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42_I_1

BGE 42 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHErr LIBERTE DU COj1:VIERCE ET DE L'INDUSTRIE

1. Urteil vom SO. Ja.nua.r 1916

i. S. Schä.chtelin und 13ra.ndenberger gegen Zürioh. Art. 31 BV: Zulässigkeit eines kantonalrechtlicllen Verbots des VerkaUfs von Prämienwerten gegen Ratenzah- lu n gen bei nicht sofortiger Uebertragung der Titel auf den Käufer. Anwendung des Yerbots auf den die wirtschaft- li c hell :\Ierkmale dieses Geschäfts aufweisenden Yerkehr zwischen den zwei verschiedenen Arten von Mitgliedern einer « Sparanstalt ~, - Die durch ein solches Verbot be- troffene Tätigkeit einer Genossenschaft fällt nicht unter die Garantie des Art. 56 B Y. A. - Das zürcherische Gesetz betreUend den gewerbs- mässigen Verkehr mit 'Yertpapieren vom 22. DezeInbet 1912 bestimmt unter dem Titel « Prämienloshandel)} in § 23 : « Es ist untersagt:) a) »b) der Ratenloshandel in jeder Form; I} c) die Bildung von Losgesellschaften (Lossyndikaten);))(f) • » c) der Vertrieb von Prämienlosen durch Agenten und) Reisenden. » Nach § 39 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vor- AB 42 I - HIHI

2 Staatsrecht. schriften des Gesetzes «mit Polizeibusse bis auf 5()()() Franken » bestraft. B. - Unter der Firma) verpflichten, zwecks Gründung eines Kapitals von min- I) destens 600 Fr. monatliche Einzahlungen gemäss Art.9. I) 10, 11, 12, 13 dieser Statuten vorzunehmen I). Der Ertrag dieser Einzahlungen wird unter Abzug der Verwaltungskosten, die zum Voraus auf 1 % pro Jahr {(vom Gesamtkapital einschliesslich eventuelle Prämien I) festgesetzt sind (A r t. 1 4), {(in börsenfähigen Staats- oder Stadtobligationen ersten Ranges angelegt» (Art. 8). Ferner ist in den Art. 9 bis 13 und 18 bestimmt: Art. 9. « Die sparenden Mitglieder werden nach der) Reihenfolge ihres Beitritts in Sektionen von je 50 An-)} teilen gruppiert. Jeder Anteil berechtigt zu 1/50 des)} Kapitals und der der betreffenden Sektion zugefallenen » Zinsen und Gewinne. - Jedes Mitglied kann mehrerE' » Anteile in einer Sektion zeichnen und ausserdem mehre- ') ren Sektionen angehören. Jede Sektion ist in sich ab-) geschlossen. » Art. 1 O. « Sobald eine neue Sektion komplet ist, ge- » währt die Verwaltung einen Vorschuss von zirka 1000 Fr ... Z-J:andels- und Gewerbefreiheit. N° 1. l der zum Ankauf von sicheren Prämienobligationen ver- » wandt wird. Die Art und die Nummern der Wertpapiere »werden sofort nach erfolgtem Ankauf den betreffenden »Mitgliedern mitgeteilt.) Art. 11. « Die sparenden Mitglieder verpflichten sich~ » auf die Dauer von 10Jahren regelmassig monatlich 5 Fr. » pro Anteilschein einzuzahlen. Sie gründen sich dadurch » ein Kapital von mindestens 600 Fr. (siehe Art. 3), dessen » Rückzahlung garantiert wird. » Art. 12. « Im Falle eine Prämie von 10,000 Fr. und »darüber auf eine Sektion entfällt, wird die Verteilung »an die Mitglieder der betreffenden Sektion sofort vor-

l) genommen .... Die Prämien, die niedriger als 10,000 Fr. » sind, und die Erträgnisse der al pari gezogenen Papiere » dienen zum Ankauf von neuen Obligationen, wodurch » die Gewinnchancen und das Vermögen der betreffenden) Sektionen erhöht werden. l) Art. 1 3. « Nach Ablauf von 10 Jahren stellt die Sek- . » tion ihre Bilanz auf gemäss den Vorschriften des Art. 656) des schweiz. OR, und die Mitglieder haben Anspruch, . l) nach Abzug der in Art. 14 festgesetzten Verwaltungs- »kosten: » 1. auf die Verteilung des erlösten Kapitals, » 2. auf die Zinsen und Coupons der Obligationen,) 3. auf eventuell noch nicht verteilte Prämien.) Art. 1 8. « Mitglieder. die mit der Zahlung ihrer Bei-

l) träge rückständig sind und diese nach zweimaliger Auf-

l) forderung seitens der Gesellschaft in der vorgesehenen »Frist nicht nachgeholt haben. werden von der Gesell- t schaft ausgeschlossen. - In diesem Falle verliert das)) betreffende Mitglied alle Rechte gegenüber der Gesell- »schaft und kann keinerlei Rückerstattung der einge- » zahlten Beiträge beanspruchen.» Die Verwaltung steht, gemass Art. 7, einem durch die Besitzer von Stamm anteilen gewählten Verwaltungsrat von 2 bis 5 Mitgliedern zu, der jedoch die Befugnis hat,

4 Staatsrecht. die gesamte Leitung oder einen Teil davon ~ einem Finanz- institut anzuvertrauen ». Präsident des Verwaltungsrates ist seit der Genossen- schaftsgründung der Rekurrent James Schächtelin, Ver- walter des Comptoir general des valeurs a lots, in Genf. C. - Mit ({ Polizei-Verfügungen» vom 7. Mai 1915 hat das Statthalteramt Zürich die beiden Rekurrenten James Schächtelin in Genf und Jean Brandenberger in Wallisellen wegen Zuwiderhandlung gegen § 23 litt. bund c des Gesetzes vom 22. Dezember 1912 gemäss dessen § 39 gebüsst, und zwar Schächtelin mit 500 Fr., weil er als verantwortlicher Vertreter der Firma (C Schweiz. Sparanstalt » durch den ~gen~ell JeanBrandenberger im Kanton Zürich Mitglieder fur dIese Sparanstalt habe anwerben lassen, und Branden- berger mit 100 Fr., weil er als Agent der (4 Sch\veiz. Spar- anstalt» im letzten Halbjahr wiederholt im Kanton Zürich Mitglieder für diese Sparanstalt angeworben habe. da damit von den beiden die Gründung von Losg~sell­ schriften und die Betreibung des Ratenloshandels be- z\ycckt worden sei. DurchCrteil vom 20. August 1915 hat das Obergericht des Kalltons Zürich (2. Appellationskammer) diese Yer- fügungen in Uebereinstimmung mit dem erstillstanzlichen Richter gmndsätzHch bestätigt, die Bussen jedoch auf 200 Fr. für Schächtelin und 50 Fr. für Brandenbergel' herabgesetzt. Aus der Begründnng dieses Urteils ist her- yorzuhehen : Da der Absdmitt des Gesetzes vom 22. De- zember 1912, in,,,eIchem sich der § 23 befinde, von den (, Prämien losen » handle, worunter nach juristischem Sprachgebrauch nicht Lotterielose, sondern Prämien- ohligationen zu verstehen seien, so sei anzunehmen, dass ~ie A usdr:ticke «Ratenloshandel I) und « Losgesellschaften), III § 23 htt. bund c jedenfalls in erster Linie auf den Handel mit Prämien losen und auf die Bildung von Pr ü mi c n los-Syndikaten Bezug hätten. Nun sei zwar der Handel mit Prämien werten grundsätzlich frei. Seine Ansühung dürfe jedoch aus gewerbepolizeilichen Gründen HandeJs- und Gewerbefreiheit. N" 1. gewissen Beschränkungen unterworfen werden, die auch darin bestehen könnten, dass gewisse Arten oder Formen der Ausübung verboten würden (zu vergl. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1915 in Sachen Vaucher gegen Bern : AS 41 I N0 5 S. 33 ff. und die dortigen Ver- weisungen). Zu den Formen der Ausübung des Handels, deren Untersagung bundesrechtHch zulässig sei, gehöre der Ratenloshandel und die Bildung von LosgeseHsehaften, welche regelmässig die Umgehung des Verbotes des Raten- loshandels bezwecke und daher grundsätzlich im Verbot dieses Handels bereits inbegriffen sei, sowie der Hausier- handel mitPrämienlosen. Folglich seien dieBestimmungen des § 23 litt. b, c und e des zürcherischen Gesetzes bundes- rechtlich nicht .zu beanstanden. Die Gründe, welche zu diesen Verboten geführt hätten, seien auch von den zür- cherischen Gerichten hereits eingehend dargelegt worden (Blätter f. zürch. Rechtsspr. X N° 209). Dabei sei davoJl auszugehen, dass die Verbote als gesetzliche, allgemeine zulässig seien, und es sei deshalb nicht zu prüfen, ob im einzelnen Falle der Ratenloshandel die Bildul1 a, b der Losgesellschaften oder der Hausierbetrieb zu Bedenken Anlass geben könnte. Gar keinem Zweifel aber unterliege, dass die Angeschuldigten diese Verbote übertreten hätten. Freilich würden den Kunden der Schweiz. Sparanstalt keine Prämienwerte auf Abzahlung verkauft, sodass VOll einem Handel im juristischen Sinne des 'Vortes nicht gesprochen werden. kÖnne. Allein die Or,yane der Anstalt e bezweckten nichts anderes als den Vertrieb VOll Prämien- werteIl, wobei die Mittel im wesentlichen von den Kunden, und zwar auf dem \Vege von Rateneil1zahlun,yen be- b, schaITt würden, sodass die Absicht der Umgehung des Verbotes, das den Ratenloshp,ndeI ausdrücklich in jeder Fo rm perhorresziere, klar zu Tage liege. Brandenbergel' habe sich der Uebertretung des § 23 litt. b, c und c schuldig gemacht dadurch, dass er, wenn auch in versteckter Form, als Reisender den Ratenloshandel betrieben und durch diese Tätigkeit sich an der Bildung VOll Losgesellschaften

6 Staatsrecht. beteiligt habe, und Schächtelin dadurch, dass er Branden- berger für diese Tätigkeit im Gebiete des Kantons Zürich angestellt und mit Wissen und Willen habe handeln

• lassen, sowie ferner dadurch, dass er mit Mitgliedern der Anstalt im Kanton Zürich korrespondiert habe. Von einem gravierenden Falle könne nicht wohl gesprochen werden; namentlich liege in den Akten weder nach der sachlichen, noch nach der persönlicheu Seite Material dafür, anzu- nehmen, dass das von den Angeschuldigten geleitete bezw. vertretene Institut auf Schädigung der angewor- benen Mitglieder gerichtet sei. D. - Gegenüber diesem Urteil des Obergerichts haben Schächtelin und Brandenberger rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil des Obergerichts und der ihm vor- ausgegangene Entscheid der ersten Instanz seien aufzu- heben .... Sie beschweren sich über Verletzung der Garantie der Art. 56 BV (Vereinsfreiheit) und Art. 31 BV (Gewerbe- freiheit), indem sie wesentlich geltend machen: Die Schweiz. Sparanstalt verfolge einen rechtlich erlaubten Zweck mit rechtlich erlaubten Mitteln. nämlich die För- derung der Sparsamkeit vermittelst einer dem schweiz. OR entsprechenden Organisation; die, wie auch das Obergericht anerkenne, keine ökonomische Benachteili- gung des Publikums bezwecke und somit nicht unter die zum Schutze hiegegen aufgestellten Bestiulmungen des zürcherischen Gesetzes vom °22. Dezember 1912 falle. Das Bundesgericht habe im Urteil vom 15. Januar 1915 in Sachen Vaucher gegen Bern ausgesprochen, dass es nicht angehe, die Prämien obligationen den Lotterielosen gleich- zustellen. Daraus folge, dass der Kanton Zürich insbe- sondere nicht berechtigt sei, eine Vereinigung von Privaten zu verbieten, die sich in verfassungsmässig und gesetzlich erlaubter Weise zusammengeschlossen hätten, um ge- meinsam Prämienobligationen zu erwerben. Die Rekur- renten hätten nicht die Bildung von verbotenen Los- gesellschaften begünstigt, sondern einfach Mitglieder einer Handels.) und Ge~erbetreiheit. N° t~ '1 unerlaubten Gesell~aftrekrutiert. Un~ defihnen ferner .zur Last gelegte V~,von Pränrlenobligationen auf Kredit sei bundesr~tlich überhaupt nicbtverboten und liege zudem hier gar ~ebtvor, indem die einzelnen Gesell· ~chaftern direkt auf eigene Rechnung nach. Massgabe ihrer Mittel Prämienwerte ankauften und sie sofort geliefert -erhielten. E. - Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die :2. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben auch die Erstattung besonderer Gegen- bemerkungen auf den Rekurs zu verzichten erklärt. Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. - Gegenstand der staatsrechtlichen Anfechtung kann nur das Urteil des Obergerichtes bilden, da der vom Rekursantrag mitumfasste Entscheid der ersten Instanz dadurch ersetzt worden ist.

2. - Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden, auf die das obergerichtliche Urteil zutreffend &zug nimmt, gestattet Art. 31 BV den Kantonen, den Verkehr mitPrämienwerten gewerbepolizeiIichenBeschränkungen, speziell zum Schutze des Publikums vor Benachteiligungen durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren, zu unterstellen und aus diesem Gesichtspunkte insbesondere den Verkauf solcher Werte gegen Ratenzahlungen .ohne Uebertragung der Titel auf den Käufer zu verbieten (siehe speziell SAUS, Bundesrecht, II N° 767). Auf die Prämienwerte aber bezieht sich, im Unterschied zu der dem Urteil in Sachen Vaucher gegen Bern zu- grundeliegenden bernischen Gesetzesvorschrift über die Lotterien, der § 23 des ZÜfch. Gesetzes vom 22. Dezember 1912 betreffend den gewerbsmässigen Verkehr mit Wert- papieren nach der einschlägigen Ausführung des Ober- gerichts unzweifelhaft. Seine Verbote erscheinen daher, jedenfalls soweit sie das Ratengeschäft mit nicht so- fortiger Uebertragung der Titel betreffen, ohne

8 Staatsr,echt. weiteres als vor Art. 31 BV zulässig, und es bleibt ernst- lich nur zu prüfen, ob der vorliegende Tatbestand hier- unter falle. Dies ist aber zu bejahen, und es ist deshalb auch in dieser Hinsicht der Entscheid des Obergerichts (der zwar, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes, auf das Verbot des Ratengeschäfts sc h I e c h t hin abstellt) nicht zu beanstanden. Denn: Nach der Organisation der (l Schweiz. Sparanstalt » stehen sieb die {(gründenden Mitglieder» und die in Sektionen gruppierten « sparenden Mitglieder» in,der Weise gegenüber, dass die ersteren den Betriebsfonds der Anstalt liefern und durch die von ihnen - offenbar aus ihrer Mitte - bestellte Verwaltung für die einzelnen Sektionen der letzteren Prämienwerte ankaufen. Allerdings wird hiezu im Endresultat das von den sparenden Mitgliedern selbst einbezahlte Geld ver- wendet. Allein zunächst gewährt die Verwaltung « Vor- schüsse», die nur dem Gründungskapital entnommen sein können, wie überhaupt für dieses Kapital in seiner statutengernässen Eigenschaft als Betriebsfonds keine andere Verwendung ersichtlich ist, als zur vorschuss- weisen Anschaffung der den Sparsektionen zuzuteilenden Prämienwerte. Es besteht somit zwiscben den beiden Arten von Mitgliedern der Sparanstalt ein Geschäfts- verhältnis, das sich, wir t s eh. a f t 1 ich betrachtet, un- verkennbar als Veräusserung von Prämienwerten, seitens der (i Gründer» an die « Sparer », gegen Ratenzahlungen darstellt und insofern dem' entsprechenden Geschäfts- verkehr zwischen einem Bankier und seinen Kunden durchaus gleichkommt. Diese wirtschaftliche Bedeutung des Verhältnisses aber ist für die in Frage stehenden Massnahmen zum Schutze des Publikums gegen ökono- mische Benachteiligung ent;cheidend; sie genügt, auch wenn von einem Verkauf im Rechtssinne bei der Zu- teilung der 'Vertpapiere durch die Verwaltung an die einzelnen Sektionen der Sparanstalt nicht gesprochen werden könnte. Und wenn die Rekurrenten betonen, dass diese Zuteilung gleich bei der Anschaffung der Wert- Handels- und Gewerbefreiheit. N° 1. papiere stattfinde, weshalb das allfällig vorliegende Raten- geschäft bundesrechtlich nicht unzulässig sei, so kann dieser Argumentation auf Grund der Anstaltsstatuten ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die Statuten sehen freilich in Art. 10 vor, dass die Art und die Nummern der für jede Sparsektion angekauften Wertpapiere den betreffenden Sektionsmitgliedern «sofort mitgeteilt» werden. Damit kann jedoch nicht die sofortige Ueber- tragung der Papiere ins Eigentum der Sektionsmitglieder gemeint sein; denn dieser Annahme steht die Bestimmung in Art. 18 entgegen, wonach ein -(l sparendes Mitglied» bei nicht vollständiger Erfüllung seiner statutengernässen Beitragsleistungen « alle Rechte)} gegenüber der Gesell- schaft, also auch seinen Teilanspruch auf die be r e i t s vor seinem Leistungsverzug angeschafften und seiner Sektion zugeteilten Titel, verliert. Aus dieser _ übrigens mit der zwingenden Vorschrift des Art. 227 OR über die Abzahlungsgeschäfte im Widerspruch ste- henden - Bestimmung ist vielmehr zu schliessen, dass das Recht des « sparenden Mitgliedes l) auf die Titel oder deren Ertrag grundsätzlich erst am Ende der zehn- jährigen Sparperiode, im Zeitpunkte der Liquidation seiner Sektion, definitiv zur Entstehung gelangt, und dass demnach der Eintritt in eine solche Sparsektion aerade die typischen Gefahren des Ratengeschäftes bietet, ~velche die in Rede stehende gewerbepolizeiliche Be- schränkung desselben rechtfertigen. Dies umsomehr, als der Geschäftsbetrieb der (i Schweiz. Sparanstalt » zu Be- denken Anlass gibt auch noch im Hinblick darauf, dass die « sparenden Mitglieder, statutengemäss gar keinen Einfluss auf die Verwaltung der Anstalt, dass heisst auf die Auswahl und die Bewertung der ihnen zugeteilten Prämienobligationen, haben. Denn danach besteht gewi~s _ was entscheidend ist - in besonderem Masse dIe 1\1 Ö g 1 ich k e i t einer Uebervorteilung dieser Mitglieder durch unredliches Geschäftsgebahren der Verwaltung.

3. - Yerstösst nach dem Gesagten das Verbot des mit

10 . Staatsrecht.' dem Eintritt als « sparendes-Mitglied. in die' « Schweiz. Sparansta.lt & verbundenen Geschäftsverkehrs im Sinne der feststehenden Praxis nicht gegen die Garantie des Art. 31 BV, so darf natürlich auch dieser Eintritt selbst, das heisst die Bildung von PrämiengeseIlschaften, wie die Sektionen der (I Schweiz. Sparanstalt & sie darstellen, und die hierauf gerichtete Agententätigkeit ohne Ver- letzung jenes Verfassungsgrundsatzes verboten werden. Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der litt. c und e von § 23 des zürch. Gesetzes vom 22. De- zember 1912 auf die tatsächlich unbestrittene Tätigkeit der bei den Rekurrenten im Gebiete des Kantons Zürich ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV nicht zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzes- bestimmungen in ihr-er allgemei nen Fass ung, die den Ratenloshandel in jeder Form und die Bil- dung von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb von Prämienlosen s chi e c h t hin beschlägt, über den bundesrechtlich zulässigen Verbotsrahmen hinausgehen soHten, was unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden braucht.

4. - Auch die Berufung der Rekurrenten auf die in Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit geht fehl. Diese Garantie gewährt nur das Recht, solche Vereine zu bilden, die weder in ihrem Zwecke, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, uqd zwar ist massgebend hie- für die jeweils geltende (kantonale und eidgenössische) Rechtsordnung. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine Gesellschaft, die einen nach Art. 31 BV zulässigerweise kantonalrechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im Auge hat, dem Schut~ des Art. 56 BV nicht untersteht. Das ist aber bei den Sparsektionen der « Schweiz. Sparanstalt I) nach den vorstehenden Erwägungen der Fall, indem sie den an sich allerdings erlaubten Zweck des gemeinsamen Erwerbes von Prämien werten für ihre Mitglieder durch das rechtswidrige Mittel des Ratengeschäftes mit nicht .sofortigerUebertragung der Titel verfolgen. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 2. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Urteil vom 2S. Januar 1916 i. S. XauflDann gegen Aargau. 11 Art. 31 BV. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patent- ." zwangs für die gewerbsmässige Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs. - Die Beziehung dieses Gewerbes unter die aargauische Verordnung hetr. die Ge- schäftsagenten und die Anwendung der Verordnung auch gegenüber auswärts niedergelassenen Geschäftsagenten bei das Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb verstossen nicht gegen die Garantien der Art. 19 aarg. StV und Art. 4 BV. ' A. - Die vom aargauischen Grossen Rate in Voll- ziehung des Art. 93 Abs. 4 aarg. StV erlassene Ver- () r d nun g betr. die G e s c h ä f t sag e n t e n vom

17. Mai 1886 enthält folgende Bestimmungen: § 1. « Als Geschäftsagent ist zu betrachten, wer ge- « werbsmässig folgende Geschäfte oder einzelne Arten -« derselben betreibt: (C a) den gütlichen oder rechtlichen Einzug von For- .. derungen für Dritte (Inkasso); (I b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge-

• schäft); «c) die Entgegennahme und Besorgung von Anleihen {((Leihgeschäft); «d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be- t sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten- ((tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. (I Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staats- ~ verfassung unter der Oberaufsicht des Staates gestellten .« Kreditinstitute ...