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64_II_200

BGE 64 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1938-06-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

35. Urteil :der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1938

i. S. Schwarzenbach gegen Dr. N.

H a f tun g des Ar z t e s

gegenüber (Ien Hinterbliebenen

_

PÜlPS verstorbenen Patienten, Art. 4J und J7 OR (Erw. 1).

Kau .~ a I z usa m m e n h an g; Tatfrage (natürlicher Kausal.

• zusammenhang) und Rechtsfrage (Adäquanz) (Erw. 2 und 3).

" e r s c h u I den s fra g e: Begriff des Kunstfehlers; Anfor.

derungen, die an die Kenntnisse eines Arztes gestellt werden

dürfen (Erw. 4).

A. -

Der Sohn der Kläger, Albert Schwarzenbach, geb.

1911, von Beruf Freileitungsmonteur, besuchte am 28. Ok-

tober 1934 abends die Kirchweih in AlIoltern am Albis.

Nachdem er zuerst bis.Mitternacht im c(Löwen » getanzt

und getrunken hatte, begab er sich in den « Sternen », wo

er durch sein händelsüchtiges, aufgeregtes Gebaren auf-

fiel. Als ihm ca. 3 Uhr morgens ein anderer Gast im Ver-

laufe eines Wortwechsels eine Ohrfeige gab, geriet er in

einen Zustand sinnloser Raserei. Er zerschmetterte im

Wirtschaftslokal einen Stuhl und bedrohte die Anwesenden

mit einem Stuhlbein .. Nachdem er mit Mühe zu Boden

gelegt und von 4-6 Mann ins Freie verbracht worden war

tobte er auf dem Sternenplatz weiter. Er warf ein Fahrrad

auf die Strasse und versuchte, einen eisernen Gartenzaun

und eine eiserne Anbindevorrichtung für Pferdeauszu-

reissen. Dann rannte er sinnlos im Kreise herum, wobei

er einen der Umstehenden umwarf und die Anwesenden

beschimpfte und nach ihnen ausspuckte. Um ihn zu er-

nüchtern, schüttete man ihm kaltes Wasser über den Kopf.

Er beruhigte sich indessen nicht, sondern tobte weiter,

schrie, man solle ihm Gift geben, ihn töten usw.

Der Beklagte, der am Stemenplatz wohnt, wurde durch

den Lärm aufgeweckt und nahm sich unaufgefordert des

Tobenden an. J\.fit Hilfe von 6-8 :Mann verbrachte er ihn

in sein Sprechzimmer. Dort verabreichte er ihm Beruhi-

gungsmittel.

Innerhalb einer Stunde spritzte er ihm

Obligationenrecht. N° 35.

;lot

3 % Tubunic Pantopon-Skopolamin-Lösung zu je 0,02 gr

Pantopon und 0,0001 gr Skopolamin unter die Haut ein.

Da dadurch keine Beruhigung erzielt wurde, gab er ihm

schliesslich noch eine Lösung von 3,0 gr Chloralhydrat in

30 cms Wa-sser zu trinken, worauf Schwarzenbach rasch

einschlief. Auf Anordnung des Beklagten und unter seiner

Überwachung wurde er dann in den II Sternen » verbracht

und zu Bett gelegt. Der Beklagte besuchte ihn morgens

8 Uhr und um 11 Uhr 30. Da beim zweiten Besuch Schwar-

zenbach im Gesicht blau war und 40,2° Fieber hatte,

spritzte ihm der Beklagte zur Hebung der Herzkraft je

I cms Coramil1 und Cardiazol ein. Weitere Einspritzungen

mit diesen :Medikamenten von je 2 cms machte er ihm um

15 Uhr. Um 16 Uhr verschied Schwarzenbach, ohne je

das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Eine gegen den Beklagten von der Bezirksanwaltschaft

Affoltern am Albis eingeleitete Straf untersuchung wegen

fahrlässiger Tötung wurde eingestellt auf Grund eines Gut-

achtens des Bezirksarztes Dr. Grob, der zum Schlusse kam,

dass der Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen und

nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt habe.

B. -

Am 3. Juli 1935 reichten die Kläger gegen den

Beklagten Klage ein auf Bezahlung von Fr. 11,000.- nebst

5 % Zins seit Klageanhebung, und zwar verlangen sie

Fr. 1000- als Ersatz der Bestattungskosten, Fr. 7500.-

als Ersatz ihres Versorgerschadens und Fr. 2500.-

Genugtuung. Die Klage stützt sich darauf, dass der

Beklagte sowohl in der Stellung der Diagnose, als in der

Behandlung fehlerhaft vorgegangen sei.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage.

Er

bestritt das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwi-

schen seiner Behandlung und dem Tode des Sohnes der

Kläger, sowie das Vorliegen eines Verschuldens.

, O. -

Das Bezirksgericht Affoltern am Albis verneinte

auf Grund des bezirks ärztlichen Gutachtens das Vorliegen

des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Be-

handlungsweise des Beklagten und dem Tod des Schwar-

202

Obligationenrecht. N° 35.

zenbach, sowi!" ein Verschulden des Beklagten, und wies

daher mit Urteil vom -21. Dezember 1935 die Klage ab.

D. -

Das :Obergericht des Kantons Zürich holte ein

Gutachten von Professor Dr. Dettling in Bem ein, gestützt

auf welches es zwar das Vorliegen eines adäquaten Kausal-

zusammenhangs im Gegensatz zur 1.· Instanz bejahte,

dagegen ein Verschulden des Beklagten ebenfalls verneinte

und die Klage mit Urteil vom 8. März 1938 abwies.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die

Kläger die Berufung an das· Bundesgericht ergriffen, mit

der sie die Gutheissung der Klage beantragen.

Der Beklagte ersucht um Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadener-

satz wegen des Verlustes ihres Versorgers, sowie Genug-

tuung. Ihre Ansprüche können sich daher einzig auf

Art. 45 und 47 OR stützen; denn diese Bestimmungen

regeln, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

entschieden hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem

schuldhaften Urheber. einer Tötung und den Hinterblie-

benen des Getöteten abschliessend (BGE 53 II 124;

54 II 14:1). Das gilt auch dort, wo zwischen dem Getöteten

und dem Urheber der Tötung ein Vertragsverhältnis

bestand und der letztere den Tod seines Gegenkontrahenten

durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt hat. Aus

dem Vertragsverhältnis können die Hinterbliebenen des

Getöteten keine Ansprüche ableiten (voNTUHR OR S. 501,

S. 507 Note 101). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dieses

Vertragsverhältnis, also im vorliegenden Falle das Ver-

tragsverhältnis zwischen dem Beklagten als Arzt und dem .

Sohne der Kläger als Patient, für die Beurteilung der

Ansprüche der Klage aus Art. 45 und 47 OR völlig bedeu-

tungslos sei. Für die Entscheidung der Verschuldensfrage

sind vielmehr die Grundsätze, die für die SorgfaltSpflicht

des Arztes massgebend sind, heranzuziehen. Dies deshalb,

Obligationenrecht. N° 35.

203

weil die Haftung des Arztes auf Grund von Art. 45 OR

gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen Pa-

tienten nicht strenger sein kann, als sie auf Grund des

Vertragsverhältnisses gegenüber dem Patienten selber

wäre.

2. -

Die Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 45

OR setzt in erster Linie das Bestehen eines Kausalzusam-

menhanges zwischen dem Tod des jungen Schwarzenbach

und der vom Beklagten angewandten Behandlungsweise

voraus.

Die Vorinstanz hat nun auf Grund der Ausführungen des

Experten Professor Dr. Dettling angenommen, dass den

vom Beklagten verabreichten Medikamenten mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Anteil, nämlich schät-

zungsweise 50 %, am Tode Schwarzenbachs zugekommen

sei. Zur Begründung seiner Ansicht weist der Experte

darauf hin, dass nach den modemen Erfahrungen bei

Arzneikombinationen zwei Arzneien, die den gleichen

Endeffekt ausüben, sich in ihren Einzelwirkungen addie-

ren, wenn sie den gleichen pharmakologischen Angriffs-

punkt (d. h. wenn sie in derselben Richtung auf dasselbe

Organ einwirken), dass aber statt der blossen Addition

eine Potenzierung der Einzelwirkungen eintritt, wenn die

Arzneien verschiedene Angriffspunkte haben. Eine solche

Potenzierung der Einzelwirkungen im Sinne der Narkose,

aber auch der Toxizität, trete bei der Verwendung des

morphinhaitigen Pantopons, des Skopolamins und des

Chloralhydrats ein; denn Morphin sei ein starkes Läh-

mungs-, Skopolamin ein starkes Erregungsmittel für das

Atemzentrum, wobei die erregende Wirkung des Skopo-

lamins bei der Verwendung mit Morphin zusammen in eine

lähmende umschlage; während Pantopon und Skopolamin

auf das Atemzentrum wirken, sei der Angriffspunkt des

Chloralhydrats in der Gehimrinde. Infolge der Poten-

zierung der Einzelwirkungen seien die angewandten

Mengen, die bei keinem der Medikamente die tödliche oder

auch nur toxische Dosis (d. h. die Menge, bei der eine ver-

Obligationenre('ht. No 35.

giftende Wirkung mit ziemlicher Sicherheit eintritt)

erreicht hätten, etwas gewagt gewesen.

Die erwähnte Feststellung der Vorinstanz, dass der Tod

Schwarzen bachs zum Teil auf die vom Beklagten verab-

reichten Medikamente zurückzuführen sei, betrifft den

sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang;

sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichts tatsächlicher Natur und deshalb nach Art. 81

OG für das Bundesgericht verbindlich (BGE 57 II 38 und

dort erwähnte frühere Entscheidungen und Literatur).

3. -

Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammen-

hangs genügt aber für die Annahme einer unerlaubten

Handlung noch nicht. Der Kausalzusammenhang muss

vielmehr eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen: er

muss adäquat sein. Nach der Lehre von der Adäquanz,

zu der sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

bekannt hat, ist ein Ereignis oder eine Handlung nur dann

als rechtserhebIiche Ursache eines Erfolges anzusehen,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher

der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache

allgemein als begünstigt erscheint (OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 79 zu Art. 41 OR; BGE 57 II 39). Ob diese Qualifi-

kation des ursächlichen Zusammenhanges gegeben sei oder

nicht, ist im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen

Kausalzusammenhang Rechtsfrage uild daher vom Bun-

desgericht zu überprüfen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden

Fall ergibt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges

von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten

mit Recht bejaht worden ist. Denn wie der Experte aus-

führt, bringt eine solche Behandlung mit Medikamenten

immer eine bestimmte Gefährlichkeit mit sich. Eine nach

der Verabreichung solcher Medikamente eintretende Schä-

digung ist daher generell betrachtet kein Ereignis, das

derart ausserhalb des Rahmens der Möglichkeit liegt, dass

ObIigationenrecht. N° 35.

205

nach der Erfahrung des Lebens mit ihm zum vorneherein

nicht zu rechnen wäre. Wenn der Beklagte dem entgegen-

halten will, dass er in guten Treuen angenommen habe,

bei den von ihm verabreichten Mengen bestehe die Gefahr

einer Vergiftung nicht, und deshalb sei der Kausalzusam-

menhang im Rechtssinne zu verneinen, so vermengt er die

Frage der Adäquanz mit derjenigen nach dem Verschulden,

die im Folgenden zu prüfen sein wird:

4. -

Die Verschuldensfrage beurteilt sich, wie bereits

eingangs ausgeführt wurde, nach den für das Verhältnis

zwischen Arzt und Patient geltenden Grundsätzen.

a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtes ist die Sorgfaltspflicht des Arztes in der folgenden

Weise umschrieben worden: Bei der Stellung der Diagnose

hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nach

den Regeln der Kunst und dem jeweiligen Stande der

Wissenschaft vorzunehmen.

Eine unrichtige Diagnose

zieht nicht unter allen Umständen die Haftbarkeit des

Arztes nach sich; denn auch bei pflichtgemässer Unter-

suchung kann eine unrichtige Diagnose unterlaufen. Ist

die falsche Diagnose darauf zurückzuführen, dass der Arzt

nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewendet

hat, so gereicht ihm dies zum Verschulden (BGE 34 II 36;

53 II 300; 57 II 202; vgl. auch KÖNIG jKÖSTLIN, Haft-

pflicht des Arztes, 1937, S. 58 f.). Bei der Behandlung

hat der Arzt nach den allgemein anerkannten und zum

Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen

Wissenschaft zu verfahren (BGE 53 II 424; 57 II 202;

EBERMAYER, Der Arzt im IRecht, S. 88; MARTIN, La

faute professionnelle, p. 61; TmLo, La responsabilite

professionnelle du medecin, p. 15). Nachlässige Behand-

lung, die Anstellung gewagter Versuche, machen ihn haft-

bar, ebenso Kunstfehler, d. h. ein Handeln gegen die

anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft,

jedoch mit der Ausnahme von Fehlgriffen, die bei einem

so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen

Raum bietenden Berufe in gewissem Umfang unvermeid-

206

Obligationenrecht. No 35.

lich sind (BGlj: 18 340; vgl. auch KÖNIG /KÖSTLIN S. 54).

b) Prüft man an Hand dieser allgemeinen Leitsätze

den vorliegenden Fall, so ergibt sich, dass ein Verschulden

des Beklagten verneint werden muss ..

Die Kläger wetten dem Beklagten vor, er habe schon

bei der DiagnosesteIlung Fehler begangen. Dieser Vor-

wurf ist unbegründet. Nach der Auffassung des Experten

Professor Dr. Dettling befand sich Schwarzenbach im

Zustande des sog. pathologischen Rausches, d. h. in einem

plötzlichen, durch Alkohol ausgelösten Aufregungs- oder

Dämmerzustand, der meist mit Verkennung der Situation,

häufig auch mit IDusjonen, Halluzinationen und exzes-

siven Affekten, am meisten von Angst und Wut, verbunden

ist (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, 1916, S. 163).

Die Vorinstanz lässt nun zwar dahingestellt, ob der Be-

klagte -schon bei seinem Einschreiten die Diagnose auf

pathologischen Rausch gestellt habe oder ob er sich mit

der allgemeinen Feststellung begnügt habe, es mit einem

unter Alkoholeinfluss schwer Erregten zu tun zu haben.

Diese Frage konnte die Vorinstanz jedoch offen lassen,

weil, wie sie zutreffend bemerkt, eine unrichtige oder

ungenaue Diagnose n-qr dann von Bedeutung wäre, wenn

durch sie die Behandlung in ·falsche Bahnen geleitet worden

wäre, was hier nicht zutrifft. Die vom Beklagten auf Grund

seiner Diagnose angewandte Behandlungsmethode war

vielmehr nach den Ausführungen des Experten an sich

durchaus zweckmässig. Insbesondere ist nach dem Ex-

perten die Verabreichung von starken narkotischen Mitteln

nicht zu beanstanden, da beim pathologischen Rausch das

Herz keine besondere Rolle spiele und bei maniakalischen

Aufregungszuständen die Verabreichung relativ grusser

Dosen, insbesondere die Überschreitung der Maximal-

dosen, als zulässig betrachtet werden dürle.

Es kann sich daher einzig noch fragen, ob die Verwen-

dung der Kombination Pantopon-Skopolamin und Chlo-

ralhydrat in den verabreichten Mengen, die wegen der

Potenzierung der Einzelwirkungen objektiv fehlerhaft war,

Obligationenrecht. No 35.

207

'dem Beklagten zum Verschulden gereiche. Die Beant-

wortungdieser Frage hängt nach den erwähnten allge-

meinen Grundsätzen davon ab, ob die Kenntnis der poten-

zierenden Wirkung von Arzneikombinationen im Oktober

1934 als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft anzu-

sehen war. Hiezu ist allgemein zu bemerken, dass an das

Fachwissen des Arztes hohe Anforderungen gestellt werden

dürlen. Insbesondere kann sich ein' Arzt zu seiner Ent-

lastung nicht darauf berufen, dass eine bestimmte wissen-

schaftliche Erkenntnis in seiner Studienzeit noch nicht

bekannt und daher nicht gelehrt worden sei. Er hat viel-

mehr die Pflicht, sich fortzubilden und sich über die Fort-

schritte der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies an

Hand von bekannten Fachzeitschriften und neuen Lehr-

büchern möglich ist. Dabei ist allerdings zu unterschei-

den : An den praktischen Arzt, insbesonders an den stark

beschäftigten Landarzt werden hinsichtlich der Weiter-

bildung nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden

dürlen, wie an den Spezialisten, von dem zu erwarten ist,

dass er sein mehr oder weniger eng begrenztes Gebiet über-

blicke (vgl. KÖNIG-KöSTLIN S.54; MARTIN p. 60). Da es

sich im vorliegenden Fall nach den von der Vorinstanz

übernommenen und daher für das Bundesgericht verbind-

lichen Feststellungen des Experten bei dem Wissen um

die potenzierenden Wirkungen von Arzneikombinationen

Um eine Erkenntnis neueren Datums handelt, die zur

Hauptsache noch auf die engem Fachkreise beschränkt ist,

so ist die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass

diese Kenntnis noch nicht als Allgemeingut der ärztlichen

Wissenschaft betrachtet werdeIl konnte, nicht zu bean-

standen. Damit. ist ein Verschulden des Beklagten in

dieser Hinsicht ausgeschlossen.

e) Unter diesen UIllStänden braucht nicht entschieden

zuwerden,ob selbst dann, wenn der. Beklagte die poten-

zierende Wirkung hätte kennen müssen, eine Haftung

gleichwohl zu verneinen wäre mit Rücksicht darauf, dass

es sich um einen ausgesprochenen Notfall handelte,·· bei

AB 64 II ~ 1938

208

Obligationenrooht. No 36.

dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tob-

süchtigen zu beruhigen, der eine schwere Gefahr für sich

und seine Umgebung bedeutete.

Insbesondere kann

unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall

die Ausserachtlassung der potenzierenden Wirkung als

blasser durch die Umstände entschuldbarer und daher

die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder "aber als

Kunstfehler zu bezeichnen wäre.

d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als

fehlerhaft beanstandete Nachbehandlung, d. h. die Ein-

spritzung von Herzstärkungsmitteln, anbelangt, so ist

auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit des Beklagten

zu verneinen. Der Experte führt aus, dass die verab-

reichten Mengen zwar etwas zu schwach gewesen und zu

spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Ver-

lauf bei früherem und energischerem Eingreifen nicht

wahrscheinlich sei. Zudem könne auch die Verabreichung

starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem

die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage.

5. -

Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels

Verschuldens zu verneinen, so sind Berufung und Klage

abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 8. März 1938 wird be-

stätigt.

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilug

vom 98. Jui 1938

i. S. Pfister und Xonsorte. gegen Bank in Langenthai.

Bürgschaft:

,

Ist dem Gläubiger erkennbar, dass der Bürge die :Meinung hat,

sich für einen Bau kr e d i t zu verbürgen, und behandelt

er dann den Kredit als gewöhnlichen Kontokorrentkredit, 80

entfällt die Haftung des Bürgen.

A. -

Am 16. Januar 1932 stellte Hans Schwenter bei

der Bank in Langen..thal ein Baukreditgesuch im Betrage

o bligationem""ht.. N° 36,

209

von Fr. 16,000.- zwecks Erstellung eines Wohnhauses

mit Scheune auf einem Grundstück in Balsthal, Grundbuch

Nr. 614, im Halte von 5 Y2 Jucharten, welches er um

Fr. 11,500.- gekauft hatte. Als Sicherheit für den nach-

gesuchten Kredit offerierte er der Bank einen Eigentümer-

schuldbrief von Fr. 19,000.- im Nachgang von Fr. 7000.-

auf dem fraglichen Grundstück als Faustpfand, sowie die

Verbürgung durch Friedrich Pfister, Oskar Schwenter,

Karl Schwenter, Robert Kohler und Christian Schwenter.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1932 entsprach die Bank

dem Baukreditgesuch und forderte den Kreditnehmer auf,

den Eigentümerschuldbrief im Betrage von Fr. 19,000.-

errichten zu lassen und ihr zu verpfänden, sowie « zu

mehrerer Sicherheit für den Kredit)) die beigelegte Bürg-

schaftsverpflichtung durch die in Aussicht genommenen

fünf Bürgen unterzeichnen zu lassen. Hans Schwenter kam

dieser Aufforderung in allen Teilen nach. Die fünf Bürgen

unterzeichneten die Bürgschaftsverpflichtung in der Zeit

vom 23. Februar bis 5. März 1932. Gemäss dieser Ver-

pflichtung, für welche die Bank das im Bankverkehr all-

gemein übliche vorgedmckte Formular verwendete, sollten

die Unterzeichner « als unbedingte solidarische Bürgen)}

haften für die durch faustpfändliche Verschreibung des

erwähnten Eigentümerschuldbriefs sichergestellte Schuld

des Hans Schwenter von Fr. 16,000.-.

Am 8. März übertrug die Bank einen Saldo zu ihren

Gunsten von Fr. 1540.-, der aus einem dem Hans Schwen-

ter früher gewährten, mit « Baukonto 2» bezeichneten

Kredit herrührte, auf das Konto des neu eröffneten Kre-

dits, der mit « Baukonto 3 » bezeichnet wurde. Ebenfalls

am 8. März zahlte die Bank' Fr. 4500.- in bar an Hans

Schwenter aus. Am 15. März 1932 erfolgte eine weitere

Auszahlung an ihn von Fr. 2000.-. Am 18. März 1932

schliesslich zahlte die Bank noch Fr. 3000.- an Hans

Schwenter und Fr. 5000.- an den Bürgen Oskar Schwenter

aus. Damit war der Kredit bereits um Fr. 40.- über-

schritten.

Am 9. Juli 1934 wurde über Hans Schwenter der Kon-