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Strafrecht ..
gehren wäre e~ nämlich nur dann, wenn er Privatstraf-
kläger im Sinne, des Art. 270 BStrP wäre. Privatstrafkläger
im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der Rechtspre-
chung des Kassationshofes nur derjenige Geschädigte,
welcher nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage
a 11 ein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden
öffentlichen .Anklägers vertritt (BGE 62 I S. 55, 194).
Diese V Ol~aussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle
nicht erfüllt. Es verhält sich nicht etwa so, dass die Unter-
suchungsbehörde das Verfahren gegen Nyffenegger ein-
stellen wollte, und dieses dann lediglich nach Massgabe von
§ 45 luzern.StPO auf Betreiben des Klas als Privatkläger
durchgeführt wurde, wie es.bezüglich des Verfahrens gegen
Klas selber der Fall war, das nach dem Antrag des Statt-
halteramtes auf Fallenlassen von Nyffenegger als Privat-
kläger weitergeführt wurde. Vielmehr erhob der Amts-
statthalter gegen Nyffenegger Anklage, trat also als
öffentlicher .Ankläger in Funktion. Das Gericht sprach
dann jedoch. den Angeklagten N yffenegger frei. Gegen
diesen Freispruch stand dem öffentlichen Ankläger aber
die Möglichkeit der Weitarziehung zu, wie aus § 258 Abs. I
der luzern.StPO hervorgeht. Dort wird nämlich bestimmt,
dass in inappellablen Fällen -
und um einen solchen
handelt es sich hier unstreitig .- der Amtsstatthalter, dem
nach § 257 das Urteil zugestellt wird, dieses. dem Staats-
anwalt übersendet, sofern er einen Kassationsgrund als
vorhanden betrachtet, worauf dann nach § 258 Abs. 3 der
Staatsanwalt Kassationsbeschwerde führen kann. Dass
Klas als Privatkläger im Sinne des kantonalen Prozess-
rechts neben dem Staatsanwalt zur Ergreifung eines kan-
tonalen Rechtsmittels ebenfalls befugt wäre, wenn ein
solches zur Verfügung stünde, i~t für die Frage der Legiti-
mation zur bundesrechtIichen Nichtigkeitsbeschwerde ohne
Belang, wie in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 62 I
S. 57 ausgeführt wurde.
Vgl. auch Nr. 56 und 66. -
Voir aussi n° 56 et 66.
J<Jx[lt'opriatiou. ~o 68.
D. EXPROPRJATIO~SRECHT
EXPROI'RIATlON
68. Urteil vom 14. OktobEr 1938
i. S. Schweizer.ische Bundesba.hnen gegen Xopp.
Abgrenzung des enteignungsrechtlichen Schutze!?- vom polizei.
lichen und vom zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbar-
rechts. Nachträgliche, nicht voraussehbare Schädigungen im
Sinne von Art. 41 lit. c EntG. Umfang der Prüfung im Zulas·
sungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.
Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer liegen-
schaft GrÜllerweg 11 in Bern an die SBB abzutreten, um
diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrücke· zu er-
möglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische
Schätzungskommission Irr der· Enteigneten eine Entschä-
digung von Fr. 3000.- für das abgetretene. Land und
von Fr. 21,000.- für Inkonvenienzen während und nach
Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp
rekurrierten hiegegen an das Bundesgericht. Im bundes-
gerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die bei-
gezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung
für das Land sei auf Fr. 900.- herabzusetzen und die
Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 25,000. - zu erhöhen.
In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktions-
kommission vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB
versucht, in einem für das heutige Verfahrenunerhebli-
chen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren
Gunsten zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist· noch
nicht abgeschlossen.
_ Am 6. Mai 1938 machte Frau Kopp beim Präsidenten
der Schätzungskommission Irr eine nachträgliche Forde-
380
Expropriation. N° 68.
rung gemäss Art. 41 lit. c EntG geltend. Sie verlangte
Schadenersatz dafür, dass die SBB durch Nachtarbeiten
an der Lorraineprücke die Bewohner des Hauses Grüuerweg
11 in ihrer Nachtruhe störten. Bereits seien verschiedene
Mieter des Hauses ausgezogen, ohne dass es Frau Kopp
gelungen sei, die verlassenen Räume wieder zu vermieten.
Einer der Experten, die das Bundesgericht in der Ange-
legenheit der Frau Kopp beizog, habe dieser mit Brief
vom 4. Mai 1938 mitgeteilt, dass bei Festsetzung der
Inkonvenienzentschädigung im Gutachten vom 2. Mai
1938 mit keinen Störungen der Nachtruhe gerechnet
worden sei.
Die SBB erklärten dem Kommissionspräsidenten, dass
aus bautechnischen Gründen während der Erstellung des
Gerüstes über der Aare Nachtschichten hätten eingelegt
werden müssen. Die Nachtarbeiten seien von der städ-
tischen Polizeidirektion bewilligt worden und hätten
vom 1. März bis zum 23. Mai 1938 gedauert. Seither
werde nachts nicht mehr gearbeitet. Rechtlich habe man
es nicht mit nachträglichen Schädigungen im Sinn von
Art. 41 lit. c EntG zu tun.
Der Präsident der Schätzungskommission, der nach
Art. 18 VOSchKomm die Zulässigkeit nachträglicher
Forderungseingaben zu prüfen hat, ver ügte am 20. Juni
1938, dass die Eingabe der Frau Kopp anhand genommen
werde. Er stellte fest, dass die streitigen Nachtarbeiten
und die daraus angeblich entstehenden Schädigungen der
Besitzung Grünerweg 11 im Zeitpunkt der Plan auflage
nicht hätten vorausgesehen werden können.
« Nacht-
arbeit ist nach unserem Recht verboten und wird nur
ganz ausnahmsweise bei Notwendigkeit zugelassen. Bei
einer Notstandsarbeit, als die sich das vorliegende Werk
in seinen Grundmotiven herausstellt, war sie umsoweniger
zu erwarten. II Frau Kopp habe ihre Forderung innert
dreissig Tagen angemeldet,
nachdem
sie
von der
Schädigung Kenntnis erhalten habe (Art. 41 Abs. 2 EntG).
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die SBB,
Expropria.tion. N° 68.
die Verfügung des Kommissionspräsidenten sei aufzu-
heben und die nachträgliche Forderungseingabe der Frau
Kopp « abzuweisen ll. Die RekursbegrüDdung lässt sich
wie folgt zusammenfassen: Die Nachtarbeiten an der
Lorrainebrücke seien durch die städtische Polizeidirektion
bewilligt worden; es wäre Sache der Frau Kopp gewesen,
ihre Einwendungen dagegen bei den zuständigen Polizei-
behörden anzubringen. Ersatzforderungen, wie sie Frau
Kopp erhebe, gehörten nicht zu den Ansprüchen aus
Enteignung; ({ sie fallen daher auch nicht in die Zu-
ständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehörden;
es handelt sich hier vielmehr um Ansprüche, deren
Existenz und Umfang vom ordentlichen Richter nach
Massgabe des Nachbarrechts zu beurteilen sind l). Dass
Nachtarbeiten nötig werden könnten, sei von Anfang an
vorauszusehen gewesen; die Schätzungskommission habe
allfällige Auswirkungen solcher Arbeiten schon in der von
ihr festgesetzten
Inkonvenienzentschädigung
berück-
sichtigt.
Frau Kopp beantragt, den Rekurs abzuweisen;
in Erwägung "
L -
Dje SBB behaupten nicht, dass die fraglichen
Nachtarbeiten unzulässig gewesen seien und auf Verlangen
der Frau Kopp von der Polizeibehörde oder dem Zivil-
richter hätten untersagt werden müssen. Sie haben im
Gegenteil schon vor dem Kommissionspräsidenten und
auch wieder im Rekurs betont, dass es sich um bautechnisch
bedingte Vorkehren gehandelt habe. Gegenüber Mass-
nahmen, die der bestimmungsgemässe Bau eines öffentli-
chen mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes
erfordert, können sich aber die Privaten weder an die
Polizei, noch an den Zivilrichter, sondern einzig an die
für die Enteignung zuständigen Behörden wenden (BGE
62 I S. 269 mit Zitaten).
2. -
Dass die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke
im Zeitpunkt der Plan auflage noch nicht vorauszusehen
382
Expropriation. N° 68.
waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig
innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung
anmeldete,
hat
der
Schätzungskommissionspräsident
schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus-
sehbarkeit nach Art. 41 lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.),
Seine Auffassung wird bestätigt durch das von Frau
Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines
der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten
vom 2. Mai 1938 erstatteten.
3. -
Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi-
gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die
Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be-
zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch
die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die
nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen
wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät-
zungskommission bei der materiellen Behandlung der
Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das
Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE
64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SnB
Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach-
ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer
nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann
(Art. 22 Abs. 2 EntG);
erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
•
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(Dm DE JUSTIOE)
Vgl. Nr. 69. -
Voir n° 69.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
69. l1rteil vom 7. Oktober 1938 i. S. Schulthels
und Genossen gegen l1nterwalden nid dem Wald.
Legitimation von Hausierern zur staatsreohtliohen Besohwerde
gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie nicht wohn.
haft sind (Erw .. l).
Art. 4 und 31 BV. Reohtliohe Natur der Hausierpatenttaxe :
Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf
sie für Einwohner anderer Kantone nioht höher sein als für
Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige
mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein
entspreohender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr
verlangt werden (Erw. 2).
A. -
Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von
Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das
Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau-
teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel
AB 64 I -
1938
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