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53_I_212

BGE 53 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer

gesundt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages

gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons

übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus

prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer

Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAIT:ES INTERNATIONAUX

31. Aazag a118 ciem Urteil vom ~O. Kai 19~7

i. S. PlaDzi gegen .Obergericht Luzern.

Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf

Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver-

!.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden

. Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung

lieses Begriffes. Beweislast.

*

A. -

Die Firma Courrege und Jolly in Modane

(Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April

'924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000.

'4,280 und 27,300, fällig am 15. April, 20. April,

.~nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur-

renten Planzi, damals in Strassburg, als Bezogenen an

die Ordre der Banque de Savoie S. A. in Chambery

ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen.

Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und

von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die

Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. In-

stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie)

* Abgekürzter Tatbestand.

Staatsverträge. N° 31.

213

als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m-

men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen.

Durch Säumnis urteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s

genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung

der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom

Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem-

ber 1924 liess die Banque de Savoie durch « Dupre,

huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne»

an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über-

gesiedelt war, ein « commandement de payer» ergehen,

beim Parquet des Procureur de la RepubIique in St. J ean

de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren:

der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de

Savoie die Urteilsbeträge binnen 80 Stunden zu bezahlen

unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in

sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am

19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd-

barer Aktiven durch den gleichen huissier ein « pro ces-

verbal de carence» ausgestellt « pour valoir et servir

ce que de droit et notamment d'execution au jugement

par defaut en vertu duquel je procede » und in gleicher

Weise dem Procureur de la Republique pres le tribunal

de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen

des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi

durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das

Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim

urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit

Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein-

spruch (rejette ladite opposition) « comme non recevable

ni fonMe » und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni

1924 seinen Weg zu nehmen habe «(dit que le jugement

du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra

sa voie »). Zur Begründung wird in den Motiven ausge-

führt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch

angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers

erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu

sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et

214

Staatsrecht.

developper son opposition),

« qu'il y a donc lieu de

donner defaut contre l'opposant et de le debouter de

son opposition, les moyens par lui invoques. (gemeint

ist in dem exploit vom 4. Februar 1925, womit die Oppo-

sition eingelegt worden war) paraissant au surplus mal

fond es, au vu des elements de la cause. »

In der Folge erwirkte die Banque de Savoie für den

Betrag von 101,580 franz. Fr. oder 30,245 schweiz. Fr.

in Luzern Arrest auf ein Guthaben des Rekurrenten an

die dortige Kreisdirektion der S. B. B. Gegen die Arrest-

betreibung schlug der Schuldner Recht vor. Ein Gesuch

der Banque de Savoie um definitive Rechtsöffnung

wurde vom Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt ab-

gewiesen, in zweiter Instanz aber durch die Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts

Luzern gestützt auf die Urteile von St. Jean· de Mau-

rienne gutgeheissen.

.

B. -

Gegen den Entscheid des luzernischen Ober-

gerichts vom 10. September 1926 hat Planzi beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsver-

weigerung und Verletzung des schweizerisch-franzö-

sischen Gerichtsstandsvertrages erhoben.

Er wendet

gegen die Bewilligung der Vollstreckung ein:

1.-2 ........................................... .

3. Die Rekursbeklagte habe dem Rechtsöffnungs-

richter die durch Art. 16 Ziff. 3 des schweizerisch-fran-

zösischen Gerichtsstandsvertrages geforderte Beschei-

nigung für die Rechtskraft des zu vollstreckenden Ur-

teils nicht vorgelegt, noch hätten die Akten sonst zu

der Annahme des Eintritts dieser Rechtskraft d. h. des

Ausschlusses weiterer Rechtsmittel gegen das Urteil

berechtigt. Aus der biossen Tatsache, dass der gegenüber

Säumnisurteilen vorgesehene Einspruch beim urteilenden

Gericht selbst von diesem verworfen worden sei und aus

der daran anschliessenden Formel des Einspruchsurteils,

dass das frühere Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg

nehme, habe jener Schluss noch nicht gezogen werden

Staatsverträge. N° 31.

215

dürfen. Der Beweis dafür wäre von der Rekursbeklagten

zu leisten gewesen. Ohne eine Beweispflicht übernehmen

zu wollen, habe der Rekurrent schon in der Antwort

auf das Rechtsöffnungsgesuch an den Amtsgerichts-

präsidenten behauptet und zum Beweis durch die Ge-

schäftskontrollen des Appellationshofes von Chambery

verstellt, dass gegen die Urteile des Gerichts von St. Jean

de Maurienne die Berufung (appel) an jenen Gerichtshof

eingelegt worden und noch hängig sei. Im angefochtenen

Entscheide sei das Obergericht von Luzern nicht nur

über dieses Beweisangebot hinweggeschritten, sondern

behaupte sogar aktenwidriger Weise, dass die Rechts-

kraft des Vollstreckungstitels « an sich », d. h. abgesehen

vom Fehlen eines Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des

Gerichtsstandsvertrages, nicht bestritten worden sei.

Aus den dem staatsrechtlichen Rekurse beigelegten

Urkunden ergebe sich, dass jener appel und zwar gegen

die beiden Urteile des Gerichts von St. Jean de Maurienne

vom 26. Juni 1924 und 29. April 1926 am 28. Juni 1926

eingelegt und der Gegenpartei bekannt gegeben worden

sei. Ein Zeugnis des Gerichtsschreibers des Appellations-

hofes von Chambery vom 8. Oktober 1926 bestätige

die Hängigkeit des Geschäftes vor diesem Gericht. Nach

französischem Prozessrecht habe aber der appel Suspen-

sivwirkung, hemme also die Rechtskraft und damit die

Vollstreckbarkeit der Urteile, gegen die er sich richte

(wofür auf ein beigelegtes Rechtsgutachten verwiesen

wird). Die Bewilligung der Vollstreckung trotz Fehlens

des Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstands-

vertrages und mangelnder Rechtskraft des zu voll-

streckenden Urteils enthalte eine Verletzung dieses

Staatsvertrages.

4 ..............................., ............. .

e. -

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommis-

sion des Obergerichts Luzern und die Rekursbeklagte

Banque de Savoie haben auf Abweisung des Rekurses

angetragen.

216

Staatsrecht.

Inzwischen hatte durch Urteil vom 13. Dezember

1926 die Cour d'appel de Chambery über den appel des

Rekurrenten entschieden und zwar in dem Sinne, dass

sie auf denselben nicht eintrat, soweit er sich gegen das

Urteil vom 26. Juni 1924 richtete, und ihn abwies,

soweit er sich auf das Urteil vom 29. April 1926 bezog

(declare irrecevable, comme fait hors delai, l'appel

releve du jugement de defaut rendu par le Tribunal de

St. Jean de Maurienne le 26 juin 1924, confirme le juge-

ment defere rendu par le meme tribunalle 29 avril

1926 en ce qu'il a declare irrecevable l'opposition de l'ap-

pellant, ordonne que le jugement du 26 juin 1924 suivrait

sa voie). Die Begründung geht dahin, dass gegenüber

dem Urteil vom 26. Juni 1924 ein Einspruch (opposition)'

nicht mehr zulässig gewesen sei, nachdem die Klägerin

mangels einer anderen Vollstreckungsmöglichkeit den

proces-verbal de carence erwirkt hatte und dieser laut

vorliegender Bescheinigung am 9. Dezember 1924 dem

Planzi in Mailand persönlich durch Vermittiung der

zuständigen Amtsstelle zugestellt worden sei. Von dann

an habe vielmehr nur noch das Rechtsmittel des appel

an den zuständigen Appellhof in Betracht kommen

können, das innert der gesetzlichen Frist von zwei

Monaten zu ergreifen gewesen wäre (C. pr. c. 158, 159,

443, Code de commerce 403). Diese Frist sei aber nicht

eingehalten. Andererseits habe das Gericht I. Instanz

das Eintreten auf die « opposition)l unter diesen Um-

ständen schon aus dem angeführten Grunde ablehnen

dürfen und müssen.

Die Rekursantworten machen geltend, dass einer

prozessual unzulässigen, verspäteten Appellation auch

die Wirkung der Suspendierung des appellierten Urteils

nicht zukommen könne, selbst wenn diese Wirkung

sonst mit dem appel verbunden wäre. Die Annahme des

Obergerichts, dass das Urteil von St. Jean de Maurienne

vom 26. Juni 1924 in Rechtskraft erwachsen, keiner

Weiterziehung mehr fähig und deshalb vollstreckbar sei,

sei demnach zutreffend gewesen.

Staatsverträge. N° 31.

217

D. -

Der Rekurrent tritt replizierend dieser Behaup-

tung entgegen und beharrt darauf, dass die Einlegung

des appel nach französischem Prozessrecht und nach

dem Gerichtsstandsvertrag (Art. 16 Ziff. 3) die Rechts-

kraft und Vollstreckbarkeit unter allen Umständen bis

zur Entscheidung des Appellhofes hemme, gleichgiltig

aus welchen Gründen dieser schliesslich die Berufung

verwerfe. Im übrigen sei auch mit dem Urteil des Appell-

hofes die Streitsache noch nicht rechtskräftig erledigt,

indem dem Rekurrenten dagegen binnen drei Monaten

vom 8. Januar 1927 an noch die Kassationsbeschwerde

an den Kassationshof in Paris offengestanden habe.

Von diesem Rechtsmittel habe er denn auch nach einer

(mit der Replik eingelegten) Bescheinigung des greffier

en chef de la Cour de Cassation Gebrauch gemacht.

Bis zu einem der Rekursbeklagten günstigen Entscheide

dieser letzten Instanz sei daher eine Vollstreckung des

Urteils von St. Jean de Maurienne vom 26. Juni 1924

in der Schweiz auf Grund des Gerichtsstandsvertrages

auch weiterhin ausgeschlossen.

E. -

Die Rekursbeklagte bestreitet in der Duplik,

dass die Anrufung des französischen Kassationshofes

diese Folge haben könne. Nach dem Zugeständnis des

Rekurrenten selbst und den von ihm angeführten Vor-

schriften der französischen Prozessgesetzgebung schliesse

der pourvoi en cassation die Vollstreckung des damit

angefochtenen Urteils in Frankreich nicht aus. Dies

müsse aber genügen, um ein solches Urteil auch im Sinne

des Gerichtsstandsvertrages als rechtskräftig zu be-

trachten. Wenn die französische Rechtswissenschaft

ein noch der Kassationsbeschwerde unterliegendes Urteil

trotz der Vollstreckbarkeit nicht als in Rechtskraft

erwachsen ansehe, so beruhe dies auf besonderen theore-

tischen Konzeptionen des französischen Rechts, die

für die Auslegung des Gerichtsstandsvertrages und

dessen, was er unter der Rechtskraft «(force de chose

jugee ») verstehe, nicht ohne weiteres massgebend sein

können. Nach schweizerischer, Rechtsauffassung werde

218

Staatsrecht.

die Vollstreckbarkeit und die dazu erforderliche Rechts-

kraft nur durch die ordentlichen, vom Prozessgesetz

allgemein mit Suspensivwirkung versehenen Rechts-

mittel ausgeschlossen,

nicht durch die Möglichkeit

ausserordentlicher Rechtsbehelfe. Nichts stehe entgegen,

auch den Gerichtsstandsvertrag von 1869 in diesem Sinne

auszulegen. Eine Verletzung desselben würde zudem

nur in der Ver w e i ger u n g der Vollstreckung trotz

Vorliegens der vertraglichen Voraussetzungen liegen.

Dagegen seien die Kantone durch einen solchen Vertrag

nicht gehindert, die Vollstreckung in weitergehendem

Umfange, unter weniger strengen Voraussetzungen zu

gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 15 des sch~eizerisch-französischen Gerichts-

standsvertrages sollen Urteile oder definitive Erkennt-

nisse in Handelssachen, die durch Gerichte' oder Schieds-

gerichte in einem der kontrahierenden Staaten ausge-

fällt worden und in Rechtskraft erwachsen sind (lorsqu'ils

auront acquis force de chose jugee), in dem anderen

Staate nach den Formen und unter den Voraussetzungen

des Art. 16 vollziehbar sein (seront executoires dans

l'autre ......). Die Partei, welche die Vollziehung verlangt,

hat neben den in Art. 16 Ziff. 1 und 2 des Vertrages er-

wähnten Aktenstücken nach Ziff. 3 ebenda beizubringen:

« eine durch den Gerichtsschr~iber des urteilenden Gerichts

ausgestellte Bescheinigung, dass keinerlei Opposition,

Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege»

«(un certificat delivre par le greffier du tribunal OU le

jugement a He rendu, constatant qu'il n'existe ni oppo-

sition, ni appel ni autre acte de recours ll) ...•...

Es steht fest, dass die Rekursbeklagte ein solches

Zeugnis dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter nicht

vorgelegt hatte. Im Urteil i. S. Compagnie fran~ise des

ventes automatiques gegen Till vom 11. Dezember 1913

(BGE 39 I S. 617 ff. insbesondere 623 Erw. 1) hat das

Staatsverträge. N° 31.

219

Bundesgericht erklärt, dass das erwähnte Erfordernis

keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur den

Nachweis der in Art. 15 vereinbarten Vollstreckbarkeits-

voraussetzung der Rechtskraft des Urteils durch Aner-

kennung eines formellen Beweismittels sicherstellen solle.

Die Vollstreckung dürfe daher trotz Fehlens einer ent-

sprechenden Bescheinigung gewährt werden, wenn nach

dem sonstigen Inhalt der Akten als erwiesen gelten

müsse, dass das Urteil mangels Ergreifung eines der

dagegen gegebenen Rechtsmittel wirklich in Rechtskraft

erwachsen sei. Der Eintritt dieser Rechtskraft selbst

aber ist eine staatsvertragliche Bedingung für die Ur-

teilsvollstreckung und die Gewährung der Vollstreckung

trotz Mangels dieser Bedingung enthält, entgegen der

Auffassung der Rekursbeklagten, eine Vertragsverletzung,

auch wenn sich die Frage, ob das Urteil rechtskräftig

geworden ist, nicht ausschliesslich an Hand des Staats-

vertrages, sondern nur unter Zuhi1fenahme des Prozess-

rechts des Vertragsstaates entscheiden lässt, aus dem das

Urteil stammt. Die Bestimmungen des Gerichtsstands-

vertrages von 1869 über die Urteilsvollziehung sollen

nicht nur festsetzen, unter welchen Voraussetzungen die

Vollziehung gewährt werden muss; sie bilden nach fest-

stehender Praxis zugleich eine Schranke für dieselbe

in dem Sinne, dass bei Fehlen eines der vertraglichen

Erfordernisse dem Vollstreckungsbegehren gegen den

Widerspruch des Vollstreckungsbeklagten nicht ent-

sprochen werden darf (vgl. statt weiterer Nachweise

das Urteil BGE 13 S. 31 Erw. 1, auf das weiter unten

in anderem Zusammenhange zurückzukommen sein

wird, ferner die eben da 50 I S. 421 erwähnte Entschei-

dung vom 13. Juli 1923).

Im vorliegenden Falle fehlte es aber auch an einem

anderen aktenmässigen Ausweis für die Rechtskraft

des zu vollstreckenden Urteils als dem Zeugnis nach

Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages. Die Vor-

legung des Einspruchsurteils von St. Jean de Maurienne

220

Staatsrecht.

vom 29. April 1926, auf das sich der angefochtene Ent-

scheid für die Annahme des Zutreffens jenes Erforder-

nisses stützt, konnte dazu unmöglich genügen, trotz

der im Dispositiv enthaltenen Verfügung, dass das erste

Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe.

Denn damit ist lediglich das gegen dieses Urteil einge-

legte Rechtsmittel· der « opposition» beim urteilenden

Gericht selbst von der Hand gewiesen und das aus

des sen Einlegung folgende Hindernis für die Voll-

streckung als aufgehoben erklärt worden. Zur Rechts-

kraft des durch die opposition getroffenen Urteils hätte

aber mehr, nämlich der Ausschluss einer Weiterziehung

oder Weiterziehungsmöglichkeit auch an übergeordnete

Instanzen gegenüber diesem Urteil oder gegenüber der

Zurückweisung der opposition gehört. Das Fehlen solcher

Rechtsmittel wäre als staatsvertragliche Vollstreckungs-

voraussetzung von der Rechtsöffnungsklägerin (Rekurs-

beklagten) nachzuweisen gewesen. Es verstand sich

nicht von selbst und durfte umsoweniger einfach unter-

stellt werden, als der Rekurrent auf ein nach seiner

Behauptung noch bestehendes und tatsächlich ergrif-

fenes, hängiges Rechtsmittel, nämlich die Berufung an

den Appellhof von Chambery ausdrücklich in der Antwort

auf das Rechtsöffnungsgesuch hingewiesen hatte.

Allerdings ist diese Behauptung in der Vernehmlassung

an das Obergericht auf den Rekurs der Bank nicht mehr

besonders wiederholt worden. Das Obergericht behauptet

indessen auch nicht, dass dies nach den kantonalen Vor-

schriften über das Rechtsöffnungsverfahren hätte ge-

schehen müssen, damit die Behauptung hätte berück-

sichtigt werden können. Es weist lediglich in der Duplik

darauf hin, dass es geglaubt habe, von der Beiziehung

der erstinstanzlichen Rechtsschriften absehen zu können,

weil die zweitinstanzliche Vernehmlassung des Rekur-

renten so abgefasst gewesen sei, dass sie als abschlies-

sende Zusammenstellung der von ihm erhobenen Ein-

wendungen habe betrachtet werden dürfen. Im Eingang

Staatsverträge. N° 3i.

221

(Ziff. VII) dieser Vernehmlassung war indessen ausdrück-

lich erklärt worden, dass die sämtlichen Anbringen der

Antwort auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. Juli

1926 als wörtlich wiederholt gelten sollen, worin ein-

geschlossen lag, dass das Weitere bloss eine Ergänzung

dazu bilde.

Die Sache verhielt sich auch nicht etwa so, dass die

prozessuale Unzulässigkeit des

« appel» (wegen der

dann in der Folge vom Appelhof angenommenen Ver-

spätung) zum vorneherein auf der Hand gelegen und

aktenmässig festgestanden hätte, wie denn der ange-

fochtene Entscheid selbst sich für die Annahme der

Rechtskraft nicht etwa auf dieses Argument, sondern

ausschliesslich auf das Einspruchsurteil des Gerichts

I. Instanz von St. Jean de Maurienne stützt. Nach Art.

443 des französischen C. pr. c. beginnt die zweimonat-

liehe Appellationsfrist gegenüber Säumnisurteilen (wie

demjenigen vom 26. Juni 1924) erst von dem Tage an

zu laufen, wo eine opposition gegen das Urteil nicht

mehr möglich ist. Die opposition aber ist in dem hier

zutreffenden Falle, wo die Partei in dem dem Säumnis-

urteil vorangehenden Verfahren keinen avoue hatte,

nach Art. 158 l. c. möglich (recevable) « jusqu'a l'exe-

cution du jugement». Und zwar bedarf es für ihren

Ausschluss aus diesem Grunde nach Art. 159 nicht nur

der Vollstreckung an sich, sondern eines Aktes, « duque

il resulte que l'execution du jugement a He connlle

de la partie defaillante». Damit die Appellationsfrist

zu laufen beginnen konnte, genügte demnach, wie denn

auch der Appellhof später in seinem Urteil angenommen

hat, die Ausstellung des proces-verbal de carence vom

19. November 1924 noch nicht; es war dazu mindestens

noch dessen persönliche Zustellung an den Rekurrenten

nötig. Dafür, dass eine solche stattgefunden habe und

wann und damit auch für eine Versäumnis der Appel-

lationsfrist, enthielten aber die dem luzernischen Rechts-

öffnungsrichter vorliegenden Akten wiederum keinerlei

222

Staatsrecht.

Beweis. Der proces-verbal de carence selbst stellt nur

die Übergabe an den Procureur de la Republique beim

Gericht von St. Jean de Maurienne zu Handen des

Rekurrenten, nicht aber die tatsächlich erfolgte Weiter-

leitung und Übergabe an diesen fest. Er war denn auch

von der Rekursbeklagten gar nicht in diesem Zusammen-

hang, sondern ausschliesslich zur Widerlegung der

Behauptung des Rekurrenten angerufen worden, dass

er mit dem verurteilten Planzi nicht identisch sei.

Dass seither der Appellhof von Chambery tatsächlich

die Appellation aus dem oben erwähnten Grunde als

verwirkt (verspätet) erklärt hat, vermag der Rekurs-

beklagten nicht zu helfen, sobald die Frage der Gesetz-

mässigkeit dieses Entscheides wiederum durch das Rechts-

mittel der Kassationsheschwerde an den Kassationshof

i~ Paris einer höheren Instanz unterbreitet werden

konnte. Wollte man das Urteil der Appellationsinstanz,

obwohl es erst n ach dem angefochtenen Rechtsöff-

nungsentscheid ergangen ist, dennoch zu Gunsten der

Rekursbeklagten für die Frage berücksichtigen, ob die

. Rechtsöffnung habe erteilt werden dürfen, so muss dies

notwendigerweise auch inbezug auf die seither erfolgte

Einlegung eines weiteren Rechtsmittels dagegen ge-

schehen.

Der Rekurrent behauptet zu Unrecht, dass dieses

Rechtsmittel, nämlich die Kassationsbeschwerde an den

Kassationshof den Urteilsvollziehungsanspruch nicht

ausschliessen könne. Der Gerichtsstandsvertrag gewährt

die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat nicht schon

dann, wenn das Urteil im Staate, aus dem es stammt,

der Vollstreckung fähig (executoire) geworden ist; er

verlangt dafür ein Mehreres, nämlich dass es in Rechts-

kraft erwachsen sei (a acquis force de chose jugee) und

erläutert dieses Erfordernis in Art. 16 Ziff. 3 dahin, dass

« ni opposition ni appel ni autre acte de recours » bestehen

dürfe. Damit wird aber die Vollziehung für ein Urteil

ausgeschlossen, gegen das noch ein Rechtsmittel gegeben

Staatsverträge. N° 31.

223

und hängig ist, wodurch die,Frage seiner Richtigkeit

wenn auch vielleicht nicht in vollem Umfange, d. h. nicht

für die Tatbestandsfeststellung, so doch hinsichtlich

der Rechtsanwendung einer höheren Instanz unter-

breitet werden kann, mit der Wirkung, dass im Falle

ihrer Verneinung das Urteil aufgehoben wird.

In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht

bereits mit Urteil vom 25. Februar 1887 im Falle von

Gonzenbach (BGE 13 S. 33 Erw. 5) entschieden, wo die

Vollstreckbarkeit eines französischen Urteils ebenfalls

wegen Hängigkeit der Kassationsbeschwerde beim Kas-

sationshof bestritten worden war. Es führte damals aus:

« Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren als

verfrüht. Denn : Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind

nur rechtskräftige Urteile zu vollstrecken und es wird

daher in Art. 16 Ziff. 3 vom Vollstreckungskläger eine

Bescheinigung dafür gefordert, dass « keinerlei Oppo-

sition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel»

vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, dass

eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, sondern

bloss vorläufig vollstreckbar erklärter Erkenntnisse

nicht stattzufinden hat. Sodann aber muss daraus ge-

folgert werden, dass überhaupt in Fällen der vorliegenden

Art die Vollstreckung noch nicht statthaft ist. Unzweifel-

haft nämlich ist in casu noch ein Rechtsmittel gegen das

handelsgerichtliche Urteil, resp. gegen das spätere, die

Appellation gegen dieses Urteil als verspätet verwerfende

Erkenntnis des Appellationshofes von Paris anhängig,

da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in

Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob

die Einlegung der Kassationsbeschwerde an den fran-

zösischen Kassationshof (welche behanntIich keinen

Suspensiveffekt besitzt, und überhaupt ein sehr eigen-

artig gestaltetes ausserordentliches Rechtsmittel ist)

in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben

angefochtenen Urteils in der Schweiz nach !len Bestim-

mungen des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob

AS 53 1-1927

14

224

SI aal sn'eht.

dies nicht mindestells dann nicht der Fall ist, wenn die

Kassationsbeschwerde als offenbar verspätet oder sonst

als unzweifelhaft erfolglos oder trölerisch sich darstellt. »

Im vorliegenden Falle (nämlich in damals entschiedenen)

treffe weder das eine noch das andere zu.

Nach dem Gesagten besteht kein Grund, heute einen

anderen Standpunkt einzunehmen. Die Rekursbeklagte

behauptet auch nicht etwa, dass das Rechtsmittel ver-

spätet eingelegt oder aus anderen Gründen augenschein-

lich prozessual unzulässig wäre. Die Frage aber, ob der

proces-verbal de carence im vorliegenden Falle die vom

Appellhof angenommene Wirkung hinsichtlich des Laufes

der Appellationsfrist habe nach sich ziehen können, ist

eine solche der Auslegung der oben erwähnten Vor-

schriften der französischen Zivilprozessordnung und

kann ohne genaue Kenntnis der Gerichtspraxis, die dem

Vollstreckungsrichter zu vermitteln Sache der Rekurs-

beklagten gewesen wäre, keinesfalls als derart klar

betrachtet werden, dass eine abweichende Auffassung

von vorneherein ausgeschlossen erschiene und die Kassa-

tionsbeschwerde deshalb als trölerisch bezeichnet werden

dürfte. Es braucht somit nicht untersucht zu werden,

ob dem schweizerischen Richter im Vollstreckungsver-

fahren überhaupt eine Kognition hierüber zukommen

könne, oder ob er sich nicht einfach an die unbestrittene

Tatsache der Einlegung einßs an sich die Rechtskraft

ausschliessenden Rechtsmittels innert Frist zu halten

hätte.

Der Rekurs ist demnach dahin gutzuheissen, dass die

der Rekursbeklagten durch den angefochtenen Entscheid

erteilte definitive Rechtsöffhung als staatsvertrags-

widrig aufgehoben wird. Da die Rekursbeklagte neben

der definitiven eventuell -

unter Berufung auf ver-

schiedene Urkunden, in denen sie eine Schuldaner-

kennung des Rekurrenten erblickt -

auch die proviso-

rische Rechtsöffnung verlangt und dieses Eventual-

begehren in ihrem Rekurse an das Obergericht aufrecht-

I I

I

)

Staatsverträge. No 31.

225

gehalten hat, wird das Obergericht nunmehr darüber

noch ents~heiden müssen. Der vorliegende Entscheid

hat nur dIe Bedeutung, dass eine U r t eil s v 0 11-

~ t r eck u n g d. h. die Erteilung definitiver Rechts-

offnung gestü~~ auf die v?n der Rekursbeklagten ange-

ru~enen fran~osischen Genchtsurteile im gegenwärtigen

ZeItpunkte mcht zulässig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Di.e Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

gehelssen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 26. -

Voir n° 26.