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65_III_101

BGE 65 III 101

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. N0 29.

einzeln nicht ni:l.mentlich genannten Personen als Gläu-

biger erschien . (Erben des X; Erbengemeinschaft ...;

Gemeinderschaft ...; Präsident und Mitglieder des Gemein-

derates ..., usw., vgl. BGE 41 III 246, 43 In 176, 48 In 96,

51 In 57; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes,

51 In 98). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend

um die Frage, ob auch unheilbar nichtig sei die Betreibung

mit einer Gläubigerbezeichnung, welche nur die eine oder

andere von zwei Kommanditgesellschaften -

einer in Liqui-

dation befindlichen und einer aktiven -

meinen kann.

Dabei darf nun nicht übersehen werden, dass in casu einer-

seits die Zweideutigkeit im Zahlungsbefehl nachträglich,

wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist,

behoben worden ist, indem der Vertreter der Gläubigerin

wiederholt, nämlich im Aberkennungsprozess sowie vor

allen Beschwerdeinstanzen, erklärt hat, die Betreibung sei

für die neue Kommanditgesellschaft A. B. Fürst & eie

gemeint, und dass anderseits der Betriebene Rechtsvor-

schlag und sogar Aberkennungsklage erhoben hat. Mit

diesen -

gegen die richtige Gläubigerin gerichteten -

Rechtsvorkehren hat sich der Betriebene alle Einwendun-

gen gewahrt, und zwar kann er gegenüber der neuen Firma

nicht nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung

stehe nach wie vor der alten Kommanditgesellschaft zu,

d. h. die neue habe sie nicht erworben, sondern er kann

auch verrechnen sowohl mit Gegenforderungen, die ihm

gegen die neue Gesellschaft zustehen, als mit solchen, die

ihm gegen die alte zustanden in dem Zeitpunkte, da er

vom Rechtsübergang erfuhr. Soweit liegt aber die Ent-

stehung der Gegenforderung gegenüber der alten Firma

auf alle Fälle zurück; anderseits ergibt sich aus der Gegen-

betreibung des Hüni gegen die neue Firma, dass er die

Gegenforderung gerade gegen diese zu haben behauptet.

Der Betriebene wird mithin durch die erst nachträgliche

Beseitigung der Zweideutigkeit in der Gläubigerbezeich-

nung in keiner Weise benachteiligt. Übrigens bildete zur

Zeit, da die nachträgliche Klarstellung erfolgte, überhaupt

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3().

101

nicht mehr der Zahlungsbefehl, sondern -

in Verbindung

mit dem Rechtsöffnungsentscheid -

das künftige Urteil

über die Aberkennungsklage den Vollstreckungstitel. Bei

dieser Lage gebietet schon die Verfahrensökonomie, dass

der Betriebene nicht mehr die Nichtigkeit der einleitenden

Betreibungshandlung geltend machen könne, insbesondere

auch in seinem eigenen Interesse, da er, im Falle der

Nichtigerklärung, kaum auf vollen Ersatz seiner vergeblich

aufgewendeten Prozesskosten rechnen dürfte.

Die Vorschrift genauer Gläubigerbezeichnung bezweckt

freilich nicht nur, dass der Betriebene, sondern ebenso dass

das Betreibungsamt im Hinblick auf die Auszahlung des

Erlöses über die Person des Betreibenden orientiert sein

muss. Hierauf kommt jedoch vorliegend nichts an, weil

Frau A. B. Fürst nicht nur unbeschränkt haftende Gesell-

schafterin der neuen, sondern auch die Liquidatorin der

alten Kommanditgesellschaft ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners

abgewiesen.

30. Entscheid vom 14. Oktober 1939 i. S. Kohler.

BetreibungsOTt. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender,

wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes

eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen ~­

treibungsol't : weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlwe.lSe

neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch endlIch

bei bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland.

Vorbehalten bleibt Art. 54 SchKG.

FOT de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonne,

ne saurait constituer le for de 10. poursuite, conformement 8

l'art. 46 LP, quand bien meme il subsisterait, de par l'art. 24

al. 1 ce, le debiteur ne s'etant point orOO de domioile nou-

veau. Il ne constitue pas non plus, lorsque l'art. 4~ LP ~t

applioable, un deuxieme for qui coexisterait avec celUl du lieu

du sejour, au ohoix du Cl'eanoier. Le domicile ancien ne vaut

pas non plus lorsque Ie debiteur sejourne a. l'etranger en un

lieu connu Oll non. L'application de l'art. 54 LP demeure

reservee.

lOll

Schuldlletreibungs. und Konkursrecht. N0 30.

Foro dell'eaecuzicrn.il.

Il domicilio precedente, effettivamente

abbandonato, non costituisce il foro dell'esecuzione a' sensi

delI'art. 46 LEF, anche se continua a sussistere in virtil deli 'art.

24 cp. 1 ce (il debitore non avendo acquistato un altro domi-

cilio); ne crea, iillorche l'art. 48 LEF e applicabile, un secondo

foro coesistente con quello deI Iuogo di residenza, a sceita del

creditore; ne vale allorche il debitore risiede all'estero in un

luogo conosciuto 0 no. Riservata rimane l'applicazione deI.

l'art. 54 LEF.

A. -

Das vom Betreibungsamt Seftigen abgelehnte

Betreibungsbegehren richtet sich gegen Dr. Rolf Mühle-

mann, « zur Zeit c /0 Trinidad, Leaseholds Ltd. Point a.

Pierre, Trinidad B. W. I., mit gesetzlichen Domizil bei der

Mutter Frau Mühlemann in Gerzensee I). Die Ablehnung

ist wie folgt begründet : « Die Mutter Mühlemann bestreitet,

dass der Schuldner bei ihr gesetzliches Domizil verzeigt

habe. Der Schuldner wohnt seit Jahren in Trinidad und

hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort. Da sein Aufent-

halt bekannt ist, kann er hier nicht betrieben werden.

ZGB 24 Abs. I kommt hier nicht in Frage I).

B. -

Der die Beschwerde der Gläubigerin abweisende

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 21.

September 1939 lässt dahingestellt, ob der Schuldner in

Trinidad Wohnsitz habe, jedenfalls bestehe am Geschäfts-

sitz der Gesellschaft, für die er als Geologe tätig ist, in

Point a. Pierre, Trinidad, ein genügend feststellbarer

Aufenthalt, indem Postsendungen zu seinen Handen dort

abgegeben und von dort aus an seinen jeweiligen Arbeits-

ort weitergeleitet werden können.

Wenn ein solcher

Aufenthaltsort nicht bekannt wäre, könnte allerdings, so

folgert die Aufsichtsbehörde aus BGE 23 I 967 ff. und

24 I 513 ff. und 528 ff. = Sep.-Ausg. I. S. 245 ff. und

260 ff., eine ordentliche Betreibung am letzten schweize-

rischen Wohnsitz des Schuldners angehoben werden;

doch fehle es nach dem Gesagten an dieser Voraussetzung.

O . .:.....:... Die Gläubigerin beharrt mit dem vorliegenden

Rekurs an das Bundesgericht darauf, dass ihrem Betrei-

bungsbegehren stattgegeben werden müsse.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

Die 8chuldbetreibungs- und Konk'Urskammer

zieht in Erwägung :

103

Der Grundsatz der Fortdauer eines einmal begründeten,

wenn auch nachträglich aufgegebenen Wohnsitzes bis zum

Erwerb eines neuen, gemäss Art. 3 Abs. 3 des NAG von

1891 und nun Art. 24 Abs. I des ZGB, ist für die Bestim-

mung des Betreibungsortes ohne Bedeutung. Art. 46

SchKG will nur einen wirklichen Wohnsitz, im Sinne von

Art. 3 Abs. I NAG, nun Art. 23 Abs. 1 ZGB, berücksichti-

gen. Das ergibt sich aus Art. 48 SchKG, wonach ein

Schuldner ohne festen Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort

betrieben werden kann, ohne dass hievon der Fall eines

früher gehabten schweizerischen Wohnsitzes ausgenom-

men wäre.

Zum gleichen Schluss berechtigt Art. 54

SchKG, der einen frühem Wohnsitz, und zwar den letzten,

des Schuldners nur dann, wenn dieser flüchtig ist, als

Ort der Konkurseröffnung in Betracht zieht. Das wurde

schon unter der Herrschaft der erwähnten Bestimmungen

des NAG erkannt (BGE 27 I 96 ff. = Sep.-Ausg. 4 S.

4 ff.). Später glaubte man allerdings, ohne sich mit

diesen Zusammenhängen näher auseinanderzusetzen, die

Regel des Art. 24 Abs. 1 ZGB auf den Betreibungswohn-

sitz des Art. 46 SchKG übertragen zu sollen; immerhiii

mit der vielmehr die Frage nach dem Fortbestehen eines

wirklichen Wohnsitzes betreffenden Bemerkung, der

Schuldner habe seinen bisherigen Wohnsitz noch nicht

seit so langer Zeit aufgegeben, « dass dessen Fortdauer

als unwahrscheinlich erschiene », und daher befinde sich

der Wohnsitz vermutlich immer noch am selben Orte

(BGE 38 I 252 ff. = Sep.-Ausg. 15 S. 69 ff.). Die neuere

Rechtsprechung hat dann:l aber wiederum klargestellt,

dass Art. 48 SchKG beim Fehlen eines gegenwärtigen

festen Wohnsitzes Platz greift, auch wenn der Schuldner

früher in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, und dass siclt

das SchKG damit in einen gewissen Gegensatz zu Art'.

24 Abs. 1 ZGB stellt (BGE 57 III 172).

IO;l

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

Mit Unrecht legt die Rekurrentin den Art. 48 SchKG

dahin aus, dass dem Gläubiger beim Fehlen eines gegen-

wärtigen Wohnsitzes des Schuldners der Betreibungsort

des Aufenthaltes desselben zur Wahl gestellt werde neben

demjenigen eines allfälligen frühern schweizerischen Wohn-

sitzes. Auf· einen frühern Wohnsitz nimmt Art. 48 keine

Rücksicht. Auch weiss das Gesetz nichts von mehreren

zur Wahl stehenden allgemeinen Betreibungsorten, wie

denn aus naheliegenden Gründen nach Einheitlichkeit

des allgemeinen Betreibungsortes zu streben ist. Diese

Einheitlichkeit möchte freilich besser gewahrt sein, wenn

auf den allfälligen frühern, d. h. den letzten schweizeri-

schen Wohnsitz statt auf den gegenwärtigen Aufenthalt

abgestellt würde. Dabei müssten jedoch die Nachteile

der Berücksichtigung eines nicht mehr wirklich vorhan-

denen Wohnsitzes mit in Kauf genommen werden, was

das Gesetz eben ablehnt. Vorbehalten ist der bereits

erwähnte besondere, aber hier nicht zutreffende Fall von

Art. 54 SchKG. Der grundsätzlich verpönte Betreibungs-

ort eines frühern Wohnsitzes kann umsoweniger wahl-

weise neben dem eines gegenwärtigen Aufenthaltes an-

erkannt werden, würde doch damit ausserdem die Ein-

heitlichkeit des allgemeinen Betreibungsortes in einer

nicht zu verstehenden und keinesfalls als Wille des Ge-

setzes anzusprechenden Weise preisgegeben. Art. 48 lässt

sich demnach nicht so mit Art .. 46 SchKG verbinden, wie

die Rekurrentin meint. Es kann immer nur der eine

oder der andere, niemals der eine und der andere allgemeine

Betreibungsort im einzelnen Fall zutreffen.

Natürlich

entfällt der Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG nicht

ohne weiteres mit einer Veränderung des Aufenthaltes,

sondern nur damit, dass die Beziehungen zum bisherigen

Wohnort, die diesen zum Mittelpunkt des Lebens der

betreffenden Person machten, dauernd aufgehoben werden.

Sind sie indessen, wie hier, aufgehoben, so spielt dieser

Wohnsitz, als vergangener, für die örtliche Zuständigkeit

zur Anhebung einer Betreibung keine Rolle mehr, weder

nach Art. 46 noch nach Art. 48 SchKG.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31.

1015

Das Betreibungsamt Seftigen, in dessen Bezirk der

Schuldner längst nicht mehr wohnt, hat es daher mit

Recht abgelehnt, dem Betreibungsbegehren der Rekur-

rentin zu entsprechen. Dabei ist ohne Belang, ob der

Schuldner irgendwo, sei es in der Schweiz oder im Ausland,

einen bekannten Aufenthalt habe, was übrigens mit der

Vorinstanz unbedenklich zu bejahen wäre.

Auch bei

unbekanntem Aufenthalt des Schuldners, nebst dem

Fehlen eines festen Wohnsitzes, könnte der frühere,

letzte Wohnsitz (abgesehen vom Falle des Art. 54 SchKG)

nicht als allgemeiner Betreibungsort in Anspruch genom-

men werden. Wer in der Schweiz weder wohnt noch sich

aufhält, untersteht überhaupt nicht der schweizerischen

Vollstreckungsgewalt, sofern nicht einer der in den Art.

50 ff. SchKG vorgesehenen Sonderfälle zutrifft. Etwas

Abweichendes ist auch in den oben unter B erwähnten,

von der Vorinstanz missverstandenen Entscheidungen

nicht ausgesprochen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Sentenza 19 ottobre 1939 nella causa 1Uva.

Notifica del diritta di ritenziOfle in OOIJO di pignoramento dei mobili

ehe Bi trovano nei locali appigionati (art. 272 CO).

Se si tratta di pigione giB. scaduta alla data deI pignoramento,

il locatore deve notmcare il suo diritto di ritenzione entro

dieci giorni dacche conobbe il pignoramento; tuttavia una

notmca non fatta entro. tale termine e presa ancora in conside-

razione purche il ritardo sia scusabiIe.

Se si tl'atta invece di pigione ancora in corso al momento deI

pignoramento, il Iocatore non e tenuto all'osservanza deI

termine di dieci giorni, ma puo notificare il suo diritto fino

a tanto ehe non sia stato eseguito il riparto.

Retention.<r!'cht des Vermieters an Sachen, die für einen andern

Gläubiger des Mieters gepfändet werden (Art .. 27~ OR):

a) für zur Zeit der Pfändung schon verj.dle:nen .llhetztns muss das

Retentionsrecht binnen zehn Tagen angemeldet werden, seit

der Vermieter von der Pfändung erfahren hat; spätere

Anmeldung wird nur bei genügender Entschuldigung berück-

sichtigt;