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44. Entscheid vom 20. März 1912 in Sachen Landolt. Art. 46 Abs. 1 SchKG: Der bisherige Wohnsitz eines Schuldners gilt, auch wenn ihn der Schuldner aufgegeben hat, als dessen betrei¬ bungsrechtliches Domizil noch solange, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen neuen Wohnsitz begründet habe. A. — Am 11. Januar 1912 ersuchte der Rekurrent Ernst Landolt, Milchhändler in Orlingen, das Betreibungsamt Bern¬ Stadt um Einleitung der Betreibung gegen Emil Landolt, der früher in Bern wohnte und dessen Aufenthalt gegenwärtig un¬ bekannt ist. Das Betreibungsamt weigerte sich, dem Begehren zu entsprechen, weil der Schuldner in Bern keinen Wohnsitz mehr habe und daher hier auch nicht mehr betrieben werden könne. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betreibungs¬ begehren Folge zu geben. Er machte geltend, daß die Weigerung des Amtes nach Art. 66 Abs. 4 SchKG unbegründet sei. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 1912 unter folgender Begründung ab: Nach Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohn¬ sitze zu betreiben. Daraus folge, daß in der Schweiz jemand, der hier keinen Wohnsitz habe, außer in den Fällen der Art. 48—52 SchKG nicht betrieben werden könne. Nun bestünden keine An¬ haltspunkte dafür, daß der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten habe. Somit könne er in Bern nicht betrieben werden, da auch kein Spezialforum gegeben sei. Artikel 24 ZGB ändere hieran nichts, da dessen Bestimmung, daß der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibe, für das Betreibungsrecht nicht gelte. Hiefür spreche auch die Fassung des Art. 48 SchKG, wonach, wer seinen festen Wohnsitz aufgebe, bis zur Begründung eines neuen Domizils am Orte seines jeweiligen Aufenthaltes betrieben werden könne. Ein Betreibungsforum des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltes kenne das Gesetz nicht. Das Bundesgericht habe bereits in seinem Entscheide in Sachen Jemini vom 3. März 1904 (Archiv 8 Nr. 113) die Ableitung eines solchen Forums aus Art. 53 und 54 SchKG als unhaltbar zurückgewiesen, weil das Gesetz in dieser Beziehung keine Lücke enthalte und sich aus Art. 53 SchKG nicht auf ein derartiges Forum schließen lasse. Daß eine Gesetzeslücke nicht vorhanden sei, ergebe sich auch aus Art. 54 und 190 Ziff. 1 SchKG, wo der Fall der Zwangs¬ vollstreckung gegen einen unbekannt abwesenden Schuldner aus¬ drücklich geregelt sei (Botschaft des Bundesrates zum SchKG, und Mosimann, Betreibung von Schuldnern unbekannten Aufenthalts in Archiv 14 Nr. 1). Auf Art. 66 Abs. 4 SchKG könne sich der Rekurrent nicht berufen, weil dieser einen Betreibungsort bloß voraussetze, aber nicht begründe, indem er die Art der Zustellung der Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit unbekanntem Wohnsitz für den Fall regle, daß ein Betreibungsforum in der Schweiz begründet sei. Die Betreibungsfora seien im Gesetz unter Ziff. II des zweiten Titels geregelt, während Ziff. IV dieses Titels, wozu Art. 66 gehöre, bloß die Zustellung der Betreibungs¬ urkunden behandle. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da es sich im vorliegenden Falle nur um die Frage handelt, ob der Schuldner Emil Landolt in Bern ein Betreibungs¬ forum habe, so ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, klar, daß eine Anwendung des Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht in Betracht kommen kann. Diese Bestimmung regelt lediglich die Frage der Zustellung der Betreibungsurkunden für den Fall, daß der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, sagt aber nichts darüber, unter welcher Voraussetzung und wo für diesen Fall ein Betreibungsforum gegeben sei (BGE 23 S. 969 f., Sep.=Ausg 4 Nr. 2*).
* Ges.-Ausg. 27 I S. 98.
2. — Wie sich aus ihrem Entscheide ergibt, geht die Vor¬ instanz in tatsächlicher Beziehung offenbar davon aus, daß der Schuldner Emil Landolt zwar früher in Bern ansäßig gewesen ist, diese Stadt dann aber in einem nicht festgestellten Zeitpunkte dauernd, nicht bloß vorübergehend, verlassen hat. Sein gegen¬ wärtiger Aufenthaltsort ist nach der vom Betreibungsamt Bern¬ Stadt nicht bestrittenen Angabe des Gläubigers unbekannt. Ob der Schuldner sich irgendwo in der Schweiz oder im Auslande dauernd niedergelassen hat oder nicht, steht somit nicht fest. Auf Grund dieser Sachlage ist zunächst davon auszugehen, daß Bern nicht mehr den Mittelpunkt der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Schuldners, also nicht mehr seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB bildet. Indessen erschöpft diese Bestimmung den Begriff des zivilrechtlichen Wohn¬ sitzes nicht. Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal begründeter Wohnsitz fort bis zum Erwerb eines neuen, so daß also der bisherige Wohnort einer Person als ihr Wohnsitz, solange bis sie einen neuen erworben hat, auch dann noch gilt, wenn sie ihn mit der Absicht, dauernd wegzuziehen, verlassen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nun der durch Art. 24 Abs. 1 ZGBerweiterte Wohnsitzbegriff im allgemeinen auch dem Art. 46 Abs. 1 SchKG zu Grunde zu legen. Es ist unbestritten, daß der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes im allgemeinen für das Betreibungsrecht maßgebend ist (AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 32 *). Sodann treffen die Gründe, die zur Aufstellung der Vorschrift des Art. 24 Abs. 1ZGB geführt haben, auch für den Betreibungsort zu. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb während der Zeit zwischen der faktischen Aufhebung des alten und der Begründung eines neuen Domizils der Schuldner am frühern Wohnort nur sollte gerichtlich belangt, nicht aber auch betrieben werden können. Mit Unrecht führt die Vorinstanz aus, der durch Art. 24 Abs. 1 ZGB erweiterte Wohnsitzbegriff dürfe dem Art. 46 SchKG nicht zu Grunde gelegt werden, weil dies durch Art. 48 SchKG ausgeschlossen werde. Es mag hier dahingestellt bleiben, in welchem Maße diese
* Ges.-Ausg. 28 I S. 218 Erw. 1. Bestimmung überhaupt neben dem im erwähnten Sinne ausgelegten Art. 46 SchKG noch Bedeutung hat. Für den vorliegenden Fall genügt es, darauf zu verweisen, daß Art. 48 SchKG jedenfalls dann immer Anwendung findet, wenn es sich um eine Person handelt, die nie einen bestimmten Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB gehabt hat.
3. — Ist somit der durch Art. 24 Abs. 1 ZGB erwähnte Wohnsitzbegriff für den Betreibungsort des Wohnsitzes maßgebend, so folgt daraus, daß ein solcher Betreibungsort, wenn er einmal begründet worden ist, erst durch den Eintritt von Tatsachen auf¬ gehoben wird, die die Entstehung eines neuen Wohnsitzes für den Schuldner herbeiführen. Nun hat nach allgemeinem Rechts¬ grundsatz der Kläger nur die der Entstehung eines von ihm geltend gemachten Rechtszustandes zu Grunde liegenden Tatsachen zu beweisen, der Beweis über eine Aufhebungstatsache fällt in der Regel dem Beklagten zu, m. a. W. die Fortdauer eines Rechts¬ zustandes wird im allgemeinen vermutet (Regelsberger, Pand. Bd. I. S. 695). Da im vorliegenden Fall bloß feststeht, daß der Schuldner Bern dauernd verlassen hat, aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß er einen neuen Wohnsitz begründet habe, und auch nichts etwa darauf schließen läßt, daß das Auf¬ geben des bisherigen Wohnsitzes so weit zurückliege, daß dessen Fortdauer als unwahrscheinlich erschiene, so muß also vermutet werden, daß der Wohnsitz des Schuldners noch Bern sei (vergl. Jaeger, Komm. Art. 46 N. 3 S. 89 f.; AS 22 Nr. 209, Sep.=Ausg. 3 Nr. 17*). Somit hat das Betreibungsamt Bern¬ Stadt dem Begehren des Rekurrenten gemäß gegen den Schuldner die Betreibung einzuleiten. Wenn aber dieser sich über die Zu¬ stellung des Zahlungsbefehles beschwert und nachweist, daß er einen neuen Wohnsitz begründet habe, so fällt selbstverständlich die Vermutung für den bisherigen Wohnsitz und damit auch die in Bern eingeleitete Betreibung dahin.
* Ges.-Ausg. 26 I S. 52 f. Erw. 4.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Bern¬ Stadt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen, gegen Emil Landolt auf Grund des Betreibungsbegehrens des Rekurrenten die Betreibung einzuleiten.