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64_II_402

BGE 64 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1936-12-03 · Deutsch CH
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402

Familienrecht. No 70.

70. Urteil d.er 1I. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938-

i. S. Teuscher gegen 'l'euBcher.

Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB :

-

als solcher stellt sich ein nur zur Führung eines Scheidungs_

prozesses gewählter neuer Wohnort nicht dar;

-

-

ein solcher Wohnort ist daher auch nicht als Gerichtsstand

gemäss Art. 144 ZGB anzuerkennen.

Der klagende Ehegatte, also ein Ehemann gleich wie allenfalls

eine zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau, ist für das Vor"

lieg~ einer Absicht,. den betreffenden Ort unabhängig vom

Scheidungsprozesse und dessen Dauer zum wahren Mittelpunkt

der Lebensbeziehungen zu machen, beweispflichtig.

Der seit 1923 verheirate Fritz Teuscher, Reisender der

Firma Henkel & Oie in Pratteln für das Gebiet von Aarau

bis Herzogenbuchsee, wohnte mit seiner Familie in Olten.

Er klagte zweimal vor den solothurnischen Gerichten auf

Scheidung. Die erste Klage zog er zurück, die zweite

wurde vom Obergericht am 2. Oktober 1936 abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingeleitete Berufung an das

Bundesgericht liess der Kläger im Januar 1937 fallen. Im

Februar 1937 verliess er die Familie, um sich endgültig

von der Ehefrau zu trennen, und zog nach Herzogenbuch-

see im Kanton Bem, wo er auf den 1. März für sich zwei

Zimmer mietete und am 8. A.pril1937 die Niederlassungs-

bewilligung erhielt. Am 16. gl. M. liess er die Ehefrau vor

den Aussöhnungsrichter von Wangen laden, zu dessen

Gerichtsbezirk Herzogenbuchsee gehört, und reichte am

8. Oktober 1937 in Wangen Scheidungsklage ein.

Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des an-

gerufenen Gerichtes. Von diesem mit der Einrede ge~

schützt, vom Appellationshof des Kantons Bem dagegen

auf Weiterziehung durch den Kläger am 20. April 1938

abgewiesen, beantragt sie mit der vorliegenden zivilrecht-

lichen Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG neuerdings

Gutheissung der. Gerichtsstandseinrede.

Familienrecht. N0 70.

40:;

Das Bundesgericht zieht in ErwägufI,g :

1. ~ Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes von

W:angen für die vorliegende Scheidungsklage hängt nach

Art. 144 ZGB davon ab, ob der Kläger mit der Übersied-

lung nach Herzogenbuchsee seinen frühem Wohnsitz Olten

aufgegeben und am neuen Wohnort einen Wohnsitz im

Sinne des Art. 23 ZGB begründet hat. Hiezu genügte

weder der Wohnungswechsel an sich noch die polizeiliche

Niederlassungsbewilligung.

Zum Erwerb eines (neuen)

Wohnsitzes ist nach der erwähntEm Bestimmung die

Absicht erforderlich, am betreffenden Orte dauernd zu

verbleiben. Kann ein Wohnsitz auch auf verhältnismässig

kurze Dauer begründet werden (BGE 41 III 54, 49 I 193),

so ist dem Begriffe des Wohnsitzes doch nur Genüge

getan mit einer festen, die wichtigsten Lebensbeziehungen

erfassenden Niederlassung, nicht auch mit einer Woh-

nungsnahme nur zu bestimmtem Einzelzweck. Der Unter-

schied zwischen einem Wohnsitz und einem biossen

Aufenthalt liegt nicht so sehr in der verschiedenen zeitli-

chen Länge -

etwa so, dass ein Aufenthalt nach bestimm-

ter Dauer ohne weiteres in einen Wohnsitz überginge -

als vielmehr darin, dass die Wohnsitzbegründung die

Schaffung eines (neuen) örtlichen Mittelpunktes der Le-

bensbetätigung überhaupt voraussetzt, während jede bloss

lose Verbindung mit einem Ort Aufenthalt bleibt, mag sie

auch längere Zeit andauern. Ein Ausfluss dieses Grund-

satzes ist die Bestimmung von Art. 26 ZGB, wonach der

Aufenthalt oder die Unterbringung einer Person an einem

bestimmten Orte zu den vom Gesetz genannten Zwecken,

gleichgültig auf wielange, keinen Wohnsitz zu begründen

vermag. Art. 23 spricht denn auch nicht von einer Mindest-

dauer, sondern einfach von einer auf «dauerndes Verblei-

ben» gerichteten Absicht, worunter entsprechend dem

französischen TeXte zu verstehen ist « l'intention de s'y

etablir ». Dazu gehört der Natur der Sache nach eine

gewisse nicht nur ganz kurze Dauer des Verweilens, wie

404

FamiliNlrecht. N0 7tl.

der deutsche; und der im übrigen mit dem französischen

übereinstiIIllllende it·alienische Text hervorheben; aber

die Dauer von Monaten, sogar Jahren erfüllt nach dem

Gesagten den Begriff des Wohnsitzes nicht, sofern nicht

die feste Niederlassung im umschriebenen Sinne dazutritt.

Damit hängt zusammen, dass eine Person in einem und

demselben Zeitraum (abgesehen von bloss geschäftlichen

Niederlassungen) nur einen einzigen Wohnsitz als den

J\Iittelpunkt ihres Lebens haben kann, wogegen nichts

hindert, losere Verbindungen zugleich mit mehreren Orten

zu unterha.Iteu. Es verschlägt nichts, dass allenfalls einer

dieser Orte eine gewisse grössere Stetigkeit des Aufent-

haltes aufweist. Als Wohnsitz ist er nur anzusprechen,

wenn die gesetzlichen Voraussetzungen voll und ganz

erfüllt sind. Eine Ausnahme greift nur Platz, wenn die

betreffende Person auch früher in der Schweiz gar keinen

festen Wohnsitz begründet hatte. In diesem Falle tritt

ein blosser Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes (Art. 24

Abs. 2 ZGB). Das kommt aber hier nicht in Frage. Sollte

der Kläger in Herzogenbuchsee keinen eigentlichen Wohn-

sitz begründet haben, so muss nach Abs. 1 daselbst. der

früher zweifellos in Olten innegehabte Wohnsitz weiter-

gelten.

Nun hat das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 144

ZGB bereits entschieden, dass die übersiedlung an einen

bestimmten Ort nur gerade zum Zwecke, dort den Schei-

dungsprozess anzuheben und zu führen, keinen Wohnsitz

zu schaffen vermag und somit die in solcher Weise ange-

brachte Scheidungsklage nicht zuständigen Ortes ange-

hoben ist (BGE 42 I 144 ff.). Die Entscheidung betraf frei-

lich eine Ehefrau und ging von deren (als gegeben ange-

nommener) Berechtigung aus, gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB

getrennt zu leben, womit gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB auch

die Berechtigung, einen selbständigen Wohnsitz zu be-

gründen, verbunden ist. Es besteht jedoch kein Grund,

um der besondern Voraussetzungen dieser Berechtigung

willen jenen Grundsatz nur gegenüber einer Ehefrau anzu.,

Familienrecht. N° 70.

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wenden. Kraft solcher Berechtigung ist die Frau in der

Wahl ihres Wohnsitzes ebenso frei wie der Mann in der

Wahl des seinigen. Ist ihr dabei versagt, als Wohnsitz

und Gerichtsstand für eine Scheidungsklage einen Ort anzu-

sprechen, wohin sie nur eben zur Durchführung des

Scheidungsprozesses und für dessen Dauer gezogen ist,

so muss entsprechendes auch für einen Ehemann gelten,

der in gleicher Weise vorgeht. Anders entscheiden hiesse

zweierlei Recht für gleiche Verhältnisse anerkennen. Dem

einen sowenig wie dem andern Ehegatten kann gestattet

werden, dergestalt zum wirklichen oder vermeintlichen

Nachteil des Prozessgegners den Gerichtsstand auszu-

wählen. Ein solches Verhalten läuft auf eine rechtsmiss-

bräuchliche Anrufung von Art. 144 ZGB hinaus. Der dort

vorgesehene Sondergerichtsstand des Klägers lässt sich

nur für den Fall verstehen und rechtfertigen, dass der

betreffende Ehegatte auch abgesehen vom Scheidungs-

prozess am betreffenden Orte wohnen will und demgemäss

dort ein von der mehr oder weniger raschen Erledigung

und allen Wechselfällen des Prozesses unabhängigen Wohn-

sitz im wahren Sinne begründet hat.

2. -

Der Appellationshof hat dies übersehen und im

übrigen die den Kläger treffende Beweislast verkannt. Die

entfernte Möglichkeit einer Absicht, über den Scheidungs-

prozess hinaus in Herzogenbuchsee zu wohnen, ist dem

Beweis einer solchen Absicht nicht gleichzustellen. So

wie sich die Verhältnisse darbieten, ist für den Wegzug

nach Herzogenbuchsee gar kein anderer Grund ersichtlich,

als eben die Absicht, die in Solothum nicht erlangte Schei-

dung nun mit vermeintlich besserem Erfolg vor bernischen

Gerichten anzubegehren; damit entfällt jegliche Gewiss-

heit, dass der Kläger nach irgendwelcher Beendigung dieses

Prozesses in Herzogenbuchsee bleiben werde. Geschäftliche

oder berufliche Gründe fehlen. Hat doch der Kläger seine

frühere Tätigkeit beibehalten, für deren Ausübung Olten

augenscheinlich günstiger gelegen ist als das am Rande

s.eines Reisebereiches liegende Herzogenbuchsee. Auch die

Erbrecht. No 71.

Behauptungi, der Arzt habe ihm die lJDersiedlung auf das

Land angeraten, vermag den bestimmten Eindruck der

Wahl eines :blossen Prozessdomizils in Herzogenbuchsee

nicht zu verwischen. Hiefm hätten zentraler gelegene

Orte in Betracht gezogen werden können. Übrigens hat

der Kläger in Olten nach wie vor ein Postfach, verkehrt

er dort auch in Geschäften und im Kreise von Freunden

sodass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten ha~

verlassen wollen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass er sich

nach Herzogenbuchsee begab, um sich dort dauerhaft fest-

zusetzen.

Dem1UJ,Ch erkennt da8 Bundesgericht.:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit

des Amtsgerichtes von Wangen verneint.

Vgl. auch Nr. 71. -

Voir aussi n° 71.

In. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

71. UrteU der II. ZivilabteUung vom 90. Dezember 1938

i.S. LiebermaDn gegen Liebermau und Locher.

Vor m und s c h a f t s r e c h t. Vertretungsbefugnis des Vor-

mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschä.fte sind

in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen

gehört die Anerkennung eines. die Erbrechte des Mündels

beeinflussenden Testamentes durch den Vormund nur unter

bestimmten Voraussetzungen.

Erb re c h t. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe

in der Datierung der eigeuhändigen letztwilligen Verfügung

hat (abgesehen von den übrigen Voraussetzungen) die Ungül-

Erbrecht. No 71.

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tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich

notwendigen Inhalt der Datierung berührt;

-

für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt

die Bezeichnung der politischen Gemeinde;

-

die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des

Testamentes selbst dann nicht, wenn sie die einzige Ortsangabe

darstellt, in sich aber den HinweiS auf den richtigen Ort im

Sinne der. politischen Gemeinde enthält.

A. -

Frau Witwe Martha Liebermann-Jucker, die sich

im Krankenhaus Neumüuster in Zollikerberg, einem Quar-

tier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am

3. Dezember 1936 einige Stunden bei ihrer im Dorf Zollikon

wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete

dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser

beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden

Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines. Bruders

Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordIlete an, dass

er bestimmte Vorbezüge auszugleichen habe, setzte ihrer

Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte

einen Willensvollstrecker.DieseslTestament datierte sie

mit: Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar

1937 starb sie.

Am 6. NoveI1lber 1937 fand im Beisein eines Mitgliedes

der Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung

zwischen dem Willensvollstrecker, dem' Erben Ernst Lie-

bermann und dem Vormund des Erben Emil Liebermann

statt, wobei über verschiedene Punkte eine Einigung

erzielt wurde. U. a. erklärte der Vormund des Emil

Liebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes

und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der

auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festge-

stellt, es käme höchstens ein Betrag von Fr. 20,700.- in

Frage, wovon Fr. 16,000.--'. durch Belege ausgewiesen

werden könnten; um einen Prozess zu vermeiden, werde

aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.- in Rechnung

gesetzt.

B. -

Nachträglich klagte der Vormund desEmil Lie-

bermann im Namen seines Mündels und mit Vollmacht