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111. Arteil vom 10. November 1910 in Sachen Keller gegen Romang. Uebereinkunft der Kantone Bern und Luzern betreffend die gegen¬ seitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizeirichter¬ lichen Straffällen, vom 19./26. Juli 1865. Begründet diese Ueberein- kunft, ähnlich wie das interkantonale Auslieferungsgesetz, ein Recht des Angeschuldigten, in einem andern als seinem Wohnsitz- oder Heimatkanton nur nach Durchführung des Auslieferungsverfahrens verfolgt zu werden, wobei der Angeschuldigte mehr oder weniger dar- auf rechnen könnte, dass sein Wohnsitz- oder Heimatkanton die Verfolgung selbst übernehmen werde? A. — Der Rekursbeklagte reichte am 6. August 1910 beim Bezirksgericht Luzern gegen den Rekurrenten, der Berner ist und in Stalden wohnt, eine Strafklage wegen Beleidigung und Ver¬ leumdung ein und verband damit eine Klage auf Zahlung von 500 Fr. Schadenersatz. Die Klage stützt sich auf einen angeblich injuriösen Brief, den der Rekurrent dem Rekursbeklagten nach Luzern geschrieben hatte. Die Klage wurde dem Rekurrenten als eingeschriebener Brief durch die Post zugestellt. Der Rekurrent stellte darauf beim Bezirksgericht Luzern das Zwischengesuch, das Gericht wolle sich inkompetent erklären und erkennen, der Rekurrent sei nicht schuldig, sich auf die Klage einzulassen, weil die Klage in der Hauptsache eine persönliche Ansprache sei und daher gemäß Art. 59 BV an seinem Wohnort eingeleitet werden müsse. Das Bezirksgericht Luzern erkannte am 23. September 1910, daß sich der Rekurrent auf die Klage einzulassen und innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheides die einläßliche Rechtsantwort ein¬ zureichen habe. B. — Gegen dieses Erkenntnis hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung und zur Begründung folgendes angeführt: Das Delikt der Beleidigung und Verleumdung sei gemäß Art. 2 litt. a der Übereinkunft zwischen Bern und Luzern betreffend die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizei¬ richterlichen Straffällen vom 19./26. Juli 1865 ein Auslieferungs¬ delikt. Das Bezirksgericht Luzern sei deshalb verpflichtet, gemäß Art. 7 ff. des interkantonalen Auslieferungsgesetzes und Art. 1 der Übereinkunft zwischen Bern und Luzern, vom Kanton Bern seine Auslieferung zu verlangen und damit das Auslieferungsver¬ fahren einzuleiten, bevor es sich auf die Beleidigungsklage einlasse, damit ihm, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Aus¬ lieferungsgesetzes, das Recht darauf gewahrt bleibe, daß die Be¬ urteilung der Klage durch die bernischen Gerichte erfolge. Zudem liege eine Verletzung des Art. 1 des erwähnten Konkordates vor, weil dem Rekurrenten die Klage nur durch eingeschriebenen Brief zugestellt worden sei, während Vorladungen nach bernischem Straf¬ und Zivilprozeß durch den Weibel auf Grund richterlicher Bewilli¬ gung zugestellt werden müßten. C. — Das Bezirksgericht Luzern hat sich zum Rekurse nicht geäußert. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses be¬ antragt. D.- Aus der Übereinkunft der Kantone Bern und Luzern betreffend die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen
und polizeirichterlichen Straffällen, vom 19./26. Juli 1865, sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: „Art. 1. Beide Regierungen anerkennen als Gerichtsstand zur Beurteilung der als korrektionelle oder Polizeivergehen anerkannten Fälle denjenigen Richter, hinter welchem das Vergehen verübt worden (forum delicti), und geben sich demnach die Zusicherung, in solchen Fällen sowohl auf förmliche Requisition dieses kompe¬ tenten Richters hin die Rogatorialzitationen an die in ihrem Ge¬ biete sich aufhaltenden Angeschuldigten zu bewilligen, als auch auf ein Ansuchen der mitkontrahierenden Regierung dieser die betreffen¬ den Personen polizeilich auszuliefern, sei es zum Zwecke ihrer Stellung vor den regierenden Richter, sei es behufs Vollziehung eines gegen sie ausgefällten Strafurteils. Diese Auslieferung soll zu letzterem Zwecke auch dann erfolgen, wenn eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten oder weil derselbe nicht ge¬ nügendes Eigentum innerhalb des Gebietes des requirierenden Kantonsnachweis nach den Gesetzen dieses Kantons in Gefängnis¬ strafe oder öffentliche Arbeit umgewandelt wurde. Jedoch soll keine Auslieferung erfolgen, es sei denn zuvor der Betreffende durch die kompetenten Behörden des Wohnortes ange¬ wiesen worden, sich vor der die Auslieferung verlangenden Behörde des anderen Kantons zu stellen, und derselbe habe dieser Aufforde¬ rung keine Folge geleistet. Art. 2. Unter anerkaunten korrektionellen oder Polizeivergehen sollen namentlich verstanden sein:
a) Geringere Verletzungen der Person und des Eigentums, bösliche Verlassung oder Vernachlässigung seiner Angehörigen und Gemeindsbelästigung, Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, Verletzung der den Behörden schuldigen Ach¬ tung und widerrechtlicher Widerstand gegen richterliche Ver¬ fügungen, — insofern diese Vergehen in dem Kanton, wo sie verübt worden, zwar strafrechtlich verfolgt, aber nicht von dem Kriminal=, sondern von dem korrektionellen oder dem Polizeirichter gefertigt werden, und für welche die Ausliefe¬ rung nicht schon durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 vorgeschrieben ist, wie überhaupt b). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ist gemäß Art. 175 Ziff. 3 OG nach fest¬ stehender Praxis gegeben, da es sich um eine Beschwerde wegen Verletzung des interkantonalen Auslieferungsgesetzes und eines Konkordates handelt. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzen¬ zuges ist bei Rekursen mit diesen Beschwerdegründen nicht erforder¬ lich. Auf die Frage, ob Art. 59 BV verletzt sei, ist nicht einzu¬ treten, da der Rekurrent dies im staatsrechtlichen Rekurse nicht mehr behauptet hat.
2. — Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf das interkantonale Auslieferungsgesetz stützt, von vornherein unbegründet. Die Be¬ stimmungen dieses Gesetzes sind nur anwendbar, wenn es sich um die Strafverfolgung derjenigen Delikte handelt, die in Art. 2 des Gesetzes ausdrücklich aufgezählt sind. Beleidigung und Verleumdung sind aber in Art. 2 des Gesetzes nicht erwähnt.
3. — Was die Übereinkunft zwischen Bern und Luzern be¬ treffend die gegenseitige Stellung in korrektionellen und polizei¬ richterlichen Straffällen vom Jahre 1865 betrifft, so kann die Frage unerörtert bleiben, ob Ehrverletzung zu den Delikten gehöre, auf welche sie sich bezieht; denn auch wenn es der Fall wäre, kann der Rekurrent, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, seine Beschwerde nicht auf die Übereinkunft stützen.
4. — Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob die Form, in welcher dem Rekurrenten die Klage des Rekursbeklagten zugestellt worden ist, der Übereinkunft widerspricht, wie der Rekurrent be¬ hauptet. Indem der Rekurrent in seinem Zwischengesuch ans Be¬ zirksgericht Luzern keinerlei Einwendungen gegen die Art der Zu¬ stellungen erhob und sich dadurch, wenigstens rein formell, wenn auch nicht materiell, auf die Klage einließ, hat er auf die Geltend¬ machung des allfälligen Mangels in der Form der Zustellung ver¬ zichtet.
5. — Ein ähnlicher Verzicht ist dagegen nicht anzunehmen hin¬ sichtlich der Beschwerde, daß der Luzerner Richter vor der Verfol¬ gung des Rekurrenten zuerst in Bern dessen Auslieferung hätte verlangen müssen. Wenn schon im Zwischengesuch ans Bezirks¬ gericht hievon keine Rede war, so ist der Rekurrent doch berechtigt,
ür seinen dort gestellten materiellen Nichteinlassungsantrag nach¬ träglich noch weitere Gründe geltend zu machen. Nach dem Rekurrenten wäre Art. 1 der Übereinkunft dahin zu verstehen, daß dadurch nicht nur ein Recht des Kan¬ tons der begangenen Tat, die Auslieferung zu verlangen, statuiert wäre, sondern auch, ähnlich wie im Bundesgesetz, eine Pflicht in dem Sinne, daß gegen den Willen des Angeschuldigten das Aus¬ lieferungsverfahren nicht unterbleiben darf. Eine solche Vorschrift enthält jedoch die Übereinkunft ihrem Wortlaute nach nicht, und sie kann auch nicht in diesem Sinne interpretiert werden. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, daß in der Übereinkunft einander gleichgestellt werden das Recht des Kantons der begangenen Tat, vom anderen die Zitation, und seine Befugnis, von ihm die Aus¬ lieferung des Angeschuldigten zu verlangen, was nicht wohl anders gedeutet werden kann, als daß er die Wahl hat, das eine oder andere Begehren zu stellen und somit auf die Auslieferung auch verzichten kann. Die nach der Praxis gemäß dem Auslieferungs¬ gesetz von 1852 bestehende gegenseitige Pflicht der Kantone sodann, die Auslieferung zu verlangen, und das auch dem Angeschuldigten zustehende Recht hierauf, erklären sich namentlich aus dem Vor¬ behalt des Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, weil der Angeschul¬ digte ein Interesse daran hat, daß der ersuchte Kanton über die Auslieferung entscheide und sich bei einem Bürger oder Nieder¬ gelassenen darüber schlüssig mache, ob er sie unter Übernahme der Strafverfolgung verweigern will. Eine dem Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes analoge Bestimmung enthält aber die Übereinkunft zwischen Bern und Luzern von 1865 wiederum nicht, weder dem Wortlaut, noch dem Sinne nach. Das forum delicti commissi ist darin allgemein und ohne Beschränkung gegenseitig anerkannt, also auch für den Fall, daß es sich um Kantonsangehörige handelt, und es ist darin ganz allgemein gesagt, daß die auf dem Gebiet des ersuchten Staates sich aufhaltenden Personen auf Verlangen auszuliefern seien, ohne daß ein Unterschied gemacht würde, je nachdem es sich um Bürger, Niedergelassene oder Aufenthalter handelt. Der Grundsatz der Nichtauslieferung der eigenen Ange¬ hörigen ist auch nicht etwa allgemein schweizerisches Prinzip, sondern er ist, in der dortigen konkreten Form, eine rein positive Vorschrift des Bundesgesetzes (siehe hierüber BGE 34 I S. 293f.), und er gilt daher bei interkantonalen Vereinbarungen über die Rechtshilfe bei Strafsachen nur soweit es ausdrücklich bestimmt ist oder sich wenigstens deutlich aus dem sonstigen Inhalt ergibt, was für die vorliegende Übereinkunft nach dem Gesagten nicht zutrifft. (Siehe über die Übereinkunft Bern=Luzern von 1865 und ähnliche Kon¬ ventionen und ihre Auslegung, auch Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereines 1908, Referat von Werner, ZSchR S. 499 ff.) Umso weniger ist dann aber eine Pflicht, in jedem Fall die Aus¬ lieferung verlangen zu müssen, welche Pflicht beim Bundesgesetz wesentlich die Folge jenes Grundsatzes ist, hier anzunehmen. Ein solcher allgemeiner Zwang zur Durchführung des Auslieferungs¬ verfahrens würde ja auch zur Natur und Schwere der unter die Übereinkunft fallenden Delikte in einem auffallenden Mißverhält¬ nis stehen. Der Rekurrent kann daher nach der Übereinkunft nicht bean¬ spruchen, daß vorgängig seiner Verfolgung in Luzern für die an¬ geblich gegen den Rekursbeklagten begangene Ehrverletzung das Auslieferungsverfahren von den Luzerner Behörden durchgeführt werde, und er kann, weil dieses Verfahren nicht durchgeführt wurde, die Einlassung auf die Klage des Rekursbeklagten nicht verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.