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53_I_204

BGE 53 I 204

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-17 · Deutsch CH
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204

Staatsrecht.

IV. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG

ÖFFENTLICHREl.HTLICHER

ANSPRÜCHE

GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

30. Urteil vom 17. Juni 1927

i. S. Regierungsra.t Zug gegen Obergerichtsprisident

Appenzell A.-Kh.

Vollstreckung von Bussen in Straffällen ausser Kantons.

Einrede der Unzuständigkeit der Behörde, die den zu voll-

streckenden Bussentscheid erlassen hat (Art. 4 des Rechts-

hilfekonkordates), begründet damit, dass dem betr. ~an­

ton eine Strafbarkeit gegenüber dem Betriebenen nIcbt

zustehe. Aus Art. 31 BV folgende Beschränkungen inbezug

auf die Erhebung von Patentsteuern für die Ausübung

eines Handelsgewerbes (insbesondere des Viehhandeis) ge-

genüber ausserkantonalen Händlern und für die Bestrafung

solcher wegen Umgebung der Patentpflicht.

A. -

Der Rekursbeklagte Viehhändler Alder in

Herisau hat in der ersten Hälfte des Jahres 1926 in ver-

schiedenen Malen 11 Kühe an den Viehhändler Wyler

in Zug verkauft. Er ist deshalb durch -

nicht weiter-

gezogenen -

Entscheid der'zugerischen Finanzdirektion

vom 22. Oktober 1926 wegen Übertretung der inter-

kantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,

« beziehungsweise » des zugerischen Gesetzes betreffend

die Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. Dezember

1896/7. November 1921 -

Ausübung dieses Handels

ohne Patent -

in eine Busse von 100 Fr. verfällt und

pflichtig erklärt worden, das Handelspatent für 1926

nachzulösen. Gegen die für den Bussbetrag in Herisau

eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor. Die zuge-

rische Finanzdirektion verlangte unter Berufung auf

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

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das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger

Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher An-

sprüche (Rechtshilfekonkordat) die definitive Rechts-

öffnung, wurde jedoch damit von beiden kantonalen

Instanzen (Bezirksgerichts präside nt des Hinterlandes und

Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.) abgewiesen,

weil der zugerischen Behörde die Zuständigkeit zur Aus-

fällung der in Vollstreckung gesetzten Busse gefehlt habe

(Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in Verbindung mit

Art. 81 SchKG).

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtspräsiden-

ten vom 17. März 1927 hat der Regierungsrat von Zug

durch die kantonale Staatsanwaltschaft beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

Antrage, es sei in Aufhebung des Entscheides die nach-

gesuchte Rechtsöffnung zu gewähren. Es wird ausge-

führt: Die zugerischen Behörden fassten den Begriff

des « Kaufens und Verkaufens » also des « Handels » im

Kanton Zug nicht im privatrechtlichen, sondern in einem

weiteren mehr wirtschaftlichen Sinne auf, wonach dar-

unter das Kaufgeschäft als Ganzes mit Inbegriff der

Handlungen falle, die zu dessen Erfüllung durch den

Verkäufer gehören, also auch die Lieferung aus einem

ausser Kantons abgeschlossenen Vertrage nach dem

Kanton Zug an die hiesigen Käufer. Das Bundesgericht

habe diese Auffassung anlässlich von Beschwerden

anderer Viehhändler gegen ähnliche Taxauflagen wieder-

holt geschützt (Urteile vom 31. Mai 1924 i. S. Pulver

gegen Zürich und vom 9. Juli 1926 i. S. Gubser gegen

Zug). Nach den für die heute streitigen Verkäufe vom

Viehinspektorat Herisau ausgestellten Gesundheitsschei-

nen sei dem Eigentümer der Tiere, also dem Rekurs-

beklagten bewilligt worden, diese nach Zug zu führen.

Alder habe sie also nach Zug geschickt. Erst mit der An-

kunft hier sei der Kaufvertrag von ihm erfüllt gewesen.

Für dieses Handeln hätte er des zugerischen Patentes

bedurft. Weil er es nicht besessen, sei er straffällig und

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Staatsrecht.

demnach die Zuständigkeit der zugerischen Strafbehörde

zu dem ausgefällten Entscheide gegeben gewesen. Die

Verweigerung der Rechtsöffnung wegen Fehlens dieser

Zuständigkeit enthalte eine Verletzung des Rechtshilfe-

konkordates.

C. -

Der Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.

und der Rekursbeklagte Alder haben die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

D. -

Nach Abschnitt B Indirekte Steuern § 57 des

zugerischen Gesetzes betreffend Bestreitung der Staats-

auslagen haben « Private und Gesellschaften, Konsum-

und genossenschaftliche Vereine, welche im Kanton eine

Fabrikation, Handlung oder ein den Handel mehr oder

weniger in sicb. schliessendes Gewerbe auf eigene Rech-

nimg betreiben oder durch andere betreiben lassen wol-

len », ein Patent (Handelspatent) zu lösen und eine

Patentsteuer zu bezahlen, deren Höhe sich nach « der

Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalum-

satz der betreffenden Fabrikation, Handlung oder des

in letztere einschlagenden Gewerbes richtet ». Für die

Erhebung nach diesen Merkmalen sind in § 65 vier Klas-

sen mit Steuerbeträgen von 4-100, 100-1000, 1000-4000

und 4000-20,000 Fr. vorges hen. « Wer ohne Patent eine

Handelschaft gewerbsmässigbetreibt oder sonst einen

Handelszweig mit seinem Gewerbe verbindet JJ, verfällt

nach § 89 in eine Busse VOR 5-100 Fr. nebst Bezahlung

der betreffenden Patenttaxe.

Die interkantonale Übereinkunft betreffend den Vieh-

handel, der Zug, nicht aber Appenzell A.-Rh. beige-

treten ist, fordert für die Ausübung dieses Handels den

Erwerb eines Patentes (Viehhandelsausweises), dessen

Erteilung von der Erfüllung bestimmter persönlicher

Erfordernisse (§ 5), Kautionsleistung in näher festge-

setztem Rahmen (§ 6) und der Entrichtung der in § 8

vorgesehenen Abgaben (Grundtaxe und Umsatzgebühren)

abhängig ist. Für Viehhändler mit Wohnsitz oder Haupt-

geschäftsdomizil in einem Konkordatskanton wird die-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

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ser Ausweis mit Gültigkeit für das ganze Konkordats-

gebiet vom Domizilkanton ausgestellt : Viehhändler aus

Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten sind.

haben in jedem Konkordatskanton, in dem sie den Vieh-

handel betreiben wollen, ein Patent zu lösen (§§ 5 und 2).

§ 12 bedroht mit Busse von 1004000 Fr. denjenigen,

der im Konkordatsgebiete den Viehhandel betreibt,

ohne die Bewilligung zu besitzen. Als Viehhandel gilt

nach § 4 der gewerbsmässige An- und Verkauf, sowie

Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Zie-

gen- und Schweinegeschlechts, ferner die gewerbsmäs-

sige Vermittlung solcher Geschäfte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der angefochtene Entscheid des Obergerichts-

präsidenten von Appenzell A.-Rh. beruht auf der An-

nahme, dass die streitigen Kaufverträge in Herisau zwi-

schen dem Rekursbeklagten Aider und dem Käufer Wyler

persönlich abgeschlossen und ab ge w i c k e I t worden

seien, Wyler also dort (im Stalle des Rekursbeklagten) die

Tiere übernommen und sodann nach Zug befördert habe.

Diese Feststellung, die der Darstellung des Rekursbe-

klagten entspricht, wird durch die zu ihrer Entkräftung

angerufenen Gesundheitsscheine nicht widerlegt. Es ist

damit lediglich die gesundheitspolizeiliche Erlaubnis zur

Verbringung der Tiere von Herisau nach Zug erteilt

worden. Die Angabe des bisherigen Eigentümers (Ver-

käufers) als desjenigen, dem diese Bewilligung erteilt

wurde, neben dem Namen des Käufers, entspricht den

bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Es

kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der

Transport tatsächlich durch den Rekursbeklagten und

nicht durch den Käufer Wyler erfolgt, der Rekursbeklagte

es also sei,· welcher das Vieh in den Kanton Zug einge-

führt habe. Andere Beweismittel, wie z. B. die Fracht-

briefe, aus denen sich dieser Schluss ergeben würde,

werden in der Beschwerde nicht genannt. Auf der er-

AS 53 1-1927

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Staatsrecht.

wähnten tatsächlichen Grundlage ist aber die Verweige-

rung der Rechtsöffnung nicht anfechtbar.

2. -

Nach Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in der

vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung kann

der Betriebene gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuch die

in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben,

mit Einschluss derjenigen der Unzuständigkeit der Be-

hörde welche den zu vollstreckenden Entscheid erlas-

sen ~t. Damit ist nicht bloss die Behauptung gemeint,

dass nach dem internen Recht des Kantons, aus dem der

Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde zu dessen

Festsetzung berufen gewesen wäre als diejenige, von

der der Entscheid ausgegangen ist. Der Begriff der

Zuständigkeit ist vielmehr in einem weiteren Sinne zu

verstehen, wonach er auch die Hoheit des Kantons zu

einer öffentlichrechtlichen Verfügung oder Auflage der

betreffenden Art gegenüber dem Betriebenen überhaupt

umfasst, d. h. das Bestehen eines staatsrechtlichen

Unterwerfungsverhältnisses, welches diese Hoheit zu

begründen vermag. Es fällt darunter also auch die Ein-

wendung, dass es an einer Beziehung des Betriebenen

zum anspruchserhebenden Kanton mangle, welche nach

den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung

der kantonalen Hoheitsbereiche unter sich hiezu geeignet

wäre. In diesem Sinne ist Art. 81 SchKG für die Voll-

ziehung ausserkantonaler

~ivilurteile stets ausgelegt

worden, indem dem Rechtsöffnungsbeklagten die Mög-

lichkeit zugestanden wurde, sich trotz Zuständigkeit des

urteilenden Richters nach dem Rechte des Prozess-

kantons der Rechtsöffnung aus dem anderen Grunde zu

widersetzen, dass das UrteiI~gegen die in Art. 59 BV ent-

haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verstosse.

Auf denselben Boden hat sich das Bundesgericht für

die Vollstreckung von Steueransprüchen auf Grund des

Rechtshilfekonkordates gestellt, wenn es als Bestreitung

der Zuständigkeit nach Art. 4 dieser Vereinbarung auch

die Einrede behandelte, dass dem betreibenden Kanton

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

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nach den aus Art.· 46 BV folgenden Regeln des inter-

kantonalen Steuerrechts die Steuerhoheit für Erhebung

einer Abgabe dieser Art gegenüber dem Betriebenen

abgehe (BGE 51 I S.202, S. 444 Erw. 3). Die nämlichen

Erwägungen, welche hier massgebend waren, müssen

folgerichtig auch für die in Art. 1 des Konkordates

neben den Steuern als möglicher Vollstreckungsgegen-

stand aufgeführten « Bussen in Straffällen » zur gleichen

Lösung führen. Auch hier setzt also die Rechtshilfe-

pflicht voraus, dass nicht d m betreibenden Kanton die

Strafhoheit kraft Bundesrechts mit Grund bestritten

wird. Dies war aber hier der Fall. Und zwar gleichgül-

tig, ob man als Grundlage der Bestrafung die oben in

Fakt. D erwähnten Vorschriften des zugerischen Gesetzes

betreffend Bestreitung der Staatsauslagen oder aber der

interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,

d. h. die Nichtlösung des allgemeinen kantonalen Han-

delspatents oder des besonderen Viehhandelspatents im

Sinne der letzteren Übereinkunft betrachtet.

Die Patentpflicht des Viehhandels und die daran

geknüpften besonderen Abgaben (Steuern), wie sie die

Übereinkunft vorsieht (Grundtaxe und Umsatzgebüh-

ren) finden ihre verfassungsmässige Rechtfertigung in

sanitären Interessen, der Gefahr der Tierseuchenver-

schleppung, welche mit diesem Handelszweig verbunden

ist, und den Aufwendungen, welche die Bekämpfung

dieser Gefahr dem Staate verursacht. Um die darin lie-

gende Sonderbelastung vor Art. 31 und 4 BV, den Grund-

sätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, halt-

bar erscheinen zu lassen, muss danach der Betrieb eines

ausserkantonalen Händlers mit Handlungen auf das Kan-

tonsgebiet übergreifen, welche die erwähnte Gefahr mit-

begründen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-

gericht sich schon im Urteil i. S. Sägesser und Geiser gegen

Zürich und Bern vom 21. März 1924 (BGE 50 I S. 183)

ausgesprochen. Es hat darin zwar die Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 BV auf besondere Gewerbesteuern dieser

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Staatsrecht.

Art, d. h. die Beschränkung der Steuererhebung auf

den Fall des Bestehens einer Geschäftsniederlassung im

besteuernden Kanton abgelehnt. Dagegen hat es dem

Händler die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 31

BV nicht nur für den Fall vorbehalten, dass die kumula-

tive Erhebung in mehreren Kantonen prohibitiv wirken

sollte, sondern auch für den anderen, dass die im be-

steuernden Kanton entfaltete Tätigkeit nicht zu den-

jenigen gehören sollte, welche nach dem gedachten

Zwecke der Steuer deren Ausdehnung darauf, m. a. W.

eine entsprechende Steuerhoheit des' betreffenden Kan-

tons gegenüber dem ausserkantonalen Händler zu be-

gründen vermöge. Nicht anders verhält es sich, wenn

man annimmt, dass die Bestrafung sich auf die Nicht-

einholung des im zugerischen Gesetze über Bestreitung

der Staatsauslagen für die Ausübung eines Zweiges des

Handels überhaupt vorgesehenen Handelspatents stütze.

Die Befugnis der Kantone, die Ausübung VOll Handel

und Gewerbe und die damit verbundenen öffentlich-

rechtlichen Pflichten polizeilicher oder anderer Art zu

regeln, kann sich interkantonalrechtlich nur auf eine von

ihrem Gebiete aus oder auf ihrem Gebiete ausgeübte ge-

werbliche Tätigkeit beziehen. Sie kann deshalb einen

ausserkantonalen Gewerbebetreibenden nur insoweit er-

fassen, als er bei Ausübung seines Gewerbes in einer

irgendwie erheblichen Weise auf das Gebiet des betref-

fenden Kantons übergreift. Nur in diesem Sinne kann

Art. 31 litt. e BV verstanden sein, der den Kantonen den

Erlass von Verfügungen über die Ausübung von Handel

und Gewerbe und über die Besteuerung des Gewerbe-

betriebes vorbehält. Mit dem bundesstaatlichen Ver-

hältnis zwischen den Kantonen ist demnach notwendig

auch eine territoriale Beschränkung ihrer Hoheit inbezug

auf die Gewerbe- und Gewerbesteuergesetzgebung in

dem erwähnten Sinne verbunden.

Die blosse Tatsache, dass das vom Rekursbeklagten

an Wyler verkaufte Vieh zur Einfuhr nach dem Kanton

Interkantonale Rechtshilfe. N0 30.

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Zug bestimmt war, kann aber eine Beziehung der Han-

delstätigkeit des R e kur s b e k lag t e n zum zuge-

rischen Kantonsgebiet, welche ihn hier der Patentpflicht

unterwerfen würde, nicht herstellen, weder hinsichtlich

der besonderen Patentpflicht nach Art. 2 des Vieh-

handelskonkordates noch hinsichtlich der allgemeinen

Patentpflicht für Handeltreibende nach dem kantonalen

Gesetz betreffend Bestreitung der Staatsauslagen. Denn

dadurch hat der Rekursbeklagte noch mit keiner seiner

geschäftlichen Handlungen nach dem Kanton Zug über-

gegriffen. Hiezu wäre, wenn nicht mehr, so doch zum

mindesten erforderlich, dass auch die Einfuhr selbst des

Viehs nach Zug durch ihn erfolgt wäre, er es dorthin

geliefert hätte. Dies trifft aber nach der nicht wider-

legten Feststellung des angefochtenen Entscheides nicht

zu. Vielmehr ist danach der Kauf in Herisau nicht bloss

~?geschlossen, sondern vom Rekursbeklagten auch durch

Ubergabe der Kaufsache erfüllt worden. Alles weitere,

die Aufgabe zur Bahn und Einfuhr nach Zug ist durch

den Käufer geschehen. Soweit die vom Rekursbeklagten

selbst ausgehenden Handlungen Anlass zur Erhebung

einer Patenttaxe geben können, würde demnach das

Recht hiezu interkantonal höchstens dem Kanton Ap-

penzell A.-Rh., nicht Zug, zustehen. War Zug zu einer

solchen Auflage nicht berechtigt, so fehlt ihm aber noch

vielmehr die Hoheit, den Rekursbeklagten, der seiner

Staatsgewalt in dieser Beziehung nicht untersteht, wegen

Nichterfüllung der Auflage zu bestrafen. Selbst wenn das

Viehhandelskonkordat und das Gesetz betreffend Be-

streitung der Staatsauslagen in dem weiteren Sinne aus-

gelegt werden könnten, den ihnen der Regierungsrat von

~ug geben möchte, wären sie demnach insoweit wegen

Überschreitung des zugerischen> Hoheitsbereiches im

interkantonalen Verhältnis bundesrechtswidrig.

Die in der Beschwerde angerufenen Urteile des Bun-

desgerichts i. S. Pulver und Gubser stehen hiemit nicht

in Widerspruch. Im ersten Falle hatte der Rekurrent

Staatsrecht.

das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer

gesandt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages

gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons

übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus

prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer

Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

31. Aazug aus dem Urteil vom ao. Mai 19a7

i. S. Planmi gegen .Obergericht Luern.

Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf

Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver-

!.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden

. Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung

lieses Begriffes. Beweislast.

*

A. -

Die Firma Courrege und Jolly in Modane

(Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April

'924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000,

, 4,280 und 27,300, fällig' am 15. April, 20. April,

iC:nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur-

renten Planzi, damals in Strassburg. als Bezogenen an

die Ordre der Banqne de Savoie S. A. in Chambery

ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen.

Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und

von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die

Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. In-

stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie)

* Abgekürzter Tatbestand.

Staatsverträge. N° 31.

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als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m-

men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen.

Durch Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s

genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung

der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom

Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem-

ber 1924 liess die Banque de Savoie durch « Du pre,

huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne»

an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über-

gesiedelt war, ein « commandement de payer» ergehen,

beim Parquet des Procureur de la Republique in St. Jean

de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren:

der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de

Savoie die Urteilsbeträge binnen 80 Stunden zu bezahlen

unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in

sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am

19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd-

barer Aktiven durch den gleichen huissier ein « proces-

verbal de carence» ausgestellt ({ pour valoir et servir

ce que de droit et notamment d'execution au jugement

par defaut en vertu duquel je procede » und in gleicher

Weise dem Procureur de la Republique pres le tribunal

de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen

des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi

durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das

Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim

urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit

Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein-

spruch (rejette ladite opposition) ({ comme non recevable

ni fondee » und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni

1924 seinen Weg zu nehmen habe «(dit que le jugement

du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra

sa voie »). Zur Begründung wird in den Motiven ausge-

führt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch

angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers

erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu

sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et