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64_I_183

BGE 64 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

beanstanden, g~schweige denn, wie der Rekurrent be-

hauptet, willkfu.lich, dass eine solche Kenntlichmachung

hier stattgefunden habe. Wenn nicht durch die Über-

schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die

frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange-

klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs-

unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an-

knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand,

dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso-

nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in

Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar-

über im Ungewissen sein konnten; wer der durch das

Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht,

dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten

veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in

seinem vom Appellati~nsgericht bestätigten Urteil fest-

gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor

den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache

selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch

Art. 55 BV umfasstes schutzwfudiges allgemeines Interesse

gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter

solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf· frühere

Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in

keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt

sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der

Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das

Publikum vor Existenzen wie dem Kläger zu « warnen ».

Allein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen,

die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht

in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten

soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der

zu deren Anwendung eingesetzten Behörden, darüber zu

befinden, ob und inwiefern mit der Bestrafung weitere

Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind,

das Publikum womöglich vor künftiger Gefälrrdung und

Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie

eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des

Gerichtstand. No 34.

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iStrafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten,

kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil

durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf

würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be-

wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten

wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf-

urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der

öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch

die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres-

sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen

waren, berechtigte aus den bereits angeführten Gründen

noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f fe n t 1 ich -

k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zu

bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand-

punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren

Erwälmung selbst durch die schuldhafte Verwicklung in

ein neues Strafverfahren zugezogen habe.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

34. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1938

i. 8. Keyer gegen Baumann.

Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir-

kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön-

liche Ansprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch

schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist

und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang

zur· Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn

dieses über eine gegen ihn erhobene persönliche Ansprache

urteilen, aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter-

stehen soll, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie

des Art. 59 BV. vorliegen würde.

A. -

Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be-

treibt hier ein Verlags- und Buchdrnckereigeschäft. Er

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Staatsrecht.

verlegt eine Reihe von Zeitschriften und unterhält oder

unterhielt für deren Vertrieb in Bem eine Generalagentur.

Am 1. April 19;J5 schloss der damalige Generalagent Ernst

Burri mit dem Rekursbeklagten F. Baumann einen

schriftlichen Vertrag ab, wonach dieser gegen Entgelt sich

im Interesse des Verlages und des Generalagenten betäti-

gen und diesem eine Kaution von Fr. 15,000.- leisten

sollte. In Ziffer 14 des Vertrages wurde bestimmt: « Die

Parteien verpflichten sich, alle zivilrechtlichen Streitig-

keiten aus diesem Dienstvertrag vor einem Schiedsgericht

zum Austrag zu bringen, in das jede Partei einen Schieds-

richter bezeichnet. Die Schiedsrichter emennen gemein-

sam einen Juristen als Obmann. Als Schriftführer amtet

das Sekretariat des Verbandes der Verleger schweizerischer

Versicherungsblätter .

..... Kommt die bekiagte Partei der Aufforderung zur

Emennung eines Schiedsrichters nicht nach oder können

sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes

nicht einigen, so sucht der Schriftführer beim Präsidenten

des Obergerichtes des Kantons Bem die Ernennung nach.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bem.

Sein Verfahren richtet sich inkl. Kostentragung nach

der Zivilprozessordnung des Kantons Bem. J)

Nachdem das Vertragsverhältnis aufgelöst worden und

Burri in Konkurs gefallen war, reichte der Rekursbeklagte

bei dem in Ziff. 14 des Vertrages genannten Verbands-

sekretariat eine Klage gegen den Rekurrenten ein, womit

er aus dem Vertragsverhältnis eine Restforderung von

Fr. 10,000.- nebst Zins geltend machte. Demgegenüber

erhob der Rekurrent die Einrede der Unzuständigkeit des

Schiedsgerichtes, indem er behauptete, Burri sei nicht

befugt gewesen, für ihn den Vertrag vom 1. April 1935

abzuschliessen. Infolgedessen lehnte das Verbandssekre-

tariat es ab, in der Sache weiter zu handeln. Der Rekurs-

beklagte ersuchte nun die bernischen Gerichte um einen

Entscheid oder eine Verfügung, wodurch der Rekurrent

angehalten würde, zur Bildung des Schiedsgerichtes Hand zu

Gerichtstand. No 34.

I8S

bieten, oder ein Schiedsrichter für ihn bezeichnet würde.

Hierüber entschied der Appellationshof des Kantons Bern,

IH. Zivilkammer, am 2. März 1938 als Berufungsinstanz:

« 1. Das Gesuch wird zugesprochen und die Gesuchs-

gegnerin verurteilt zur Bildung des vertraglich vorgesehe-

nen Schiedsverfahrens mit örtlicher Zuständigkeit in Bem

Hand zu bieten, unter Androhung der gesetzlichen Folgen

des Art. 404 ZPO ...

2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen

gesetzt, beginnend mit der Zustellung des Entscheides, im

Sinne der Schiedsgerichtsvereinbarung einen Schieds-

richter zu ernennen, bezw. zu bezeichnen.

3. Im Falle der Nichternennung eines Schiedsrichters

innert 10 Tagen durch die Gesuchsgegnerin gehen die

Akten an den Herrn Obergerichtspräsidenten von Bem

mit dem Ersuchen um Folgegebung gemäss Art. 14 Al. 2

des Vertrages vom 1. April 1935. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Meyer die staatsrecht-

liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu-

heben und festzustellen, dass der Rekurrent vor dem or-

dentlichen Richter in Zürich zu belangen sei.

Der Rekurrent macht geltend : Der angefochtene Ent-

scheid verletze die Art. 59, 58 und 4 BV. Die bernischen

Gerichte seien örtlich unzuständig. Burri habe keine Voll-

macht gehabt, auf den ordentlichen Gerichtsstand des

Rekurrenten zu verzichten. Dieser habe zudem den Be-

weis dafür angeboten, dass Burri dem Rekursbeklagten

ausdrücklich erklärt habe, dieser sei sei n Angestellter

und nicht derjenige des Rekurrenten. Der Rekursbeklagte

habe von Anfang an gewusst, dass er den Vertrag nur mit

Burri abgeschlossen habe. Streitigkeiten über Gültigkeit

und Tragweite eines Schiedsvertrages seien vor dem Rich-

ter des Wohnortes des Beklagten auszutragen, wenn dieser

aufrechtstehend sei (BGE 41 I S. 276; 41 H S. 309). Der

Rekurrent mache aber hauptsächlich geltend, dass er

durch den angefochtenen Entscheid vor einen örtlich und

sachlich unzuständigen Richter gestellt werde.

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Staatsre"ht.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

Der Rekurrent ist. unbestrittenermassen aufrechtste-

hend im Sinne des Art. 59 BV und die Forderung von

Fr. 10,000.-, die der Rekursbeklagte gegen ihn erhebt,

ist eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungs-

bestimmung. Über eine Klage des Rekursbeklagten auf

Zahlung der Fr. 10,000.- darf danach kein anderer Rich-

ter als derjenige des Kantons Zürich, wo der Rekurrent

seinen Wohnsitz hat, urteilen, wenn der Rekurrent auf

diese Verfassungsgarantie nicht verzichtet hat. Der Appel-

lationshof hatte nun freilich nicht darüb~r zu entscheiden,

ob der Rekurrent die Fr. 10,000.- schulde, sondern ledig-

lich darüber, ob er verpflichtet sei, zur Bildung des Schleds-

gerichtes mitzuwirken, das im Vertrag vom 1. April 1935

vorgesehen ist.

Das ist eine prozessrechtliehe, keine

materiellrechtliche Frage, und auf blosse prozessrechtliehe

Ansprüche des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten

bezieht sich der Schutz des Art. 59 BV nach der Praxis

nicht (vgl. BGE 17 S. 364; 29 I S. 418). Das Bundesgericht

hat allerdings früher den Anspruch gegen eine Privat-

person auf Mitwirkung zur Bildung eines Schiedsgerichts

als materiellrechtlichen aufgefasst; mit dem Entscheid

i. S. Jörg gegen Jörg vom 28. Mai 1915 (BGE 41 II S.536 ff.)

hat es aber diesen Standpunkt aufgegeben. Obwohl somit

der Appellationshof nicht über eine persönliche Ansprache

im Sinn des Art. 59 BV zu urteilen hatte, so folgt daraus

jedoch nicht, dass seinem Entscheid gegenüber der Schutz

des Art. 59 BV überhaupt versagt. Er hatte immerhin

darüber zu entscheiden, ob der Rekurrent zur Bildung

eines Schiedsgerichtes Hand bieten müsse, das über eine

gegen ihn erhobene persönliche Ansprache im Sinn des

Art. 59 BV urteilen sollte. Im Streit stand also der Zwang

zur Einlassung auf das Verfahren vor einem solchen

Schiedsgericht. Gegenüber einem derartigen Zwang bietet

die Garantie des Art. 59 BV, sofern das Schiedsgericht

nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons des Beklagten

unterstehen soll, ebenso Schutz, wie dann, wenn der

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. :\0 35.

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Beklagte zur Einlassung vor dem s t a a t I ich e n Rich-

ter eines andem Kantons als desjenigen seines Wohnsitzes

angehalten wird (Entscheide des Bundesgerichtes i. S.

Lude g. Seiler vom 3. Juni 1927, Erw. 2, i. S. Maier g.

Bichsel vom 26. November 1937 S. 6). Es steht aber fest,

dass das Schiedsgericht, bei dessen Bildung der Rekurrent

nach dem angefochtenen Entscheid mitwirken muss, seinen

Sitz in Bem haben und demgemäss unter der Hoheit des

Kantons Bem stehen soll (vgl. BGE 57 I S. 301 Erw. 2).

Der angefochtene Entscheid verstösst daher gegen die

Garantie des Art. 59 BV, wenn der RekUrrent nicht einge-

willigt hatte, dass der Streit über die Forderung des

Rekursbeklagten von einem unter bemischer Hoheit

stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. Eine solche

Erklärung läge im Vertrag vom 1. April 1935, sofern Burri

diesen rechtswirksam als Stellvertreter des Rekurrenten

in dessen Namen geschlossen hätte oder der Rekurrent

nachträglich an seiner Stelle in den Vertrag eingetreten

wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber nicht zu .....

Der Entscheid des Appellationshofes ist deshalb wegen

Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Appellationshofes des Kantons Bem, III. Zivilkammer,

vom 2. März 1938 aufgehoben.

VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

35. Extrait de l'arret du a4 juin 1938

dans la cause Banque X Sr. Oie contre Etat deFribourg.

Le secret des banques (art. 47 loi sur les h&nques) et l'obligation de

renseigner k fisc cantonal. Celui-Ia. prime-toll celle-ci 1 En gene-

ral? B'il s'agit da l'imposition de la banque elle-meme ? Ques-

tions non resolues.