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102. Arteil vom 18. Dezember 1913 in Sachen Meier gegen Aargau. Kantonale Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern gemäss Art. 17 des BG v. 29. Juni 1900: Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung einer hiegegen gerichteten Be¬ schwerde über Verletzung der Garantie des Art.31 BV.— Verletzung der Garantie des Art. 4 BV durch die Bestrafung eines Geschäfts¬ reisenden als solchen wegen Kleinhandelsbetriebs ohne Besitz des kan¬ tonalen Patentes. — Grundsätzliche Zulässigkeit der Besteue¬ rung des interkantonalen Distanzhandels im Kanton des Waren¬ bezügers vor der Garantie des Art. 31 BV. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Das aargauische Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vom 2. März 1903, schreibt für den Betrieb des Kleinhandels mit gebrannten Wassern, den
es in § 45 unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgesetzgebung definiert als Handel in Quantitäten unter 40 Litern (bei der eigenen Produktion der Landwirte unter 5 Litern), in § 46 den Besitz eines gebührenpflichtigen besonderen Verkaufspatentes vor, und zwar bei Straffolge im Sinne des § 56 Ziff. 1 (wo eine gerichtlich auszusprechende Buße von 20 Fr. bis 100 Fr. für den ersten Vergehungsfall angedroht ist). B. — Im August 1912 verkaufte der in Luzern wohnhafte Rekurrent Meier als Geschäftsreisender des Spirituosenhändlers Emil Eichhorn in Arth, der damals im Besitze des schwyzerischen Patentes „für den Kleinverkauf geistiger Getränke außer das Haus“ war, dem Wirt zur Sonne in Unterkulm eine weniger als 40 Liter haltende Korbflasche Bitter, während weder er persönlich noch sein Prinzipal das erwähnte aargauische Verkaufspatent besaß. Auf Grund dieses unbestrittenen Tatbestandes verurteilte ihn das Bezirksgericht Kulm nach Antrag der aargauischen Staats¬ anwaltschaft am 10. Dezember 1912 wegen Zuwiderhandlung ge¬ gen das kantonale Wirtschaftsgesetz zu 20 Fr. Buße, eventuell 5 Tagen Gefängnis und zur Nachzahlung der umgangenen Ge¬ bühr von 30 Fr., und das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) wies seine Beschwerde gegen diesen Entscheid durch Urteil vom 26. März 1913 ab. Beide Instanzen erklärten den Einwand Meiers, daß er nicht auf eigene Verantwortlichkeit, sondern im Auftrag seines Prinzipals gehandelt habe, als nicht geeignet, seine persönliche Strafbarkeit auszuschließen, da jedenfalls auch er selbst durch die fragliche Be¬ stellungsaufnahme den Straftatbestand von § 56 Ziff. 1 des Wirt¬ schaftsgesetzes erfüllt habe. Und seine Einrede, daß die in andern Kantonen niedergelassenen und daselbst patentierten Spirituosen¬ händler für ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Aargau der Patent¬ pflicht des aargauischen Gesetzes nicht unterständen, verwarf das Bezirksgericht, mit stillschweigender Zustimmung der Oberinstanz, unter Hinweis auf den Entscheid der Bundesversammlung vom Jahre 1912 in der Beschwerdesache der Firma Bloch & Cie. C. — Gegen das Urteil des Obergerichts hat Meier rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragt. Er beschwert sich zunächst über Rechtsverweigerung und Willkür als Verletzung der Garantie des Art. 4 BV, weil er persönlich bestraft worden sei, während die angebliche Gesetzesübertretung, wenn eine solche vorläge, seinem Prinzipal, der denn auch dem kan¬ tonalen Richter gegenüber ausdrücklich die Verantwortlichkeit zu übernehmen erklärt habe, zur Last fiele. Als Reisender nehme er nämlich nur die Bestellungen der Spirituosen auf, die Effektuie¬ rung derselben, die Lieferung der Ware, dagegen erfolge durch den Prinzipal. Darin liege aber die wesentliche Verkaufstätigkeit, welche ür die Patent= und Verkaufssteuerpflicht gegenüber den Kantonen im Sinne von Art. 17 des Bundes=Alkoholgesetzes maßgebend sein müsse. Denn diese Bestimmung selbst stelle bei ihrer Defi¬ nition des patent= und steuerpflichtigen Kleinhandels nicht auf den Abschluß der Kaufverträge, sondern auf die „Lieferung in einer und derselben Sendung“ ab, und die Kleinverkaufspatente für ge¬ brannte Wasser würden auch tatsächlich von den Kantonen aus¬ schließlich an die Spirituosenfirmen erteilt, nicht an die Reisenden, im Gegensatz zu den roten und grünen Ausweiskarten, zu deren Bezug diese selbst verpflichtet seien. Nur wer den Spirituosenhandel auf eigene Rechnung betreibe, könne demnach für eine Umgehung der kantonalen Verkaufssteuer strafbar sein. Im weitern wird der Rekurs auf Verletzung der in Art. 31 BV garantierten Handels= und Gewerbefreiheit gestützt mit wesent¬ lich folgender Begründung: Die Fabrikation und der Handel mit gebrannten Wassern seien durch das zu Art. 32 bis BV erlassene BG vom 29. Juni 1900 ausschließlich geregelt und damit der kantonalen Gesetzgebung entzogen. In den Art. 16 und 17 dieses BG aber sei auch der Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus¬ drücklich gestattet, und es sei darin mit keinem Worte von irgend¬ welcher Einschränkung des interkantonalen Handels die Rede, weshalb auch für diesen Kleinhandel die allgemeinen bundesrecht¬ lichen Grundsätze der Handels= und Gewerbefreiheit und der Frei¬ zügigkeit im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Geltung hätten. Wenn Art. 17 BG den Kleinhandel mit gebrannten Wassern an die Bewilligung der kantonalen Behörden und an die Entrich¬ tung einer kantonalen Verkaufssteuer knüpfe, so könne damit der interkantonale Handel unmöglich in dem Sinne eingeschränkt sein,
daß die Kleinhändler für jeden Kanton, auf den sich ihre Ge¬ schäftsbeziehungen erstreckten, ein Verkaufspatent zu lösen hätten, vielmehr müsse das Verkaufspatent desjenigen Kantons, in welchem die Spirituosenfirma ihren Sitz habe, genügen. Dementsprechend besitze der Prinzipal des Rekurrenten, Emil Eichhorn, das Ver¬ kaufspatent des Kantons Schwyz, für das er jährlich 200 Fr. bezahle. Diese relativ hohe Patenttaxe sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie die Freizügigkeit in die andern Kantone gewähre, und sie werde tatsächlich auch in diesem Sinne erhoben, da ihre Höhe bloß zu dem kleinen schwyzerischen Absatzgebiete in keinem richtigen Ver¬ hältnisse stände. Die Geschäftsverbindungen der Firma E. Eichhorn erstrecke sich „mehr oder weniger“ auf sämtliche Schweizerkantone. Es sei aber ohne weiteres klar, daß, wenn die Firma gezwungen wäre, 25 kantonale Verkaufspatente zu lösen, das wegen der damit verbundenen Abgaben und Gewerbesteuern beinahe einem Verbote ihres Geschäftsbetriebes gleichkäme, indem eine solche Häufung jährlich wiederkehrender Taxen eine Rendite des Geschäftes verunmöglichen würde. Dies würde eine Erschwerung des inter¬ kantonalen Verkehrs bedeuten, gleich den frühern Ohmgeldern, die doch gerade durch die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung über den Alkohol hätten aufgehoben werden wollen. Diese Gesetz¬ gebung tendiere allerdings dahin, den Konsum der Spirituosen durch fiskalische Belastung zu bekämpfen, allein diesem Zwecke sei schon in den Preisansätzen des Bundessprites in einer Weise Rech¬ nung getragen, daß sich daneben die Besteuerung der Spirituosen¬ händler nicht nur am Firmensitze, sondern auch in allen andern Kantonen, auf die sich ihr Handel erstrecke, offenbar nicht recht¬ fertigen lasse. Diese Auffassung habe denn auch der Bundesrat in zwei prinzipiellen Entscheidungen (i. S. Muraour & Cie. gegen Wallis und Bloch & Cie. gegen Solothurn) festgelegt. Wohl habe im letztern Falle die Bundesversammlung den Rekurs der Solo¬ thurner Regierung gegen den bundesrätlichen Entscheid — entge¬ gen dem Bericht des Bundesrates vom 3. April 1911, auf den speziell verwiesen werde — gutgeheißen. Der nur mit schwacher Mehrheiten der beiden Räte gefaßte Beschluß sei jedoch von rein fiskalischen Erwägungen eingegeben worden und könne für das Bundesgericht, das die seither seiner Kognition unterstellten Be¬ schwerden wegen Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen habe, nicht maßge¬ bend sein. D. — Die aargauische Staatsanwaltschaft hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie hält daran fest, daß der Rekurrent nach dem Wortlaute von § 56 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes, der den „Verkauf“ von Spirituosen ohne Patent mit Strafe bedrohe, in Verbindung mit den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, persönlich als Täter der Gesetzesübertretung erscheine, wie denn auch seine Verfolgung einer konstanten Praxis (Urteil des Ober¬ gerichts vom 25. September 1912 i. S. Kahn und Strafbefehl des Bezirksgerichtspräsidiums Aarau vom 4. Dezember 1912 i. S. Schmid) entspreche, und daß bezüglich der Beurteilung des Klein¬ handels mit gebrannten Wassern aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV für das Bundesgericht keine Veranlassung vorliege, vom neuesten Entscheide der Bundesversammlung i. S. Bloch & Cie. abzuweichen. Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Straf¬ sachen) hat unter Hinweis auf die Begründung seines erwähnten Urteils i. S. Kahn von einer besondern Vernehmlassung Umgang zu nehmen erklärt; - in Erwägung: — Die bundesgerichtliche Kompetenz zur Beurteilung des Rekurses in seinem ganzen Umfange ist zu bejahen. Soweit sich der Rekurrent auf Art. 31 BV beruft, dessen Garantie nunmehr seit der Abänderung des Art. 189 OG durch die Gesetzes¬ novelle vom 6. Oktober 1911 — gemäß der Regel des Art. 175 OG der Kognition des Bundesgerichtes untersteht, argumen¬ tiert er allerdings scheinbar ausschließlich mit Art. 17 des BG über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900, dessen Auslegung an sich nach Vorschrift des Art. 189 Abs. 2 OG in den Kompetenzkreis des Bundesrates und der Bundesversammlung fallen würde. Allein diese Bundesgesetzesbestimmung hat im vorliegenden Zusammenhang insofern keine selbständige Bedeutung, als der Rekurrent seinen Anspruch auf Befreiung von der streitigen Patentabgabe nicht hier¬ aus ableitet, sondern aus der Garantie des Art. 31 BV unter Anerkennung ihrer Einschränkung, hinsichtlich des Verkehrs mit
gebrannten Wassern, durch das zugehörige Gesetzesrecht. Tatsächlich ist denn auch der Art. 17 des BG vom 29. Juni 1900, soweit der Rekurrent darauf Bezug nimmt, nicht positiv, im Sinne der Gewährleistung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern, sondern vielmehr negativ, als Abweichung vom Grundsatze der Handelsfrei¬ heit, gefaßt, indem dieser Kleinhandel nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden und gegen Entrichtung einer näher normierten kantonalen Verkaufssteuer zugelassen wird. Dieser Gesetzesinhalt verleiht also an sich dem Handeltreibenden kein Recht, sondern das Recht zur Ausübung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern folgt unmittelbar aus dem ihm übergeordneten allgemeinen Ver¬ fassungsgrundsatze. Nun erblickt der Rekurrent die Verletzung dieses verfassungsmäßigen Rechtes darin, daß die Handelsbewilligungs¬ und Steuervorschriften, die der Kanton Aargau in Ausführung von Art. 17 des Bundes=Alkoholgesetzes erlassen hat, auf den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Geschäftsverkehr ange¬ wendet worden sind. Gegenstand des Streites bildet also in Wirk¬ lichkeit dieses kantonale Gesetzesrecht, dessen Uebereinstimmung mit der Verfassungsgarantie des Art. 31 BV in ihrer bundesge¬ setzmäßigen Umgrenzung zu beurteilen nach der heutigen Kompe¬ tenzordnung des OG dem Bundesgericht obliegt.
2. — Die Beschwerde über Verletzung der Garantie des Art. 4 BV ist unbegründet. Allerdings steht der Gesetzesauslegung, auf welcher die Straf¬ verfolgung des Rekurrenten für seine Tätigkeit als Geschäftsreisen¬ den beruht, folgendes Bedenken entgegen: Die Ziffer 1 in § 56 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes lautet: „Wer ohne Wirtschafts¬ „patent wirtet oder unter dem erlaubten Maße (§ 45) geistige Ge¬ „tränke verkauft..... verfällt in eine Buße von. (vergl. §§ 1, 4, 23, 24, 40, 42, 46 und 53).“ Diese Straf¬ bestimmung bedroht den „Verkauf“ gebrannter Wasser unter dem in § 45 des Gesetzes erlaubten Maß — worauf die kantonalen Gerichte, mit der Staatsanwaltschaft, abgestellt zu haben scheinen—, salo den Kleinhandel ohne Besitz des hierzu berechtigenden Patentes, nicht selbständig, sondern lediglich unter Hinweis (in der Schlußparen¬ these) auf § 46 des Gesetzes. Der § 46 aber erklärt, unter Be¬ zugnahme auf § 56 Ziffer 1, den Besitz eines besondern Ver¬ kaufspatentes als erforderlich „für den Betrieb des Kleinhandels mit gebrannten Wassern“. Das Gesetz macht also direkt vom Be¬ sitze des Kleinverkaufspatentes abhängig nicht die Verkaufstätigkeit im Rahmen des Kleinhandels als solche, sondern den Betriel des Kleinhandels, und scheint so im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches darauf hinzudeuten, daß nur die Inhaber von Kleinhandelsgeschäften selbst patentpflichtig sein sollen, wie den nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Rekurrenten di¬ kantonalen Kleinverkaufspatente für gebrannte Wasser allgemein auch tatsächlich nur an Spirituosenfirmen, nicht an bloße Rei¬ sende, erteilt würden. Allein der Rekurrent hat die abweichende Auffassung der aar¬ gauischen Behörden, wonach auch der Reisende, wenigstens alter¬ nativ neben seinem Prinzipal, zur Lösung des fraglichen Pa¬ tentes verpflichtet wäre, nicht aus diesem Gesichtspunkte ange¬ fochten. Er macht vielmehr lediglich geltend, daß die Reisendentätig¬ keit der bloßen Bestellungsaufnahme deswegen nicht als patent¬ pflichtig angesehen werden könne, weil das für die Patent= und Steuerpflicht des Kleinhandels mit gebrannten Wassern gemäß Art. 17 des Bundes=Alkoholgesetzes wesentliche Merkmal des Spi¬ rituosenverkaufs in der Ausführung der Bestellung, der Waren¬ lieferung, liege. Dieses Argument ist jedoch keineswegs geeignet, den Standpunkt des kantonalen Richters als willkürlich erscheinen zu lassen. Denn wenn Art. 17 BG die Ausübung des „Klein¬ handels" als nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden und unter Entrichtung einer kantonalen Verkaufssteuer zulässig erklärt (Abs. 2) und diesen Begriff dann lediglich in Hinsicht auf die Größe der Lieferung in einer und derselben Sendung umschreibt, mit dem Beifügen, daß „die weitern Begriffsbestimmungen des Kleinhandels durch die kantonalen Behörden festgesetzt würden (Abs. 5), so bietet dieser Gesetzestext schlechterdings keinen An¬ haltspunkt dafür, daß die Kantone nicht berechtigt sein sollten, schon die Aufnahme von Kleinhandelsbestellungen, wie eine solche hier unbestrittenermaßen in Frage steht, unter den Begriff des patent= und steuerpflichtigen „Kleinhandels“ einzubeziehen.
3. — Was die Beschwerde über Verletzung der Garantie der Handels= und Gewerbefreiheit betrifft, ist davon aus¬
zugehen, daß Art. 31 BV den Verkauf gebrannter Wasser nur gewährleistet (Abs. 2 litt. b) „nach Maßgabe des Art. 32bis" der seinerseits dem Bunde das Recht einräumt, im Wege der Ge¬ setzgebung einschlägige Vorschriften zu erlassen. Die verfassungs¬ mäßige Freiheit speziell des Verkaufs gebrannter Wasser reicht dem¬ nach nur soweit, als das zur Zeit geltende Ausführungsgesetz zu Art. 32 bis BV, das BG über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900, sie nicht einschränkt. Dieses BG verbietet in Art. 16 ge¬ wisse Formen des Privathandels mit gebrannten Wassern (das Hausieren jeder Art, sowie den Ausschank und den Kleinhandel in Brennereien und andern näher bezeichneten Geschäften) gänzlich und bestimmt in Art. 17 über den „erlaubten Privathandel“
u. a., daß er als „Kleinhandel“ „nur mit Bewilligung der kanto¬ nalen Behörden und unter Entrichtung einer der Größe und dem Wert des Umsatzes entsprechenden kantonalen Verkaufssteuer“ aus¬ geübt werden kann (Abs. 2), wobei anschließend der „Kleinhandel“ als der Verkehr in quantitativ näher bezeichneten Lieferungen defi¬ rt und beigefügt ist (Abs. 5): „Die weiteren Begriffsbestim¬ mungen des Kleinhandels werden durch die kantonalen Behörden festgesetzt." Ferner behält Art. 31 BV direkt den Kantonen das Recht vor (Abs. 2 litt. c), auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Kleinhandels „mit geistigen Getränken“ überhaupt den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen. Die Besteuerung des Gewerbebetriebes gestattet Art. 31 in Abs. 2 litt. e allgemein, soweit dadurch der „Grundsatz der Han¬ dels= und Gewerbefreiheit selbst“ nicht beeinträchtigt wird. Und zwar gilt diese Bestimmung sowohl für den Haudelsverkehr innerhalb jedes einzelnen Kantons, als auch für den interkantonalen Di¬ stanzhandel; denn die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im Eingang des Verfassungsartikels ausdrücklich „im ganzen Um¬ fange der Eidgenossenschaft“, d. h. ohne Rücksicht auf die Kan¬ tonsgrenzen, gewährleistet (vergl. hierüber Salis, Bundesrecht, II Nr. 734 S. 505 f). Dem Grundsatze nach aber kann die Han¬ dels= und Gewerbefreiheit allgemein nur beeinträchtigt werden durch eine Steuer auf einem Gewerbebetrieb oder Handelsverkehr, die so hoch bemessen ist, daß ihre Erhebung jede Rentabilität und damit die wirtschaftliche Existenzmöglichkeit des betreffenden Unternehmens ausschlösse. Außerdem käme speziell beim interkantonalen Handels¬ verkehr eine Verletzung dieses Grundsatzes noch in Frage, wenn der interkantonale Verkehr als solcher in einem Kanton mit einer höheren Steuer belegt werden sollte, als der gleichartige kantonal=interne Verkehr. Danach erscheint die gleichzeitige Heran¬ ziehung eines Unternehmens zur Gewerbesteuer durch mehrere Kantone, auf die sich sein Betrieb erstreckt, nicht ohne weiteres und schlechthin als unstatthaft. Vielmehr ist eine solche kumulative Be¬ steuerung aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV dann nicht zu beanstanden, wenn die daraus resultierende Belastung des Betriebes weder im Ganzen, noch für das einzelne Steuergebiet Prohibitiv¬ wirkung hat, und wenn auch keine Erschwerung des interkanto¬ nalen Verkehrs im angegebenen Sinne vorliegt. Es ist daher in jedem einzelnen Falle für sich zu prüfen und kann nur an Hand der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden, ob die Be¬ legung eines Handels= oder Gewerbebetriebes mit Gewerbesteuern mehrerer Kantone den Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit verletzt. Die Garantie des Art. 31 BV steht insofern dem für die allgemeinen Steuern — im Gegensatz zu den besondern Gewerbe¬ steuern — geltenden bundesrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gleich, indem dieses nach der neuern Praxis des Bundesgerichts die gleichzeitige Besteuerung eines gewerblichen Unternehmens in mehreren Kantonen ebenfalls nicht grundsätzlich ausschließt, sondern nur eine angemessene Abgrenzung der ver¬ schiedenen an sich berechtigten kantonalen Steueransprüche gegen ein¬ ander gewährleistet. Diese Abhängigkeit der gewerblichen Tätigkeit im allgemeinen von der kantonalen Steuergesetzgebung besteht noch in erhöhtem Maße speziell beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Ihm gegenüber sind nämlich die Kantone nicht nur berechtigt, eine dem Vorbehalt des Art. 31 Abs. 2 litt. e BV entsprechende Ge¬ werbesteuer zu erheben; sie haben vielmehr gemäß der auf Art. 31 Abs. 2 litt. b BV beruhenden Spezialvorschrift in Art. 17 des Bundes=Alkoholgesetzes sogar die Pflicht, diesen Handelsverkehr, soweit er laut Art. 16 des Bundesgesetzes gestattet ist, als kon¬ zessionspflichtig zu behandeln und in näher vorgeschriebener Weise zu besteuern (vergl. hierüber das bundesrätliche Kreisschreiben an die Kantone, vom 27. September 1887, zur entsprechenden Vor¬
schrift des ersten Alkoholgesetzes vom Jahre 1886: BBl 1887 IV S. 62). Diese Verpflichtung der Kantone erklärt sich aus dem Zwecke der Bundes=Alkoholgesetzgebung: die sog. „Schnapspest“ zu bekämpfen, und zwar durch Herbeiführung einer Abnahme des Konsums gebrannter Wasser. Sie stellt also eine Einschränkung der Handels= und Gewerbefreiheit dar: Deren Grundsatz soll zu¬ rücktreten vor dem Bestreben der Bekämpfung des Alkoholismus im bundesgesetzlich festgelegten Rahmen. Danach aber ist die Mit¬ arbeit der Kantone in dem Sinne vorgesehen, daß sie verpflichtet sind, den Kleinverkauf gebrannter Wasser einerseits an eine be¬ hördliche Bewilligung zu knüpfen, deren Erteilung sie gemäß litt. c des Art. 31 Abs. 2 BV „den durch das öffentliche Wohl ge¬ forderten Beschränkungen unterwerfen können“, und anderseits mit einer „der Größe und dem Wert des Umsatzes entsprechenden“ Verkaufssteuer zu belegen. Der Kleinhandel mit gebrannten Was¬ sern unterscheidet sich somit in seiner rechtlichen Stellung nicht nur vom Gewerbebetrieb im allgemeinen, sondern speziell auch vom anderweitigen Kleinabsatz geistiger Getränke, wie ihn das „Wirt¬ schaftsgewerbe“ umfaßt, indem die Besteuerung dieses letzteren nach der Regel des Art. 31 Abs. 2 litt. e BV den Kantonen frei¬ steht, während sie vom Kleinverkauf gebrannter Wasser eine Steuer im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundes=Alkoholge¬ setzes erheben müssen, weil eben der Bund gegen die „Schnaps¬ pest" als die gefährlichste Erscheinungsform des Alkoholmißbrauchs mit besonderer Strenge einschreiten wollte.
4. — Bei dieser rechtlichen Situation ist die hier zur Ent¬ scheidung stehende Frage, ob die Kantone grundsätzlich berechtigt seien, auch die auswärts (in einem andern Kantonsgebiete niedergelassenen Inhaber von Geschäften des Kleinhandels mit ge¬ brannten Wassern, die am Geschäftssitze als solche patentiert sind und zur Verkaufssteuer herangezogen werden, für ihren Geschäfts¬ verkehr mit Kantonseinwohnern der eigenen Patent= und Steuerpflicht zu unterstellen, entgegen der Auffassung des Rekur¬ renten unbedenklich zu bejahen. Aus Art. 17 des Bundes=Alkohol¬ gesetzes ergibt sich die Kompetenz des einzelnen Kantons, den Klein¬ handel mit gebrannten Wassern auf seinem Gebiete als pa¬ tent= und steuerpflichtig zu erklären. Als hiezu gehörig ist aber richtigerweise auch der interkantonale Distanzhandel anzu¬ sehen, der sich zwischen einem auswärtigen Lieferanten und einem Bezüger innerhalb des Kantonsgebietes abspielt; denn für die Lokalisierung dieses Handels im Hinblick auf die Patent= und Steuerpflicht kann nach deren Zweck, den Konsum gebrannter Wasser zu erschweren, nur der Bezugsort, wo aller Regel nach der Konsum stattfindet, maßgebend sein. Bei der An¬ nahme des Rekurrenten, daß der Kleinhändler auf Grund des im Kanton seines Geschäftssitzes gelösten Verkaufspatentes seinen Ge¬ schäftsverkehr ohne weiteres auf die ganze Schweiz auszudehnen berechtigt sei und nur am Geschäftssitze die Steuer zu bezahlen habe, wäre die den Kantonen bundesrechtlich eingeräumte Kompe¬ tenz zur selbständigen Ordnung der Verkaufsbewilligungsbe¬ dingungen und der Steuerauflage, im Rahmen der Art. 31 Abs. 2 litt. c BV und Art. 17 des Bundes=Alkoholgesetzes, tatsächlich illusorisch. Wäre es doch danach insbesondere möglich, daß von einem Kanton aus, der sich mit bescheidenen Verkaufssteueran¬ sätzen begnügen würde, den Konsumenten anderer Kantone mit höhern Steueransätzen gebrannte Wasser billiger, als von den einheimischen, stärker belasteten Kleinhändlern geliefert und so die von den betreffenden Kantonen mit ihrer eigenen höheren Be¬ steuerung des Kleinhandels bundesrechtmäßig verfolgten Bestre¬ bungen einer intensiveren Beschränkung des Konsums schlecht¬ hin vereitelt werden könnten. Auch würde das kantonale Verkaufs¬ patent, das zur Ausübung des Kleinhandels in der ganzen Schweiz berechtigte, über das Staatsgebiet des Kantons hinaus rechtliche Wirkungen ausüben, die ihm nur durch eine entsprechende Be¬ stimmung des Bundesrechts (wie sie z. B. Art. 5 Üb.=Best.
z. BV hinsichtlich der Ausübung der wissenschaftlichen Berufs¬ arten enthält) verliehen werden könnten, während eine solche Be¬ stimmung eben nicht besteht. Es liegt also durchaus im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, daß die Kantone auch den Handelsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit Kantons¬ einwohnern der internen Patent= und Steuerpflicht unterstellen, sei es durch eine ihn ausdrücklich mitumfassende besondere Definition, auf Grund von Art. 17 Abs. 5 des Bundes=Alkoholgesetzes, sei es einfach durch entsprechende Auslegung der in Ausführung von Art. 17 Abs. 2 daselbst erlassenen kantonalen Vorschrifter.
Die Erwägung, auf der die neuere gegenteilige Praxis des Bundesrates (Beschwerdefälle Beretta: BBl 1907 IV S. 581 ff F. Muraour & Cie.: BBl 1909 III S. 316 ff und 1910 I
5. 349 ff.; N. Bloch & Cie.: BBl 1911 II S. 982 ff. und 974 ff.) basiert, daß nämlich die Besteuerung der Kleinhandelsge¬ schäfte in allen Kantonen, auf die sich ihr Geschäftsverkehr erstreckt, den interkantonalen Geschäftsbetrieb unvermeidlich viel stärker, als den auf ein Kantonsgebiet beschränkten, belasten und tatsächlich dazu führen würde, das Absatzgebiet jedes Kantons gegen außen abzuschließen, was mit der Gewährleistung der Handels= und Ge¬ werbefreiheit vorab habe verhindert werden wollen, kann in ihrer Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden. Sie setzt eine Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die Kantone voraus, die entweder auf die Begrenzung der kantonalen Steuerhoheit durch das Kantonsgebiet keine Rücksicht nimmt oder eine spezielle Sonderbelastung des von auswärts nach dem Kan¬ tonsgebiete sich abwickelnden Handelsverkehrs vorsieht. Diese Vor¬ aussetzung trifft jedoch nicht allgemein zu, insbesondere dann nicht, wenn die Kantone sich bei der Steuererhebung an die Vorschriften in Art. 17 Abs. 2 des Bundes=Alkoholgesetzes halten, wonach die Verkaufssteuer, mit der sie den Kleinhandel mit gebrannten Was¬ sern zu belasten verpflichtet sind, der Größe und dem Werte des Umsatzes entsprechen muß. Denn einerseits ist unter dem „Umsatz“ in diesem Zusammenhang für jeden Kanton der auf seinem Ge¬ biete sich abspielende Umsatz zu verstehen, welcher, wie bereits ausgeführt, den Geschäftsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit Kantonseinwohnern in sich schließt. Und anderseits folgt schon aus dem Grundsatze des Art. 31 BV im Sinne der vorstehenden Er¬ wägung 3 allerdings, daß der kantonale Steueransatz für alle steuerpflichtigen Geschäfte, ohne Rücksicht auf den Ort ihres Sitzes, gleich sein muß. Eine besondere Benachteiligung des interkantonalen Kleinhandels, wie der Bundesrat sie verhüten wollte, tritt somit auch bei gleichzeitiger Besteuerung eines Kleinhandelsgeschäftes durch mehrere Kantone nicht ein, wenn die Steueransprüche aller dieser Kantone dem einschlägigen Bundesrechte angepaßt sind. Viel¬ mehr ist, bei einheitlicher Abgrenzung des Bereichs der kantonalen Steuerhoheiten unter sich und gleichmäßiger Belastung des gesamten ihnen unterstellten Handelsverkehrs in den einzelnen Kantonen, der auswärtige Händler dem im Kanton niedergelassenen überall völlig gleichgestellt. Die einheitliche Abgrenzung des Hoheitsbereiches speziell hat zur Folge, daß der gleiche Handelsverkehr nicht in mehreren Kantonen zur Steuer herangezogen werden darf, daß also, nach dem rüher Gesagten, der interkantonale Distanzhandel nur im Kanton des Warenbezügers und nicht auch noch am Geschäftssitze des Lieferanten steuerpflichtig ist. Und was die Steueransätze betrifft, sind die Kantone von Bundes wegen lediglich gehalten, einen Rah¬ mentarif aufzustellen, der eine angemessene Abstufung der Steuer nach dem bundesgesetzlichen Kriterium von „Größe und Wert des Umsatzes“ ermöglicht; im übrigen aber steht ihnen die Bezifferung der Ansätze als solcher frei, da der Bundesgesetzgeber den Grad der durch die Steuer bezweckten Verteuerung der gebrannten Wasser eben nicht selbst bestimmt, sondern dem kantonalen Ermessen an¬ heimgegeben hat.
5. — Wird die vorliegende Streitsache auf Grund der ent¬ wickelten Rechtsauffassung geprüft, so ergibt sich ohne weiteres, daß die aargauischen Vorschriften über die Besteuerung des Klein¬ handels mit gebrannten Wassern (§§ 49 und 50 des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vom
2. März 1903) mit dem Bundesrechte im Einklang stehen, indem sie die Inhaber von Kleinverkaufspatenten pflichtig erklären, je „nach Maßgabe der Größe und des Wertes des Geschäftsumsatzes“ eine jährliche „Patentgebühr“ von 80 Fr. bis 300 Fr. (§ 49), sowie eine jährliche „Verkaufssteuer“ von 50 Fr. bis 2000 Fr. (§ 50, in Verbindung mit § 18) zu entrichten. Es könnte sich somit nur fragen, ob die dem Rekurrenten auferlegte Gebühr von 30 Fr. (die nicht einmal das gesetzliche Minimum der „Patent¬ gebühr“ erreicht) dem von ihm im Kanton Aargau für seine Firma erzielten Geschäftsumsatze im Rahmen der gesetzlichen Auflagen an¬ gemessen sei; dies hat jedoch der Rekurrent selbst — offenbar mit Grund — nicht bestritten. Der angefochtene kantonale Entscheid ist daher in keiner Hinsicht zu beanstanden; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.