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53_I_226

BGE 53 I 226

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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226

Strafrecht.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDES STRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

32. Urteil d.es Xassa.tionshofes vom 10. Kä.rs 1927 i. S.

Jundesa.nwa.ltacha.it gegen Vona.rburg.

Art. 67 des Bundesstrafrechtes (E i sen b ahn g e f ä h r-

dun g) trifft auch auf die Gefährdung städtischer Tram-

bahnen zu (Erw. 1). Verordnung vom 11. November 1925

betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen im Bahn-

und Schiffsbetriebe zu beobachtende Verfahren (Erw. 2

am Schluss).

OG Art. 125, 146 ff.: Umfang der B und e s s t r a f-

ger i. c h t s bar k e i t,

insbesondere

derjenigen nach

eidgenössischen Gesetzen zu entscheidenden Strafsachen,

bezüglich welcher die kantonalen Strafbehörden nur infolge

Überweisung durch den Buudesrat zuständig sind (Erw. 2).

Wirkung der Aufhebung des kantonalen Strafurteiles auf das

A d h ä s ion s u r t eil (Erw. 3).

A. -

Die Pilatusstrasse in Luzern, in welche Doppel-

geleise der städtischen Stra,ssenbahll verlegt sind, wird

von der Winkelriedstrasse rechtwinklig gekreuzt. An die-

ser Stelle wurde am Abend des 28. November 1925 ein

seewärts fahrender Trambahnwagen von dem vom An-

geklagten aus der Winkelriedstrasse in die PiIatusstrasse

geführten Lastautomobil seitlich angefahren und be-

schädigt. Am 3. Dezember 1925 « stellte» die Trambahn

der Stadt Luzern beim Statthalteramt « Strafklage wegen

grobfahrlässiger Tramgefährdung und Sachbeschädigung

in der Höhe von 600 Fr.» (in der Folge auf 455 Fr. 15 Cts.

reduziert) gegen den Angeklagten; sie behauptete, der

Angeklagte sei ohne Schneeketten und zudem zu rasch

J

Bundesstrafrecht N° 32

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gefahren und habe zu spät vor der Ausmündung in eine

mit Tramgeleisen belegte Hauptstrasse abgebremst. Das

Statthalteramt führte eine Untersuchung durch und legte

am 27. Januar /15. Februar 1926 die Akten zur Beur-

teilung dem Amtsgericht Luzern-Stadt vor mit den An-

trägen, der Angeklagte sei schuldig zu erklären der Über-

tretung der kantonalen Verordnung betreffend den Ver-

kehr mit Motorfahrzeugen ...... vom 13. Juli 19tt und des

einschlägigen Konkordates, der städtischen Verordnung

betreffend den allgemeinen Verkehr auf den von der

Trambahn benützten Strassen vom 21. Juli 19tt, sowie

fahrlässiger Sachbeschädigung, und daher in eine Geld-

busse von 30 Fr. zu verfälIen und zu Schadenersatz im

Betrage von 455 Fr. 15 Cts. zu verurteilen.

B. -

Durch Urteil vom 15. April 1926 hat das Amts-

gericht Luzern-Stadt den Angeklagten der Übertretung

der erstangeführten Verordnung und der fahrlässigen

Sachbeschädigung schuldig erklärt und daher in eine

Geldbusse von 30 Fr. verfällt und zu Schadenersatz

an die Trambahn der Stadt Luzern im Betrage von

455 Fr. 15 Cts. verurteilt.

C. -

Dieses Urteil wurde dem eidgenössischen Eisen-

bahndepartement erst auf Verlangen am 6./10. Dezember

1926 vom Polizeidepartement des Kantons Luzern vor-

I

gelegt. Am 20. Dezember hat das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde einge-

legt, und am 28. Dezember hat die Bundesanwaltschaft

den Antrag gestellt und begründet, « das Urteil des

Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 15. April 1926 sei auf-

zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die

kantonale Vorinstanz zurückzuweisen ».

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

-

Die Kassationsklägerin macht in erster Linie

geltend, der Angeklagte habe durch sein Verhalten den

Tatbestand des Art. 67 Abs. 2 des Bundesstrafrechtes

erfüllt, wekher in der Fassung vom 5. Juni 1902 lautet :

228

Strafrecht.

« Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisen-

bahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich

gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr ......

bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbusse

verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Rich-

ter auf Geldbusse allein erkennen.

Dem ist zunächst nach der Richtung beizustimmen,

dass auch städtische Trambahnen als Eisenbahnen im

Sinne der angeführten Vorschrift anzusehen sind. Denn

die hauptsächlichsten Merkmale des Begriffes Eisenbahn

treffen auch auf Trambahnen zu, insbesondere dasjenige,

auf welches die Bezeichnung Eisenbahn hinweist. Welche

Kriterien eine verschiedene Behandlung der städtischen

Trambahnen im Verhältnis zu den Überlandbahnen zu

rechtfertigen vermöchten, ist nicht einzusehen, insoweit

letztere als Strassenbahnen ebenfalls in Städte eingeführt

werden. So rechnet denn auch das Bundesgesetz über

Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom

21. Dezember 1899 zu diesen auch « Tramways » (Art. 3)

bezw. solche « Strassenbahnen, welche der Personenbe-

förderung innerhalb einer Ortschaft und deren Umgebung

dienen » (Art. 5)' bezw. « Nebenbahnen, welche der Per-

sonenbeförderung innerhalb einer Ortschaft dienen)l

(Art. 6), und ebenso enthält die einschlägige Verordnung

vom 10. März 1906 Vorschriften für städtische Strassen-

bahnen (im Gegensatz zu Landstrassenbahnen) (Art. 20

Ziff. 12, Art. 27 am Schluss, Art. 35 Ziff. 3, Art. 38

Ziff. 3). Ferner sind die Trambahnen nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Bundesgesetz

betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn... unterneh-

mungen vom 28. März 1905 unterstellt. Wie übrigens

die Gleichstellung des Eisenbahnverkehrs mit dem

Dampfschiff-

und besonders dem Postwagenverkehr

durch Art. 67 des Bundesstrafrechtes zeigt, zielt diese

Vorschrift auf den « Schutz der Sicherheit des Verkehrs

auf den vom Bundesrecht erfassten Beförderungsmit-

tein» ab (vgl. Botschaft des Bundesrates im Bundes-

J

Bundesstrafl'echt No 32

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blatt 1900 IV, deutsche Ausgabe S. 160, frlll1zösische

Ausgabe S. 848), und zu diesen gehören ja auch die

einer eigentlichen Konzession bedürftigen Trambahnen.

Sie sind dieses Schutzes nicht weniger würdig als Über-

landbahnen, da sie für die Reisenden gleichartige und

mindestens ebensogrosse Gefahren aufweisen wie jene.

Dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Sicher-

heit des Trambahnverkehrs « erheblich)) gefährdet hat,

wie Art. 67 Abs. 2 l. c. weiter voraussetzt, kann ange-

sichts der unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werden.

2. -

Handelt es sich also vorliegend um eine min-

destens teilweise

({ nach eidgenössischen Gesetzen zu

entscheidende Strafsache I), so bedeutet es eine Ver-

letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften, wegen der

Kassationsbeschwerde geführt werden kann, dass die Be-

urteilung ausschliesslich nach kantonalem Strafrecht

stattgefunden hat, um so eher, als die Anwendung (nur)

eidgenössischen Strafrechts auf eine nicht (bezw. nicht

ausschliesslich) nach diesem zu entscheidende Straf-

sache als Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-

ten angesehen wird (30 I S. 403; vgl. auch 40 I S. 440 f.).

Indessen beschränkt sich die Verletzung eidgenössischer

Rechtsvorschriften nicht darauf, dass die Vorinstanz

kantonales anstatt eidgenössisches Strafrecht zur An-

wendung gebracht hat. Vielmehr wäre die Vorinstanz

zur Anwendung des Art. 67 des Bundesstrafrechtes gar

nicht befugt gewesen, wie die Kassationsklägerin in

zweiter Linie geltend macht, und hätte sie die Ver-

letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften nur dadurch

vermeiden können, dass sie vorderhand auf die Beur-

teilung gar nicht eintrat, sondern die Sache an das Statt-

halteramt zurückwies. Dies deshalb, weil es sich um

einen Straffall handelt, welcher der Bundesstrafgerichts-

barkeit unterstellt ist, und solche Straffälle (sofern

sie nicht in die Kompetenz der Bundesassisen fallen)

nach Art. 125 OG erst- und letztinstanzlieh vom Bundes-

230

Strafrecht.

strafgerichte zu beurteilen sind und von den kantonalen

Gerichten nur, wenn sie vom Bundesrate zur Unter-

suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden

gewiesen werden. Damit eine Strafsache der Bundesstraf-

gerichtsbarkeit unterstellt sei, genügt es freilich nicht

schon, dass darüber nach eidgenössischem materiellem

Strafrecht zu entscheiden ist. Im Gegenteil « fällt die

Handhabung aller derjenigen bundesgesetzlichen Straf-

bestimmungen -

mit Vorbehalt der Kompetenz der

Bundesassisen und der Fiskalstrafsatzungen ......., denen

nicht die ausdrückliche Klausel beigefügt ist, dass sie

der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, schlechthin

ausser den Kompetenzbereich des Bundesstrafgerichtes

und deshalb selbstverständlich und notwendigerweise in

denjenigen der sachlich und funktionell zuständigen kan-

tonalen Strafbehörden » (BGE 33 I S. 798). Bezüglich

des Art. 67 des Bundesstrafrechtes fehlt es nun freilich

an einer derartigen ausdrücklichen Bestimmung. Allein

es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das

Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht ursprünglich

folgenden Art. 74 enthielt: « Die andern » (d. h. die nicht

in Art. 73 1. c. aufgeführten)

« durch gegenwärtiges

Gesetz vorgesehenen Verbrechen werden in der Regel

sowohl zur Untersuchung als zur Beurteilung an die Kan-

tonalbehörden gewiesen. Doch steht es dem Bundesrate

frei, dieselben nach dem .eidgenössischen Prozessver-

fahren untersuchen und durch die Bundesassisen beur-

teilen zu lassen». Diese Vorschrift ist zwar durch das

OG von 1893, Art. 227 Ziff. 6, aufgehoben worden, in-

dessen keineswegs mit der Absicht, die bisher durch

Art. 74 des Bundesstrafrechts getroffenen Strafsachen der

Bundesstrafgerichtsbarkeit zu entziehen, sondern es

wollte nur die Zuständigkeit der Bundesassisen ausge-

schlossen und an deren Stelle diejenige des neu geschaf-

fenen Bundesstrafgerichtes gesetzt werden. So hat denn

auch HAFNER in Art. 85 a seines (eventuellen) Gesetzes-

entwurfes zur Umschreibung derjenigen !lach eidgenössi-

Bundesstrafrecht. N° 32.

231

schen Gesetzen zu entscheidenden Strafsachen, bezüglich

welcher dem Bundesrat die Wahl zusteht, dieselben an

das Bundesgericht oder an die kantonalen Gerichte zur

Untersuchung und Beurteilung zu überweisen, in erster

Linie den Art. 74 des Bundesstrafrechtes aufgeführt.

Warum an Stelle dieser klaren Regelung durch den Ent-

wurf des Bundesrates die undurchsichtige Formulierung

des nunmehrigen Art. 125 OG gesetzt und zudem Art. 74

des Bundesstrafrechtes restlos aufgehoben wurde, ist aus

dessen Botschaft nicht ersichtlich; anderseits aber ist

ihr auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass

die Bundesstrafgerichtsbarkeit durch das OG hätte ein-

geschränkt werden wollen (Bundesblatt 1892 II deutsche

Ausgabe S. 354 f. und 359, französische Ausgabe S. 170 f.

und 175).

Liegt also ein Straffall vor, welcher grundsätzlich

lich der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt ist, in

welchem jedoch dem Bundesrate die Wahl zustand, die

Beurteilung dem Bundesgerichte oder den kantonalen

Gerichten zu überweisen, so war nach der Vorschrift des

Art. 148 OG die Untersuchung vorläufig auf die Fest-

stellung des objektiven Tatbestandes, Auffindung und

nötigenfalls Festnahme des Schuldigen und Sicherung

der Beweismittel zu beschränken und waren die Vor-

untersuchungsakten unverzüglich dem Bundesrate ein-

zusenden zur Entscheidung darüber, ob das Verfahren

von den eidgenössischen oder den kantonalen Strafbe-

hörden durchgeführt werden soll. Diese Vorschrift ist von

dem die Untersuchung führenden Statthalteramt nicht

beobachtet worden, und auch von der Vorinstanz insofern

nicht, als sie in die Beurteilung der vorliegenden Straf-

sache eingetreten ist, ohne zuvor die Nachholung der

Einsendung der Untersuchungsakten an den Bundesrat

zu veranlassen. Gleichwie nach ständiger Rechtsprechung

die Verletzung anderer strafprozessualischer Vorschriften

des Bundesrechts, so genügt auch die Missachtung des

Art. 148 OG um die Kassationsbeschwerde zu begrün-

232

Strafrecht.

den, zumal nachdem dieser Verstoss dazu geführt hat,

dass zu Unrecht materielles Bundesstrafrecht, nämlich;

der Art. 67 L c., nicht zur Anwendung gebracht wurde,

ja gar nicht zur Anwendung gebracht werden konnte.

Dass die Anwendung des eidgenössischen Strafrechts an-

statt des kantonalen einen Einfluss auf Strafart oder

Strafmass ausgeübt habe, kann nicht mit einiger Be-

stimmtheit weder bejaht noch verneint werden; daher

lässt sich die Gutheissung der Kassationsbeschwerde nicht

auch noch hievon abhängig machen (vgL übrigens BGE

30 I S. 403 ff., wo in einem ähnlichen bezw. umgekehrten

Falle die Kassation ohne Rücksicht auf diese Frage ausge-

sprochen wurde).

Übrigens ist am 1. Januar 1926, also noch vor Ab-

schluss der Untersuchung, die Verordnung des Bundes-

rates betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen

im Bahn- und Schiffahrtsbetriebe zu beobachtende Ver-

fahren vom 11. November 1925 in Kraft getreten, des-

sen Art. 7 ausdrücklich vorschreibt, dass die zuständige

kantonale Untersuchungsbehörde sich in einem zusam-

. menfassenden Bericht darüber zu äussern hat, ob nach

ihrer Ansicht eine strafbare Handlung oder Unterlassung

im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechtes vorliege,

ob der Fall nach Massgabe des Bundesgesetzes über die

Bahnpolizei oder auf Grund kantonaler Gesetze zu be-

handeln sei, oder ob von .einer Verfolgung überhaupt

abgesehen werden könne, und in diesem Stadium der

Voruntersuchung die Akten der Eisenbahnabteilung des

Eidgenössischen Eisenbahndepartementes zu übermitteln

hat; handelt es sich dem objektiven Tatbestande nach

um eine Eisenbahn-. oder· Schiffsgefährdung, so unter-

breitet die Eisenbahnabteilung die Akten der Bundes-

anwaltschaft zuhanden des eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartementes, das entscheidet, ob der Ange-

legenheit in bundesstrafrechtlicher Beziehung eine wei-

tere Folg!' zu geben oder ob das Verfahren einzustellen

sei. Ähnliches war auch schon durch ein Kreisschreiben

Bundesstrafrecht. No 32.

233

des Bundesrates vom 5. November 1886 (Bundesbiat)

1886 III S. 581) besonders vorgeschrieben, und im Jahre

1923 war das Justizdepartement des Kantons Luzern

unter Hinweis auf mehrfache Missachtung desselben ein-

geladen worden, die Strafbehörden des Kantons auf das

einschlägige, ausdrücklich namhaft gemachte Bundes-

recht aufmerksam zu machen.

3. -

Somit ist das angefochtene Urteil aus dem

Grunde aufzuheben, dass die Beurteilung überhaupt nicht

hät~. (und auch nicht wird) stattfinden dürfen, ohne dass

die Uberweisungsverfügllng des Bundesrates veranlasst

und abgewartet wurde (bezw. wird). Mit der Aufhebung

des Urteiles im Strafpunkt ist auch die Aufhebung

im Zivilpunkt Igegeben, da nicht ohne weiteres ange-

nommen werden kann, das Adhäsionsurteil habe nach

dem kantonalen Strafprozessrecht auch ohne strafrecht-

liche Verurteilung Bestand. Das Amtsgericht wird daher

auch über diesen Punkt, natürlich ganz nach den ein-

schlägigen kantonalen prozessualen Vorschriften, neu

entscheiden, was es wohl ohne neue Parteiverhandlung

tun kann .

Demnach erkennt der Kassationshof;

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das

Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 15. April 1926

aufgehoben.

.