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Familienrecht. No 70.
70. Urteil d.er 1I. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938-
i. S. Teuscher gegen 'l'euBcher.
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB :
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als solcher stellt sich ein nur zur Führung eines Scheidungs_
prozesses gewählter neuer Wohnort nicht dar;
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ein solcher Wohnort ist daher auch nicht als Gerichtsstand
gemäss Art. 144 ZGB anzuerkennen.
Der klagende Ehegatte, also ein Ehemann gleich wie allenfalls
eine zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau, ist für das Vor"
lieg~ einer Absicht,. den betreffenden Ort unabhängig vom
Scheidungsprozesse und dessen Dauer zum wahren Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen zu machen, beweispflichtig.
Der seit 1923 verheirate Fritz Teuscher, Reisender der
Firma Henkel & Oie in Pratteln für das Gebiet von Aarau
bis Herzogenbuchsee, wohnte mit seiner Familie in Olten.
Er klagte zweimal vor den solothurnischen Gerichten auf
Scheidung. Die erste Klage zog er zurück, die zweite
wurde vom Obergericht am 2. Oktober 1936 abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingeleitete Berufung an das
Bundesgericht liess der Kläger im Januar 1937 fallen. Im
Februar 1937 verliess er die Familie, um sich endgültig
von der Ehefrau zu trennen, und zog nach Herzogenbuch-
see im Kanton Bem, wo er auf den 1. März für sich zwei
Zimmer mietete und am 8. A.pril1937 die Niederlassungs-
bewilligung erhielt. Am 16. gl. M. liess er die Ehefrau vor
den Aussöhnungsrichter von Wangen laden, zu dessen
Gerichtsbezirk Herzogenbuchsee gehört, und reichte am
8. Oktober 1937 in Wangen Scheidungsklage ein.
Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des an-
gerufenen Gerichtes. Von diesem mit der Einrede ge~
schützt, vom Appellationshof des Kantons Bem dagegen
auf Weiterziehung durch den Kläger am 20. April 1938
abgewiesen, beantragt sie mit der vorliegenden zivilrecht-
lichen Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG neuerdings
Gutheissung der. Gerichtsstandseinrede.
Familienrecht. N0 70.
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Das Bundesgericht zieht in ErwägufI,g :
1. ~ Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes von
W:angen für die vorliegende Scheidungsklage hängt nach
Art. 144 ZGB davon ab, ob der Kläger mit der Übersied-
lung nach Herzogenbuchsee seinen frühem Wohnsitz Olten
aufgegeben und am neuen Wohnort einen Wohnsitz im
Sinne des Art. 23 ZGB begründet hat. Hiezu genügte
weder der Wohnungswechsel an sich noch die polizeiliche
Niederlassungsbewilligung.
Zum Erwerb eines (neuen)
Wohnsitzes ist nach der erwähntEm Bestimmung die
Absicht erforderlich, am betreffenden Orte dauernd zu
verbleiben. Kann ein Wohnsitz auch auf verhältnismässig
kurze Dauer begründet werden (BGE 41 III 54, 49 I 193),
so ist dem Begriffe des Wohnsitzes doch nur Genüge
getan mit einer festen, die wichtigsten Lebensbeziehungen
erfassenden Niederlassung, nicht auch mit einer Woh-
nungsnahme nur zu bestimmtem Einzelzweck. Der Unter-
schied zwischen einem Wohnsitz und einem biossen
Aufenthalt liegt nicht so sehr in der verschiedenen zeitli-
chen Länge -
etwa so, dass ein Aufenthalt nach bestimm-
ter Dauer ohne weiteres in einen Wohnsitz überginge -
als vielmehr darin, dass die Wohnsitzbegründung die
Schaffung eines (neuen) örtlichen Mittelpunktes der Le-
bensbetätigung überhaupt voraussetzt, während jede bloss
lose Verbindung mit einem Ort Aufenthalt bleibt, mag sie
auch längere Zeit andauern. Ein Ausfluss dieses Grund-
satzes ist die Bestimmung von Art. 26 ZGB, wonach der
Aufenthalt oder die Unterbringung einer Person an einem
bestimmten Orte zu den vom Gesetz genannten Zwecken,
gleichgültig auf wielange, keinen Wohnsitz zu begründen
vermag. Art. 23 spricht denn auch nicht von einer Mindest-
dauer, sondern einfach von einer auf «dauerndes Verblei-
ben» gerichteten Absicht, worunter entsprechend dem
französischen TeXte zu verstehen ist « l'intention de s'y
etablir ». Dazu gehört der Natur der Sache nach eine
gewisse nicht nur ganz kurze Dauer des Verweilens, wie
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FamiliNlrecht. N0 7tl.
der deutsche; und der im übrigen mit dem französischen
übereinstiIIllllende it·alienische Text hervorheben; aber
die Dauer von Monaten, sogar Jahren erfüllt nach dem
Gesagten den Begriff des Wohnsitzes nicht, sofern nicht
die feste Niederlassung im umschriebenen Sinne dazutritt.
Damit hängt zusammen, dass eine Person in einem und
demselben Zeitraum (abgesehen von bloss geschäftlichen
Niederlassungen) nur einen einzigen Wohnsitz als den
J\Iittelpunkt ihres Lebens haben kann, wogegen nichts
hindert, losere Verbindungen zugleich mit mehreren Orten
zu unterha.Iteu. Es verschlägt nichts, dass allenfalls einer
dieser Orte eine gewisse grössere Stetigkeit des Aufent-
haltes aufweist. Als Wohnsitz ist er nur anzusprechen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen voll und ganz
erfüllt sind. Eine Ausnahme greift nur Platz, wenn die
betreffende Person auch früher in der Schweiz gar keinen
festen Wohnsitz begründet hatte. In diesem Falle tritt
ein blosser Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes (Art. 24
Abs. 2 ZGB). Das kommt aber hier nicht in Frage. Sollte
der Kläger in Herzogenbuchsee keinen eigentlichen Wohn-
sitz begründet haben, so muss nach Abs. 1 daselbst. der
früher zweifellos in Olten innegehabte Wohnsitz weiter-
gelten.
Nun hat das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 144
ZGB bereits entschieden, dass die übersiedlung an einen
bestimmten Ort nur gerade zum Zwecke, dort den Schei-
dungsprozess anzuheben und zu führen, keinen Wohnsitz
zu schaffen vermag und somit die in solcher Weise ange-
brachte Scheidungsklage nicht zuständigen Ortes ange-
hoben ist (BGE 42 I 144 ff.). Die Entscheidung betraf frei-
lich eine Ehefrau und ging von deren (als gegeben ange-
nommener) Berechtigung aus, gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB
getrennt zu leben, womit gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB auch
die Berechtigung, einen selbständigen Wohnsitz zu be-
gründen, verbunden ist. Es besteht jedoch kein Grund,
um der besondern Voraussetzungen dieser Berechtigung
willen jenen Grundsatz nur gegenüber einer Ehefrau anzu.,
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wenden. Kraft solcher Berechtigung ist die Frau in der
Wahl ihres Wohnsitzes ebenso frei wie der Mann in der
Wahl des seinigen. Ist ihr dabei versagt, als Wohnsitz
und Gerichtsstand für eine Scheidungsklage einen Ort anzu-
sprechen, wohin sie nur eben zur Durchführung des
Scheidungsprozesses und für dessen Dauer gezogen ist,
so muss entsprechendes auch für einen Ehemann gelten,
der in gleicher Weise vorgeht. Anders entscheiden hiesse
zweierlei Recht für gleiche Verhältnisse anerkennen. Dem
einen sowenig wie dem andern Ehegatten kann gestattet
werden, dergestalt zum wirklichen oder vermeintlichen
Nachteil des Prozessgegners den Gerichtsstand auszu-
wählen. Ein solches Verhalten läuft auf eine rechtsmiss-
bräuchliche Anrufung von Art. 144 ZGB hinaus. Der dort
vorgesehene Sondergerichtsstand des Klägers lässt sich
nur für den Fall verstehen und rechtfertigen, dass der
betreffende Ehegatte auch abgesehen vom Scheidungs-
prozess am betreffenden Orte wohnen will und demgemäss
dort ein von der mehr oder weniger raschen Erledigung
und allen Wechselfällen des Prozesses unabhängigen Wohn-
sitz im wahren Sinne begründet hat.
2. -
Der Appellationshof hat dies übersehen und im
übrigen die den Kläger treffende Beweislast verkannt. Die
entfernte Möglichkeit einer Absicht, über den Scheidungs-
prozess hinaus in Herzogenbuchsee zu wohnen, ist dem
Beweis einer solchen Absicht nicht gleichzustellen. So
wie sich die Verhältnisse darbieten, ist für den Wegzug
nach Herzogenbuchsee gar kein anderer Grund ersichtlich,
als eben die Absicht, die in Solothum nicht erlangte Schei-
dung nun mit vermeintlich besserem Erfolg vor bernischen
Gerichten anzubegehren; damit entfällt jegliche Gewiss-
heit, dass der Kläger nach irgendwelcher Beendigung dieses
Prozesses in Herzogenbuchsee bleiben werde. Geschäftliche
oder berufliche Gründe fehlen. Hat doch der Kläger seine
frühere Tätigkeit beibehalten, für deren Ausübung Olten
augenscheinlich günstiger gelegen ist als das am Rande
s.eines Reisebereiches liegende Herzogenbuchsee. Auch die
Erbrecht. No 71.
Behauptungi, der Arzt habe ihm die lJDersiedlung auf das
Land angeraten, vermag den bestimmten Eindruck der
Wahl eines :blossen Prozessdomizils in Herzogenbuchsee
nicht zu verwischen. Hiefm hätten zentraler gelegene
Orte in Betracht gezogen werden können. Übrigens hat
der Kläger in Olten nach wie vor ein Postfach, verkehrt
er dort auch in Geschäften und im Kreise von Freunden
sodass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten ha~
verlassen wollen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass er sich
nach Herzogenbuchsee begab, um sich dort dauerhaft fest-
zusetzen.
Dem1UJ,Ch erkennt da8 Bundesgericht.:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit
des Amtsgerichtes von Wangen verneint.
Vgl. auch Nr. 71. -
Voir aussi n° 71.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
71. UrteU der II. ZivilabteUung vom 90. Dezember 1938
i.S. LiebermaDn gegen Liebermau und Locher.
Vor m und s c h a f t s r e c h t. Vertretungsbefugnis des Vor-
mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschä.fte sind
in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen
gehört die Anerkennung eines. die Erbrechte des Mündels
beeinflussenden Testamentes durch den Vormund nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Erb re c h t. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe
in der Datierung der eigeuhändigen letztwilligen Verfügung
hat (abgesehen von den übrigen Voraussetzungen) die Ungül-
Erbrecht. No 71.
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tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich
notwendigen Inhalt der Datierung berührt;
-
für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt
die Bezeichnung der politischen Gemeinde;
-
die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des
Testamentes selbst dann nicht, wenn sie die einzige Ortsangabe
darstellt, in sich aber den HinweiS auf den richtigen Ort im
Sinne der. politischen Gemeinde enthält.
A. -
Frau Witwe Martha Liebermann-Jucker, die sich
im Krankenhaus Neumüuster in Zollikerberg, einem Quar-
tier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am
3. Dezember 1936 einige Stunden bei ihrer im Dorf Zollikon
wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete
dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser
beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden
Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines. Bruders
Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordIlete an, dass
er bestimmte Vorbezüge auszugleichen habe, setzte ihrer
Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte
einen Willensvollstrecker.DieseslTestament datierte sie
mit: Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar
1937 starb sie.
Am 6. NoveI1lber 1937 fand im Beisein eines Mitgliedes
der Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung
zwischen dem Willensvollstrecker, dem' Erben Ernst Lie-
bermann und dem Vormund des Erben Emil Liebermann
statt, wobei über verschiedene Punkte eine Einigung
erzielt wurde. U. a. erklärte der Vormund des Emil
Liebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes
und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der
auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festge-
stellt, es käme höchstens ein Betrag von Fr. 20,700.- in
Frage, wovon Fr. 16,000.--'. durch Belege ausgewiesen
werden könnten; um einen Prozess zu vermeiden, werde
aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.- in Rechnung
gesetzt.
B. -
Nachträglich klagte der Vormund desEmil Lie-
bermann im Namen seines Mündels und mit Vollmacht