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110. Arteil vom 21. Dezember 1910 in Sachen Dreux gegen Schweizerische Bundesbahnen. Interpretation von Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesetzes, wo- nach die S BB am Hauptorte eines jeden von ihnen berührten Kan- tons «von den betreffenden Kantonseinwohnern» belangt werden können. Massgebend ist dabei der Wohnsitz des Klägers im Momente der Klagerhebung und nicht etwa im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches. Konsequenterweise ist im Falle der Einklagung eines zedierten Anspruches auf den Wohnsitz des Zessionars und nicht des Zedenten abzustellen. — Unanwendbarkeit des Art. 189 OR auf die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Richters. — Vorbehalt für den Fall, dass eine Forderung lediglich zum In¬ kasso oder sogar geradezu behufs Begründung eines ausserordent¬ lichen Gerichtsstandes zediert worden wäre. A. — Der in Basel domizilierte Rekurrent ist Strohimporteur und bezieht einen Teil seiner Ware aus Frankreich. Sein dortiger Lieferant, Georges Petit, schickt das für den Rekurrenten bestimmte Stroh meist mit internationalen Frachtbriefen an seine, des Petit, eigene Adresse nach Pruntrut. Daselbst nimmt der Rekurrent auf Grund einer ihm von Petit ausgestellten Generalvollmacht die Sendungen in Empfang und dirigiert sie an seine in der Schwei wohnenden Abnehmer weiter. In der Zeit vom 5. November 1907 bis 1. September 1908 und im Februar 1909 führte der Rekur¬ rent durch Vermittlung des Petit eine Anzahl Wagenladungen Stroh ein, für die er, wie er behauptet, im ganzen 2780 Fr. für Miete der auf den Wagen befindlichen Decken bezahlt hat. Von dieser Summe forderte er mittels Klage beim Zivilgericht Basel=Stadt einen Betrag von 1972 Fr. als nicht geschuldet zu¬ rück. In der Klage wurde in erster Linie der Standpunkt einge¬ nommen, es stehe dem Rekurrenten, trotzdem er auf den Fracht¬ briefen meist nicht als Adressat figurierte, dennoch ein Rückforde¬ rungsrecht zu, weil er materiell Empfänger gewesen sei und die Frachtspesen auf eigene Rechnung bezahlt habe. Immerhin berief sich der Rekurrent zur Begründung seiner Aktivlegitimation „für alle Fälle“ auch auf eine von ihm produzierte Zessionsurkunde des Georges Petit.
Nachdem das Zivilgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und der Rekurrent appelliert hatte, erkannte am 16. September 1910 das Appellationsgericht des Kautons Basel=Stadt: „Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.“ Die Begründung dieses Urteils läßt sich folgendermaßen zu¬ sammenfassen: Für die Frage der Zuständigkeit der basler Gerichte komme Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesetzes in Betracht. Diese Bestim¬ mung sei zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden, an einem Frachtgeschäfte mit den Schweizerischen Bundesbahnen als Absender oder Empfänger beteiligten Personen aufgestellt, denen die Mög¬ lichkeit eingeräumt werde, Differenzen aus dem Frachtvertrage durch Klage beim Gericht ihres Kantonshauptortes zum Austrag zu bringen. Auf Klagen von Personen, welche am Frachtgeschäft nicht unmittelbar beteiligt seien, könne die erwähnte Gesetzesbestimmung dagegen nach ihrem Zwecke nicht angewendet werden, und es habe daher der Zessionar des klageberechtigten Empfängers da zu klagen, wo dieser selbst hätte klagen müssen. Im vorliegenden Falle hätte also, da der Empfänger Petit nicht in der Schweiz wohne, einzig in Bern geklagt werden können; die basler Gerichte seien somit zur Behandlung der Streitsache nicht zuständig. Daran ändere nichts, daß die Beklagte in ihrer Antwort auf die Klage die Inkompetenz nicht geltend gemacht habe; in der mündlichen Verhandlung habe sie dies getan, so daß eine vertragliche Unterwerfung unter den basler Gerichtsstand, wie sie § 9 ZPO vorsehe, nicht anzunehmen sei. Im übrigen sei die Kompetenzbestreitung keine Einrede, welche, bei Gefahr des Ausschlusses, in der Klagbeantwortung erhoben werden müsse, sondern das Gericht habe von Amtes wegen seine Kompetenz zu prüfen und, wenn es dieselbe als fehlend erachte, auch ohne dahingehenden Antrag des Beklagten, die Klage von der Hand zu weisen. B. — Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt anzuhalten, die Streitsache ma¬ teriell zu behandeln. Der Rekurs wird damit begründet, daß sowohl die §§ 9 und 60 der kantonalen Zivilprozeßordnung, als auch Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes u. s. w., unrichtig ausge¬ legt worden seien. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehm¬ lassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung einer eid¬ genössischen Gerichtsstandsnorm (Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahn¬ rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897) beschwert, ist das Bundes¬ gericht gemäß Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG zur Anhand¬ nahme des Rekurses kompetent (vgl. BGE 24 1 S. 255 f. E. 3, 25 I S. 36 f. E. 1, 35 I S. 82 f. E. 1, S. 87 E. 1, S. 378
f. E. 1, S. 387 f. E. 3). Dagegen steht dem Bundesgericht hin¬ sichtlich der Anwendung der §§ 9 und 60 der baselstädtischen Zivilprozeßordnung keine Kognition zu, da es sich dabei ausschlie߬ lich um kantonales Gesetzrecht handelt und auch nicht etwa be¬ hauptet wird, daß die angeführten Gesetzesbestimmungen in will¬ kürlicher Weise mißachtet worden seien.
2. — Mit Recht ist weder von den Rekursbeklagten, noch vom Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt der Standpunkt ein¬ genommen worden, daß Art. 12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes, wonach die schweizerischen Bundesbahnen am Hauptorie eines jeden von ihnen berührten Kantons von den Einwohnern dieses Kantons belangt werden können, nur auf solche Forderungen anwendbar sei, welche aus dem Betrieb der Bundesbahnen in dem betreffenden Kanton herrühren. Allerdings war (vgl. BBl. 1871 II S. 667, mit Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872, welchem Art. 12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes nachgebildet ist, in erster Linie bezweckt worden, den Kantonseinwohnern für Forderungen aus dem Betrieb der Eisenbahn im Gebiete ihres Kantons ein innerkantonales Forum zu gewähren, und es ist dies denn auch der in der Praxis am meisten vorkommende Fall der An¬ wendung jener Gesetzesbestimmungen. Allein der aufgestellte Rechts¬ satz als solcher enthält keinerlei Beschränkung auf diesen Regelfall, sondern bestimmt ganz allgemein, daß die in Betracht kommende
Eisenbahngesellschaft bezw. die SBB „von den betreffenden Kan¬ tonseinwohnern“ an dem im Kanton (bezw. am Kantonshauptort) zu verzeigenden Domizil „belangt werden“ können. Wenn nun auch durch die Rechtsprechung dieser Satz im Anwendungsgebiet des Eisenbahngesetzes von 1872 insofern eine restriktive Interpre¬ tation erhalten hat, als er nur auf Klagen aus dem Betrieb (also B. nicht auf Klagen von Aktionären, Obligationären oder In¬ habern von Genußscheinen, oder von Angestellten auf Gewährung einer Pension) anwendbar erklärt wurde (vergl. BGE 261 S. 437 ff., 27 1 S. 30 Erw. 1), so ist doch niemals verlangt worden, daß der streitige Anspruch geradezu aus dem Betrieb der Bahn im Wohnsitzkanton des Klägers herrühren müsse. Es besteht aber jedenfalls kein begründeter Anlaß, bei der Anwendung des Rückkaufsgesetzes in der restriktiven Interpretation jener Ge¬ richtsstandsnorm noch weiter zu gehen, als dies schon bei der An¬ wendung des Eisenbahngesetzes von 1872 geschehen ist.
3. — Fragt es sich nun, ob das Spezialforum des Art. 12 Abs. 4 ERG im vorliegenden Falle deshalb nicht gelte, weil es sich um einen zedierten Anspruch handelt und der Zedent nicht im Kanton Basel=Stadt wohnt, so ist davon auszugehen, daß für die Kompetenz eines Gerichtes, insbesondere für seine örtliche Zuständigkeit, grundsätzlich die im Zeitpunkt der Klagerhebung be¬ stehenden Verhältnisse maßgebend sind. So ist insbesondere bei der Anwendung von Art. 59 BV stets angenommen worden, daß die kompetenzbegründende Tatsache, d. h. das Domizil des Beklagten im Gerichtsbezirk des angegangenen Richters, im Moment der Klagerhebung und nicht etwa im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorhanden sein müsse. In analoger Weise ist auch Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 bisher vom Bundes¬ gericht (vgl. z. B. BGE 29 I S. 307) in solchen Fällen, in welchen nach der Entstehung des Anspruchs, jedoch vor Erhebung der Klage, ein Wohnsitzwechsel des Klägers stattgefunden hatte, dahin ausgelegt worden, daß auf den Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klagerhebung und nicht zur Zeit der Entstehung des Anspruchs abzustellen sei. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes¬ halb es im Falle einer vor der Klagerhebung stattgefundenen Zession auf den Wohnsitz des Zedenten, also nicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Klagerhebung ankommen sollte. Das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt scheint davon aus¬ zugehen, daß der Anspruch, um den es sich handelt, im Momente seiner Entstehung in eine gewisse räumliche Beziehung zum Wohn¬ orte des Gläubigers getreten sei, und daß diese räumliche Beziehung auch nach der Zession des Anspruchs fortgedauert habe. Allein einmal bleibt von diesem Standpunkte aus unerklärlich, wieso jene räumliche Beziehung im Fall eines bloßen Wohnsitzwechsels des Gläubigers untergehen, im Falle einer Anderung in der Person des Gläubigers dagegen weiterexistieren sollte. Sodann aber bietet Art. 12 Abs. 4 ERG überhaupt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß auf irgendwelche räumliche Beziehung der Forde¬ rung als solcher zu dem betreffenden Kanton habe abgestellt werden wollen. Wenn allenfalls von einer räumlichen Beziehung einer Forderung gesprochen werden könnte, so wäre es eine Be¬ ziehung entweder zum Ort ihrer Entstehung bezw. zum Erfüllungs¬ ort, oder aber eine solche zum Wohnort des Schuldners. Wo also, wie hier, umgekehrt auf den Wohnort des Gläubigers ab¬ gestellt wird, geschieht es nicht mit Rücksicht auf eine räumliche Beziehung der Forderung als solcher, sondern vielmehr mit Rück¬ sicht auf die Perfon des Gläubigers. Der Zweck der Gerichtsstands¬ norm des Art. 12 Abs. 4 ERG besteht denn auch offensichtlich darin, den in der Schweiz domizilierten Personen die Einklagung von Ansprüchen, die ihnen gegen die SBB zustehen, in formeller Beziehung zu erleichtern. Dieser Zweck würde nun aber, wenn auf den Wohnort des Gläubigers im Moment der Entstehung des Anspruchs abgestellt werden wollte, in allen denjenigen Fällen ver¬ eitelt, in welchen zwischen der Entstehung des Anspruchs und dessen Einklagung, sei es ein Wohnsitzwechsel von Kanton zu Kanton, sei es eine Zession an eine in einem andern Kanton wohnhafte Person, stattgefunden hätte. Denn in all diesen Fällen müßte die Klage in einem andern als dem Wohnsitzkanton des Klägers er¬ hoben werden. Auch insofern ist die Auffassung des Appellationsgerichtes un¬ haltbar, als dasselbe davon ausgeht, daß die in Frage stehende Gerichtsstandsnorm zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden, „als Absender oder Empfänger an einem Frachtgeschäft mit den SBB beteiligten Personen“ aufgestellt sei, denen die Möglichkeit habe eingeräumt werden wollen, „Differenzen aus dem Frachtver¬
trag“ durch Klage beim Gericht ihres Kantonshauptortes zum Austrag zu bringen. Demgegenüber genügt es, zu konstatieren, daß in Art. 12 Abs. 4 ERG von Frachtgeschäften und Frachtverträgen überhaupt nicht die Rede ist, sondern daß ganz allgemein den Kantonseinwohnern das Recht eingeräumt wird, die SBB am Kantonshauptort zu „belangen“. Wenn nun auch, trotz dieser all¬ gemeinen Fassung, die entsprechende Bestimmung des Eisenbahn¬ gesetzes von 1872 in der Praxis dahin ausgelegt worden ist, daß sie sich nur auf Forderungen aus dem Betrieb beziehe (vgl. oben Erw. 2), so berechtigt doch jedenfalls nichts zu der Annahme, daß es sich speziell um eine Forderung aus einem Frachtgeschäft handeln müsse, und daß ferner sogar nur derjenige das Spezialforum für sich in Anspruch nehmen könne, der an einem solchen Frachtge¬ schäft entweder als Absender oder als Empfänger beteiligt war. Unzutreffend ist es endlich auch, wenn sich die SBB in ihrer Rekursantwort auf den in Art. 189 OR enthaltenen Grundsatz berufen, wonach dem Zessionar einer Forderung alle diejenigen Ein¬ reden entgegengehalten werden können, welche dem Schuldner schon vor der Abtretung (bezw. bevor er von derselben Kenntnis erhielt) gegenüber dem Zedenten zustanden. Die Bestreitung der örtlichen Kompetenz des Richters ist — wie übrigens auch das Appella¬ tionsgericht in dem angefochtenen Urteil annimmt — keine mate¬ rielle Einrede, sondern ein rein prozessualer Einwand, der als solcher überhaupt erst mit der Klagerhebung entsteht und daher schon be¬ grifflich nicht, wie Art. 189 OR voraussetzt, zu der Zeit „vor¬ handen“ sein konnte, „als der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erhielt“.
4. — Genügt nach dem Gesagten zur Begründung der Kompe¬ tenz der Gerichte des Kantons Basel=Stadt die Tatsache, daß der Kläger zur Zeit der Klagerhebung in diesem Kanton domiziliert war, so ist der vorliegende Rekurs gutzuheißen und das angefoch¬ tene Urteil aufzuheben, ohne daß es einer Untersuchung darüber bedürfte, ob wirklich, wie das Appellationsgericht anzunehmen scheint, der Kläger nur einen zedierten und nicht auch einen in seiner eigenen Person entstandenen Anspruch geltend gemacht habe. Dagegen ist immerhin die Frage offen zu lassen, ob auch dann nur auf das Domizil des Zessionars und nicht des Zedenten ab¬ zustellen sei, wenn die eingeklagte Forderung lediglich zum Inkasso oder sogar geradezu behufs Begründung eines außerordentlichen Gerichtsstandes zediert worden ist. Im vorliegenden Falle bedarf es einer Entscheidung dieser Frage deshalb nicht, weil keinerlei An¬ haltspunkte für die Annahme vorhanden sind, daß der Rekurrent bloß formell Inhaber des eingeklagten Anspruchs sei. Der Rekur¬ rent ist nach der nicht angefochtenen Feststellung der ersten Instanz Strohimporteur und Abnehmer des Georges Petit, dessen Ware er jeweilen in Pruntrut in Empfang nimmt und von da an seine Kunden in der Schweiz weiterversendet. In den Frachtbriefen ist allerdings meist jener Georges Petit als Empfänger bezeichnet, und es nimmt denn auch der Rekurrent die Sendungen formell nur als Generalbevollmächtigter des Petit entgegen. Materiell ist jedoch der Rekurrent Empfänger. Wenn er nun, formell als Vertreter des Petit, materiell dagegen als Empfänger und Ab¬ nehmer der Ware, die darauf haftenden Frachtspesen zahlt oder von seinen eigenen Abnehmern bezahlen läßt, so spricht die Vermutung dafür, daß die Zahlung auf seine oder seiner Kunden Rechnung und nicht auf diejenige des Petit erfolgt. Um die Rückforderung eines Teils dieser Frachtspesen handelt es sich aber gerade im vor¬ würfigen Prozesse. Mit der Zession wurde daher nicht die bloß formelle Übertragung einer in Wirklichkeit dem Lieferanten des Rekurrenten verbleibenden Forderung bezweckt, sondern es sollte im Gegenteil dem materiell bereits legitimierten Rekurrenten auch die formelle Legitimation verschafft werden, die ihm angesichts der Frachtbriefe fehlte oder doch zu fehlen schien. Wenn also auch an¬ genommen würde, daß bei bloß formeller Abtretung, speziell zum Inkasso oder gar behufs Umgehung des ordentlichen Gerichts¬ standes, die Berufung auf Art. 12 Abs. 4 ERG zessiert, so könnte doch im vorliegenden Falle auch von diesem Standpunkte aus die Kompetenz des basler Richters nicht verneint werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Appellations¬ gerichts des Kantons Basel=Stadt vom 16. September 1910 auf¬ gehoben. AS 36 I — 1910