Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Urteil :der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1938
i. S. Schwarzenbach gegen Dr. N.
H a f tun g des Ar z t e s
gegenüber (Ien Hinterbliebenen
_
PÜlPS verstorbenen Patienten, Art. 4J und J7 OR (Erw. 1).
Kau .~ a I z usa m m e n h an g; Tatfrage (natürlicher Kausal.
• zusammenhang) und Rechtsfrage (Adäquanz) (Erw. 2 und 3).
" e r s c h u I den s fra g e: Begriff des Kunstfehlers; Anfor.
derungen, die an die Kenntnisse eines Arztes gestellt werden
dürfen (Erw. 4).
A. -
Der Sohn der Kläger, Albert Schwarzenbach, geb.
1911, von Beruf Freileitungsmonteur, besuchte am 28. Ok-
tober 1934 abends die Kirchweih in AlIoltern am Albis.
Nachdem er zuerst bis.Mitternacht im c(Löwen » getanzt
und getrunken hatte, begab er sich in den « Sternen », wo
er durch sein händelsüchtiges, aufgeregtes Gebaren auf-
fiel. Als ihm ca. 3 Uhr morgens ein anderer Gast im Ver-
laufe eines Wortwechsels eine Ohrfeige gab, geriet er in
einen Zustand sinnloser Raserei. Er zerschmetterte im
Wirtschaftslokal einen Stuhl und bedrohte die Anwesenden
mit einem Stuhlbein .. Nachdem er mit Mühe zu Boden
gelegt und von 4-6 Mann ins Freie verbracht worden war
tobte er auf dem Sternenplatz weiter. Er warf ein Fahrrad
auf die Strasse und versuchte, einen eisernen Gartenzaun
und eine eiserne Anbindevorrichtung für Pferdeauszu-
reissen. Dann rannte er sinnlos im Kreise herum, wobei
er einen der Umstehenden umwarf und die Anwesenden
beschimpfte und nach ihnen ausspuckte. Um ihn zu er-
nüchtern, schüttete man ihm kaltes Wasser über den Kopf.
Er beruhigte sich indessen nicht, sondern tobte weiter,
schrie, man solle ihm Gift geben, ihn töten usw.
Der Beklagte, der am Stemenplatz wohnt, wurde durch
den Lärm aufgeweckt und nahm sich unaufgefordert des
Tobenden an. J\.fit Hilfe von 6-8 :Mann verbrachte er ihn
in sein Sprechzimmer. Dort verabreichte er ihm Beruhi-
gungsmittel.
Innerhalb einer Stunde spritzte er ihm
Obligationenrecht. N° 35.
;lot
3 % Tubunic Pantopon-Skopolamin-Lösung zu je 0,02 gr
Pantopon und 0,0001 gr Skopolamin unter die Haut ein.
Da dadurch keine Beruhigung erzielt wurde, gab er ihm
schliesslich noch eine Lösung von 3,0 gr Chloralhydrat in
30 cms Wa-sser zu trinken, worauf Schwarzenbach rasch
einschlief. Auf Anordnung des Beklagten und unter seiner
Überwachung wurde er dann in den II Sternen » verbracht
und zu Bett gelegt. Der Beklagte besuchte ihn morgens
8 Uhr und um 11 Uhr 30. Da beim zweiten Besuch Schwar-
zenbach im Gesicht blau war und 40,2° Fieber hatte,
spritzte ihm der Beklagte zur Hebung der Herzkraft je
I cms Coramil1 und Cardiazol ein. Weitere Einspritzungen
mit diesen :Medikamenten von je 2 cms machte er ihm um
15 Uhr. Um 16 Uhr verschied Schwarzenbach, ohne je
das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
Eine gegen den Beklagten von der Bezirksanwaltschaft
Affoltern am Albis eingeleitete Straf untersuchung wegen
fahrlässiger Tötung wurde eingestellt auf Grund eines Gut-
achtens des Bezirksarztes Dr. Grob, der zum Schlusse kam,
dass der Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen und
nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt habe.
B. -
Am 3. Juli 1935 reichten die Kläger gegen den
Beklagten Klage ein auf Bezahlung von Fr. 11,000.- nebst
5 % Zins seit Klageanhebung, und zwar verlangen sie
Fr. 1000- als Ersatz der Bestattungskosten, Fr. 7500.-
als Ersatz ihres Versorgerschadens und Fr. 2500.-
Genugtuung. Die Klage stützt sich darauf, dass der
Beklagte sowohl in der Stellung der Diagnose, als in der
Behandlung fehlerhaft vorgegangen sei.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage.
Er
bestritt das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwi-
schen seiner Behandlung und dem Tode des Sohnes der
Kläger, sowie das Vorliegen eines Verschuldens.
, O. -
Das Bezirksgericht Affoltern am Albis verneinte
auf Grund des bezirks ärztlichen Gutachtens das Vorliegen
des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Be-
handlungsweise des Beklagten und dem Tod des Schwar-
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Obligationenrecht. N° 35.
zenbach, sowi!" ein Verschulden des Beklagten, und wies
daher mit Urteil vom -21. Dezember 1935 die Klage ab.
D. -
Das :Obergericht des Kantons Zürich holte ein
Gutachten von Professor Dr. Dettling in Bem ein, gestützt
auf welches es zwar das Vorliegen eines adäquaten Kausal-
zusammenhangs im Gegensatz zur 1.· Instanz bejahte,
dagegen ein Verschulden des Beklagten ebenfalls verneinte
und die Klage mit Urteil vom 8. März 1938 abwies.
E. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die
Kläger die Berufung an das· Bundesgericht ergriffen, mit
der sie die Gutheissung der Klage beantragen.
Der Beklagte ersucht um Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadener-
satz wegen des Verlustes ihres Versorgers, sowie Genug-
tuung. Ihre Ansprüche können sich daher einzig auf
Art. 45 und 47 OR stützen; denn diese Bestimmungen
regeln, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
entschieden hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem
schuldhaften Urheber. einer Tötung und den Hinterblie-
benen des Getöteten abschliessend (BGE 53 II 124;
54 II 14:1). Das gilt auch dort, wo zwischen dem Getöteten
und dem Urheber der Tötung ein Vertragsverhältnis
bestand und der letztere den Tod seines Gegenkontrahenten
durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt hat. Aus
dem Vertragsverhältnis können die Hinterbliebenen des
Getöteten keine Ansprüche ableiten (voNTUHR OR S. 501,
S. 507 Note 101). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dieses
Vertragsverhältnis, also im vorliegenden Falle das Ver-
tragsverhältnis zwischen dem Beklagten als Arzt und dem .
Sohne der Kläger als Patient, für die Beurteilung der
Ansprüche der Klage aus Art. 45 und 47 OR völlig bedeu-
tungslos sei. Für die Entscheidung der Verschuldensfrage
sind vielmehr die Grundsätze, die für die SorgfaltSpflicht
des Arztes massgebend sind, heranzuziehen. Dies deshalb,
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weil die Haftung des Arztes auf Grund von Art. 45 OR
gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen Pa-
tienten nicht strenger sein kann, als sie auf Grund des
Vertragsverhältnisses gegenüber dem Patienten selber
wäre.
2. -
Die Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 45
OR setzt in erster Linie das Bestehen eines Kausalzusam-
menhanges zwischen dem Tod des jungen Schwarzenbach
und der vom Beklagten angewandten Behandlungsweise
voraus.
Die Vorinstanz hat nun auf Grund der Ausführungen des
Experten Professor Dr. Dettling angenommen, dass den
vom Beklagten verabreichten Medikamenten mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Anteil, nämlich schät-
zungsweise 50 %, am Tode Schwarzenbachs zugekommen
sei. Zur Begründung seiner Ansicht weist der Experte
darauf hin, dass nach den modemen Erfahrungen bei
Arzneikombinationen zwei Arzneien, die den gleichen
Endeffekt ausüben, sich in ihren Einzelwirkungen addie-
ren, wenn sie den gleichen pharmakologischen Angriffs-
punkt (d. h. wenn sie in derselben Richtung auf dasselbe
Organ einwirken), dass aber statt der blossen Addition
eine Potenzierung der Einzelwirkungen eintritt, wenn die
Arzneien verschiedene Angriffspunkte haben. Eine solche
Potenzierung der Einzelwirkungen im Sinne der Narkose,
aber auch der Toxizität, trete bei der Verwendung des
morphinhaitigen Pantopons, des Skopolamins und des
Chloralhydrats ein; denn Morphin sei ein starkes Läh-
mungs-, Skopolamin ein starkes Erregungsmittel für das
Atemzentrum, wobei die erregende Wirkung des Skopo-
lamins bei der Verwendung mit Morphin zusammen in eine
lähmende umschlage; während Pantopon und Skopolamin
auf das Atemzentrum wirken, sei der Angriffspunkt des
Chloralhydrats in der Gehimrinde. Infolge der Poten-
zierung der Einzelwirkungen seien die angewandten
Mengen, die bei keinem der Medikamente die tödliche oder
auch nur toxische Dosis (d. h. die Menge, bei der eine ver-
Obligationenre('ht. No 35.
giftende Wirkung mit ziemlicher Sicherheit eintritt)
erreicht hätten, etwas gewagt gewesen.
Die erwähnte Feststellung der Vorinstanz, dass der Tod
Schwarzen bachs zum Teil auf die vom Beklagten verab-
reichten Medikamente zurückzuführen sei, betrifft den
sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang;
sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts tatsächlicher Natur und deshalb nach Art. 81
OG für das Bundesgericht verbindlich (BGE 57 II 38 und
dort erwähnte frühere Entscheidungen und Literatur).
3. -
Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammen-
hangs genügt aber für die Annahme einer unerlaubten
Handlung noch nicht. Der Kausalzusammenhang muss
vielmehr eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen: er
muss adäquat sein. Nach der Lehre von der Adäquanz,
zu der sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
bekannt hat, ist ein Ereignis oder eine Handlung nur dann
als rechtserhebIiche Ursache eines Erfolges anzusehen,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher
der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache
allgemein als begünstigt erscheint (OSER-SCHÖNENBERGER,
Anm. 79 zu Art. 41 OR; BGE 57 II 39). Ob diese Qualifi-
kation des ursächlichen Zusammenhanges gegeben sei oder
nicht, ist im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang Rechtsfrage uild daher vom Bun-
desgericht zu überprüfen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden
Fall ergibt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten
mit Recht bejaht worden ist. Denn wie der Experte aus-
führt, bringt eine solche Behandlung mit Medikamenten
immer eine bestimmte Gefährlichkeit mit sich. Eine nach
der Verabreichung solcher Medikamente eintretende Schä-
digung ist daher generell betrachtet kein Ereignis, das
derart ausserhalb des Rahmens der Möglichkeit liegt, dass
ObIigationenrecht. N° 35.
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nach der Erfahrung des Lebens mit ihm zum vorneherein
nicht zu rechnen wäre. Wenn der Beklagte dem entgegen-
halten will, dass er in guten Treuen angenommen habe,
bei den von ihm verabreichten Mengen bestehe die Gefahr
einer Vergiftung nicht, und deshalb sei der Kausalzusam-
menhang im Rechtssinne zu verneinen, so vermengt er die
Frage der Adäquanz mit derjenigen nach dem Verschulden,
die im Folgenden zu prüfen sein wird:
4. -
Die Verschuldensfrage beurteilt sich, wie bereits
eingangs ausgeführt wurde, nach den für das Verhältnis
zwischen Arzt und Patient geltenden Grundsätzen.
a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtes ist die Sorgfaltspflicht des Arztes in der folgenden
Weise umschrieben worden: Bei der Stellung der Diagnose
hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nach
den Regeln der Kunst und dem jeweiligen Stande der
Wissenschaft vorzunehmen.
Eine unrichtige Diagnose
zieht nicht unter allen Umständen die Haftbarkeit des
Arztes nach sich; denn auch bei pflichtgemässer Unter-
suchung kann eine unrichtige Diagnose unterlaufen. Ist
die falsche Diagnose darauf zurückzuführen, dass der Arzt
nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewendet
hat, so gereicht ihm dies zum Verschulden (BGE 34 II 36;
53 II 300; 57 II 202; vgl. auch KÖNIG jKÖSTLIN, Haft-
pflicht des Arztes, 1937, S. 58 f.). Bei der Behandlung
hat der Arzt nach den allgemein anerkannten und zum
Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen
Wissenschaft zu verfahren (BGE 53 II 424; 57 II 202;
EBERMAYER, Der Arzt im IRecht, S. 88; MARTIN, La
faute professionnelle, p. 61; TmLo, La responsabilite
professionnelle du medecin, p. 15). Nachlässige Behand-
lung, die Anstellung gewagter Versuche, machen ihn haft-
bar, ebenso Kunstfehler, d. h. ein Handeln gegen die
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft,
jedoch mit der Ausnahme von Fehlgriffen, die bei einem
so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen
Raum bietenden Berufe in gewissem Umfang unvermeid-
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Obligationenrecht. No 35.
lich sind (BGlj: 18 340; vgl. auch KÖNIG /KÖSTLIN S. 54).
b) Prüft man an Hand dieser allgemeinen Leitsätze
den vorliegenden Fall, so ergibt sich, dass ein Verschulden
des Beklagten verneint werden muss ..
Die Kläger wetten dem Beklagten vor, er habe schon
bei der DiagnosesteIlung Fehler begangen. Dieser Vor-
wurf ist unbegründet. Nach der Auffassung des Experten
Professor Dr. Dettling befand sich Schwarzenbach im
Zustande des sog. pathologischen Rausches, d. h. in einem
plötzlichen, durch Alkohol ausgelösten Aufregungs- oder
Dämmerzustand, der meist mit Verkennung der Situation,
häufig auch mit IDusjonen, Halluzinationen und exzes-
siven Affekten, am meisten von Angst und Wut, verbunden
ist (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, 1916, S. 163).
Die Vorinstanz lässt nun zwar dahingestellt, ob der Be-
klagte -schon bei seinem Einschreiten die Diagnose auf
pathologischen Rausch gestellt habe oder ob er sich mit
der allgemeinen Feststellung begnügt habe, es mit einem
unter Alkoholeinfluss schwer Erregten zu tun zu haben.
Diese Frage konnte die Vorinstanz jedoch offen lassen,
weil, wie sie zutreffend bemerkt, eine unrichtige oder
ungenaue Diagnose n-qr dann von Bedeutung wäre, wenn
durch sie die Behandlung in ·falsche Bahnen geleitet worden
wäre, was hier nicht zutrifft. Die vom Beklagten auf Grund
seiner Diagnose angewandte Behandlungsmethode war
vielmehr nach den Ausführungen des Experten an sich
durchaus zweckmässig. Insbesondere ist nach dem Ex-
perten die Verabreichung von starken narkotischen Mitteln
nicht zu beanstanden, da beim pathologischen Rausch das
Herz keine besondere Rolle spiele und bei maniakalischen
Aufregungszuständen die Verabreichung relativ grusser
Dosen, insbesondere die Überschreitung der Maximal-
dosen, als zulässig betrachtet werden dürle.
Es kann sich daher einzig noch fragen, ob die Verwen-
dung der Kombination Pantopon-Skopolamin und Chlo-
ralhydrat in den verabreichten Mengen, die wegen der
Potenzierung der Einzelwirkungen objektiv fehlerhaft war,
Obligationenrecht. No 35.
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'dem Beklagten zum Verschulden gereiche. Die Beant-
wortungdieser Frage hängt nach den erwähnten allge-
meinen Grundsätzen davon ab, ob die Kenntnis der poten-
zierenden Wirkung von Arzneikombinationen im Oktober
1934 als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft anzu-
sehen war. Hiezu ist allgemein zu bemerken, dass an das
Fachwissen des Arztes hohe Anforderungen gestellt werden
dürlen. Insbesondere kann sich ein' Arzt zu seiner Ent-
lastung nicht darauf berufen, dass eine bestimmte wissen-
schaftliche Erkenntnis in seiner Studienzeit noch nicht
bekannt und daher nicht gelehrt worden sei. Er hat viel-
mehr die Pflicht, sich fortzubilden und sich über die Fort-
schritte der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies an
Hand von bekannten Fachzeitschriften und neuen Lehr-
büchern möglich ist. Dabei ist allerdings zu unterschei-
den : An den praktischen Arzt, insbesonders an den stark
beschäftigten Landarzt werden hinsichtlich der Weiter-
bildung nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden
dürlen, wie an den Spezialisten, von dem zu erwarten ist,
dass er sein mehr oder weniger eng begrenztes Gebiet über-
blicke (vgl. KÖNIG-KöSTLIN S.54; MARTIN p. 60). Da es
sich im vorliegenden Fall nach den von der Vorinstanz
übernommenen und daher für das Bundesgericht verbind-
lichen Feststellungen des Experten bei dem Wissen um
die potenzierenden Wirkungen von Arzneikombinationen
Um eine Erkenntnis neueren Datums handelt, die zur
Hauptsache noch auf die engem Fachkreise beschränkt ist,
so ist die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass
diese Kenntnis noch nicht als Allgemeingut der ärztlichen
Wissenschaft betrachtet werdeIl konnte, nicht zu bean-
standen. Damit. ist ein Verschulden des Beklagten in
dieser Hinsicht ausgeschlossen.
e) Unter diesen UIllStänden braucht nicht entschieden
zuwerden,ob selbst dann, wenn der. Beklagte die poten-
zierende Wirkung hätte kennen müssen, eine Haftung
gleichwohl zu verneinen wäre mit Rücksicht darauf, dass
es sich um einen ausgesprochenen Notfall handelte,·· bei
AB 64 II ~ 1938
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Obligationenrooht. No 36.
dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tob-
süchtigen zu beruhigen, der eine schwere Gefahr für sich
und seine Umgebung bedeutete.
Insbesondere kann
unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall
die Ausserachtlassung der potenzierenden Wirkung als
blasser durch die Umstände entschuldbarer und daher
die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder "aber als
Kunstfehler zu bezeichnen wäre.
d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als
fehlerhaft beanstandete Nachbehandlung, d. h. die Ein-
spritzung von Herzstärkungsmitteln, anbelangt, so ist
auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit des Beklagten
zu verneinen. Der Experte führt aus, dass die verab-
reichten Mengen zwar etwas zu schwach gewesen und zu
spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Ver-
lauf bei früherem und energischerem Eingreifen nicht
wahrscheinlich sei. Zudem könne auch die Verabreichung
starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem
die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage.
5. -
Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels
Verschuldens zu verneinen, so sind Berufung und Klage
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 8. März 1938 wird be-
stätigt.
36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilug
vom 98. Jui 1938
i. S. Pfister und Xonsorte. gegen Bank in Langenthai.
Bürgschaft:
,
Ist dem Gläubiger erkennbar, dass der Bürge die :Meinung hat,
sich für einen Bau kr e d i t zu verbürgen, und behandelt
er dann den Kredit als gewöhnlichen Kontokorrentkredit, 80
entfällt die Haftung des Bürgen.
A. -
Am 16. Januar 1932 stellte Hans Schwenter bei
der Bank in Langen..thal ein Baukreditgesuch im Betrage
o bligationem""ht.. N° 36,
209
von Fr. 16,000.- zwecks Erstellung eines Wohnhauses
mit Scheune auf einem Grundstück in Balsthal, Grundbuch
Nr. 614, im Halte von 5 Y2 Jucharten, welches er um
Fr. 11,500.- gekauft hatte. Als Sicherheit für den nach-
gesuchten Kredit offerierte er der Bank einen Eigentümer-
schuldbrief von Fr. 19,000.- im Nachgang von Fr. 7000.-
auf dem fraglichen Grundstück als Faustpfand, sowie die
Verbürgung durch Friedrich Pfister, Oskar Schwenter,
Karl Schwenter, Robert Kohler und Christian Schwenter.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1932 entsprach die Bank
dem Baukreditgesuch und forderte den Kreditnehmer auf,
den Eigentümerschuldbrief im Betrage von Fr. 19,000.-
errichten zu lassen und ihr zu verpfänden, sowie « zu
mehrerer Sicherheit für den Kredit)) die beigelegte Bürg-
schaftsverpflichtung durch die in Aussicht genommenen
fünf Bürgen unterzeichnen zu lassen. Hans Schwenter kam
dieser Aufforderung in allen Teilen nach. Die fünf Bürgen
unterzeichneten die Bürgschaftsverpflichtung in der Zeit
vom 23. Februar bis 5. März 1932. Gemäss dieser Ver-
pflichtung, für welche die Bank das im Bankverkehr all-
gemein übliche vorgedmckte Formular verwendete, sollten
die Unterzeichner « als unbedingte solidarische Bürgen)}
haften für die durch faustpfändliche Verschreibung des
erwähnten Eigentümerschuldbriefs sichergestellte Schuld
des Hans Schwenter von Fr. 16,000.-.
Am 8. März übertrug die Bank einen Saldo zu ihren
Gunsten von Fr. 1540.-, der aus einem dem Hans Schwen-
ter früher gewährten, mit « Baukonto 2» bezeichneten
Kredit herrührte, auf das Konto des neu eröffneten Kre-
dits, der mit « Baukonto 3 » bezeichnet wurde. Ebenfalls
am 8. März zahlte die Bank' Fr. 4500.- in bar an Hans
Schwenter aus. Am 15. März 1932 erfolgte eine weitere
Auszahlung an ihn von Fr. 2000.-. Am 18. März 1932
schliesslich zahlte die Bank noch Fr. 3000.- an Hans
Schwenter und Fr. 5000.- an den Bürgen Oskar Schwenter
aus. Damit war der Kredit bereits um Fr. 40.- über-
schritten.
Am 9. Juli 1934 wurde über Hans Schwenter der Kon-