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96. Arteil vom 13. Dezember 1906 in Sachen Franceschetti gegen Kanton Schwyz. Rekurs aus Art. 46 BV gegen einen Entscheid, der einen (früher er¬ gangenen) Steuerentscheid eines andern Kantons als vollstreck¬ bar erklärt, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen. A. Die Kommanditgesellschaft Franceschetti & Cie., deren un¬ beschränkt haftender Gesellschafter der Rekurrent war, hatte vom Frühjahr 1904 bis zum August 1905 den Bau der elektrischen Zahnradbahn Brunnen=Morschach auf dem Gebiet des Kantons Schwyz ausgeführt. Einer Aufforderung der Gemeindebehörde von Ingenbohl, in dieser Gemeinde Niederlassung zu nehmen, hatte sie keine Folge geleistet und war deshalb gebüßt worden. Desgleichen hatte sich die Gesellschaft geweigert, das im Kanton Schwyz zu versteuernde Vermögen einzuschätzen, weil sie daselbs nicht steuerpflichtig sei. Sie war hierauf vom Gemeinderat Ingen¬ bohl auf 50,000 Fr. steuerpflichtiges Vermögen taxiert worden, wogegen sie sich beim Regierungsrat von Schwyz beschwert hatte. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 19. August 1905 den Rekurs ab mit folgender Begründung: „Nach den kantonalen „Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt hat derjenige,
„der im Kanton Schwyz ein Geschäft betreibt, wie solches Re¬ „kurrent betrieben hat, für die Zeit des Geschäftsbetriebes im „Kanton Schwyz Domizil zu nehmen und daselbst auch Steuer „zu bezahlen. Nachdem grundsätzlich die Steuerpflicht besteht und „Rekurrent über den Betrag der Taxation keine stichhaltigen Ein¬ „reden erhebt, so muß die Taxation des Gemeinderates Ingenbohl „als den Verhältnissen angemessen betrachtet worden.“ Die Kommanditgesellschaft Franceschetti & Cie. hat sich im Ok¬ tober 1905 aufgelöst. In der Folge betrieb der Kanton Schwyz den Rekurrenten in Zürich für 100 Fr. Kantonssteuer und be¬ langte ihn, nachdem er Recht vorgeschlagen, hiefür vor dem Ein¬ zelrichter im ordentlichen Verfahren. Dieser hieß mit Urteil vom
1. September 1906 die Klage mit folgender wesentlicher Begrün¬ dung gut: Aus der Tatsache, daß die Firma Franceschetti & Cie. im Kanton Schwyz kein Geschäftsdomizil verzeigt habe, könne die Steuerpflicht diesem Kanton gegenüber nicht abgelehnt werden, weil nach schwyzerischem Recht (bundesrätlich genehmigte Verord¬ nung vom 25. November 1890) die Weigerung, Niederlassung zu nehmen, nicht von der Verpflichtung, Steuern nach Maßgabe der Gesetze zu entrichten, entbinde. Die streitige Frage der Steuerpflicht sei von den Verwaltungsbehörden — und eventuell in letzter Linie vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof — zu entscheiden. Sie sei vom Regierungsrat Schwyz durch dessen Ent¬ scheid vom 19. August 1905 grundsätzlich in bejahendem Sinn gelöst worden und dieser Entscheid sei, weil von der Firma Fran¬ ceschetti & Cie. nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen. Damit erscheine die Steuerpflicht prinzipiell begründet. Die Passivlegiti¬ mation des Rekurrenten und eventuell das Quantitativ der Klage seien nicht bestritten. B. Gegen das Urteil des Einzelrichters hat Franceschetti den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung, weil derselbe eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46 BV) enthalte. Es wird angebracht: Die Firma Franceschetti & Cie. habe den Entscheid des Regie¬ rungsrates von Schwyz nicht dadurch anerkannt, daß sie ihn nicht weiter angefochten habe. Weil im Kanton Zürich domiziliert, habe die Firma bezw. der Rekurrent ruhig abwarten dürfen, ob der Kanton Schwyz die Sache auf Zürcher Gebiet weiter ver¬ folge. Erst durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters sei der Steuerkonflikt geschaffen und Veranlassung geboten worden, Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu führen. Staatsrechtlich könne auch ein kantonaler Verwaltungsentscheid, der bundesrechts¬ widrig sei, für den Einwohner eines andern Kantons unmöglich Rechtskraft schaffen. Dazu komme, daß der Entscheid des Regie¬ rungsrats von Schwyz nur die grundsätzliche Steuerpflicht und nicht die im Streit liegende Kantonssteuer von 100 Fr. beschlage. Ferner habe der zürcherische Richter den schwyzerischen Verwal¬ ungsentscheid auch deshalb nicht als rechtskräftig betrachten dürfen, weil kantonale Bestimmungen über die Niederlassung niemals das Verbot der Doppelbesteuerung illusorisch machen könnten. Danach könne der Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen das Urteil des Einzelrichters gerichtet werden. Weiterhin wird ausgeführt, daß materiell eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen und geltend gemacht, daß ein Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen seinen Entscheid vom 19. August 1905 hätte gerichtet werden müssen und gegen das lediglich die Frage der Vollstreckbarkeit beschlagende zürcherische Urteil nicht mehr zulässig sei. Es wird bestritten, daß die fragliche Steuer gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Regierungsrats Schwyz vom 19. August 1905, wodurch die Steuerpflicht der Firma Franceschetti & Cie., und zwar sowohl hinsichtlich der Gemeinde= und Bezirks= als auch der Kantonssteuer, grundsätzlich festgestellt wurde, ist, da ein allfälliges Rechtsmittel von der Firma unbenutzt blieb, vom Standpunkt des kantonalen schwyzerischen Rechts aus zweifellos in Rechtskraft erwachsen, gleichgültig, ob die Firma im Kanton Schwyz oder auswärts domiziliert ist. Durch das Urteil des Ein¬ zelrichters in Zürich, das allein als Gegenstand des vorliegenden Rekurses erscheint, ist nicht die Steuerpflicht des Rekurrenten (als unbeschränkt haftenden Mitgliedes der erloschenen Komman¬ ditgesellschaft Franceschetti & Cie.) dem Kanton Schwyz gegen¬ über nachgeprüft und hierüber entschieden, sondern für den bereits
feststehenden Steueranspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen worden: Der Einzelrichter betrachtet die Frage der Steuerpflicht in verbindlicher Weise als durch den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, des Regierungsrats Schwyz, erledigt und lehnt es ab, die Frage nach kantonalem schwyzerischen Steuerrecht oder aus dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung seinerseits zu prüfen (wozu er, da es sich um einen öffentlich=rechtlichen, zudem außerkantonalen Anspruch handelt, wohl auch gar nicht kompetent gewesen wäre). Danach konnte es sich, nachdem auch das Quanti¬ tativ nicht bestritten war, nur noch fragen, ob der Anspruch im Kanton Zürich vollstreckbar sei, und dies hat der Einzelrichter, indem er die Klage des Kantons Schwyz guthieß, bejaht. Durch jenes entscheidende, die Kognition des Einzelrichters auf die Voll¬ streckbarkeit beschränkende Motiv wird die beiläufige Bemerkung im Urteil: die Firma könne aus der Tatfache, daß sie sich ge¬ weigert habe, im Kanton Schwyz ein Geschäftsdomizil zu ver¬ zeigen, ihre Steuerpflicht nicht ablehnen, falls hierin eine mate¬ rielle Nachprüfung der Steuerpflicht zu erblicken sein sollte, auf¬ gehoben. Übrigens wäre die Bemerkung aus Art. 46 BV zweifel¬ los auch nicht zu beanstanden, weil die Erfüllung oder Nichter¬ füllung polizeilicher Vorschriften über die Niederlassung für die Steuerfrage unmöglich präjudiziell sein kann. Ist das angefochtene Urteil somit ein Entscheid nicht über den Bestand, sondern nur über die Vollstreckbarkeit des streitigen Steueranspruchs, so wäre es, wenn im Kanton Schwyz er¬ gangen, aus Art. 46 BV von vornherein nicht anfechtbar. Eine Beschwerde wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, deren Inhalt ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer kantonalen Behörde über die Steuerpflicht ist, kann sich stets nur gegen den¬ jenigen Erlaß einer kantonalen Behörde richten, durch den der Steueranspruch erhoben oder als feststehend erklärt wird. Dagegen ist sie einem Entscheid über die bloße Vollstreckbarkeit oder Voll¬ streckung des Steueranspruchs gegenüber unbehelflich, Da aber durch das Urteil des Einzelrichters die Exequierbar¬ keit des schwyzerischen Steueranspruchs im Kanton Zürich ausgesprochen wird, so mag sich die Frage erheben, ob eine Be¬ schwerde aus Art. 46 gegen einen kantonalen Entscheid zulässig ist, der, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen, einen außerkanto¬ nalen Steueranspruch als vollstreckbar erklärt. Doch wäre dies nach der Natur der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, wie sie oben charakterisiert ist, höchstens insofern der Fall, als im be¬ treffenden Entscheid die Steuerpflicht richtigerweise hätte nachge¬ prüft werden sollen. Eine solche Rüge wird aber in der Rekurs¬ schrift dem angefochtenen Urteil gegenüber in keiner Weise geltend gemacht, und in der Tat wäre auch, wie bereits bemerkt, kaum anzunehmen, daß der Einzelrichter nach zürcherischem Prozeßrecht auch nur zu einer materiellen Nachprüfung der Steuerpflicht kom¬ petent gewesen wäre. Somit ist die allein gegen den angefochtenen Entscheid erhobene, auf Art. 46 BV gestützte Beschwerde ohne weiteres zu verwerfen.
2. Eine andere Frage, die jedoch mit dem Verbot der Doppel¬ besteuerung nichts zu tun hat und in der Rekursschrift auch nicht aufgeworfen wird, ist die, ob für einen außerkantonalen Steuer¬ anspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen werden durfte. Indessen könnte hierin jedenfalls kein Verstoß gegen das Bundesrecht gefunden werden. Wenn auch von Bundes wegen eine Rechtspflicht der Kantone hinsichtlich der Vollstreckung nur bei Zivilurteilen (Art. 61 BV, Art. 81 Abs. 2 SchKG und nicht auch bei Verwaltungsentscheiden besteht, so ist doch jeder Kanton berechtigt, in Ansehung der letztern freiwillig Rechtshilfe zu gewähren (s. AS 28 I S. 142). Ob in Zürich eine solche freiwillige Rechtshilfe nach kantonalem Recht zulässig ist, wäre eine Frage, die sich der Kognition des Bundesgerichts entzieht.
3. Nach dem gesagten muß der Rekurs abgewiesen werden, ohne daß auf die Frage der Doppelbesteuerung materiell einzu¬ treten wäre. Über den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom 19. August 1905, der allein Gegenstand einer Anfechtung aus Art. 46 BV hätte sein können, ist keine Beschwerde erhoben und eine solche wäre bei Einreichung des vorliegenden Rekurses auch bereits verspätet gewesen (Art. 178 Z. 3 OG, AS 30 I S. 614). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 32 1 — 1906