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41_I_145

BGE 41 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STAATSRECHT -- DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

20. Urteil vom 18. Juni 1915

i. S. X. X. Priv. Allgem. Verkehrsba.nk gegen Xistenfa.brik

Zug A.-G. und Xantonsgericht Zug.

Leg i tim at ion der im Auslande wohnhaften Aus I ä n der

zur Anrufung des Art. 4 BV. -

Bedeutung des BRB vom

4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz

domizilierten Schuldners gegenüher der österreichischen

Kriegsgesetzgebung. Verhältnis dieses BRB zur Kriegs-

novelle zum SchKG vom 28. September 1914. Gegen die

Garantie des Art. 4 BV verstossende Anweudung desselben.

A. -

Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug A.-G., in

Zug, zog am 14. und 25. November 1914 auf das Säge-

werk Leukental, eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-

tung in Söll-Leukental (Tyrol), zwei Wechsel von je

50,000 Kronen, zahlbar am 14. und 25. Februar 1915 an

die Ordre der Bank für Tyrol. und Voralberg bei der

Rekurrentin, der K. K. Priv. Allgemeinen Verkehrsbank

in Wien. Diese letztere liess die bei den vom Sägewerk

angenommenen und von der Remittentin ohne Obligo

an sie indossierten Vvechsel bei Verfall, weil ohne

Deckung, mangels Zahlung protestieren und leitete

hierauf, mit Zahlungsbefehl vom 10. März 1915, gegen

die Kistenfabrik Zug als Ausstellerin der 'IV echsel für

AS 41 I -

19lf,

10

146

Staatsrecht.

deren Beträge ...., Wechsel betreibung ein. Die Kisten-

fabrik erhob gestützt auf Ziffer 1 des Bundesrats-

beschlusses (BRB) vom 4. Dezember 1914 ~ betreffend

Schutz des in der Schweiz domizilierten:/Schuldners

Rechtsvorschlag und bestritt zudemiauch di~ Höhe der

betriebenen Forderungen. Den Rechtsvorschlag begrün-

dete sie damit, dass dem Sägewerk Leukental am 6.

Februar 1915 die Geschäftsaufsicht im Sinne der öster-

reichischen Kriegsverordnung vom 17. September 1914

bewilligt worden sei und dass deshaJb die beiden Wechsel

zur Zeit weder von der Allgemeinen Verkehrsbank direkt;

noch von ihr, der Kistenfabrik, auf dem Regresswege

gegen das Sägewerk exequiert werden könnten.

Mit Erkenntnis vom 7. April 1915 bewilligte das Kan-

tonsgericht von Zug aJs kantonale Berufungsinstanz in

Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Kan-

tonsgerichtspräsidenten diesen Rechtsvorschlag aus we-

sentlich folgenden Erwägungen: Zufolge der der Firma

Sägewerk LeukentaJ in Oesterreich bewilligten Geschäfts-

aufsicht sei es der in der Schweiz domizilierten Gläubigerin,

der Kistenfabrik Zug, nicht möglich. gegenüber jener öster-

reichischen Schuldnerin die Wechselbetreibung einzuleiten.

Die bundesrätliche Verordnung vom 4. Dezember 1914

aber sichere diese gleiche Rechtsstellung auch dem

schweizerischen Schuldner gegenüber seinem österreichi-

schen Gläubiger zu. Folglich dürfe die Kistenfabrik Zug

von ihrer in Oesterreich domizilierten Gläubigerin. der

Allgemeinen Verkehrsbank in Wien, so lange auch nicht

wechselrechtlich betrieben werden, aJs gegen die Firma

Sägewerk LeukentaJ die Betreibung gemäss der öster-

reichischen Kriegsgesetzgebung unmöglich sei. Würde

die \Vechselbetreibung gegen die Kistenfabrik Zug zu-

gelassen, so wäre tatsächlich -

was die bundesrätHche

Verordnung eben verhindern wolle - eine ungleiche und

schlechtere Behandlung des schweizerischen Schuldners

ermöglicht, indem die Kistenfabrik Zug wegen der glei-

chen Wechselschuld in den Konkurs getrieben werden

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

147

könnte, für welche ihr dem Sägewerk Leukental gegen-

über infolge der österreichischen Kriegsgesetzgebung

nicht einmal die Anhebung der Betreibung zustehe.

B. -

Gegen dieses Erkenntnis des Kantonsgerichts von

Zug hat die Allgemeine Verkehrsbank in Wien recht-

zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge?cht

ergriffen und beantragt, dieses wolle das kantonsg~ncht­

liche Erkenntnis wegen Verletzung der Garantie des

Art. 4 BV aufheben .....

Die Begründung geh t dahin, das Kantonsgericht habe

die entscheidende Behauptung der Verkehrsbank, dass

die Kistenfabrik Zug sich trotz dem BRB vom 4. De-

zember 1914 der streitigen Wechselbetreibung deswegen

nicht entziehen könne, weil auch die österreichische

Gesetzgebung sie unter den vorliegenden Verhältnissen

dagegen nicht schützen würde, gar nicht gewürdigt, son-

dern sich durch seine Rücksichtnahme auf die rechtlichen

Beziehungen der Kistenfabrik zum Sägewerk Leukental

einer derart krassen Verletzung klarsten Rechts, nämlich

des zwischen den Wechselschuldnern bestehenden Mit-

schuldverhältnisses, schuldig gemacht, dass darin eine

Willkür zu erblicken sei.

C. -

Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug wendet in

ihrer Rekursantwort in erster Linie ein, die Allgemeine

Verkehrsbank könne sich als österreichische Firma ohne

Rechtsdomizil in der Schweiz gar nicht auf die Garantie

des Art. 4 BV berufen, da diese Garantie an sich nur

für die Schweizer Geltung habe und den Oesterreichern

auch im schweizerisch-österreichischen Niederlassungs-

vertrag vom 7. Dezember 1875, der sich bloss auf Nieder-

lassung und Gewerbeausübung beziehe, nicht zugesichert

sei. Eventuell wird materielle Abweisung des Rekurses

beantragt. Dieser gehe von der irrtüm:ichen Annahme

aus, dass das Sägewerk Leukental noch nicht S~huld­

nerin der Kistenfabrik Zug sei, sondern erst mIt der

Wechseleinlösung durch diese letztere deren Schuldnerin

werde, während tatsachlich ein pr i m ä res Schuldver-

148

Staatsrecht.

hältnis vorliege, das zur Ziehung der bei den Wechsel

Anlass geboten habe. Auch werde im Rekurse der BRB

vom 4. Dezember 1914 irrtümlich ausgelegt; denn dieser

gewähre, seinem klaren Wortlaute nach, der Kistenfabrik

Zug als Schuldnerin gegenüber der in Oesterreich be-

findlichen Verkehrsbank als Gläubigerin die gleichen

Einreden, wie sie nach der österreichischen Kriegsgesetz-

gebung dem in Oesterreich befindlichen Sägewerk Leu-

kental gegenüber der Kistenfabrik Zug als dessen in der

Schweiz hefindlicher Gläubigerin zuständen.

D. -- Das Kantonsgericht von Zug hat sich dem An-

trage und deo Ausführungen der Rekursbeklagten an-

geschlossen. Es hält in materieller Hinsicht daran fest,

dass das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und

dem Sägewerk Leukental für die streitige Anwendung

des BRB vom 4. Dezember 1914 von Bedeutung sei, und

betont, es widerspreche durchaus dem Sinn und Wort-

laut dieses BRB, wenn die Rekurrentin davon auszugehen

scheine, dass dem in der Schweiz wohnhaften Schuldner

gegenüber seinem im Auslande wohnenden Gläubiger nur

diejenigen Einreden zuständen, welche dieser gleiche

Gläubiger als Schuldner dem gleichen in der Schweiz

domizilierten Schuldner als Gläubiger entgegensetzen

könnte; der in der Schweiz wolinhafte Schuldner könne

gegenüber seinem im Auslande wohnhdten Gläubiger

vielmehr auch alle jene Einreden geltend machen, die er

sich als Gläubiger von i r gen.. dei n em im gleichen Aus-

landsstaat wohnhaften Schuldner gefallen lassen müsste.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die· Einwendung der Rekursbeklagten, die

Rekurrentin könne sich gar nicht auf die Garantie des

Art. 4 BV berufen, geht fehl. Es liegt schon im Wes e n

des modernen Rechtsstaates begründet, dass auf dem

Gebiete der Rechtspflege der Ausländer dem inländischen

Staatsbürger grundsätzlich gleichgestellt sein muss und

Gleichheit vör dem Gesetz. N° 20.

149

dass ihm -- soweit nicht Ausnahmen positiv-rechtlich

festgelegt sind -

auch ohne besondere staatsvertragliehe

Vereinbarung der gleiche Anspruch auf den R.echtssc~ULZ

des Inlandes zusteht, wie dem Inländer. In dIesem Smne

ist speziell die Anrufung des aus Art. 4 BV entwickelten

Individualrechts der Schweizer auf Schutz vor formeller

Rechtsverweigerung und willkürlicher Rechtssprech~ng

im Wege des staatsrechtlichen Rekurses se~st den 1 m

Auslande wohnhaften Ausländern von Jeht'r eben-

falls zugestanden worden (vergl. BGE 22 N° 65 E 2-

S 358 und 40 N0 2 E 3 S 16, nebst dem an beiden

Orten angezogenen früheren Urteil). Es verschlägt

daher nichts, dass diese~ Rekursrecht vorliegend aller-

dings aus dem schweizerisch-österreichisc~en Staatsver-

trage vom 7. Dezember 1875 betreffend NlederIassungs-

verhältnisse usw. schon deswegen nicht abgeleitet werden

könnte, weil jener Vertrag nur auf die in der Schweiz

niedergelassenen oder daselbst sich aufhaltend~n Ange-

hörigen der österreichisch-ungarischen MonarchIe Bezug

hd.

.

2. -

Die von der Rekursbeklagten angerufene Ziffer 1

des BRB vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des

in der Schweiz domizilierten Schuldners gewährt diesem

Schuldner gegenüber seinem in einem fremden S:taate

domizilierten Gläubiger ({ die gleichen privatrechthchen

» und prozessualen Einreden, wie sie nac~ d~r Kriegs-

» gesetzgebung des fremden Staate~ dem. m diesem d~­

J) mizilierten Schuldner gegenüber semem m der SchWeIZ

» domizilierten Gläubiger zustehen ». Als ({ Kriegsgesetz-

gebung des fremden Staates» fällt hie~ in ~etracht die

für Oesterreich-Ungarn erlassene « KaIseIhehe Verord-

nung über die Einführung einer G~schäftsa~fsicht, vom

17. September 1914» (abgedruckt 1m SchweIZ. Ha~dels­

amtsblatt, N° 238, vom 12. Oktober 1914). Sie bestImmt,

dass « ein Schuldner, dessen Zahlungsunfähigkeit durch

» die kriegerischen Ereignisse entstanden oder bei diesem

» Anlasse hervorgetreten !st, » bei dem für die Konkurs-

Staatsrecht.

eröHnung zuständigen Gerichtshofe die «Bestellung einer

Aufs:cht über seine Geschäftsführung!) beantragen kann

(§ 1, Abs. 1), und dass «nach Anordnung der Geschäfts-

aufsicht }?, solange diese nicht zufolge Wegfalls ihrer

Voraussetzungen wieder aufgehoben wird, ({ wegen einer

» Forderung gegen den Schuldner über sein Vermögen

!) weder der Konkurs eröffnet, noch an den dem Schuldner

}) gehörigen Sachen ein richterliches Pfand oder Be~riedi-

» gungsrecht erworben l} werden kann (§§6 und 10). Es

besteht also in Oesterreich-Ungarn nich t etwa, wie in

andern kriegführenden Staaten (vergl. bezüglich Deutsch-

lands: Schweiz. Jur.-Ztg. vom 1. April 1915, S. 285 ff.),

ei n gen e re II e s Mora ~ oriuill, das gegenüber allen im

Inland domizilierten Schuldnern die zwangsweise Gel-

tendmachung der ForderungC:!~ von im Ausland domizi-

lierten Gläubigern ohne weiteres ausschliessen würde,

sondern nur die Möglichkeit der Ei'langung einer in d i-

vi d u ellen Zahlullgsstundung, die [ gs-

zeit nur entziehen, sofern seIne per s ö nl ich c n Ver-

mögensverhältnisse den Erfordernisse:l des § 1 Abs. 1

der kaiserlichen Geschäftsaufsichts-Verordnung vom 17.

September 1914 entsprechen. Die rechtliche Gleichstel-

lung des schweizerischen Schuldners mit dem österrei-

chischen Schuldner, wie der BRB vom 4. Dezember 1914

sie gewährleistet, führt somit zur Befreiung des schwei-

zerischen Schuldners von seiner Zahlungspflicht gegen-

über dem österreichischen Gläubiger nur dann, wen 11

der schweizerische Schuldner sich in der durch

§ 1 Abs. 1 der erwähnten österreichischen Ver-

ordnung umschriebenen Vermögenslage be-

fi n det.

,

i

!

Gleichheit vor dem Gesetz N° 20.

151

3. -

Nun behauptet aber vorliegend die rekursbe-

klagte Schweizerfirma keineswegs, dass sie selbst nach

ihren Vermögensverhältnissen Anspruch auf Gewährung

der Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen

Kriegsgesetzgebung hätte und deshalb von der Zahlungs-

pflicht gegenüber österreichischen Gläubigern allgemein

befreit sein müsse. Sie stützt ihre Befreiungseinrede

vielmehr ausschliesslich die der Ge s e Jl sc haft des

Säg ewe r k s Leu k e n tal bewilligte Geschäftsaufsicht,

indem sie der e n RechtswohJtat wegen der Mitbeteili-

gung des Sägewerks an dem streitigen Schuldverhältnis

auch für sich anspricht. Hierauf könnte sie sich aber,

wie die Rekurrentin zutreffend geltend gemacht und mit

Recht eingewendet hat, auch bei Umkehrung der Rollen

im Sinne des BRB vom 4. Dezember 1914 -

d. h. wenn

sie, gleich dem Sägewerk Leukental, in Oesterreich, ihre

Gläubigerin, die Rekurrentin, dagegen in der Schweiz

domiziliert wäre -

nicht berufen. Denn die in Frage

stehenden 'Wechselschulden sind nicht. nur nach dem

schweizerischen, sondern auch nach dem inhaltlich da-

mit völlig übereinstimmenden österreichischen Recht

Sol i dar s c h u I den aller Wechselverpflichteten, mit

Bezug auf welche dem belangten Schuldner nur Einreden

aus seiner eigenen ·Person, nicht auf solche aus der Per-

son eines Mitverpflichteten, zustehen (Art. 767, 808 und

811, in Verbindung mit den Art. 143-145 OR und die

entsprechenden Art. 49, 81 und 82 der allgemeinen öster-

reichischen Wechselordnung, in Verbindung mit den

§§ 891 und 894 österr. BGB), während anderseits die

dem österreichischen Schuldner in Form der Geschäfts-

aufsicht nach § 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung

vom 17. September 1914 gewährte Zahlungsstundung,

wie bereits ausgeführt, re i n per s ö n I ich e n Charakter

hat. Hieraus geht klar hervor, dass der in Oesterreich

domizilierte Wechselschuldner im Betreibungsfalle diese

von einem seiner Mitverpflichteten bewirkte Kriegsstun-

dung ebensowenig vorschützen kanu, wie die Zahlungs-

152

Staatsrecht.

unfähigkeit einesMitverpflichteten unter der gewöhnlichen

Rechtsordnung, dass also die Rekursbeklagte sich bei

den angenommenen gegenteiligen Domizilverhältnissen

der Parteien ihrer Zahlungspflicht nicht deswegen ent-

schlagen könnte, weil das Sägewerk Leukental zufolge

der ihm gewährten Kriegsstundung weder von der

Rekurrentin direkt, noch von der Rekursbeklagten (sei

es für ihren Wechselregressanspruch, sei es für ihre dem

Wechselgeschäft angeblich zu Grunde liegende Forderung)

belangt werden kann. Bei dieser Rechtslage aber ist

schlechterdings nicht einzusehen, wieso die Rekursbe-

klagte als Schuldnerin der streitigen Wechselforderullgen

wegen ihres sc h w e i zer i s c h e n Domizils benachteiligt

sein sollte. Die Verschiedenheit ihrer Rechtsstellung

gegenüber der Rekurrentin von derjenigen des Sägewerks

Leukental, sowohl ihr als auch der Rekurrentin gegen-

über, ergibt sich ganz offenbar nicht aus einer Ungleichheit

der schweizerischen und österreichischen Rechtsordnung,

sondern vielmehr aus der -

nach der österreichischen

Kriegsgesetzgebung erheblichen -

Verschiedenheit der

beiderseitigen tatsächlichen Verhältnisse, dem Umstande

nämlich, dass die Rekursbeklagt~, soweit wenigstens die

Akten erkennen lassen, finanziell normal dasteht, wäh-

rend das Sägewerk Leukental als zahlungsunfähig er-

kannt worden ist. Da die österreich ische Kriegsgesetz-

gebung nach dem Inhalte dep kaiserlichen Verordnung

vom 17. September 1914 ni c h t für alle österreichi-

schen Schuldner, sondern nur für die in näher umschrie-

bener finanzieller Lage befindlichen Schuldner gilt, so

gewährt der BRB vom 4. Dezember.1914 die dem Pri-

vileg jener Kriegsgesetzgebung entsprechende Einrede

gegenüber den österreichischen Gläubigern auch ni c h t

all e 11 schweizerischen Schuldnern, wie die Rekurs-

beklagte und mit ihr das Kantomgericht von Zug an-

nehmen, sondern auch nur denjenigen Sf'huldnern, auf

welche, nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen,

in Oesterreich die kaiserliche Verordnung vom 17. Sep-

Gleichh",, V0r dem Gesetz. N0 20.

153

b~mber 1914 Anwendung fände. Diese Voraussetzung

erfüllt jedoch die Rekursbeklagte nach den vorliegenden

Akten im Gegensatz zur Gesellschaft des Sägewerks

Leukental eben nicht.

4. -

Sollten übrigens die finanziellen Verhältnisse auch

der Rekursbeklagten tatsächlich -

was nicht behauptet

ist -

die Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen

Kriegsgesetzgebung rechtfertigen. so könnte jene sich der

streitigen Betreibung auch auf Grund der schweizerischen

Kriegsgesetzgebung entziehen. Denn Art. 12 der bundes-

rätlichen Verordnung vom 28. September 1914 betreffend

Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegs-

wirren (Kriegsnovelle zum SchKG), wonach ein Schuld-

ner, « der ohne sein Verschulden infolge der Kriegsereig-

nisse ausser Stande ist, seine Gläubiger zur Zeit voll zu

befriedigen », von der Nachlassbehörde die Bewilligung

einer Betreibungsstundung für die Dauer von höchstens

sechs Monaten verlangen kann, deckt sich inhaltlich im

wesentlichen mit § 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung

vom 18. September 1914. Schon die Kriegsnovelle zum

SchKG sichert also den schweizerischen Schuldnern eine

Rechtsstellung, welche derjenigen der österreichischen

Schuldner nach der dortigen Kriegsgesetzgebung ent-

spricht, und es hat deshalb der später erlassene Bundes-

ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 im Verhältnis der

Schweiz zu Oesterreich-Ungarn vorläu fig, solange die

Wirksamkeit des Art. 12 der Kriegsnovelle -

die bereits

durch BRB vom 30. März 1915 verlängert worden ist

und wohl für die ganze Dauer des Krieges erhalten

werden dürfte -

andauert, überhaupt keine praktische

Bedeutung. Denn in der Tat ist für die Anwendung jenes

BRB, der sich als eine Art Repressalie der Schweiz gegen-

über der in den kriegführenden Staaten geschaffenen Er-

schwerung der Rechtsverfolgung für auswärtige Gläubiger

darstellt, insoweit allgemein kein Raum, als das schwei-

zerische Recht ohnehin schon den inländischen Schuld-

154

Staatsrecht.

nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen

ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie

die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus-

landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergl.

hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915

i. S. Preiss).

5. -

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An-

wendung des BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor-

liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren

Auffassung der massgebenden tatsächlichen und recht-

lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene

Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der Tat

vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das U fteil des KaIl-

tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April H115 aufge-

hoben.

21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau.

Bedeutung des Art. 60 BV. -

,Zulässigkeii, vor Art. 4 BV,

der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen-

der Angel auf Kantonseinwohner (aargauische Voll-

ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.

Fischereigesetz).

A. -

Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb

sich im Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz-

direkti?n um eine sogenannte ({ Freianglerkarte » zum

Fischen mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss

und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er

erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler-

karten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

155

ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.

Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888 nur an Personen

abgegeben würden. die im Kanton Aargau niedergelassen

seien. In der Tat lautet der § 20 jener Verordnung: «Jeder

• im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein,

» in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass-

» gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen.»

Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur

die fliegende Angel verwendet werden (§ 21), und es ist

zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender-

jahr eine gegen « Erlag» einer mässigen Kanzleigebühr

verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwiler-

see dagegen ist das Fischen mit der fliegenden Angel

gemäss § 25 der Verordnung grundsätzlich jedermann

gestattet.

B. -

Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-

grifTen und beantragt, die Verweigerung der von ihm

gewünschten Freianglerkarte durch die Fina)1Zdirektion,

sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im

Kanton Aargau Niedergelassene gemäss § 20 der aar-

gauischen Fischereiverordnung vom 18. August 1913

seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu

erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen-

schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die

Garantie der Art. 4 und 60 BV, indem er geltend macht,

die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf

die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen

« Fischereihoheit » fliessenden Kompetenzen hinaus; sie

widerspreche nicht nur theoretisch den angeführten Ver-

fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu

ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Aus-

länder mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus-

wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell

von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern

als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich

mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton