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57_III_176

BGE 57 III 176

Bundesgericht (BGE) ·III · 1931-10-27 · Deutsch CH
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45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. Eanton :aern.

Im Konkurs ist Hur (lann YOln K 0 110 kat i 0 II S Y er f a h l'e n

ii her ö f f e 11. t I ich l'e c h t I ich e F 0 r cl e l'U n gen (und

Akw8sorien 80lche1') abzusehen, wenn feststeht, dass andere

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Dan;; la faillite il Il'Y a lieu de lSuppl'imer la proee<lure cie co11o-

cation pour les crbmc88 de 4roit publ?'c (et kurs accessoires)

'Iue s'il est etabli qne Ies constatations y l'elatiyes ressortissent

a (i'autres antorites qu'aux triblUlanx ciYils.

Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento <li eolloeazione

peI' i credit-i di diriuo p-ubblico (e loro accessori) solo ove risulf.i,

ehe le oontestazioni, ehe Ii ooneerl1OI1O, nOI1 sono (li C'ompetenza

dei tribunali eivili.

In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried

Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern-Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grundsteuern in den Kollokationsplänen bezw.

Lastenverzeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.

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dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte Forderungen fünfter Klasse.

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter

Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das

Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grundpfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollokationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt

anzuweisen,

die Grundsteuerzuschläge in den Lastenverzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die

erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung

oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede

stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.

Die Sch1tldbetreibungs- und Konkurskammet'

zieht in Erwägung:

Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrechtliche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollokationsvermgung gemacht werden, die dann durch Klage

beim Konkursgericht angefochten werden müsste -

das

doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher

Forderungen berufen wäre,

sondern sich darauf zu

beschränken hätte, sein Urteil bis zur Entscheidung

der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend

auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria

im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe

des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass

diese Rechtsprechung durch Art. 119Abs. 3 des seither erlassenen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom l. Oktober

1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschliessend an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie

Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258,

meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vorschrift, dass « die rechtskräftige Feststellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes

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t\chuldbetreibungs- und Korurursrecht. :S-o 45.

für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich ist », ist von

den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zmn Zweck

aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SchKG

aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern,

d8.ss die im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu

treHenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die

bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen

hinwegsetzen. Dann kann aber aus ihr nicht durch Gegenschluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne,

zollrechtlicheAnsprüche, über die noch keine rechtskräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien

gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkursgericht auszutragen. Dagegen wird jene Rechtsprechung

blose durch Zweckmässigkeitserwägungen gestützt und

müsste daher aufgegeben werden, sobald sich herausstellen sollte, dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet,

was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben

die Rekurrenten ·zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu

können.

Die Ausschaltung desKonkursgerichtes von

der Entscheidung über Konkurseingaben lässt sich natürlich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beurteilenden' Streitfragen die . Zuständigkeit der Zivilgerichte

unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

oder

Verwaltungsgerichten

ausgeschlossen ist, wie dies im Falle des Präjudizes zutraf.

Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der

Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er

anschliesst, grundpfandversichert sei,;zweifellos

vom

kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht.

Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber

berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Ausführungen der Vorinstanz weder durch die kantonale

Gesetzgebung geordnet noch durch die bis1;lerige Rechtsprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit

bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei-

• Sehmdbetreibungs- und. ~.

N- 4G.

-

17~ .

chender Grund dafür vor, von Kollokationsverfügunge' .

über das Grundpfandrecht für die streitigen' Steue:

zUf!Cbläg~ abzusehen, und können. sich die Rekurrenten:

nicht mit Fug dagegen beschweren, auf den Weg der

gerichtlichen KollokationSJrlage gedrängt zu werden.

Dem:rtaek erkennt die Sck-uUlbet,..- 'lt. Konlcu.rskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.