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32_I_634

BGE 32 I 634

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-18 · Deutsch CH
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94. Arteil vom 18. Oktober 1906 in Sachen Meyer gegen Regierungsrat Luzern. Rekurs gegen eine Verordnung betr. Jagdpatente, wonach die Patente für nicht im Kanton wohnende Jäger höher sein sollen als für Kan¬ tonseinwohner. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 175 Z. 3 0G. Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz? Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Am 30. August 1906 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von ihm erlassene „Verordnung betreffend die Ausübung der Jagd im Jahre 1906“ publiziert, welche unter Ziffer 7 bestimmt: „Die Taxen für die Ausübung der allgemeinen Jagd werden wie „folgt festgesetzt: „a. Patenttaxe (inklusive 1 Hund) 60 Fr. „b. Für jeden weitern mitzuführenden Hund 10 Fr. „c. Nicht im Kanton niedergelassene Jäger haben eine um 50% „erhöhte Patenttaxe und überdies für jeden Jagdhund eine Hunde¬ „steuer von 15 Fr. (3 Fr. und 12 Fr.) zu entrichten." B. Hierauf hat Fürsprech Otto Meyer in Zofingen am 2. Sep¬ tember 1906 beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, worin er unter Berufung darauf, daß er seit Jahren stets ein luzernisches Jagdpatent zu lösen pflege, die lit. c der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung, mit dem Begehren um Aufhebung derselben, als gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstoßende Neuerung anficht. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit wesentlich folgender Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen: Das im Kanton Luzern bestehende Jagdregal, wonach das Recht zu jagen vom Staate auf dem Wege der Patenterteilung einzel¬ nen Personen verliehen werde, berechtige den Kanton, die Aus¬ übung der Jagd ohne Rücksicht auf das Prinzip der Gewerbefrei¬ heit durch polizeiliche Vorschriften einzuschränken und insbesondere die Patenterteilung von der Bezahlung einer Taxe von beliebiger Höhe abhängig zu machen. Bezüglich der Höhe dieser Taxe sei eine ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der Nichtkantonsein¬ wohner durchaus zulässig. Sie verstoße weder gegen die Rechtsgleich¬ heit nach Art. 4 BV, noch gegen das Gleichbehandlungsprinzip des Art. 60 BV; denn diesen beiden Verfassungsgrundsätzen sei da¬ durch genüge getan, daß jeder in einem andern Kanton woh¬ nende Schweizerbürger, sei er Luzerner oder Angehöriger anderer Kantone, die betreffende Zuschlagstaxe bezahlen müsse. Übrigens rechtfertige sich diese Zuschlagstaxe auch aus der Natur des Jagd¬ rechts, dessen Ausübung an das Gebiet des Kantons geknüpft sei und deshalb in erster Linie an die Bewohner dieses Gebietes ver¬ liehen werden solle, sowie aus dem Bestreben, von welchem sich der Regierungsrat bei Feststellung der Jagdtaxen überhaupt habe leiten lassen, im Interesse der Erhaltung des Wildstandes die Zahl der Patente einzuschränken. Auch diese Momente schlössen die An¬

nahme einer den Art. 4 BV verletzenden Willkür aus. Tatsächlich seien denn auch noch in einer Reihe von andern Kantonen die agdtaxen für außer Kantons wohnende Schweizerbürger erhöht, und speziell die streitige Hundetaxe von 15 Fr. solle zugleich ein Ersatz sein für die von den Kantonseinwohnern an Gemeinde und Staat zu bezahlende Hundesteuer; in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses kompetent. Allerdings hat bisher in mehreren Rekurs¬ fällen der Bundesrat über die hier streitige Frage der Ungleich¬ stellung von Kantonseinwohnern und Nichtkantonseinwohnern be¬ züglich der Gewährung des Jagdrechts im Kanton entschieden. Allein in diesen Rekursfällen (s. BBl. 1878 2 S. 581; Salis 5, Nr. 2111 eingangs; BBl. 1888 4 S. 781—82; Salis 5, Nr. 2113; BBl. 1903 4 S. 423 ff.; Salis 5, Nr. 2111 Entscheid i. S. Patry) war gegenüber der fraglichen Ungleich¬ tellung jeweilen, zum Teil neben Art. 4 und 60 BV, Art. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 187 angerufen (welcher wie Art. 2 des neuen einschlägigen BG vom

24. Juni 1904, bestimmte, daß jeder Schweizer nach Lösung einer kantonalen Jagdbewilligung, die bundesrätliche Genehmigung der bezüglichen kantonalen Jagderlasse vorbehalten, zur Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete befugt sei) so daß die Kompetenz des Bundesrates mit Bezug auf den Be¬ schwerdegrund dieser angeblichen Mißachtung eines Bundesgesetzes nach Art. 189 Abs. 2 OG ohne weiteres gegeben war und des¬ halb feststehender Praxis gemäß die Beurteilung der auf denselben Tatbestand gestützten materiell als Akzessorium jenes Beschwerde¬ grundes erscheinenden Beschwerde wegen Verletzung der verfas¬ sungsmäßig garantierten Rechtsgleichheit mitumfaßte (vergl. hier¬ über die vom Bundesrate im zitierten Entscheide i. S. Patry wiedergegebene Vernehmlassung des Bundesgerichts: u. a. Fakt. IV, S. 429 f., deren Auffassung sich der Bundesrat angeschlossen hat:

a. a. O. Erwg. I, S. 431). Vorliegend dagegen anerkennt der Rekurrent ausdrücklich die aus dem Bundes=Jagdgesetze fließende Berechtigung des luzernischen Regierungsrates, bezw. des Kantons Luzern, die Voraussetzungen der Bewilligung des Jagdrechtes im Kanton frei zu normieren, insbesondere dieselbe von der Bezah¬ lung bestimmter Jagdgebühren abhängig zu machen, und wendet gegenüber der angefochtenen Verordnungsbestimmung lediglich ein, daß sich ihr Inhalt mit dem Grundsatze der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht vertrage. Es handelt sich somit ausschließlich um die Anfechtung einer kantonalen Rechtsnorm aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV, deren Beurteilung nach der Regel des Art. 175 Ziffer 3 OG in den Kompetenzkreis des Bundesgerichts fällt.

2. Materiell erweist sich der Rekurs als unbegründet. Wenn ein Kanton, wie gegebenenfalls Luzern, das Jagdrecht als Staatsregal unter Anwendung des Patentfystems fiskalisch ausbeutet, so ist eine Erschwerung der Jagdbewilligung für den auswärts wohnenden gegenüber dem Kantonseinwohner, speziell eine sinanzielle Mehr¬ belastung eines Jagdberechtigten ersterer Art, wie sie hier in Frage steht, auf Grund des Art. 4 BV nicht zu beanstanden. Denn vom Standpunkte des fiskalischen Jagdregals aus kann der jagd¬ bare Wildstand des Kantons sehr wohl, wie die regierungsrätliche Vernehmlassung geltend macht, als ein dem kantonalen Territorium inhärentes Gut betrachtet werden, dessen, naturgemäß keineswegs unbeschränkte, Ausnutzung vorzugsweise den Angehörigen dieses Territoriums zu ermöglichen ist, die als solche die allgemeinen Staatslasten des Kantons zu tragen haben. — Somit erscheint das Moment der territorialen Zugehörigkeit in der hier streitigen Hinsicht, wie auch auf andern Rechtsgebieten, als relevantes fak¬ tisches Kriterium zur Begründung einer ungleichen rechtlichen Be¬ handlung, welche demnach gegen die verfassungsmäßige Garantie der Gleichheit vor dem Gesetze, deren feststehender Auslegung ge¬ mäß, keineswegs verstößt. Auf dieser Auffassung beruht denn auch der mehrerwähnte, neueste Entscheid des Bundesrates i. S. Patry (im Gegensatz zu den zitierten frühern Entscheiden und einer Verfügung des Bundesrates betreffend Fischereirecht: Salis 5, Nr. 2104); ferner wird sie geteilt sowohl von Salis 5, An¬ merkung 1 zu Nr. 2114, als auch von Burckhardt, Kommentar zur Bundesverfassung S. 630; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.