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84 Staatsrecht. a l'art. 417 CO. 11 ressort de cet article que c'est au juge - et donc pas au Iegislateur cantonal - qu'il appartient de roouire les commissions excessives. L'art. 21 al. 2 du reglement doit etre annuIe. En rapport avec rette disposition, l'art. 22 (cf. art. 4 de l'arrete) statue que tous les debours du courtier sont compris dans le salaire a l'exception des frais de publicite qui peuvent etre reclames en sus s'ils ont fait l'objet d'un budget. Ces regles sont aussi contraires au droit fMeral, car l'art. 414 CO reserve la liberte contractuelle pour tout ce qui a trait a la remuneration du courtier . D'ailleurs si, ajoutees au salaire, les depenses font appa- raitre la remuneration totale exageree, il y a lieu a reduc- tion selon l'art. 417 CO (OSER-SCHÖNENBERGER, note 7 audit article). L'art. 22 du reglement ne peut donc subsis- terdevant les regles du droit prive.
d) D'apres l'art. 23, le courtier n'a droit en principe, lorsque l'affaire n'aboutit pas, qu'au remboursement de ses frais de publicit6 a l'exclusion de ses autres debours. Cette disposition restreint les pretentions que l'art. 413 al. 3 CO permet au courtier de se faire reconnaitre (sous reserve toujours de l'appreciation du juge). Elle porte atteinte a la liberte des conventions et doit etre annulee.
e) La recourante ne critique pas expressement les art. 24 et 25 relatifs a l'exigibilite de la commission, l'art. 26 limitant la duree du contrat de courtage a une annee, l'art. 27 visant notamment le cas ou l'immeuble est vendu sans l'entremise du courtier, l'art. 28 chargeant l'intermediaire de s'assurer que les creanciers hypothe- caires consentiront a la reprise des dettes a l'entiere decharge du vendeur. Le Tribunal fooeral ne peut, en l'etat, examiner la compatibilite de ces dispositions avec les dispositions correspondantes du droit civil fMera!. Par ces motif8, le Tribunal f6Ural admet le recours dans le sens des considerants. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 15. 85
15. Urteil vom 2. Juni 1939 i. S. Burg gegen Obergericht Aargau. GewerbepoZizei, Zuständigkeits bereich (BV Art. 31 lit. e). Unzuständigkeit des aargauischez: Richters eine ~icht B:~ aa:- gauischem Gebiet oder von dIesem aus ausgeubte TatlgkeIt (Versendung von Verkaufsofferten für aargauische Liegen- schaften) wegen Übertretung gewerbepoIizeilicher Bestim- mungen (Geschäftsagentenverordnung) zu bestrafen. Police du commerce et de I'industrie; competence ratione loei (art. 31 lit. e CF). Le juge argovien n'est pas competent pour connaitre d'un~ contr~ vention aux regles de la police du commerce et de l'mdustne (dispositions relatives aux agents d'affaires) lorsque l'ac~i~te visee n'a eu ni son point de depart ni ~es e~ets s~ le ternto:u:e argovien (envoi d'offres de vente relatlves ades nnnleubles SIS dans le canton d'Argovie). Polizia deZ commercio e dell'industria; competenza 'I'atione loci (art. 31 lett. e CF). Il giudice argoviese non e competente a punire una con~ravve~zione alle nOTIne di polizia ~el COIlli;nercio e dell.'indus~n~ (o~din~a concernente gli agentl d'affan), qualora SI trattI di un attl';1ta che non ha inizio ne esplica i suoi effetti in territorio argoVlese (invio di offerte di vendita relative ad immobili situati nel Cantone di Argovia). A. - Der Rekurrent Friedrich Burg-Leu in Oberdorf (Baselland) hat als Geschäftsführer und einziger Verwal- tungsrat der Casa A.-G. Schaffhausen von Zürich als dem Ort der Geschäftsleitung an Oskar Schlatter in Zürich einen Brief gesandt, mit dem er diesem unter Bezugnahme auf ein Inserat eine Reihe von Liegenschaften gemäss einem besondern Verzeichnis zum Kauf oder Tausch anbot, mit dem Bemerken, dass er ihm auf Wunsch genaue Detailangaben zukommen lassen werde. Darunter befanden sich zwei aargauische Grundstücke. Deswegen wurde gegen den Rekurrenten durch die aargauischen Behörden ein Polizeistrafverfahren eingeleitet. Er erklärte, die beiden aargauischen Liegenschaften seien der Casa A.-G. durch ein Bureau Sonntag in Ravensburg angeboten worden, von dem sie auch die näheren Angaben hätte einfordern müs- sen; er selbst kenne weder die Eigentümer noch die Objekte. In den Kanton Aargau habe er weder Zirkulare
86 Staatsrecht. versandt noch als Geschäftsführer der Casa A.-G. dessen Gebiet betreten. Mit Urteil vom 28. Januar 1939 erklärte das Bezirks- gericht Zofingen den Rekurrenten schuldig der Übertre- tung der § § 1 lit. d und 2 der aargauischen Geschäfts- agenten-Verordnung und auferlegte ihm eine Geldbusse von Fr. 50.- und die Kosten. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau am
21. April 1939 abgewiesen, im wesentlichen mit der Be- gründung: Der Angeschuldigte habe gewerbsmässig die Vermittlung des Kaufes bezw. Tausches der beiden im Kanton Aargau gelegenen Grundstücke angeboten und damit hier den Beruf des Geschäftsagenten im Sinne von § 1 lit. d und 2 der Verordnung ausgeübt. Von wo er die Offerten ver- schickt habe, sei für die Entscheidung der Frage, ob er auf dem aargauischen Gebiete tätig geworden sei, uner- heblich; es genüge, dass er im Kanton Aargau befindliche Liegenschaften zum Kauf oder Tausch angeboten habe. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Rekurrent die Entscheide des Bezirks- und Obergerichtes mangels Zuständigkeit der aargauischen Gerichte aufzu- heben. Er sei weder im Kanton Aargau wohnhaft, noch dort tätig gewesen; die blosse Versendung einer Liste von Zürich an eine ebendaselbst wohnhafte Person sei keine den Kanton Aargau berührende Tätigkeit und unterliege daher nicht der dortigen Gerichtsbarkeit. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Erwägungen:
1. - Es ist unbestritten, dass Art. 31 lit. e BV es den Kantonen gestattet, den Beruf des Geschäftsagenten, wie der Kanton Aargau dies getan hat, unter die Patentpflicht zu stellen, dass ferner als Geschäftsagenten auch die Lie- genschaftsmäkler angesehen werden dürfen und sie des- wegen für Vermittlungen im Kanton Aargau des Patentes bedürfen, selbst wenn sie ihren ständigen Wohn- und I Handels· und Gewerbefreiheit. N° 15. 87 Geschäftsort ausserhalb des Kantons haben; der Rekur- rent stellt auch nicht in Abrede, dass seine Tätigkeit als gewerbsmässig angesprochen werden könne, bestreitet dagegen die Zuständigkeit des aargauischen Richters zur Beurteilung des ihm zur Last gelegten Verhaltens, weil sieb. diese Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des Kantons Aargau abgespielt habe.
2. - Bei der bundesrechtlich an sich zulässigen Rege- lung eines gewerblichen Betriebes sind die Kantone, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, befugt, jede Ausübung desselben zu erfassen, die ihr Gebiet irgendwie erheblich berührt, sei es, dass die Tätig- keit hier vor sich geht, sei es, dass sie mit Handlungen in das Kantonsgebiet übergreift, im Hinblick auf welche das Gewerbe der polizeilichen Regelung unterstellt werden kann (BGE 39 I 566; 42 I 16; 50 I 193; 53 I 210; 54 I 29; 59 I 1). Da die Unterwerfung der Liegenschaftsvermittler unter den Patentzwang den Zweck verfolgt, das aargau- ische Publikum vor dem Missbrauch und der Ausbeutung des Vertrauensverhältnisses zu schützen, das bei der Vermittlung von Liegenschaften zwischen dem Mäkler und den Parteien entsteht, durfte der Rekurrent der Patent- pflicht im Aargau dann unterstellt werden, wenn er hier Handlungen vorgenommen hat, die diesen Schutz vor Ausbeutung im öffentlichen Interesse erfordern. Das trifft dann zu, wenn der Vermittler mit Kaufs- oder Verkaufs- interessenten auf aargauischem Boden über den Abschluss des Vermittlungsvertrages, die Art und Weise des Kaufs- oder Tauschabschlusses usw. unterhandelt (BGE 42 I 12), oder wenn er auf aargauischem Boden die Vermittlertätig- keit durch. Acquisition von Inseraten auch nur einleitet (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom
29. Sept. 1922 i. S. Senz). Die Praxis hat sogar eine patent- pflichtige Tätigkeit schon dann angenommen, wenn der ausserkantonale Vermittler einen aargauischen Liegen- schaftseigentÜller, der ihm die Absicht der Veräusserung seiner Liegenschaft kundgetan hat, schriftlich auffordert,
88 Staatsrecht. zur Besprechung einer Vermittlung auf sein Bureau zu kommen; denn auch hier werde der Mäkler auf aar- gauischem Gebiet tätig, weil nach der Praxis des Bundes- gerichtes der Absender eines Briefes vom Gesichtspunkt des Gewerbepolizeirechtes aus auch da handle, wo der Brief dem Empfänger übergeben werde; mit der Absen- dung des Briefes habe daher der Mäkler sich im Kanton stillschweigend dem aargauischen Liegenschaftsbesitzer gegenüber zur Vermittlung des Verkaufes bereit erklärt (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom
22. Dez. 1932 i. S. Iff).
3. - Es braucht nicht untersucht zu werden, ob an der im letzteren Entscheid vertretenen Auffassung fest- zuhalten sei. Denn der Rekurrent hat zwar zwei aar- gauische Liegenschaften zum Kauf oder Tausch angeboten; doch genügt dieser Umstand allein für die Unterstellung unter die Patentpflicht ebensowenig, als die Tatsache, dass ein ausserkantonaler Vermittler in einer aargauischen Zeitung ein nicht in diesem, Kanton gelegenes Grundstück zum Verkauf anbietet, obwohl er damit die Möglichkeit schafft, dass sich daraufhin ein aargauischer Kaufslieb- haber meldet (BGE 59 I 1). Auch im bereits erwähnten Falle Iff wurde es nicht als genügend angesehen, dass eine aargauische Liegenschaft in Frage stand, sondern ent- scheidend auf den an den aargauischen Verkaufsinteressen- ten gerichteten Brief sowie darauf abgestellt, dass der Ver- käufer im Kanton Aargau wohne und der Vermittler dort auch die Provision einziehen werde. Daneben, aber nur im Zusammenhang' mit den übrigen Begleitumständen, ist allerdings davon die Rede, dass der Kaufsliebhaber die Liegenschaft daselbst besichtigt haben würde, und im Entscheid 59 I 2 hat sich das Bundesgericht die Frage zwar gestellt, ob es als hinreichend anzusehen wäre, dass ein Inserat im Erfolgsfall für den Vermittler notwendig (d. h. bei aargauischen Liegenschaften) die Ausdehnung seiner Tätigkeit auf aargauisches Gebiet zur Folge haben würde. Doch brauchte sie nicht beantwortet zu werden. Handels- und Gewerbefreiheit. N0 15. 89' Ist aber nach dem Ausgeführten für die Zulässigkeit der' polizeilichen Beschränkung der Gewerbeausübung der Schutz des im Aargau wohnenden Publikums vor den mit einer Vermittlung verbundenen Gefahren massgebend, so' kann der blosse Umstand, dass die Vermittlung eine aar- gauische Liegenschaft betrifft, jedenfalls solange nicht ak ausreichend betrachtet werden, als nicht eine auf aar- gauisches Gebiet hinübergreifende Handlung hinzuge- treten ist. Das war weder damals der Fall, noch trifft es, für den Rekurrenten zu. Ein Vertrauensverhältnis wäre' auf aargauischem Boden aus seiner Tätigkeit nur entstan- den und abzuwickeln gewesen, wenn er entweder mit einem im Aargau wohnhaften Verkäufer über die Vermitt- lung bereits in Vertragsunterhandlungen getreten wäre bezw. einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hätte, oder aber wenn sich Kaufs- oder Tauschliebhaber gemeldet hätten, denen gegenüber der Rekurrent wenigstens teil- weise auf aargauischem Boden tätig geworden wäre. Von den bei den Liegenschaftseigentümern wohnt der eine in Deutschland; der Wohnsitz des andern konnte nicht fest- gestellt werden. Doch ergibt sich aus den Akten nicht, dass; der Rekurrent mit ilmen überhaupt je verhandelt hätte. Da sodann der Brief der Casa A.-G. an einen bestimmten, in Zürich wohnenden Adressaten gerichtet war, und der Nachweis fehlt, dass der Rekurrent dieselben Angebote auch in den Kanton Aargau versandt habe, konnte sich darauf auch kein aargauischer Interessent melden. Gegen- über dieser ganz ausserhalb des Kantons sich abspielenden Tätigkeit entfällt aber das Bedürfnis des Schutzes der aar- gauischen Bevölkerung und damit die Anwendbarkeit der Verordnung.
4. - Für eine Verurteilung des Rekurrenten fehlte dem aargauischen Richter somit die Urteilskompetenz; er hat mit den angefochtenen Entscheiden seinen territorialen Zuständigkeitsbereich überschritten. Indem er der gewerbe- polizeilichen Regelung eine nicht auf aargauischem Ge- biet oder von diesem aus ausgeübte gewerbliche Tätigkeit
'90 Staatsrecht. unterstellte, hat er zugleich die Gewerbefreiheit verletzt (BGE 53 I 210). Das führt zur Aufhebung des obergericht- lichen, und, soweit daneben das erstinstanzliche Urteil noch Bestand hätte, auch des bezirksgerichtlichen Ent-;,scheides. In. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom 28. April 1939 i. S. Sarasin gegen Solothum und Basel-Stadt. . 'Steuerdomizil des Sommerbewohners. Einführung einer zeitlichen Grenze. Domicile fiscal du contribuable qui fait un sejour de vacances. Introduction d'une limite dans le temps. Domicilio fiscale deI contribuente a motivo di un soggiorno di vacanza. Introduzione di un limite di tempo. A. - Frau Sophie Sarasin-Warnery wohnt in Basel. :Sie besitzt in der Gemeinde Seewen, Kanton Solothurn, ein Hofgut, das ihr verstorbener Gatte im Jahr 1915 er..: worben hat. Hier verbrachten jeweilen die Eheleute Sarasin einen Teil des Sommers, und seit dem Tode des Ehemannes pflegt auch Frau Sarasin in dieser Jahreszeit sich hierhin zu begeben. Sie wird in der Regel von einem bis zwei Dienstboten und einem Chauffeur begleitet. Nach ihrer unbestrittenen Darstellung betrug der Durchschnitt ·der Aufenthalte in Seewen während der Jahre 1915 bis J934 57 Tage. Im Jahr 1924 war sie nicht auf ihrem Land- ·gut, und verschiedene andere Jahre hielt sie sich hier nur .,35 bis 39 Tage auf. 1935 und 1936 umfasste der Aufenthalt J26, bezw. 125 Tage. Sie hatte stets die solothurnische :Steuer von ihrem dortigen Grundbesitz zu entrichten. Ausserdem liess sie sich 1936 in Seewen als sog. « Som- merbewohnerin » für vier Monate inbezug auf das beweg- liche Vermögen und das Einkommen daraus besteuern. Im Jahr 1937 war Frau Sarasin 75 Tage in Seewen. Die solothurnischen Steuerbehörden verlangten von ihr in Doppelbesteuerung. N0 16. 91 diesem Jahr ausser der vollen Steuer auf dem Grundbesitz wiederum eine Steuer für die genannten weiteren Werte, berechnet auf 2 % Monate. Eine Beschwerde, die die Pflichtige gegen diese Erfassung ihres beweglichen Ver- mögens und des entsprechenden Einkommens einreichte, wies die solothurnische Oberrekurskommission mit Ent- scheid vom 28. Dezember 1938, zugestellt am 18. Januar 1939 ab. Nach den Umständen bestehe auch bei nur 75 tägiger Dauer des Aufenthaltes eine so enge Verbindung der Rekurrentin mit Seewen, dass der Steuerort des Som- merbewohners begründet sei. In Basel hat Frau Sarasin die Vermögens- und Einkom- menssteuer 1937 und das kantonale Krisenopfer 1937/38 unter « Doppelbesteuerungsvorbehalt » bezahlt und zwar jeweilen für das ganze Jahr. Für 1938, wo Frau Sarasin 63 Tage in Seewen war, wurde das dortige Sonderdomizil von der Einschätzungsbehörde gleichfalls angenommen. Die Veranlagung wurde aber, wie die Pflichtige mitteilt, als provisorisch bezeichnet, damit sie noch nicht angefochten werden müsse. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar 1939 hat Frau Sarasin beim Bundesgericht beantragt, die solothurnische Besteuerung für 1937 sei wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben, soweit sie sich auf das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag bezieht. Die Beschwerde sucht darzutun, dass ein Aufenthalt von bloss 75 Tagen nicht genüge, um den Steuerort des Sommer- bewohners zu begründen. Die Grenze liege bei 90 Tagen, was das Bundesgericht schon angedeutet habe und welche Regel ein Gebot der Rechtssicherheit sei. Die Rekurrentin hofft, das Bundesgericht werde in seinem Urteil so Stellung nehmen, dass sich daraus auch die Lösung des Steuer- streites für 1938 ergebe. Eventuell wird gegenüber Basel- stadt das Begehren um teilweise Rückerstattung der dort bezahlten Steuern gestellt. O. - Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission von Solothurn einerseits und der Regierungsrat von Basel-