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64_I_383

BGE 64 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1938-05-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Expropriation. N° 68.

waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig

innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung

anmeldete,

hat

der

Schätzungskommissionspräsident

schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus-

sehbarkeit nach Art. 41lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.).

Seine Auffassung wird bestätigt durch das von Frau

Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines

der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten

vom 2. Mai 1938 erstatteten.

3. - Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi-

gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die

Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be-

zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch

die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die

nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen

wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät-

zungskommission bei der materiellen Behandlung der

Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das

Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE

64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SBB

Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach-

ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer

nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann

(Art. 22 Abs. 2 EntG);

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

383

A. STAATSRECHT

nROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT· VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIOE)

Vgl. Nr. 69. -

Voir n° 69.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

69. l1rteU vom 7. Oktober 1938 i. S. Schultheas

und Genossen gegen l1nterwalden Did dem Wald.

Legitimation von Hausierern zur staatsrechtlichen Beschwerde

gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie Dicht wohn-

haft sind (Erw.1).

Art. 4 und 31 BV. Rechtliche Natur der Hausierpatenttaxe :

Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf

sie für Einwohner anderer Kantone nicht höher sein als für

Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige

mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein

entsprechender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr

verlangt werden (Erw. 2).

A. -

Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von

Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das

Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau-

teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel

AB 64 1- 1938

25

384

St.aatsrecht.

im allgemeinel1: an die Erteilung eines Patentes geknüpft

und in § 13 werden hiefür die Taxen bestimmt. In Abs. 1

von § 13 werd~n die Waren, die mit Patent im Hausier-

handel vertrieben werden dürfen, in 6 Klassen eingeteilt

und dafür monatliche Patenttaxen von 20-200 Fr. fest-

gesetzt. Abs. 5 von § 13 lautet:

« Die vorstehenden Taxen gelten für Schweizerbürger,

die im Kanton Nidwalden festen Wohnsitz haben. In

anderen Kantonen wohnende Schweizerbfuger haben für

die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden

die doppelte, Ausländer die dreifache Taxe zu bezahlen. »

B. -

Gegen dieses im kantonalen Amtsblatt vom

29. April bekannt gemachte Gesetz haben eine Reihe von

Hausierern, die in andern Kantonen wohnen, darunter der

Präsident und andere Mitglieder des Vorstandes des « Ver-

bandes berufsständischer Kleinhändler der Schweiz»,

am 30. Mai 1938 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

mit dem Antrag, die in § 13 Abs. 5 enthaltene Bestimmung,

dass in andern Kantonen wohnhafte Schweizerbürger für

das Hausierpatent die doppelte Taxe bezahlen müssen, sei

aufzuheben.

Die Rekurrenten machen geltend : Es verstosse gegen die

Rechtsgleichheit, einen ausserkantonalen Hausierer mit

höhern Taxen zu belasten, als den einheimischen. Zudem

verfolge das Gesetz den Zweck, auswärts wohnende Per-

sonen vom Hausierhandel auszuschliessen, und verletze

insofern die Gewerbefreiheit. Soweit die Taxe eine Gebühr

für eine behördliche Leistung sei, dürfe sie gegenüber

Kantonsfremden nur insofern höher sein, als die Erteilung

des Patentes für diese vermehrte Arbeit erfordere. Das

rechtfertige eine Verdoppelung aber nicht. Eine solche

sei auch nicht deswegen zulässig, weil die Kantonsfremden

keine ordentlichen Steuern bezahlen müssten. Die dop-

pelten Taxen verstiessen zudem deshalb gegen die Gewerbe-

freiheit und die Rechtsgleichheit, weil sie den Hausier-

handel verunmöglichten; denn sie schlössen einen ange-

messenen und vernünftigen Gewinn aus.

Handels- und Gewerbefreiheit. Xo 69.

385

C. -

Der Regierungsrat von Nidwalden hat die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Er bestreitet zunächst

die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde, weil

es nicht bewiesen sei, dass sie je in Nidwalden hausiert und

nach dem neuen Gesetz ein Hausierpatent erhalten oder

auch nur sich um ein solches beworben haben. Sodann

stellt er sich auf den Standpunkt, dass die stärkere Be-

lastung kantonsfremder Hausierer sachlich begründet sei,

indem er ausführt :

« Ich verweise auf FLEINER: Schweizerisches Bundes-

staatsrecht S. 117 und die dort angeführten Beispiele

(Erteilung von Hausierpatenten, Bundesbl. 1889 IV, 86;

höhere Gebühren für Auswärtige, BGE 32 I 636; 36 I 670;

härtere Liegenschaftssteuern für auswärts Wohnende,

BGE 3 S. 233; 14 S. 150. Erteilung der gewerbepolizei-

lichen Erlaubnis nur an Domizilierte, BGE 13 S. 168,

Bundesbl. 1903 IV, S. 433. Beschränkung der Fischerei

mit fliegender Angel auf Kantonseinwohner; Bundesge-

richtsentscheid 41 I 154). Der kantonale Hausierer hat

am Niederlassungsort ausser der Hausiertaxe noch die

ordentlichen Steuern auf Vermögen und Erwerb zu be-

zahlen ... Es entspricht daher der Billigkeit, wenn der

Kantonseinwohner eine mässigere Taxe zu bezahlen hat ...

Ferner ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Behand-

lung sich auch aus gewerbepolizeilichen Gründen rechtfer-

tigen würde. Das Hausierwesen ist nachgerade zu einer

Landplage geworden ... Diese ausserkantonalen und aus-

ländischen Hausierer und Hausiererinnen sind geschäfts-

tüchtiger und zudringlicher als die kantonalen Hausierer,

sodass schon aus diesem Grunde eine unterschiedliche

Behandlung sich rechtfertigt ..., Die Behörden können auch

nicht zulassen, dass durch eine Konkurrem·jerung ausser-

kantonaler Hausierer die Steuerkraft des sesshaften Han-

dels geschwächt werde, ohne einen Ausgleich in den erhöh-

ten Taxen für diejenige Ka.tegorie von Hausierern zu fin-

den welche im Kanton keine weiteren Abgaben entrich-

,

ten. »

386

Staatsrecht.

Das "Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Regierungsrat bestreitet zu Unrecht die Legi-

tjmation der Rekurrenten. Da es sich um die Anfechtung

eines allgemein verbindlichen Erlasses handelt, so ist als

Voraussetzung zur Erhebung der Beschwerde ein gegen-

wärtiger Eingriff in die persönliche Rechtsstellung nicht

erforderlich. Vielmehr genügt es in einem solchen Fall

nach der Praxis im allgemeinen, dass der angefochtene

Erlass insbesondere auch für den Beschwerdeführer ver-

. bindliche Kraft hat, in Verbindung mit der Behauptung,

dass er, ihm gegenüber angewendet, gegen ihm. gewähr-

leistete verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Nur

wo es nach der Materie, die der Erlass regelt, von vorn-

herein als ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerde-

führer von dem angeblichen Eingriff in verfassungsmässige

Garantien einmal berührt werden könnte, könnte das Ein-

treten auf die Beschwerde -

so hat sich das Bundesgericht

ausgesprochen -

mangels eines praktischen Interesses an

der Anfechtung verweigert werden (BGE 48 I S. 265,595).

Im vorliegenden Fall stehen allerdings die Rekurrenten

nicht unter der Hoheit des Kantons, von dem der ange-

fochtene Erlass ausgegangen ist, so dass er insofern für sie

nicht verbindlich ist. Aber es ist nach ihrer Erwerbs-

tätigkeit leicht möglich, dass sie sich anschicken, diese in

Nidwalden auszuüben, und daher die angefochtene Vor-

schrift auf sie anwendbar Wird. Das muss für ihre Be-

schwerdelegitimation genügen.

Ob diese bei einzelnen

der Rekurrenten auch deswegen bejaht werden muss, weil

sie dem Vorstand des Berufsverbandes der Hausierer ange-

hören, kann dahingestellt bleiben.

2. '-- Die Patenttaxen des § 13 des neuen nidwaldnischen

Hausiergesetzes sind wohl zu einem geringen Teil ein Ent-

gelt für die Patenterteilung und die besondere Aufsicht

über die Hausierer, also Gebühren, in der Hauptsache

aber nach ihrer Höhe zweifellos Steuern (vgl. BGE 54 I

S. 81; BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 7). Dass

Handels· und Gewerbefreiheit. Xo 69.

387

das Hausiergewerbe von den Kantonen nach Art. 31

lit. e BV. mit einer besondern Steuer belegt werden kann,

ist vom Bundesgericht wiederholt ausgesprochen worden

(BGE 42 I S. 256 f.; 46 I S. 219; 55 I S. 77) und wird

übrigens von den Rekurrenten nicht bestritten. Streitig

ist dagegen, ob es angeht, diese Steuer für Hausierer, die

in andern Kantonen wohnen, höher zu bemessen, angesichts

des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und der Garantie

der Gewerbefreiheit, die einem Gewerbetreibenden grund-

sätzlich das Recht gibt, seine Tätigkeit im ganzen Gebiet

der Eidgenossenschaft auszuüben und dabei gleich wie

seine Gewerbegenossen behandelt zu werden (BGE 44 I

S. 144). Jener Unterschied in der steuerlichen Belastung

liesse sich danach nur dann rechtfertigen, wenn dafür

sachliche Gründe vorhanden wären, d. h. wenn ein ver-

nünftiger Zusammenhang bestünde zwischen der Ver-

schiedenheit im Tatbestand und der daran anknüpfenden

Behandlung (vgl. BGE 51 I S. 77 f. und die dort zjtierten

Entscheide). Der Bundesrat hat, als die Wahrung der

Gewerbefreiheit noch in seine Kompetenz als Rekurs-

behörde fiel, ursprünglich, in den Jahren 1887 und 1888,

grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass Personen, die

in einem Kantonsgebiet oder in einer Gemeinde ein Ge-

werbe betreiben, wie Kutscher, Fremdenführer, Hausierer,

wenn sie dort keine feste Niederlassung besitzen und daher

daselbst den ordentlichen Vermögens- und Einkommens-

steuern nicht, unterworfen sind, zum Ausgleich mefür mit

einer besondern Gewerbest.euer belastet werden dürfen

(v. SALlS, Bundesrecht 2. Aufl. 11 Nr. 815, 893 i BBL 1888

III S. 767 f.). Ferner erachtete der Bundesrat es im Jahre

1897 als zulässig, einen ausserkantonalen Markthändler

mit einer höhern Patenttaxe zu belasten als einen im Kan-

ton wohnhaften, wobei er wiederum den Ersatz für die

ordentlichen Steuern als Grund angab (v. SALlS, a.a.O.

Nr. 900), und im Anschluss hieran hat auch das Bundes-

gericht es mit der gleichen Begründung zugelassen, dass

ein Kanton einen Liquidations- oder Ausverkauf steuerlich

388

Staatsrecht.

stärker belastet als sonst, wenn er von einer Person aus-

geht, die nicht im Kanton wohnt oder dort eine feste

Geschäftsniededassung besitzt (BGE 41 I S. 386). Allein

bei erneuter Prüfung erweist sich das, was als Grund für

diese Praxis angeführt worden ist, nicht als schlüssig.

Wenn der Bundesrat etwa, wie vielleicht aus einem Ent-

scheid vom Jahre 1895 (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814 S. 624)

geschlossen werden könnte, eine verschiedene steuerliche

Behandlung der ausser- und der innerkantonalen Hausierer

mit Rücksicht auf die Polizeiaufsicht hätte zulassen wollen,

so wäre das jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die

ausserkantonalen Hausierer der Polizeiaufsicht nicht mehr

als die innerkantonalen bedürfen. Und dass es gegen die

Gewerbefreiheit verstosse, ausserkantonale Gewerbetrei-

bende nur deshalb besonders zu besteuern, weil sie den

ordentlichen Vermögeris-

und Einkommenssteuern im

Kanton nicht unterworfen sind, hat der Bundesrat im

erwähnten Entscheid aus dem Jahre 1895 selbst grundsätz-

lich ausgesprochen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814). Es ist nicht

einzusehen, weshalb das nicht auch für die Hausierer gelten

sollte. Übrigens hat der Bundesrat in einem spätern

Entscheid vom Jahre 1901 erklärt, es gehe nicht an,

diejenigen Markthändler, die nicht am Marktort wohnen

oder ständig ihr Gewerbe ausüben, in Bezug auf die Markt-

gebühren deswegen schlechter zu stellen, weil sie am

Marktort keine Steuern zahlen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 821a

Erw. 7). Dabei handelte es sich zudem um den Markt-

handei, wobei besondere Einschränkungen zulässig sind

(Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Jenatton g. Genf

vom 25. Januar 1935 Erw. 3, 4; i. S. SocieM cooperative

suisse de consommation g. Genf vom 10. Dezember 1937

Erw. 7). Wenn in einem Kanton irgendwelche Gewerbe-

treibende, Hausierer oder andere, ihr Gewerbe ausüben,

aber nicht hier, sondern in einem andern Kanton wohnen

oder in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen

tätig sind, so darf sie jener zuerst genannte Kanton auf

Grund des Bundesrechts, nämlich des Doppelbesteuerungs.-

Handels- und Gewerbefreiheit. XO 69.

389

verbotes, nicht mit den ordentlichen Vermögens- oder Ein-

kommenssteuern belegen. Hiemit steht es im Widerspruch,

wenn man vom Standpunkte der Bundesverfassung, des

Art. 4 oder des Art. 31 aus, diesen Ausschluss der ordent-

lichen Besteuerung dann doch als genügende Grundlage

für die Auflage einer besondern Gewerbesteuer erklärt und

es damit den Kantonen ermöglicht, auf diesem Umwege

sich die von Art. 46 Abs. 2 BV verpönten Steuern zu ver-

schaffen (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf I. S.250).

Wie somit ein Kanton solche, die auf seinem Gebiet ihr

Gewerbe ausüben, nicht deswegen, weil sie dort weder

Wohnsitz noch Betriebsstätten haben und daher lediglich

der Steuerhoheit anderer Kantone in Bezug auf Vermögen

und Einkommen unterstehen, mit besondern Gewerbe-

steuern belasten darf, so ist es auch nicht zulässig, ihnen

aus dem angeführten Grunde höhere Gewerbesteuern auf-

zulegen als den im Kanton ansässigen, und das gilt wie-

derum für den Hausierhandel wie für andere Gewerbe

(BURCKHARDT, a.a.O. S. 250 und 251). Der Regierungsrat

zitiert einen Fall, wo das Bundesgericht es zugelassen

hat, dass ein Kanton bei der Besteuerung des Grundeigen-

tums einen auswärts wohnenden Eigentümer in Bezug

auf den Schulden abzug schlechter behandelte als die Kan-

tonseinwohner (BGE 14 S. 150). Diese Praxis hat aller-

dings früher bestanden und stützte sich auf einen analogen

Grund wie die besondere oder stärkere Besteuerung aus-

wärtiger Gewerbetreibender, nämlich darauf, dass der

Eigentümer eines im Kanton liegenden Grundstücks, wenn

er . im Kanton wohnt, im Gegensatz zu· einem auswärts

wohnhaften Eigentümer der kantonalen Besteuerung nicht

nur für die Liegenschaft, sondern auch für sein übriges

Vermögen und seine Person unterstehe (BGE 7 S. 205).

Vom Jahre 1913 an hat aber das Bundesgericht die Schlech-

tersteIlung auswärtiger Grundeigentümer bei der Besteu-

erung nicht mehr zugelassen und damit auch zu erkennen

gegeben, dass es den dafür angeführten Grund nicht für

schlüssig halte (BGE 39 I S. 580 ff.).

390

Staatsrecht.

Es lassen sich :auch keine andern Gründe finden, die es

rechtfertigten, wenn es zutreffen

sollte, ein genügender Grund für eine höhere Besteuerung

wäre; denn es fehlen jegliche Unterlagen, um annehmen

zu können, dass der behauptete tatsächliche Unterschied

vorhanden sei. Dass der Hausierhandel, wie der Regie-

rungsrat ferner anführt, im Kanton zu einer Landplage zu

werden droht, ist kein sachlicher Grund für eine verschie-

dene Behandlung der ausserkantonalen Hausierer, son-

dern könnte höchstens zur Erhöhung der Steuer überhaupt

-

also für kantonale und ausserkantonale Patentbe-

werber -

führen, soweit damit nicht eine prohibitive

Wirkung verbunden ist.

§ 13 Abs. 5 des neuen nidwaldnischen Hausiergesetzes

ist daher, soweit er für. in andernKantonen wohnende

Schweizerbürger die doppelte Hau.siertaxe vorsieht, wegen

Verletzung der Rechtsgleichheit und der Gewerbefreiheit

aufzuheben. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr

nötig zu prüfen, ob die Verdoppelung der Taxen prohibi-

tive Wirkung habe.

Immerhin ist eine Erhöhung der Hausierpatenttaxe

für Einwohner anderer Kantone nicht völlig ausgeschlos-

sen. Da die Taxe zum Teil eine Gebühr für die Patent-

erteilung bildet, darf sie für Einwohner anderer Kantone,

wenn die ErteiIung der Patente für diese Personen mehr

Arbeit und Kosten verursacht als für die Einwohner yon

Nidwalden, entsprechend höher sein. Dabei ist grund-

sätzlichauch eine Abstufung dieser Gebührenerhöhung

zulässig, in dem Sinne, dass sie bei einer niedrigen Hausier-

taxe ermässigtund bei einer hohen erhöht wird.

Demnach erkennt das Bundesge1'icht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss § 13 Abs. 5. des nidwaldnischen

Gesetzes betr. den Hausierverkehr, das Verfahren bei Aus-

verkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsge-

barens vom 24. April 1938 aufgehoben, soweit er bestimmt,

392

Staatsrecht.

dass in andern Kantonen wohnende Schweizerbürger für

die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden

die doppelte Taxe zu bezahlen haben.

UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

70. Arret du S3 decembre 1938 dans la eause Meier

contre Conseil d'Eta.t du canton de Geneve.

Etablissement. -

Retrait motive par le fait que l'inwressee a ew

hospitalisee pendant 51 jours aux frais de l'assistance publique.

Duree de l'assistance salon l'art. 45 a1. 3 Const.fed. Rapport

avec les art. 21 et 2 a1. 5 du Concordat intercantonal sur

l'assistance au domicile du l er juillet 1937 (ROLF 53 p. 648

et suiv.).

A. -

Dame Anne Meier-Boxheimer, divorcee Michel,

nre en 1895, originaire d'Egnach (Thurgovie), etait domi-

ciliee a Geneve depuis de nombreuses annees. Le 6 janvier

1938, elle est entree a I'Höpital cantonal afin d'y etre

traitee pour une affection venerienne. Elle y demeura

jusqu'au 25 ferner. Les frais de ce traitement s'eleverent

a 283 fr. 40. Comme elle neput s'en acquitter, I'Assis-

tance publique mewcale de Geniwe saisit de l'affaire les

autoriMs thurgoviennes en leur demandant de contribuer

par une quote-part journam~re de 4 francs aux frais de

l'hospitalisation et du traitement. Les autorites thurgo-

viennes firent savoir qu'elles etaient disposees a recevoir

Dame Meier a I'Höpital cantonal a Münsterlingen, Oll

l'interessee serait admise des son arrivee. Dame Meier

s'etant obstinement refusre a se rendre volontairement

dans son canton d1origine, les autoriMs genevoises deci-

derent de l'y faire conduire et, le 25 ferner 1938, le Conseil

d'Etat prit UD arreM lui retirant son etablissement et

Niederlassungsfreiheit. N° 70.

393

ordonnant son rapatriement dans son canton d'origine.

Cet amte est ainsi motive: « Considerant que la pre-

nommee, prostituee notoire, est tombre d'une fati0n per-

manente a la charge de l'assistance publique par suite

de son indigence; que les autoriMs thurgoviennes se sont

declarees d'accord pour son rapatriement immediat, recon-

naissant par la le besoin d'assistance de Madame Meier ».

Cet arrete fut notifie a Dame Meier le 12 mars 1938, a

son domicile Oll elle etait rentree, tout en poursuivant

son traitement a I'Höpital cantonal. Elle se plaignait, ce

jour-la, de douleurs provenant d'une injection qui lui

avait 15M faite le matin. Elle fut de nouveau conduite a

l'Höpital, d'Oll elle ressortit le 16 mars pour etre conduite

a Frauenfeld.

B. -

Par acte depose le 22 mars, soit en temps utile,

Dame Meier a forme un recours de droit public fonde

sur l'art. 45 Const. fed. Elle soutient que l'arreM a 15M

pris en violation de cette disposition, car, dit-elle, elle

n'est jamais tombee a la charge de l'assistance publique

et ne risque pas d'y tomber. Elle a deja paye une partie

des frais d'hospitalisation et pris un arrangement pour

payer le reste. Elle estime que, dans ces conditions, le

consentement donne par les autorites thurgoviennes a

son rapatriement est sans rapport avec la question. Elle

conteste enfin se livrer a la prostitution et releve que,

meme si c'etait le cas, cela ne serait pas un motif pour

justifier la mesure prise a son egard.

O. -

Le Conseil d'Etat de Geneve a conclu au rejet

du recours, en soutenant que les conditions d'un retrait

d'etablissement pour cause d'indigence etaient realisees

en l'espece: Dame Meier, soutient le Conseil d'Etat, a

sejourne pendant 51 jours a l'HöpitaI cantonal de Geneve.

D'apres la legislation genevoise, cette hospitalisation cons-

titue incontestablement une prestation d'assistance publi-

que. D'autre part, il est etabli par une declaration du

mooecin traitant (rapport du Dr Monnier du 16 fevrier

1938) que l'etatde sante de Dame Meier exigeait d'une