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Staatsrecht.
beanstanden, g~schweige denn, wie der Rekurrent be-
hauptet, willkfu.lich, dass eine solche Kenntlichmachung
hier stattgefunden habe. Wenn nicht durch die Über-
schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die
frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange-
klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs-
unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an-
knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand,
dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso-
nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in
Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar-
über im Ungewissen sein konnten; wer der durch das
Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht,
dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten
veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in
seinem vom Appellati~nsgericht bestätigten Urteil fest-
gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor
den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache
selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch
Art. 55 BV umfasstes schutzwfudiges allgemeines Interesse
gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter
solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf· frühere
Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in
keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt
sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der
Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das
Publikum vor Existenzen wie dem Kläger zu « warnen ».
Allein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen,
die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht
in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten
soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der
zu deren Anwendung eingesetzten Behörden, darüber zu
befinden, ob und inwiefern mit der Bestrafung weitere
Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind,
das Publikum womöglich vor künftiger Gefälrrdung und
Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie
eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des
Gerichtstand. No 34.
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iStrafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten,
kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil
durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf
würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be-
wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten
wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf-
urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der
öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch
die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres-
sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen
waren, berechtigte aus den bereits angeführten Gründen
noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f fe n t 1 ich -
k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zu
bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand-
punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren
Erwälmung selbst durch die schuldhafte Verwicklung in
ein neues Strafverfahren zugezogen habe.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
34. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1938
i. 8. Keyer gegen Baumann.
Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir-
kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön-
liche Ansprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch
schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist
und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang
zur· Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn
dieses über eine gegen ihn erhobene persönliche Ansprache
urteilen, aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter-
stehen soll, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie
des Art. 59 BV. vorliegen würde.
A. -
Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be-
treibt hier ein Verlags- und Buchdrnckereigeschäft. Er
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Staatsrecht.
verlegt eine Reihe von Zeitschriften und unterhält oder
unterhielt für deren Vertrieb in Bem eine Generalagentur.
Am 1. April 19;J5 schloss der damalige Generalagent Ernst
Burri mit dem Rekursbeklagten F. Baumann einen
schriftlichen Vertrag ab, wonach dieser gegen Entgelt sich
im Interesse des Verlages und des Generalagenten betäti-
gen und diesem eine Kaution von Fr. 15,000.- leisten
sollte. In Ziffer 14 des Vertrages wurde bestimmt: « Die
Parteien verpflichten sich, alle zivilrechtlichen Streitig-
keiten aus diesem Dienstvertrag vor einem Schiedsgericht
zum Austrag zu bringen, in das jede Partei einen Schieds-
richter bezeichnet. Die Schiedsrichter emennen gemein-
sam einen Juristen als Obmann. Als Schriftführer amtet
das Sekretariat des Verbandes der Verleger schweizerischer
Versicherungsblätter .
..... Kommt die bekiagte Partei der Aufforderung zur
Emennung eines Schiedsrichters nicht nach oder können
sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
nicht einigen, so sucht der Schriftführer beim Präsidenten
des Obergerichtes des Kantons Bem die Ernennung nach.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bem.
Sein Verfahren richtet sich inkl. Kostentragung nach
der Zivilprozessordnung des Kantons Bem. J)
Nachdem das Vertragsverhältnis aufgelöst worden und
Burri in Konkurs gefallen war, reichte der Rekursbeklagte
bei dem in Ziff. 14 des Vertrages genannten Verbands-
sekretariat eine Klage gegen den Rekurrenten ein, womit
er aus dem Vertragsverhältnis eine Restforderung von
Fr. 10,000.- nebst Zins geltend machte. Demgegenüber
erhob der Rekurrent die Einrede der Unzuständigkeit des
Schiedsgerichtes, indem er behauptete, Burri sei nicht
befugt gewesen, für ihn den Vertrag vom 1. April 1935
abzuschliessen. Infolgedessen lehnte das Verbandssekre-
tariat es ab, in der Sache weiter zu handeln. Der Rekurs-
beklagte ersuchte nun die bernischen Gerichte um einen
Entscheid oder eine Verfügung, wodurch der Rekurrent
angehalten würde, zur Bildung des Schiedsgerichtes Hand zu
Gerichtstand. No 34.
I8S
bieten, oder ein Schiedsrichter für ihn bezeichnet würde.
Hierüber entschied der Appellationshof des Kantons Bern,
IH. Zivilkammer, am 2. März 1938 als Berufungsinstanz:
« 1. Das Gesuch wird zugesprochen und die Gesuchs-
gegnerin verurteilt zur Bildung des vertraglich vorgesehe-
nen Schiedsverfahrens mit örtlicher Zuständigkeit in Bem
Hand zu bieten, unter Androhung der gesetzlichen Folgen
des Art. 404 ZPO ...
2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen
gesetzt, beginnend mit der Zustellung des Entscheides, im
Sinne der Schiedsgerichtsvereinbarung einen Schieds-
richter zu ernennen, bezw. zu bezeichnen.
3. Im Falle der Nichternennung eines Schiedsrichters
innert 10 Tagen durch die Gesuchsgegnerin gehen die
Akten an den Herrn Obergerichtspräsidenten von Bem
mit dem Ersuchen um Folgegebung gemäss Art. 14 Al. 2
des Vertrages vom 1. April 1935. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Meyer die staatsrecht-
liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu-
heben und festzustellen, dass der Rekurrent vor dem or-
dentlichen Richter in Zürich zu belangen sei.
Der Rekurrent macht geltend : Der angefochtene Ent-
scheid verletze die Art. 59, 58 und 4 BV. Die bernischen
Gerichte seien örtlich unzuständig. Burri habe keine Voll-
macht gehabt, auf den ordentlichen Gerichtsstand des
Rekurrenten zu verzichten. Dieser habe zudem den Be-
weis dafür angeboten, dass Burri dem Rekursbeklagten
ausdrücklich erklärt habe, dieser sei sei n Angestellter
und nicht derjenige des Rekurrenten. Der Rekursbeklagte
habe von Anfang an gewusst, dass er den Vertrag nur mit
Burri abgeschlossen habe. Streitigkeiten über Gültigkeit
und Tragweite eines Schiedsvertrages seien vor dem Rich-
ter des Wohnortes des Beklagten auszutragen, wenn dieser
aufrechtstehend sei (BGE 41 I S. 276; 41 H S. 309). Der
Rekurrent mache aber hauptsächlich geltend, dass er
durch den angefochtenen Entscheid vor einen örtlich und
sachlich unzuständigen Richter gestellt werde.
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Staatsre"ht.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Der Rekurrent ist. unbestrittenermassen aufrechtste-
hend im Sinne des Art. 59 BV und die Forderung von
Fr. 10,000.-, die der Rekursbeklagte gegen ihn erhebt,
ist eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungs-
bestimmung. Über eine Klage des Rekursbeklagten auf
Zahlung der Fr. 10,000.- darf danach kein anderer Rich-
ter als derjenige des Kantons Zürich, wo der Rekurrent
seinen Wohnsitz hat, urteilen, wenn der Rekurrent auf
diese Verfassungsgarantie nicht verzichtet hat. Der Appel-
lationshof hatte nun freilich nicht darüb~r zu entscheiden,
ob der Rekurrent die Fr. 10,000.- schulde, sondern ledig-
lich darüber, ob er verpflichtet sei, zur Bildung des Schleds-
gerichtes mitzuwirken, das im Vertrag vom 1. April 1935
vorgesehen ist.
Das ist eine prozessrechtliehe, keine
materiellrechtliche Frage, und auf blosse prozessrechtliehe
Ansprüche des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten
bezieht sich der Schutz des Art. 59 BV nach der Praxis
nicht (vgl. BGE 17 S. 364; 29 I S. 418). Das Bundesgericht
hat allerdings früher den Anspruch gegen eine Privat-
person auf Mitwirkung zur Bildung eines Schiedsgerichts
als materiellrechtlichen aufgefasst; mit dem Entscheid
i. S. Jörg gegen Jörg vom 28. Mai 1915 (BGE 41 II S.536 ff.)
hat es aber diesen Standpunkt aufgegeben. Obwohl somit
der Appellationshof nicht über eine persönliche Ansprache
im Sinn des Art. 59 BV zu urteilen hatte, so folgt daraus
jedoch nicht, dass seinem Entscheid gegenüber der Schutz
des Art. 59 BV überhaupt versagt. Er hatte immerhin
darüber zu entscheiden, ob der Rekurrent zur Bildung
eines Schiedsgerichtes Hand bieten müsse, das über eine
gegen ihn erhobene persönliche Ansprache im Sinn des
Art. 59 BV urteilen sollte. Im Streit stand also der Zwang
zur Einlassung auf das Verfahren vor einem solchen
Schiedsgericht. Gegenüber einem derartigen Zwang bietet
die Garantie des Art. 59 BV, sofern das Schiedsgericht
nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons des Beklagten
unterstehen soll, ebenso Schutz, wie dann, wenn der
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. :\0 35.
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Beklagte zur Einlassung vor dem s t a a t I ich e n Rich-
ter eines andem Kantons als desjenigen seines Wohnsitzes
angehalten wird (Entscheide des Bundesgerichtes i. S.
Lude g. Seiler vom 3. Juni 1927, Erw. 2, i. S. Maier g.
Bichsel vom 26. November 1937 S. 6). Es steht aber fest,
dass das Schiedsgericht, bei dessen Bildung der Rekurrent
nach dem angefochtenen Entscheid mitwirken muss, seinen
Sitz in Bem haben und demgemäss unter der Hoheit des
Kantons Bem stehen soll (vgl. BGE 57 I S. 301 Erw. 2).
Der angefochtene Entscheid verstösst daher gegen die
Garantie des Art. 59 BV, wenn der RekUrrent nicht einge-
willigt hatte, dass der Streit über die Forderung des
Rekursbeklagten von einem unter bemischer Hoheit
stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. Eine solche
Erklärung läge im Vertrag vom 1. April 1935, sofern Burri
diesen rechtswirksam als Stellvertreter des Rekurrenten
in dessen Namen geschlossen hätte oder der Rekurrent
nachträglich an seiner Stelle in den Vertrag eingetreten
wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber nicht zu .....
Der Entscheid des Appellationshofes ist deshalb wegen
Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Appellationshofes des Kantons Bem, III. Zivilkammer,
vom 2. März 1938 aufgehoben.
VII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
35. Extrait de l'arret du a4 juin 1938
dans la cause Banque X Sr. Oie contre Etat deFribourg.
Le secret des banques (art. 47 loi sur les h&nques) et l'obligation de
renseigner k fisc cantonal. Celui-Ia. prime-toll celle-ci 1 En gene-
ral? B'il s'agit da l'imposition de la banque elle-meme ? Ques-
tions non resolues.