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57_III_168

BGE 57 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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168

~dlUldbetreibungs. und Konkursrecht. N° t(~ oxö.

cutee anparavant. Art. 53 LP.

Dans la procedure de recours dl3vallt Ir Tl!' il lle pellt €-trc nlh'gtl('

!le /aits nouveaux. Al't. 80 OJF.

Quando nel COl'SO (lell'esec\lzione, mH prillla dell'avvi,;o

(anehe all'estero) l'esecuzione non PIH; eRsere eontillllRt a al

foro precedente. Anche la pal'tecipazione aÜ Illl pignoJ' tYHllti

il Triblmale federale.

A. -

Die R.ekurrentin hatte Ende November· 1030

in I\:reuzlingen gegen den dort wohnenden Rekursgegner

einen Arrest herausgenommen, wogegNl der

Rekurs~

gegner Arrestaufhebungsklage an.'1trl'ngte, und Anfango;

Dezember Betreibung angehoben. Auf daH am IH. Fehruar

1931

gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die

Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet. Nachdem

am

6.

:Mai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen

worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung

der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon

am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-

meldet.

Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche

mit der Begründung, der Rekursgegner sei schön vor

dem Pfändungsvollzug ins Ausland weggezogen, der

Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland

erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie

stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden

Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,

wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der

Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Kreuz-

lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des

Betreibungsamtes würden da.zu führen, dass ein Schuldner

170

SchuldbetreibungEl- und Konkursrecht. N0 43.

durch jeden Wohnsitz wechsel die Betreibung bezw.

deren Fortsetzung verhindern könnte.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Sep-

tember 1931 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen und dabei vorgebracht, der

Rekursgegner habe vor dem 17. Februar noch nicht

einen neuen Wohnsitz -

in Stuttgart -

erworben.

Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner

zieht in Erwägung:

Nachdem durch die Gutheissung der Arrestaufhebungs-

klage festgestellt worden ist, dass die Rekurrentin keinen

Arrestgrund gegen den Rekursgegner hatte, kann, wie

die Vorinstan(zutreffendlentschieden hat, die Rekurrentin

nichts mehr aus Art: ~52 :SchKG herleiten der den

BetreibungsOl't des 'Arr~es ~orsieht. Indess~n hat die

Aufhebung des Arrestes deswegen nicht' auch den Hinfall

der alsbald nach seinem Vollzug angehobenen Betreibung

nach sich gezogen, weil sie am allgemeinen Betreibungsorte

des Rekursgegners geführt worden war. Allein wenn

der Schuldner nach Anhebung der Betreibung seinen

Wohnsitz verändert, so wird gemäss Art. 53 SchKG die

Betreibung nur dann am Orte, wo die Betreibung angehoben

worden ist, auch fortgesetzt, wenn dies erst geschieht,

nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist.

Zutreffend hat die VorinstaRZ diese und nicht die von

der Rekurrentin angeführte Vorschrift des Art. 66 SchKG

zur Anwendung;gebracht,;die zur Voraussetzung

hat, dass der im Auslande wohnende Schuldner in der

Schweiz einen Betreibungsort habe. Dass der Rekurs-

gegner Kreuzlingen verlassen habe, bevor ihm die Pfändung

angekündigt worden ist, bestreitet die Rekurrentin auch

vor Bundesgericht nicht. Dagegen macht sie nun vor

Bundesgericht geltend, der Rekursgegner habe bis dahin

nicht einen neuen Wohnsitz (in Stuttgart) erworben.

weshalb gemäss Art. 24 Aha. 1 ZGB derjenige in Kreuz-

Schuldbetreihun"". und Konkur;;recht. !\'o 43.

17 I

lingen damals noch bestehen geblieben sei. Allein abgt'-

sehen von der Frage, ob Art. 48 SchKG nicht der Anwen-

dung des Art. 24 Abs. 1 ZGB für die Bestimmung des

Betreibungsortes

entgegelk~ehe (vgl. JAEGER,

~ote

:~

zu Art. 46 SchKG), sind diese Behauptungen und die

bezüglichen Beweisantretungen vor den kantonalen Auf-

sichtsbehörden nicht aufgesteUt worden und daher gemäss

Art. 80 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege unbeachtlich,

der unter gewissen

Vorbehalten auch auf den Rekurs in Betreibungs- und

Konkurssachen Anwendung zu finden hat (vgI. BGE 54 III

S. 47 Erw. 1). Xachdem das Betreibungsamt der ange-

fochtenen Yerfügung' den "'ohnsitzwechsel des Rekurs-

gegners zugrunde gelegt. die Rekurrentin jedoch vor

den Vorinstanzen, wie ausgeführt. dief' nicht in Zweifel

gezogen, sondern einfach den Standpunkt eingenommen

hat, es komme nichts auf diesen 'Yohmitzwechsel an,

ist sie mit ihrer bezüglichen Bestreitung ausgeschlos~en

und muss es bei der Annahme der Vorinstanzen das

Bewenden haben, dass der Rekursgegner im Zeitpunkte

der Pfändungsankündigung keinen,,-ohl1.',itz mehr in

Kreuzlingen gehabt habe. Für eine abweichende Lösung

im Falle des Wegzuges ins Ausland, nämlich dahin. dass

dann die vorausgegangene Pfändungsankündigung nicht

Voraussetzung

der Fortsetzung

der Betreibung arn

bisherigen Orte sei, geben die einschlägigen Vorschriften

keinen Anhaltspunkt ab. Ebensowenig ist Art. 53 SchKG

der Auslegung zugänglich, dass, wenn auf das Fortsetzungs-

begehren ein es Gläubigers

hin die

Pfändung vor

dem \Vohnsitzwechsel angekündigt worden ist und daher

am bisherigen Orte vollzogen werden kann, gleiches

auch zugunsten jedes anderen während der Teilnahme-

frist die Fortsetzung verlangenden Gläubigers ungeachtet

des inzwischen erfolgten \Yohnsitzweehsels 'gelten müsse.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kamrne1':

Der Rekurs wird abgewiesen.