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Staatsrecht.
Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt -
laut
Handelsregistereintrag -
ein Export- und Importgeschäft.
Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B.
bezüglich des 'Getreidehandels; nicht publizierter ~nt
scheid des Bundesgerichts i. S. A.-G. zum Verkauf von
Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute -
wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat
und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -
der Ab-
schluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbeson-
dere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das
Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation ange-
rufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für
eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichts-
stand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die
Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufver-
trage vOm 18./20. August 1948 enthalten war, zum ge-
wöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, so
erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die
Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer
besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerde-
führerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das
Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und
21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt,
aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag
oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unver-
bindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Tele-
gramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestäti-
gungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die
Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der
Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der
Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu,. dass
M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel
besass (BGE 31 II 673).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 56.
VII. VERFAHREN
PROCEDURE
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56. Urteil vom 29. November 1950 i. S. ABRO Abfallsortierwerk
A.-G. gegen Gemeinde Birsfelden und Regierungsrat des Kan-
tons Basel-Landschaft.
Art. 35 oa : Als Wiederherstellungsgrund fällt auch in Betracht
ein die Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in welchen der
Gesuchsteller, ohne selbst dafür einstehen zu müssen, durch das
Verhalten einer Behörde -
namentlich durch unrichtige Rechts-
mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefoch-
tenen Entscheid getroffen hat -
versetzt worden ist.
Art. 35 OJ : Entre aussi en ligne de compte, comme motif de
restitution, une eITeur qui a entraine l'inobservation du delai,
lorsque le recourant n'en repond pas et qu'elle a 13M provoquee
par l'acte d'une autorite -
notamment par l'inexactitude de
l'indication des voies de recours dans la decision attaquee.
Art. 35 oa : Quale motivo di restituzione entra in Iinea di conto
un eITore che ha causato l'inosservanza deI termine, se quest'er-
rore non e imputabile al ricorrente, ma all'autorita, segnata-
mente quando essa e incorsa in un'inesattezza indicando i
mezzi di ricorso neUa decisione impugnata.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt in Birsfelden
eine Fabrik auf einem Grundstück, auf dem nach dem
neuen Zonenreglement der Gemeinde Industrie nicht mehr
zugelassen ist. Ihre Einsprache gegen das Reglement
wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 23. September 1950, zugestellt am
28. September, abgewiesen. Hierauf wollte der Präsident
ihres Verwaltungsrates die neue Sachlage mit dem Ge-
meindepräsidenten von Birsfelden besprechen, erfuhr aber
am 12. Oktober 1950, dass dieser bis zum 20. Oktober
im Ausland weile. Nachher erkundigte er sich über die
möglichen Rechtsmittel und deren Fristen telephonisch
beim Gemeindeverwalter von Birsfelden, der ihm antwor-
tete, es komme einzig eine Beschwerde an das Bundes-
gericht in Frage, für die eine Frist von 40 Tagen bestehe.
Die Auskunft beruhte auf der Annahme, nach Art. 69
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Staatsrecht.
Abs. 1 und 2 OG laufe eine Frist von zweimal 20 Tagen.
Erst am 30. Oktober wandte sich der Verwaltungsrats-
präsident an den Anwalt, der jetzt die Beschwerdeführerin
vertritt, mit dem Ersuchen um Ausarbeitung der Be-
schwerdeschrift.
B. -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde vom 8.
November 1950 wird in erster Linie beantragt, die ver-
säumte Frist wiederherzustellen. Es wird geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin sei durch ein unverschuldetes
Hindernis davon abgehalten worden, innert der Frist von
30 Tagen ·zu handeln. Der Verwaltungsratspräsident habe
annehmen dürfen, der Gemeindeverwalter wisse über die
Beschwerdefrist Bescheid, habe von ihm die eindeutige
Antwort erhalten, die Frist betrage 40 Tage, und habe
keinen Grund gehabt,. an der Richtigkeit der Auskunft
zu zweifeln, umsoweniger als der Gemeindeverwalter an
die Auskunft, die er in amtlicher Eigenschaft gegeben,
keinerlei Vorbehalt geknüpft habe. Die Nachfrist von
10 Tagen gemäss Art. 35 OG habe am 31. Oktober
begonnen und sei gewahrt.
O. -
Der Gemeinderat von Birsfelden stellt den Antrag,
dem Wiederherstellungsgesuch zu entsprechen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bean-
tragt Abweisung des Gesuches. Zur Begründung führt er
aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gemeindever-
walter dieses Kantons, dem Publikum in jeder Hinsicht
rechtsberatend zur Seite zu stehen. Ihre Kenntnisse seien,
mangels weitergehender Anforderungen an ihre Fähigkeit,
auf das Gebiet der Gemeindeverwaltung beschränkt, was
den Organen der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren
in Birsfelden ansässig sei, zweifellos bekannt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich daher auf die Auskunft
des Gemeindeverwalters nicht verlassen dürfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der in Art. 89
OG vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingereicht worden.
Verfahren. N° 56.
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Die nachgesuchte Wiederherstellung gegen die Folgen der
Fristversäumnis könnte nach Art. 35 daselbst nur dann
gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert
der Frist zu handeln.
Das Bundesgericht hat in BGE 60 11 353 ff. (betref-
fend Art. 43 aOG) und in einer Reihe weiterer Urteile
entschieden, unter Abhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis kÖD.I,le nach dem üblichen Sprachgebrauch
nur eine objektive Unmöglichkeit, die Frist formgerecht
einzuhalten, verstanden werden. Diese Auslegung, nach
welcher das vorliegende Wiederherstellungsgesuch offen-
sichtlich unbegründet wäre, erweist sich indes bei erneuter
Prüfung als zu eng. Art. 35 OG verlangt, dass der Gesuch-
steller durch ein unverschuldetes Hindernis vom recht-
zeitigen Handeln abgehalten worden ist. Hindernis (Grund)
in diesem Sinne kann auch ein Sachverhalt sein, der
zwar die Wahrung der Frist nicht verunmöglicht hätte,
der aber deren Versäumung, ohne Verschulden des Gesuch-
steliers, verursacht hat. Auch Hinderungsgründe, die
nicht objektiver, sondern subjektiver, psychischer Art
sind, können die Wiederherstellung unter Umständen
rechtfertigen. Der Wortlaut des Art. 35 OG, der nicht
sagt, dass die Wahrung der Frist objektiv unmöglich
gewesen sein müsse, schliesst diese Auslegung nicht aus.
Ebensowenig steht ihr die Rücksicht auf die Rechtssicher-
heit entgegen; Missbräuchen beugt das Gesetz dadurch
vor, dass es die Wiederherstellung nur gestattet, wenn
das Hindernis unverschuldet ist. Danach fällt als Wieder-
herstellungsgrund auch in Betracht ein die Fristversäumnis
bewirkender Irrtum, in welchen der Gesuchsteller, ohne
selbst dafür einstehen zu müssen, durch das Verhalten
einer Behörde -
namentlich durch unrichtige Rechts-
mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den ange-
fochtenen Entscheid getroffen hat -. versetzt worden ist
(vgl. BGE 76 I 189).
Hier ist die Beschwerdeführerin vom rechtzeitigen
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Staatsrecht.
Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über
die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des
Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen
Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt
hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich.
Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen-
heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über
bundesrechtliehe Fristen Bescheid zu geben. Den Organen
der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass
er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse
und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin
sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie
das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt
und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst
zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn
sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer
andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine
andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn
die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene
Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden
ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die
Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden.
Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 52. -
Voir aussi n° 52.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 57.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CO:r-.TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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57. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbenN.
gegen Kantonale Rekurskommission Aargau.
Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen
«sonstiger Widerhandlung» (Art. 131 WStB) verwirkt hat,
haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das
Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt
wird.
Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne
repondent pas de l'amende encourue par ceIui-ci pour les infrac-
tions visees a l'art. 131 AIN (<< autres infractions »). En cas de
mort du contribuabIe, la procooure penale (art. 133 AIN) ne
peut etre ouverte ou prend fin.
Impo8ta per La difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non
rispondono della multa da Iui incorsa per violazione den'art. 131
DIN «(altre contravvenzioni »). Quando il contribuente muore,
la procedura peuale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e
chiusa.
N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons
Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen
Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB)
mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der
kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949