opencaselaw.ch

63_II_58

BGE 63 II 58

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

58 Motoriahl'zeugverkehr. No 15. jenigen Erfüll~ngsort abzustellen ist, an welchem die Erfüllung hätte erfolgen müssen, wenn sich nicht ein Streit um die Zuständigkeit der Forderung erhoben hätte. Dieser Erfüllungsort ist hier nun zweifellos nicht Zürich sondern Lausanne. Dort hat der Beschwerdegegner, de; auf Grund des Lieferungsvertrages über den Kohlenbrenner Gläubiger für die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Geldschuld war, seinen Wohnsitz, so dass der Beschwerde- führer ohne das Dazwischentreten der T. & W. Oertli A.-G. dorthin hätte zahlen müssen, wie er dies auch hin- sichtlich der l. Rate von Fr. 1250.- getan hat. Hat somit die Vorinstanz durch die Verweigerung der Hinterlegung in Zürich nicht gegen eine bundesrechtliche Gerichtsstandsbestimmung verstossen, so ist die Beschwer- de abzuweisen., Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 5. - Voir aussi n° 5. VI. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES vEmCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

15. Auszug aus dem tTrteil der I. ZivilabteUung vom a7. Januar 1937 i. S. « Union », leuer, Unfall- und allgemeine Versicherungs A.-G. gegen Schmiä. Motorfahrzeughaftpflicht. : Herabsetzung der E r s atz p f I ich t wegen beidseitigen Verschuldens, Art. 37 Abs. 3 MFG. S t ras sen s i g n a I isa t ion: Der Motorfahrzeugführer hat nur die in der Signalisations-VO vorgesehenen Tafeln zu be- achten. Motoriahrzeugverkehr. N0 15. 59 'Ver s c h u I den eines 9 Y2 jährigen Knaben; Mitverschulden der Eltern ? Berechnung des Barwerts einer auf g e s c hob e n e n Ren t e. .Aus dem Tatbestand: Am 4. September 1934, abends 7 Uhr 30, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Willhalm mit einer Geschwindigkeit von 20-25 km. durch die nur 3 m breite Ledergasse in Luzern, an deren Eingang eine rechteckige Tafel mit der Aufschrift « Schrittfahren » angebracht ist. Er beabsichtigte, nach links in den Stiefelplatz einzubiegen. Da er wegen eines weiter oben in der Ledergasse am rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nach links gehalten hatte und dann nicht mehr nach rechts hinüber- gefahren war, befand er sich beim Einbiegen hart am linken Strassenrand. In diesem Augenblick tauchte der 9 Yz jährige Kläger Schmid, auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Lehrling Stebler begriffen, hinter der den Einblick in den Platz verwehrenden Hausecke hervor in der Ledergasse auf, lief über das schmale Trottoir weg in die Fahrbahn des Autos hinein, geriet mit dem rechten Fuss unter das linke Vorderrad desselben und wurde noch 2-3 m weitergeschoben. Er erlitt schwere Verletzungen am rechten Fuss, die mehrere Operationen nötig machten und infolge Versteifung des rechten Fussgelenks eine Dauer- invalidität von 20 % zurückliessen. Das Amtsgericht Luzern wies seine Klage auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 30,000.- ab. Das Obergericht des Kantons Luzern schützte sie im Betrage von Fr. 1l,000.-. Das Bundesgericht hat auf die Be- rufung der Beklagten hin die Schadenersatzsumme auf Fr. 9000.- herabgesetzt. .A us den Erwägungen:

l. - Die von der Beklagten beantragte gänzliche Ab- weisung der Klage würde gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG voraussetzen, dass der Motorfahrzeugführer von jedem

60 Motorfa.hrzeugverkehr. No 15. Verschulden frei wäre. Dies ist jedoch mit der Vorinstanz zu verneinen., Dass er die am Anfang der Ledergasse stehende Tafel. mit der Aufschrift « Schrittfahren » nicht beachtete, ist zwar unerheblich; denn nach Art. 4 MFG sind für die Strassensignalisation die vom Bundesrat be- stimmten einheitlichen Signale zu verwenden. Diese Regelung, die durch die Verordnung über die Strassen- signalisation vom 17. Oktober 1932 ausgeführt worden ist, ist erschöpfend; zu Signalisationszwecken auf den dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen dürfen auf dem Gebiete der ganzen Schweiz keine andern als die in der genannten Verordnung vorgesehenen Signaltafeln mehr verwendet werden (STREBEL, Anm. 2 zu Art. 4 MFG). Nur auf die in den vorschriftsgemässen Formen und Farben gehaltenen Signale hat daher der Motorfahrzeugführer aufzupassen, während von ihm nicht verlangt werden kann, dass er sich ständig nach allen Seiten orientiere, ob nicht irgendwo eine Aufschrift angebracht sei, die eine Verhal- tungsmassregel für ihn enthalte. . Allein trotz dem Fehlen einer gültigen Wamungstafel war die Geschwindigkeit von 20-25 km, die Willhalm nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte, an sich schon an der Grenze des Zulässi- gen in einer derart engen Gasse, in welcher beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses ein Ausweichen praktisch sozusagen unmöglich war. Auf jeden Fall aber war es die Pflicht des Motorfahrzeugführers, seine Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen, wenn er nach dem Überholen des am rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nicht mehr ganz nach rechts hinüberfahren wollte, sondern es vorzog, auf der linken Seite zu bleiben und von dieser aus direkt in den Stiefelplatz einzubiegen, wodurch er die Linkskurve schnitt, statt sie vorschriftsgemäss weit zu nehmen und sich damit die ohnehin schon beschränkte Sicht noch weiter verringerte ...

2. - Trifft aber den Motorfahrzeuglenker ein wenn auch ganz geringes Verschulden am Unfall, so kommt eine völlige Motorfahrzeugverkehr. No 15. 61 . Befreiung von der Ersatzpflicht zum vorneherein nicht in Frage, sondern diese ist lediglich in einem dem eigenen Verschulden des Verletzten entsprechenden Masse herab- zusetzen. Dass den Knaben Schmid ein Verschulden trifft, das erheblich schwerer wiegt als dasjenige des Motorfahr- zeugführers, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt wer- den : Indem der Kläger blindlings aus dem Stiefelplatz über die Ledergasse rannte, ohne sich zu vergewissern, ob nicht ein Auto daherkomme, verstiess er gegen eine ganz elementare Verkehrsvorschrift. Der auch heute wieder vorgebrachten Auffassung, dass ihm dieses objektiv fehler- hafte Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne, weil ihm die nötige Urteilsfähigkeit gefehlt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Kläger ist ein verkehrsge- wohntes Stadtkind, das schon durch den Verkehrsunter- richt in der Schule auf die Gefahren des Strassenverkehrs aufmerksam gemacht worden war und Verhaltungsmass- regeln erhalten hatte. Dagegen liegt es auf der Hand, dass einem 9 Y2 jährigen Kind nicht die volle Verantwortlich- keit für sein Verhalten aufgebürdet werden darf, da es dem Einfluss momentaner Regungen, bei denen alle andern Überlegungen ausgeschaltet sind, in weit höherem Masse unterliegt, als ein Erwachsener. So ist es auch hier durch- aus erklärlich, dass der Kläger, der völlig von dem einen Gedanken beherrscht war, sich vor dem ihn verfolgenden Stebler in Sicherheit zu bringen, gar nicht mehr an die vom Strassenverkehr drohenden Gefahren dachte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Stiefelplatz um eine sehr verkehrsarme Gegend handelt, weshalb der Kläger überhaupt nicht ohne weiteres mit dem Auftauchen eines Autos zu rechnen brauchte. Alle diese Umstände lassen das Verschulden des Klägers in einem bedeutend milderen Lichte erscheinen. Ob es geradezu als leichtes Verschulden bezeichnet werden darf, braucht nicht entschieden zu werden, da wegen des Mitverschuldens des Automobilisten eine Abweisung der Klage auch bei grobem Verschulden des Verletzten ohnehin nicht in Frage käme. Immerhin

62 Motorfahrzeugverkehr. No 15. geht die Vorinsta~z zu weit, wenn sie wegen des eigenen Verschuldens des Klägers nur einen Abzug von 10 % macht . Den gesamten Verhältnissen dürfte ein Abzug von 25 % eher gerecht werden. Die Beklagte beantragt eine weitergehende Herab- setzung, weil die Eltern des Klägers ein grobes Verschulden treffe, da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hätten. Die Vorinstanz hat diesen Einwand abgelehnt mit der Begründung, nach der in Literatur und Praxis herrschen- den Ansicht müsse sich das geschädigte Kind die mangel- hafte Aufsicht durch die Eltern nicht als Reduktionsfaktor anrechnen lassen. Das ist insofern richtig, als nach den von der Vorinstanz erwähnten Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art. 44 OR, STREBEL, Anm. 142 zu Art. 37 MFG) das Verschulden der Eltern dem Kinde nicht als e i gen e s Verschulden angerechnet werden darf. Eine andere Frage ist dagegen, ob die Eltern nicht als D r i t t e im Sinne von Art. 37 Abs. 2 MFG anzusehen seien, auf deren Verschulden sich der Motorfahrzeughalter zur gänz- lichen oder teilweisen Befreiung von seiner Kausalhaft berufen könne. Nach der Ansicht von Strebei, Anm. 149 zu Art. 37 MFG wäre dies zu bejahen, und auch nach all- gemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen kann das Verschulden der Eltern als Drittverschulden im Sinne von Art. 43 OR in Betracht fallen (OsER-SCHöNENBERGER, Anm. 17 i. f. zu Art. 44 OR). -Im vorliegenden Fall kann diese Frage indessen offen bleiben, da von einer mangel- haften Beaufsichtigung seitens der Eltern des Klägers nicht die Rede sein kann. Dass sie den 9 % jährigen Knaben unbeaufsichtigt auf der Strasse spielen liessen, gereicht ihnen nämlich nicht zum Verschulden, weil in städtischen Verhältnissen die Kinder der weniger begüterten Bevöl- kerungsschichten häufig auf die Strasse als Spielplatz ange- wiesen sind, und weil es' praktisch ausgeschlossen ist ein Kind in diesem Alter auf Schritt und Tritt unter Aufsicht zu halten. Schliesslich kann den Eltern auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie an einem Sommerabend Motorfahrzeugverkehr. No 15. 63 um 7 Uhr 30 den Knaben noch auf die Strasse gehen liessen. Dafür, dass sie ihm keinerlei Verhaltungsmassregeln ge- eben hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor.

3. - Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Kläger den Beruf eines Elektrikers ergriffen hätte und vom 20. Altersjahr an auf ein Einkommen von Fr. 3600.- gekommen wäre. Die Berechnungsweise an sich entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichtes. Die Annahmen darüber, wie sich im konkreten Fall die Einkommensverhältnisse gestaltet hätten, beruhen notwendigerweise auf rein hypothetischen Schätzungen, welche der Sachrichter auf Grund seiner Kenntnisse der näheren Umstände mit grÖBserer Sicherheit vornehmen kann, als die Berufungs- instanz, weshalb kein Anlass besteht, ohne zwingende Not- wendigkeit von ihnen abzuweichen. Danach beträgt der jährliche Erwerbsausfall, bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %, Fr. 720.-. Der Barwert einer Rente in dieser Höhe beläuft sich für einen 20-jährigen Mann - erst in diesem Alter wäre der Kläger vermutlich auf das volle Einkommen gelangt - bei einem Zinsfuss von 4 %, nach PrccARD, Tafel 4, auf Fr. 15,379.20. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vorzeitig, schon im Alter von 9 % J abren, in den Besitz des Kapitals gelangt. Nach einer beim eid- genössischen Versicherungsamt eingeholten Auskunft ist der Barwert einer solchen aufgeschobenen Rente gleich dem Barwert einer sofort beginnenden Rente, vermindert um den Barwert einer temporären Rente während der Aufschubszeit *. Da letztere nach PICCARD, Tafel 10, für eine Rente von Fr. 720.- für einen 9 jährigen Knaben Fr. 6384.80 beträgt, beläuft sich der Barwert der erst vom

20. Altersjahr an laufenden Rente auf den Tag des Unfalls zurückberechnet noch auf Fr. 9014.40. Dieser Betrag ist

* (vgl. den- nicht publizierten Entscheid der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1937 i. S. Vassena & Kons. gegen Rinaldi, S. 12).

64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. auf Fr. 9600 . .i,- zu erhöhen, da der Kläger nach beendigter Lehre vom IS. bis 20. Altersjahr wenn nicht den vollen Lohn, so doch einen geringeren Betrag verdient hätte. Einschliesslich der Heilungskosten von rund Fr. 2400. - beläuft sich somit der gesamte Schaden auf rund Fr. 12,000.-. Da der Kläger 25 % hievon, also Fr. 3000.- wegen seines eigenen Verschuldens an sich zu tragen hat, sind von der Beklagten noch Fr. 9000.- nebst Zinsen seit dem Unfalltag zu bezahlen ... VTI. SCHULDBETREffiUNGS- UNDKONKURSRECHT POURSffiTE ET FAILLITE Vergl. TII. Teil, Nr. 8. -'Voir lIIe partie, n° 8. Lang Druck AG 3CI8O Bern (Schweiz) I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vergl. Nr. 19. - Voir n° 19. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

16. Arrit de la IIe Secüon civile du as avrU 1937 dans la cause 1.. contre P. 65 Mesures provisionneUes en matUre d'act·ion en paternite. Les droits des de:rnandeurs sont limitativement fixes par l'art. 321 Ce. Le juge ne peut, meIDe en vertu d'une disposition expresse da droit eantonal, condamner provisionnellement le defendeur a payer des aliments. Raymonde P. et son fils illegitime, ne le 29 octobre 1936, ce dernier etant represente par son curateur, ont ouvert action en paternite contre L. par exploit du 4 de- cembre 1936. Par exploit du meme jour, l'enfant, se fon- dant sur les art. 321 Ce et 41 du code de procedure civile vaudois, a conclu a ce que L. fnt condamne a contribuer a son entretien par le versement d'une pension alimentaire mensuelle de 40 francs des et y compris le 1 er decembre 1936 et jusqu'a jugement definitif et executoire sur la demande principale. Par ordonnance du 17 decembre 1936, le President du Tribunal du distriet de Lausanne a condamne L. a verser en mains du curateur une pension de 30 francs par mois des et y compris le 15 decembre 1936 jusqu'au jugement de la cause et au plus tard jusqu'au 15 juin 1937. Le juge a admis en resume que les conditions prevues a l'art. 321 Ce AS 63 II - 1937 5