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65_III_101

BGE 65 III 101

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100 Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. N0 29. einzeln nicht ni:l.mentlich genannten Personen als Gläu- biger erschien . (Erben des X; Erbengemeinschaft ... ; Gemeinderschaft ... ; Präsident und Mitglieder des Gemein- derates ... , usw., vgl. BGE 41 III 246, 43 In 176, 48 In 96, 51 In 57; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes, 51 In 98). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend um die Frage, ob auch unheilbar nichtig sei die Betreibung mit einer Gläubigerbezeichnung, welche nur die eine oder andere von zwei Kommanditgesellschaften - einer in Liqui- dation befindlichen und einer aktiven - meinen kann. Dabei darf nun nicht übersehen werden, dass in casu einer- seits die Zweideutigkeit im Zahlungsbefehl nachträglich, wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist, behoben worden ist, indem der Vertreter der Gläubigerin wiederholt, nämlich im Aberkennungsprozess sowie vor allen Beschwerdeinstanzen, erklärt hat, die Betreibung sei für die neue Kommanditgesellschaft A. B. Fürst & eie gemeint, und dass anderseits der Betriebene Rechtsvor- schlag und sogar Aberkennungsklage erhoben hat. Mit diesen - gegen die richtige Gläubigerin gerichteten - Rechtsvorkehren hat sich der Betriebene alle Einwendun- gen gewahrt, und zwar kann er gegenüber der neuen Firma nicht nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung stehe nach wie vor der alten Kommanditgesellschaft zu,

d. h. die neue habe sie nicht erworben, sondern er kann auch verrechnen sowohl mit Gegenforderungen, die ihm gegen die neue Gesellschaft zustehen, als mit solchen, die ihm gegen die alte zustanden in dem Zeitpunkte, da er vom Rechtsübergang erfuhr. Soweit liegt aber die Ent- stehung der Gegenforderung gegenüber der alten Firma auf alle Fälle zurück; anderseits ergibt sich aus der Gegen- betreibung des Hüni gegen die neue Firma, dass er die Gegenforderung gerade gegen diese zu haben behauptet. Der Betriebene wird mithin durch die erst nachträgliche Beseitigung der Zweideutigkeit in der Gläubigerbezeich- nung in keiner Weise benachteiligt. Übrigens bildete zur Zeit, da die nachträgliche Klarstellung erfolgte, überhaupt Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3(). 101 nicht mehr der Zahlungsbefehl, sondern - in Verbindung mit dem Rechtsöffnungsentscheid - das künftige Urteil über die Aberkennungsklage den Vollstreckungstitel. Bei dieser Lage gebietet schon die Verfahrensökonomie, dass der Betriebene nicht mehr die Nichtigkeit der einleitenden Betreibungshandlung geltend machen könne, insbesondere auch in seinem eigenen Interesse, da er, im Falle der Nichtigerklärung, kaum auf vollen Ersatz seiner vergeblich aufgewendeten Prozesskosten rechnen dürfte. Die Vorschrift genauer Gläubigerbezeichnung bezweckt freilich nicht nur, dass der Betriebene, sondern ebenso dass das Betreibungsamt im Hinblick auf die Auszahlung des Erlöses über die Person des Betreibenden orientiert sein muss. Hierauf kommt jedoch vorliegend nichts an, weil Frau A. B. Fürst nicht nur unbeschränkt haftende Gesell- schafterin der neuen, sondern auch die Liquidatorin der alten Kommanditgesellschaft ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

30. Entscheid vom 14. Oktober 1939 i. S. Kohler. BetreibungsOTt. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen ~­ treibungsol't : weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlwe.lSe neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch endlIch bei bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Vorbehalten bleibt Art. 54 SchKG. FOT de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonne, ne saurait constituer le for de 10. poursuite, conformement 8 l'art. 46 LP, quand bien meme il subsisterait, de par l'art. 24 al. 1 ce, le debiteur ne s'etant point orOO de domioile nou- veau. Il ne constitue pas non plus, lorsque l'art. 4~ LP ~t applioable, un deuxieme for qui coexisterait avec celUl du lieu du sejour, au ohoix du Cl'eanoier. Le domicile ancien ne vaut pas non plus lorsque Ie debiteur sejourne a. l'etranger en un lieu connu Oll non. L'application de l'art. 54 LP demeure reservee. lOll Schuldlletreibungs. und Konkursrecht. N0 30. Foro dell'eaecuzicrn.il. Il domicilio precedente, effettivamente abbandonato, non costituisce il foro dell'esecuzione a' sensi delI'art. 46 LEF, anche se continua a sussistere in virtil deli 'art. 24 cp. 1 ce (il debitore non avendo acquistato un altro domi- cilio) ; ne crea, iillorche l'art. 48 LEF e applicabile, un secondo foro coesistente con quello deI Iuogo di residenza, a sceita del creditore ; ne vale allorche il debitore risiede all'estero in un luogo conosciuto 0 no. Riservata rimane l'applicazione deI. l'art. 54 LEF. A. - Das vom Betreibungsamt Seftigen abgelehnte Betreibungsbegehren richtet sich gegen Dr. Rolf Mühle- mann, « zur Zeit c /0 Trinidad, Leaseholds Ltd. Point a. Pierre, Trinidad B. W. I., mit gesetzlichen Domizil bei der Mutter Frau Mühlemann in Gerzensee I). Die Ablehnung ist wie folgt begründet : « Die Mutter Mühlemann bestreitet, dass der Schuldner bei ihr gesetzliches Domizil verzeigt habe. Der Schuldner wohnt seit Jahren in Trinidad und hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort. Da sein Aufent- halt bekannt ist, kann er hier nicht betrieben werden. ZGB 24 Abs. I kommt hier nicht in Frage I). B. - Der die Beschwerde der Gläubigerin abweisende Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 21. September 1939 lässt dahingestellt, ob der Schuldner in Trinidad Wohnsitz habe, jedenfalls bestehe am Geschäfts- sitz der Gesellschaft, für die er als Geologe tätig ist, in Point a. Pierre, Trinidad, ein genügend feststellbarer Aufenthalt, indem Postsendungen zu seinen Handen dort abgegeben und von dort aus an seinen jeweiligen Arbeits- ort weitergeleitet werden können. Wenn ein solcher Aufenthaltsort nicht bekannt wäre, könnte allerdings, so folgert die Aufsichtsbehörde aus BGE 23 I 967 ff. und 24 I 513 ff. und 528 ff. = Sep.-Ausg. I. S. 245 ff. und 260 ff., eine ordentliche Betreibung am letzten schweize- rischen Wohnsitz des Schuldners angehoben werden; doch fehle es nach dem Gesagten an dieser Voraussetzung. O . .:.....:... Die Gläubigerin beharrt mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht darauf, dass ihrem Betrei- bungsbegehren stattgegeben werden müsse. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. Die 8chuldbetreibungs- und Konk'Urskammer zieht in Erwägung : 103 Der Grundsatz der Fortdauer eines einmal begründeten, wenn auch nachträglich aufgegebenen Wohnsitzes bis zum Erwerb eines neuen, gemäss Art. 3 Abs. 3 des NAG von 1891 und nun Art. 24 Abs. I des ZGB, ist für die Bestim- mung des Betreibungsortes ohne Bedeutung. Art. 46 SchKG will nur einen wirklichen Wohnsitz, im Sinne von Art. 3 Abs. I NAG, nun Art. 23 Abs. 1 ZGB, berücksichti- gen. Das ergibt sich aus Art. 48 SchKG, wonach ein Schuldner ohne festen Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort betrieben werden kann, ohne dass hievon der Fall eines früher gehabten schweizerischen Wohnsitzes ausgenom- men wäre. Zum gleichen Schluss berechtigt Art. 54 SchKG, der einen frühem Wohnsitz, und zwar den letzten, des Schuldners nur dann, wenn dieser flüchtig ist, als Ort der Konkurseröffnung in Betracht zieht. Das wurde schon unter der Herrschaft der erwähnten Bestimmungen des NAG erkannt (BGE 27 I 96 ff. = Sep.-Ausg. 4 S. 4 ff.). Später glaubte man allerdings, ohne sich mit diesen Zusammenhängen näher auseinanderzusetzen, die Regel des Art. 24 Abs. 1 ZGB auf den Betreibungswohn- sitz des Art. 46 SchKG übertragen zu sollen ; immerhiii mit der vielmehr die Frage nach dem Fortbestehen eines wirklichen Wohnsitzes betreffenden Bemerkung, der Schuldner habe seinen bisherigen Wohnsitz noch nicht seit so langer Zeit aufgegeben, « dass dessen Fortdauer als unwahrscheinlich erschiene », und daher befinde sich der Wohnsitz vermutlich immer noch am selben Orte (BGE 38 I 252 ff. = Sep.-Ausg. 15 S. 69 ff.). Die neuere Rechtsprechung hat dann:l aber wiederum klargestellt, dass Art. 48 SchKG beim Fehlen eines gegenwärtigen festen Wohnsitzes Platz greift, auch wenn der Schuldner früher in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, und dass siclt das SchKG damit in einen gewissen Gegensatz zu Art'. 24 Abs. 1 ZGB stellt (BGE 57 III 172). IO;l Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. Mit Unrecht legt die Rekurrentin den Art. 48 SchKG dahin aus, dass dem Gläubiger beim Fehlen eines gegen- wärtigen Wohnsitzes des Schuldners der Betreibungsort des Aufenthaltes desselben zur Wahl gestellt werde neben demjenigen eines allfälligen frühern schweizerischen Wohn- sitzes. Auf· einen frühern Wohnsitz nimmt Art. 48 keine Rücksicht. Auch weiss das Gesetz nichts von mehreren zur Wahl stehenden allgemeinen Betreibungsorten, wie denn aus naheliegenden Gründen nach Einheitlichkeit des allgemeinen Betreibungsortes zu streben ist. Diese Einheitlichkeit möchte freilich besser gewahrt sein, wenn auf den allfälligen frühern, d. h. den letzten schweizeri- schen Wohnsitz statt auf den gegenwärtigen Aufenthalt abgestellt würde. Dabei müssten jedoch die Nachteile der Berücksichtigung eines nicht mehr wirklich vorhan- denen Wohnsitzes mit in Kauf genommen werden, was das Gesetz eben ablehnt. Vorbehalten ist der bereits erwähnte besondere, aber hier nicht zutreffende Fall von Art. 54 SchKG. Der grundsätzlich verpönte Betreibungs- ort eines frühern Wohnsitzes kann umsoweniger wahl- weise neben dem eines gegenwärtigen Aufenthaltes an- erkannt werden, würde doch damit ausserdem die Ein- heitlichkeit des allgemeinen Betreibungsortes in einer nicht zu verstehenden und keinesfalls als Wille des Ge- setzes anzusprechenden Weise preisgegeben. Art. 48 lässt sich demnach nicht so mit Art .. 46 SchKG verbinden, wie die Rekurrentin meint. Es kann immer nur der eine oder der andere, niemals der eine und der andere allgemeine Betreibungsort im einzelnen Fall zutreffen. Natürlich entfällt der Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG nicht ohne weiteres mit einer Veränderung des Aufenthaltes, sondern nur damit, dass die Beziehungen zum bisherigen Wohnort, die diesen zum Mittelpunkt des Lebens der betreffenden Person machten, dauernd aufgehoben werden. Sind sie indessen, wie hier, aufgehoben, so spielt dieser Wohnsitz, als vergangener, für die örtliche Zuständigkeit zur Anhebung einer Betreibung keine Rolle mehr, weder nach Art. 46 noch nach Art. 48 SchKG. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31. 1015 Das Betreibungsamt Seftigen, in dessen Bezirk der Schuldner längst nicht mehr wohnt, hat es daher mit Recht abgelehnt, dem Betreibungsbegehren der Rekur- rentin zu entsprechen. Dabei ist ohne Belang, ob der Schuldner irgendwo, sei es in der Schweiz oder im Ausland, einen bekannten Aufenthalt habe, was übrigens mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen wäre. Auch bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners, nebst dem Fehlen eines festen Wohnsitzes, könnte der frühere, letzte Wohnsitz (abgesehen vom Falle des Art. 54 SchKG) nicht als allgemeiner Betreibungsort in Anspruch genom- men werden. Wer in der Schweiz weder wohnt noch sich aufhält, untersteht überhaupt nicht der schweizerischen Vollstreckungsgewalt, sofern nicht einer der in den Art. 50 ff. SchKG vorgesehenen Sonderfälle zutrifft. Etwas Abweichendes ist auch in den oben unter B erwähnten, von der Vorinstanz missverstandenen Entscheidungen nicht ausgesprochen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Sentenza 19 ottobre 1939 nella causa 1Uva. Notifica del diritta di ritenziOfle in OOIJO di pignoramento dei mobili ehe Bi trovano nei locali appigionati (art. 272 CO). Se si tratta di pigione giB. scaduta alla data deI pignoramento, il locatore deve notmcare il suo diritto di ritenzione entro dieci giorni dacche conobbe il pignoramento; tuttavia una notmca non fatta entro. tale termine e presa ancora in conside- razione purche il ritardo sia scusabiIe. Se si tl'atta invece di pigione ancora in corso al momento deI pignoramento, il Iocatore non e tenuto all'osservanza deI termine di dieci giorni, ma puo notificare il suo diritto fino a tanto ehe non sia stato eseguito il riparto. Retention.<r!'cht des Vermieters an Sachen, die für einen andern Gläubiger des Mieters gepfändet werden (Art .. 27~ OR):

a) für zur Zeit der Pfändung schon verj.dle:nen .llhetztns muss das Retentionsrecht binnen zehn Tagen angemeldet werden, seit der Vermieter von der Pfändung erfahren hat; spätere Anmeldung wird nur bei genügender Entschuldigung berück- sichtigt ;