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64_I_379

BGE 64 I 379

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrecht ..

gehren wäre e~ nämlich nur dann, wenn er Privatstraf-

kläger im Sinne, des Art. 270 BStrP wäre. Privatstrafkläger

im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der Rechtspre-

chung des Kassationshofes nur derjenige Geschädigte,

welcher nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage

a 11 ein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden

öffentlichen .Anklägers vertritt (BGE 62 I S. 55, 194).

Diese V Ol~aussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle

nicht erfüllt. Es verhält sich nicht etwa so, dass die Unter-

suchungsbehörde das Verfahren gegen Nyffenegger ein-

stellen wollte, und dieses dann lediglich nach Massgabe von

§ 45 luzern.StPO auf Betreiben des Klas als Privatkläger

durchgeführt wurde, wie es.bezüglich des Verfahrens gegen

Klas selber der Fall war, das nach dem Antrag des Statt-

halteramtes auf Fallenlassen von Nyffenegger als Privat-

kläger weitergeführt wurde. Vielmehr erhob der Amts-

statthalter gegen Nyffenegger Anklage, trat also als

öffentlicher .Ankläger in Funktion. Das Gericht sprach

dann jedoch. den Angeklagten N yffenegger frei. Gegen

diesen Freispruch stand dem öffentlichen Ankläger aber

die Möglichkeit der Weitarziehung zu, wie aus § 258 Abs. I

der luzern.StPO hervorgeht. Dort wird nämlich bestimmt,

dass in inappellablen Fällen -

und um einen solchen

handelt es sich hier unstreitig .- der Amtsstatthalter, dem

nach § 257 das Urteil zugestellt wird, dieses. dem Staats-

anwalt übersendet, sofern er einen Kassationsgrund als

vorhanden betrachtet, worauf dann nach § 258 Abs. 3 der

Staatsanwalt Kassationsbeschwerde führen kann. Dass

Klas als Privatkläger im Sinne des kantonalen Prozess-

rechts neben dem Staatsanwalt zur Ergreifung eines kan-

tonalen Rechtsmittels ebenfalls befugt wäre, wenn ein

solches zur Verfügung stünde, i~t für die Frage der Legiti-

mation zur bundesrechtIichen Nichtigkeitsbeschwerde ohne

Belang, wie in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 62 I

S. 57 ausgeführt wurde.

Vgl. auch Nr. 56 und 66. -

Voir aussi n° 56 et 66.

J<Jx[lt'opriatiou. ~o 68.

D. EXPROPRJATIO~SRECHT

EXPROI'RIATlON

68. Urteil vom 14. OktobEr 1938

i. S. Schweizer.ische Bundesba.hnen gegen Xopp.

Abgrenzung des enteignungsrechtlichen Schutze!?- vom polizei.

lichen und vom zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbar-

rechts. Nachträgliche, nicht voraussehbare Schädigungen im

Sinne von Art. 41 lit. c EntG. Umfang der Prüfung im Zulas·

sungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.

Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer liegen-

schaft GrÜllerweg 11 in Bern an die SBB abzutreten, um

diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrücke· zu er-

möglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische

Schätzungskommission Irr der· Enteigneten eine Entschä-

digung von Fr. 3000.- für das abgetretene. Land und

von Fr. 21,000.- für Inkonvenienzen während und nach

Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp

rekurrierten hiegegen an das Bundesgericht. Im bundes-

gerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die bei-

gezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung

für das Land sei auf Fr. 900.- herabzusetzen und die

Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 25,000. - zu erhöhen.

In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktions-

kommission vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB

versucht, in einem für das heutige Verfahrenunerhebli-

chen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren

Gunsten zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist· noch

nicht abgeschlossen.

_ Am 6. Mai 1938 machte Frau Kopp beim Präsidenten

der Schätzungskommission Irr eine nachträgliche Forde-

380

Expropriation. N° 68.

rung gemäss Art. 41 lit. c EntG geltend. Sie verlangte

Schadenersatz dafür, dass die SBB durch Nachtarbeiten

an der Lorraineprücke die Bewohner des Hauses Grüuerweg

11 in ihrer Nachtruhe störten. Bereits seien verschiedene

Mieter des Hauses ausgezogen, ohne dass es Frau Kopp

gelungen sei, die verlassenen Räume wieder zu vermieten.

Einer der Experten, die das Bundesgericht in der Ange-

legenheit der Frau Kopp beizog, habe dieser mit Brief

vom 4. Mai 1938 mitgeteilt, dass bei Festsetzung der

Inkonvenienzentschädigung im Gutachten vom 2. Mai

1938 mit keinen Störungen der Nachtruhe gerechnet

worden sei.

Die SBB erklärten dem Kommissionspräsidenten, dass

aus bautechnischen Gründen während der Erstellung des

Gerüstes über der Aare Nachtschichten hätten eingelegt

werden müssen. Die Nachtarbeiten seien von der städ-

tischen Polizeidirektion bewilligt worden und hätten

vom 1. März bis zum 23. Mai 1938 gedauert. Seither

werde nachts nicht mehr gearbeitet. Rechtlich habe man

es nicht mit nachträglichen Schädigungen im Sinn von

Art. 41 lit. c EntG zu tun.

Der Präsident der Schätzungskommission, der nach

Art. 18 VOSchKomm die Zulässigkeit nachträglicher

Forderungseingaben zu prüfen hat, ver ügte am 20. Juni

1938, dass die Eingabe der Frau Kopp anhand genommen

werde. Er stellte fest, dass die streitigen Nachtarbeiten

und die daraus angeblich entstehenden Schädigungen der

Besitzung Grünerweg 11 im Zeitpunkt der Plan auflage

nicht hätten vorausgesehen werden können.

« Nacht-

arbeit ist nach unserem Recht verboten und wird nur

ganz ausnahmsweise bei Notwendigkeit zugelassen. Bei

einer Notstandsarbeit, als die sich das vorliegende Werk

in seinen Grundmotiven herausstellt, war sie umsoweniger

zu erwarten. II Frau Kopp habe ihre Forderung innert

dreissig Tagen angemeldet,

nachdem

sie

von der

Schädigung Kenntnis erhalten habe (Art. 41 Abs. 2 EntG).

Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die SBB,

Expropria.tion. N° 68.

die Verfügung des Kommissionspräsidenten sei aufzu-

heben und die nachträgliche Forderungseingabe der Frau

Kopp « abzuweisen ll. Die RekursbegrüDdung lässt sich

wie folgt zusammenfassen: Die Nachtarbeiten an der

Lorrainebrücke seien durch die städtische Polizeidirektion

bewilligt worden; es wäre Sache der Frau Kopp gewesen,

ihre Einwendungen dagegen bei den zuständigen Polizei-

behörden anzubringen. Ersatzforderungen, wie sie Frau

Kopp erhebe, gehörten nicht zu den Ansprüchen aus

Enteignung; ({ sie fallen daher auch nicht in die Zu-

ständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehörden;

es handelt sich hier vielmehr um Ansprüche, deren

Existenz und Umfang vom ordentlichen Richter nach

Massgabe des Nachbarrechts zu beurteilen sind l). Dass

Nachtarbeiten nötig werden könnten, sei von Anfang an

vorauszusehen gewesen; die Schätzungskommission habe

allfällige Auswirkungen solcher Arbeiten schon in der von

ihr festgesetzten

Inkonvenienzentschädigung

berück-

sichtigt.

Frau Kopp beantragt, den Rekurs abzuweisen;

in Erwägung "

L -

Dje SBB behaupten nicht, dass die fraglichen

Nachtarbeiten unzulässig gewesen seien und auf Verlangen

der Frau Kopp von der Polizeibehörde oder dem Zivil-

richter hätten untersagt werden müssen. Sie haben im

Gegenteil schon vor dem Kommissionspräsidenten und

auch wieder im Rekurs betont, dass es sich um bautechnisch

bedingte Vorkehren gehandelt habe. Gegenüber Mass-

nahmen, die der bestimmungsgemässe Bau eines öffentli-

chen mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes

erfordert, können sich aber die Privaten weder an die

Polizei, noch an den Zivilrichter, sondern einzig an die

für die Enteignung zuständigen Behörden wenden (BGE

62 I S. 269 mit Zitaten).

2. -

Dass die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke

im Zeitpunkt der Plan auflage noch nicht vorauszusehen

382

Expropriation. N° 68.

waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig

innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung

anmeldete,

hat

der

Schätzungskommissionspräsident

schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus-

sehbarkeit nach Art. 41 lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.),

Seine Auffassung wird bestätigt durch das von Frau

Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines

der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten

vom 2. Mai 1938 erstatteten.

3. -

Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi-

gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die

Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be-

zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch

die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die

nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen

wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät-

zungskommission bei der materiellen Behandlung der

Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das

Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE

64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SnB

Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach-

ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer

nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann

(Art. 22 Abs. 2 EntG);

erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(Dm DE JUSTIOE)

Vgl. Nr. 69. -

Voir n° 69.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

69. l1rteil vom 7. Oktober 1938 i. S. Schulthels

und Genossen gegen l1nterwalden nid dem Wald.

Legitimation von Hausierern zur staatsreohtliohen Besohwerde

gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie nicht wohn.

haft sind (Erw .. l).

Art. 4 und 31 BV. Reohtliohe Natur der Hausierpatenttaxe :

Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf

sie für Einwohner anderer Kantone nioht höher sein als für

Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige

mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein

entspreohender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr

verlangt werden (Erw. 2).

A. -

Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von

Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das

Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau-

teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel

AB 64 I -

1938

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