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42_I_11

BGE 42 I 11

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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10 . Staatsrecht. dem Eintritt als « sparendes Mitglied • in die «Schweiz. Sparanstalt • verbundenen Geschäftsverkehrs im Sinne der feststehenden Praxis nicht gegen' die Garantie des Art. 31 BV, so darf natürlich auch dieser Eintritt selbst, das heisst die Bildung von Prämiengesellschaften, wie die Sektionen der (l Schweiz. Sparanstalt I) sie darstellen, und die hierauf gerichtete Agententätigkeit ohne Ver- letzung jenes Verfassungsgrundsatzes verboten werden. Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der litt. c und e von § 23 des zürch. Gesetzes vom 22. De- zember 1912 auf die tatsächlich unbestrittene Tätigkeit der beiden Rekurrenten im Gebiete des Kantons Zürich ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV nicht zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzes- bestimmungen in ihr-er allgemei ne n Fass u ng, die den Ratenloshandel in j e der F 0 r m und die Bil- ' dung von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb von Prämienlosen s chI e eh t hin beschlägt, über den bundesrechtlich zulässigen Verbotsrahmen hinausgehen sollten, was unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden braucht.

4. - Auch die Berufung der Rekurrenten auf die in Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit geht fehl. Diese Garantie gewährt nur das Recht, solche Vereine zu bilden, die weder in ihrem Zwecke, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, uI}.d zwar ist massgebend hie- für die jeweils geltende (kantonale und eidgenössische) Rechtsordnung. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine -Gesellschaft, die einen nach Art. 31 BV zulässigerweise kantonalrechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im Auge hat, dem Schutze des Art. 56 BV nicht untersteht. Das ist aber bei den Sparsektionen der «Schweiz. Sparanstalh nach den vorstehenden Erwägungen der Fall, indem sie den an sich allerdings erlaubten Zweck des gemeinsamen Erwerbes von Prämienwerten für ihre Mitglieder durch das rechtswidrige Mittel des Ratengeschäftes mit nicht .sofortigerUebertragung der Titel verfolgen. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 2. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Orteil vom aso Januar 1916 i. S. Eaufmann gegen Aarga.u. 11 Art. 31 B V. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patent- zwangs für die gewerbsmässige Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs. - Die Beziehung dieses Gewerbes unter die aargauische Verordnung hetr. die Ge- schäftsagenten und die Anwendung der Verordnung auch gegenüber auswärts niedergelassenen Geschäftsagenten bei das Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb verstossen nicht gegen die Garantien der Art. 19 aarg. StV und Art. 4 BV. A. - Die vom aargauischen Grossen Rate in Voll- 2iehung des Art. 93 Abs. 4 aarg. StV erlassene V e r-

i) r d nun g betr. die G e s c h ä f t sag e n t e n vom

17. Mai 1886 enthält folgende Bestimmungen: § 1. « Als Geschäftsagent ist zu betrachten, wer ge- « werbsmässig folgende Geschäfte oder einzelne Arten {(derselben betreibt: « a) den gütlichen oder rechtlichen Einzug von For· .. derungen für Dritte (Inkasso); (l b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge- « schäft); «c) die Entgegennahme und Besorgung von Anleihen -« (Leihgeschäft); «d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be- « sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten- .((tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. (l Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staats- ~ verfassung unter der Oberaufsicht des Staates gestellteu .(I Kreditinstitute.))

12 Staatsrecht. § 2. {< Zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagen- (j ten ist ein vom Obergericht ausgestelltes Patent not- ((wendig) (zu dessen ErIangung eine Prüfung bestan@len und eine Kaution geleistet werden muss). § 14. «('Ver ohne Patent den Beruf eines Geschäfts- (I agenten ausübt, wird zucht polizeilich mit einer Geld- (i busse von 50 Fr. bis 200 Fr., in Wiederholungsfällen {. bis 400 Fr. bestraft. Das Urteil ist im Amtsblatt «(zu publizieren. Nicht einbringliche Bussen sind nach (I § 4 des Gesetzes vom 29. Hornung 1856 in Gcfangen- (schaftsstrafe umzuwandeln. » § 21. {I Auch die nicht im Kanton wohnenden, hier !. aber ihren Beruf gewerbsmässig ausübenden Geschäfts- (i agenten sind den Bestimmungen dieser Verordnung {I unterworfen und mi~ssen dem Obergerichte ein Ge- (. schäftsdomizil im Kanton verzeigen. » B. - l\1it Urteil vom 22. September 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Straf- sachen) den in Zufikon (Kanton Am'gau) heimathereeh- tigten und in Dietikon (Kanton Zürich) als (; Agent I) niedergelassenen Rekurrenten NiklausEduard Kaufmann, der das aargauische Geschäftsagentenpatellt nicht besitzt, wegen Vermittlung des Verkaufs des in Zufikon gele- genen Heimwesen eines l\Iartin Karli an einen Karl)Ieier in Zürich eines Vergeh-ens gegen die Geschäfts- agentenverordnung schuldig erklärt und ihn hierfür als rückfällig -- zufolge dreier Vorstrafen 3argauischer Ge- richte, seit dem Jahre 1911, wegen gleicher Vergehen - mit einer Busse von 200 Fr., im Falle der Nichtcin- bringIichkeit umzuwandeln in 50 Tage Gefangenschaft, belegt. Die Begründung dieses Urteils geht wesentlich dahin: Durch die Zeugenaussagen des Verkäufers Karli sei er- wiesen, dass zwar der schriftliche «Provisionsauftrag)) Karlis an Kaufmann in Dietikon unterzeichnet und der definitive Kaufvertrag in Brugg stipuliert worden sei, dass jedoch Kaufmann auch in Bremgarten und Zufikon Handels- und Gewerbefreiheit. N° 2. 13 mit Karli mündlich über die Angelegenheit unterhandelt habe. In diesen mündlichen Verhandlungen sei Vermittler- tätigkeitauf dem Gebiete des Kantons Aargauzur Herbei- führung eines Kaufsabschlusses zu erblicken, und die Gewerbsmässigkeit dieser Tätigkeit ergebe sich ohne wei- teres daraus, dass Kaufmann unbestrittenermassen den Bel' u f eines Agenten betreibe, der gegebenenfalls auch Liegenschaftskäufe vennittle. C. - Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat Kaufmann rechtzeitig den staatsrechlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil sei im Sinne seiner Freisprechung von Schuld und Strafe aufzuheben. Ermacht folgende Beschwerdegrunde geltend:

a) Zufolge der Garantie des Art. 31 BV (Art. 21 litt. a aarg. StV) habe der Kanton Aargau kein Recht, einem Schweizerbürger zu untersagen, sich mit Liegenschafts- handel zu befassen, oder ihn gar für diese bundesver- fassungsmässig geschützte Betätigung zu bestrafen.

b) Es bestehe im Kanton Aargau tatsächlich kein Gesetz, das den Handel mit Liegenschaften oder die Liegenschaftsvermittlullg verbiete, insbesondere· finde sich ein solches Verbot mit entsprechender Strafandro- hung nicht in der Geschäftsagentenverordnung. Das an- gefochtene Urteil verletze daher den in Art. 19 aarg. StV niedergeiegten Grundsatz: nulla poena sine lege.

c) Uebrigens seien die aargauischen Gerichte zur Be- urteilung des vorliegenden Tatbestandes gar nicht zu- ständig. Der Rekurrent habe mit Karli, der sich schrift- lich an ihn gewandt, nur in Dietikon verhandelt und Karli in Zufikon bloss zufälligerweise, als er sich wegen des Todesfalls eines Bruders dorthin habe begeben müssen, getroffen, wobei er ihm auf beiläufiges Befragen nur über den damaligen Stand der Angelegenheit Auskunft ge- geben habe. 'Veder bei der Einigung der Vertragsparteien anlässlich eines Besuches des Käufers in Zufikon, der ~ann der Abschluss des Vorvertrages in Zürich gefolgt sei, noch bei der Stipulation des Hauptvertrages vor

Staatsrecht. dem Notar in Brugg sei er zugegen gewesen; seine Pr&-- vision sei· ihm erst nach diesem letzteren Akt in einem Restaurant in Brugg ausbezahlt worden. Eine Verm1tt,... lungstätigkeit . auf dem Gebiet des Kantons Aargau falle ihm somit nicht zur Last. Der Kanton Aargau könne lbn dafür, dass er ein Vermittlungsgeschäft für einen Aargauer im Kanton Zürich übernommen und besorgt habe, ebensowenig bestrafen, wie etwa einen NaturheiI. arzt, der im Kanton Glarus oder Appenzell aargauische Patienten behandle. Demnach müsse der obergerichtliche Strafentscheid auch aufgehoben werden im Hinblick auf die Art. 3 und 5 BV. Ferner verstosse der Ent .. scheid gegen Art. 4 BV und 17 aarg. StV, indem er den ~ekurrenten ungünstiger behandle als andere Agenten lill Kanton Zürich, die dort straflos Geschäfte vorliegen- . der Art besorgten, sowie auch gegen die Art. 58 und 67 BV und missachte den in den Art. 53 und 55 aarg. StV geregelten Pflichtenkreis der aargauischen Gerichte. Ver- wiesen werde auf das eine ganz gleiche Kompetenzüber- schreitung des Urner Richters betreffende Urteil des. Bundesgerichts i. S. Aschwanden (AS 41 I N0 26). D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses,· den sie als Trölerei be- zeichnet, angetragen. Sie bemerkt insbesondere, die Güterhändler seien im Kanton Aargau von jeher zu den Geschäftsagenten gezählt ul}d als solche mit Zustimmung der Bundesbehörden der grossrätlichen Verordnung vom

17. Mai 1886 unterstellt worden (zu vgl. Vierteljahrs- schrift f. aarg. Rechtssprechung II S. 79 und SALlS~ Bundesrecht II N0 869). Das Obergericht hat ohne besondere Gegenbemerkungen ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Mit seiner Berufung auf Art. 31 BV will der Rekurrent offenbar geltend machen. dass die B e- I !, I ' Handels- und Gewerbefreiheit. N0 2 15- s-c h r ä n k u n g der freien Ausübung der gewerbsmäs- sigen Verrirlttlung des Liegenschaftsver~ehrs durch einen Patentzwang, wie ihn die aargauische Verordnung betr. Geschäftsagenten vom 17. Mai 1886 vorsieht, vor jener Verfassungsbestimmung nicht zulässig sei; denn nach dem angefochtenen Urteil ist ihm die Betätigung als Liegen- schaftsvermittler im Kanton Aargau nicht schlechthin, sondern nur deswegen untersagt, weil er das aargauische Geschäftsagentenpatent nicht besitzt. Nun verstossen aber Beschränkungen der Gewerbeausübung aus polizeilichen Gründen, insbesondere zum Schutze des Publikums vor Schädigungen durch leichtfertiges oder unredliches Ge- schäftsgebahren, nach feststehender Praxis der Bundes- behörden nicht gegen den verfassungsmässigen Grundsat~ der Gewerbefreiheit. Und aus diesem Gesichtspunkte lässt sich das Erfordernis eines an bestimmte Vorausset- zungen persönlicher und sachlicher Natur geknüpften Patentes für den gewerbsmässigen Betrieb der in § 1 der aargauischen Geschäftsagentenverordnung aufgeführten Geschäfte grundsätzlich - was hier allein streitig ist - sehr wohl rechtfertigen, da bei diesen Erwerbszweigen erfahrungsgemäss ein Vertrauensmissbrauch erwähnter Art besonders leicht möglich ist.

2. - Auch derweitere Einwand des Rekurrenten, dass die Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs nicht zu den in der Geschäftsagentenverordnung aufgeführten Rechts- geschäften gehöre und das angefochtene Strafurteil des- halb der nach Art. 19 aarg. StV erforderlichen gesetz- mässigen Grundlage entbehre, geht fehl. Hievon könnte nur die Rede sein, wenn die gewerbsmässige Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs sich sch!echterqID~._!!.i.~ht unter § 1 der Geschäfts.ag~!l!~nverordnp.ng})ezi~hen Ue~ (vgr:-AS-·~.X:N~·J iJtErw. 1 S. 760):. Dies ist jedoch keineswegs der Fall; vielmehr lässt sich jenes Vermitt- lungsgeschäft zwanglos als ein den unter litt. a, bund c aufgezählten «(ähnliches» Rechtsgeschäft im Sinne der litt. d daselbst auffassen, wie schon der Bundesrat durch

16 Staatsrecht. Entscheid vom 19. Januar 1900 i. S. Bossert (BBI1900 I S. 164 f.; SALIS. B~ndesrecht II N°' 673 f.) anerkannt hat.

3. - Betreffend das Hauptargument des Rekurrenten .endlich, die Bestreitung der Zuständigkeit des aargaui- schen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Falles deswegen, weil sich die fragliche Vermittlertätigkeit nicht auf dem Gebiete des Kantons Aargau abgespielt habe, ist davon auszugehen, dass die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen Regelung eines Gewerbebe- triebes j e d e Ausübung desselben zu erfassen befugt sind, d!~",Lhr Gebiet irgen<i.wie beriU~-.!"tJ also auch die Tätigkeit auswärts niedergelassener Per- sonen, sofern sie, wie § 21 der aargauischen Geschäfts- agentenverordnung dies vorsieht, auf das Kantonsgebiet, herübergreift. Denn a~s der Anerkennung der kantonalen Hoheit für die Ordnung der Gewerbeausübung im Rah- men des Grundsatzes der Gewerbefreiheit folgt naturge- rnäss, dass es den Kantonen freisteht, ihre einschlägigen Vorschriften auf a lI e Handlungen auszudehnen, die eine örtliche Beziehung zu ihrem Hoheitsbereiche habell. Es genügt demnach vorliegend zur Bejahung der An- wendbarkeit der aargauischen Geschäftsagentenverord- nung und damit auch der Urteilskompetenz des aargaui- schen Richters, wenn, wie ~as Obergericht festgestellt hat, die Verhandlungen des Rekurrenten mit seinem Auf- traggeber te i I w eis e im Kanton Aargau stattgefunden haben, da diese Verhandluiigen unbestreitbar einen Be- standteil der Vermittlertätigkeit bilden und deren ge- werbsmässige Ausübung vom Obergericht unangefoch- tenerweise, übrigens wohl mit Recht, daraus abgeleitet worden ist, dass sie in den Geschäftskreis der B e ruf s- tätigkeit des Rekurrenten fällt. Jene Feststellung aber ist vom Bundesgericht, das sie als tatsächliche Akten- würdigung in einem kantonalen Strafprozesse nicht frei, ßondern nur aus dem Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV überprüfen kann, nicht zu beanstanden. Denn sie stützt sich auf den durchgeführten Zeugenbeweis, Handels- und Gewerbefreiheit. N° 2. 17 dem der Rekurrent lediglich seine eigene abweichende Sachdarstellung entgegenzuhalten vermag, und verdient daher jedenfalls nicht den - in diesem Zusammenhange auch gar nicht erhobenen - Vorwurf der Willkür. Folg- lich kann von einer Verletzung der Art. 3, 5, 58 und 67 BV, wie auch der Art. 53 und 55 aarg. StV durch den, obergerichtlichen Entscheid keine Rede sein, da der Re- kurrent von den ordentlichen (verfassungsmässigen) aar- gauichen Gerichtsbehörden beurteilt worden ist und diese sich dabei - im Gegensatz zum Urner Richter in dem vom Rekurrenten angerufenen Falle Aschwanden - keines Uebergriffs über ihren territorialen oder sachlichen Kompetenzbereich hinaus schuldig gemacht haben. Und für seine Beschwerde über rechtsungleiche, gegen die Garantie des Art. 4 BV (Art. 17 aarg. StV) verstossende Behandlung gegenüber andern Agenten im Kanton Zürich hat es der Rekurrent an jeder tatsächlichen Be- gründung fehlen lassen. Die Akten bieten keinerlei An- haltspunkte für die Annahme, dass speziell das Oberge- richt mit Bezug auf andere vom Kanton Zürich aus im Kanton Aargau die gewerbsmässige Vermittlung des Lie- genschaftsverkehrs betreibende Agenten die Geschäfts- agentenverordnung nicht in gleicher 'Weise zur Anwen- dung gebracht habe, wie auf den Rekurrenten. Der Rekurs erweist sich somit auch, was die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles als solchen betrifft, als in allen Teilen unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 4~ [ - 1\1I6 2