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57_III_164

BGE 57 III 164

Bundesgericht (BGE) · 1931-06-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am. 8. August 1930 liess der Rekurrent dem

Ehemann der Rekursgegnerin einen Zahlungsbefehl für

Mietzins nebst Androhung der Ausweisung zustellen,

in dem es formularmässig geheissen haben wird: «(Der

Schuldner wird hiemit aufgefordert, den Gläubiger für

obige Forderung ... zu befriedigen, ansonst der Gläubiger

den Vertrag mit Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung

dieses Zahlungsbefehles als aufgelöst erklärt ... Sollte der

Schuldner weder die geforderte Summe bezahlen, noch

Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger nach

Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles .. .

die sofortige Ausweisung des Schuldners (Mieters ...)

... verlangen ». Die Ausweisung wurde vom Audienzrichter

des Bezirksgerichtes Zürich am 13. September verfügt,

wogegen zunächst Rekurs beim Obergericht, der am

30. September abgewiesen wurde, und hernach noch

Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht eingelegt

wurde, die am 3. Oktober von der Hand gewiesen wurde.

Um Mitte Oktober 1930 räumte die Familie der Rekurs-

gegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten unter

Zurücklassung einer Nähmaschine.

Am 13. April 1931 stellte der Rekurrent das Begehren

um Aufnahme einer Retentionsurkunde über die zurück-

gelassene Nähmaschine und Betreibung für den Mietzins

vom 1. Oktober 1930 bis am 31. März 1931. Das Betrei-

bungsamt Zürich 6 fertigte am 14. April den Zahlungs-

befehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faust-

pfandes unter Hinweis auf die Retentionsobjekte laut

Urkunde Nr. 200 als Pfandgegenstände aus, nahm am

15. April die Retentionsurkunde auf, stellte sie am

17. April zu und stellte endlich am' 21. April auch den

AS 57 UI -

1931

166

Schuldbet1'eibllDgB" und Konkursreeht. N" d

Zahlungs.befehlzu, gegen den Rechtsvorschlag nich1;

erhoben wurde.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte. die

Rekursgegnerin Aufhebung der Retention, in erster Linie

mit der Begründung, sie sei unpfändbar, in zweiter Linie

mit der von der oberen Aufsichtsbehörde übernom.menen

Begründung (s. hienach).

O. -

Die obere kanton.a.le Aufsichtsbehörde Warn

28. September 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Ihren

Entscheidungsgriinden. ist zu entn,ehmen:

« Das Retentionsrecht des Vermieters hat nach M.

272 Aha. I OR die Existenz einer Mietzinsforderung zur

Voraussetzung.

Eines besonderen Ausweises über die

. Existenz einer Mietzfusforderung bedarf es allerdings

nicht ... Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sollen

jedoch die Retention dann verweigern, wenn die Akten-

lage den sicheren Schluss erlaubt, dass dem Vermieter

zwar vielleicht eine Forderung, aber keine Mietzins-

forderung zusteht. Wie der BeschWerdegegner in der

Antwort erklärt, wurde seinem Ausweisungsbegehren

Folge gegeben, nachdem der dama.ls auf dem Betreibungs-

weg geltend gemachte Mietzins innert der gesetzlichen

Frist nicht bezahlt worden war.... Die Ausweisung wegen

Zahlungsverzuges konnte nur auf Art. 265 OR gestützt

werden. Erst ~die Auflösung' des I Vertrages 1 gab dem

Beschwerdegegner die rechtliche Handhabe für das Aus-

weisungsbegehren ... Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist

war der Mietvertrag ohne weiteres aufgelöst fund der

Beschwerdegegner hat nur die Konsequenz aus dieser ver-

änderten Rechtslage gezogen, indem er den zahlungs-

säumigen Mieter ausweisen liess .•. Bestand der Mietvertrag

am I. Oktober 1930 nicht mehr, so ist für die Folgezeit.

eine Mietzinsforderung nicht mehr zur Entstehung gelangt.

Der Beschwerdegegner konnte nicht mehr die Erfüllung

des Vertrages, d. h. die 'Zahlung von Mietzins verlangen .••

Daran ändert die bis' Mitte L Oktober 1930 vemigerte

Räumung nichts. Demnooll fehlte die Rechtsgnmdlage

Schuldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 42.

167

1ür das Retentionsbegehren und der im Zahlungsbefehl ..•

angegebene Forderungsgrund (Mietzins ab I. Oktober -

1 ~

» erweist sich als unzutreffend. Belanglos ist deshalb

a.uch die Unterlassung eines Rechtsvorschlages durch

den Betriebenen ... »

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Die Sc1wlilbetreibungs- 'Und Konkurskammer

zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Kann der Rekursgegnerin die Legitimation zur Unpfändbarkeitsbeschwerde zwar nicht abgesprochen wer- den, so ersch~int. doch zweifelhaft, ob die betreibungs- amtliche Retenti9n auf Beschwerde der Ehefrau des betriebenen Mieters hin au(anderen Gründen aufgehoben werden dürfe. Allein abgesehen von dieser Frage der Beschwerdelegitimation erweist sich der Rekurs auch als materiell begründet, weshalb ihr keine entscheidende Bedeutung zukommt.

E. 2 Nachdem nämlich der Zahlungsbefehl für 'den seit dem I. :Oktober 1930 verlangten Mietzins iunwider:" sprochen geblieben ist, kann von den Betreibungsbe- hörden unmöglich mehr in Zweifel gezogen werden, dass der Rekurrent eine Mietzinsforderung gegen den Ehemann der Rekursgegnerin auch über ~den I. Oktober 1930 hinaus hat, wie er sie mit dem Retentions- und Betreibungs- begehren geltend macht. Selbst wenn also das Betrei- bungsamt gestützt auf die ihm aus der [früheren Betrei- bung und anschliessenden Ausweisung bekannten Ver- hältnisse lbefugt, ja vielleicht verpflichtet gewesen wäre, die verlangte Aufnahme der Retentionsurkunde abzu- lehnen, weil die Forderung, welche der Rekurrent als Grundlage geltend macht, gar keine Mietzinsforderung sei, so kann dieses Ergebnis nicht mehr nachträglich von den Aufsichtsbehördenherbeigeführt werden, nach dem durch .den lunbenützten Ablauf jder Rechtsvorschlagsfrist. 168 ildmldbetreibuugs, und Konkursrecht. N° 43, dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die Zeit über den 1. Oktober 1930 hinaus belangt zu werden.

E. 3 Sodann hat der Ehemann der Rekursgegnerin

die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit-

punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des Mietver-

trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen

anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können,

als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelöst

gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus-

weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter

diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge-

schlossen, sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung

'vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf

einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung

nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes

doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung

erworben habe, anstatt einer blossen unversicherten

Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Rückgabe.

Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem

solchen Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus-

eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des

Retentionsrechtes zu verunmöglichen.

Demnach erkennt die 8chuldbet~.- u. Kanku'l'skammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur

Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd-

barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

43. Entscheid vom 21. Oktober 1931

i. S. S. A. des Chaux et Ciments du Haut-Bhin.

Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen)

B e t r e i b u n g " 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch

Teilllahlue an einer Pfändung, wenn der S c h u I d ne r vor

aer Pfändigungsankiindigung weg g e zog e n ist, sei es auch

in R Ans I a n d, SchKG Art. 53.

-

Schuldooh'eibuugs, lmd KonkUl'sre('ht. :>;0 4:,.

169

Ausschluss

VOll

n 0 V a

im

R e k II ]',.; Y (' l'f a h r P li

\' (l T'

Hundesgcl'i('ht. on Art. RO.

LOl'Sque le dßbiteur trallsNre sun dum-ieile aiHeu!',"" Jm\nlP (I l'ftml/·

ger, au cou!';; de la poursuitC', lnai" avt\nt l"aYi", de> S<'1-ü,ip, la

poursuite ne peut pln;; 0tre continnee ilH for prt'c('dt'nt-. 11 n 'e;;t

meme plus possible tle participer 11 unp;;ai"ie qlli ~' a Pt{, 0:0,:(-·

cötoo auparavant. Art. 53 LP.

Dans la procedure de 1'eCV1l,rs deva1lt le Tl:' il ne IWllt E-tl'(, allpgul'

de jaits nouveau.:v. Art. 80 OJF.

Quando uel C01'SO rlell'esecuzione, ma pl'iuJa dell'avvil'<o di pigllo,

ramento, il debitore trasfeJ'isce iJ pl'oprio dOlTlieilio altl'ovc

(auehe all'estero) l'esecuzione non PUl' flR8ere ('ontiJllla1 a af

foro precedente. Anche la partecipazione all 1111 pi/<IlO1·am('lIt ..

ivi eseguito in antecedenza ces.»a d'es;;erl' pos"ihih·. Art.;i3 LE F.

Non si possono addnrre fatti 1ll1O,Ti ndla I'J'oeedm'a di ri('()\,,.:,, >tYllllt·j

il Tribunale federale.

A. -

Die Rekurrentin hatte Ende November· 1030

in Kreuzlingen gegen den dort wohnenden Reknrsgegner

einen Arrest herausgenommen, -wogegen der Rekurs-

gegner Arrestaufhebungsklage aIl8trengte, und Anfangs

Dezember Betreibung angehoben. Auf da>; am 11>' Fehnutr

1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die

Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet, Nachdem

am 6.

~rai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen

worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung

der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon

am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-

meldet.

Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche

mit der Begründung, der Rekursgegner sei schon vor

dem PfändungsvoHzug ins Ausland weggezogen, der

Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland

erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie

stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden

Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,

wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der

Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Krenz-

lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des

Betreiblmgsamtes würden dazu führen, dass ein Schuldner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

motifs da fond, la decision du 5 juin 1931 doit donc etre

tenue pour inexistante faute d'objet, et des 10m rien ne

s'oppose a ceque l'office statue sur celledu 18 juin qu'il

considerera comme une production tardive. Quant a. la

question de savoir si cette production est fondee ou non,

il n'appartient pas aux autorites de surveillanee d'en con-

naltre.

La Ohambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal

f!jUral prononce :

Le recours est admis en ce sens que la decision de

l'Autorite de surveillance est annuIee et l'office invit6

a se prononcer sur la production du 19 juin:193L

42. Entscheid vom 90. Oktober 1931 i. S. Kertzluftt.

Aufnahme einer Retentionsurkunde~

1. darf das Betreibungsa.mt nicht verweigern für «Mietzins»

für die Zeit von der angedrohten Vertragsauflösung bis zur

vollzogenen Ausweisung aus dem Grunde, dass keine Mietzins-

forderung bestehe (Erw. 3),

2. dürfen die Aufsichtsbehörden nicht mehr wegen Ni c h t-

b e s t ehe n s

a i n e r

M i e t z i, n s f 0 r der u n g aufheben,

nachdem der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl für eine

solche nicht Rechtsvorschlag erhoben hat (Erw. 2).

Inventaire du objets 80umiB au droit de 'retention du baiUeur.

L'offioo des poursuites requis de I!roceder a l'inventaire en ga.ra.ntie

du « loyel'» courant du jour de la. denonciation' du contmt

au jour de l'expulsion ne doit pas s'y l'efuser par le motif qu'il

n'y aurait pas da loyer dii pour ootte periode (consid. 3).

Los autorites de surveillance ne sont pas fondees a annuler l'inven-

taire pour causa d'inexistence d'une creance pour loyer lorsque

]e debiteur n'a pas fait opposition au commandement de

payer en vertu duquel 1e payement d'une teHe creanoo lui a

uM roolarne (consid. 2).

Inventario degli oggetti 8ottopoati al diritto di ritenzione dellocatore.

.-\lIorche l'ufficio esecuzioni e l'ichiesto di fare l'inventario a

garanzia della mercede in cor80 da.! giorno della disdetta deI

contratto al giorno dell'espulsione, esso non deve opporre

Sehutdbetr0ibungs- und Konkursrel'ht. :,\0 4~_

165

alla richiesta. UD rifiuto motivato dal faUo ehe nessulla mel'cede

sarebbe dovuta per qual periodo (collsid. 3).

Le autoritä di vigilanza. non possono anllullare l'inventario per

il motivo ehe non uiste un credito derivante da pigioni

0

aOitti, allorehe il debitore non feee opposizione al pl'ecetto

eseeutivo in forza. deI quale l<1i fu chiesto il pagamento d'Ull

siffatto credito (consin. 2).

A. -

Am. 8. August 1930 liess der Rekurrent dem

Ehemann der Rekursgegnerin einen Zahlungsbefehl für

Mietzins nebst Androhung der Ausweisung zustellen,

in dem es formularmässig geheissen haben wird: «(Der

Schuldner wird hiemit aufgefordert, den Gläubiger für

obige Forderung ... zu befriedigen, ansonst der Gläubiger

den Vertrag mit Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung

dieses Zahlungsbefehles als aufgelöst erklärt ... Sollte der

Schuldner weder die geforderte Summe bezahlen, noch

Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger nach

Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles .. .

die sofortige Ausweisung des Schuldners (Mieters ...)

... verlangen ». Die Ausweisung wurde vom Audienzrichter

des Bezirksgerichtes Zürich am 13. September verfügt,

wogegen zunächst Rekurs beim Obergericht, der am

30. September abgewiesen wurde, und hernach noch

Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht eingelegt

wurde, die am 3. Oktober von der Hand gewiesen wurde.

Um Mitte Oktober 1930 räumte die Familie der Rekurs-

gegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten unter

Zurücklassung einer Nähmaschine.

Am 13. April 1931 stellte der Rekurrent das Begehren

um Aufnahme einer Retentionsurkunde über die zurück-

gelassene Nähmaschine und Betreibung für den Mietzins

vom 1. Oktober 1930 bis am 31. März 1931. Das Betrei-

bungsamt Zürich 6 fertigte am 14. April den Zahlungs-

befehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faust-

pfandes unter Hinweis auf die Retentionsobjekte laut

Urkunde Nr. 200 als Pfandgegenstände aus, nahm am

15. April die Retentionsurkunde auf, stellte sie am

17. April zu und stellte endlich am' 21. April auch den

AS 57 UI -

1931

166

Schuldbet1'eibllDgB" und Konkursreeht. N" d

Zahlungs.befehlzu, gegen den Rechtsvorschlag nich1;

erhoben wurde.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte. die

Rekursgegnerin Aufhebung der Retention, in erster Linie

mit der Begründung, sie sei unpfändbar, in zweiter Linie

mit der von der oberen Aufsichtsbehörde übernom.menen

Begründung (s. hienach).

O. -

Die obere kanton.a.le Aufsichtsbehörde Warn

28. September 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Ihren

Entscheidungsgriinden. ist zu entn,ehmen:

« Das Retentionsrecht des Vermieters hat nach M.

272 Aha. I OR die Existenz einer Mietzinsforderung zur

Voraussetzung.

Eines besonderen Ausweises über die

. Existenz einer Mietzfusforderung bedarf es allerdings

nicht ... Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sollen

jedoch die Retention dann verweigern, wenn die Akten-

lage den sicheren Schluss erlaubt, dass dem Vermieter

zwar vielleicht eine Forderung, aber keine Mietzins-

forderung zusteht. Wie der BeschWerdegegner in der

Antwort erklärt, wurde seinem Ausweisungsbegehren

Folge gegeben, nachdem der dama.ls auf dem Betreibungs-

weg geltend gemachte Mietzins innert der gesetzlichen

Frist nicht bezahlt worden war.... Die Ausweisung wegen

Zahlungsverzuges konnte nur auf Art. 265 OR gestützt

werden. Erst ~die Auflösung' des I Vertrages 1 gab dem

Beschwerdegegner die rechtliche Handhabe für das Aus-

weisungsbegehren ... Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist

war der Mietvertrag ohne weiteres aufgelöst fund der

Beschwerdegegner hat nur die Konsequenz aus dieser ver-

änderten Rechtslage gezogen, indem er den zahlungs-

säumigen Mieter ausweisen liess .•. Bestand der Mietvertrag

am I. Oktober 1930 nicht mehr, so ist für die Folgezeit.

eine Mietzinsforderung nicht mehr zur Entstehung gelangt.

Der Beschwerdegegner konnte nicht mehr die Erfüllung

des Vertrages, d. h. die 'Zahlung von Mietzins verlangen .••

Daran ändert die bis' Mitte L Oktober 1930 vemigerte

Räumung nichts. Demnooll fehlte die Rechtsgnmdlage

Schuldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 42.

167

1ür das Retentionsbegehren und der im Zahlungsbefehl ..•

angegebene Forderungsgrund (Mietzins ab I. Oktober -

1 ~

» erweist sich als unzutreffend. Belanglos ist deshalb

a.uch die Unterlassung eines Rechtsvorschlages durch

den Betriebenen ... »

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Die Sc1wlilbetreibungs- 'Und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Kann der Rekursgegnerin die Legitimation zur

Unpfändbarkeitsbeschwerde zwar nicht abgesprochen wer-

den, so ersch~int. doch zweifelhaft, ob die betreibungs-

amtliche Retenti9n auf Beschwerde der Ehefrau des

betriebenen Mieters hin au(anderen Gründen aufgehoben

werden dürfe. Allein abgesehen von dieser Frage der

Beschwerdelegitimation erweist sich der Rekurs auch

als materiell begründet, weshalb ihr keine entscheidende

Bedeutung zukommt.

2. -

Nachdem nämlich der Zahlungsbefehl für 'den

seit dem I. :Oktober 1930 verlangten Mietzins iunwider:"

sprochen geblieben ist, kann von den Betreibungsbe-

hörden unmöglich mehr in Zweifel gezogen werden, dass

der Rekurrent eine Mietzinsforderung gegen den Ehemann

der Rekursgegnerin auch über ~den I. Oktober 1930 hinaus

hat, wie er sie mit dem Retentions- und Betreibungs-

begehren geltend macht. Selbst wenn also das Betrei-

bungsamt gestützt auf die ihm aus der [früheren Betrei-

bung und anschliessenden Ausweisung bekannten Ver-

hältnisse lbefugt, ja vielleicht verpflichtet gewesen wäre,

die verlangte Aufnahme der Retentionsurkunde abzu-

lehnen, weil die Forderung, welche der Rekurrent als

Grundlage geltend macht, gar keine Mietzinsforderung

sei, so kann dieses Ergebnis nicht mehr nachträglich von

den Aufsichtsbehördenherbeigeführt werden, nach dem

durch .den lunbenützten Ablauf jder Rechtsvorschlagsfrist.

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ildmldbetreibuugs, und Konkursrecht. N° 43,

dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts

dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die

Zeit über den 1. Oktober 1930 hinaus belangt zu werden.

3. -

Sodann hat der Ehemann der Rekursgegnerin

die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit-

punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des Mietver-

trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen

anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können,

als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelöst

gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus-

weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter

diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge-

schlossen, sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung

'vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf

einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung

nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes

doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung

erworben habe, anstatt einer blossen unversicherten

Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Rückgabe.

Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem

solchen Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus-

eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des

Retentionsrechtes zu verunmöglichen.

Demnach erkennt die 8chuldbet~.- u. Kanku'l'skammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur

Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd-

barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

43. Entscheid vom 21. Oktober 1931

i. S. S. A. des Chaux et Ciments du Haut-Bhin.

Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen)

B e t r e i b u n g " 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch

Teilllahlue an einer Pfändung, wenn der S c h u I d ne r vor

aer Pfändigungsankiindigung weg g e zog e n ist, sei es auch

in R Ans I a n d, SchKG Art. 53.

-

Schuldooh'eibuugs, lmd KonkUl'sre('ht. :>;0 4:,.

169

Ausschluss

VOll

n 0 V a

im

R e k II ]',.; Y (' l'f a h r P li

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Hundesgcl'i('ht. on Art. RO.

LOl'Sque le dßbiteur trallsNre sun dum-ieile aiHeu!',"" Jm\nlP (I l'ftml/·

ger, au cou!';; de la poursuitC', lnai" avt\nt l"aYi", de> S<'1-ü,ip, la

poursuite ne peut pln;; 0tre continnee ilH for prt'c('dt'nt-. 11 n 'e;;t

meme plus possible tle participer 11 unp;;ai"ie qlli ~' a Pt{, 0:0,:(-·

cötoo auparavant. Art. 53 LP.

Dans la procedure de 1'eCV1l,rs deva1lt le Tl:' il ne IWllt E-tl'(, allpgul'

de jaits nouveau.:v. Art. 80 OJF.

Quando uel C01'SO rlell'esecuzione, ma pl'iuJa dell'avvil'<o di pigllo,

ramento, il debitore trasfeJ'isce iJ pl'oprio dOlTlieilio altl'ovc

(auehe all'estero) l'esecuzione non PUl' flR8ere ('ontiJllla1 a af

foro precedente. Anche la partecipazione all 1111 pi/<IlO1·am('lIt ..

ivi eseguito in antecedenza ces.»a d'es;;erl' pos"ihih·. Art.;i3 LE F.

Non si possono addnrre fatti 1ll1O,Ti ndla I'J'oeedm'a di ri('()\,,.:,, >tYllllt·j

il Tribunale federale.

A. -

Die Rekurrentin hatte Ende November· 1030

in Kreuzlingen gegen den dort wohnenden Reknrsgegner

einen Arrest herausgenommen, -wogegen der Rekurs-

gegner Arrestaufhebungsklage aIl8trengte, und Anfangs

Dezember Betreibung angehoben. Auf da>; am 11>' Fehnutr

1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die

Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet, Nachdem

am 6.

~rai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen

worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung

der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon

am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-

meldet.

Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche

mit der Begründung, der Rekursgegner sei schon vor

dem PfändungsvoHzug ins Ausland weggezogen, der

Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland

erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie

stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden

Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,

wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der

Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Krenz-

lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des

Betreiblmgsamtes würden dazu führen, dass ein Schuldner