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36_I_670

BGE 36 I 670

Bundesgericht (BGE) · 1910-11-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112. Arteil vom 30. November 1910 in Sachen Meyer und Konsorten gegen Solothurn. Angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung dadurch, dass in einer regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bun¬ desgesetz über Jagd und Vogelschutz für Nichtkantonseinwohner eine höhere Patenttaxe festgesetzt wird, als für Kantonseinwohner, wäh¬ rend das kantonale Jagdgesetz eine einheitliche Taxe vorgesehen hatte wodurch es nach der Auffassung des Rekurrenten auch für den Fall einer spätern Erhöhung der Taxe, die hier allerdings durch den Regierungsrat habe beschlossen werden können, den unumstösslichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Einwohner anderer Kantone mit denjenigen des eigenen Kantons aufgestellt habe. — Angebliche Verletzung auch des Art. 60 BV durch diesen, hier zwischen Kantons- einwohnern und Nichtkantonseinwohnern gemachten Unterschied. A. — Nach dem Jagdgesetz des Kantons Solothurn vom

9. Februar 1864 ist zur Ausübung der Jagd ein Patent erforder¬ lich und beträgt die Patenttaxe zu Handen des Staates 25 Fr. (§ 2). Jagdpatente dürfen in der Regel nur an Kantonsbürger verabfolgt werden. Nichtkantonsbürger, die gesetzlich im Kanton Solothurn niedergelassen sind, sind den Kantonsbürgern gleichge¬ stellt (§ 3). § 4 bestimmt: „Den Bewohnern anderer Kantone, „die keine Niederlassung im hiesigen Kanton haben, dürfen nur „dann Jagdpatente verabfolgt werden, wenn sie nachweisen, daß in „ihren Kantonen den hierseitigen Bewohnern gleichfalls, ohne „weitere Belästigung, Patente verabfolgt werden. Auswärtige Jäger „haben jedoch, nebst der Patentgebühr, mindestens für einen Hund „die gesetzliche Steuer zu entrichten. Wollen sie mehr als einen „Hund mitführen, so ist die Zahl derselben bei der Patentbewer¬ „bung anzugeben und dafür die gesetzliche Taxe zu berechnen.“ Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Jagd und Vogel¬ schutz, vom 17. September 1875, erließ der Regierungsrat am

18. Mai 1876 eine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz, die jeden Schweizer und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer zur Erwerbung eines Jagdpatentes berechtigt erklärt (§ 4), die Patenttaxe auf 35 Fr. und die Jagdkarte — für vorübergehendes Jagen in Begleitung eines patentierten Jägers — auf 10 Fr. festsetzt (§§ 3 und 5) und das kantonale Jagdgesetz von 1864 als durch das Bundesgesetz aufgehoben erklärt. In den Übergangs¬ bestimmungen zur solothurnischen KV von 1887 ist unter Art. 81 A Ziffer 3 bestimmt, daß die Vollziehungsverordnung zum Bundes¬ gesetz betreffend Jagd und Vogelschutz vom 18. Mai 1876 behufs Vermehrung der Staatseinnahmen im Sinne der Erhöhung der Patenttaxen abzuändern sei. In Ausführung dieser Bestimmung setzte der Regierungsrat durch Beschluß vom 21. August 1888 die Taxe für Jagdpatente auf 50 Fr. fest. Im Jahre 1894 wurde die Taxe für die Flugjagd und die allgemeine Jagd auf 50 Fr. und im Jahre 1896 auf 60 Fr. fixiert. Am 27. Juli 1906 er¬ ließ der Regierungsrat eine Vollziehungsverordnung zum Bundes¬ gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, aus der folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: § 1. „Zur Ausübung der Jagd ist ein Patent erforderlich (§ 1 „des Jagdgesetzes vom 9. Februar 1864), das vom Finanz¬ „departement nach Art. 2 der Vollziehungsverordnung des Bundes¬ „rates ausgestellt wird. Dieses Patent ist persönlich und unüber¬ tragbar." § 5. „Außerhalb des Kantons wohnende Jäger haben bei der „Bewerbung um ein Jagdpatent durch ein von der zuständigen Be¬ „hörde ausgestelltes Zeugnis den Nachweis zu erbringen, daß ihnen „gegenüber die in § 4 genannten Ausschlußgründe nicht zutreffen

„und daß für sie zur Erlangung der Jagdberechtigung in ihrem „Wohnsitzkanton kein Hindernis besteht. Überdies haben sie beim „Oberamt (§ 2) zur Deckung allfälliger Jagdschäden und Strafen „durch Hinterlage von Barschaft oder Wertschriften oder aber durch „im Kanton Solothurn wohnhafte Bürgen eine Kaution von „1000 Fr. zu leisten und daselbst Domizil zu verzeigen."“ § 12 Abs. 1. „Die Patenttaxe beträgt für die allgemeine Jagd „(§ 3 Abs. 1) 75 Fr., für die Flugjagd (§ 3 Abs. 2) 15 Fr.. „die Taxe für eine nach § 9 ausgestellte Jagdkarte 20 Fr. (Art. „81 litt. A Ziff. 3 der Verfassung vom 23. Oktober 1887).“ Die letztere Bestimmung wurde durch Regierungsbeschluß vom 2. August 1910 folgendermaßen abgeändert: „Die Patenttaxe für die allgemeine Jagd (§ 3 Abs. 1) beträgt „für im Kanton wohnende Jäger 75 Fr., für außerkantonale „100 Fr., die Patenttaxe für die Flugjagd 15 Fr. bezw. 20 Fr., „die Taxe für eine nach § 9 ausgestellte Jagdkarte 20 Fr. (Art. „81 litt. A Ziff. 3 der Verfassung vom 23. Oktober 1887).“ Der Regierungsrat hatte sich vorher betreffend die Frage der Zulässigkeit einer verschiedenen Patenttaxe für Kantonseinwohner und Auswärtswohnende an das eidgenössische Departement des Innern gewendet und folgende Auskunft erhalten: „In Beant¬ „wortung Ihrer Anfrage vom 26. d. Mts. über die Zulässigkeit „der Forderung einer höhern Patenttaxe für nicht im Kanton „wohnende Jäger, teilen wir Ihnen mit, daß, nach bisheriger „bundesrätlicher Praxis, die kantonalen Jagdverordnungen, welche „eine höhere Patenttaxe für Nichtkantonseinwohner gegenüber den „Kantonseinwohnern vorschreiben, anläßlich der Genehmigung durch „den Bundesrat, wegen dieser Bestimmung keine Beanstandung er¬ „fuhren. Es ist diese verschiedene Behandlung der Kantonsein¬ „wohner und Nichteinwohner in den Jagdverordnungen verschiedener „Kantone enthalten, so hat z. B. Zürich einen Zuschlag von 30 %, „Schaffhausen 40 %, Appenzell A.=Rh. und St. Gallen 50 %, „Appenzell J.=Rh. 100% für die Jagdpatente der Nichtkantons¬ „einwohner. In Graubünden beträgt die Patentgebühr für Kan¬ „tonseinwohner 30 Fr., für Nichtkantonseinwohner 100 Fr. Uri „verlangt von den Nichtkantonseinwohnern den vierfachen Betrag „der Patenttaxe für Kantonseinwohner.“ B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. September 1910 haben die Rekurrenten beim Bundesgericht folgenden Antrag ge¬ stellt: „Es sei der Beschluß des solothurnischen Regierungsrates „vom 2. August 1910 insoweit zu kassieren, als für die außer „dem Kanton Solothurn wohnenden Jäger höhere Patenttaxen „bestimmt wurden, als für die im Kanton wohnenden Jäger.“ Zur Begründung wird ausgeführt: Das kantonale Jagdgesetz von 1864 mache keinen Unterschied zwischen Kantonseinwohnern und Auswärtswohnenden in Bezug auf die Höhe der Patenttaxen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend einheitliches Jagdpatent (§ 2 und 4) seien weder durch die Bundesgesetze über Jagd und Vogelschutz von 1875 und 1904, noch durch spätere kantonale Verfassungs= und Gesetzesbestimmungen aufgehoben worden, ins¬ besondere auch nicht durch Art. 81 A Ziff. 3 der KV von 1887, der nur eine Erhöhung der einheitlichen Patenttaxe im Auge habe. Demgemäß sei denn auch im Kanton Solothurn bis 1910 die Praxis befolgt worden, von Kantonseinwohnern und Auswärts¬ wohnenden die nämliche Patenttaxe zu fordern. Der angefochtene Beschluß sei daher ein Uebergriff des Regierungsrates in die Ge¬ walt des Gesetzgebers, weil er das Jagdgesetz von 1864 abändere, und er verletze somit die Kantonsverfassung, nämlich Art. 17 (wonach u. a. Gesetze der Volksabstimmung unterliegen), 21 ff. (betreffend den Kantonsrat), 33 ff (betreffend den Regierungsrat). Er bedeute aber auch eine Rechtsverweigerung (Art. 4 BV), die darin liege, daß ein in Rechtskraft stehendes Gesetz, nämlich das Jagdgesetz von 1864, insbesondere dessen Art. 4 gegenüber den Beschwerdeführern einfach auf die Seite gestellt werde, als ob es nicht mehr existiere, während seine Existenz durch eine 45jährige Praxis anerkannt und überdies noch speziell in die Vollziehungs¬ verordnung vom 27. Juli 1906, § 1 aufgenommen und darin als so weit in Kraft stehend anerkannt worden sei. Ferner liege eine Verletzung des Art. 60 BV vor, wenn schon im Beschluß des Regierungsrates nicht ausdrücklich auf die Kantonsangehörigkeit abgestellt werde. C. — Aus der auf Abweisung des Rekurses schließenden Re¬ kursantwort des Regierungsrates des Kantons Solothurn ist her¬ vorzuheben, daß der Regierungsrat der Auffassung ist, das kantonale

Jagdgesetz von 1864 stehe nicht mehr in Kraft; auch wenn es aber noch zu Recht bestände, läge im angefochtenen Beschluß kein Widerspruch zu diesem Gesetz, sondern nur eine Ausübung der dem Regierungsrat zustehenden, auch durch Art. 81 A Ziff. 3 KV sanktionierten Befugnis, die Jagdtaxen festzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, da die Rekurrenten Verletzung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung und des Art. 60 BV geltend machen. Ob eine Beschwerde aus Art. 4 BV wegen materiell ungleicher Behandlung auf dem Gebiete des Jagdrechtes in die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes oder des Bundesrates fallen würde (Art. 189 OG) kann dahingestellt bleiben (s. AS 32 I S. 636 Erw. 1), weil die Rekurrenten den Art. 4 BV nicht in diesem Sinne, sondern we¬ gen willkürlicher Nichtanwendung einer angeblich noch in Kraft stehenden kantonalen Gesetzesbestimmung durch den Regierungsrat anrufen und weil daher diese Beschwerde mit derjenigen aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung sich deckt. Auch zur letztern Beschwerde sind die Rekurrenten legitimiert mit Rücksicht darauf, daß sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung als Jäger betroffen werden.

2. — Ob und wieweit das solothurnische Jagdgesetz von 1864 durch die Bundesjagdgesetzgebung aufgehoben worden ist, hängt vom Verhältnis des eidgenössischen zum kantonalen Jagdrecht ab. Diese Frage, die (trotz Art. 189 OG) wohl vom Bundesgericht als bloße Vorfrage geprüft werden könnte, bedarf hier immerhin keiner Erörterung, da auch bei der Annahme, die in Betracht kommenden Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes von 1864 seien durch das eidgenössische Jagdgesetz nicht berührt worden, der angefochtene Beschluß des Regierungsrates das Prinzip der Gewaltentrennung nicht verletzt. Es ist keine Frage, daß das Jagdgesetz von 1864 insofern nicht mehr in Kraft steht, als für die Höhe der Patenttaxe nicht mehr dessen § 2 maßgebend ist, sondern der Regierungsrat die Befugnis hat, die Patenttaxen im Wege der Verordnung sestzusetzen. Der Regierungsrat hat eine solche Befugnis schon in der Vollziehungs¬ verordnung vom 18. Mai 1876 zum Bundesgesetz in Anspruch genommen, und auch wenn dies urpfrünglich eine unzulässige ma¬ terielle Abänderung des Jagdgesetzes von 1864 und damit Übergriff in das Gebiet der Gesetzgebung gewesen sein sollte, so ist diese Kompetenz des Regierungsrates doch jedenfalls dadurch gesetzlich sanktioniert worden, daß die Kantonsverfassung von 1887 in Art. 81 A Ziff. 3 die Auflage an den Regierungsrat enthält, die genannte Vollziehungsverordnung im Sinne der Erhöhung der Patenttaxen abzuändern. In der Befugnis, die Jagdpatenttaxen festzusetzen, kann aber sehr wohl die Berechtigung als inbegriffen betrachtet werden, sie für Kantons= und Auswärtswohnende in verschiedener Höhe zu normieren. Das Jagdgesetz von 1864 ent¬ hält allerdings eine einheitliche Taxe; doch braucht es deshalb noch keineswegs dahin verstanden zu werden, daß es die Einheitlichkeit der Patenttaxe in einer über die konkrete Fixierung hinausgehenden Bedeutung als Grundsatz aufgestellt habe. Ob ein Unterschied zwischen Kantonseinwohnern und Auswärtswohnenden zu machen sei, darf auch im Sinne des Jagdgesetzes als eine bloße Frage der Festsetzung der Patenttaxen angesehen werden, wobei die Lösung der Frage nunmehr in die Zuständigkeit des Regierungsrates fällt. Der § 4 des Gesetzes steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil er in Ansehung der Bewohner anderer Kantone eine beson¬ dere Beschränkung für die Erteilung von Jagdpatenten vorsieht, die mit der Höhe der Patenttaxen, ihrer Einheitlichkeit oder Diffe¬ renzierung, nichts zu tun hat. Auch wenn man über die Interpretation des Jagdgesetzes in der vorliegenden Frage Zweifel haben sollte, so ist doch die Auffassung, welche im angegebenen Sinne die Einheitlichkeit der Taxen nicht als einen Grundsatz des Gesetzes, sondern nur als eine Folge der konkreten Normierung der Taxen betrachtet, unter keinen Umständen willkürlich. Dem kantonalen Gesetzesrecht gegenüber beschränkt sich aber die Kognition des Bundesgerichts bekanntermaßen auf die Untersuchung, ob die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lie¬ gende Auslegung willkürlich sei oder nicht. Hat aber nach dem Gesagten der Regierungsrat dadurch, daß er im angefochtenen Entscheid für Kantonseinwohner und Auswärts¬ wohnende verschiedene Jagdpatenttaxen aufgestellt hat, seine Ver¬ ordnungsgewalt nicht überschritten, so liegt eine Verletzung des

Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht vor. Ebensowenig kann von einer willkürlichen Nichtanwendung des Jagdgesetzes von 1864 die Rede sein.

3. — Auch die Beschwerde aus Art. 60 BV ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid stellt für die verschiedenen Jagdpatent¬ taxen nicht auf das Bürgerrecht, sondern auf den Wohnort der Bewerber ab. Nicht weil die Rekurrenten Berner sind, sollen nach dem Beschluß eine erhöhte Taxe entrichten, sondern weil nicht im Kanton Solothurn wohnen. Der in einem andern Kan¬ ton wohnende Solothurner würde gleich behandelt, wie umgekehrt der Kantonseinwohner, ohne Rücksicht auf sein Bürgerrecht, der niedern Taxe teilhaftig ist. Dafür, daß hier das Domizil als Differenzierungsmoment nur vorgeschoben wäre zur Umgehung des Art. 60 BV, während der Regierungsrat in Wahrheit auf das Bürgerrecht abstellen würde, liegt nichts vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.