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32_I_649

BGE 32 I 649

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-04 · Deutsch CH
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98. Arteil vom 4. Oktober 1906 in Sachen Mattmann und Genossen gegen Ischy (Obergericht Zürich). Art. 9 Abs. 2 ZEG: Zuständig für Klagen auf Berichtigung der Zivilstandsregister sind nur die Gerichte des Kantons, in dem das Register sich befindet. Ueber Vorfragen, die nicht seiner Kompetenz unterstehen (z. B. gemäss Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) hat der Richter dabei nicht zu entscheiden. — Verhältnis von staats¬ rechtlichem Rekurs und Berufung; Art. 182, 58 0G. — Zuständig¬ keit des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen, Art. 189 Abs. 2, Unlerabsatz, 06. A. Am 22. Dezember 1878 wurde in Oberstraß (Zürich) geboren und in das dortige Geburtsregister eingetragen Matt¬ mann, Emma Elisa, uneheliche Tochter der Mattmann Magda¬ lena, von Kriens, Kanton Luzern, wohnhaft in Zürich. Die Mutter Mattmann verheiratete sich am 19. Mai 1883 in Paris mit Pierre Fontanier von Nasbinals, Departement Lozère. Im November 1884 wurde dem Zivilstandsamte Oberstraß vom Zivilstandsbeamten des IV. Arrondissements in Paris zur Vor¬ merkung in seinem Geburtsregister folgender Akt amtlich über¬ mittelt: « Préfecture du Département de la Seine. Extrait » des minutes des actes de reconnaissance. IVe arrond. de » Paris, (année 1884). L’an mil huit cent quatre vingt » quatre, le jeudi vingt-quatre juillet à deux heures du soir,

» acte de reconnaissance de Emma Elisabeth Mattmann de » sexe féminin, née le vingt deux décembre mil huit cent soixante dix-huit, inscrite le : ... sur les registres de l'état » civil de Zürich (Suisse) comme (de) père non dénommé » et de Madeleine Mattinann. Dressé par nous, Nathan Ohl¬ » mann, adjoint au maire, officier de l’état civil, sur la dé¬ » claration de Pierre Fontanier, âgé de trente cinq ans, garçon de bains et de Madeleine Mattmann, âgée de vingt » six aus, sans profession, domiciliés rue Geoffroy Langevin » 28 qui reconnaissent la dite Emma Elisabeth Mattmann » pour leur enfant. En présence. .... » (folgen die Unter¬ schriften des Zeugen und des Zivilstandsbeamten). Das Zivil¬ standsamt Oberstraß machte hierauf am 2. Mai 1885 folgenden Vermerk in das Geburtsregister: „Infolge Einwilligung der „Direktion des Innern, gestützt auf eingereichte Urkunde, errichtet „den 19. November 1884, hat Fontanier Pierre, von Nasbinals, „Departement Lozère, Frankreich, in Paris, welcher am 19. Mai „1883 die Mattmann Magdalena geehelicht hat, die Mattmann „Emma Elise, als sein durch die nachfolgende Ehe der Eltern „legitimiertes Kind anerkannt. Demnach erhält das Kind den „Namen Fontanier, Emma Elise, als eheliches Kind der obge¬ „nannten Personen.“ Emma Elise Mattmann, die Rekursbeklagte, ist nunmehr verheiratet mit einem Paul Ischy, wohnhaft in Payerne. Zwischen den Rekurrenten und der Rekursbeklagten schwebt vor den Gerichten des Kantons Luzern ein Erbteilungsprozeß in welchem die Frage von Bedeutung ist, ob die Rekursbeklagte als eheliches Kind der Eheleute Fontanier=Mattmann zu betrachten sei. Um diese Vorfrage zur Entscheidung zu bringen, leiteten die Rekurrenten in Zürich Klage gegen die Rekursbeklagte ein mit der Rechtsfrage: „Es sei die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen „daß sie weder die eheliche noch die legitimierte Tochter des Pierre „Fontanier und der Magdalena Mattmann sei und daß demgemäß „der Eintrag des damaligen Zivilstandsregisters Oberstraß betref¬ „fend Legitimation zu streichen sei.“ Das Bezirksgericht Zürich IV. Abteilung wies durch Beschluß vom 24. April 1906 die Klage wegen Inkompetenz von der Hand, mit der Begründung: Weil es sich nicht um eine bloße Berichtigung in den Zivilstandsre¬ registern handle, vielmehr der Familienstand der Beklagten streitig sei, unterliege der Prozeß der heimatlichen (französischen) Gerichts¬ barkeit des Vaters der Beklagten (Art. 9 ZEG, Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Die Rekurrenten ergriffen hiegegen den Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie er¬ klärten, daß sie den ersten Teil der Rechtsfrage fallen ließen und lediglich noch das Begehren stellten, es sei der Eintrag im Zivil¬ standsregister Oberstraß betreffend die Legitimation der Beklagten zu streichen. Das Obergericht (I. Appellationskammer) wies durch Beschluß vom 9. Juni 1906 den Rekurs ab. Die Begründung geht dahin: Wenn schon die Rekurrenten nur ihr Rechtsbegehren auf Streichung des Legitimationsvermerks im Zivilstandsregister aufrecht erhalten hätten, so sei doch die Zuständigkeit der zürche¬ rischen Gerichte vorliegend zu verneinen; denn die Frage der Anderung des Eintrages im Zivilstandsregister führe auf die Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten zurück; die letztere Frage, die nach Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der Gerichtsbarkeit der Heimat der Rekursbeklagten unterliege, müsse notwendigerweise als Hauptfrage behandelt werden, und es gehe nicht an, ohne Rücksicht auf dieselbe zu entscheiden, ob der Ein¬ trag zu ändern sei. B. Gegen den Beschluß des Obergerichts haben die Rekurrenten die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt, es liege eine Rechtsverweigerung darin, daß die zürcherischen Ge¬ richte sich trotz offenbarer örtlicher und sachlicher Zuständigkeit inkompetent erklärt hätten. Die Erklärung, welche die Eheleute Fontanier=Mattmann am 24. Juli 1884 vor dem Zivilstands¬ beamten in Paris abgegeben hätten, habe nach dem in dieser Be¬ ziehung allein maßgebenden französischen Recht nicht die Rechts¬ wirkungen einer Legitimation, sondern nur diejenigen der « re¬ connaissance » seitens des unehelichen Vaters gehabt. Nach fran¬ zösischem Recht hätte Fontanier die Rekursbeklagte nur legiti¬ mieren können, wenn sie vor seiner Heirat mit ihrer Mutter oder in der Eheurkunde selbst von ihm anerkannt worden wäre, was beides nicht geschehen sei. Es sei somit rechtsirrtümlich etwas als Legitimation in das Geburtsregister von Oberstraß eingetragen

worden, was nachgewiesenermaßen keine Legitimation gewesen und auch nicht als solche gemeldet worden sei. Lediglich die Feststellung dieser Tatsache und die entsprechende Registerberichtigung habe mit der Klage nach ihrer bereinigten Formulierung vor Oberge¬ richt erreicht und nicht ein Entscheid über die eheliche Abstammung der Rekursbeklagten provoziert werden wollen. Hierüber könnten aber nach Art. 9 ZEG nur die zürcherischen und nicht etwa die französischen oder luzernischen Gerichte entscheiden. C. Das Obergericht Zürich (I. Appellationskammer) hat auf Bemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung ans Bundesgericht zulässig gewesen wäre, eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen, und zwar wesentlich aus den Gründen des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid, der die Kompetenz der zürche¬ rischen Gerichte zur Beurteilung der Klage der Rekurrenten gegen die Rekursbeklagte verneint, ist kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG. Darunter sind nämlich nach ständiger Praxis nur solche urteilsmäßige Aussprüche zu verstehen, durch welche die Streitsache ihre materielle Entscheidung gefunden hat. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über prozessuale Vorfragen, insbesondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, gleichgültig, ob es sich dabei um die Anwendung einer kantonalen oder eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handelt. Der obergerichtliche Entscheid hätte daher nicht auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht angefochten werden können, weshalb das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses an sich als zu¬ lässig erscheint. (Art. 182 OG; s. auch AS d. bg. E. 23 S. 151 und 29 I S. 483 Erw. 2.)

2. Da es sich um eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 ZEG) handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 189 Abs. 3 OG gegeben.

3. Die Rekurrenten haben vor Obergericht ihr erstes Klage¬ begehren — das ursprüngliche Hauptbegehren, es sei auszu¬ sprechen, daß die Rekursbeklagte weder die eheliche noch die legiti¬ mierte Tochter der Eheleute Fontanier=Mattmann sei — fallen gelassen und nur noch das Begehren, es sei die Eintragung des Zivilstandsregisters Oberstraß betreffend Legitimation zu streichen, aufrecht erhalten. Das Obergericht hat diese Klageänderung zu¬ gelassen; seine Begründung geht ja dahin, daß auch bei dieser abgeänderten Formulierung der Klage die zürcherischen Gerichte unzuständig seien. Mit der Klage, so wie sie noch in Betracht kommt, wird geltend gemacht, daß der Legitimationsvermerk be¬ züglich der Rekursbeklagten im Zivilstandsregister von Oberstraß vom 2. Mai 1885 unrichtig sei, daß der Zivilstandsbeamte auf Grund der Urkunden, die ihm damals vorlagen, diesen Eintrag nicht hätte machen sollen und daß er deshalb zu streichen sei. Die Klage ist somit ihrer Formulierung und Begründung nach eine solche auf Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäß Art. 9 Abs. 2 ZEG und muß deshalb in die Kompetenz der zürcherischen Gerichte fallen, da unter den zuständigen kantonalen Gerichten im Sinne der genannten Bestimmung nur die Gerichte des Kan¬ tons, in welchem das betreffende Zivilstandsregister sich befindet, gemeint sein können. Allerdings unterliegt der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt und diejenige der Wirkungen einer Anerkennung, der Ge¬ richtsbarkeit der Heimat (Art. 8 BG betr. d. zivilr. V. d. N.

u. A.) und ist die Rekursbeklagte nicht Zürcherin. Doch ist nicht ganz ohne weiteres klar, daß die Frage der Zulässigkeit der Be¬ richtigung mit jener Frage in Zusammenhang stünde; denn es ist immerhin denkbar, daß der betreffende Legitimationsvermerl schon als formell unstatthaft zu erklären und deshalb zu beseitigen wäre. (S. Reglement für die Führung der Zivilstandsregister vom

20. Herbstmonat 1881, Art. 34 ff.) Aber auch soweit die Frage nach dem Status der Rekursbeklagten Vorfrage dafür, ob der Zivilstandsbeamte den Legitimationsvermerk eintragen durfte, sein sollte, muß sie als solche notwendigerweise von den zürcherischen Gerichten gelöst werden. In diesem Falle war sie ja seiner Zeit schon vom Zivilstandsbeamten zu prüfen, und nun hat der Richter im Berichtigungsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 über nichts anderes zu befinden, als darüber, ob ein Registereintrag gemäß den Verhältnissen, wie sie zur Zeit, als er gemacht wurde, be¬ standen, richtig ist oder nicht. Er muß also auch dieselben Vor¬

fragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein. Dabei ist selbstverständlich, daß im Berichtigungsverfahren nur der Ausspruch über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung einer Vorfrage, die als selbständige Frage gar nicht in die Kompetenz des Gerichtes fallen würde, der Rechtskraft fähig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid der I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1906 aufgehoben.