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76_I_355

BGE 76 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1939-05-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt -

laut

Handelsregistereintrag -

ein Export- und Importgeschäft.

Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B.

bezüglich des 'Getreidehandels; nicht publizierter ~nt­

scheid des Bundesgerichts i. S. A.-G. zum Verkauf von

Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute -

wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat

und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -

der Ab-

schluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbeson-

dere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das

Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation ange-

rufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für

eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichts-

stand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die

Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufver-

trage vOm 18./20. August 1948 enthalten war, zum ge-

wöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, so

erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die

Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer

besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerde-

führerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das

Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und

21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt,

aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag

oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unver-

bindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Tele-

gramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestäti-

gungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die

Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der

Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der

Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu,. dass

M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel

besass (BGE 31 II 673).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. N° 56.

VII. VERFAHREN

PROCEDURE

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56. Urteil vom 29. November 1950 i. S. ABRO Abfallsortierwerk

A.-G. gegen Gemeinde Birsfelden und Regierungsrat des Kan-

tons Basel-Landschaft.

Art. 35 oa : Als Wiederherstellungsgrund fällt auch in Betracht

ein die Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in welchen der

Gesuchsteller, ohne selbst dafür einstehen zu müssen, durch das

Verhalten einer Behörde -

namentlich durch unrichtige Rechts-

mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefoch-

tenen Entscheid getroffen hat -

versetzt worden ist.

Art. 35 OJ : Entre aussi en ligne de compte, comme motif de

restitution, une eITeur qui a entraine l'inobservation du delai,

lorsque le recourant n'en repond pas et qu'elle a 13M provoquee

par l'acte d'une autorite -

notamment par l'inexactitude de

l'indication des voies de recours dans la decision attaquee.

Art. 35 oa : Quale motivo di restituzione entra in Iinea di conto

un eITore che ha causato l'inosservanza deI termine, se quest'er-

rore non e imputabile al ricorrente, ma all'autorita, segnata-

mente quando essa e incorsa in un'inesattezza indicando i

mezzi di ricorso neUa decisione impugnata.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt in Birsfelden

eine Fabrik auf einem Grundstück, auf dem nach dem

neuen Zonenreglement der Gemeinde Industrie nicht mehr

zugelassen ist. Ihre Einsprache gegen das Reglement

wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

mit Entscheid vom 23. September 1950, zugestellt am

28. September, abgewiesen. Hierauf wollte der Präsident

ihres Verwaltungsrates die neue Sachlage mit dem Ge-

meindepräsidenten von Birsfelden besprechen, erfuhr aber

am 12. Oktober 1950, dass dieser bis zum 20. Oktober

im Ausland weile. Nachher erkundigte er sich über die

möglichen Rechtsmittel und deren Fristen telephonisch

beim Gemeindeverwalter von Birsfelden, der ihm antwor-

tete, es komme einzig eine Beschwerde an das Bundes-

gericht in Frage, für die eine Frist von 40 Tagen bestehe.

Die Auskunft beruhte auf der Annahme, nach Art. 69

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Staatsrecht.

Abs. 1 und 2 OG laufe eine Frist von zweimal 20 Tagen.

Erst am 30. Oktober wandte sich der Verwaltungsrats-

präsident an den Anwalt, der jetzt die Beschwerdeführerin

vertritt, mit dem Ersuchen um Ausarbeitung der Be-

schwerdeschrift.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde vom 8.

November 1950 wird in erster Linie beantragt, die ver-

säumte Frist wiederherzustellen. Es wird geltend gemacht,

die Beschwerdeführerin sei durch ein unverschuldetes

Hindernis davon abgehalten worden, innert der Frist von

30 Tagen ·zu handeln. Der Verwaltungsratspräsident habe

annehmen dürfen, der Gemeindeverwalter wisse über die

Beschwerdefrist Bescheid, habe von ihm die eindeutige

Antwort erhalten, die Frist betrage 40 Tage, und habe

keinen Grund gehabt,. an der Richtigkeit der Auskunft

zu zweifeln, umsoweniger als der Gemeindeverwalter an

die Auskunft, die er in amtlicher Eigenschaft gegeben,

keinerlei Vorbehalt geknüpft habe. Die Nachfrist von

10 Tagen gemäss Art. 35 OG habe am 31. Oktober

begonnen und sei gewahrt.

O. -

Der Gemeinderat von Birsfelden stellt den Antrag,

dem Wiederherstellungsgesuch zu entsprechen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bean-

tragt Abweisung des Gesuches. Zur Begründung führt er

aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gemeindever-

walter dieses Kantons, dem Publikum in jeder Hinsicht

rechtsberatend zur Seite zu stehen. Ihre Kenntnisse seien,

mangels weitergehender Anforderungen an ihre Fähigkeit,

auf das Gebiet der Gemeindeverwaltung beschränkt, was

den Organen der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren

in Birsfelden ansässig sei, zweifellos bekannt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe sich daher auf die Auskunft

des Gemeindeverwalters nicht verlassen dürfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der in Art. 89

OG vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingereicht worden.

Verfahren. N° 56.

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Die nachgesuchte Wiederherstellung gegen die Folgen der

Fristversäumnis könnte nach Art. 35 daselbst nur dann

gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin durch ein

unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert

der Frist zu handeln.

Das Bundesgericht hat in BGE 60 11 353 ff. (betref-

fend Art. 43 aOG) und in einer Reihe weiterer Urteile

entschieden, unter Abhaltung durch ein unverschuldetes

Hindernis kÖD.I,le nach dem üblichen Sprachgebrauch

nur eine objektive Unmöglichkeit, die Frist formgerecht

einzuhalten, verstanden werden. Diese Auslegung, nach

welcher das vorliegende Wiederherstellungsgesuch offen-

sichtlich unbegründet wäre, erweist sich indes bei erneuter

Prüfung als zu eng. Art. 35 OG verlangt, dass der Gesuch-

steller durch ein unverschuldetes Hindernis vom recht-

zeitigen Handeln abgehalten worden ist. Hindernis (Grund)

in diesem Sinne kann auch ein Sachverhalt sein, der

zwar die Wahrung der Frist nicht verunmöglicht hätte,

der aber deren Versäumung, ohne Verschulden des Gesuch-

steliers, verursacht hat. Auch Hinderungsgründe, die

nicht objektiver, sondern subjektiver, psychischer Art

sind, können die Wiederherstellung unter Umständen

rechtfertigen. Der Wortlaut des Art. 35 OG, der nicht

sagt, dass die Wahrung der Frist objektiv unmöglich

gewesen sein müsse, schliesst diese Auslegung nicht aus.

Ebensowenig steht ihr die Rücksicht auf die Rechtssicher-

heit entgegen; Missbräuchen beugt das Gesetz dadurch

vor, dass es die Wiederherstellung nur gestattet, wenn

das Hindernis unverschuldet ist. Danach fällt als Wieder-

herstellungsgrund auch in Betracht ein die Fristversäumnis

bewirkender Irrtum, in welchen der Gesuchsteller, ohne

selbst dafür einstehen zu müssen, durch das Verhalten

einer Behörde -

namentlich durch unrichtige Rechts-

mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den ange-

fochtenen Entscheid getroffen hat -. versetzt worden ist

(vgl. BGE 76 I 189).

Hier ist die Beschwerdeführerin vom rechtzeitigen

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Staatsrecht.

Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über

die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des

Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen

Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt

hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich.

Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen-

heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über

bundesrechtliehe Fristen Bescheid zu geben. Den Organen

der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass

er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse

und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin

sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie

das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt

und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst

zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn

sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer

andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine

andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn

die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene

Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden

ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die

Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden.

Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 57.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CO:r-.TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

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57. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbenN.

gegen Kantonale Rekurskommission Aargau.

Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen

«sonstiger Widerhandlung» (Art. 131 WStB) verwirkt hat,

haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das

Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt

wird.

Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne

repondent pas de l'amende encourue par ceIui-ci pour les infrac-

tions visees a l'art. 131 AIN (<< autres infractions »). En cas de

mort du contribuabIe, la procooure penale (art. 133 AIN) ne

peut etre ouverte ou prend fin.

Impo8ta per La difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non

rispondono della multa da Iui incorsa per violazione den'art. 131

DIN «(altre contravvenzioni »). Quando il contribuente muore,

la procedura peuale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e

chiusa.

N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons

Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen

Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB)

mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der

kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949