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41_I_154

BGE 41 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1916-07-09 · Deutsch CH
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154

Staatsrecht.

nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen

ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie

die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus-

landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergI.

hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915

i. S. Preiss).

5. -

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An-

wendung des BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor-

liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren

Auffassung der massgebenden tatsächlichen und recht-

lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene

Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der Tat

vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kall-

tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April HH5 aufge-

hoben.

21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau.

Bedeutung des Art. 60 BV. -

.Zulässigkeit, vor Art. 4 B V,

der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen-

der Angel auf K a nt 0 n s ei n wo h n er (aargauische Voll-

ziehungsverordnung vom

18. August 1913 zum eidg.

Fischereigesetz).

A. -

Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb

sich im Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz-

direkti~n um eine sogenannte « Freianglerkarte) zum

Fischen mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss

und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er

erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler-

karten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

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ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.

Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888 nur an Personen

abgegeben würden, die im Kanton Aargau niedergelassen

seien. In der Tat lautet der § 20 jener Verordnung: «Jeder

» im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein,

) in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass-

I) gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen. I)

Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur

die fliegende Angel verwendet werden (§ 21), und es ist

zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender-

jahr eine gegen « Erlag) einer mässigen Kanzleigebühr

verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwiler-

see dagegen ist das Fischen mit der fliegenden Angel

gemäss § 25 der Verordnung grundsätzlich jedermann

gestattet.

B. -

Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-

grillen und beantragt, die Verweigerung der von ihm

gewünschten Freianglerkarte durch die Finanzdirektion,

sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im

Kanton Aargau Niedergelassene gemäss § 20 der aar-

gauischen Fischereiverordnung vom 18. August 1913

seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu

erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen-

schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die

Garantie der Art. 4 und 60 BV, indem er geltend macht,

die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf

die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen

« Fischereihoheit)} fliessenden Kompetenzen hinaus; sie

widerspreche nicht nur theoretisch den angeführten Ver-

fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu

ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Aus-

länder mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus-

wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell

von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern

als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich

mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton

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Staatsrecht.

ausgesetzten Jungfische bei Hochwasser zum Teil mit

der Aare in den aargauischen Fischereibereich gelangten.

C. -

Die Finanzdirektion des Kantons Aargau hat

auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie be-

streitet die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen

Verordnungsbestimmung unter Hinweis auf die neuere

Praxis der Bundesbehörden (Entscheid des Bundesrates

i. S. Patry: BBL 1903 IV S. 423, und Urteil des Bundes-

gerichts i. S. Meyer gegen Luzern: AS 32 I S. 637) und

betont, dass jene Bestimmung sich als zur Erhaltung

des fiskalischen Wertes des kantonalen Fischereiregals

notwendig erwiesen habe, da der Fischbestand in den

aargauischen Gewässern durch die Freianglerei, nament-

lich zufolge der Invasion von Fischern der angrenzenden

Kantone, von denen gerade der Kanton Bem das Frei-

angeln überhaupt nicht gestatte, arg dezimiert und ge-

fährdet worden sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 60 BV geht

im vornherein fehl, weil diese Verfassungsbestimmung

die kantonalrechtliche Gleichstellung nur der B ü r ger

anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern ge-

währleistet, während in der angefochtenen Bestimmung

der aargauischen Fischereiverordnung nicht zwischen den

aargauischen Kantonsbürgern und den kantonsfremden

Schweizerbürgern als solchen unterschieden, sondern vom

Bürgerrecht völlig abgesehen und lediglich auf die Tat-

sache der Niederlassung im Kanton Aargau abge-

stellt wird.

Diese Bestimmung verstösst aber auch nicht gegen

Art. 4 BV. Wie die Vernehmlassung der Finanzdirektion

zutreffend erwähnt, hat das BnndesgeIicht durcb Urteil

vom 18. Oktober 1906 i. S. Meyer gegen Luzern (.\S 32

I No 94 S. 634 ff.), auf das auch zur Begründung der

bundesgerichtlichen Kompetenz im vorliegenden Rekurs-

I.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

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falle verwiesen werden kann, in Zustimmung zum bundes·

rätlichen Entscheid vom 20. Oktober 1903 i. S. Patry

(BBI. 1903 IV S. 423 ff.; SALIS, Bundesrecht, V N° 2111)

und entgegen der früheren Praxis des Bundesrates, die

der Rekurrent im Auge hat, ausgeführt, dass vom Stand-

punkte des fiskalischen Jagdregals aus der ja g d bar e

\V i I d s t a n d eines Kantons sehr wohl als ein dem kan-

tonalen Territorium inhärentes Gut betrachtet werden

könne, dessen naturgemäss nicht unbeschränkte Nutzung

vorzugsweise den Angehörigen dieses Territoriums gehöre,

und dass deshalb eine Erschwerung der Jagdbewilligung

für auswärts Wohnende gegenüber den Kantonseinwoh·

nern auf Grund des Art. 4 BV nicht zu beanstanden sei

(a. a. 0., Erw. 2, S. 637). An dieser Erwägung, die ohne

weiteres auch auf den der kantonalen Fischereihoheit

unterstehenden Fis c h b es t an d der öffentlichen Ge-

wässer eines Kantons angewendet werden kann, ist un-

bedenklich festzuhalten. Die grundsätzliche Auffassung,

dass mit Bezug auf die Nutzung solcher natürlichen

Bodenprodukte des Landes die territoriale Zugehörigkeit

der Interessenten ein relevantes tatsächliches Kriterium

für die Begründung einer ungleichen rechtlichen Behand-

lung bilde, kann aber in ihrer 'VVirksamkeit nicht bloss

auf einzelne Bedingungen des Nutzungsrechtes (wie in

jenem früheren Falle die Höhe der für die Rechtausübung

zu entrichtenden Gebühr) beschränkt sein, sondern muss

sinngemäss auch für den B e s t a n d die ses R e c h t s

übe r hau p t, der hier im Streite liegt, Geltung haben.

Auch der v ö II i g e Aus s chi u s s der ausserhalb des

Kantonsgebietes Niedergelassenen von dem den Kantons-

einwohnern zustehenden Recht zum Fischen in den

öffentlichen Flüssen des Xantons, wie er s~ch aus dem

§ 20 der aargauischen Fischereiverordnung vom 18. Au·

gust 1913 ergibt, ist somit aus dem Gesichtspunkte der

verfassungsmässigen Garantie der Rechtsgleichheit nicht

anfechtbar. Der Rekurrent hat für seinen gegenteiligen

Standpunkt keine überzeugenden Argumente vorzu-

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Staatsrecht.

bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der

Fina~direktion in ihrer Vernehmlassung behauptete

praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im

Interesse der rationellen Pf1ege des kantonalen Fisch-

bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht

zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht allgemein,

sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -

im Gegen-

satz zum HallwIlersee -

auf den Kreis der Kantons-

einwohner beschränkt ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Urteil vom 19. Juli 1915

i. S. Xatholisohe Xirohenpßege Dietikon

gegen Zürich Regierungsra.t.

Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-

bestIm.mung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten

k.~t~oIISchen Kirchgemeinden alJ-f die In der Gemeinde an-

sasslgen «~onfessio?sgenossen ~ beschränkt, während es

den evangelIschen KIrchgemeinden nach der einschlägi en

Gesetzgebung auch gegenüber juristischen Personen (Akti~n­

gesellschaften) eingeräumt wird.

A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober

:863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen

1m K~nton Zütich neben den evangelischen auch vier

staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-

au. DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen

St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden

Wmterthur, T~ss. Veltheim. Oberwinterthur, WülflinRen

und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können

auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein

ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von

der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-

gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).

Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden

beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die

zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-

religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9) ..

In Bezug auf die ökonomische Verwaltung stehen die-

selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats

nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-

meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-

lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-

rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den

Kirchenbehörden (l in allen vorkommenden Fällen)} dem

Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde

hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,

di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-

heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und

Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in

den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau

und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-

meindegesetzes: in den Versammlungen der katho1ischen

Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-

berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-

den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession

(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-

chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres

Zusammentrittes, d{s Verfahrens bei den Verhandlungen

und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. « die

einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das

Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten t) (§§ 12, 13).

Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-

pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,

höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen

sich nach « den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes

betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt

der Ausnahmen, welche dnrch die Konfession und die

besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde