opencaselaw.ch

59_II_434

BGE 59 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

434

Obligationenrecht. No 68.

er nm Hilfsarbeiter war, hätte er auch die Stange vor dem

Besteigen selbst wenigstens summarisch prüfen können.

Seine Schuld an seinem Unfall ist allerdings gering zu

veranschlagen, zumal er keine Kenntnis davon hatte,

dass die Drähte dmchbrannt waren. Immerhin hätte er

schon daraus, dass der Mast gestützt wurde, ersehen

können, dass etwas nicht in Ordnung war und eben deshalb

besonders vorsichtig die Drähte lösen sollen. Unter Wür-

digung aller Umstände ist die Bemessung seines Mit-

verschuldens mit einem Fünftel als gerecht und billig zu

bezeichnen.

68. Auszug a.us dQm Urteil der I. Zivilabteilung

vom 5./6. Dezember 1933

i. S. Erben :8. u. Ions. gegen '1'. und X.

Ha f tun g der G r ü n cl er einer Aktiengesellschaft. Stroh.

männer als Gründer (Erw. II 1).

Begriff der Sacheinlage- und Übernahmegründung; Übernahme

von Anlagen oder Vermögensstücken vor der Eintragung der

Gesellschaft in das Handelsregister, Änderung der Recht·

sprechung. OR Art. 671 Ziff. 2, 619, 623 Abs. 3 (Erw. II 2).

Haftung wegen Eintragung auf GrUnd unwahrer Angaben. OR

Art. 671 Ziff. 3 (Erw. II 3).

Missachtung der Apportbestimmungen bei der Erhöhung des

Aktienkapitals ? (Erw. II 4).

Kausalzusammenhang (Erw. II 5).

Ha f tun g

des Ver wal tun g s rat e s. OR Art. 674.

Auch Strohmänner haften als Mitglieder der Verwaltung

(Erw. III 1).

Eine Ausnahme von dem Satz, dass der einzelne Aktionär nur auf

Zusprechung des Ersatzes des sekundären Schadens an die

Gesellschaft klagen kann, ist dann geboten, wenn sich die

Gesellschaft in Liquidation befindet und keine praktischen

Bedenken bestehen (Erw. III 2).

Grundsätze der Sc ha den s b e m e s s u n g (Erw. VIII).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Am 26. September 1918 fand die Gründung der

Petroleum-Industrie-Aktiengesellschaft (PlAG) mit Sitz

Obligationenrecht. No 68.

435

in Glarus und einem Aktienkapital von 500,000 Fr., ein-

geteilt in 500 Aktien im Nennwert von 1000 Fr. statt ...

Die Gründungsversammlung wmde im Bureau des

Beklagten, Dr. T., Rechtsanwalt in Zürich abgehalten.

Nach dem Protokoll waren anwesend der Beklagte Dr. T.,

der Beklagte K., Prokmist des Bankhauses R. & Co und

S. Dieser hatte 200, T. und K. hatten je 150 Aktien ge-

zeichnet. Das Protokoll enthält folgende Feststellung

über die vollständige Liberierung :

« Es wird Kenntnis genommen von dem Briefe der Firma

R. & CO vom 25. September a. c., wonach zm Liberie-

rung der von den Gründern übernommenen 500 Aktien

500,000 Fr. bei derselben zugunsten der Gesellschaft einbe-

zahlt sind, und gestützt hierauf wird konstatiert, dass

das laut Statuten emittierte Kapital statutenkonform

einbezahlt ist.»

Als Verwaltungsratsmitglieder ernannten sich in der

gleichen Versammlung die drei anwesenden Gründer;

Dr. T. wmde als Präsident gewählt. Als Revisoren wmden

die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. G. bestellt.

Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen hervor-

zuheben : Die ordentliche Generalversammlung der Gesell-

schaft sollte jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten seit

dem Jahresabschluss stattfinden (§ 10) und durch den

Verwaltungsrat mitte1st Bekanntmachung in bestimmten

Blättern mindestens vierzehn Tage vorher einberufen

werden (§IO). Ausserordentliche Generalversammlungen

sollten auf Begehren eines oder mehrerer Aktionäre statt-

finden, welche mindestens den zehnten Teil des Gesell-

kapitals repräsentieren (§ 11). Als Geschäfte solcher

ausserordentlicher Generalversammlungen sollten alle Vor-

schläge aufgenommen werden, welche mindestens vier

Wochen vorher schriftlich eingereicht wmden, jedoch

nur nach Hinterlegung des zehnten Teils der ausgegebenen

Aktien (§ 13). Der Jahresabschluss sollte jeweilen am

31. Dezember stattfinden, erstmals am 31. Dezember 1919

(§ 24). Das offizielle Publikationsorgan der Gesellschaft

sollte das Schweizerische Handelsamtsblatt sein (§ 26).

436

Obligationenrecht. N0 68.

In Wirklichkeit waren die drei Gründer der Gesellschaft

jedoch nur die Strohmänner des Bankhauses Kantor

& Co in Wien und des Dr. Max Silberberg, ebenfalls in

·Wien, welche vermeiden wollten, dass die Gründung gegen

aussen als nicht schweizerische in Erscheinung trat.

Kantor & CO waren es, welche die Firma R. & Co bestimmt

hatten, das Schreiben vom 25. September 1918 über die

angebliche vollständige Liberierung der gezeichneten

~lktien auszustellen. Diese Liberierung war aber nur eine

fiktive. R. & CO hatten zwar der PIAG 500,000 Fr. gutge-

schrieben und Kantor & Co mit dem gleichen Betrag

belastet, doch handelte es sich hiebei um « leere Gut-

schriften J), d. h. blosse Buchungen ohne reale Vorgänge.

Das wirkliche Guthaben von R. & Co gegen Kantor & Co

betrug in dem Zeitpunkt, als diese Buchungen vorgenom -

men wurden, nur 25,640 Fr. 65 Cts.

Schon am Tage der Gründung hielt der neugewählte

Verwaltungsrat eine Sitzung ab und beschloss einstimmig,

von Dr. Max Silberberg in Wien um den Preis von

450,000 Fr. das petrolhaltige Terrain « Szczec Boze J) in

Hoszowczyk (Galizien), beziehungsweise die Konzession

auf diesem Terrain, zu kaufen. Silberberg seinerseits hatte

dieses Terrain, resp. diese Konzession erst am 14. September

1918 zum Preis von 62,750 österreichischen Kronen von

der Gesellschaft für bergmännische Unternehmungen

Tepege G. m. b. H. erworben. In Wirklichkeit waren diese

Transaktionen allerdings nur ~ur Hälfte auf die persönliche

Rechnung von Silberberg gemacht worden; zur andern

Hälfte waren Kantor & Co beteiligt. Schon am 14. Oktober

1918 bestätigte Silberberg der PIAG den Verkauf. Auf

Rechnung des Kaufpreises wurden den Verkäufern Aktien

der PlAG abgetreten, und zwar unter Anrechnung zum

Nennwert. Zu beachten ist ausserdem, dass Silberberg

das Terrain resp. die Konzession am 14. September mit

einer Belastung von bloss 13 % an Bruttoprozentrechten

erworben hatte, während diese Belastung beim Verkauf

schon 21 % betrug. Ein Bruttoprozentrecht ist das vom

ObJigationenrecht. N° 68.

437

Eigentümer des Geländes oder Inhaber der Konzession

einem Dritten eingeräumte Recht, einen bestimmten

Prozentsatz der auf dem ganzen Terrain oder einem Teil

desselben gewonnenen Ölmenge zu beziehen.

Am 8. Oktober 1918 wurde die PIAG in das schweize-

rische Handelsregister eingetragen, und am 11. Oktober

wurde die Eintragung im Schweizerischen HandeIsamts-

blatt veröffentlicht.

Später erwarb die PIAG von Dr. Silberberg eine Anzahl

Bruttoprozentrechte auf galizischen Ölfeldern zum Preise

von 300,814 Fr. Ob auch an diesem Verkauf Kantor & Co

zur Hälfte beteiligt waren, ist ungewiss und geht aus den

Akten des vorliegenden Prozesses nicht hervor. Dagegen

steht fest, dass die Verkäufe dieser Rechte an die PIAG

in Wirklichkeit erst im Jahre 1920 vorgenommen wurden.

Nach den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der

PIAG und den Bestätigungsschreiben Silberberg's hätten

sie allerdings schon

im Oktober 1918 stattgefunden

Allein sowohl die Protokolle des Verwaltungsrates vom 7.

und 20. Oktober 1918, als die zehn Bestätigungsschreiben

vom 15., 20. und 27. Oktober 1918 enthalten Rückdatie-

rungen, welche Silberberg den Zins auf dem Kaufpreis

für die betreffende Zeitspanne verschaffen sollten. Dieser

Kaufpreis wurde Silberberg auf folgende Weise entrichtet :

Kantor & CO schrieben ihm zwei Posten von 259,495 Fr. und

41,319 Fr. gut und belasteten den entsprechenden Betrag

dem Bankhaus R. & Co, welches seinerseits die PIAG

belastete, Valuta 22. Oktober und 4. November 1918.

Bald nach der Gründung der PlAG verkauften Kantor

& CO ihren Aktienbesitz von 249 Stück (d. h. die Hälfte aller

Aktien weniger eine) an Dritte. Unter anderen erstanden

a) Graf Heinrich B. zwischen dem 16A November und

dem 10. Dezember 1918 202,

b) Frau Clementine von W. am 16. November 1918 8,

c) Reichsfreiherr Theodor von L. am 31. Oktober

1918 12,

d) und Dr. Rudolf S. am 17. Dezember 1918 7 Stück.

438

Obligationenrecht. No 68.

Diese vier Käufer bezahlten an Kantor & Co den Nenn-

wert der Aktien sowie Zins seit dem 26. September 1918,

dem Tag der Gründungsversammlung. Die deutschen Mark

oder österreichischen Kronen wurden ihnen zum Tageskurs

angerechnet. Die Aktientitel wurden erst am 18. April 1923

gedruckt. Trotzdem wurde vereinbart, dass die Käufer

ihre « Aktien » bei Kantor & Co im « Depot» liessen.

Im Jahre 1920 begann die Situation der Gesellschaft

den Grafen B., Frau von W. und von L. zu beschäftigen.

Von L. der die andern Beiden seinerzeit als Verwandter

zum Kauf der Aktien bestimmt hatte, übernahm nun

ihre Vertretung gegenüber der Gesellschaft. Als Folge der

von ihm unternommenen Schritte wurde er durch die

Generalversammlung vom 10. Juni 1922 mit Dr. Silber-

berg in den Verwaltungsrat gewählt, der also fortan aus

fünf Mitgliedern bestand.

In einer vorangegangenen Generalversammlung vom

9. Oktober 1920 war die Bilanz des Jahres 1919 genehmigt

worden, die mit einem Verlust von 66,940 Fr. 75 Cts.

abschloss, und es war die vollständige Liberierung einer

Erhöhung des Gesellschaftskapitals um 500,000 Fr. auf

1,000,000 Fr., die vom Verwaltungsrat beschlossen worden

war, auf Grund eines Briefes d~s Bankhauses R. & Co

festgestellt worden; die Aktien dieser Kapitalerhöhung

waren wiederum von T., K. und S. gezeichnet worden,

die dabei neuerdings als Strohmänner entweder von Dr.

Silberberg und Kantor & ca oder doch von Kantor &

Co allein handelten. Die genannten Käufer der Aktien erster

Emission, Graf B., Frau von W., ReichsfreiheIT von L.

und Dr. S. hatten keine Kenntnis von dieser Generalver-

sammlung gehabt, da die Einladung dazu nur im Schweize-

rischen Handelsamtsblatt und auch dort nur am 28. Sep-

tember 1920, also bloss 11 Tage der Versammlung, publi-

ziert worden war. Die einzigen Teilnehmer waren die drei

ursprünglichen Verwaltungsräte gewesen, welche Decharge

erteilten.

Die schon erwähnte Generalversammlung vom 10. Juni

Obligationenrecht. N° 68.

439

1922 genehmigte die Bilanzen von 1920 und 1921, welche

mit Verlusten von 123,521 Fr. 70 Cts. und 143,880 Fr. 40

Cts. abschlossen, wobei aber der Verlust des Vorjahres

jeweilen im Verlust einer Bilanz enthalten war. Diese

Generalversammlung war lediglich durch einen einge-

schriebenenBrief des K. an Kantor & Co einberufen

worden. Eine Publikation im Handelsamtsblatt war nicht

erfolgt, und die vorerwähnten Aktienkäufer und heutigen

Kläger hatten keine Kenntnis davon. Einzige Teilnehmer

waren diesmal T. und K., die wiederum die Decharge-

Erteilung beschlossen.

Am 5. Oktober 1923 fand dann eine Generalversammlung

statt, an der auch Reichsfreiherr von L. teilnahm, und

zwar in eigenem Namen und als Vertreter des Grafen B.

und der Frau von W. An dieser Generalversammlung

wurde die Bilanz des Jahres 1922 genehmigt, deren Gewinn-

und Verlustrechnung mit einem Fehlbetrag von 234,619 Fr.

15 Cts. abschloss. In der folgenden Generalversammlung

vom 11. Oktober 1924 musste für 1923 ein Verlust von

527,180 Fr. festgestellt werden; gleichzeitig wurde das

Aktienkapital auf die Hälfte reduziert. Die Generalver-

sammlung vom 30. September 1925 endlich genehmigte

die Bilanz von 1924 mit einem Verlust von 125,857 Fr.

80Cts. und beschloss mehrheitlich, gegen die Stimmen der

die Kläger vertretenden Rechtsanwälte Dres C. & Me., die

Liquidation der Gesellschaft.

Schon am 8. Mai 1925 hatten von L. und Graf B. in

Wien Strafklage wegen Betruges gegen Stefan Kantor

vom Bankhaus Kantor & CO und gegen Dr. Max Silberberg

eingereicht. Sie dehnten ihre Strafklage in der Folge auch

gegen Dr. T. und gegen R. aus dem Bankhaus R. & CO aus,

indem sie geltend machten, diese seien der Teilnahme am

Betrug der andern schuldig. Am 22. November 1926

verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die

Einstellung der Strafuntersuchung gegen T. und R. bis

nach Beurteilung der in Wien gegen Kantor und Silberberg

eingereichten Strafklage. Am 7. Februar 1931 stellte das

440

Obligationenrecht. N° 68.

Oberlandesgericht Wien die Strafuntersuchung gegen

Kantor und Silberberg wegen Ablebens der Strafkläger

von L. und Graf B. ein. Ein Begehren der Frau von W. um

Fortsetzung des Strafverfahrens für sie wurde durch das

Oberlandesgericht Wien am 14. April 1931 abgelehnt.

B. -

Am 13. November 1925 haben Graf B., Frau von

W., Reichsfreiherr Feldmarschallieutenant -von L. und

Dr. S. gegen Dr. T. und K. Klage über folgende Streitfrage

erhoben:

({ Sind die Beklagten solidarisch verpflichtet, an den

Kläger Graf B. resp. dessen Erben 202,000 Fr. nebst Zins

zu 5 % seit 26. September 1918, an die Klägerin Frau von

W. 8,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 26. September 1918,

an den Kläger resp. dessen Erbin Fräulein Antoinette L.

von L. 12,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 26. September

1918 und an den Kläger Dr. S. 7000 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit 26. September 1918 zu bezahlen 1 »

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten seien

mitschuldig an dem von Kantor und Silberberg verübten

Betrug und ihnen daher gemäss Art. 41 OR verantwortlich.

Ihre Haftbarkeit ergebe sich aber auch aus Art. 619 und

671 Ziff. 2 und 3 OR; die Beklagten hätten nämlich als

Gründer der PIAG wissentlich.in den Statuten die vor-

genommene Apport- oder tJbernahmegründung verschleiert

und umgangen und die Eintragung der Gesellschaft auf

Grund unwahrer Angaben über die Einzahlung des

Aktienkapitals bewerkstelligt. Endlich sei die Schadener-

satzpflicht der Beklagten auf Grund von Art. 674 OR

gegeben; sie hätten wiederholt absichtlich ihre Pflichten

als Mitglieder der Verwaltung verletzt.

G. -

Die Beklagten ha~n Abweisung der Klage

beantragt.

Dem Dr. Max Silberberg und dem Stefan Kantor ist

durch die Beklagten der Streit verkündet worden.

D. -

Am 14. Januar 1931 hat das Bezirksgericht Zürich

die Klage abgewiesen.

E. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die gegen

Obligationenrecht. N° 68.

441

diesen Entscheid gerichtete Appellation der Kläger teil-

weise gutgeheissen und ihnen am 29. November 1932

unter Solidarhaft der Beklagten folgende Beträge nebst

5 % Zins seit 13. November 1925 zugesprochen:

a) den Erben B. ..

Fr. 24,745.-

b) den Erben L. ..

»

1,470.-

c) der Frau von W.

»

980.-

d) dem Dr. S. . ..

»

857.50

F. -

Gegen dieses Erkenntnis haben beide Parteien

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen; die Kläger

haben um vollständige Gutheissung der Klage, die Be-

klagten um deren Abweisung ersucht.

G ...

Aus den Erwägungen. :

I. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien

vor Bundesgericht sind a conto Liquidationsanteil 40 Fr.

pro Aktie ausbezahlt worden. Soweit nicht noch eine

weitere geringfügige Auszahlung aus der Liquidation in

Aussicht steht, haben die Aktien der PlAG, welche die

Kläger oder ihre Rechtsvorgänger in der Zeit zwischen

dem 16. November und dem 17. Dezember 1918 von

Kantor & CO, die auch für Dr. Silberberg handelten,

erworben hatten, nach der tatsächlichen, in der Berufungs-

erklärung der Beklagten nicht als akten widrig ange-

fochtenen und daher gemäss Art. 67 Abs. 2 und 81 OG für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung heute jeden

Wert verloren. Es ist nun im Einzelnen zu untersuchen, ob

die Beklagten den Klägern, wie diese geltend machen,

als Gründer der Aktiengesellschaft, als deren Verwaltungs-

ratsmitglieder und gestützt auf Art. 41 ff. OR, aus uner-

laubter Handlung, für den erlittenen Schaden ersatz-

pflichtig seien.

11. Die Gründerkaftung.

1. -

Die Verantwortlichkeit auf Grund von Art. 671

OR kann, wie es dort heisst, sowohl von der Gesellschaft,

als von den einzelnen Aktionären und Gesellschafts-

AB 59 II -

1933

30

442

Obligationenrecht. No 68.

gläubigern geltend gemacht werden. Im vorliegenden

Fall waren die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger durch

den Kauf der Aktien von Kantor & Co resp. Kantor & Co

und Silberberg Aktionäre geworden. Dass die Aktientitel

im Augenblick des Aktienkaufes noch nicht gedruckt waren,

tut dem sofortigen Erwerb der Mitgliedschaft keinen

Eintrag (BGE 15 S. 624 ff.). Die Kläger sind sodann nach

einer wiederum für das Bundesgericht massgebenden

Feststellung der Vorinstanz heute noch Eigentümer der

damals erstandenen A.ktien, sodass die Rechtsfrage nicht

geprüft zu werden braucht, ob das Klagerecht auf Grund

von Art. 671 durch Veräusserungen der Aktien eingebüsst

wird. Die Aktivlegitimation ist daher hinsichtlich der

Gründerhaftung zu bejahen.

Auf der andern Seite haben die Beklagten ihre Eigen-

schaft als Gründer der Gesellschaft in A.brede gestellt.

Sie seien nicht im Sinne des Art. 671 OR bei der Gründung

der Aktiengesellschaft tätig gewesen. Diese Bestreitung

steht jedoch in einem merkwürdigen . Widerspruch zu

ihrem frühern Verhalten und zu ihren frühem Äusserungen.

Im Protokoll der Gründungsgeneralversammlung vom

18. Septe~ber 1918, das sie und S. unterschrieben haben,

gingen sie sogar soweit, sich selbst und S. als Gründer zu

bezeichnen. Sodann hat sich der Beklagte Dr. T. eine

Honorarrechnung vom 27. September 1918 von 12,500 Fr.

für « Gründungsspesen II von der PlAG vergüten lassen.

Die Gründerqualität der Bek1agten kann denn auch mit

Fug nicht bestritten werden. Bei der Simultangründung

der Aktiengesellschaft -

und um eine solche handelte

es sich bei der PIAG -

sind notwendig diejenigen die

Gründer, welche die sämtlichen Aktien übernehmen (vgl.

die Botschaft des Bundesrates zur Revision der Titel

XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes, S. 24/25). Auch

auf ihr Strohmännerturn können sich die Beklagten nicht

berufen. Das Bundesgericht hat mehr als einmal erkannt,

dass derjenige, der als Strohmann eines andern Aktien

zeichnet juristisch selbst als Zeichner zu behandeln ist

Obligat,ionenrecht. No 68.

443

und den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern haftbar

werden kann (BGE 15 S. 627; 39 II S. 533). Übrigens

gehört auch das Eintragungsbegehren beim Handels-

registeramt zur Gründertätigkeit (BGE 33 II S. 256);

dieses Begehren ist hier zweifellos von den Beklagten und

S. unterzeichnet (OR Art. 622 Abs. 2) und gestellt worden.

Darauf, ob die Beklagten auch die für die Vorbereitung

der konstituierenden Generalversammlung notwendigen

Formalitäten vorgenommen haben, braucht somit im

Gegensatz zur Vorinstanz nicht einmal abgestellt zu

werden. Wenn, wie die Beklagten dartun wollen, sämtliche

Instruktionen von Kantor & Co und Silberberg gestammt

hätten und sie nur deren Werkzeuge gewesen wären,

müssten allerdings auch Kantor und Silberberg als Gründer

im Sinne der Haftungsbestimmung angesehen werden. Die

Beklagten aber würden deswegen nicht aufhören, Gründer

zu sein; wer auf Anstiftung hin bei einer Gründung tätig

geworden ist, bleibt Gründer. Auch ist keineswegs Vor-

aussetzung der Gründerhaftung, dass sämtliche Gründer

in's Recht gefasst werden. Vielmehr stand es durchaus

in der freien Wahl der Geschädigten, welche von ihnen

sie belangen wollten; die Gründerverantwortlichkeit . ist

eine Form der deliktischen Haftung (BGE 32 II S. 277;

34 II S. 27; 45 II S. 532) und es besteht auf Seiten der

Verantwortlichen Solidarität, sei es echte bei gemeinsamen

Verschulden (OR Art. 50), sei es Konkurrenz bei nicht

gemeinsamem Verschulden.

2. -

Bei der Untersuchu~g, ob eine Verantwortlichkeit

der Beklagten gestützt auf Art. 671 Ziff. 2 gegeben ist,

muss nunmehr geprüft werden, ob in den Statuten der

PIAG eine Einlage oder die Übernahme von Vermögens-

stücken (die in Art. 671 Ziff. 2 ebenfalls erwähnte Begün-

stigung einzelner Aktionäre oder anderer Personen fällt

ausser Betracht) entgegen der Bestimmung des Art. 619

Abs. I OR verschwiegen oder verschleiert worden ist und

ob die Beklagten dabei, und zwar wissentlich, mitgewirkt

haben.

Obligationenrecht. No 68.

Wenn ein Aktionär eine auf das Grundkapital anzu-

rechnende Einlage macht, welche nicht in barem Gelde

besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögens-

stücke von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen

werden sollen, so ist nach Art. 619 OR in den Statuten

genau der Übernahmepreis und eventuell die Zahl der an

Zahlungsstatt genommenen Aktien festzusetzen. Es fragt

sich also im vorliegenden Falle, ob, trotzdem die Statuten

kein Wort von Apports und dergleichen verlauten lassen,

ein Aktionär eine nicht in barem Gelde bestehende, auf

das Grundkapital anzurechnende Einlage gemacht hat

oder ob die Gesellschaft Anlagen oder sonstige Vermögens-

stücke hat übernehmen sollen. Bei Beantwortung dieser

Frage ist von der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz

auszugehen -

und die Feststellung ist in der Berufungs-

erklärung der Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten

worden -, dass eine Bareinzahlung nur fingiert worden

sei: « Aus dieser Korrespondenz (gemeint ist diejenige

zwischen Kantor und Rosenberg) geht mit aller Deut-

lichkeit hervor, dass von Anfang an eine Fiktion der

Einzahlung des Aktienkapitals beabsichtigt war, welche

Transaktion laut der Buchexpertise auch tatsächlich dann

fiktiv und nicht als Bareinzahlung durchgeführt wurde ».

Die Feststellung des Obergerichtes gründet sich übrigens

nicht nur auf die Buchexpertise Schnorf und die im Wiener

Strafverfahren beschlagnahmte und eingezogene Korre-

spondenz zwischen Kantor lind R., sondern auch auf ~e

Zugeständnisse Kantor's in der St~afuntersuc~~ m

Wien. In einem Schreiben vom 9. Juli 1918 hat ubngens

Kantor an R. ausdrücklich geschrieben: « Du sollst

nämlich die Einzahlungsstelle für nicht eingezahltes

Stammkapital sein »; angesichts dieser zynisc~en Zugabe

wüsste man nicht, wie die Vorinstanz zU emer andern

Feststellung hätte gelangen können. Die Berufung auf

weitere Conti neben dem Conto ordinario ist neu und

überdies unerheblich; ein Widerspruch zwischen G:utach~n

und Urteil der Vorinstanz ist nicht vorhanden. DIe AktIen

Obligationenrecht. No 68.

sind dann an Kantor & CO und Silberberg übertragen

worden, welche bald darauf 249 Stück veräusserten; die

Abtretung an Kantor & Co und Silberberg ist durch die

Beklagten zugegeben worden (Protokoll des Obergerichtes

S. 11), und sie erklärt sich auch ohne weiteres durch das

Strohmännertum der Beklagten und des S. Diese haben

die Einzahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft über-

nommen, und die Schuldübernahme wurde die Gesellschaft

zweifellos genehmigt, da sie ja nur aus den Altschuldnern

als Aktionären bestand. Die Schuld ist dann aber teilweise

erloschen, indem mit der Schuld der Gesellschaft aus dem

Kauf des Petroleumterrains Szczec Boze verrechnet wurde,

und die Streitfrage geht denmach dahin, ob eben in diesen

Vorgängen die Verschweigung oder Verschleierung einer

gegen Art. 619 verstossenden Apport- oder Sachübernahme-

gründung liegt.

Der Preis, den die Gesellschaft für das Terrain Szczec

Boze zu entrichten hatte, wurde nun nicht etwa in Aktien

derselben festgesetzt, sondern in bar. Er betrug 450,000 Fr.

Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um eine auf das

Grundkapital anzurechnende Sacheinlage handelte. Von

einer solchen muss auch gesprochen werden, wenn der

Preis zwar in bar stipuliert, gleichzeitig aber abgemacht

wird, dass er mit der Schuld der Liberierung einer be-

stimmten Anzahl Aktien verrechnet werde

(STAUB'S

Kommentar zum HGB, § 186 N 9 b der 12. u. 13. Auf!.).

Eine Sacheinlage muss in casu nur deshalb verneint werden,

weil Kantor und Silberberg nicht zu den Aktienzeichnern

gehörten; von einem Apport kann nur die Rede sein, wenn

er durch den Gründungsvertrag geschuldet ist, d. h. eben

durch einen ursprünglichen Aktienzeichner. Dass die

Beklagten und S. als Mandatare von Kantor & Co und

Silberberg handelten, tut nichts zur Sache, da sie im

Momente der Gründung gegen aussen immerhin allein

als Aktienzeichner erschienen.

Dagegen muss nun angenommen werden, die zu errich-

tende Gesellschaft habe im Sinne des Art. 619 Abs. 1

446

Obligationenrecht. N° 68.

Anlagen oder sonstige Vermögensstücke (das Terrain in

Szczec Boze) übernommen. Entscheidend ist dabei, dass

die Eintragung der PlAG in das Handelsregister, also der'

Erwerb der juristischen Persönlichkeit (OR Art. 623

Abs. 1), erst am 8. Oktober stattgefunden hat, der Beschluss,

das Terrain zu kaufen, aber schon am 26. September 1918

durch den Verwaltungsrat gefasst worden war. In seinem

Urteil i. S. Willi gegen Heinemann vom 10. Mai 1932 hat

das Bundesgericht freilich erkannt, es mache nichts aus,

dass der Kaufvertrag, mit dessen Preis die Verrechnung

stattfand, vor der Eintragung der Gesellschaft geschlossen

wurde, nachdem feststehe, dass jedenfalls· die Gründungs-

versammlung mit der Konstatierung der Zeichnung und

Einzahlung vorausgegangen war (BGE 58 II S. 156). An

dieser Lösung kann jedoch bei erneuter Prüfung nicht

festgehalten werden : Entscheidend ist die Eintragung

der Aktiengesellschaft in das Handelsregister, womit

freilich nicht schon gesagt sein soll, dass der Abschluss

des Kaufvertrages nach der Eintragung die Annahme

einer Übernahmegründung schlechthin ausschliesse. Auf

das Datum der Eintragung im Handelsregister wird auch

durch die im juristischen Schrifttum des In- und Auslandes

herrschende Meinung abgestellt (:vgl. BACHMANN, Kommen-

tar S. 118, DE FrucE, Apportsennaturedanslafondation

de la Societe anonyme, Ztschr. f. Schw. Recht n. F. 42

S. 204 a, A. WIELAND, Die ApportgrÜlldung der Aktien-

gesellschaft, daselbst S. 25 a, STAUBS Kommentar, 12. u.

13. Aufl. N 9 b zu § 186). Die Entscheidung ergibt sich

aber aus dem Gesetz selbst. Vor der Eintragung in das

Handelsregister kann eine Aktiengesellschaft Anlagen und

andere Vermögensstücke übernehmen und diesbezüglich

Rechte und Pflichten eingehen, aber gemäss Art. 623

Abs. 3 nur unter Beobachtung der Bestimmungen des

Art. 619. Art. 623 Abs. 3 OR ordnet an, dass ausdrücklich

im Namen der zu bildenden Aktiengesellschaft eingegangene

Verpflichtungen nur durch die Gesellschaft innerhalb von

drei Monaten sei t der Ein t ~ a gun g übernommen

Obligationenrecht. N° 68.

447

werden können, wenn sie n ich t unter die Bestimmungen

des Art. 619 fallen. Wenn also die vor Eintragung aus-

drücklich im Namen der zu errichtenden Aktiengesellschaft

kontrahierten Verpflichtungen aus der Übernahme von

Anlagen oder andern. Vermögensstücken herrühren, ist

nicht Art. 623 Abs. 3 OR anwendbar, sondern ausschliess-

lieh Art. 619. In seinem Urteil i. S. Willi gegen Heinemann

hat das Bundesgericht freilich unter Hinweis auf eine

Ausführung in der Literatur (K. WIELAND, Handelsrecht

II S. 69 N 15) bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vor-

schriften über die sog. Nachgrundungen die Kautelen der

meisten Gezetze neuern Datums für Apports und Über-

nahmen als ein Schlag in's Wasser erwiesen hätten. In der

Tat kann die Gleichstellung der Übernahme mit der

Sacheinlage durch das Gesetz von den Gründern dadurch

umgangen werden, dass sie die Übernahme statt vor erst

nach der Eintragung der Gesellschaft stipulieren, aber

vorher schon in Aussicht nehmen, sodass vor der Eintragung

keinerlei Bindung der Gesellschaft in rechtlicher Beziehung

besteht, wohl aber eine ökonomische Situation, welche

zwangsläufig auf die nachträgliche Eingehung der Über-

nahmeverpflichtung hinausläuft. Der Umstand, dass die

Bestimmungen für die Übernahme von Anlagen und

Vermögensstücken umgangen werden können, darf jedoch

ihre Anwendung in den Fällen nicht hindern, wo sie nicht

umgangen, sondern verletzt worden sind. In diesen letztern

Fällen erfüllen sie ja ihren Zweck. Die Überbewertung von

Sacheinlagen und übernommenen Vermögenswerten in den

Statuten bedeutet eine Gefahr für alle Barzeichner, spätem

Erwerber von Aktien und Gesellschaftsgläubiger. Welche

Bestimmungen aber geeignet wären, auch den Umgehungen

zu begegnen, braucht hier nicht erörtert zu werden; es

genügt, dass der Richter gegen eigentliche Verletzungen

die grösstmögliche Strenge walten lässt (vgl. in diesem

Sinne auch die Kritik an dem zitierten Urteil von Gum..,

Ztschr. d. bern. Jur. Vereins 1933 S. 476 und E. WOLF,

Die Schweiz. Aktiengesellschaft 1933, 5. JahrgangS. 73ft.).

448

Obligationenrecht. N° 68.

Wenn man, wie es das Bundesgericht in seinem Urteil

i. S. Willi gegen Heinemann getan hat, statt auf den

Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-

register, auf den Zeitpunkt der Gründungsversammlung

abgestellt hätte, wäre die Entscheidung übrigens hier nicht

anders ausgefallen, denn die Übernahme war sogar schon

vor der Gründungsversamm1ung beschlossene Sache gewe~

sen. Daraus, dass das Schreiben, mit dem Silberberg den

Verkauf des Terrains Szczec Boze bestätigte, mit dem

14. Oktober 1918 datiert ist, also sogar erst nach der

Eintragung der PIAG in das Handelsregister abgesandt

wurde, können die Beklagten keinen Einwand ableiten.

Silberberg hat in seiner Einvernahme im Strafverfahren

zugegeben, dass er sich am 26. September 1918, dem

Tag der Gründungsversammlung, in der Schweiz aufge-

halten habe, dass er an einer Zusammenkunft mit den

Mitgliedern des Verwaltungsrates nach der Gründungs-

versammlung, aber am selben Tag, mündlich sein Einver-

ständnis mit dem Verkauf des Petroleumterrains in

Galizien erteilt und dass er mit der Versendung seines

Bestätigungsschreibens nur auf ausdrücklichen Wunsch

des Verwaltungsrates bis zum 14. Oktober zugewartet

habe. In Wirklichkeit beruhte die Übernahme auf einer

festen Vereinbarung, welche sogar vor der Gründungs-

versammlung abgeschlossen worden war; Silberberg hat

ausgesagt (kant. Akt. 80/3 S. 11) : « Der Verwaltungsrat war

schon vor dem Gründungsakt durch Stefan Kantor dahin

verständigt worden, dass das Terrain Hoszow-Hoszowczyk

(das ist ein anderer Namen für Szczec-Boze) und verschie-

dene Naphta-Anteile erworben werden sollten; auch die

Preise waren schon festgesetzt.» Ohne diese vorausgegan-

gene Vereinbarung wäre die bloss fiktive Bareinzahlung

übrigens nicht verständlich, denn wenn der Eintragung

und der Gründungsversammlung nur unverbindliche Vor-

besprechungen vorausgegangen wären, hätte es für den

Fall des Nichtzustandekommens der Übernahme einer

wirklichen Bareinzahlung hedurft. Man gab also der PIAG

Obligationenrecht. N° 68.

449

den Anschein einer Bargründung, während in Wirklichkeit

der ganze Plan der Gründer, sowohl der Anstifter in Wien,

als ihrer Strohmänner in der Schweiz, dahin ging, einen

bestimmten Vermögenswert, eben das Terrain Szczec-

Boze, schon im Gründungsstadium durch die Gesellschaft

übernehmen zu lassen und jenen die durch die gegen aussen

als Barzeichner auftretenden Strohmänner scheinbar libe-

rierten 450 Aktien zukommen zu lassen. Die Frage der

Verschleierung einer Übernahmegründung muss daher

'bejaht werden.

Die Mitwirkung der Beklagten bei dieser Verschleierung

kann nicht zweifelhaft sein, da sie ja zusammen mit S. die

Statuten aufgestellt und angenommen haben, und es

ist nun nur noch zu prüfen, ob die Mitwirkung wissentlich

im Sinne des Art. 671 Ziff. 2 war. Nach den tatsächlichen

Feststellungen des Obergerichtes, die in der Berufungs-

erklärung nicht als aktenwidrig gerügt worden und die

daher für das Bundesgericht verbindlich sind, hatte K.

schon vor der Gründung der PlA,G Kenntnis von der

zwischen Kantor und R. gewechselten Korrespondenz.

In dieser Korrespondenz war aber, wie schon erwähnt

wurde, ausdrücklich davon die Rede, dass die Barein-

zahlung nur fingiert werden sollte. Hinsicht.lich Dr. T.

hat die Vorinstanz konstatiert: « Das Wissen Dr. T.'s von

der Durchführung der Gründung auf fiktivem Wege liegt

damit auf der Hand)). Er war es übrigens gewesen, der das

Bankhaus R. & Co « speziell in der Frage jener Gefällig-

keitserklärung » beraten hatte. Es wäre auch ganz unwahr-

scheinlich gewesen, dass K. als Bankprokurist und T.

als in Grülldungsgeschäften gewiegter Anwalt keine

Ahnung vom Wesen und Zweck der Rolle gehabt hätten,

welche ihnen durch Kantor und Silberberg zugedacht

worden war.

3. -

Die Verantwortlichkeit der Beklagten ist aber auch

auf Grund von Art. 671 Ziff. 3 gegeben. Sowohl K., als

Dr. T. haben wissentlich dazu beigetragen, dass die Eintra-

gung der PlAG im Handelsregister auf Grund einer

450

Obligationenrecht. No 68.

Bescheinigung oder Urkunde mit unwahren Angaben

erfolgte. Unwahr, und zwar den Beklagten bewusst

unwahr, war das dem Handelsregisterführer vorgelegte

Protokoll über die konstituierende Generalversammlung,

insofern es die Angabe enthielt, das Aktienkapital sei

vollständig einbezahlt worden.

4. -

Vor Obergericht haben die Kläger geltend gemacht,

die Beklagten die Vorschriften des Art. 619 OR auch

anlässlich der Erhöhung des Grundkapitals der PlA,G

verletzt; sie hätten eine Liberierung der neuen Aktien

durch Bareinzahlung vorgetäuscht, während in Wirklich-

keit von Silberberg Bruttoprozentrechte übernommen

worden seien. Die Vorinstanz ist jedoch davon ausgegan-

gen, Art. 619 OR sei bei Erhöhung des Grundkapitals

einer eingetragenen Gesellschaft nicht anwendbar. Das

Bundesgericht hat unnlittelbar über diese Frage bis jetzt

nicht entschieden. In seinem Urteil i. S. Grenier c. SocieM de

Mines et Salines de Bex vom 30. Juni 1900 (BGE 26 II

S. 437) hat es nicht etwa die Anwendbarkeit des Art. 619

bei einer Kapitalerhöhung abgelehnt, sondern konstatiert,

es sei im konkreten Fall eine Bareinzahlung erfolgt. In

seinem Erkenntnis vom 4. D~zember 1919 i. S. Meier und

Genossen gegen Konkursmasse der Spar- und Leihkasse

Bremgarten (BGE 41 11 S. 717 ff.) hat es erklärt der Art.

618 OR seiim Falle einer Kapitalerhöhung nicht anwendbar,

m. a. \V., es sei nicht notwendig, dass anlässlich einer

Kapitalerhöhung die Generalversammlung beschliesse,

dass das neue Kapital vollständig gezeichnet und dass

mindestens 20 % auf jede Aktie einbezahlt seien, sondern

es genüge, dass der Verwaltungsrat darüber Beschluss

fasse und dass auf Grund seiner Bescheinigung die Eintra-

gung der Emission im Handelsregister erfolge. Über die

Anwendbarkeit des Art. 619 hat es sich nicht ausge-

sprochen. Die Frage, die im Schrifttum zumeist entgegen

der Ansicht des Obergerichtes beantwortet wird (STRÄULI,

Veränderungen des Grundkapitals, Zeitschr. f. Schweiz.

Recht n. F. 14 S. 26 ff., für die Anwendbarkeit des Art. 618

Obligationenrecht. N0 68.

451

SWRIST, Die Erhöhung des Grundkapitals S. 32 ff.: auch

BACHMANN, Kommentar, N 5 zu Art. 619 ist durch die

Vorinstanz zu Unrecht für ihre Auffassung zitiert, worden)

kann jedoch offen gelassen werden, zumal die im Wurf

liegende Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obli-

gationenrechtes voraussichtlich eine ausdrückliche Be-

stimmung bringen wird, und zwar im Sinne der Anwend-

barkeit der Bestimmungen über die qualifizierte Gründung

(Art. 649 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfes vom

21. Februar 1928; für Deutschland vgl. § 279 Abs. 1 HGB).

Jedenfalls wäre die Verantwortlichkeit der Beklagten

selbst im Falle der Anwendbarkeit des Art. 619 bei einer

Kapitalerhöhung und bei Annahme einer Verletzung im

vorliegenden Falle nicht auf Grund von Art. 671 OR

gegeben, denn als die Kapitalerhöhung der PlA,G beschlos-

sen wurde, befand sich diese längst nicht mehr im Grün-

dungsstadium, die Beklagten handelten somit hier nicht

als Gründer, sondern als Mitglieder der Verwaltung. Die

angebliche Verletzung des Art. 619 bei der Erhöhung des

Aktienkapitals auf 1,000,000 Fr. ist daher bei Anwendung

des Art. 674 OR zu untersuchen.

5. -

In diesem Zusammenhang muss nun aber noch

geprüft werden, ob zwischen dem von den Klägern

erlittenen Schaden und den Handlungen der Beklagten,

die ihre Haftung gemäss Art. 671 Ziff. 2 und 3 begründen,

ein Kausalverhältnjs besteht. Auszugehen ist dabei von

der Erwägung, die das Bundesgericht in seinem Urteil vom

25. Mai 1921 i. S.B. und KonsortengegenA. und Konsorten

(BGE 47 II S. 293) angestellt hat: Es ist nicht statthaft,

einen strengen und absoluten Beweis des Kausalzusammen-

hanges zu fordern, sondern der Richter hat sich mit jener

Gewissheit zufrieden zu geben, welche ihm die Erfahrung

des Lebens verleiht und welche mit dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge rechnet .. In casu hatten die Kläger oder

ihre Rechtsvorgänger jedenfalls den Glauben, es sei am

26. September 1918 das Aktienkapital in bar einbezahlt

worden. Es wäre sonst nicht erklärlich, wieso sie zum

452

Obligationenreeht. Xc 68.

Nominalbetrag der erstandenen Aktien noch Zins seit dem

26. September entrichteten. Selbst wenn man etwelche

Geschäftsnnerfahrenheit der Kläger oder ihrer Rechts-

vorgänger in Betracht zieht, kann nach dem ordentlichen

Gang der Dinge im praktischen Leben nicht angenommen

werden, dass sie die Aktien auch und zwar auch zum Nomi-

nalwert gekauft hätten, wenn sie vom wahren Sachverhalt

Kenntnis gehabt hätten, insbesondere davon, dass Kantor

& Co und Silberberg für das Petroleumterrain während

der Gründungsperiode 450,000 Fr. oder neun Zehntel des

ganzen Kapitals an Aktien bezogen hatten. Sie hätten

das grösste Interesse gehabt, die Aktien nicht oder

doch nicht zu diesem Preis zu kaufen; Die restlichen

50,000 Fr. wären ihnen, selbst wenn sie in bar einbezahlt

worden wären, und selbst wenn nicht noch die Gründungs-

spesen davon abzuziehen gewesen wären, als gänzlich

ungenügend erschienen, um den Gesellschaftsweck zu

verfolgen. Zweitens und vor allen Dingen ist zu beachten,

dass derjenige, der Aktien einer neugegrÜDdeten Aktienge-

sellschaft kauft, welche in bar einbezahlt worden sind,

weiss, dass sie einen dem Nominalbetrag entsprechenden

Wert repräsentieren, der in der Gesellschaftskasse effektiv

vorhanden ist und mit dem die Gesellschaft unter der

Leitung verantwortlicher Verwaltungsmitglieder, wenn

auch mit mehr oder weniger Erfolg, arbeiten wird; wer

dagegen Apportaktien (im engern oder weitern Sinne)

einer neugegründeten Gesellschaft kauft, kann sich über

deren Wert nur unterrichten, wenn er sich über den Wert

der eingelegten oder übernommenen Güter oder Anlagen

erkundigt. Wenn sich nun die Kläger oder ihre Rechts-

vorgänger über den Wert des der PlAG um 450,000 Fr.

verkauften Terrains in Szczec-Boze hätten aufklären

lassen, hätten sie erfahren, dass es erst 12 Tage vor der

Gründung der PIAG und damals mit wesentlich weniger

Belastung an Prozentrechten den Gegenstand eines Ver-

kaufes um sage und schreibe 62,750 österreichische Kronen

gebildet hatte und dass sein Wert, wie die Vorinstanz

Obligationenreeht. N° 68.

453

in verbindlicher Weise konstatiert hat, auf ca 90,000 Fr.

anzusetzen war ...

Nach der schon erwähnten Feststellung des Obergerich-

tes betrug die Überwertung des übernommenen Terrains

360,000 Fr. (450,000 Fr. minus 90,000 Fr.). Dieser Betrag

stellt den Schaden dar, der der Gesamtheit der Aktionäre

erwachsen ist. Die Kläger haben Anspruch auf denjenigen

Teil dieser Summe, der ihren Aktienpaketen entspricht.

In. Haftung des Verwaltungsrates.

1. -

Gegenüber der Belangung auf Grund von Art.

674 OR, als Mitglieder der Verwaltung wegen absichtlicher

Verletzung der ihnen obliegenden Verwaltungs-

und

Aufsichtspflichten, haben die Beklagten in erster Linie

ihre Passivlegitimation bestritten. Sie seien in Wirk-

lichkeit nur Beauftragte von Kantor & Co und Silber-

berg, nicht Mitglieder der Verwaltung der PIAG gewesen.

Die mit der Verwaltung betrauten Personen im Sinne des

Art. 674 sind die als solche im Handelsregister eingetra-

genen Personen. Schon die formelle Stellung als Mitglied

der Verwaltung einer Aktiengesellschaft unterwirft die

betreffende Person grundsät7lich den aktienrechtlichen

Verantwortlichkeitsbestimmungen. Indem die Beklagten

und S. die Eintragung ihrer Ernennung als Mitglieder der

Verwaltung nachsuchten, gaben sie die öffentliche Er-

klärung ab, dass sie die Verpflichtungen gegenüber der

PIAG übernehmen wollten, welche das Gesetz und nie-

mand anders den mit der Verwaltung einer Aktiengesell-

schaft betrauten Personen auferlegt. Die Kläger oder

ihre Rechtsvorgänger durften sich auf das Handels-

register verlassen, und private Abmachungen zwischen

Kantor & Cie und Silberberg einerseits und ihren Stroh-

männern andererseits können ihnen nicht entgegengehalten

werden (vgl. auch GUTSTEIN, Das Strohmännertum im

Aktienrecht S. 11). Die Eintragung der Beklagten als

Verwaltungsratsmitglieder beruhte übrigens auf einem

regelrechten Beschluss der Generalversammlung, d. h.

454

Obligationenrecht.. N° 68.

der Gründungsversammlung vom Hi. September 1918.

In diesem Moment waren die Beklagten und S. als Aktien-

zeichner die einzigen Aktionäre, und es stand ihnen zu,

den Verwaltungsrat zu bestellen (BGE 39 II S. 533,

GUTSTEIN a. a. O. S. 16). Dass sie die Aktien eigentlich

nur fiduziarisch gezeichnet hatten, ist im Verhältnis

gegen aussen durchaus gleichgültig. Die Zeichner konnten

sich übrigens nicht verhehlen, dass ihre Auftraggeber

die Aktien auf den Markt werfen würden, und insbesondere

K. wusste genau, dass die beiden Wiener ihre Opfer dann

unter Dritten suchen würden; nach der Feststellung des

Obergerichtes hatte K. ja schon vor dem 16. September

1918 Kenntnis von der zwischen Kantor und R. gewech-

selten Korrespondenz genommen, und was T. betrifft,

gibt er selber zu, vor dem 16. September 1918 einen

Brief des Dr. Lanzer gelesen zu haben, den dieser an R.

& Co gerichtet hatte, und in welchem gesagt war, dass

die Aktienzeichner « Treuhänder der Firma Kantor &

Co » seien, welche hiebei als Bevollmächtigte der definitiven

Aktionäre handeln. Das Risiko, das sie durch Annahme

der Wahl in den Verwaltungsrat auf' sich luden, musste

ihnen also durchaus bewusst sein, und es lässt sich nicht

einmal sagen, sie seien selbst ahnungslos, sozusagen

über Nacht, die Opfer ihrer formellen Stellung und ihrer

Ausnützung durch Kantor und Silberberg geworden und

ihr Fehler sei deshalb wenigstens moralisch nicht als

gravierend einzuschätzen. Ob auch die Wiederwahl des

Verwaltungsrates am 5. Oktober 1923 regelrecht vor sich

gegangen ist, braucht nicht geprüft zu werden, da die

Tatsachen, die den Beklagten als Mitgliedern des Ver-

waltungsrates heute noch vorgeworfen werden, sich vorher

ereignet haben.

Die Passivlegitimation ist daher zu

bejahen.

2. -

Die Beklagten haben weiterhin eingewendet, auf

Grund von Art. 674 OR könnten sie allenfalls nur zu

einer Entschädigung an die Aktiengesellschaft selbst,

nicht zu einer solchen an einzelne Aktionäre, gehalten

Obligationenrecht. No 6~.

455

werden. Durch die Verletzung der Verwaltungspflichten

kann den Aktionären auf zweierlei Weise ein Schaden

entstehen: entweder indirekt dadurch, dass die Ver-

mögensinteressen der Gesellschaft geschädigt werden und

infolge dieser Schädigung der Gesellschaft auch den

Aktionären ein Nachteil erwächst (der sog. sekundäre

Schaden) oder direkt in der Weise, dass zwar die Gesell-

schaft selbst keinen Schaden erleidet, aber die Handlung

des Verwaltungsorgans unmittelbar in die Sphäre des

Aktionärs eingreift (der sog. primäre Schaden). Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die aller-

dings in der Literatur nicht durchwegs gebilligt wird

(BACHMANN, Die Sonderrechte des Aktionärs S. 148 ff.,

anders dann aber Derselbe, Kommentar N 3 zu Art.

674), von der abzuweichen ein Grund heute aber nicht

besteht, kann der einzelne Aktionär Ersatz sowohl des

sekundären, als des primären Schadens verlangen, sofern

die übrigen Voraussetzungen des Art. 674 erfüllt sind

(BGE 23 S. 1071 ff.; 24 II S. S. 692; 44 II S. 43; 49 II

S. 245). Soweit es sich um den sekundären Schaden

handelt, frägt es sich aber, welches das Verhältnis der

Klage des einzelnen Aktionärs zu derjenigen der Gesell-

schaft sei. In seinem Urteil vom 18. Januar 1918 i. S.

Brodtbeck gegen Rosenmund (BGE 44 II S. 38) hat das

Bundesgericht die im Schrifttum herrschende Meinung

verworfen, wonach der einzelne Aktionär den sekundären

Schaden nur einklagen kann, wenn die Gesellschaft

selbst auf die Klage gemäss Art. 673. verzichtet hat

(RüSSEL, Kommentar S. 730, BEGUELIN, Journal des

Tribunaux 1901 S. 54, WELTI, Organisation der Aktien-

gesellschaft S. 104, BACHMANN, N 3 zu Art. 674, N 6

zu Art. 675). Es hat dann weiter ausgeführt:

« Diese ...

Meinung erweckt aber in ihrer praktischen Durchführung

Bedenken. Vor allem gilt das für die Berechnung des

Anspruches des einzelnen Aktionärs. Er kann natürlich

nicht den ganzen Schaden ersetzt verlangen, weil er

sich sonst auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bereichern

456

Obligationeurecht. No 68.

könnte. Darnach muss für jeden einzelklagenden Aktionär

eine Anspruchsquote berechnet werden. Die Berechnung

dieser Quote ist aber äusserst schwierig ... » Das Bundes-

gericht hat sich in diesem Entscheid dann der Auffassung

von Alfred Wieland angeschlossen (vgl. Ztschr. f. Schweiz.

Recht n. F. 45 S. 260 ff.), wonach der einzelne Aktionär

nur darauf klagen kann, dass der sekundäre Schaden der

Gesellschaft ersetzt wird.

Der Autor hatte dargetan,

dass theoretisch die Gesellschaft und der einzelne Aktionär

als Solidargläubiger zu betrachten seien, soweit der

sekundäre Schaden in Frage stehe. Das Bundesgericht

hat immerhin nicht untersucht, ob die juristische Konstruk-

tion als solche befriedigend und ob insbesondere wirklich

Gläubigersolidarität anzunehmen sei; es hat sich darauf

beschränkt, festzustellen, dass die Lösung auf alle Fälle

den praktischen Anforderungen am Besten entspreche

« indem sie alle jene, zu den beiden andern Lösungsver-

suchen angeführten Unzukömmlichkeiten vermeidet. Das

muss hier mit Rücksicht darauf entscheidend sein, dass

die zu allgemeine Fassung des Art. 674 weder die eine

noch die andere Lösung ausschliesst. Zudem ist nur so

der bereits erwähnte allgemeine Grundsatz des Aktien-

rechtes, dass der einzelne Aktionär während des Bestandes

der Gesellschaft grundsätzlich keine Kapitalleistungen

fordern kann, zu wahren ». An dieser Praxis ist auch

im vorliegenden Fall festzuhalten, umso mehr, als sie

voraussichtlich in den revidierten Titeln XXIV bis XXXIII

des Obligationenrechtes gesetzlich verankert werden wird

(vgl. Art. 750 des bundesrätlichen Entwurfes). Immerhin

darf nun nicht übersehen werden, dass die Lösung dann

nicht gerechtfertigt ist und dass einer Klage auf Zuspre-

chung des sekundären Schadens direkt an den klagenden

Einzelaktionär nichts entgegenstehen soll, wenn die prak-

tischen Bedenken in Anbetracht des konkreten Tat-

bestandes nicht vorhanden sind.

Diese praktischen

Bedenken rühren, wie schon angedeutet wurde, aus den

Interessen der Gesellschaft einerseits, der Gesellschafts-

Obligationenrecht. N0 68.

457

gläubiger anderseits her.

Die Gesellschaft kann ein

Interesse daran haben, dass die Forderung nicht unter

die Aktionäre verteilt wird, welche sie gemäss Art. 673

hat, sondern dass sie in's Gesellschaftsvermögen fällt

(WIELAND a. a. O. S. 272/73). Dieses Interesse fällt

aber weg, wenn sich die Aktiengesellschaft wie im vor-

liegenden Fall in Liquidation befindet: Die General-

versammlung der PIAG hat am 30. September 1925,

vor der Sühneverhandlung des vorliegenden Prozesses,

die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Die Zu-

sprechung des sekundären Schadens direkt an die Aktionäre

vermag, wenn die Gesellschaft sich in Liquidation befindet,

diese eher zu erleichtern. Aber auch das Interesse der

Gläubiger steht in casu dieser Zusprechung nicht entgegen.

Widerrechtlich ist gegenüber den Gläubigern allerdings

jede Zahlung, welche der Aktionär auf Kosten des Gesell-

schaftsvermögens erhält, sofern nicht trotz der Zahlung

das Gesellschaftsvermögen zum mindesten dem Betrag

des nominellen Grundkapitals gleichbleibt (WIELAND a. a.

0.). Wo aber keine Gesellschaftsgläubiger vorhanden

sind, . gibt es auch keine Gläubigerinteressen zu wahren.

Die Darstellung beider Parteien vor Bundesgericht stimmt

darin überein, dass die PlAG im Zeitpunkt der ober-

gerichtlichen Verhandlung, also ca. 7 Jahre nach Beginn

der Gesellschaftsliquidation, in Gestalt eines Bank-Konto-

Korrentguthabens noch ein Aktivum von 85,000 Fr. bis

90,000 Fr. besass, aus dem dann, wie schon erwähnt

wurde, 40 Fr. pro Aktie ausbezahlt wurden. Daraus

muss geschlossen werden, das~ allfällige Gläubiger früher

befriedigt worden sind ...

VIII. Schadenersatzhöhe.

Wie schon dargetan wurde, haben die Kläger Anspruch

auf einen ihrem Aktienbesitz entsprechenden Anteil am

Gesamtschaden von 360,000 Fr. und 30,000 Fr. =

390,000 Fr. Die Verteilung gestaltet sich folgendermassen

AB 59 II -

1933

31

458

Obligationenrecht. No 68.

Erben B., 202 Aktien (20,2 %).

Fr. 78,780.--

Erbin von L. 12 Aktien (1,2 %)

Fr.

4,680.--

Frau von W. 8 Aktien (0,8 %)

Fr.

3,120.--

Dr. S. 7 Aktien (0,7 %)

Fr.

2,730.---

Zusammen 22,9 %Fr-:- 89;3IO.~-

Nach der Behauptung der Beklagten hätten die Kläger

einen solchen Schaden aber trotzdem nicht erlitten, weil

sie zur Leistung des Preises für die Aktien genötigt waren,

deutsche Mark und österreichische Kronen in Schweizer

Franken umzuwandeln, und weil sie diese deutschen

Mark und österreichischen Kronen sonst zur Inflations-

zeit doch, zufolge Geldentwertung, "Verloren hätten. Es

müsse nämlich angenommen werden, sie hätten sie sonst

nicht in eine wertbeständige Valuta umgewandelt. Dieser

Einwendung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Es darf nicht einfach vermutet werden, die Klager häUen

bei Unterlassung des Aktienkaufes Valutaverluste erlitten.

Ihre Absicht, ihre Mark und Kronen in Aktien in Schweizer

Währung anzulegen, beweist im Gegenteil, dass sie ihre

Mark und Kronen umwandeln wollten, und zwar sogar

in Aktien, deren Kurswert in der Regel bei Entwertung

des Geldes des betreffenden Landes noch steigt.

Das Obergericht hat die Beklagten jedoch nur zum

Ersatz eines Viertels des den Klägern erwachsenen Scha-

dens verpflichtet, da ersatzpflichtig in erster Linie Silber-

berg und Kantor seien und den Beklagten nur ein Mit-

verschulden zur Last gelegt werden könne. Dieser Lösung

kann jedoch nicht zugestimmt werden. Art. 671 jedenfalls

sieht eine Form der deliktischen Haftung vor, wie schon

betont wurde. Also ist auch Art. 50 OR anwendbar,

und die Gründer, auch die Strohmänner, haften solidarisch,

sofern sie ein gemeinsames Verschulden trifft (BGE 55

II S. 310). Art. 674 sodann schreibt selbst ausdrücklich

solidarische Haftung vor. Besteht aber Solidarität, so

kommt es im Verhältnis zum Geschädigten nicht auf

die Schwere des Verschuldens an, sondern derjenige, den

ein geringeres Verschulden trifft, haftet für den "Vollen

Obligationenrecht. No 68.

459

Schaden, so gut wie derjenige, dessen Verschulden schwerer

ist; d. h. es gibt bei der echten Solidarität keine Berufung

auf ein geringes Mass des Verschuldens im Verhältnis

zum Geschädigten (BGE 55 II S. 314 ff.). Es ist demnach

weiter zu untersuchen, ob Solidarität auch zwischen

Kantor und Silberberg und den Beklagten anzunehmen

ist. Wenn diese Frage verneint werden müsste, wären

die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesgericht in

seinem Urteil vom 14. Februar 1915 i. S. Metein c. Pelissier

(BGE 41 II S. 223) und in demjenigen vom 26. September

1933 i. S. Heritiers Hess c. Descrnudres (BGE 59 II S.

364 ff.) aufgestellt hat.

Solidarität mit den Beklagten besteht nun auf Seiten

Silberberg's und Kantor's jedenfalls nicht hinsichtlich der

Haftung gemäss Art. 674 OR, denn Kantor und Silberberg

gehörten ja dem Verwaltungsrat nie an. Wenn sie die

Mitglieder der Verwaltung zur Verletzung ihrer Pflichten

anstifteten, mögen sie der Gesellschaft haftbar sein, aber

nach Art. 41 ff., nicht nach Art. 674 OR.

Hinsichtlich der Grunderhaftung müsste Solidarität

angenommen werden, wenn auch Kantor und Silberberg

als Gründer zu behandeln wären. Diese Frage kann jedoch

offen gelassen werden. Selbst wenn sie nämlich verneint

werden müsste, könnten sich die Beklagten gegenüber

den Klägern als Geschädigten nach den eben zitierten

bundesgerichtlichen Urteilen auf das grössere Verschulden

Kantors und Silberbergs nur berufen, wenn ihre eigene

Schuld dadurch gemildert würde oder wenn der Kausal-

zusammenhang zwischen den ihnen vorgeworfenen Hand-

lungen und dem Schaden durch das Verschulden Silber-

berg's und Kantors unterbrochen worden wäre. Keine

von beiden Voraussetzungen trifft jedoch hier zu. Von

einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann

ohnehin keine Rede sein. Da die Beklagten mit den

beiden Anstiftern bewusst zusammengewirkt haben, kann

aber auch nicht gesagt werden, ihr Fehler werde gemildert

durch die Schuld der Anstifter.

460

Obligationenrecht .. No 68.

Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die Beklagten für

den vollen Schaden ersatzpflichtig zu erklären. In erster

Linie ist anzunehmen, dass die Kläger oder ihre Rechts-

vorgänger die Aktien auch gekauft hätten, wenn -

bei

korrekter Gründung -

dem Dr. Silberberg ein höherer

Preis als derjenige von 90,000 Fr. bewilligt worden wäre,

denn erfahrungsgemäss werden bei Apports und Über-

nahmen oft solche erhöhte Preise gewährt, wobei allerdings

jede ziffermässige Schätzung auf Schwierigkeiten stösst,

zumal da es sich um ein Spekulationsobjekt handelte.

Gerade diese letztere Erwägung, dass das ganze Geschäft

an sich und auch für die Kläger spekulativen Charakter

besass, muss aber selbst auch einen Grund zur Reduktion

des Schadenersatzes bilden. Über den Erfolg der Petro-

leumbohrungen auf dem Terrain Szczec-Boze und auf

den mit Bruttoprozentrechten belasteten Feldern herrschte

Ungewissheit.

Wenn auch der spekulative Charakter

eines Geschäftes kein Freibrieffür betrügerische Handlun-

gen ist, indem der Käufer eines Spekulationspapiers sol-

chen weitern Risiken immerhin nicht ausgesetzt werden

will, darf der spekulative Charakter doch nicht ganz

ausser Acht gelassen werden: Auch wenn die lJbernahme

von Szczec-Boze in den gesetzlichen Formen und zu einem

vernünftigen Preis vor sich gegangen wäre, und wenn

dem Silberberg nicht zwei nicht geschuldete Jahreszinse

gewährt worden wären, hätte der Wert der Aktien sogar

bis auf Null sinken können; jedenfalls muss die fallende

Tendenz auf dem Effektenmarkt seit dem Aktienkauf,

auch was Petroleumpapiere betrifft, in Anschlag gebracht

werden.

Dagegen kann als dritter Reduktionsgrund nicht die

Eigenschaft der Beklagten als Strohmänner berücksichtigt

werden. Wer sich für eine solche Tätigkeit hergibt, soll

die Gefahren tragen, besonders wenn er sich dafür noch

bezahlen lässt.

Unter Würdigung aller Umstände ist die Schadener-

satzpflicht der Beklagten auf die Hälfte des oben fest-

Obligationenrecht. N° 69.

461

gestellten Schadens von in sgesamt 89,310 Fr. anzusetzen.

Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich nicht, da den

Beklagten eine wissentliche Verletzung ihrer Pflichten

als Verwaltungsräte zur Last fällt.

Der Regress unter den solidarisch haftenden Beklagten

endlich braucht nach der Rechtsprechung durch den

Richter nicht von Amtes wegen bestimmt zu werden

(BGE 58 11 S. 538). In casu besteht umso weniger Anlass

dazu, als Kantor und Silberberg möglicherweise regress-

pflichtig sind, am Prozess aber nicht teilgenommen haben,

obwohl ihnen der Streit verkündet worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird teilweise gutgeheissen

und die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern

unter Solidarhaft folgende Beträge zu bezahlen :

a) an die Erben B. . . Fr. 39,390.- nebst Zins zu 5 %

seit 13. Nov.1925

b) an Frl. Antoinette von

L ......... Fr. 2,340.-

id.

id.

c) an Clementine von W.

verw. .

Fr. 1,560.-

id.

id.

d) an Dr. Rudolf S.

Fr. 1,365.-

id.

id.

zusammen

Fr.44,655.-

nebst Zins.

Im Übrigen wird auch die Berufung der Kläger abge-

wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 29. November 1932 bestätigt.

69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 13. Dezember 1933 i. S. 'l'homann gegen Schütz.

Voraussetzung für einen

Ver s 0 r ger s c h ade n

ist die

U n t er s t ü t z u n g s b e d ü r f t i g k e i t des Ansprechers.

Diese liegt vor bei Beeinträchtigung der bisherigen s t a n -

de s gemäs sen Lebenshaltung zufolgeWegfalls

des Versorgers. Art. 45 Abs. 3 OR.