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~dlUldbetreibungs. und Konkursrecht. N° t(~ oxö.
cutee anparavant. Art. 53 LP.
Dans la procedure de recours dl3vallt Ir Tl!' il lle pellt €-trc nlh'gtl('
!le /aits nouveaux. Al't. 80 OJF.
Quando nel COl'SO (lell'esec\lzione, mH prillla dell'avvi,;o
(anehe all'estero) l'esecuzione non PIH; eRsere eontillllRt a al
foro precedente. Anche la pal'tecipazione aÜ Illl pignoJ' tYHllti
il Triblmale federale.
A. -
Die R.ekurrentin hatte Ende November· 1030
in I\:reuzlingen gegen den dort wohnenden Rekursgegner
einen Arrest herausgenommen, wogegNl der
Rekurs~
gegner Arrestaufhebungsklage an.'1trl'ngte, und Anfango;
Dezember Betreibung angehoben. Auf daH am IH. Fehruar
1931
gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die
Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet. Nachdem
am
6.
:Mai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen
worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung
der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon
am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-
meldet.
Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche
mit der Begründung, der Rekursgegner sei schön vor
dem Pfändungsvollzug ins Ausland weggezogen, der
Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland
erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie
stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden
Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden.
B. -
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,
wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der
Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Kreuz-
lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des
Betreibungsamtes würden da.zu führen, dass ein Schuldner
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SchuldbetreibungEl- und Konkursrecht. N0 43.
durch jeden Wohnsitz wechsel die Betreibung bezw.
deren Fortsetzung verhindern könnte.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Sep-
tember 1931 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei vorgebracht, der
Rekursgegner habe vor dem 17. Februar noch nicht
einen neuen Wohnsitz -
in Stuttgart -
erworben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner
zieht in Erwägung:
Nachdem durch die Gutheissung der Arrestaufhebungs-
klage festgestellt worden ist, dass die Rekurrentin keinen
Arrestgrund gegen den Rekursgegner hatte, kann, wie
die Vorinstan(zutreffendlentschieden hat, die Rekurrentin
nichts mehr aus Art: ~52 :SchKG herleiten der den
BetreibungsOl't des 'Arr~es ~orsieht. Indess~n hat die
Aufhebung des Arrestes deswegen nicht' auch den Hinfall
der alsbald nach seinem Vollzug angehobenen Betreibung
nach sich gezogen, weil sie am allgemeinen Betreibungsorte
des Rekursgegners geführt worden war. Allein wenn
der Schuldner nach Anhebung der Betreibung seinen
Wohnsitz verändert, so wird gemäss Art. 53 SchKG die
Betreibung nur dann am Orte, wo die Betreibung angehoben
worden ist, auch fortgesetzt, wenn dies erst geschieht,
nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist.
Zutreffend hat die VorinstaRZ diese und nicht die von
der Rekurrentin angeführte Vorschrift des Art. 66 SchKG
zur Anwendung;gebracht,;die zur Voraussetzung
hat, dass der im Auslande wohnende Schuldner in der
Schweiz einen Betreibungsort habe. Dass der Rekurs-
gegner Kreuzlingen verlassen habe, bevor ihm die Pfändung
angekündigt worden ist, bestreitet die Rekurrentin auch
vor Bundesgericht nicht. Dagegen macht sie nun vor
Bundesgericht geltend, der Rekursgegner habe bis dahin
nicht einen neuen Wohnsitz (in Stuttgart) erworben.
weshalb gemäss Art. 24 Aha. 1 ZGB derjenige in Kreuz-
Schuldbetreihun"". und Konkur;;recht. !\'o 43.
17 I
lingen damals noch bestehen geblieben sei. Allein abgt'-
sehen von der Frage, ob Art. 48 SchKG nicht der Anwen-
dung des Art. 24 Abs. 1 ZGB für die Bestimmung des
Betreibungsortes
entgegelk~ehe (vgl. JAEGER,
~ote
:~
zu Art. 46 SchKG), sind diese Behauptungen und die
bezüglichen Beweisantretungen vor den kantonalen Auf-
sichtsbehörden nicht aufgesteUt worden und daher gemäss
Art. 80 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege unbeachtlich,
der unter gewissen
Vorbehalten auch auf den Rekurs in Betreibungs- und
Konkurssachen Anwendung zu finden hat (vgI. BGE 54 III
S. 47 Erw. 1). Xachdem das Betreibungsamt der ange-
fochtenen Yerfügung' den "'ohnsitzwechsel des Rekurs-
gegners zugrunde gelegt. die Rekurrentin jedoch vor
den Vorinstanzen, wie ausgeführt. dief' nicht in Zweifel
gezogen, sondern einfach den Standpunkt eingenommen
hat, es komme nichts auf diesen 'Yohmitzwechsel an,
ist sie mit ihrer bezüglichen Bestreitung ausgeschlos~en
und muss es bei der Annahme der Vorinstanzen das
Bewenden haben, dass der Rekursgegner im Zeitpunkte
der Pfändungsankündigung keinen,,-ohl1.',itz mehr in
Kreuzlingen gehabt habe. Für eine abweichende Lösung
im Falle des Wegzuges ins Ausland, nämlich dahin. dass
dann die vorausgegangene Pfändungsankündigung nicht
Voraussetzung
der Fortsetzung
der Betreibung arn
bisherigen Orte sei, geben die einschlägigen Vorschriften
keinen Anhaltspunkt ab. Ebensowenig ist Art. 53 SchKG
der Auslegung zugänglich, dass, wenn auf das Fortsetzungs-
begehren ein es Gläubigers
hin die
Pfändung vor
dem \Vohnsitzwechsel angekündigt worden ist und daher
am bisherigen Orte vollzogen werden kann, gleiches
auch zugunsten jedes anderen während der Teilnahme-
frist die Fortsetzung verlangenden Gläubigers ungeachtet
des inzwischen erfolgten \Yohnsitzweehsels 'gelten müsse.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kamrne1':
Der Rekurs wird abgewiesen.