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Strafrecht.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDES STRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
32. Urteil d.es Xassa.tionshofes vom 10. Kä.rs 1927 i. S.
Jundesa.nwa.ltacha.it gegen Vona.rburg.
Art. 67 des Bundesstrafrechtes (E i sen b ahn g e f ä h r-
dun g) trifft auch auf die Gefährdung städtischer Tram-
bahnen zu (Erw. 1). Verordnung vom 11. November 1925
betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen im Bahn-
und Schiffsbetriebe zu beobachtende Verfahren (Erw. 2
am Schluss).
OG Art. 125, 146 ff.: Umfang der B und e s s t r a f-
ger i. c h t s bar k e i t,
insbesondere
derjenigen nach
eidgenössischen Gesetzen zu entscheidenden Strafsachen,
bezüglich welcher die kantonalen Strafbehörden nur infolge
Überweisung durch den Buudesrat zuständig sind (Erw. 2).
Wirkung der Aufhebung des kantonalen Strafurteiles auf das
A d h ä s ion s u r t eil (Erw. 3).
A. -
Die Pilatusstrasse in Luzern, in welche Doppel-
geleise der städtischen Stra,ssenbahll verlegt sind, wird
von der Winkelriedstrasse rechtwinklig gekreuzt. An die-
ser Stelle wurde am Abend des 28. November 1925 ein
seewärts fahrender Trambahnwagen von dem vom An-
geklagten aus der Winkelriedstrasse in die PiIatusstrasse
geführten Lastautomobil seitlich angefahren und be-
schädigt. Am 3. Dezember 1925 « stellte» die Trambahn
der Stadt Luzern beim Statthalteramt « Strafklage wegen
grobfahrlässiger Tramgefährdung und Sachbeschädigung
in der Höhe von 600 Fr.» (in der Folge auf 455 Fr. 15 Cts.
reduziert) gegen den Angeklagten; sie behauptete, der
Angeklagte sei ohne Schneeketten und zudem zu rasch
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Bundesstrafrecht N° 32
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gefahren und habe zu spät vor der Ausmündung in eine
mit Tramgeleisen belegte Hauptstrasse abgebremst. Das
Statthalteramt führte eine Untersuchung durch und legte
am 27. Januar /15. Februar 1926 die Akten zur Beur-
teilung dem Amtsgericht Luzern-Stadt vor mit den An-
trägen, der Angeklagte sei schuldig zu erklären der Über-
tretung der kantonalen Verordnung betreffend den Ver-
kehr mit Motorfahrzeugen ...... vom 13. Juli 19tt und des
einschlägigen Konkordates, der städtischen Verordnung
betreffend den allgemeinen Verkehr auf den von der
Trambahn benützten Strassen vom 21. Juli 19tt, sowie
fahrlässiger Sachbeschädigung, und daher in eine Geld-
busse von 30 Fr. zu verfälIen und zu Schadenersatz im
Betrage von 455 Fr. 15 Cts. zu verurteilen.
B. -
Durch Urteil vom 15. April 1926 hat das Amts-
gericht Luzern-Stadt den Angeklagten der Übertretung
der erstangeführten Verordnung und der fahrlässigen
Sachbeschädigung schuldig erklärt und daher in eine
Geldbusse von 30 Fr. verfällt und zu Schadenersatz
an die Trambahn der Stadt Luzern im Betrage von
455 Fr. 15 Cts. verurteilt.
C. -
Dieses Urteil wurde dem eidgenössischen Eisen-
bahndepartement erst auf Verlangen am 6./10. Dezember
1926 vom Polizeidepartement des Kantons Luzern vor-
I
gelegt. Am 20. Dezember hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde einge-
legt, und am 28. Dezember hat die Bundesanwaltschaft
den Antrag gestellt und begründet, « das Urteil des
Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 15. April 1926 sei auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
kantonale Vorinstanz zurückzuweisen ».
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.
-
Die Kassationsklägerin macht in erster Linie
geltend, der Angeklagte habe durch sein Verhalten den
Tatbestand des Art. 67 Abs. 2 des Bundesstrafrechtes
erfüllt, wekher in der Fassung vom 5. Juni 1902 lautet :
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Strafrecht.
« Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisen-
bahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr ......
bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbusse
verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Rich-
ter auf Geldbusse allein erkennen.
Dem ist zunächst nach der Richtung beizustimmen,
dass auch städtische Trambahnen als Eisenbahnen im
Sinne der angeführten Vorschrift anzusehen sind. Denn
die hauptsächlichsten Merkmale des Begriffes Eisenbahn
treffen auch auf Trambahnen zu, insbesondere dasjenige,
auf welches die Bezeichnung Eisenbahn hinweist. Welche
Kriterien eine verschiedene Behandlung der städtischen
Trambahnen im Verhältnis zu den Überlandbahnen zu
rechtfertigen vermöchten, ist nicht einzusehen, insoweit
letztere als Strassenbahnen ebenfalls in Städte eingeführt
werden. So rechnet denn auch das Bundesgesetz über
Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom
21. Dezember 1899 zu diesen auch « Tramways » (Art. 3)
bezw. solche « Strassenbahnen, welche der Personenbe-
förderung innerhalb einer Ortschaft und deren Umgebung
dienen » (Art. 5)' bezw. « Nebenbahnen, welche der Per-
sonenbeförderung innerhalb einer Ortschaft dienen)l
(Art. 6), und ebenso enthält die einschlägige Verordnung
vom 10. März 1906 Vorschriften für städtische Strassen-
bahnen (im Gegensatz zu Landstrassenbahnen) (Art. 20
Ziff. 12, Art. 27 am Schluss, Art. 35 Ziff. 3, Art. 38
Ziff. 3). Ferner sind die Trambahnen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Bundesgesetz
betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn... unterneh-
mungen vom 28. März 1905 unterstellt. Wie übrigens
die Gleichstellung des Eisenbahnverkehrs mit dem
Dampfschiff-
und besonders dem Postwagenverkehr
durch Art. 67 des Bundesstrafrechtes zeigt, zielt diese
Vorschrift auf den « Schutz der Sicherheit des Verkehrs
auf den vom Bundesrecht erfassten Beförderungsmit-
tein» ab (vgl. Botschaft des Bundesrates im Bundes-
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Bundesstrafl'echt No 32
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blatt 1900 IV, deutsche Ausgabe S. 160, frlll1zösische
Ausgabe S. 848), und zu diesen gehören ja auch die
einer eigentlichen Konzession bedürftigen Trambahnen.
Sie sind dieses Schutzes nicht weniger würdig als Über-
landbahnen, da sie für die Reisenden gleichartige und
mindestens ebensogrosse Gefahren aufweisen wie jene.
Dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Sicher-
heit des Trambahnverkehrs « erheblich)) gefährdet hat,
wie Art. 67 Abs. 2 l. c. weiter voraussetzt, kann ange-
sichts der unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werden.
2. -
Handelt es sich also vorliegend um eine min-
destens teilweise
({ nach eidgenössischen Gesetzen zu
entscheidende Strafsache I), so bedeutet es eine Ver-
letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften, wegen der
Kassationsbeschwerde geführt werden kann, dass die Be-
urteilung ausschliesslich nach kantonalem Strafrecht
stattgefunden hat, um so eher, als die Anwendung (nur)
eidgenössischen Strafrechts auf eine nicht (bezw. nicht
ausschliesslich) nach diesem zu entscheidende Straf-
sache als Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-
ten angesehen wird (30 I S. 403; vgl. auch 40 I S. 440 f.).
Indessen beschränkt sich die Verletzung eidgenössischer
Rechtsvorschriften nicht darauf, dass die Vorinstanz
kantonales anstatt eidgenössisches Strafrecht zur An-
wendung gebracht hat. Vielmehr wäre die Vorinstanz
zur Anwendung des Art. 67 des Bundesstrafrechtes gar
nicht befugt gewesen, wie die Kassationsklägerin in
zweiter Linie geltend macht, und hätte sie die Ver-
letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften nur dadurch
vermeiden können, dass sie vorderhand auf die Beur-
teilung gar nicht eintrat, sondern die Sache an das Statt-
halteramt zurückwies. Dies deshalb, weil es sich um
einen Straffall handelt, welcher der Bundesstrafgerichts-
barkeit unterstellt ist, und solche Straffälle (sofern
sie nicht in die Kompetenz der Bundesassisen fallen)
nach Art. 125 OG erst- und letztinstanzlieh vom Bundes-
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Strafrecht.
strafgerichte zu beurteilen sind und von den kantonalen
Gerichten nur, wenn sie vom Bundesrate zur Unter-
suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden
gewiesen werden. Damit eine Strafsache der Bundesstraf-
gerichtsbarkeit unterstellt sei, genügt es freilich nicht
schon, dass darüber nach eidgenössischem materiellem
Strafrecht zu entscheiden ist. Im Gegenteil « fällt die
Handhabung aller derjenigen bundesgesetzlichen Straf-
bestimmungen -
mit Vorbehalt der Kompetenz der
Bundesassisen und der Fiskalstrafsatzungen ......., denen
nicht die ausdrückliche Klausel beigefügt ist, dass sie
der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, schlechthin
ausser den Kompetenzbereich des Bundesstrafgerichtes
und deshalb selbstverständlich und notwendigerweise in
denjenigen der sachlich und funktionell zuständigen kan-
tonalen Strafbehörden » (BGE 33 I S. 798). Bezüglich
des Art. 67 des Bundesstrafrechtes fehlt es nun freilich
an einer derartigen ausdrücklichen Bestimmung. Allein
es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht ursprünglich
folgenden Art. 74 enthielt: « Die andern » (d. h. die nicht
in Art. 73 1. c. aufgeführten)
« durch gegenwärtiges
Gesetz vorgesehenen Verbrechen werden in der Regel
sowohl zur Untersuchung als zur Beurteilung an die Kan-
tonalbehörden gewiesen. Doch steht es dem Bundesrate
frei, dieselben nach dem .eidgenössischen Prozessver-
fahren untersuchen und durch die Bundesassisen beur-
teilen zu lassen». Diese Vorschrift ist zwar durch das
OG von 1893, Art. 227 Ziff. 6, aufgehoben worden, in-
dessen keineswegs mit der Absicht, die bisher durch
Art. 74 des Bundesstrafrechts getroffenen Strafsachen der
Bundesstrafgerichtsbarkeit zu entziehen, sondern es
wollte nur die Zuständigkeit der Bundesassisen ausge-
schlossen und an deren Stelle diejenige des neu geschaf-
fenen Bundesstrafgerichtes gesetzt werden. So hat denn
auch HAFNER in Art. 85 a seines (eventuellen) Gesetzes-
entwurfes zur Umschreibung derjenigen !lach eidgenössi-
Bundesstrafrecht. N° 32.
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schen Gesetzen zu entscheidenden Strafsachen, bezüglich
welcher dem Bundesrat die Wahl zusteht, dieselben an
das Bundesgericht oder an die kantonalen Gerichte zur
Untersuchung und Beurteilung zu überweisen, in erster
Linie den Art. 74 des Bundesstrafrechtes aufgeführt.
Warum an Stelle dieser klaren Regelung durch den Ent-
wurf des Bundesrates die undurchsichtige Formulierung
des nunmehrigen Art. 125 OG gesetzt und zudem Art. 74
des Bundesstrafrechtes restlos aufgehoben wurde, ist aus
dessen Botschaft nicht ersichtlich; anderseits aber ist
ihr auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass
die Bundesstrafgerichtsbarkeit durch das OG hätte ein-
geschränkt werden wollen (Bundesblatt 1892 II deutsche
Ausgabe S. 354 f. und 359, französische Ausgabe S. 170 f.
und 175).
Liegt also ein Straffall vor, welcher grundsätzlich
lich der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt ist, in
welchem jedoch dem Bundesrate die Wahl zustand, die
Beurteilung dem Bundesgerichte oder den kantonalen
Gerichten zu überweisen, so war nach der Vorschrift des
Art. 148 OG die Untersuchung vorläufig auf die Fest-
stellung des objektiven Tatbestandes, Auffindung und
nötigenfalls Festnahme des Schuldigen und Sicherung
der Beweismittel zu beschränken und waren die Vor-
untersuchungsakten unverzüglich dem Bundesrate ein-
zusenden zur Entscheidung darüber, ob das Verfahren
von den eidgenössischen oder den kantonalen Strafbe-
hörden durchgeführt werden soll. Diese Vorschrift ist von
dem die Untersuchung führenden Statthalteramt nicht
beobachtet worden, und auch von der Vorinstanz insofern
nicht, als sie in die Beurteilung der vorliegenden Straf-
sache eingetreten ist, ohne zuvor die Nachholung der
Einsendung der Untersuchungsakten an den Bundesrat
zu veranlassen. Gleichwie nach ständiger Rechtsprechung
die Verletzung anderer strafprozessualischer Vorschriften
des Bundesrechts, so genügt auch die Missachtung des
Art. 148 OG um die Kassationsbeschwerde zu begrün-
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Strafrecht.
den, zumal nachdem dieser Verstoss dazu geführt hat,
dass zu Unrecht materielles Bundesstrafrecht, nämlich;
der Art. 67 L c., nicht zur Anwendung gebracht wurde,
ja gar nicht zur Anwendung gebracht werden konnte.
Dass die Anwendung des eidgenössischen Strafrechts an-
statt des kantonalen einen Einfluss auf Strafart oder
Strafmass ausgeübt habe, kann nicht mit einiger Be-
stimmtheit weder bejaht noch verneint werden; daher
lässt sich die Gutheissung der Kassationsbeschwerde nicht
auch noch hievon abhängig machen (vgL übrigens BGE
30 I S. 403 ff., wo in einem ähnlichen bezw. umgekehrten
Falle die Kassation ohne Rücksicht auf diese Frage ausge-
sprochen wurde).
Übrigens ist am 1. Januar 1926, also noch vor Ab-
schluss der Untersuchung, die Verordnung des Bundes-
rates betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen
im Bahn- und Schiffahrtsbetriebe zu beobachtende Ver-
fahren vom 11. November 1925 in Kraft getreten, des-
sen Art. 7 ausdrücklich vorschreibt, dass die zuständige
kantonale Untersuchungsbehörde sich in einem zusam-
. menfassenden Bericht darüber zu äussern hat, ob nach
ihrer Ansicht eine strafbare Handlung oder Unterlassung
im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechtes vorliege,
ob der Fall nach Massgabe des Bundesgesetzes über die
Bahnpolizei oder auf Grund kantonaler Gesetze zu be-
handeln sei, oder ob von .einer Verfolgung überhaupt
abgesehen werden könne, und in diesem Stadium der
Voruntersuchung die Akten der Eisenbahnabteilung des
Eidgenössischen Eisenbahndepartementes zu übermitteln
hat; handelt es sich dem objektiven Tatbestande nach
um eine Eisenbahn-. oder· Schiffsgefährdung, so unter-
breitet die Eisenbahnabteilung die Akten der Bundes-
anwaltschaft zuhanden des eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes, das entscheidet, ob der Ange-
legenheit in bundesstrafrechtlicher Beziehung eine wei-
tere Folg!' zu geben oder ob das Verfahren einzustellen
sei. Ähnliches war auch schon durch ein Kreisschreiben
Bundesstrafrecht. No 32.
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des Bundesrates vom 5. November 1886 (Bundesbiat)
1886 III S. 581) besonders vorgeschrieben, und im Jahre
1923 war das Justizdepartement des Kantons Luzern
unter Hinweis auf mehrfache Missachtung desselben ein-
geladen worden, die Strafbehörden des Kantons auf das
einschlägige, ausdrücklich namhaft gemachte Bundes-
recht aufmerksam zu machen.
3. -
Somit ist das angefochtene Urteil aus dem
Grunde aufzuheben, dass die Beurteilung überhaupt nicht
hät~. (und auch nicht wird) stattfinden dürfen, ohne dass
die Uberweisungsverfügllng des Bundesrates veranlasst
und abgewartet wurde (bezw. wird). Mit der Aufhebung
des Urteiles im Strafpunkt ist auch die Aufhebung
im Zivilpunkt Igegeben, da nicht ohne weiteres ange-
nommen werden kann, das Adhäsionsurteil habe nach
dem kantonalen Strafprozessrecht auch ohne strafrecht-
liche Verurteilung Bestand. Das Amtsgericht wird daher
auch über diesen Punkt, natürlich ganz nach den ein-
schlägigen kantonalen prozessualen Vorschriften, neu
entscheiden, was es wohl ohne neue Parteiverhandlung
tun kann .
Demnach erkennt der Kassationshof;
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das
Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 15. April 1926
aufgehoben.
.