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76_I_338

BGE 76 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1950-11-22 · Deutsch CH
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338

Staatsrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

55. Urteil vom 22. November 1950 i. S. Spuhler . A.-G. gegen

The East Asiatie Company Ltd und Obergericht des Kantons

Zürich.

Gen/er Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollstreckung von Schieds-

sprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorge-

sehene Rechtshilfe zu gewähren (Erw. 1).

Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der Schieds-

klausel? (Erw. 3).

Abschluss einer Schiedsklausel durch Verweis auf gedruckte, eine

Schiedsklausel enthaltende Vertragsbedingungen einer Wirt-

schaftsorganisation (Erw. 4).

Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR.

Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann den Abschluss eines

Handelsgeschäftes und der damit verbundenen Schiedsklausel

durch einen hiezu nicht besonders ermächtigten Angestellten

gegen sich gelten lassen muss (Erw. 5).

Oonvention de Geneve pour l'exooution des sentences arMtrales

etrangeres.

En matiere d'execution de sentences arbitrales etrangeres, les

cantons n'ont pas le pouvoir d'accorder une entr'aide plus

etendue que celle qui est prevue par le traiM (consid. 1).

Loi competente pour juger de la validiM d'une clause arbitrale

(consid. 3).

Conclusion d'un compromis arbitral par renvoi aux conditions

generales imprimees d'une organisation economique, renfermant

une clause compromissoire (consid. 4).

Pouvoirs du mandataire commercial selon ['art. 462 00.

Conditions auxquelles un commeI\lant doit se laisser opposer un

marche conclu et -

en rapport avec celui-ci -

une clause

arbitrale souscrite par un employe qui n'etait pas specialement

autorise a cet effet (consid. 5).

Oonvenzione di Ginevra per l'esecuzione di sentenze arbitrali estere.

In materia di esecuzione di sentenze arbitrali estere, i Cantoni

non hanno lafacolta di accordare un'assistenza piil ampia di

quella che il trattato prevede (consid. 1).

Legge applicabile per giudicare della validita d'una clausola com-

promissoria (consid. 3).

Conclusione d'una clausola compromissoria mediante rimando

alle condizioni generali stampate d'un'organizzazione econo-

mica che contengono un compromesso (consid. 4).

Poteri del rnandatario commerciale giusta l'art. 462 00.

Condizioni, alle quali un commerciante deve lasciarsi opporre un

negozio concluso e, in relazione ad esso, una clausola compro-

Staatsverträge. N" 55.

339

missoria firmata da un impiegato che non aveva uno speciale

mandato a questo fine (consid. 5).

A.-Am 18./20. August 1948 verkaufte die Spuhler A.-G.

Zürich der in Kopenhagen niedergelassenen East Asiatic

Company Ltd, (im folgenden «Asiatic A.-G.» genannt)

2085 Tonnen FMS Ceylon Copra (Nüsse zur Ölgewinnung)

zum Preise von! 97.10 per Tonne, lieferbar in Colombo.

Der Abschluss des Kaufvertrages ging folgendermassen

vor sich: Nach einer telephonischen Besprechung zwischen

der Spuhler A.-G. und Leopold Hansen, dem Hamburger

Agenten der Asiatic A.-G., bestätigte letztere in einem an

die Telegrammadresse der Spuhler A.-G. gerichteten Tele-

gramm vom 18. August 1948 den Kaufabschluss unter

Beifügung verschiedener Bedingungen und der Klausel

({ Übrige Bedingungen laut London Copra Association

Kontrakt No. 2 ». Am 19. August 1948 telegraphierte die

Spuhler A.-G. der Asiatic A.-G. : {(Telephonbezug Herrn

Leopold Hansen, bestätigen Verkauf circa 2085 Tonnen

Ceylon fms Copra, Bedingungen vollinhaltlich gemäss

Eurem gestrigen Telegramm ». Überdies bestätigte die

Firma Spuhler A.-G. diesen Kaufabschluss auch noch mit

einem Expressbrief vom 19. August 1948, der unter den

Kaufsbedingungen ebenfalls aufführt: « Im übrigen gelten

die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der

London Copra Association». Dieser Brief steht auf Ge-

schäftspapier der Spuhler A.-G. und ist für sie von ihrem

laut Handelseintrag nicht zeichnungsberechtigten Ange-

stellten M. Meth unterzeichnet. Ein Doppel dieses Schrei-

bens sandte die Asiatic A.-G. am 20. August 1948 unter-

zeichnet an die Spuhler A.-G. zurück.

Der Kontrakt Nr. 2 der London Copra Association ent-

hält unter Zifi. 15 eine Klausel, die in unbestritten geblie-

bener deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat :

«Schiedsgericht. -

Jeder streitige Anspruch. der aus diesem

Vertrag entsteht, ist ohne Verzug vorzu~~ingen und zu entscheiden

durch ein Schiedsgericht in London, in Ubereinstimmung mit den

auf der Rückseite aufgedruckten Regeln der London Copra Asso-

ciation.

340

Staatsrecht.

Ein Entscheid des Schiedsgerichts laut diesem Vertrag kann

durch den High Co:rrt. of Justice o?-er eine. ~ine~ Abteil~gen .auf

Gesuch einer ParteI emem ordentlichen ZIvilgerichtsurteIl gleICh-

gestellt werden."

Die auf der Rückseite des Kontraktes aufgedruckten

Regeln (Rules) sehen unter anderem vor, dass bei Weige-

rung einer Partei, einen Schiedsrichter zu ernennen, dieser

durch die London Copra Association bezeichnet wird

(Ziff. 10) und dass die Anrufung eines ordentlichen Ge-

richtes anstelle des Schiedsgerichts ausgeschlossen .ist

(Ziff. 16).

Die Spuhler A.-G. konnte den Vertrag vom 18./20. Au-

gust 1948 nicht erfüllen. Der Asiatic A.-G. gelang es, den

Weiterverkauf von 835 Tonnen zu annullieren. Für die

übrigen 1250 Tonnen forderte sie mit einem an die Spuhler

A.-G. gerichteten Schreiben vom 6. September 1948 f 1875

Schadenersatz. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb,

wiederholte die Asiatic A.-G. mit Schreiben vom 13. Sep-

tember 1948 ihre Forderung und fügte bei :

« Sollten Sie aus irgend einem Grunde unsere Forderung nicht

anerkennen wollen oder können, schlagen wir vor, die Frage laut

Kontrakt durch eine Londoner Arbitrage entscheiden zu lassen.

Auf alle Fälle erwarten wir von Ihnen Antwort.))

Hierauf antwortete die Spuhler A.-G. mit einem in

ihrem Namen von (der laut Handelsregistereintrag kol-

lektiy,zeichnungsberechtigten) M. Spuhler unterzeichneten

Schreiben vom 17. September 1948, sie könne die For-

derung nicht anerkennen und müsse daher auch eine

Arbitrage in London ablehnen.

Mit Schreiben vom 18. September 1948 erwiderte die

Asiatic A.-G., dass sie die Londoner Arbitrage, die nicht

abgelehnt werden könne, anrufen werde, bezeichnete ihren

Schiedsrichter und forderte die Spuhler A.-G. auf, eben-

falls einen Schiedsrichter zu ernennen, ansonst ein solcher

durch die London Copra Association bestellt werde. Die

Spuhler A.-G. bezeichnete jedoch keinen Schiedsrichter,

sondern lehnte mit Schreiben vom 21. September 1948 ein

Schiedsgericht in London neuerdings ab, weil sie nicht

Staatsverträge. No 55.

341

ausdrücklich eine Schiedsgerichtsklausel unterzeichnet habe,

was Voraussetzung wäre für die Vollstreckung des Londo-

ner Schiedsgerichts in der Schweiz.

Nachdem die London Copra Association für die Spuhler

A.-G. einen Schiedsrichter bestellt hatte, verpflichtete das

gemäss dem Kontrakt No. 2 dieser Association gebildete

Schiedsgericht durch Versäumnisurteil vom 7. Februar

1949 die Spuhler A.-G. zur Bezahlung von f 2187.10.0.

Dieser Schiedsspruch wurde durch die King's Bench Divi-

sion des High Court of Justice in London am 26. August

1949 als vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieser Erklärung

im Betrage von f 23.03.9 wurden der Firma Spuhler A.-G,

auferlegt und ebenfalls vollstreckbar erklärt.

B. -

Die Asiatik A.-G. leitete hierauf für die ihr im

Schiedsspruch zugesprochene Summe und für die Kosten

der Vollstreckbarkeitserklärung Betreibung ein und stellte,

als die Spuhler A.-G. Recht vorschlug, das Gesuch um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Einzelrichter

des Bezirksgerichts Zürich verweigerte diese, das· Ober-

gericht des Kantons Zürich dagegen erklärte durch Urteil

vom 23. Mai 1950 den Schiedsspruch vollstreckbar und

erteilte der Asiatic A.-G. die definitive Rechtsöffnung für

Fr. 26,818.75 nebst 5 % Zins seit dem 7. Februar 1949,

für Fr. 284.30 nebst 5 % Zins seit dem 8. September 1949

sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 10.-, die

erstinstanzlichen Kosten von Fr. 76.- und die V€lrfahrens-

entschädigung von Fr. 250.-.

Zur Begründung dieses Urteils wird im wesentlichen aus-

geführt:

a) Laut Art. 81 Abs. 3 SchKG könne im Rechtsöff-

nungsyerfahren der Beklagte gegenüber einem Urteile, das

in einem fremden Staate erlassen worden sei, mit welchem

ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher

Urteile bestehe, die im Staatsvertrag vorgesehenen Ein-

wendungen erheben. Diese Bestimmung wolle jedoch den

Kantonen eine weitergehende Rechtshilfe, als sie im Staats-

vertrag vorgesehen sei, nicht verbieten. Im Kanton Zürich

842

Staatsrecht.

sei daher ein ausländisches Urteil zu vollstrecken, wenn

entweder die im kantonalen Vollstreckungsrecht (§ 377 in

Verbindung mit § 107 ZPO) oder die in einem Staatsver-

trag umschriebenen Voraussetzungen gegeben seien. Im

vorliegenden Falle seien übrigens die « Probleme und Er-

gebnisse » die gleichen, ob auf den Staatsvertrag, d.h. das

Genfer Abkommen vom 26. September 1927, oder das von

der Gläubigerin ebenfalls angerufene kantonale Voll-

streckungsrecht abgestellt werde.

b) Sowohl nach dem Genfer Abkommen wie nach zür-

cherischem Prozessrecht wäre die Vollstreckung zu ver-

weigern, wenn keine gültige Schiedsabrede vorliegen

würde. Ob eine solche Abrede der Schriftform bedürfe,

könne dahingestellt bleiben, denn die Spuhler A.-G. mache

mit der Einwendung, dass weder ihr Bestätigungstele-

gramm noch ihr Bestätigungsschreiben vom 19. August

1948 von den hiefür zuständigen Personen unterzeichnet

worden sei, keinen Formmangel, sondern einen Mangel

an Vertretungsmacht geltend. Sie bestreite die Gültigkeit

der Schiedsabrede, weil ihr Angestellter M. Meth, der die

Telegramme und Schreiben abgesandt habe, weder Direk-

tor noch Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter sei.

Hiebei übersehe sie aber, dass es nach dem Vertrauens-

prinzip für die Gültigkeit des Vertrages nicht auf die Stel-

lung ankomme, die dem Angestellten Meth im innern,

sondern auf jene, die ihm nach aussen eingeräumt gewesen

sei, und dass der Eintrag im Handelsregister für die Ver-

tretungsmacht der Organe und Angestellten einer Aktien-

gesellschaft nicht konstitutiv sei. Lasse die Geschäfts-

leitung es zu, dass ein Angestellter auf Geschäftspapier

korrespondiere, und übe sie keine wirksame Kontrolle

darüber aus, ob er sich im Rahmen seiner Befugnisse

halte, so werde die Firma als Geschäftsherrin verpflichtet,

es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die beim

Vertragspartner Zweifel an der Bevollmächtigung des

Handelnden hätten hervorrufen müssen (BGE 74 II 151/2).

Die Geschäftsleitung der Spuhler A.-G. habe aber ihren

Staatsverträge. N0 55.

843

Angestellten Meth auf ihrem Geschäftspapier mit der

Asiatic A.-G. korrespondieren lassen und offenbar weder

über die aus- noch die eingehende Korrespondenz eine

wirksame Kontrolle ausgeübt. Die dänische Asiatic A.-G.

habe auch keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln,

dass Meth zum Abschluss des Vertrages befugt gewesen

sei. Geschäfte, wie sie die Spuhler A.-G. zu treiben unter-

nommen habe, wären undenkbar, wenn der ausländische

Vertragspartner sich jedesmal zuerst beim zuständigen

Handelsregisteramt in der Schweiz erkundigen müsste, ob

die mit ihm korrespondierende Persönlichkeit zur Vertre-

tung der Firma wirklich ermächtigt sei. Die Asiatic A.-G.

habe auch nicht den geringsten Anlass gehabt, anzuneh-

men, der mit ihr verhandelnde Meth sei zwar zum Ab-

schluss des Kaufvertrages, nicht aber zur Unterzeichnung

der üblichen Schiedsklausel ermächtigt. Auf vielen Ge-

bieten des internationalen Handels, und offenbar auch

im Coprahandel, seien Schiedsklauseln die Regel. Übrigens

sei es nicht einmal wahrscheinlich, dass Meth den innern

Abmachungen über seine Befugnisse zuwidergehandelt

habe. Die Spuhler A.-G. habe zwar mit den Briefen vom

17. und 21. September 1948 sowohl die Schadenersatz-

forderung der Asiatic A.-G. wie auch eine Arbitrage in

London abgelehnt, diese Ablehnung aber nicht mit man-

gelnden Befugnissen Meth's begründet, sondern sich in

einer Art und Weise ausgedrückt, dass die Asiatic A.-G.

habe annehmen müssen, der Vertrag sei zwar ffu die Spuh-

ler A.-G. rechtsgültig unterzeichnet, aber mit Bezug auf

die Schiedsklausel nicht ausdrücklich genug gehalten.

Auch habe sich in der Folge die Stellung Meth's in der

Firma nicht geändert; so habe er namens derselben am

17. Februar 1949 der Asiatic A.-G. mitgeteilt, das Schieds-

urteil werde nicht anerkannt.

O. -

Gegen diesen Entscheid des Obergerichts reichte

die Spuhler A.-G. beim Bundesgericht eine staatsrecht-

liche Beschwerde ein mit dem Antrag, den Entscheid auf-

zuheben und die von der Asiatic A.-G. nachgesuchte Voll-

344

Staatsrecht.

streckbarkeitserklärung ZU verweigern. Zur Begründung

dieses A~trages wird unter Berufung auf Art. 1 lit. a und

Art. 2 lit. c des Genfer Abkommens im wesentlichen aus-

geführt:

a) Das Obergericht habe sich über die von der Be-

schwerdeführerin offerierten Beweise « glatt» hinwegge-

setzt. Sie habe Beweise dafür angerufen, dass sie nie Copra-

Geschäfte getätigt habe, dass weder ihr noch ihrem Ange-

stellten Meth die Bedingungen der Copra-Association, ins-

besondere die· Existenz einer Schiedsabrede in diesen Be-

dingungen, bekannt gewesen sei und dass der Angestellte

Meth das Geschäft mit der Beschwerdebeklagten ohne

Wissen und Genehmigung der verantwortlichen Leiter der

Beschwerdeführerin abgeschlossen habe.

b) Die Frage, ob der Angestellte Meth die Beschwerde-

führerin rechtsgültig zu einer Schiedsabrede habe ver-

pflichten können, beurteile sich, wie das Obergericht zu-

treffend annehme, nach schweizerischem Recht. Nach

Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR sei zum Abschluss

von Schiedsverträgen eine besondere und ausdrückliche

Ermächtigung erforderlich. Im Besitze einer solchen sei

der Angestellte Meth nicht gewesen; er habe auch gar

nicht gewusst, dass in der Klausel : « im übrigen gelten die

Bestimmungen des Londoner Kontraktes 2 » eine Schieds-

klausel enthalten sei. Das von der Vorinstanz angerufene

Vertrauensprinzip gehe keinesfalls soweit, dass es die in

den Art. 396 Abs. 3 und 462 Abs. 2 OR stipulierte beson-

dere und ausdrückliche Ermächtigung derogieren könnte.

Die Vorinstanz übersehe, dass es sich in diesen Artikeln um

Bestimmungen zum Schutze des Vertretenen handle und

dass das Vertrauensprinzip eine ausdrückliche und beson-

dere Ermächtigung nicht herbeizuführen vermöge. BGE 74

11 151 sei hier nicht präjudizierend, da er nicht den Ver-

zicht auf den ordentlichen Gerichtsstand betreffe; über-

dies sei in jenem Falle der Angestellte zum Abschluss von

Verträgen ermächtigt gewesen, was im vorliegenden Falle

nicht zutreffe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei ein

Staatsverträge. N° 55.

345

Vertreter nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Ermächti-

gung auf den ordentlichen Gerichtsstand für den Vertre-

tenen zu verzichten. Selbst wenn man das Vertrauensprin-

zip soweit zulassen wollte, dass man in der Korrespon-

dierung Meth's auf Geschäftspapier der Beschwerdefüh-

rerin eine Handlungsvollmacht im Sinne des Art. 462 OR

erblicken würde, so fehle es eben doch auf jeden Fall an

der zur Schiedsabrede erforderlichen ausdrücklichen be-

sondern Ermächtigung. Fraglich könne höchstens sein, ob

die Beschwerdeführerin der Beschwerdebeklagten für das

Verhalten Meth's schadenersatzpflichtig sei. Auch eine

nachträgliche Genehmigung des Vertragsabschlusses durch

die Beschwerdeführerin liege nicht vor. Letztere habe viel-

mehr ein Schiedsgericht stets abgelehnt.

c) Im vorliegenden Falle sei die Schiedsabrede überdies

auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie nicht klar sei.

Der Kontrakt No. 2 der Londoner Copra-Association

enthalte nebst einer ganzen Menge anderer Bestimmungen

auch eine Schiedsklausel. Meth habe gar nicht daran ge-

dacht, eine Schiedsabrede zu vereinbaren.

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf die

Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Asiatic

A.-G. beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzu-

treten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit dem

angefochtenen Entscheid dem vom Schiedsgericht der

London Copra Association am 7. Februar 1949 im Forde-

rungsstreite der Beschwerdebeklagten gegen die Be-

schwerdeführerin gefällten und durch die King's Bench

Division des High Court of Justice in London am 26. Au-

gust 1949 als vollstreckbar erklärten Urteil auch die Voll-

streckbarkeit für die Schweiz zuerkannt und sich hiebei

sowohl· auf die Vorschriften des Genfer Abkommens zur

Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche wie auch auf

346

Staatsrecht.

das zürcherische Vollstreckungsrecht gestützt. Mit der

staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdefüh-

rerin eine Verletzung von Vorschriften des Genfer Voll-

streckungsabkommens geltend, spricht sich aber zur Voll-

streckungserklärung insoweit nicht aus, als sie auf kanto-

nales Recht gestützt wird. DieSe Unterlassung veranlasst

die Beschwerdebeklagte, den Antrag zu stellen, es sei auf

die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, da nur

eine der beiden Begründungen des obergerichtlichen Ent-

scheides beanstandet werde und daher, selbst wenn diese

Beanstandung sich als begründet erweisen sollte, der ange-

fochtene Entscheid nicht aufgehoben werden könnte. Doch

dieser Auffassung der Beschwerdebeklagten kann nicht

zugestimmt werden.

Die Beschwerdeführerin geht in der staatsrechtlichen

Beschwerde, wie sich aus dem Antrage in Verbindung mit

der Begründung ergibt, von der Annahme aus, dass der

Beschwerdebeklagten die beim schweizerischen Richter

nachgesuchte Vollstreckbarkeitserklärung verweigert wer-

den müsse, wenn die im Genfer Abkommen aufgestellten

Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese

Annahme ist zutreffend und zwar aus einem doppelten

Grunde:

a) Die Beschwerdebeklagte kann nicht, wie das Ober-

gericht annimmt, ihr Vollstreckungsbegehren auch auf das

kantonale Vollstreckungsrecht stützen. Richtig ist zwar

dass das Genfer Abkommen -

wie sich aus dessen Art. 5

ergibt -

nur Maximalerfordernisse für die Urteilsvoll-

streckung in den beteiligten Staaten aufstellt, diese daher

nicht daran hindert, leichtere Vollstreckungsbedingungen

zu gewähren. Doch in der Schweiz können leichtere Voll-

streckungsbedingungen nicht von den Kantonen, sondern

nur vom Bunde aufgestellt werden, wie sich aus Art. 81

Abs. 3 SchKG ergibt. Diese Vorschrift gewährt dem auf

Grund eines ausländischen Urteils betriebenen Schuldner

jeweils dann, wenn ein Staatsvertrag besteht, Anspruch

darauf, mit allen in diesem Vertrage vorgesehenen und der

Staatsverträge. N° 55.

347

Vollstreckung entgegenstehenden Einreden gehört zu wer-

den. Dieser Grundsatz kann wohl durch Bundesrecht ein-

geschränkt werden, nicht aber auch durch eine kantonale

Vorschrift. Eine solche würde zwar nicht das Genfer Ab-

kommen verletzen, wohl aber den Grundsatz der dero-

gatorischen Kraft des Bundesrechts. Auch inbezug auf das

Genfer Abkommen gilt daher der Grundsatz, dass beim

Fehlen der staatsvertraglichen Erfordernisse einem Voll-

streckungsbegehren gegen den Widerspruch des Voll-

streckungsbeklagten nicht entsprochen werden darf (BGE

13 S. 31; 53 I 219).

b) Sollte es aber zulässig sein, dass das kantonale Recht

bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche eine

weitergehende Rechtshilfe, als die im Genfer Abkommen

vorgesehene, gewährt, so blieben sich im vorliegenden

Falle -

wie das Obergericht mit Recht feststellt und die

Beschwerdebeklagte auch nicht bestreitet -

« Probleme

und Ergebnisse » gleich, ob auf das Genfer Abkommen oder

auf das kantonale Vollstreckungsrecht abgestellt würde.

Auch die bundesgerichtliche Kognition würde dadurch

nicht beeinflusst; denn die heute einzig streitige Frage, ob

eine für die Beschwerdeführerin verbindliche Schiedsklau-

sel vorliege (vgl. die Ausführung in Erwägung Ziff. 2),

könnte vom Bundesgericht, auch wenn kein Staatsvertrag

vorläge und daher grundsätzlich kantonales Vollstreckungs-

recht zur Anwendung käme, auf Grund von Art. 59 BV

frei geprüft werden, da die in Frage stehende Schiedsklau-

sel die Beschwerdeführerin einem Richter ausserhalb ihres

Wohnsitzes unterworfen hat.

Sind aber « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob

auf das Genfer Abkommen oder das zürcherische Voll-

streckungsrecht abgestellt wird, so muss zur Begründung

der staatsrechtlichen Beschwerde die Rüge, dass auf Grund

des Genfer Abkommens die Vollstreckung des Schieds-

spruches nicht habe gewährt werden dürfen, genügen,

zumal das kantonale Recht überhaupt keine das Staats-

vertragsrecht abändernde Vorschriften aufstellen darf.

348

Staatsrecht.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzu-

treten.

2. -

Das Genfer Abkommen, dem die Schweiz, England

und Dänemark beigetreten sind, stellt in Art. 1 die Voraus-

setzungen für die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat

gefällten Schiedssprüche auf und nennt in Art. 2 einige

Fälle, in denen, auch wenn die in Art. 1 genannten Voraus-

setzungen gegeben sind, die Vollstreckung zu verweigern

ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nur eine der in

Art. 1 aufgeführten Vollstreckungsvoraussetzungen, näm-

lich die unter lit. a genannte, die verlangt, « dass der

Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede oder einer

Schiedsklausel ergangen ist, die nach der auf sie anwend-

baren Gesetzgebung gültig sind». Im übrigen beruft sich

die Beschwerdeführerin nur noch auf Art. 2 lit. c des Ab-

kommens, der die Verweigerung der Vollstreckung vor-

sieht,

« wenn der (Vollstreckungs-) Richter feststellt...,

dass der Schiedsspruch nicht die in der Schiedsabrede

erwähnten oder unter die Bestimmungen der Schiedsklau-

sel fallenden Streitpunkte betrifft oder dass er Entschei-

dungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder

der Schiedsklausel überschreiten ». Doch der Anrufung der

letztern Vorschrift kommt im vorliegenden Falle keine

selbständige Bedeutung zu. Streitig ist ausschliesslich, ob

das Urteil, mit dem das Schiedsgericht der London Oopra

Association am 7. Februar 1949 die Beschwerdeführerin

zur Bezahlung von ~ 2187.10.0 verpflichtet hat, auf Grund

und im Rahmen einer Schiedsklausel gefällt wurde, die

nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.

Das trifft zu, wenn folgende zwei Voraussetzungen

gegeben sind:

a) Der unter der Firma der Beschwerdeführerin am

18./20. August 1948 mit der Beschwerdebeklagten abge-

schlossene Kaufvertrag muss eine nach der massgebenden

Gesetzgebung gültige Schiedsklausel enthalten, die sich

auch auf die Anspruche der Parteien aus der Nichterfüllung

dieses Kaufvertrages bezieht, und

b) die Person, die unter der Firma der Beschwerde-

Staatsverträge. N0 55.

349

führerin den Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 abge-

schlossen hat, muss nach der massgebenden Gesetzgebung

berechtigt gewesen sein, für die Beschwerdeführerin diesen

Kaufvertrag abzuschliessen und in denselben eine Schieds-

klausel aufzunehmen.

3. -

Das Genfer Abkommen sagt nicht, nach welcher

Gesetzgebung sich die Gültigkeit einer Schiedsklausel be-

urteile. Der Vollstreckungsrichter hat daher diese Gesetz-

gebung auf Grund der in seinem Lande geltenden Normen

zu bestimmen. Nach dem in der Schweiz geltenden inter·

nationalen Privat- und Prozessrecht ist im vorliegenden

Fall grundsätzlich das englische Recht anwendbar, als

das Recht des Staates, in dem sich der Sitz des verein-

barten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302 ff.; nicht

publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Schöni vom

27. Oktober 1933; i. S. Silvana Holz-Industrie A.-G. vom

26. Oktober 1934; i. S. A.-G. zum Verkauf von Getreide-

produkten vom l. Mai 1936). Dieser Grundsatz erleidet

insofern eine Einschränkung, als die Frage, ob der Kauf-

vertrag vom 18./20. August 1948 von einer zur Vertretung

der Beschwerdeführerin berechtigten Person abgeschlossen

worden sei, sich nach schweizerischem Recht beurteilt,

als dem Recht, dem die Beschwerdeführerin untersteht.

Über diese Fragen nach dem anwendbaren Recht besteht

unter den Parteien Einigkeit.

Sie sind ferner sowohl darüber einig, dass das englische

Recht, soweit es im vorliegenden Falle zur Anwendung

kommt, sich mit dem schweizerischen Rechte deckt wie

auch darüber, dass beide Rechtsordnungen keine b~son­

dere Urkundsform für die Schiedsklausel verlangen, son-

dern die Vereinbarung auf dem Wege des Briefwechsels

unter Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen

zulassen (vgl. bezüglich des englischen Rechts: WOLFF,

Die Schiedsgerichtsbarkeit nach englischem Recht, bei

SCHÖNKE, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Han-

delssachen in Europa S. 32; bezüglich des zürcherischen

Rechts: STRÄULI, ZPO Art. 359 Note 3).

4. -

Der Kaufvertrag vOm 18./20. August 1948 wurde

350

Staatsrecht.

-

nach einem Telegrammwechsel -

brieflich bestätigt und

zwar einerseits von dem unter der Firma der Beschwerde-

führerin handelnden M. Meth mit Schreiben vom 19. Au-

gust 1948 und andererseits von der Beschwerdebeklagten

in der Weise, dass sie am 20. August 1948 ein von ihr unter-

zeichnetes Doppel dieses Schreibens an die Beschwerde-

führerin zurücksandte. Das Schreiben der letztem vom

19. August 1948 enthielt -

wie schon der vorausgegangene

Telegrammwechsel -

die Klausel: « Im übrigen gelten

die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der

London Copra Association ». Dieser Kontrakt No. 2 ent-

hält auf der Vorderseite als Ziff. 15 unter dem durch Sperr-

schrift hervorgehobenen Titel « Arbitration » eine Schieds-

klausel und auf der Rückseite Regeln (Rules), die sich zum

grössern Teil auf die Organisation des Schiedsgerichts

beziehen. Einem auch nur oberflächlichen Leser des Kon-

traktes konnte die Schiedsabrede nicht entgehen. Die Be-

schwerdeführerin wendet aber ein, sie habe den Beweis

dafür offeriert, dass sie bzw. ihr Angestellter Meth am

18./20. August 1948 zum ersten Mal einen Kaufvertrag

über die Lieferung von Copra abgeschlossen und den Kon-

trakt No. 2 der London Copra Association damals nicht

gekannt habe. Doch hierüber hat das Obergericht mit

Recht kein Beweisverfahren eröffnet, da hierauf nichts

ankommen kann. Zu einer wirksamen Willenserklärung

bedarf es nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhalts.

Wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem andern

eine Erklärung abgibt, muss diese, auch wenn er sich um

deren Inhalt nicht gekümmert hat, gegen sich gelten lassen,

sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der

Erfahrung des Lebens vernÜllftigerweise 'bekannt sein

musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (BGE

45 I 46 und dort zitierte frühere Entscheide; BGE 54 I

74/5; 6411 357; nicht publizierter Entscheid des Bundes-

gerichts i. S. Riedling vom 10. Mai 1935 S. 9). Es fehlt

aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdebe-

klagten bekannt war, die Beschwerdeführerin, bzw. ihr

Angestellter, habe die Bedingungen des Kontraktes No. 2

1

Staatsverträge. N° 55.

351

der London Copra Association, ohne dieselben zu kennen,

zum Vertragsinhalt gemacht. Aber auch mit der Möglich-

keit, dass ein Geschäftsmann in dieser unvernünftigen Weise

handle, musste die Beschwerdebeklagte nicht rechnen ....

5. -

Das Urteil des Schiedsgerichts der London Copra

Association vom 7. Februar 1949 beruht somit auf einer

gültigen Schiedsgerichts klausel, wenn die Beschwerde-

führerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 19. Au-

gust 1948 stehende Unterschrift ihres Angestellten M. Meth

gegen sich gelten lassen muss, dieser also zum Abschluss

des Kaufvertrages vom 18./20. August 1948 und zur Auf-

nahme der darin enthaltenen Schiedsklausel ermächtigt war.

Eine Ermächtigung kann, auch wenn das für den Ver-

tretenen vorzunehmende Geschäft einer Form unter-

worfen ist, formlos erfolgen und zwar insbesondere durch

ein konkludentes Verhalten, d.h. ein Verhalten, aus wel-

chem nach den vorliegenden Umständen und unter Be-

rücksichtigung der Verkehrssitte geschlossen werden kann, .

dass der Vertretene den Willen hatte, den Vertreter zu

bevollmächtigen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere

dann vor, wenn ein Geschäftsherr es in einer auf Bevoll-

mächtigung deutenden Weise geschehen lässt, dass sein

Angestellter einem Dritten gegenüber als Bevollmä~htigter

auftritt (BGE 31 11 672). « Es ist infolgedessen für die

Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung nicht so

sehr entscheidend, ob der Kaufmann die rechtsgeschäft-

liche Tätigkeit seines Vertreters ini Einzelnen kennt und

billigt, als vielmehr, wie die mit seinem Vertreter kontra-

hierenden Dritten .sein Verhalten, das er gegenüber dessen

Tätigkeit bekundet, auffassen müssen. Dürfen sie in guten

Treuen annehmen, dass ihm das rechtsgeschäftliche Han-

deln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr

gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher

von ihm gedeckt werde, so muss er sich bei diesem auf

eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden

Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlun-

gen gegen sich gelten lassen» (BGE 74 II 151/2). Die Ein-

tragung im Handelsregister ist -

auch wenn eine Aktien-

352

Staatsrecht.

gesellschaft Inhaberin des Geschäftes ist (Art. 720 OR)-

weder nach innen noch nach aussen Voraussetzung der

Vertretungs befugnis.

Vorliegend hat die Geschäftsleitung der Beschwerde-

führerin es zugelassen, dass ihr Angestellter M. Meth die

an ihre Adresse eingehenden Geschäftstelegramme ent-

gegennahm und beantwortete sowie in ihrem Namen und

auf ihrem Geschäftspapier die Geschäftskorrespondenz

erledigte und zwar selbst noch nachdem der Schiedsspruch

ergangen war. Damit hat die Geschäftsleitung der Be-

schwerdeführerin ihrem Angestellten Meth eine äussere

Stellung eingeräumt, mit der nach der Verkehrsanschau-

ung eine Vollmacht zum Abschluss von Handelsgeschäften

verbunden zu sein pflegt. Zu Gunsten der gutgläubigen

Beschwerdebeklagten muss daher eine Ermächtigung des

Angestellten M. Meth zum Abschluss des Copra-Geschäftes

vom 18./20. August 1948 angenommen werden, selbst

wenn dem Angestellten die Geschäftsleitung die Vollmacht

hiezu nicht erteilen wollte. Darüber, ob diese Absicht bei

der Geschäftsleitung vorhanden war, mussUl somit kein

Beweisverfahren durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr

Angestellter Meth sich in ihrem Geschäft wie ein Hand-

lungsbevollmächtigter betätigt hat, und möchte dahin-

gestellt sein lassen, ob sie « auf Grund einer allfällig zu

präsumierenden Handlungsvollmacht für dessen Hand-

lungen einzustehen habe ». Sie glaubt aber, dass sie auch

dann, wenn diese Frage bejaht werde, wenigstens die beim

Geschäftsabschluss vom 18./20. August 1948 vorgesehene

Schiedsklausel nicht gegen sich gelten lassen müsse, und

zwar deshalb, weil M. Meth zum Abschluss einer Schieds-

klausel gemäss Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR

einer besondern oder ausdrücklichen Ermächtigung bedurft

hätte, eine solche ihm aber von der Geschäftsleitung nicht

erteilt worden sei.

Art. 396 Abs. 3 OR (und infolgedessen auch ZR 1949

No. 78) fällt im vorliegenden Falle ausserBetracht. Diese

Staatsverträge. N0 55.

353

Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das

Auftragsverhältnis. M. Meth stand aber zur Beschwerde-

führerin nicht in einem Auftrags-, sondern in einem Dienst-

verhältnis. Ob Art. 396 Abs. 3 OR unter Umständen auch

bei einem Dienstverhältnis analoge Anwendung finden

kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist eine ana-

loge Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR dann ausge-

schlossen, wenn der Dienstherr « Inhaber eines Handels-,

Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art

geführten Gewerbes » ist; denn in diesem Falle kann nur

Art. 462 Abs. 2 OR Platz greifen. Diese Vorschrift um-

schreibt aber die Handlungen, zu deren Vornahme eine

besondere oder ausdrückliche Ermächtigung nötig ist,

nicht in gleicher Weise wie Art. 396 Abs. 3 OR. Vom « An-

nehmen eines Schiedsgerichtes» spricht wohl Art. 396

Abs. 3, nicht aber auch Art. 462 Abs. 2. Es wird nun frei-

lich die Auffassung vertreten, dass unter den in Art. 462

Abs. 2 OR verwendeten Begriff « Prozessführung » auch

der Abschluss einer Schiedsklausel oder einer Gerichts-

standsvereinbarung falle (FUNK, Kommentar zu Art. 462

N. 2 Iit. c; ZR 1948 Nr. 66, S. 140). Doch diese Auslegung

des Wortes « Prozessführung » erweist sich als unzutref-

fend, zumal wenn der französische und italienische Text

«(plaider», bzw. « stare in giudizio») mitberücksichtigt

wird. Wer beim Abschluss eines Kaufvertrages einen

Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung ab-

schliesst, plaidiert nicht und steht nicht vor Gericht. Be-

züglich der Schiedsverträge und Gerichtsstandsverein-

barungen bleibt es daher bei der in Art. 462 Abs. 1 aufge-

stellten allgemeinen Regel. Die Vollmacht erstreckt sich

auch auf diese Rechtshandlungen, wenn sie zum gewöhn-

lichen Betrieb eines Gewerbes gehören, wie es der Ge~

schäftsherr betreibt (OSER-SOHÖNENBERGER zu Art. 462

N. 17 und 12; WAGNER, Die Handlungsvollmacht nach

Art. 462 OR, S. 37). « Gewöhnlich » hat hiebei nicht den

Sinn von «(alltäglich», sondern bildet den Gegensatz von

« Ungewöhnlich» oder « Aussergewöhnlich» (BEOKER zu

23

AS 76 I -

1950

354

Staatsrecht.

Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt -

laut

Handelsregistereintrag -

ein Export- und Importgeschäft.

Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B.

bezüglich des 'Getreidehandels; nicht publizierter ~nt­

scheid des Bundesgerichts i. S. A.-G. zum Verkauf von

Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute -

wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat

und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -

der Ab-

schluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbeson-

dere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das

Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation ange-

rufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für

eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichts-

stand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die

Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufver-

trage vOm 18./20. August 1948 enthalten war, zum ge-

wöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, so

erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die

Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer

besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerde-

führerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das

Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und

21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt,

aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag

oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unver-

bindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Tele-

gramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestäti-

gungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die

Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der

Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der

Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu,. dass

M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel

besass (BGE 31 II 673).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. N° 56.

VII. VERFAHREN

PROCEmURE

355

56. Urteil vom 29. November 1950 i. S. ABRO Abfallsortierwerk

A.-G. gegen Gemeinde Birsfelden und Regierungsrat des Kan-

tons Basel-Landschaft.

Art. 35 OG: Als Wiederherstellungsgrund fällt auch in Betracht

ein die FristversäUIIlIlis bewirkender Irrtum, in welchen der

Gesuchsteller, ohne selbst dafür einstehen zu müssen, durch das

Verhalten einer Behörde -

namentlich durch unrichtige Rechts-

mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefoch-

tenen Entscheid getroffen hat -

versetzt worden ist.

Art. 35 OJ : Entre aussi en ligne de compte, comme motif de

restitution, une erreur qui a entraJ:ne l'inobservation du delai,

lorsque le recourant n'en repond pas et qu'elle a 13M provoquee

par l'acte d'une autorite -

notamment par l'inexactitude de

l'indication des voies de recours dans la decision attaquee.

Art. 35 OG : Quale motivo di restituzione entra in Iinea di conto

un errore che ha causato l'inosservanza deI termine, se quest'er-

rore non e imputabile al ricorrente, ma all'autorita, segnata-

mente quando essa e incorsa in un'inesattezza indicando i

mezzi di ricorso nella decisione impugnata.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt in Birsfelden

eine Fabrik auf einem Grundstück, auf dem nach dem

neuen Zonenreglement der Gemeiride Industrie nicht mehr

zugelassen ist. Ihre Einsprache gegen das Reglement

wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

mit Entscheid vom 23. September 1950, zugestellt am

28. September, abgewiesen. Hierauf wollte der Präsident

ihres Verwaltungsrates die neue Sachlage mit dem Ge-

meindepräsidenten von Birsfelden besprechen, erfuhr aber

am 12. Oktober 1950, dass dieser bis zum 20. Oktober

im Ausland weile. Nachher erkundigte er sich über die

möglichen Rechtsmittel und deren Fristen telephonisch

beim Gemeindeverwalter von Birsfelden, der ihm antwor-

tete, es komme einzig eine Beschwerde an das Bundes-

gericht in Frage, für die eine Frist von 40 Tagen bestehe.

Die Auskunft beruhte auf der Annahme, mich Art. 69