagen, ist ein solcher Verlauf durchaus nicht aus-

serhalb des Rahmens der Wahrscheinlichkeit. Ferner ist

zu berücksichtigen, dass die Verletzung, die der Beklagte

zu verantworten hat, nach den Ausführungen des Experten

an sich geeignet. war, den Tod herbeizuführen. Diese

Folge trat lediglich dank der Widerstandsfähigkeit der

Verletzten nicht unmittelbar ein. Wie diese Widerstands-

fähigkeit dem Beklagten zu Gute gekommen wäre, wenn

sie die Oberhand behalten hätte, so hat er billigerweise

wenigstens in gewissem Umfange auch für die ungünstigen

Folgen der Konstitution der Verletzten einzustehen,

selbst wenn sie mit dem Unfallereignis nur in einem loseren

Zusammenhang stehen.

38. Arr~t de la Ire Section eivile du 26 novembre 19~O

dans la cause Decreuze contre enfants Hnmbert-Droz.

Perle de 8OUtien. La perle que constitue pour 1e veuf et pour 1es

enfants 1e dooes de Ja femme et de 1a mere doit etre calcu1ee

separement pour chacun des demandeurs et les indemnites

fixees doivent aussi etre allouees a chacun d'eux personnelle-

ment.

La juge doit tenir compte des faits survenus en cours d'instance

(p. ex. du dooes de l'un des demandeurs).

Ver8O'l'gerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR. Der Schadenersatzansprnch,

der sich aus dem Verlust der Ehefrau und Mutter für den

Ehemann und die Kinder ergibt, muss für jeden Ansprnchs-

berechtigten gesondert berechnet und zugesprochen werden.

Während des Prozesses eingetretene Ereignisse (z. B. Tod des

einen der Kläger) hat der Richter zu berücksichtigen.

Perdita del 80stegno. Il danno derivante al vedovo e ai figli dalla

morte della moglie e madre dev'essere calcolato separatamente

per ciascun attore e l'indennita va pure accordata a ciascuno

di essi personahnente.

.,

Fatti avvenuti nel corso deI processo (p. es. la morte dl uno degh

attori) vanno presi in considerazione da! giudice.