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32_I_638

BGE 32 I 638

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-13 · Deutsch CH
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95. Arteil vom 13. Dezember 1906 in Sachen Hildebrandt gegen Obergericht und Finanzdirektion Aargau. Eine Kautionsauflage für Anwälte verstösst nicht gegen Art. 31 BV, sofern sie sich in bescheidenen Grenzen hält. Der Kautionspflicht können auch ausserhalb des Kantons wohnende Anwälte, die auf Grund der Art. 33 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, unterworfen werden. — Kompetenz des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Der Rekurrent, Rechtsanwalt I. Hildebrandt in Winterthur, der Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes ist, richtete an das Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung des aargauischen Anwaltspatentes, eventuell der venia advocandi. Er erhielt am 21. September 1906 von der Anwaltskommission des Obergerichts den Bescheid, daß dem Gesuch entsprochen werde, sobald der Rekurrent den Ausweis erbringe, daß er die vorgeschrie¬ bene Kaution geleistet habe. Am 5. November 1906 sodann er¬ teilte die Finanzdirektion des Kantons Aargau dem Rekurrenten die Auskunft, daß nach dem aargauischen Gesetz über die Aus¬ übung des Advokatenberufs vom 10. Dezember 1833 das Ober¬ gericht das Patent zur Ausübung dieses Berufes nur an solche Personen herausgeben dürfe, die dem Staat die Summe von 4500 Fr. (3000 Fr. alter Währung) entweder hinterlegt oder hinlänglich versichert hätten. § 3 des genannten Gesetzes lautet: „Das Patent soll Niemand „erteilt werden, der nicht ... d) dem Staate die Summe von „dreitausend Franken entweder hinterlegt oder hinlänglich ver¬ „sichert hat.“ Am 28. November 1899 erließ der Große Rat des Kantons Aargau folgenden Beschluß: „Außerkantonale Anwälte, welchen „gestützt auf vorzulegende Ausweise und ohne daß sie die aar¬ „gauische Fürsprecherprüfung zu bestehen haben, die Erlaubnis zur „Ausübung des Advokatenberufes erteilt werden muß, unterstehen „bezüglich der Leistung einer Kaution den nämlichen Vorschriften „wie die aargauischen Anwälte.“ B. Mit Rekursschrift vom 10. November 1906 hat sich Hilde¬ brandt beim Bundesgericht darüber beschwert, daß das Obergericht des Kantons Aargau in Übereinstimmung mit der Finanzdirektion dieses Kantons ihm das Anwaltspatent, eventuell die venia advocandi nur gegen Leistung einer Kaution von 4500 Fr. erteilen wolle, und beantragt, das Obergericht sei anzuweisen dem Gesuch des Rekurrenten ohne Kautionsauflage zu entsprechen. Es wird ausgeführt, daß nach Art. 33 BV der Befähigungs¬ ausweis für wissenschaftliche Berufsarten nicht von einer Kaution abhängig gemacht werden dürfe und daß die fragliche Auflage auch der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen gewährleisteten Freizügigkeit der Personen, die den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und im Besitze eines kantonalen Patentes sind, wider¬ spreche. C. Das Obergericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen; in Erwägung:

1. Da der Rekurrent eine Verletzung des Art. 33 BV und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu behauptet, ist die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes nach der Praxis gegeben (s. AS 2 S. 925 Erw. 2; 27 I S. 428; 29 I S. 280). Nach der letz¬ tern ist das ganze Gebiet der Ausübung wissenschaftlicher Berufs¬ arten, soweit dabei verfassungsmäßige Rechte in Betracht kommen, dem Schutze des Bundesgerichtes unterstellt. Dieses muß deshalb auch zur Prüfung der Frage befugt sein, ob die angerufenen Verfassungsartikel gestatten, daß ein Kanton die Ausübung des Anwaltsberufs von der Leistung einer Kaution abhängig macht, wenn schon die Lösung dieser Frage mit aus Art. 31 BV (siehe Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 OG) zu suchen ist.

2. Art. 33 Abs. 1 BV ist im Verhältnis zu Art. 31, der den Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit unter gewissen Vorbehalten ausspricht, nicht sowohl, wie der Rekurrent meint, eine Ausnahme, sondern eine Spezialbestimmung. Aus Art. 33 Abs. 2 darf daher nicht gefolgert werden, daß die Kantone die

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von einem Ausweise der Befähigung abhängig machen dürfen; vielmehr sind auch sonstige Requisite polizeilicher Natur zulässig, sofern sie nicht gegen das Prinzip der Handels= und Gewerbefreiheit verstoßen lrt. 31 litt. e, s. AS 29 I S. 280 und die dortigen Zitate). Die Kautionspflicht nun als Garantie der Erfüllung geschäft¬ licher Verbindlichkeiten gegen Private ist in der bundesrechtlichen Praxis von jeher als mit Art. 31 vereinbar erachtet worden, soweit die Art des Gewerbes einen solchen Schutz des Publikums rechtfertigt und soweit sie sich in mäßigen Schranken hält. (S.

z. B. Salis 2, Nr. 867 ff.) Diese Voraussetzungen treffen aber hier ohne Frage zu. Der Anwalt ist in der Regel ermächtigt, den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen und gelangt so oft in den Besitz bedeutender Beträge, ohne daß der Klient für deren richtige Ablieferung eine Sicherheit hätte. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen des Publikums vermag daher in An¬ sehung der besonderen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes sehr wohl die Auflage der Kaution zu begründen. Auch kann nicht gesagt werden, daß eine Anwaltskaution von 4500 Fr. über ein beschei¬ denes Maß hinausgehe.

3. Frägt es sich sodann, ob die nach Art. 33 in Verbindung mit Art. 31 BV zulässige Kautionspflicht auch Anwälten auf¬ erlegt werden kann, die von einem andern Kanton den Befähi¬ gungsausweis erlangt haben und auf Grund von Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV Zulassung zur Advokatur sei es ein eigentliches Patent, sei es die bloße Erlaubnis, vor Gericht auftreten zu dürfen — begehren, so fällt in Betracht, daß die Freizügigkeit der Träger wissenschaftlicher Berufsarten im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung sich nur auf das Er¬ fordernis des Befähigungsausweises bezieht: wer im Besitz eines solchen Ausweises ist, dem darf die Berufsausübung nicht um deswillen verwehrt werden, weil er das Fähigkeitszeugnis des betreffenden Kantons nicht hat. In diesem Sinne ist er „befugt, seinen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben“. Da¬ gegen steht Art. 5 nicht im Wege, daß solchen Petenten gegen¬ über von der Frage des Befähigungsausweises unabhängige, anderweitige Requisite, die verfassungsmäßig überhaupt zulässig sind, wie die Leistung einer Kaution, der Nachweis des guten Leumunds, ebenfalls geltend gemacht werden. Sonst würde sich ja auch eine durch nichts gerechtfertigte Begünstigung der In¬ haber auswärtiger Befähigungsausweise gegenüber denjenigen Berufsgenossen ergeben, die ihr Fähigkeitszeugnis im Kanton selbst erworben haben, eine Begünstigung, wie sie durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen zweifellos nicht beabsichtigt ist (AS 29 1 S. 280 f.; 30 I S. 20 Erw. 2); erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.