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32_I_646

BGE 32 I 646

Bundesgericht (BGE) · 1906-11-14 · Deutsch CH
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97. Arteil vom 14. November 1906 in Sachen Cima und Genossen gegen Gebrüder Andereggen. Prorogation des Gerichtsstandes, liegend in der vertraglichen Domi¬ zilerwählung. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Durch Vertrag in französischer Sprache vom 24. März 1906 zwischen den Rekurrenten und einem Antonini einerseits und den Rekursbeklagten anderseits verpflichteten sich die Rekurrenten und Antonini, indem sie Domizil beim Architekten Guggiardi in Brig erwählten, für die Rekursbeklagten ein Gebäude in Brig zu erstellen und zwar zu einem Akkordpreis und gemäß einem Pflichtenheft. Am Juli 1906 wurde dem Antonini und den Rekurrenten an ihrem erwählten Domizil im Bureau des Architekten Guggiardi in Brig eine Notifikation des Einleitungsrichters des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Rekursbeklagten sie aufforderten, die in vertragswidriger Weise verzögerten Arbeiten an der Neubaute wieder aufzunehmen, ansonst die Rekursbeklagten vom Vertrage zurücktreten und die Unternehmer auf Schadenersatz belangen würden. In gleicher Weise wurde den Rekurrenten und dem Antonini am 15. September 1906 eine vom 14. September 1906 datierte Zitation des Einleitungsrichters des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Unternehmer auf den 24. Sep¬ tember 1906 vor den Richter vorgeladen werden, „damit sie ein¬ „willigen, an Hand des Expertenberichtes mit den Exponenten „Rechnung abzuschließen, überdies einwilligen, den Exponenten „gebührenden Schadenersatz zu leisten und schließlich damit durch „den sitzenden Hr. Richter erkannt werde, Exponenten seien berech¬ „tigt, die Fortsetzung der Baute durch Drittpersonen anzuordnen. „Natürlich werden sie auch für alle Mehrkosten, welche dieses „Vorgehen nach sich zieht, verantwortlich gemacht.“ B. Gegen diese Vorladung haben die Rekurrenten wegen Ver¬ letzung von Art. 59 BV den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus¬ geführt, die Rekurrenten seien solvabel, hätten ihren festen Wohn¬ sitz in Freiburg und könnten mit der persönlichen Ansprache, die den Gegenstand der Zitation bilde, nur vor ihrem ordentlichen Richter in Freiburg belangt werden. Es sei nicht richtig, daß sie in Bezug auf einen Vertrag mit den Rekursbeklagten in Brig Domizil erwählt hätten, und wenn es auch der Fall wäre, so könne doch hierauf deshalb nichts ankommen, weil dieser Vertrag von den Parteien wieder aufgehoben worden sei. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen und bestritten, daß der Vertrag der Parteien vom 24. März 1906 jemals aufgehoben worden sei; in Erwägung: Die Rekurrenten haben ihr festes Domizil in Freiburg; sie sind unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die Ansprache, zu deren gerichtlicher Behandlung sie vor den Richter in Brig zitiert sind und die auf Rechnungsstellung, Schadenersatz wegen Nichterfül¬ lung eines Vertrages 2c., geht, ist ohne Frage persönlicher Na¬ tur. Die Rekurrenten können sich daher der angefochtenen Vor¬ ladung gegenüber auf die in Art. 59 BB enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie nicht für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Brig hier¬ auf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht muß nun aber ange¬ nommen werden. Der im Original bei den Akten liegende Werk¬ vertrag der Parteien, der die Unterschriften der Rekurrenten trägt — daß die letztern etwa gefälscht seien, ist in der Rekursschrift nicht behauptet —, enthält die Klaufel, daß die Rekurrenten im Bureau des Architekten Guggiardi in Brig Domizil nehmen. Wieso in der Rekursschrift der Bestand dieser Klausel in Abrede gestellt werden konnte, ist unverständlich. Die Rekurrenten behaupten frei¬ lich weiterhin, daß jener Vertrag durch Übereinkunft der Parteien aufgehoben worden sei; allein irgend ein Nachweis für diese von den Rekursbeklagten bestrittene Behauptung liegt nicht vor. Eine Domizilererwählung braucht allerdings nicht unbedingt und ohne weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden

immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regel¬ mäßig diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO der beiden hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO § 18 Ziff. 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19). Entscheidend für die Annahme, daß vorliegend die Domizilerwäh¬ lung eine Prorogation bedeute, ist aber die Tatsache, daß die Re¬ kurrenten eventuell mit keinem Worte bestritten haben, daß die frag¬ liche Klausel beim Vertragsabschluß in diesem Sinne von den Parteien verstanden wurde. Schließlich kann auch kein Zweifel sein, daß die den Gegenstand der Zitation bildende Ansprache der Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt; denn die Pro¬ rogation auf den Gerichtsstand in Brig muß sich auf alle Strei¬ tigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer solchen Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekur¬ renten gestützt auf den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schaden¬ ersatz, sowie darauf belangt werden, daß die Rekursbeklagten ermäch¬ tigt seien, die den Rekurrenten vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen (OR Art. 111); erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.