Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht.
das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer
gesundt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages
gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons
übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus
prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer
Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAIT:ES INTERNATIONAUX
31. Aazag a118 ciem Urteil vom ~O. Kai 19~7
i. S. PlaDzi gegen .Obergericht Luzern.
Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf
Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver-
!.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden
. Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung
lieses Begriffes. Beweislast.
*
A. -
Die Firma Courrege und Jolly in Modane
(Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April
'924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000.
'4,280 und 27,300, fällig am 15. April, 20. April,
.~nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur-
renten Planzi, damals in Strassburg, als Bezogenen an
die Ordre der Banque de Savoie S. A. in Chambery
ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen.
Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und
von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die
Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. In-
stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie)
* Abgekürzter Tatbestand.
Staatsverträge. N° 31.
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als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m-
men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen.
Durch Säumnis urteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s
genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung
der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom
Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem-
ber 1924 liess die Banque de Savoie durch « Dupre,
huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne»
an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über-
gesiedelt war, ein « commandement de payer» ergehen,
beim Parquet des Procureur de la RepubIique in St. J ean
de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren:
der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de
Savoie die Urteilsbeträge binnen 80 Stunden zu bezahlen
unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in
sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am
19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd-
barer Aktiven durch den gleichen huissier ein « pro ces-
verbal de carence» ausgestellt « pour valoir et servir
ce que de droit et notamment d'execution au jugement
par defaut en vertu duquel je procede » und in gleicher
Weise dem Procureur de la Republique pres le tribunal
de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen
des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi
durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das
Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim
urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit
Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein-
spruch (rejette ladite opposition) « comme non recevable
ni fonMe » und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni
1924 seinen Weg zu nehmen habe «(dit que le jugement
du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra
sa voie »). Zur Begründung wird in den Motiven ausge-
führt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch
angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers
erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu
sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et
214
Staatsrecht.
developper son opposition),
« qu'il y a donc lieu de
donner defaut contre l'opposant et de le debouter de
son opposition, les moyens par lui invoques. (gemeint
ist in dem exploit vom 4. Februar 1925, womit die Oppo-
sition eingelegt worden war) paraissant au surplus mal
fond es, au vu des elements de la cause. »
In der Folge erwirkte die Banque de Savoie für den
Betrag von 101,580 franz. Fr. oder 30,245 schweiz. Fr.
in Luzern Arrest auf ein Guthaben des Rekurrenten an
die dortige Kreisdirektion der S. B. B. Gegen die Arrest-
betreibung schlug der Schuldner Recht vor. Ein Gesuch
der Banque de Savoie um definitive Rechtsöffnung
wurde vom Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt ab-
gewiesen, in zweiter Instanz aber durch die Schuld-
betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
Luzern gestützt auf die Urteile von St. Jean· de Mau-
rienne gutgeheissen.
.
B. -
Gegen den Entscheid des luzernischen Ober-
gerichts vom 10. September 1926 hat Planzi beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsver-
weigerung und Verletzung des schweizerisch-franzö-
sischen Gerichtsstandsvertrages erhoben.
Er wendet
gegen die Bewilligung der Vollstreckung ein:
1.-2 ........................................... .
3. Die Rekursbeklagte habe dem Rechtsöffnungs-
richter die durch Art. 16 Ziff. 3 des schweizerisch-fran-
zösischen Gerichtsstandsvertrages geforderte Beschei-
nigung für die Rechtskraft des zu vollstreckenden Ur-
teils nicht vorgelegt, noch hätten die Akten sonst zu
der Annahme des Eintritts dieser Rechtskraft d. h. des
Ausschlusses weiterer Rechtsmittel gegen das Urteil
berechtigt. Aus der biossen Tatsache, dass der gegenüber
Säumnisurteilen vorgesehene Einspruch beim urteilenden
Gericht selbst von diesem verworfen worden sei und aus
der daran anschliessenden Formel des Einspruchsurteils,
dass das frühere Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg
nehme, habe jener Schluss noch nicht gezogen werden
Staatsverträge. N° 31.
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dürfen. Der Beweis dafür wäre von der Rekursbeklagten
zu leisten gewesen. Ohne eine Beweispflicht übernehmen
zu wollen, habe der Rekurrent schon in der Antwort
auf das Rechtsöffnungsgesuch an den Amtsgerichts-
präsidenten behauptet und zum Beweis durch die Ge-
schäftskontrollen des Appellationshofes von Chambery
verstellt, dass gegen die Urteile des Gerichts von St. Jean
de Maurienne die Berufung (appel) an jenen Gerichtshof
eingelegt worden und noch hängig sei. Im angefochtenen
Entscheide sei das Obergericht von Luzern nicht nur
über dieses Beweisangebot hinweggeschritten, sondern
behaupte sogar aktenwidriger Weise, dass die Rechts-
kraft des Vollstreckungstitels « an sich », d. h. abgesehen
vom Fehlen eines Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des
Gerichtsstandsvertrages, nicht bestritten worden sei.
Aus den dem staatsrechtlichen Rekurse beigelegten
Urkunden ergebe sich, dass jener appel und zwar gegen
die beiden Urteile des Gerichts von St. Jean de Maurienne
vom 26. Juni 1924 und 29. April 1926 am 28. Juni 1926
eingelegt und der Gegenpartei bekannt gegeben worden
sei. Ein Zeugnis des Gerichtsschreibers des Appellations-
hofes von Chambery vom 8. Oktober 1926 bestätige
die Hängigkeit des Geschäftes vor diesem Gericht. Nach
französischem Prozessrecht habe aber der appel Suspen-
sivwirkung, hemme also die Rechtskraft und damit die
Vollstreckbarkeit der Urteile, gegen die er sich richte
(wofür auf ein beigelegtes Rechtsgutachten verwiesen
wird). Die Bewilligung der Vollstreckung trotz Fehlens
des Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstands-
vertrages und mangelnder Rechtskraft des zu voll-
streckenden Urteils enthalte eine Verletzung dieses
Staatsvertrages.
4 ..............................., ............. .
e. -
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommis-
sion des Obergerichts Luzern und die Rekursbeklagte
Banque de Savoie haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
216
Staatsrecht.
Inzwischen hatte durch Urteil vom 13. Dezember
1926 die Cour d'appel de Chambery über den appel des
Rekurrenten entschieden und zwar in dem Sinne, dass
sie auf denselben nicht eintrat, soweit er sich gegen das
Urteil vom 26. Juni 1924 richtete, und ihn abwies,
soweit er sich auf das Urteil vom 29. April 1926 bezog
(declare irrecevable, comme fait hors delai, l'appel
releve du jugement de defaut rendu par le Tribunal de
St. Jean de Maurienne le 26 juin 1924, confirme le juge-
ment defere rendu par le meme tribunalle 29 avril
1926 en ce qu'il a declare irrecevable l'opposition de l'ap-
pellant, ordonne que le jugement du 26 juin 1924 suivrait
sa voie). Die Begründung geht dahin, dass gegenüber
dem Urteil vom 26. Juni 1924 ein Einspruch (opposition)'
nicht mehr zulässig gewesen sei, nachdem die Klägerin
mangels einer anderen Vollstreckungsmöglichkeit den
proces-verbal de carence erwirkt hatte und dieser laut
vorliegender Bescheinigung am 9. Dezember 1924 dem
Planzi in Mailand persönlich durch Vermittiung der
zuständigen Amtsstelle zugestellt worden sei. Von dann
an habe vielmehr nur noch das Rechtsmittel des appel
an den zuständigen Appellhof in Betracht kommen
können, das innert der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten zu ergreifen gewesen wäre (C. pr. c. 158, 159,
443, Code de commerce 403). Diese Frist sei aber nicht
eingehalten. Andererseits habe das Gericht I. Instanz
das Eintreten auf die « opposition)l unter diesen Um-
ständen schon aus dem angeführten Grunde ablehnen
dürfen und müssen.
Die Rekursantworten machen geltend, dass einer
prozessual unzulässigen, verspäteten Appellation auch
die Wirkung der Suspendierung des appellierten Urteils
nicht zukommen könne, selbst wenn diese Wirkung
sonst mit dem appel verbunden wäre. Die Annahme des
Obergerichts, dass das Urteil von St. Jean de Maurienne
vom 26. Juni 1924 in Rechtskraft erwachsen, keiner
Weiterziehung mehr fähig und deshalb vollstreckbar sei,
sei demnach zutreffend gewesen.
Staatsverträge. N° 31.
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D. -
Der Rekurrent tritt replizierend dieser Behaup-
tung entgegen und beharrt darauf, dass die Einlegung
des appel nach französischem Prozessrecht und nach
dem Gerichtsstandsvertrag (Art. 16 Ziff. 3) die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit unter allen Umständen bis
zur Entscheidung des Appellhofes hemme, gleichgiltig
aus welchen Gründen dieser schliesslich die Berufung
verwerfe. Im übrigen sei auch mit dem Urteil des Appell-
hofes die Streitsache noch nicht rechtskräftig erledigt,
indem dem Rekurrenten dagegen binnen drei Monaten
vom 8. Januar 1927 an noch die Kassationsbeschwerde
an den Kassationshof in Paris offengestanden habe.
Von diesem Rechtsmittel habe er denn auch nach einer
(mit der Replik eingelegten) Bescheinigung des greffier
en chef de la Cour de Cassation Gebrauch gemacht.
Bis zu einem der Rekursbeklagten günstigen Entscheide
dieser letzten Instanz sei daher eine Vollstreckung des
Urteils von St. Jean de Maurienne vom 26. Juni 1924
in der Schweiz auf Grund des Gerichtsstandsvertrages
auch weiterhin ausgeschlossen.
E. -
Die Rekursbeklagte bestreitet in der Duplik,
dass die Anrufung des französischen Kassationshofes
diese Folge haben könne. Nach dem Zugeständnis des
Rekurrenten selbst und den von ihm angeführten Vor-
schriften der französischen Prozessgesetzgebung schliesse
der pourvoi en cassation die Vollstreckung des damit
angefochtenen Urteils in Frankreich nicht aus. Dies
müsse aber genügen, um ein solches Urteil auch im Sinne
des Gerichtsstandsvertrages als rechtskräftig zu be-
trachten. Wenn die französische Rechtswissenschaft
ein noch der Kassationsbeschwerde unterliegendes Urteil
trotz der Vollstreckbarkeit nicht als in Rechtskraft
erwachsen ansehe, so beruhe dies auf besonderen theore-
tischen Konzeptionen des französischen Rechts, die
für die Auslegung des Gerichtsstandsvertrages und
dessen, was er unter der Rechtskraft «(force de chose
jugee ») verstehe, nicht ohne weiteres massgebend sein
können. Nach schweizerischer, Rechtsauffassung werde
218
Staatsrecht.
die Vollstreckbarkeit und die dazu erforderliche Rechts-
kraft nur durch die ordentlichen, vom Prozessgesetz
allgemein mit Suspensivwirkung versehenen Rechts-
mittel ausgeschlossen,
nicht durch die Möglichkeit
ausserordentlicher Rechtsbehelfe. Nichts stehe entgegen,
auch den Gerichtsstandsvertrag von 1869 in diesem Sinne
auszulegen. Eine Verletzung desselben würde zudem
nur in der Ver w e i ger u n g der Vollstreckung trotz
Vorliegens der vertraglichen Voraussetzungen liegen.
Dagegen seien die Kantone durch einen solchen Vertrag
nicht gehindert, die Vollstreckung in weitergehendem
Umfange, unter weniger strengen Voraussetzungen zu
gewähren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 15 des sch~eizerisch-französischen Gerichts-
standsvertrages sollen Urteile oder definitive Erkennt-
nisse in Handelssachen, die durch Gerichte' oder Schieds-
gerichte in einem der kontrahierenden Staaten ausge-
fällt worden und in Rechtskraft erwachsen sind (lorsqu'ils
auront acquis force de chose jugee), in dem anderen
Staate nach den Formen und unter den Voraussetzungen
des Art. 16 vollziehbar sein (seront executoires dans
l'autre ......). Die Partei, welche die Vollziehung verlangt,
hat neben den in Art. 16 Ziff. 1 und 2 des Vertrages er-
wähnten Aktenstücken nach Ziff. 3 ebenda beizubringen:
« eine durch den Gerichtsschr~iber des urteilenden Gerichts
ausgestellte Bescheinigung, dass keinerlei Opposition,
Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege»
«(un certificat delivre par le greffier du tribunal OU le
jugement a He rendu, constatant qu'il n'existe ni oppo-
sition, ni appel ni autre acte de recours ll) ...•...
Es steht fest, dass die Rekursbeklagte ein solches
Zeugnis dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter nicht
vorgelegt hatte. Im Urteil i. S. Compagnie fran~ise des
ventes automatiques gegen Till vom 11. Dezember 1913
(BGE 39 I S. 617 ff. insbesondere 623 Erw. 1) hat das
Staatsverträge. N° 31.
219
Bundesgericht erklärt, dass das erwähnte Erfordernis
keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur den
Nachweis der in Art. 15 vereinbarten Vollstreckbarkeits-
voraussetzung der Rechtskraft des Urteils durch Aner-
kennung eines formellen Beweismittels sicherstellen solle.
Die Vollstreckung dürfe daher trotz Fehlens einer ent-
sprechenden Bescheinigung gewährt werden, wenn nach
dem sonstigen Inhalt der Akten als erwiesen gelten
müsse, dass das Urteil mangels Ergreifung eines der
dagegen gegebenen Rechtsmittel wirklich in Rechtskraft
erwachsen sei. Der Eintritt dieser Rechtskraft selbst
aber ist eine staatsvertragliche Bedingung für die Ur-
teilsvollstreckung und die Gewährung der Vollstreckung
trotz Mangels dieser Bedingung enthält, entgegen der
Auffassung der Rekursbeklagten, eine Vertragsverletzung,
auch wenn sich die Frage, ob das Urteil rechtskräftig
geworden ist, nicht ausschliesslich an Hand des Staats-
vertrages, sondern nur unter Zuhi1fenahme des Prozess-
rechts des Vertragsstaates entscheiden lässt, aus dem das
Urteil stammt. Die Bestimmungen des Gerichtsstands-
vertrages von 1869 über die Urteilsvollziehung sollen
nicht nur festsetzen, unter welchen Voraussetzungen die
Vollziehung gewährt werden muss; sie bilden nach fest-
stehender Praxis zugleich eine Schranke für dieselbe
in dem Sinne, dass bei Fehlen eines der vertraglichen
Erfordernisse dem Vollstreckungsbegehren gegen den
Widerspruch des Vollstreckungsbeklagten nicht ent-
sprochen werden darf (vgl. statt weiterer Nachweise
das Urteil BGE 13 S. 31 Erw. 1, auf das weiter unten
in anderem Zusammenhange zurückzukommen sein
wird, ferner die eben da 50 I S. 421 erwähnte Entschei-
dung vom 13. Juli 1923).
Im vorliegenden Falle fehlte es aber auch an einem
anderen aktenmässigen Ausweis für die Rechtskraft
des zu vollstreckenden Urteils als dem Zeugnis nach
Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages. Die Vor-
legung des Einspruchsurteils von St. Jean de Maurienne
220
Staatsrecht.
vom 29. April 1926, auf das sich der angefochtene Ent-
scheid für die Annahme des Zutreffens jenes Erforder-
nisses stützt, konnte dazu unmöglich genügen, trotz
der im Dispositiv enthaltenen Verfügung, dass das erste
Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe.
Denn damit ist lediglich das gegen dieses Urteil einge-
legte Rechtsmittel· der « opposition» beim urteilenden
Gericht selbst von der Hand gewiesen und das aus
des sen Einlegung folgende Hindernis für die Voll-
streckung als aufgehoben erklärt worden. Zur Rechts-
kraft des durch die opposition getroffenen Urteils hätte
aber mehr, nämlich der Ausschluss einer Weiterziehung
oder Weiterziehungsmöglichkeit auch an übergeordnete
Instanzen gegenüber diesem Urteil oder gegenüber der
Zurückweisung der opposition gehört. Das Fehlen solcher
Rechtsmittel wäre als staatsvertragliche Vollstreckungs-
voraussetzung von der Rechtsöffnungsklägerin (Rekurs-
beklagten) nachzuweisen gewesen. Es verstand sich
nicht von selbst und durfte umsoweniger einfach unter-
stellt werden, als der Rekurrent auf ein nach seiner
Behauptung noch bestehendes und tatsächlich ergrif-
fenes, hängiges Rechtsmittel, nämlich die Berufung an
den Appellhof von Chambery ausdrücklich in der Antwort
auf das Rechtsöffnungsgesuch hingewiesen hatte.
Allerdings ist diese Behauptung in der Vernehmlassung
an das Obergericht auf den Rekurs der Bank nicht mehr
besonders wiederholt worden. Das Obergericht behauptet
indessen auch nicht, dass dies nach den kantonalen Vor-
schriften über das Rechtsöffnungsverfahren hätte ge-
schehen müssen, damit die Behauptung hätte berück-
sichtigt werden können. Es weist lediglich in der Duplik
darauf hin, dass es geglaubt habe, von der Beiziehung
der erstinstanzlichen Rechtsschriften absehen zu können,
weil die zweitinstanzliche Vernehmlassung des Rekur-
renten so abgefasst gewesen sei, dass sie als abschlies-
sende Zusammenstellung der von ihm erhobenen Ein-
wendungen habe betrachtet werden dürfen. Im Eingang
Staatsverträge. N° 3i.
221
(Ziff. VII) dieser Vernehmlassung war indessen ausdrück-
lich erklärt worden, dass die sämtlichen Anbringen der
Antwort auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. Juli
1926 als wörtlich wiederholt gelten sollen, worin ein-
geschlossen lag, dass das Weitere bloss eine Ergänzung
dazu bilde.
Die Sache verhielt sich auch nicht etwa so, dass die
prozessuale Unzulässigkeit des
« appel» (wegen der
dann in der Folge vom Appelhof angenommenen Ver-
spätung) zum vorneherein auf der Hand gelegen und
aktenmässig festgestanden hätte, wie denn der ange-
fochtene Entscheid selbst sich für die Annahme der
Rechtskraft nicht etwa auf dieses Argument, sondern
ausschliesslich auf das Einspruchsurteil des Gerichts
I. Instanz von St. Jean de Maurienne stützt. Nach Art.
443 des französischen C. pr. c. beginnt die zweimonat-
liehe Appellationsfrist gegenüber Säumnisurteilen (wie
demjenigen vom 26. Juni 1924) erst von dem Tage an
zu laufen, wo eine opposition gegen das Urteil nicht
mehr möglich ist. Die opposition aber ist in dem hier
zutreffenden Falle, wo die Partei in dem dem Säumnis-
urteil vorangehenden Verfahren keinen avoue hatte,
nach Art. 158 l. c. möglich (recevable) « jusqu'a l'exe-
cution du jugement». Und zwar bedarf es für ihren
Ausschluss aus diesem Grunde nach Art. 159 nicht nur
der Vollstreckung an sich, sondern eines Aktes, « duque
il resulte que l'execution du jugement a He connlle
de la partie defaillante». Damit die Appellationsfrist
zu laufen beginnen konnte, genügte demnach, wie denn
auch der Appellhof später in seinem Urteil angenommen
hat, die Ausstellung des proces-verbal de carence vom
19. November 1924 noch nicht; es war dazu mindestens
noch dessen persönliche Zustellung an den Rekurrenten
nötig. Dafür, dass eine solche stattgefunden habe und
wann und damit auch für eine Versäumnis der Appel-
lationsfrist, enthielten aber die dem luzernischen Rechts-
öffnungsrichter vorliegenden Akten wiederum keinerlei
222
Staatsrecht.
Beweis. Der proces-verbal de carence selbst stellt nur
die Übergabe an den Procureur de la Republique beim
Gericht von St. Jean de Maurienne zu Handen des
Rekurrenten, nicht aber die tatsächlich erfolgte Weiter-
leitung und Übergabe an diesen fest. Er war denn auch
von der Rekursbeklagten gar nicht in diesem Zusammen-
hang, sondern ausschliesslich zur Widerlegung der
Behauptung des Rekurrenten angerufen worden, dass
er mit dem verurteilten Planzi nicht identisch sei.
Dass seither der Appellhof von Chambery tatsächlich
die Appellation aus dem oben erwähnten Grunde als
verwirkt (verspätet) erklärt hat, vermag der Rekurs-
beklagten nicht zu helfen, sobald die Frage der Gesetz-
mässigkeit dieses Entscheides wiederum durch das Rechts-
mittel der Kassationsheschwerde an den Kassationshof
i~ Paris einer höheren Instanz unterbreitet werden
konnte. Wollte man das Urteil der Appellationsinstanz,
obwohl es erst n ach dem angefochtenen Rechtsöff-
nungsentscheid ergangen ist, dennoch zu Gunsten der
Rekursbeklagten für die Frage berücksichtigen, ob die
. Rechtsöffnung habe erteilt werden dürfen, so muss dies
notwendigerweise auch inbezug auf die seither erfolgte
Einlegung eines weiteren Rechtsmittels dagegen ge-
schehen.
Der Rekurrent behauptet zu Unrecht, dass dieses
Rechtsmittel, nämlich die Kassationsbeschwerde an den
Kassationshof den Urteilsvollziehungsanspruch nicht
ausschliessen könne. Der Gerichtsstandsvertrag gewährt
die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat nicht schon
dann, wenn das Urteil im Staate, aus dem es stammt,
der Vollstreckung fähig (executoire) geworden ist; er
verlangt dafür ein Mehreres, nämlich dass es in Rechts-
kraft erwachsen sei (a acquis force de chose jugee) und
erläutert dieses Erfordernis in Art. 16 Ziff. 3 dahin, dass
« ni opposition ni appel ni autre acte de recours » bestehen
dürfe. Damit wird aber die Vollziehung für ein Urteil
ausgeschlossen, gegen das noch ein Rechtsmittel gegeben
Staatsverträge. N° 31.
223
und hängig ist, wodurch die,Frage seiner Richtigkeit
wenn auch vielleicht nicht in vollem Umfange, d. h. nicht
für die Tatbestandsfeststellung, so doch hinsichtlich
der Rechtsanwendung einer höheren Instanz unter-
breitet werden kann, mit der Wirkung, dass im Falle
ihrer Verneinung das Urteil aufgehoben wird.
In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht
bereits mit Urteil vom 25. Februar 1887 im Falle von
Gonzenbach (BGE 13 S. 33 Erw. 5) entschieden, wo die
Vollstreckbarkeit eines französischen Urteils ebenfalls
wegen Hängigkeit der Kassationsbeschwerde beim Kas-
sationshof bestritten worden war. Es führte damals aus:
« Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren als
verfrüht. Denn : Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind
nur rechtskräftige Urteile zu vollstrecken und es wird
daher in Art. 16 Ziff. 3 vom Vollstreckungskläger eine
Bescheinigung dafür gefordert, dass « keinerlei Oppo-
sition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel»
vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, dass
eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, sondern
bloss vorläufig vollstreckbar erklärter Erkenntnisse
nicht stattzufinden hat. Sodann aber muss daraus ge-
folgert werden, dass überhaupt in Fällen der vorliegenden
Art die Vollstreckung noch nicht statthaft ist. Unzweifel-
haft nämlich ist in casu noch ein Rechtsmittel gegen das
handelsgerichtliche Urteil, resp. gegen das spätere, die
Appellation gegen dieses Urteil als verspätet verwerfende
Erkenntnis des Appellationshofes von Paris anhängig,
da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in
Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob
die Einlegung der Kassationsbeschwerde an den fran-
zösischen Kassationshof (welche behanntIich keinen
Suspensiveffekt besitzt, und überhaupt ein sehr eigen-
artig gestaltetes ausserordentliches Rechtsmittel ist)
in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben
angefochtenen Urteils in der Schweiz nach !len Bestim-
mungen des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob
AS 53 1-1927
14
224
SI aal sn'eht.
dies nicht mindestells dann nicht der Fall ist, wenn die
Kassationsbeschwerde als offenbar verspätet oder sonst
als unzweifelhaft erfolglos oder trölerisch sich darstellt. »
Im vorliegenden Falle (nämlich in damals entschiedenen)
treffe weder das eine noch das andere zu.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund, heute einen
anderen Standpunkt einzunehmen. Die Rekursbeklagte
behauptet auch nicht etwa, dass das Rechtsmittel ver-
spätet eingelegt oder aus anderen Gründen augenschein-
lich prozessual unzulässig wäre. Die Frage aber, ob der
proces-verbal de carence im vorliegenden Falle die vom
Appellhof angenommene Wirkung hinsichtlich des Laufes
der Appellationsfrist habe nach sich ziehen können, ist
eine solche der Auslegung der oben erwähnten Vor-
schriften der französischen Zivilprozessordnung und
kann ohne genaue Kenntnis der Gerichtspraxis, die dem
Vollstreckungsrichter zu vermitteln Sache der Rekurs-
beklagten gewesen wäre, keinesfalls als derart klar
betrachtet werden, dass eine abweichende Auffassung
von vorneherein ausgeschlossen erschiene und die Kassa-
tionsbeschwerde deshalb als trölerisch bezeichnet werden
dürfte. Es braucht somit nicht untersucht zu werden,
ob dem schweizerischen Richter im Vollstreckungsver-
fahren überhaupt eine Kognition hierüber zukommen
könne, oder ob er sich nicht einfach an die unbestrittene
Tatsache der Einlegung einßs an sich die Rechtskraft
ausschliessenden Rechtsmittels innert Frist zu halten
hätte.
Der Rekurs ist demnach dahin gutzuheissen, dass die
der Rekursbeklagten durch den angefochtenen Entscheid
erteilte definitive Rechtsöffhung als staatsvertrags-
widrig aufgehoben wird. Da die Rekursbeklagte neben
der definitiven eventuell -
unter Berufung auf ver-
schiedene Urkunden, in denen sie eine Schuldaner-
kennung des Rekurrenten erblickt -
auch die proviso-
rische Rechtsöffnung verlangt und dieses Eventual-
begehren in ihrem Rekurse an das Obergericht aufrecht-
I I
I
)
Staatsverträge. No 31.
225
gehalten hat, wird das Obergericht nunmehr darüber
noch ents~heiden müssen. Der vorliegende Entscheid
hat nur dIe Bedeutung, dass eine U r t eil s v 0 11-
~ t r eck u n g d. h. die Erteilung definitiver Rechts-
offnung gestü~~ auf die v?n der Rekursbeklagten ange-
ru~enen fran~osischen Genchtsurteile im gegenwärtigen
ZeItpunkte mcht zulässig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Di.e Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
gehelssen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 26. -
Voir n° 26.