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Staatsrecht.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
55. Urteil vom 22. November 1950 i. S. Spuhler . A.-G. gegen
The East Asiatie Company Ltd und Obergericht des Kantons
Zürich.
Gen/er Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollstreckung von Schieds-
sprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorge-
sehene Rechtshilfe zu gewähren (Erw. 1).
Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der Schieds-
klausel? (Erw. 3).
Abschluss einer Schiedsklausel durch Verweis auf gedruckte, eine
Schiedsklausel enthaltende Vertragsbedingungen einer Wirt-
schaftsorganisation (Erw. 4).
Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR.
Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann den Abschluss eines
Handelsgeschäftes und der damit verbundenen Schiedsklausel
durch einen hiezu nicht besonders ermächtigten Angestellten
gegen sich gelten lassen muss (Erw. 5).
Oonvention de Geneve pour l'exooution des sentences arMtrales
etrangeres.
En matiere d'execution de sentences arbitrales etrangeres, les
cantons n'ont pas le pouvoir d'accorder une entr'aide plus
etendue que celle qui est prevue par le traiM (consid. 1).
Loi competente pour juger de la validiM d'une clause arbitrale
(consid. 3).
Conclusion d'un compromis arbitral par renvoi aux conditions
generales imprimees d'une organisation economique, renfermant
une clause compromissoire (consid. 4).
Pouvoirs du mandataire commercial selon ['art. 462 00.
Conditions auxquelles un commeI\lant doit se laisser opposer un
marche conclu et -
en rapport avec celui-ci -
une clause
arbitrale souscrite par un employe qui n'etait pas specialement
autorise a cet effet (consid. 5).
Oonvenzione di Ginevra per l'esecuzione di sentenze arbitrali estere.
In materia di esecuzione di sentenze arbitrali estere, i Cantoni
non hanno lafacolta di accordare un'assistenza piil ampia di
quella che il trattato prevede (consid. 1).
Legge applicabile per giudicare della validita d'una clausola com-
promissoria (consid. 3).
Conclusione d'una clausola compromissoria mediante rimando
alle condizioni generali stampate d'un'organizzazione econo-
mica che contengono un compromesso (consid. 4).
Poteri del rnandatario commerciale giusta l'art. 462 00.
Condizioni, alle quali un commerciante deve lasciarsi opporre un
negozio concluso e, in relazione ad esso, una clausola compro-
Staatsverträge. N" 55.
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missoria firmata da un impiegato che non aveva uno speciale
mandato a questo fine (consid. 5).
A.-Am 18./20. August 1948 verkaufte die Spuhler A.-G.
Zürich der in Kopenhagen niedergelassenen East Asiatic
Company Ltd, (im folgenden «Asiatic A.-G.» genannt)
2085 Tonnen FMS Ceylon Copra (Nüsse zur Ölgewinnung)
zum Preise von! 97.10 per Tonne, lieferbar in Colombo.
Der Abschluss des Kaufvertrages ging folgendermassen
vor sich: Nach einer telephonischen Besprechung zwischen
der Spuhler A.-G. und Leopold Hansen, dem Hamburger
Agenten der Asiatic A.-G., bestätigte letztere in einem an
die Telegrammadresse der Spuhler A.-G. gerichteten Tele-
gramm vom 18. August 1948 den Kaufabschluss unter
Beifügung verschiedener Bedingungen und der Klausel
({ Übrige Bedingungen laut London Copra Association
Kontrakt No. 2 ». Am 19. August 1948 telegraphierte die
Spuhler A.-G. der Asiatic A.-G. : {(Telephonbezug Herrn
Leopold Hansen, bestätigen Verkauf circa 2085 Tonnen
Ceylon fms Copra, Bedingungen vollinhaltlich gemäss
Eurem gestrigen Telegramm ». Überdies bestätigte die
Firma Spuhler A.-G. diesen Kaufabschluss auch noch mit
einem Expressbrief vom 19. August 1948, der unter den
Kaufsbedingungen ebenfalls aufführt: « Im übrigen gelten
die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der
London Copra Association». Dieser Brief steht auf Ge-
schäftspapier der Spuhler A.-G. und ist für sie von ihrem
laut Handelseintrag nicht zeichnungsberechtigten Ange-
stellten M. Meth unterzeichnet. Ein Doppel dieses Schrei-
bens sandte die Asiatic A.-G. am 20. August 1948 unter-
zeichnet an die Spuhler A.-G. zurück.
Der Kontrakt Nr. 2 der London Copra Association ent-
hält unter Zifi. 15 eine Klausel, die in unbestritten geblie-
bener deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat :
«Schiedsgericht. -
Jeder streitige Anspruch. der aus diesem
Vertrag entsteht, ist ohne Verzug vorzu~~ingen und zu entscheiden
durch ein Schiedsgericht in London, in Ubereinstimmung mit den
auf der Rückseite aufgedruckten Regeln der London Copra Asso-
ciation.
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Staatsrecht.
Ein Entscheid des Schiedsgerichts laut diesem Vertrag kann
durch den High Co:rrt. of Justice o?-er eine. ~ine~ Abteil~gen .auf
Gesuch einer ParteI emem ordentlichen ZIvilgerichtsurteIl gleICh-
gestellt werden."
Die auf der Rückseite des Kontraktes aufgedruckten
Regeln (Rules) sehen unter anderem vor, dass bei Weige-
rung einer Partei, einen Schiedsrichter zu ernennen, dieser
durch die London Copra Association bezeichnet wird
(Ziff. 10) und dass die Anrufung eines ordentlichen Ge-
richtes anstelle des Schiedsgerichts ausgeschlossen .ist
(Ziff. 16).
Die Spuhler A.-G. konnte den Vertrag vom 18./20. Au-
gust 1948 nicht erfüllen. Der Asiatic A.-G. gelang es, den
Weiterverkauf von 835 Tonnen zu annullieren. Für die
übrigen 1250 Tonnen forderte sie mit einem an die Spuhler
A.-G. gerichteten Schreiben vom 6. September 1948 f 1875
Schadenersatz. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb,
wiederholte die Asiatic A.-G. mit Schreiben vom 13. Sep-
tember 1948 ihre Forderung und fügte bei :
« Sollten Sie aus irgend einem Grunde unsere Forderung nicht
anerkennen wollen oder können, schlagen wir vor, die Frage laut
Kontrakt durch eine Londoner Arbitrage entscheiden zu lassen.
Auf alle Fälle erwarten wir von Ihnen Antwort.))
Hierauf antwortete die Spuhler A.-G. mit einem in
ihrem Namen von (der laut Handelsregistereintrag kol-
lektiy,zeichnungsberechtigten) M. Spuhler unterzeichneten
Schreiben vom 17. September 1948, sie könne die For-
derung nicht anerkennen und müsse daher auch eine
Arbitrage in London ablehnen.
Mit Schreiben vom 18. September 1948 erwiderte die
Asiatic A.-G., dass sie die Londoner Arbitrage, die nicht
abgelehnt werden könne, anrufen werde, bezeichnete ihren
Schiedsrichter und forderte die Spuhler A.-G. auf, eben-
falls einen Schiedsrichter zu ernennen, ansonst ein solcher
durch die London Copra Association bestellt werde. Die
Spuhler A.-G. bezeichnete jedoch keinen Schiedsrichter,
sondern lehnte mit Schreiben vom 21. September 1948 ein
Schiedsgericht in London neuerdings ab, weil sie nicht
Staatsverträge. No 55.
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ausdrücklich eine Schiedsgerichtsklausel unterzeichnet habe,
was Voraussetzung wäre für die Vollstreckung des Londo-
ner Schiedsgerichts in der Schweiz.
Nachdem die London Copra Association für die Spuhler
A.-G. einen Schiedsrichter bestellt hatte, verpflichtete das
gemäss dem Kontrakt No. 2 dieser Association gebildete
Schiedsgericht durch Versäumnisurteil vom 7. Februar
1949 die Spuhler A.-G. zur Bezahlung von f 2187.10.0.
Dieser Schiedsspruch wurde durch die King's Bench Divi-
sion des High Court of Justice in London am 26. August
1949 als vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieser Erklärung
im Betrage von f 23.03.9 wurden der Firma Spuhler A.-G,
auferlegt und ebenfalls vollstreckbar erklärt.
B. -
Die Asiatik A.-G. leitete hierauf für die ihr im
Schiedsspruch zugesprochene Summe und für die Kosten
der Vollstreckbarkeitserklärung Betreibung ein und stellte,
als die Spuhler A.-G. Recht vorschlug, das Gesuch um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich verweigerte diese, das· Ober-
gericht des Kantons Zürich dagegen erklärte durch Urteil
vom 23. Mai 1950 den Schiedsspruch vollstreckbar und
erteilte der Asiatic A.-G. die definitive Rechtsöffnung für
Fr. 26,818.75 nebst 5 % Zins seit dem 7. Februar 1949,
für Fr. 284.30 nebst 5 % Zins seit dem 8. September 1949
sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 10.-, die
erstinstanzlichen Kosten von Fr. 76.- und die V€lrfahrens-
entschädigung von Fr. 250.-.
Zur Begründung dieses Urteils wird im wesentlichen aus-
geführt:
a) Laut Art. 81 Abs. 3 SchKG könne im Rechtsöff-
nungsyerfahren der Beklagte gegenüber einem Urteile, das
in einem fremden Staate erlassen worden sei, mit welchem
ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher
Urteile bestehe, die im Staatsvertrag vorgesehenen Ein-
wendungen erheben. Diese Bestimmung wolle jedoch den
Kantonen eine weitergehende Rechtshilfe, als sie im Staats-
vertrag vorgesehen sei, nicht verbieten. Im Kanton Zürich
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Staatsrecht.
sei daher ein ausländisches Urteil zu vollstrecken, wenn
entweder die im kantonalen Vollstreckungsrecht (§ 377 in
Verbindung mit § 107 ZPO) oder die in einem Staatsver-
trag umschriebenen Voraussetzungen gegeben seien. Im
vorliegenden Falle seien übrigens die « Probleme und Er-
gebnisse » die gleichen, ob auf den Staatsvertrag, d.h. das
Genfer Abkommen vom 26. September 1927, oder das von
der Gläubigerin ebenfalls angerufene kantonale Voll-
streckungsrecht abgestellt werde.
b) Sowohl nach dem Genfer Abkommen wie nach zür-
cherischem Prozessrecht wäre die Vollstreckung zu ver-
weigern, wenn keine gültige Schiedsabrede vorliegen
würde. Ob eine solche Abrede der Schriftform bedürfe,
könne dahingestellt bleiben, denn die Spuhler A.-G. mache
mit der Einwendung, dass weder ihr Bestätigungstele-
gramm noch ihr Bestätigungsschreiben vom 19. August
1948 von den hiefür zuständigen Personen unterzeichnet
worden sei, keinen Formmangel, sondern einen Mangel
an Vertretungsmacht geltend. Sie bestreite die Gültigkeit
der Schiedsabrede, weil ihr Angestellter M. Meth, der die
Telegramme und Schreiben abgesandt habe, weder Direk-
tor noch Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter sei.
Hiebei übersehe sie aber, dass es nach dem Vertrauens-
prinzip für die Gültigkeit des Vertrages nicht auf die Stel-
lung ankomme, die dem Angestellten Meth im innern,
sondern auf jene, die ihm nach aussen eingeräumt gewesen
sei, und dass der Eintrag im Handelsregister für die Ver-
tretungsmacht der Organe und Angestellten einer Aktien-
gesellschaft nicht konstitutiv sei. Lasse die Geschäfts-
leitung es zu, dass ein Angestellter auf Geschäftspapier
korrespondiere, und übe sie keine wirksame Kontrolle
darüber aus, ob er sich im Rahmen seiner Befugnisse
halte, so werde die Firma als Geschäftsherrin verpflichtet,
es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die beim
Vertragspartner Zweifel an der Bevollmächtigung des
Handelnden hätten hervorrufen müssen (BGE 74 II 151/2).
Die Geschäftsleitung der Spuhler A.-G. habe aber ihren
Staatsverträge. N0 55.
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Angestellten Meth auf ihrem Geschäftspapier mit der
Asiatic A.-G. korrespondieren lassen und offenbar weder
über die aus- noch die eingehende Korrespondenz eine
wirksame Kontrolle ausgeübt. Die dänische Asiatic A.-G.
habe auch keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln,
dass Meth zum Abschluss des Vertrages befugt gewesen
sei. Geschäfte, wie sie die Spuhler A.-G. zu treiben unter-
nommen habe, wären undenkbar, wenn der ausländische
Vertragspartner sich jedesmal zuerst beim zuständigen
Handelsregisteramt in der Schweiz erkundigen müsste, ob
die mit ihm korrespondierende Persönlichkeit zur Vertre-
tung der Firma wirklich ermächtigt sei. Die Asiatic A.-G.
habe auch nicht den geringsten Anlass gehabt, anzuneh-
men, der mit ihr verhandelnde Meth sei zwar zum Ab-
schluss des Kaufvertrages, nicht aber zur Unterzeichnung
der üblichen Schiedsklausel ermächtigt. Auf vielen Ge-
bieten des internationalen Handels, und offenbar auch
im Coprahandel, seien Schiedsklauseln die Regel. Übrigens
sei es nicht einmal wahrscheinlich, dass Meth den innern
Abmachungen über seine Befugnisse zuwidergehandelt
habe. Die Spuhler A.-G. habe zwar mit den Briefen vom
17. und 21. September 1948 sowohl die Schadenersatz-
forderung der Asiatic A.-G. wie auch eine Arbitrage in
London abgelehnt, diese Ablehnung aber nicht mit man-
gelnden Befugnissen Meth's begründet, sondern sich in
einer Art und Weise ausgedrückt, dass die Asiatic A.-G.
habe annehmen müssen, der Vertrag sei zwar ffu die Spuh-
ler A.-G. rechtsgültig unterzeichnet, aber mit Bezug auf
die Schiedsklausel nicht ausdrücklich genug gehalten.
Auch habe sich in der Folge die Stellung Meth's in der
Firma nicht geändert; so habe er namens derselben am
17. Februar 1949 der Asiatic A.-G. mitgeteilt, das Schieds-
urteil werde nicht anerkannt.
O. -
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts reichte
die Spuhler A.-G. beim Bundesgericht eine staatsrecht-
liche Beschwerde ein mit dem Antrag, den Entscheid auf-
zuheben und die von der Asiatic A.-G. nachgesuchte Voll-
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Staatsrecht.
streckbarkeitserklärung ZU verweigern. Zur Begründung
dieses A~trages wird unter Berufung auf Art. 1 lit. a und
Art. 2 lit. c des Genfer Abkommens im wesentlichen aus-
geführt:
a) Das Obergericht habe sich über die von der Be-
schwerdeführerin offerierten Beweise « glatt» hinwegge-
setzt. Sie habe Beweise dafür angerufen, dass sie nie Copra-
Geschäfte getätigt habe, dass weder ihr noch ihrem Ange-
stellten Meth die Bedingungen der Copra-Association, ins-
besondere die· Existenz einer Schiedsabrede in diesen Be-
dingungen, bekannt gewesen sei und dass der Angestellte
Meth das Geschäft mit der Beschwerdebeklagten ohne
Wissen und Genehmigung der verantwortlichen Leiter der
Beschwerdeführerin abgeschlossen habe.
b) Die Frage, ob der Angestellte Meth die Beschwerde-
führerin rechtsgültig zu einer Schiedsabrede habe ver-
pflichten können, beurteile sich, wie das Obergericht zu-
treffend annehme, nach schweizerischem Recht. Nach
Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR sei zum Abschluss
von Schiedsverträgen eine besondere und ausdrückliche
Ermächtigung erforderlich. Im Besitze einer solchen sei
der Angestellte Meth nicht gewesen; er habe auch gar
nicht gewusst, dass in der Klausel : « im übrigen gelten die
Bestimmungen des Londoner Kontraktes 2 » eine Schieds-
klausel enthalten sei. Das von der Vorinstanz angerufene
Vertrauensprinzip gehe keinesfalls soweit, dass es die in
den Art. 396 Abs. 3 und 462 Abs. 2 OR stipulierte beson-
dere und ausdrückliche Ermächtigung derogieren könnte.
Die Vorinstanz übersehe, dass es sich in diesen Artikeln um
Bestimmungen zum Schutze des Vertretenen handle und
dass das Vertrauensprinzip eine ausdrückliche und beson-
dere Ermächtigung nicht herbeizuführen vermöge. BGE 74
11 151 sei hier nicht präjudizierend, da er nicht den Ver-
zicht auf den ordentlichen Gerichtsstand betreffe; über-
dies sei in jenem Falle der Angestellte zum Abschluss von
Verträgen ermächtigt gewesen, was im vorliegenden Falle
nicht zutreffe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei ein
Staatsverträge. N° 55.
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Vertreter nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Ermächti-
gung auf den ordentlichen Gerichtsstand für den Vertre-
tenen zu verzichten. Selbst wenn man das Vertrauensprin-
zip soweit zulassen wollte, dass man in der Korrespon-
dierung Meth's auf Geschäftspapier der Beschwerdefüh-
rerin eine Handlungsvollmacht im Sinne des Art. 462 OR
erblicken würde, so fehle es eben doch auf jeden Fall an
der zur Schiedsabrede erforderlichen ausdrücklichen be-
sondern Ermächtigung. Fraglich könne höchstens sein, ob
die Beschwerdeführerin der Beschwerdebeklagten für das
Verhalten Meth's schadenersatzpflichtig sei. Auch eine
nachträgliche Genehmigung des Vertragsabschlusses durch
die Beschwerdeführerin liege nicht vor. Letztere habe viel-
mehr ein Schiedsgericht stets abgelehnt.
c) Im vorliegenden Falle sei die Schiedsabrede überdies
auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie nicht klar sei.
Der Kontrakt No. 2 der Londoner Copra-Association
enthalte nebst einer ganzen Menge anderer Bestimmungen
auch eine Schiedsklausel. Meth habe gar nicht daran ge-
dacht, eine Schiedsabrede zu vereinbaren.
D. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf die
Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Asiatic
A.-G. beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit dem
angefochtenen Entscheid dem vom Schiedsgericht der
London Copra Association am 7. Februar 1949 im Forde-
rungsstreite der Beschwerdebeklagten gegen die Be-
schwerdeführerin gefällten und durch die King's Bench
Division des High Court of Justice in London am 26. Au-
gust 1949 als vollstreckbar erklärten Urteil auch die Voll-
streckbarkeit für die Schweiz zuerkannt und sich hiebei
sowohl· auf die Vorschriften des Genfer Abkommens zur
Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche wie auch auf
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Staatsrecht.
das zürcherische Vollstreckungsrecht gestützt. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdefüh-
rerin eine Verletzung von Vorschriften des Genfer Voll-
streckungsabkommens geltend, spricht sich aber zur Voll-
streckungserklärung insoweit nicht aus, als sie auf kanto-
nales Recht gestützt wird. DieSe Unterlassung veranlasst
die Beschwerdebeklagte, den Antrag zu stellen, es sei auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, da nur
eine der beiden Begründungen des obergerichtlichen Ent-
scheides beanstandet werde und daher, selbst wenn diese
Beanstandung sich als begründet erweisen sollte, der ange-
fochtene Entscheid nicht aufgehoben werden könnte. Doch
dieser Auffassung der Beschwerdebeklagten kann nicht
zugestimmt werden.
Die Beschwerdeführerin geht in der staatsrechtlichen
Beschwerde, wie sich aus dem Antrage in Verbindung mit
der Begründung ergibt, von der Annahme aus, dass der
Beschwerdebeklagten die beim schweizerischen Richter
nachgesuchte Vollstreckbarkeitserklärung verweigert wer-
den müsse, wenn die im Genfer Abkommen aufgestellten
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese
Annahme ist zutreffend und zwar aus einem doppelten
Grunde:
a) Die Beschwerdebeklagte kann nicht, wie das Ober-
gericht annimmt, ihr Vollstreckungsbegehren auch auf das
kantonale Vollstreckungsrecht stützen. Richtig ist zwar
dass das Genfer Abkommen -
wie sich aus dessen Art. 5
ergibt -
nur Maximalerfordernisse für die Urteilsvoll-
streckung in den beteiligten Staaten aufstellt, diese daher
nicht daran hindert, leichtere Vollstreckungsbedingungen
zu gewähren. Doch in der Schweiz können leichtere Voll-
streckungsbedingungen nicht von den Kantonen, sondern
nur vom Bunde aufgestellt werden, wie sich aus Art. 81
Abs. 3 SchKG ergibt. Diese Vorschrift gewährt dem auf
Grund eines ausländischen Urteils betriebenen Schuldner
jeweils dann, wenn ein Staatsvertrag besteht, Anspruch
darauf, mit allen in diesem Vertrage vorgesehenen und der
Staatsverträge. N° 55.
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Vollstreckung entgegenstehenden Einreden gehört zu wer-
den. Dieser Grundsatz kann wohl durch Bundesrecht ein-
geschränkt werden, nicht aber auch durch eine kantonale
Vorschrift. Eine solche würde zwar nicht das Genfer Ab-
kommen verletzen, wohl aber den Grundsatz der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechts. Auch inbezug auf das
Genfer Abkommen gilt daher der Grundsatz, dass beim
Fehlen der staatsvertraglichen Erfordernisse einem Voll-
streckungsbegehren gegen den Widerspruch des Voll-
streckungsbeklagten nicht entsprochen werden darf (BGE
13 S. 31; 53 I 219).
b) Sollte es aber zulässig sein, dass das kantonale Recht
bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche eine
weitergehende Rechtshilfe, als die im Genfer Abkommen
vorgesehene, gewährt, so blieben sich im vorliegenden
Falle -
wie das Obergericht mit Recht feststellt und die
Beschwerdebeklagte auch nicht bestreitet -
« Probleme
und Ergebnisse » gleich, ob auf das Genfer Abkommen oder
auf das kantonale Vollstreckungsrecht abgestellt würde.
Auch die bundesgerichtliche Kognition würde dadurch
nicht beeinflusst; denn die heute einzig streitige Frage, ob
eine für die Beschwerdeführerin verbindliche Schiedsklau-
sel vorliege (vgl. die Ausführung in Erwägung Ziff. 2),
könnte vom Bundesgericht, auch wenn kein Staatsvertrag
vorläge und daher grundsätzlich kantonales Vollstreckungs-
recht zur Anwendung käme, auf Grund von Art. 59 BV
frei geprüft werden, da die in Frage stehende Schiedsklau-
sel die Beschwerdeführerin einem Richter ausserhalb ihres
Wohnsitzes unterworfen hat.
Sind aber « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob
auf das Genfer Abkommen oder das zürcherische Voll-
streckungsrecht abgestellt wird, so muss zur Begründung
der staatsrechtlichen Beschwerde die Rüge, dass auf Grund
des Genfer Abkommens die Vollstreckung des Schieds-
spruches nicht habe gewährt werden dürfen, genügen,
zumal das kantonale Recht überhaupt keine das Staats-
vertragsrecht abändernde Vorschriften aufstellen darf.
348
Staatsrecht.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2. -
Das Genfer Abkommen, dem die Schweiz, England
und Dänemark beigetreten sind, stellt in Art. 1 die Voraus-
setzungen für die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat
gefällten Schiedssprüche auf und nennt in Art. 2 einige
Fälle, in denen, auch wenn die in Art. 1 genannten Voraus-
setzungen gegeben sind, die Vollstreckung zu verweigern
ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nur eine der in
Art. 1 aufgeführten Vollstreckungsvoraussetzungen, näm-
lich die unter lit. a genannte, die verlangt, « dass der
Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede oder einer
Schiedsklausel ergangen ist, die nach der auf sie anwend-
baren Gesetzgebung gültig sind». Im übrigen beruft sich
die Beschwerdeführerin nur noch auf Art. 2 lit. c des Ab-
kommens, der die Verweigerung der Vollstreckung vor-
sieht,
« wenn der (Vollstreckungs-) Richter feststellt...,
dass der Schiedsspruch nicht die in der Schiedsabrede
erwähnten oder unter die Bestimmungen der Schiedsklau-
sel fallenden Streitpunkte betrifft oder dass er Entschei-
dungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder
der Schiedsklausel überschreiten ». Doch der Anrufung der
letztern Vorschrift kommt im vorliegenden Falle keine
selbständige Bedeutung zu. Streitig ist ausschliesslich, ob
das Urteil, mit dem das Schiedsgericht der London Oopra
Association am 7. Februar 1949 die Beschwerdeführerin
zur Bezahlung von ~ 2187.10.0 verpflichtet hat, auf Grund
und im Rahmen einer Schiedsklausel gefällt wurde, die
nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.
Das trifft zu, wenn folgende zwei Voraussetzungen
gegeben sind:
a) Der unter der Firma der Beschwerdeführerin am
18./20. August 1948 mit der Beschwerdebeklagten abge-
schlossene Kaufvertrag muss eine nach der massgebenden
Gesetzgebung gültige Schiedsklausel enthalten, die sich
auch auf die Anspruche der Parteien aus der Nichterfüllung
dieses Kaufvertrages bezieht, und
b) die Person, die unter der Firma der Beschwerde-
Staatsverträge. N0 55.
349
führerin den Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 abge-
schlossen hat, muss nach der massgebenden Gesetzgebung
berechtigt gewesen sein, für die Beschwerdeführerin diesen
Kaufvertrag abzuschliessen und in denselben eine Schieds-
klausel aufzunehmen.
3. -
Das Genfer Abkommen sagt nicht, nach welcher
Gesetzgebung sich die Gültigkeit einer Schiedsklausel be-
urteile. Der Vollstreckungsrichter hat daher diese Gesetz-
gebung auf Grund der in seinem Lande geltenden Normen
zu bestimmen. Nach dem in der Schweiz geltenden inter·
nationalen Privat- und Prozessrecht ist im vorliegenden
Fall grundsätzlich das englische Recht anwendbar, als
das Recht des Staates, in dem sich der Sitz des verein-
barten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302 ff.; nicht
publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Schöni vom
27. Oktober 1933; i. S. Silvana Holz-Industrie A.-G. vom
26. Oktober 1934; i. S. A.-G. zum Verkauf von Getreide-
produkten vom l. Mai 1936). Dieser Grundsatz erleidet
insofern eine Einschränkung, als die Frage, ob der Kauf-
vertrag vom 18./20. August 1948 von einer zur Vertretung
der Beschwerdeführerin berechtigten Person abgeschlossen
worden sei, sich nach schweizerischem Recht beurteilt,
als dem Recht, dem die Beschwerdeführerin untersteht.
Über diese Fragen nach dem anwendbaren Recht besteht
unter den Parteien Einigkeit.
Sie sind ferner sowohl darüber einig, dass das englische
Recht, soweit es im vorliegenden Falle zur Anwendung
kommt, sich mit dem schweizerischen Rechte deckt wie
auch darüber, dass beide Rechtsordnungen keine b~son
dere Urkundsform für die Schiedsklausel verlangen, son-
dern die Vereinbarung auf dem Wege des Briefwechsels
unter Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen
zulassen (vgl. bezüglich des englischen Rechts: WOLFF,
Die Schiedsgerichtsbarkeit nach englischem Recht, bei
SCHÖNKE, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Han-
delssachen in Europa S. 32; bezüglich des zürcherischen
Rechts: STRÄULI, ZPO Art. 359 Note 3).
4. -
Der Kaufvertrag vOm 18./20. August 1948 wurde
350
Staatsrecht.
-
nach einem Telegrammwechsel -
brieflich bestätigt und
zwar einerseits von dem unter der Firma der Beschwerde-
führerin handelnden M. Meth mit Schreiben vom 19. Au-
gust 1948 und andererseits von der Beschwerdebeklagten
in der Weise, dass sie am 20. August 1948 ein von ihr unter-
zeichnetes Doppel dieses Schreibens an die Beschwerde-
führerin zurücksandte. Das Schreiben der letztem vom
19. August 1948 enthielt -
wie schon der vorausgegangene
Telegrammwechsel -
die Klausel: « Im übrigen gelten
die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der
London Copra Association ». Dieser Kontrakt No. 2 ent-
hält auf der Vorderseite als Ziff. 15 unter dem durch Sperr-
schrift hervorgehobenen Titel « Arbitration » eine Schieds-
klausel und auf der Rückseite Regeln (Rules), die sich zum
grössern Teil auf die Organisation des Schiedsgerichts
beziehen. Einem auch nur oberflächlichen Leser des Kon-
traktes konnte die Schiedsabrede nicht entgehen. Die Be-
schwerdeführerin wendet aber ein, sie habe den Beweis
dafür offeriert, dass sie bzw. ihr Angestellter Meth am
18./20. August 1948 zum ersten Mal einen Kaufvertrag
über die Lieferung von Copra abgeschlossen und den Kon-
trakt No. 2 der London Copra Association damals nicht
gekannt habe. Doch hierüber hat das Obergericht mit
Recht kein Beweisverfahren eröffnet, da hierauf nichts
ankommen kann. Zu einer wirksamen Willenserklärung
bedarf es nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhalts.
Wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem andern
eine Erklärung abgibt, muss diese, auch wenn er sich um
deren Inhalt nicht gekümmert hat, gegen sich gelten lassen,
sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der
Erfahrung des Lebens vernÜllftigerweise 'bekannt sein
musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (BGE
45 I 46 und dort zitierte frühere Entscheide; BGE 54 I
74/5; 6411 357; nicht publizierter Entscheid des Bundes-
gerichts i. S. Riedling vom 10. Mai 1935 S. 9). Es fehlt
aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdebe-
klagten bekannt war, die Beschwerdeführerin, bzw. ihr
Angestellter, habe die Bedingungen des Kontraktes No. 2
1
Staatsverträge. N° 55.
351
der London Copra Association, ohne dieselben zu kennen,
zum Vertragsinhalt gemacht. Aber auch mit der Möglich-
keit, dass ein Geschäftsmann in dieser unvernünftigen Weise
handle, musste die Beschwerdebeklagte nicht rechnen ....
5. -
Das Urteil des Schiedsgerichts der London Copra
Association vom 7. Februar 1949 beruht somit auf einer
gültigen Schiedsgerichts klausel, wenn die Beschwerde-
führerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 19. Au-
gust 1948 stehende Unterschrift ihres Angestellten M. Meth
gegen sich gelten lassen muss, dieser also zum Abschluss
des Kaufvertrages vom 18./20. August 1948 und zur Auf-
nahme der darin enthaltenen Schiedsklausel ermächtigt war.
Eine Ermächtigung kann, auch wenn das für den Ver-
tretenen vorzunehmende Geschäft einer Form unter-
worfen ist, formlos erfolgen und zwar insbesondere durch
ein konkludentes Verhalten, d.h. ein Verhalten, aus wel-
chem nach den vorliegenden Umständen und unter Be-
rücksichtigung der Verkehrssitte geschlossen werden kann, .
dass der Vertretene den Willen hatte, den Vertreter zu
bevollmächtigen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Geschäftsherr es in einer auf Bevoll-
mächtigung deutenden Weise geschehen lässt, dass sein
Angestellter einem Dritten gegenüber als Bevollmä~htigter
auftritt (BGE 31 11 672). « Es ist infolgedessen für die
Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung nicht so
sehr entscheidend, ob der Kaufmann die rechtsgeschäft-
liche Tätigkeit seines Vertreters ini Einzelnen kennt und
billigt, als vielmehr, wie die mit seinem Vertreter kontra-
hierenden Dritten .sein Verhalten, das er gegenüber dessen
Tätigkeit bekundet, auffassen müssen. Dürfen sie in guten
Treuen annehmen, dass ihm das rechtsgeschäftliche Han-
deln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr
gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher
von ihm gedeckt werde, so muss er sich bei diesem auf
eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden
Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlun-
gen gegen sich gelten lassen» (BGE 74 II 151/2). Die Ein-
tragung im Handelsregister ist -
auch wenn eine Aktien-
352
Staatsrecht.
gesellschaft Inhaberin des Geschäftes ist (Art. 720 OR)-
weder nach innen noch nach aussen Voraussetzung der
Vertretungs befugnis.
Vorliegend hat die Geschäftsleitung der Beschwerde-
führerin es zugelassen, dass ihr Angestellter M. Meth die
an ihre Adresse eingehenden Geschäftstelegramme ent-
gegennahm und beantwortete sowie in ihrem Namen und
auf ihrem Geschäftspapier die Geschäftskorrespondenz
erledigte und zwar selbst noch nachdem der Schiedsspruch
ergangen war. Damit hat die Geschäftsleitung der Be-
schwerdeführerin ihrem Angestellten Meth eine äussere
Stellung eingeräumt, mit der nach der Verkehrsanschau-
ung eine Vollmacht zum Abschluss von Handelsgeschäften
verbunden zu sein pflegt. Zu Gunsten der gutgläubigen
Beschwerdebeklagten muss daher eine Ermächtigung des
Angestellten M. Meth zum Abschluss des Copra-Geschäftes
vom 18./20. August 1948 angenommen werden, selbst
wenn dem Angestellten die Geschäftsleitung die Vollmacht
hiezu nicht erteilen wollte. Darüber, ob diese Absicht bei
der Geschäftsleitung vorhanden war, mussUl somit kein
Beweisverfahren durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr
Angestellter Meth sich in ihrem Geschäft wie ein Hand-
lungsbevollmächtigter betätigt hat, und möchte dahin-
gestellt sein lassen, ob sie « auf Grund einer allfällig zu
präsumierenden Handlungsvollmacht für dessen Hand-
lungen einzustehen habe ». Sie glaubt aber, dass sie auch
dann, wenn diese Frage bejaht werde, wenigstens die beim
Geschäftsabschluss vom 18./20. August 1948 vorgesehene
Schiedsklausel nicht gegen sich gelten lassen müsse, und
zwar deshalb, weil M. Meth zum Abschluss einer Schieds-
klausel gemäss Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR
einer besondern oder ausdrücklichen Ermächtigung bedurft
hätte, eine solche ihm aber von der Geschäftsleitung nicht
erteilt worden sei.
Art. 396 Abs. 3 OR (und infolgedessen auch ZR 1949
No. 78) fällt im vorliegenden Falle ausserBetracht. Diese
Staatsverträge. N0 55.
353
Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das
Auftragsverhältnis. M. Meth stand aber zur Beschwerde-
führerin nicht in einem Auftrags-, sondern in einem Dienst-
verhältnis. Ob Art. 396 Abs. 3 OR unter Umständen auch
bei einem Dienstverhältnis analoge Anwendung finden
kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist eine ana-
loge Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR dann ausge-
schlossen, wenn der Dienstherr « Inhaber eines Handels-,
Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbes » ist; denn in diesem Falle kann nur
Art. 462 Abs. 2 OR Platz greifen. Diese Vorschrift um-
schreibt aber die Handlungen, zu deren Vornahme eine
besondere oder ausdrückliche Ermächtigung nötig ist,
nicht in gleicher Weise wie Art. 396 Abs. 3 OR. Vom « An-
nehmen eines Schiedsgerichtes» spricht wohl Art. 396
Abs. 3, nicht aber auch Art. 462 Abs. 2. Es wird nun frei-
lich die Auffassung vertreten, dass unter den in Art. 462
Abs. 2 OR verwendeten Begriff « Prozessführung » auch
der Abschluss einer Schiedsklausel oder einer Gerichts-
standsvereinbarung falle (FUNK, Kommentar zu Art. 462
N. 2 Iit. c; ZR 1948 Nr. 66, S. 140). Doch diese Auslegung
des Wortes « Prozessführung » erweist sich als unzutref-
fend, zumal wenn der französische und italienische Text
«(plaider», bzw. « stare in giudizio») mitberücksichtigt
wird. Wer beim Abschluss eines Kaufvertrages einen
Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung ab-
schliesst, plaidiert nicht und steht nicht vor Gericht. Be-
züglich der Schiedsverträge und Gerichtsstandsverein-
barungen bleibt es daher bei der in Art. 462 Abs. 1 aufge-
stellten allgemeinen Regel. Die Vollmacht erstreckt sich
auch auf diese Rechtshandlungen, wenn sie zum gewöhn-
lichen Betrieb eines Gewerbes gehören, wie es der Ge~
schäftsherr betreibt (OSER-SOHÖNENBERGER zu Art. 462
N. 17 und 12; WAGNER, Die Handlungsvollmacht nach
Art. 462 OR, S. 37). « Gewöhnlich » hat hiebei nicht den
Sinn von «(alltäglich», sondern bildet den Gegensatz von
« Ungewöhnlich» oder « Aussergewöhnlich» (BEOKER zu
23
AS 76 I -
1950
354
Staatsrecht.
Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt -
laut
Handelsregistereintrag -
ein Export- und Importgeschäft.
Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B.
bezüglich des 'Getreidehandels; nicht publizierter ~nt
scheid des Bundesgerichts i. S. A.-G. zum Verkauf von
Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute -
wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat
und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -
der Ab-
schluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbeson-
dere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das
Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation ange-
rufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für
eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichts-
stand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die
Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufver-
trage vOm 18./20. August 1948 enthalten war, zum ge-
wöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, so
erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die
Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer
besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerde-
führerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das
Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und
21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt,
aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag
oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unver-
bindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Tele-
gramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestäti-
gungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die
Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der
Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der
Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu,. dass
M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel
besass (BGE 31 II 673).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 56.
VII. VERFAHREN
PROCEmURE
355
56. Urteil vom 29. November 1950 i. S. ABRO Abfallsortierwerk
A.-G. gegen Gemeinde Birsfelden und Regierungsrat des Kan-
tons Basel-Landschaft.
Art. 35 OG: Als Wiederherstellungsgrund fällt auch in Betracht
ein die FristversäUIIlIlis bewirkender Irrtum, in welchen der
Gesuchsteller, ohne selbst dafür einstehen zu müssen, durch das
Verhalten einer Behörde -
namentlich durch unrichtige Rechts-
mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefoch-
tenen Entscheid getroffen hat -
versetzt worden ist.
Art. 35 OJ : Entre aussi en ligne de compte, comme motif de
restitution, une erreur qui a entraJ:ne l'inobservation du delai,
lorsque le recourant n'en repond pas et qu'elle a 13M provoquee
par l'acte d'une autorite -
notamment par l'inexactitude de
l'indication des voies de recours dans la decision attaquee.
Art. 35 OG : Quale motivo di restituzione entra in Iinea di conto
un errore che ha causato l'inosservanza deI termine, se quest'er-
rore non e imputabile al ricorrente, ma all'autorita, segnata-
mente quando essa e incorsa in un'inesattezza indicando i
mezzi di ricorso nella decisione impugnata.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt in Birsfelden
eine Fabrik auf einem Grundstück, auf dem nach dem
neuen Zonenreglement der Gemeiride Industrie nicht mehr
zugelassen ist. Ihre Einsprache gegen das Reglement
wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 23. September 1950, zugestellt am
28. September, abgewiesen. Hierauf wollte der Präsident
ihres Verwaltungsrates die neue Sachlage mit dem Ge-
meindepräsidenten von Birsfelden besprechen, erfuhr aber
am 12. Oktober 1950, dass dieser bis zum 20. Oktober
im Ausland weile. Nachher erkundigte er sich über die
möglichen Rechtsmittel und deren Fristen telephonisch
beim Gemeindeverwalter von Birsfelden, der ihm antwor-
tete, es komme einzig eine Beschwerde an das Bundes-
gericht in Frage, für die eine Frist von 40 Tagen bestehe.
Die Auskunft beruhte auf der Annahme, mich Art. 69