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Staatsrecht.
nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen
ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie
die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus-
landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergI.
hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915
i. S. Preiss).
5. -
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An-
wendung des BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor-
liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren
Auffassung der massgebenden tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene
Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der Tat
vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kall-
tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April HH5 aufge-
hoben.
21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau.
Bedeutung des Art. 60 BV. -
.Zulässigkeit, vor Art. 4 B V,
der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen-
der Angel auf K a nt 0 n s ei n wo h n er (aargauische Voll-
ziehungsverordnung vom
18. August 1913 zum eidg.
Fischereigesetz).
A. -
Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb
sich im Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz-
direkti~n um eine sogenannte « Freianglerkarte) zum
Fischen mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss
und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er
erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler-
karten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.
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ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.
Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888 nur an Personen
abgegeben würden, die im Kanton Aargau niedergelassen
seien. In der Tat lautet der § 20 jener Verordnung: «Jeder
» im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein,
) in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass-
I) gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen. I)
Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur
die fliegende Angel verwendet werden (§ 21), und es ist
zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender-
jahr eine gegen « Erlag) einer mässigen Kanzleigebühr
verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwiler-
see dagegen ist das Fischen mit der fliegenden Angel
gemäss § 25 der Verordnung grundsätzlich jedermann
gestattet.
B. -
Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-
grillen und beantragt, die Verweigerung der von ihm
gewünschten Freianglerkarte durch die Finanzdirektion,
sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im
Kanton Aargau Niedergelassene gemäss § 20 der aar-
gauischen Fischereiverordnung vom 18. August 1913
seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu
erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen-
schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die
Garantie der Art. 4 und 60 BV, indem er geltend macht,
die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf
die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen
« Fischereihoheit)} fliessenden Kompetenzen hinaus; sie
widerspreche nicht nur theoretisch den angeführten Ver-
fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu
ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Aus-
länder mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus-
wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell
von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern
als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich
mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton
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Staatsrecht.
ausgesetzten Jungfische bei Hochwasser zum Teil mit
der Aare in den aargauischen Fischereibereich gelangten.
C. -
Die Finanzdirektion des Kantons Aargau hat
auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie be-
streitet die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen
Verordnungsbestimmung unter Hinweis auf die neuere
Praxis der Bundesbehörden (Entscheid des Bundesrates
i. S. Patry: BBL 1903 IV S. 423, und Urteil des Bundes-
gerichts i. S. Meyer gegen Luzern: AS 32 I S. 637) und
betont, dass jene Bestimmung sich als zur Erhaltung
des fiskalischen Wertes des kantonalen Fischereiregals
notwendig erwiesen habe, da der Fischbestand in den
aargauischen Gewässern durch die Freianglerei, nament-
lich zufolge der Invasion von Fischern der angrenzenden
Kantone, von denen gerade der Kanton Bem das Frei-
angeln überhaupt nicht gestatte, arg dezimiert und ge-
fährdet worden sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 60 BV geht
im vornherein fehl, weil diese Verfassungsbestimmung
die kantonalrechtliche Gleichstellung nur der B ü r ger
anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern ge-
währleistet, während in der angefochtenen Bestimmung
der aargauischen Fischereiverordnung nicht zwischen den
aargauischen Kantonsbürgern und den kantonsfremden
Schweizerbürgern als solchen unterschieden, sondern vom
Bürgerrecht völlig abgesehen und lediglich auf die Tat-
sache der Niederlassung im Kanton Aargau abge-
stellt wird.
Diese Bestimmung verstösst aber auch nicht gegen
Art. 4 BV. Wie die Vernehmlassung der Finanzdirektion
zutreffend erwähnt, hat das BnndesgeIicht durcb Urteil
vom 18. Oktober 1906 i. S. Meyer gegen Luzern (.\S 32
I No 94 S. 634 ff.), auf das auch zur Begründung der
bundesgerichtlichen Kompetenz im vorliegenden Rekurs-
I.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.
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falle verwiesen werden kann, in Zustimmung zum bundes·
rätlichen Entscheid vom 20. Oktober 1903 i. S. Patry
(BBI. 1903 IV S. 423 ff.; SALIS, Bundesrecht, V N° 2111)
und entgegen der früheren Praxis des Bundesrates, die
der Rekurrent im Auge hat, ausgeführt, dass vom Stand-
punkte des fiskalischen Jagdregals aus der ja g d bar e
\V i I d s t a n d eines Kantons sehr wohl als ein dem kan-
tonalen Territorium inhärentes Gut betrachtet werden
könne, dessen naturgemäss nicht unbeschränkte Nutzung
vorzugsweise den Angehörigen dieses Territoriums gehöre,
und dass deshalb eine Erschwerung der Jagdbewilligung
für auswärts Wohnende gegenüber den Kantonseinwoh·
nern auf Grund des Art. 4 BV nicht zu beanstanden sei
(a. a. 0., Erw. 2, S. 637). An dieser Erwägung, die ohne
weiteres auch auf den der kantonalen Fischereihoheit
unterstehenden Fis c h b es t an d der öffentlichen Ge-
wässer eines Kantons angewendet werden kann, ist un-
bedenklich festzuhalten. Die grundsätzliche Auffassung,
dass mit Bezug auf die Nutzung solcher natürlichen
Bodenprodukte des Landes die territoriale Zugehörigkeit
der Interessenten ein relevantes tatsächliches Kriterium
für die Begründung einer ungleichen rechtlichen Behand-
lung bilde, kann aber in ihrer 'VVirksamkeit nicht bloss
auf einzelne Bedingungen des Nutzungsrechtes (wie in
jenem früheren Falle die Höhe der für die Rechtausübung
zu entrichtenden Gebühr) beschränkt sein, sondern muss
sinngemäss auch für den B e s t a n d die ses R e c h t s
übe r hau p t, der hier im Streite liegt, Geltung haben.
Auch der v ö II i g e Aus s chi u s s der ausserhalb des
Kantonsgebietes Niedergelassenen von dem den Kantons-
einwohnern zustehenden Recht zum Fischen in den
öffentlichen Flüssen des Xantons, wie er s~ch aus dem
§ 20 der aargauischen Fischereiverordnung vom 18. Au·
gust 1913 ergibt, ist somit aus dem Gesichtspunkte der
verfassungsmässigen Garantie der Rechtsgleichheit nicht
anfechtbar. Der Rekurrent hat für seinen gegenteiligen
Standpunkt keine überzeugenden Argumente vorzu-
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Staatsrecht.
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der
Fina~direktion in ihrer Vernehmlassung behauptete
praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im
Interesse der rationellen Pf1ege des kantonalen Fisch-
bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht
zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht allgemein,
sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -
im Gegen-
satz zum HallwIlersee -
auf den Kreis der Kantons-
einwohner beschränkt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Urteil vom 19. Juli 1915
i. S. Xatholisohe Xirohenpßege Dietikon
gegen Zürich Regierungsra.t.
Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-
bestIm.mung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten
k.~t~oIISchen Kirchgemeinden alJ-f die In der Gemeinde an-
sasslgen «~onfessio?sgenossen ~ beschränkt, während es
den evangelIschen KIrchgemeinden nach der einschlägi en
Gesetzgebung auch gegenüber juristischen Personen (Akti~n
gesellschaften) eingeräumt wird.
A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
:863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
1m K~nton Zütich neben den evangelischen auch vier
staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au. DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, T~ss. Veltheim. Oberwinterthur, WülflinRen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9) ..
In Bezug auf die ökonomische Verwaltung stehen die-
selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden (l in allen vorkommenden Fällen)} dem
Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen der katho1ischen
Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-
berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes, d{s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. « die
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das
Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten t) (§§ 12, 13).
Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-
pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,
höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen
sich nach « den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt
der Ausnahmen, welche dnrch die Konfession und die
besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde