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57_III_172

BGE 57 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1931-10-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

- Die Rekurrentin ist die Witwe eines Berner

(.berländer Landwirtes und Mutter eines im Jahre 1913

/o!f'borenen gemein..<;amen Kindes. Vor dem Inkrafttreten

des ZGB sollen die Ehegatte~ eine gemeinsame schriftliche

Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen bernischen

(~üterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister

eingereicht haben.

Am 4. }-'ebruar 1931 meldete sich die Rekurrentin von

ihrem bisherigen 'Wohnort Interlaken nach Wilderswil

ab und wurde daher am 3. März im Wohnsitzregister von

Interlaken gelöscht. Auf Verlangen der Rekursgegnerin

f'rliess das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am

19 .• Juni 1931 pinen Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin,

8chuldlJetreiJnUlgs- und Konkll1'8reeht. Xc ·104.

173

die sich damals in Basel befand, und auf das am 14. Juli

eingegangene Fortsetzungsbegehren hin schritt es zur

Pfändung, die jedoch, weil sich kein pfändbares Vermögen

bei der Rekurrentin in Basel vorfand, requisitionsweise

in Interlaken und Wilderswil vollzogen werden musste,

insbesondere auf Möbel, die zum grösseren Teil bei einem

Camiomleur in Interlaken eingestellt, zum kleineren Teil

in der früheren Wohnung der Rekurrentin bei der Rekurs-

gegnerin in Wilderswil zurückgeblieben waren.

Am

13. August meldete sich die Rekurrentin dann von Wil-

derswil nach Basel ab, und am 27. August meldete sie sich

beim Kontrollbureau in Basel an mit der Erklärung, bald

wieder abreisen zu wollen mit dem Ziel: Bern, 5 Bahnhof-

platz bei Notar Ruef.

B. -

Inzwischen hatte die Rekurrentin am 8. August

die Pfändungsurkunde erhalten und am 18. August

(durch das Advokaturbureau Roth, Ruef & JOBS, Für-

sprecher, Bahnhofplatz 5, Bern) Beschwerde geführt mit

dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben und das Betrei-

bungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, der Betreibung

keine weitere Folge zu geben. Zur Begründung wendet

sie örtliche 'UnzuständigkeIt des Betreibungsamtes Basel-

Stadt ein, sowie das Fehlen einer Angabe im Zahlungs-

befehl über ihre bloss beschränkte Haftung für die ohne

Zustimmung ihres Kindes bezw. dessen Vertreters gegen-

über der Rekursgegnerin eingegangene Schuld, unter

Hinweis auf BGE 44 III S. 140 und folgende YorRchriften

des bernischen EG zum ZGB :

Art. 150: Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten

des ZGB erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl

unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144),

so ..... werden die nachfolgenden Bestimmungen des bis-

herigen Rechtes (Art. 151 und };,)2) als güterrechtlich

bezeichnet.

Art. 151 Ziff. 2, in Verbindung mit Art. 148 Ziff. 2

und 4: Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder

vorhanden, so fällt dE"r Nachlass an die Ehefrau unter

li i

~"h"ldbetreihung~- und KOllkur~recht_ So !!.

Vorbehalt. de;.: Teilungsrechtes der Kinder .und gilt als

eheliches Vermögen dergesamte Nachlass'des Ehemannes.

-

Für Schulden, welche die Witwe ohne die Zustimmung

der Kinder oder ihrer Vertreter, für die unter der elter-

lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ohne die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeht, haften

neben ihrem allfälligen so:n..<;tigen Vermögen nur die

Erträgnisse des ehelichen Vermögens. -

Kommen die

Gläubiger zu Verlust, so können sie die Teilung des ehe-

lichen Vermögens und Befriedigung aus dem Anteil der

\Vitwe verlangen.

C. -- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt

des Kantons Basel-Stadt hat am 1. Oktober 1931 die

Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-St,adt ist von dessen ~.\.ufsichtsbehörde zutreffend aus Art. 48 SchKG hergeleitet worden, wonach Schuldner, welche keinen festen \Vohnsitz haben, da betrieben werden kömlen, wo sie sich aufhalten. Diese ausschliesslich betreibungsrechtliche Vorschrift findet Anwendung, sobald eine Person sich vom bisherigen Wohnsitz entfernt in der Absicht, hier nicht mehr daliernd zu verbleiben, jedoch ohne die Absicht, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu verbleiben, und steht insofern in einem gewissen Gegen- satze zu Art. 24 Abs. 1 ZGB. In diesem Sinne hat die Rekurrentin ihren bisherigen Wohnsitz in Interlaken unzweifelhaft aufgegeben und keinen neuen begründet, als sie sich zunächst für einige wenige l\fonate nach Wilders- wH und von da nach Basel begab, wo sie dann noch zwei Monate nach der Ankunft und nach Anhebung der vor- liegenden Betreibung angab, nicht dauernd hier bleiben zu woUen. Schuldbetreibungs- und Konkursrec,ht, No 4.l. 176

E. 2 Die dem angefühlten Präjudiz zugrunde liegenden

Sätze über die Betreibung gegen die Ehefrau, die in deI'

Tat (bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft und) beim

Güterstand des bisherigen Berner Rechtes für den alten

Kantonsteil auch nach dem Tode des Ehemannes brauchbar

gewesen wären, waren in Verbindung mit einer autorita-

tiven Regelung (durch Verordnung oder Kreisschreiben

des Gesamtbundesgerichtes) gedacht und haben, weil eine

solche nicht zustande kam, wieder verlassen werden

müssen zugunsten einer anderen Ordnung der Betreibung

gegen die Ehefrau, was mit den Präjudizien in BGE 51 111

S. 92 und 145 geschehen ist, auf denen die seitherige

Rechtsprechung fusst (vgL BGE 53 IJJ S. 1; 54 III S. 320).

Deshalb kann die Rekurrentin aus jenem Präjudiz nichts

mehr herleiten.

Ebensowenig aber aus der durch die

neuere Rechtsprechung getroffenen Ordnung der Betreibung

gegen die Ehefrau, wonach auf Grund eines gegen die

Ehefrau gerichteten und ihr persönlich, nicht (auch) dem

Ehemanne zugestellten Zahlungsbefehles nur ihr Sondergut

gepfändet werden darf; denn sie versagt, sobald nach

dem Tode des Ehemannes die Zustellung an ihr!. nicht

mehr in Frage kommt. DemJgegen die Witwe gerichteten

und ihr zugestellten Zahlungsbefehl kann nicht eine

ähnlich beschränkte, sondern muss vielmehr die umfassende

Wirkung beigelegt werden, dass er die Grundlage für die

Pfändung ihres sämtlichen Vermögens abgibt., ungeachtet

allfälliger Verfangenschaftsrechte der Kinder. Um letztere

gegenüber der Pfändung auszuspielen, sind Widerspruchs-

verfahren und allfällig Widerspruchsprozess die geeig-

neten Rechtsbehelfe, gleichwie die Wahrung anderer der

Pfändung entgegenstehender Drittansprachen aller Art

ohne Nachteil hat von der Rechtsprechung in dieses

Verfahren verwiesen werden können. Eine andere Lösung

wird insbesondere nicht etwa dadurch erfordert, dass öfter

auch als Präjudizialfrage darüber wird entschieden werden

müssen, ob die Schuld noch vom Ehemann oder erst von

der Witwe, und von dieser mit oder ohne Zustimmung

d<>1' Kinder bezw. ihrer Vertreter eingegangen worden ist.

Um die Einleitung des Widerspruchsverfahrens herbei-

zuführen, braucht also die Rekurrentin einfach das Betrei-

bungsamt auf das Verfangenschaftsrecht ihres Kindes

aufmerkRam zu machen. Dies ist durch die binnen zehn

Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde geführte

Beschwerde in genügender Weise geschehen (ganz abge-

sehen von der Frage, ob die Versäumnis der Ansprache-

frist dmch die l'Iutter ungeachtet des virtuell bestehenden

[nteressengegensatzes dem Kind entgegengehalten werden

könnte, wie das Betreibungsamt zu glauben scheint).

lJemnach erkennt (lie Sch~tldbetr.- u. Konkurskamme1' :

Dt'l'R{'lnm,,,,ird abgewiesen.

45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. ltanton Bern.

Im Konkurs ist HilI' üann Y01U K 0 110 kat i 0 11 I> Y er fa h ren

ii her ö f fe nt J ich r e c h tl ich e :F 0 l'der II n gen (und

Akwssorien solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere

Behörden als die Zh'ililerichte' zur Ents('heidung darüber

zn~täntlig sind.

Dan" la faillite il Il'Y a Iieu de 8upprimer la procedure de co11o-

cation ponI' les crermces de rj;roit public (et leur8 accessoires)

'lue s'il est etabli que les cOllstatatioll8 Y relatiyes ressortissent

a cl'autres antorites qu'aux tribllnaux ch-ils.

Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento (li collocaziolle

per i credi.ti di diritto pubblico (e 101'0 acces..<;ori) solo ove risulti,

ehe le contestazioni, ehe li concernono, non ROllO di cOlnpetenza

,lei tribunali civili.

In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried

Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern-

Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grund-

steuern in den Kollokationsplänen bezw.

Lastenver-

zeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.

177

dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte For-

derungen fünfter Klasse.

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter

Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das

Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grund-

pfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollo-

kationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt

anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lasten-

verzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die

erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung

oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede

stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.

Die Sch~tldbetreibungs- und Konkurskamme1'

zieht in Erwägung:

Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrecht-

liche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollo-

kationsverfügung gemacht werden, die dann durch Klage

beim Konkursgericht angefochten werden müsste -

das

doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher

Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu

beschränken hätte, sein Urteil bis zm Entscheidung

der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichts-

behörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend

auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria

im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe

des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Ver-

waltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass

diese Rechtsprechung durch Art. 119 A bs. 3 des seither erlas-

senen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober

1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschlies-

send an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie

Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258,

meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vor-

schrift, dass « die rechtskräftige Feststellung zollrecht-

licher Ansprüche auf. Grund des vorliegenden Gesetzes

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

172

:-;"huldh"irPibungs- uml Konkursrecht. N0 44.

44. Entscheid vom a4. Oktober 1931 i. S. Räsler.

\Ve~ einen \Vo}ll1sitz aufgibt" ohne einen neuen zu begründen,

Ist

a mAu f e n t haI t s 0 r t e,

nicht am bisherigen

W ohnOl't~ zu b e t I' e i ben. Art. 48 SchKG (Erw. 1).

-

Die Frage, ob der P f ä 11 dun gei 11 er« alt bel' n i s c h e n

Witwe» das

Verfangenschaftsrecht

ihrer

Kin der

entgegenstehe, ist im

Widerspruchsverfahrell

auszutragen (Erw. 2).

Celui qui abandonne son domicile sans s'en croor un nouveau

doit ~tre poursuivi a l'endroit 011, il se trouve et non pas au lien

oil il avait son precedent domicile. Art. 48 LP (consid. I).

La, question de savoir si les droits que l'art. 148 de Ia loi bernoise

:'lur l'introrluction du code civil suisse confere aux enfants

darLs la sucoession paternelle sur las biens soumis au droit

.natrimonial da l'ancienne partie du Canton (Verfangen-

.9c/w,jtsrechtj font obstacla a une saisie contre Ia mere doit se

juger dans la procedure de revel1dication des art. 106 a 109 LP

(consid. 2).

.

('hi abbandollll. il "uo domicilio senza acquistarne altro dev' 68sere

6801l,SSO al luogo dooe .n troM e non a quello dove dimorava

prima. Art. 48 LEF (consid. I).

.

La qU~'ltione se i diritti che Part. 148 della legge bernese sul.

l'intl'oduzione deI codice civile, concede ai figli nella successione

paterl1a sui oolli soggetti al diritto matrimoniale dell'antica

parte deI Cantone (Verfangenschaftsrecht) ostino ad un pigno-

rament.o dil'etto c011tro Ia madre, dev'essere decisa 11eI proce-

oIimento di rivendicazione dagIi art. 106-109 LEF (consid. 2).

A. -- Die Rekurrentin ist die Witwe eines Berner

(.berländer Landwirtes und Mutter eines im Jahre 1913

/o!f'borenen gemein..<;amen Kindes. Vor dem Inkrafttreten

des ZGB sollen die Ehegatte~ eine gemeinsame schriftliche

Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen bernischen

(~üterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister

eingereicht haben.

Am 4. }-'ebruar 1931 meldete sich die Rekurrentin von

ihrem bisherigen 'Wohnort Interlaken nach Wilderswil

ab und wurde daher am 3. März im Wohnsitzregister von

Interlaken gelöscht. Auf Verlangen der Rekursgegnerin

f'rliess das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am

19 .• Juni 1931 pinen Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin,

8chuldlJetreiJnUlgs- und Konkll1'8reeht. Xc ·104.

173

die sich damals in Basel befand, und auf das am 14. Juli

eingegangene Fortsetzungsbegehren hin schritt es zur

Pfändung, die jedoch, weil sich kein pfändbares Vermögen

bei der Rekurrentin in Basel vorfand, requisitionsweise

in Interlaken und Wilderswil vollzogen werden musste,

insbesondere auf Möbel, die zum grösseren Teil bei einem

Camiomleur in Interlaken eingestellt, zum kleineren Teil

in der früheren Wohnung der Rekurrentin bei der Rekurs-

gegnerin in Wilderswil zurückgeblieben waren.

Am

13. August meldete sich die Rekurrentin dann von Wil-

derswil nach Basel ab, und am 27. August meldete sie sich

beim Kontrollbureau in Basel an mit der Erklärung, bald

wieder abreisen zu wollen mit dem Ziel: Bern, 5 Bahnhof-

platz bei Notar Ruef.

B. -

Inzwischen hatte die Rekurrentin am 8. August

die Pfändungsurkunde erhalten und am 18. August

(durch das Advokaturbureau Roth, Ruef & JOBS, Für-

sprecher, Bahnhofplatz 5, Bern) Beschwerde geführt mit

dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben und das Betrei-

bungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, der Betreibung

keine weitere Folge zu geben. Zur Begründung wendet

sie örtliche 'UnzuständigkeIt des Betreibungsamtes Basel-

Stadt ein, sowie das Fehlen einer Angabe im Zahlungs-

befehl über ihre bloss beschränkte Haftung für die ohne

Zustimmung ihres Kindes bezw. dessen Vertreters gegen-

über der Rekursgegnerin eingegangene Schuld, unter

Hinweis auf BGE 44 III S. 140 und folgende YorRchriften

des bernischen EG zum ZGB :

Art. 150: Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten

des ZGB erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl

unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144),

so ..... werden die nachfolgenden Bestimmungen des bis-

herigen Rechtes (Art. 151 und };,)2) als güterrechtlich

bezeichnet.

Art. 151 Ziff. 2, in Verbindung mit Art. 148 Ziff. 2

und 4: Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder

vorhanden, so fällt dE"r Nachlass an die Ehefrau unter

li i

~"h"ldbetreihung~- und KOllkur~recht_ So !!.

Vorbehalt. de;.: Teilungsrechtes der Kinder .und gilt als

eheliches Vermögen dergesamte Nachlass'des Ehemannes.

-

Für Schulden, welche die Witwe ohne die Zustimmung

der Kinder oder ihrer Vertreter, für die unter der elter-

lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ohne die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeht, haften

neben ihrem allfälligen so:n..<;tigen Vermögen nur die

Erträgnisse des ehelichen Vermögens. -

Kommen die

Gläubiger zu Verlust, so können sie die Teilung des ehe-

lichen Vermögens und Befriedigung aus dem Anteil der

\Vitwe verlangen.

C. -- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt

des Kantons Basel-Stadt hat am 1. Oktober 1931 die

Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes

Basel-St,adt ist von dessen ~.\.ufsichtsbehörde zutreffend

aus Art. 48 SchKG hergeleitet worden, wonach Schuldner,

welche keinen festen \Vohnsitz haben, da betrieben werden

kömlen, wo sie sich aufhalten.

Diese ausschliesslich

betreibungsrechtliche Vorschrift findet Anwendung, sobald

eine Person sich vom bisherigen Wohnsitz entfernt in der

Absicht, hier nicht mehr daliernd zu verbleiben, jedoch

ohne die Absicht, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu

verbleiben, und steht insofern in einem gewissen Gegen-

satze zu Art. 24 Abs. 1 ZGB. In diesem Sinne hat die

Rekurrentin ihren bisherigen Wohnsitz in Interlaken

unzweifelhaft aufgegeben und keinen neuen begründet, als

sie sich zunächst für einige wenige l\fonate nach Wilders-

wH und von da nach Basel begab, wo sie dann noch zwei

Monate nach der Ankunft und nach Anhebung der vor-

liegenden Betreibung angab, nicht dauernd hier bleiben

zu woUen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrec,ht, No 4.l.

176

2. -

Die dem angefühlten Präjudiz zugrunde liegenden

Sätze über die Betreibung gegen die Ehefrau, die in deI'

Tat (bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft und) beim

Güterstand des bisherigen Berner Rechtes für den alten

Kantonsteil auch nach dem Tode des Ehemannes brauchbar

gewesen wären, waren in Verbindung mit einer autorita-

tiven Regelung (durch Verordnung oder Kreisschreiben

des Gesamtbundesgerichtes) gedacht und haben, weil eine

solche nicht zustande kam, wieder verlassen werden

müssen zugunsten einer anderen Ordnung der Betreibung

gegen die Ehefrau, was mit den Präjudizien in BGE 51 111

S. 92 und 145 geschehen ist, auf denen die seitherige

Rechtsprechung fusst (vgL BGE 53 IJJ S. 1; 54 III S. 320).

Deshalb kann die Rekurrentin aus jenem Präjudiz nichts

mehr herleiten.

Ebensowenig aber aus der durch die

neuere Rechtsprechung getroffenen Ordnung der Betreibung

gegen die Ehefrau, wonach auf Grund eines gegen die

Ehefrau gerichteten und ihr persönlich, nicht (auch) dem

Ehemanne zugestellten Zahlungsbefehles nur ihr Sondergut

gepfändet werden darf; denn sie versagt, sobald nach

dem Tode des Ehemannes die Zustellung an ihr!. nicht

mehr in Frage kommt. DemJgegen die Witwe gerichteten

und ihr zugestellten Zahlungsbefehl kann nicht eine

ähnlich beschränkte, sondern muss vielmehr die umfassende

Wirkung beigelegt werden, dass er die Grundlage für die

Pfändung ihres sämtlichen Vermögens abgibt., ungeachtet

allfälliger Verfangenschaftsrechte der Kinder. Um letztere

gegenüber der Pfändung auszuspielen, sind Widerspruchs-

verfahren und allfällig Widerspruchsprozess die geeig-

neten Rechtsbehelfe, gleichwie die Wahrung anderer der

Pfändung entgegenstehender Drittansprachen aller Art

ohne Nachteil hat von der Rechtsprechung in dieses

Verfahren verwiesen werden können. Eine andere Lösung

wird insbesondere nicht etwa dadurch erfordert, dass öfter

auch als Präjudizialfrage darüber wird entschieden werden

müssen, ob die Schuld noch vom Ehemann oder erst von

der Witwe, und von dieser mit oder ohne Zustimmung

d<>1' Kinder bezw. ihrer Vertreter eingegangen worden ist.

Um die Einleitung des Widerspruchsverfahrens herbei-

zuführen, braucht also die Rekurrentin einfach das Betrei-

bungsamt auf das Verfangenschaftsrecht ihres Kindes

aufmerkRam zu machen. Dies ist durch die binnen zehn

Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde geführte

Beschwerde in genügender Weise geschehen (ganz abge-

sehen von der Frage, ob die Versäumnis der Ansprache-

frist dmch die l'Iutter ungeachtet des virtuell bestehenden

[nteressengegensatzes dem Kind entgegengehalten werden

könnte, wie das Betreibungsamt zu glauben scheint).

lJemnach erkennt (lie Sch~tldbetr.- u. Konkurskamme1' :

Dt'l'R{'lnm,,,,ird abgewiesen.

45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. ltanton Bern.

Im Konkurs ist HilI' üann Y01U K 0 110 kat i 0 11 I> Y er fa h ren

ii her ö f fe nt J ich r e c h tl ich e :F 0 l'der II n gen (und

Akwssorien solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere

Behörden als die Zh'ililerichte' zur Ents('heidung darüber

zn~täntlig sind.

Dan" la faillite il Il'Y a Iieu de 8upprimer la procedure de co11o-

cation ponI' les crermces de rj;roit public (et leur8 accessoires)

'lue s'il est etabli que les cOllstatatioll8 Y relatiyes ressortissent

a cl'autres antorites qu'aux tribllnaux ch-ils.

Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento (li collocaziolle

per i credi.ti di diritto pubblico (e 101'0 acces..<;ori) solo ove risulti,

ehe le contestazioni, ehe li concernono, non ROllO di cOlnpetenza

,lei tribunali civili.

In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried

Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern-

Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grund-

steuern in den Kollokationsplänen bezw.

Lastenver-

zeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.

177

dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte For-

derungen fünfter Klasse.

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter

Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das

Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grund-

pfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollo-

kationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt

anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lasten-

verzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die

erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung

oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede

stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.

Die Sch~tldbetreibungs- und Konkurskamme1'

zieht in Erwägung:

Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrecht-

liche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollo-

kationsverfügung gemacht werden, die dann durch Klage

beim Konkursgericht angefochten werden müsste -

das

doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher

Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu

beschränken hätte, sein Urteil bis zm Entscheidung

der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichts-

behörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend

auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria

im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe

des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Ver-

waltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass

diese Rechtsprechung durch Art. 119 A bs. 3 des seither erlas-

senen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober

1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschlies-

send an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie

Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258,

meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vor-

schrift, dass « die rechtskräftige Feststellung zollrecht-

licher Ansprüche auf. Grund des vorliegenden Gesetzes