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45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. Eanton :aern.
Im Konkurs ist Hur (lann YOln K 0 110 kat i 0 II S Y er f a h l'e n
ii her ö f f e 11. t I ich l'e c h t I ich e F 0 r cl e l'U n gen (und
Akw8sorien 80lche1') abzusehen, wenn feststeht, dass andere
B"hör(lell als die Zh'i!l!erichte' znr Enh;cheidung darüber
zll:'<tändii! Find.
Dan;; la faillite il Il'Y a lieu de lSuppl'imer la proee<lure cie co11o-
cation pour les crbmc88 de 4roit publ?'c (et kurs accessoires)
'Iue s'il est etabli qne Ies constatations y l'elatiyes ressortissent
a (i'autres antorites qu'aux triblUlanx ciYils.
Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento <li eolloeazione
peI' i credit-i di diriuo p-ubblico (e loro accessori) solo ove risulf.i,
ehe le oontestazioni, ehe Ii ooneerl1OI1O, nOI1 sono (li C'ompetenza
dei tribunali eivili.
In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried
Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern-Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grundsteuern in den Kollokationsplänen bezw.
Lastenverzeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.
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dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte Forderungen fünfter Klasse.
Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter
Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das
Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grundpfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollokationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt
anzuweisen,
die Grundsteuerzuschläge in den Lastenverzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die
erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung
oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede
stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.
Die Sch1tldbetreibungs- und Konkurskammet'
zieht in Erwägung:
Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrechtliche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollokationsvermgung gemacht werden, die dann durch Klage
beim Konkursgericht angefochten werden müsste -
das
doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher
Forderungen berufen wäre,
sondern sich darauf zu
beschränken hätte, sein Urteil bis zur Entscheidung
der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend
auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria
im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe
des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass
diese Rechtsprechung durch Art. 119Abs. 3 des seither erlassenen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom l. Oktober
1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschliessend an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie
Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258,
meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vorschrift, dass « die rechtskräftige Feststellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes
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t\chuldbetreibungs- und Korurursrecht. :S-o 45.
für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich ist », ist von
den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zmn Zweck
aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SchKG
aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern,
d8.ss die im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu
treHenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die
bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen
hinwegsetzen. Dann kann aber aus ihr nicht durch Gegenschluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne,
zollrechtlicheAnsprüche, über die noch keine rechtskräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien
gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkursgericht auszutragen. Dagegen wird jene Rechtsprechung
blose durch Zweckmässigkeitserwägungen gestützt und
müsste daher aufgegeben werden, sobald sich herausstellen sollte, dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet,
was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben
die Rekurrenten ·zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu
können.
Die Ausschaltung desKonkursgerichtes von
der Entscheidung über Konkurseingaben lässt sich natürlich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beurteilenden' Streitfragen die . Zuständigkeit der Zivilgerichte
unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder
Verwaltungsgerichten
ausgeschlossen ist, wie dies im Falle des Präjudizes zutraf.
Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der
Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er
anschliesst, grundpfandversichert sei,;zweifellos
vom
kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht.
Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber
berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Ausführungen der Vorinstanz weder durch die kantonale
Gesetzgebung geordnet noch durch die bis1;lerige Rechtsprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit
bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei-
• Sehmdbetreibungs- und. ~.
N- 4G.
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chender Grund dafür vor, von Kollokationsverfügunge' .
über das Grundpfandrecht für die streitigen' Steue:
zUf!Cbläg~ abzusehen, und können. sich die Rekurrenten:
nicht mit Fug dagegen beschweren, auf den Weg der
gerichtlichen KollokationSJrlage gedrängt zu werden.
Dem:rtaek erkennt die Sck-uUlbet,..- 'lt. Konlcu.rskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.