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36_I_649

BGE 36 I 649

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

109. Arteil vom 27. Oktober 1910 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Schwyz. Formell: Anwendbarkeit des Art. 179 0G auf Steuerstreitigkeiten zwischen den SBB und einem Kanton. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hier nicht nôtig (da es sich ja nicht um einen staats¬ rechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 178 0G handelt, sondern um eine dem Bundesgericht als einziger Instanz zugewiesene staatsrecht¬ liche Streitigkeit). Materiell: Steuerfreiheit der SBB in Bezug auf Waldungen, deren einziger Zweck im Schutz der Bahnlinie gegen Erdrutschungen besteht (Art. 10 des Eisenbahnrückkaufgesetzes). A. — Zu Anfang des Jahres 1909 gehörten der Gotthardtbahn

u. a. folgende Wälder, die in der Gemeinde Arth liegen: A. An der Linie Immensee=Goldau:

1. Waldkomplex rechts der Bahn km 2900 bis 3188 ha 47,05 km 3,400 bis 3,500 ha 1,7500. 5,600 „ 6,766 „ 37,1129. 7,000 „ 7,700 „ 2,2745. B. An der Linie Zug=Goldau:

1. Adrianbännli links oberhalb der Bahn von km 10,550 bis 10,070, ha 1,0543.

2. Bawaweidli links oberhalb der Bahn von km 10,660 bis 10,700, ha 1,5600.

3. Waldkomplex links oberhalb der Bahn von km 13•0 bis 15,300, ha 10,3700.

4. Waldkomplex links oberhalb der Bahn von km 13,900 bis 14,340, ha 22,6730.

5. Untere Herzigen links oberhalb der Bahn von km 13,900 bis 14,400, ha 6,9200.

Diese Wälder sind am 1. Mai 1909 infolge des konzessions¬ gemäßen Übergangs der Gotthardbahn an den Bund Eigentum des Bundes geworden. Die Gotthardbahn hatte gemäß einem Kompromiß mit den Steuerbehörden den Teil dieser Liegenschaften, der ihr schon im Jahre 1903 gehörte, für die Jahre 1903—1908 zu einem Betrage von 310,000 Fr. versteuert. Im Jahre 1909 fand eine Steuerrevision statt. Die Kläger verlangten dabei Steuer¬ freiheit für die erwähnten Wälder und beantragten demgemäß, ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 287,695 Fr. festzusetzen. Der Re¬ gierungsrat des Kantons Schwyz setzte aber durch Beschluß vom

28. Dezember 1909 den Betrag, von dem die Kläger die Steuer für ihre Liegenschaften in der Gemeinde Arth zu entrichten hatten, auf 350,000 Fr. fest. Er begründete den Beschluß damit, daß die Bundesbahnen den Liegenschaftenbestand, der schon im Jahre 1903 vorhanden war, im gleichen Maße wie bisher die Gotthardbahn versteuern müßten, und daß sich die Erhöhung des Steuerkapitals um 40,000 Fr. deshalb rechtfertige, weil die Gotthardbahn seit 1903 Liegenschaften zum Preise von 56,966 Fr. erworben habe. Mit Eingabe vom 12. Januar 1910 ersuchten die Kläger den Regierungsrat, ihnen mitzuteilen, welche Grundstücke höher geschätzt worden seien als in der Selbsttaxation. Daraufhin antwortete ihnen der Regierungsrat durch Beschluß vom 24. Januar 1910, die Differenz zwischen der Taxation von 350,000 Fr. und dem Betrage von 287,695 Fr. ergebe sich daraus, daß der Regierungs¬ rat die Auffassung der Kläger, daß die erwähnten Wälder nicht zu versteuern seien, für unrichtig halte, und der Ansicht sei, diese Wälder seien höchstens zu einem reduzierten Werte einzusetzen, weil ihre Bewirtschaftung erschwert sei. B. — Die Kläger erhoben daher am 25. Februar 1910 „Re¬ kurs“ an das Bundesgericht mit dem Antrage:

1. Für die genannten Wälder, für welche Steuerfreiheit bean¬ sprucht wird, sei diese zu gewähren.

2. Die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens der Schweiz. Bundesbahnen in der Gemeinde Arth sei hernach auf 318,794 Fr., und der Steuerbetrag nach Abzug des gesetzlichen Achtels auf 287,695 Fr. festzusetzen. Das Begehren wird folgendermaßen begründet: Es liege ein Steuerkonflikt zwischen dem Bund und einem Kantone im Sinne des Art. 179 OG vor, da einerseits die Bundesbahnen mit dem Bunde rechtlich identisch seien und ander¬ seits die oberste kantonale Verwaltungsbehörde, der Regierungsrat, den Bund als steuerpflichtig behandle, während dieser die Steuer¬ pflicht bestreite. Allerdings bestimme § 20 des schwyzer. Steuer¬ gesetzes, daß ein Steuerpflichtiger einen Steuerentscheid des Re¬ gierungsrates durch Rechtsvorschlag noch vor die kantonalen Zivil¬ gerichte bringen könne; aber diese Bestimmung finde im vorliegen¬ den Fall gemäß Art. 179 OG keine Anwendung, da auch die Verzögerung zu groß wäre, wenn die Eidgenossenschaft nach den zwei kantonalen Verwaltungsinstanzen noch zwei kantonale Gerichts¬ instanzen angehen müßte, bevor sie an das Bundesgericht gelangen könnte. Nach Art. 10 ERückkG seien die unter A erwähnten Wälder steuerfrei, weil sie eine notwendige Beziehung zum Bahn¬ betriebe hätten. Dies ergebe sich daraus, daß Kahlschläge in diesen Wäldern oder auch nur eine schlechte Bewirtschaftung für die Bahnlinie hohe Steinschlag= und Erdrutschgefahr herbeiführen würden und daß es daher zum Schutz der Bahnanlage und für die Sicherheit des Bahnbetriebes notwendig sei, diese Wälder un¬ gemindert zu erhalten und ohne Rücksicht auf Gewinn zu bewirt¬ schaften. Das Bundesgericht habe übrigens wiederholt ausgesprochen, daß eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe vorhanden sei, wenn eine Anlage günstig für die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes sei. Die Wälder seien im Übrigen völlig wertlos¬ weil die Waldausbeutung gemäß dem Bundesratsbeschlusse vom

24. September 1886 (17. Oktober 1900) über Benutzung der längs der Gotthardtbahn gelegenen Holzwiesen starken Beschrän¬ kungen unterworfen sei, insbesondere sei in früheren Expropriations¬ verfahren mit Bezug auf die Wälder an der Linie Immensee=Goldau von den Experten ausgeführt worden, daß die Holzgewinnungs¬ kosten infolge der Beschränkung der Benutzung den Ertrag der Wälder überstiegen, und deshalb seien diese Wälder als ganz ent¬ wertet erklärt worden. C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte Ab¬ weisung des Rekurses. Er bemerkte in erster Linie, nach § 20 des schwyzer. Steuergesetzes gehöre die Streitsache zuerst vor die schwy¬

zerischen Gerichte, und daher sei der kantonale Instanzenzug noch nicht erschöpft. Er verwies dafür auf einen Entscheid des Bundes¬ gerichts vom 29. Juni 1904 in Sachen Gotthardbahn gegen ihn. In zweiter Linie führte er aus, die Wälder, die in Betracht fallen, stünden nicht in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe, da die Gotthardbahn lange Jahre betrieben worden sei, ohne daß diese Lälder ihr gehört hätten, und es sich nur um Schutzwaldungen im Sinne der eidg. Forstgesetzgebung handle. D. — Im Beweisverfahren hat das Bundesgericht eine Ex¬ pertise über folgende Fragen erhoben:

1. Sind die in der Rekursschrift näher bezeichneten, den Schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Wälder Schutzwälder der Bahn, und ist der Bestand und die Erhaltung dieser Wälder zum Schutze der Bahnanlage und für die Sicherheit des Zugverkehrs notwendig? Würden Kahlschläge oder eine schlechte Bewirtschaftung dieser Wälder die Bahnanlage gefährden und Betriebsstörungen und Verkehrsunterbrechungen zur Folge haben, indem Steinschlag und Erdrutschgefahr entstehen würden? . War die Gottharbahngesellschaft genötigt, diese Waldungen zu erwerben, um die Sicherheit des Bahnbetriebes zu gewähr¬ leisten? 2a. Inwieweit mußte die Erwerbung (bezw. Anpflanzung) dieser Wälder durch die Bahnverwaltung vom Standpunkte der Betriebssicherheit wenigstens zweckmäßig und wünschenswert er¬ scheinen?

3. Sind die Waldungen nur Schutzwaldungen im Sinne der eidg. Forstgesetzgebung und nicht Schutzwaldungen im Sinne der Sicherheitsgewährung für den Bahnbetrieb?

4. Welchen Wert im öffentlichen Handel und Verkehr haben die den Schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Wälder an der Linie Immensee=Goldau unter Berücksichtigung der im Expropriations¬ verfahren festgestellten Verhältnisse? In ihrem Gutachten haben die Experten ausgeführt, daß steile Berghänge, die an eine Bahnlinie anstoßen, für diese eine bestän¬ dige Quelle von Gefahren bilden; insbesondere sei die Erdrutsch¬ gefahr groß und zwar umso größer, je mehr Niederschlagswasser in den Boden eindringe, und sodann bestehe auch eine Steinschlag¬ gefahr. Beide Gefahren könnten am besten durch einen gut bestockten Wald eingeschränkt werden. Da nun aber die Nutzung dieser Wälder durch die Reistreglemente so stark beschränkt sei, daß die Wälder vollständig entwertet würden, so vernachlässige ein Wald¬ eigentümer die Bewirtschaftung, wenn er nicht für die Sicherheit des Bahnbetriebes verantwortlich sei, da für ihn nur die Rücksicht auf den Gewinn maßgebend sei. Es sei daher empfehlenswert, wenn der Bahneigentümer die Wälder, die zum Schutze der Bahn¬ linie dienen, erwerbe und sie mit Rücksicht auf die Sicherheit der Bahn bewirtschafte. Demgemäß haben die Experten die Fragen 1—3 bejaht und Frage 4 dahin beantwortet, daß die Wälder an der Linie Immensee=Goldau, um die es sich handle, keinen Handels= und Verkehrswert hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht ist zum Entscheid in der vorliegen¬

1. — den Streitsache auf Grund von Art. 179 OG kompetent, weil es sich um einen Steuerkonflikt zwischen dem Bund und einem Kanton handelt und die Schweizerischen Bundesbahnen den Entscheid des Bundesgerichts angerufen haben. Nach ständiger Praxis haben die Schweizerischen Bundesbahnen keine juristische Persönlichkeit, son¬ dern sie bilden einen Teil der Bundesverwaltung. Sodann ist der Steuerkonflikt, soweit das erste Begehren der Kläger in Betracht kommt, dadurch gegeben, daß die Bundesbahnen bestimmte Objekte der Besteuerung im Kanton Schwyz entziehen wollen, während dieser sie als steuerpflichtig behandelt.

2. — Der Standpunkt der schwyzer Regierung, daß die Kläger zuerst die schwyzerischen Gerichte hätten angehen sollen, bevor sie an das Bundesgericht gelangten, und deshalb ihr Rekurs nicht be¬ handelt werden könne, ist unstichhaltig. Im Entscheide vom

29. Juni 1904 in Sachen Gotthardbahn gegen den Regierungs¬ rat des Kantons Schwyz handelte es sich um einen Rekurs wegen Verletzung des Art. 4 BV, der nach ständiger Praxis des Bundes¬ gerichtes erst dann zulässig ist, wenn alle kantonalen Instanzen erschöpft sind. Das Bundesgericht konnte daher auf diesen Rekurs nicht eintreten, weil die Gotthardbahn in jenem Falle die letzte kantonale Instanz zur Entscheidung von Steuerstreitigkeiten, die Gerichte, nicht angerufen hatte. Im vorliegenden Falle handelte es

sich aber nicht um einen solchen Rekurs, überhaupt nicht um ein Rechtsmittelverfahren gegen kantonale Steuerentscheide im Sinne des Art. 178 OG, sondern um einen besonderen und selbständigen staatsrechtlichen Prozeß, da Art. 179 OG Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen ganz unbeschränkt dem Bundes¬ gerichte zuweist, wenn der eine oder andere Teil seinen Entscheid anruft, und damit deutlich zu erkennen gibt, daß das Bundes¬ gericht in diesem Falle als einzige Instanz materiell zu entscheiden hat. Wenn z. B. ein Kanton den Entscheid des Bundesgerichtes anruft, so wäre es ja auch gar nicht denkbar, daß sein Begehren sich auf Anfechtung eines kantonalen Entscheides richten könnte. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren für diesen staats¬ rechtlichen Prozeß häufig äußerlich durch Anfechtung des Entscheides einer kantonalen Instanz eingeleitet wird, wie es auch im vor¬ liegenden Falle geschehen ist. Es ist dies eine Form, die am Wesen der Sache nichts ändert. Demgemäß ist es für die Behandlung einer Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen durch das Bundesgericht nicht erforderlich, daß der Bund vorher sämtliche kantonalen Instanzen angegangen habe. Das Bundesgericht hat sich denn auch schon mehrmals in diesem Sinne ausgesprochen (AS 31 I S. 639 Erw. 1, 32 I S. 429 Erw. 1, 33 I S. 606 Erw. 1). Somit ist auf das Begehren der Klägerin, die sub Fakt. A bezeichneten Wälder als steuerfrei zu erklären, einzutreten.

3. — Die Entscheidung der Frage, ob die Wälder steuerfrei sind, hängt davon ab, ob Art. 10 Abs. 1 und 2 ERückkG auf sie Anwendung findet. Diese Gesetzesbestimmung lautet: „Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung findet jedoch keine An¬ wendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundes¬ bahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe nicht haben.“ Danach können also die Bundesbahnen für die erwähnten Wälder dann Steuerfreiheit beanspruchen, wenn diese eine not¬ wendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben. Eine solche notwen¬ dige Beziehung ist jedenfalls dann vorhanden, wenn deren Erwerb durch die Bahngesellschaft und die Art und Weise ihrer Bewirt¬ schaftung dazu dienen, den Eisenbahnverkehr vor Störung und Ge¬ fährdung zu sichern. Daß dies der Fall ist, ergibt sich klar aus dem Inhalte des Expertengutachtens, insbesondere aus der Er¬ klärung der Experten, der Erwerb dieser Wälder durch die Gott¬ hardbahn sei nötig geworden, damit sie im Interesse der Sicher¬ heit des Bahnverkehres bewirtschaftet würden. Daß der Erwerb steiler und felsiger Wälder, die an einer Bahnlinie liegen, durch den Eigentümer der Bahn und deren zweckmäßige Bewirtschaftung im Interesse der Sicherheit des Bahnverkehrs notwendig sind, um den Bahnverkehr vor Störunngen zu schützen, hat auch der Bundes¬ rat schon einmal in seinem Beschlusse vom 13. März 1908 be¬ treffend die Erteilung des Rechtes zur Expropriation des Schilt¬ und Hagglisbergwaldes an die Gotthardbahn entschieden. Der Bundesrat erteilte damals aus den erwähnten Gründen der Gott¬ hardbahn das Recht zur Expropriation dieses Waldes. Daß die Gotthardbahn lange Zeit betrieben worden ist, ohne daß ihr die sub Fakt. A erwähnten Wälder gehört hätten, kann gegenüber den Ausführungen des Expertengutachtens nicht dazu führen, deren notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe zu ver¬ neinen. Denn diese Beziehung entsteht mit dem Zeitpunkte des Erwerbes durch die Bahn. Die Frage, ob die Bahn ohne diese Waldungen auch betrieben werden könnte, ist eine Frage, welche diejenigen Behörden zu entscheiden haben, welche für die Betriebs¬ sicherheit verantwortlich sind. Mit dem Zeitpunkte, in welchem die Erwerbung stattfindet, treten die Waldungen in die notwendige Beziehung zum Betrieb und mit diesem Zeitpunkte ist auch die Steuerfreiheit für die Schweizerischen Bundesbahnen gegeben. Im konkreten Falle trat die Steuerfreiheit mit dem Erwerbe der Gott¬ hardbahn durch den Bund ein. Somit können also die Schweize¬ rischen Bundesbahnen für die sub Fakt. A erwähnten Wälder Steuerfreiheit beanspruchen. Ihr erstes Begehren ist also gutzu¬ heißen, ohne daß es noch nötig wäre, die Frage zu erörtern, ob die Wälder einen Wert haben oder nicht.

4. — Dagegen ist auf das zweite Begehren, das steuerpflichtige Vermögen der Kläger in der Gemeinde Arth auf 287,695 Fr. festzusetzen, nicht einzutreten. Ueber diese Frage, wie das Ver¬ mögen, mit Bezug auf das die Steuerpflicht anerkannt ist, zu

656 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. taxieren sei, besteht kein Streit zwischen den Parteien im Sinne des Art. 179 OG. Die Kläger haben denn auch dieses Begehren in keiner Weise begründet, so daß ein Entscheid hierüber gar nicht möglich wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. — Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. Dezember 1909 mit Erläuterung vom 24. Januar 1910 wird aufgehoben.

2. — Als steuerfrei sind gemäß Art. 10 des Rückkaufgesetzes erklärt: A. An der Linie Immensee=Goldau:

1. Waldkomplex rechts der Bahn, km 2,900 bis 3,188 ha 4,7854. km 3,400 bis 3,500 ha 1,7500. 5,600 „ 6,766 „ 37,1129. 7,000 „ 7,700 „ 2,2745. B. An der Linie Zug=Goldau:

1. Adrianbännli, links oberhalb der Bahn von km 10,550 bis 10,870 ha 1,0543.

2. Bawaweidli, links oberhalb der Bahn von km 10,600 bis 10,700 ha 1,5600.

3. Waldkomplex von km 13,000 bis 13,300 ha 10,3700. 13,900 „ 14,340 „ 22,6730.

5. Untere Herzigen „ „ 13,900 „ 14,400 „ 6,9200.