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208 Eisenbahnhaftpßioht. No 34. sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus- gesetzt wird (Art. 8 EHG}, das 'hier nicht vorliegt.
e) .Die von derVorinstanz angewandte Methode der Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II
i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3%% zu- grundezulegen.
4. - Die Berechnung der Entschädigung stellt sich demnach wie folgt :
1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a. " Fr. 7,930.-
2. Barwert der Rente (Fr. 1500.- jährlich): Lebenslängliche Rente ab '
7. Jahr zu 3%% (Piccard Interimaausgabe 1945) . . 2429 Rente 7.-20. Jahr (Piccard Tafel 10) . . . . . . . . 1035 Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 X 15 Fr. 20,910.-
3. Abzug 25% wegen Selbstverschuldens Schadenersatz Fr. 28,840.- Fr. 7,210.- Fr. 21,630.- Demnach erkennt das BUM68gericht: ',. Die Berufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird gänzlich, diejenige der Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G. teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und
a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen abgewiesen;
b) die Rechtsuhige T~unerseebahn A.-G. verurteilt, dem Kläger einen Schädenersatz von Fr. 21,630.- mit Zins zu 5% seit 20. Jafiuar 1940 zu bezahlen. Motorfabrzeugverkehr. N0 36. 209 VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Mirz 1946 i. S. Hodel gegen Kneubühler. Strassenverkehr. Verkehrsregeln für «FahrzeJUge mit Tierbeapan- nung»: Darunter fallen alle für Tierbespannung bestimmten und gebauten Fahrzeuge, auch wenn die Zugtiere gerade nicht eingespannt sind. (Art. 33, 19 MFG; Art. 72, 74 (49,59) MFV). Circulation routiE~re. Ragles de circulation pour l68 vehictd68 a traction animale : Ceux-ci oomprennent tous les vehicules cons- truits pour etre tires par des animaux, meme si, des animaux n'y sont pas atteles (an. 33, 19 LA ; an. 72, 74 (49, 59) rag!. LA). Circolazione stra.da.le. Regole di circolazione per i veicoli a trazione animale, i quali oomprendono tutti i veicoli costrutti per essere tirati da animali, anche se gli animali non sono,attaccati ai veicoli (an. 33, 19 LCAV ; art. 72, 74 (49, 59) deUa relativa. ordinanza d'esecuzione). A. --:- Am Spätnachmittag des 8. April 1943 liess der Landwirt Kneubühler in Gettnau zwei mit Stangenhom beladene Wagen aus seinem Walde durch seinen Nachbarn Wey mit dessen Pferden nach Hause führen. Als Wey mit der Fuhre im Dorfe ca. um 17 .30 Uhr auf der Höhe des rechts der Kantonsstrasse gelegenen Heimwesens Kneu· bühler angekommen war, hängte er den hintern Wagen ab und fuhr mit dem vordern zur Scheune. Der hintere Wagen blieb vorläufig unbespanntam linken Rande der dort 5,5 m breiten, fast ggfade verlaufenden Strasse stehen. Die längsten Stangeti Uberragten das hintere Wagenende nach Annahme der V ofllistanz um etwa 2 m, nach Aussage zweier Zeugen dagegoo. um 3 bezw. 3-4 m. Es herrschte lebhaftes Schneetreiben. In dieser Situation kamen zwei Radfahrer nebeneinander, rechts J, Birrer, links J. Hodel, ebenfalls aus Richtung Willisau angefahren. Im Momente, wo Birrer seinem Be- gleiter eine Warnung wegen des dastehenden Holzwagens 1. AS 72 n - 1946 210 Motorfahrzeugverkehr. N° 35. zurief, fuhr Hodel in eine vorstehende Stange hinein und zog sich eine schwere Bauchverletzung zu. B. ;- In der Folge bela.ngte Hodel· den Kneubühler auf Bezahlung von Fr. 13,139.- nebst 5% Zins seit dem Unfalltage. Das Amtsgericht Willisau hiess die Klage grundsätzlich gut, bezifferte den Schaden auf Fr. 5559.-, :u:-achte jedoch wegen Selbstverschuldens des Klägers emen Abzug von % und sprach ihm daher Fr. 1389.75 zu,. In Gutheissung der Appellation des Beklagten hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage gänzlich ab- gewiesen. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält Hodel an seiner Klage in der Höhe von Fr. 7418.-, eventuell einer nach richterlichem. Ermessen festzusetzenden Summe, nebst Zins fest; eventuell verlangt er Rückweisung zur Festsetzung des Schadens an die Vorlnstanz. Für die rechtliche Begründung seines Schadenersatz- begehrens beruft sich der Kläger auf Art. 41 ff. OR, au,f verschiedene Bestimmungen des MFG und der MFV sowie auf strassenpolizeiliche Vorschriften des Kantons Luzern. Er macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die all- gemein im Verkehr und nach der besondern Sachlage ge- botenen Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch gegen die erwähnten eidgenössischen und kantonalen Spezial- vorschriften verstossen, und darin liege die Schuldhaftig- keit seines für den Unfall kausalen Verhaltens. Das BundeIJgericht zieht in Erwägung:
2. --'- Soweit Bundesrecht in Frage kommt, haben die Spezial- vorschriften vor den allgemeinen Regeln des OR den Vor- zug; es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob das MFG und dessen VV Anwendung finden, und ob darin enthaltene besondere Vorschriften verletzt wurden.
a) Art. 33 Abs. 1 MFG schreibt allgemein für « Fahrzeu,ge mit Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an, mit gewissen Ausnahmen, Beleu,chtung vor. Art. 19 Abs. 2 Motorfahrzeugverkehr. N° 31S. 211 MFG (in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 MFG) sowie Art. 74 Abs. 3MFV stellen für Langholz und andere Fuhren von grosser Länge auf « Fahrzeugen mit Tierbespannung » Vor- schriften über die Kenntlichmachung des Endes der Ladung bei Tag und bei Nacht durch Tuchwimpel, Strohkränze usw. und Schlusslicht auf. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieser Bestim- mungen verneint mit der Begründung, sie bezögen sich nur auf Fahrzeuge « mit Tierbespannung »; im Zeitpunkt des Unfalls habe aber der hintere Wagen mit der Stangenladung ohne Tierbespannung auf der Strasse gestanden. Dieser Au,slegung kann indessen nicht beigepflichtet werden; weder zwingt der Wortlaut der erwähnten Be- stimmungen daZu" noch ist sie mit der ratio legis vereinbar. Vielmehr unterstehen alle für Tierbespannungbestimmten und gebauten Fahrzeuge, auch wenn gerade nicht ein- gespannt ist, den erwähnten Sonderbestimmungen, sofern sie an dem vom MFG geordneten Verkehr teilnehmen. Der italienische Text spricht überall von « veicoli a trazione animale», was generell auf die Fortbewegungsart, für welche das Fahrzeug konstruiert ist, u,nd nicht au,f die momentane Verbindung von Fahrzeug u,nd Zugtier. hin- weist. Diese Auslegung ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Text des MFG und der MFV selber. Nach Art. 74 Abs. 3 MFV müssen bei· Langholz- und Langwarenfuhr- werken, die auf der Strasse stehen bleiben, u. a.' die Deich- seln weggenommen oder hochgebunden werden. Diese Vor- kehr kommt natürlich nur für Fuhrwerke in Betracht deren Zugtiere ausgespannt sind. Damit ist der Wille de~ Gesetzgebers grundsätzlich dahin ausgelegt, dass Art. 33 MFG und 72/74 MFV auch dann anwendbar sind, wenn die Zugtiere nicht eingespannt sind. Sodann werden in Art. 33 Abs. 2 MFG und 72 MFV den .« Fahrzeugen mit Tierbespannung » die Handkarren und Zugwagen, also die normalerweise durch menschliche Kraft fortbewegten Vehikel gleichgestellt. Die Tierbespannung ist also nicht ein massgebendes Kriterium, sondern dieses liegt darin, 212 Motorfahrzeugverkehr. No 35. dass es sich sowohl bei. Fuhrwerken als bei Handkarren undZugwagen um Fahrzeuge von erheblichen Dimensionen handelt, die gemeinsam· mit Automobil und Fahrrad am Verkehr teilnehmen und dadurch zusammen mit diesen und in Anpassung an ihren Betrieb für die Verkehrssicher- heit Bedeutung haben.
b) Auch die ratio legis lässt keine andere Auslegung zu. Ob die fraglichen Fuhrwerke und Fahrzeuge mit oder ohne Tierbespannung am Verkehr teilnehmen, ob sie dabei in Fahrt sind oder stillstehen : in allen Fällen sind sie Strassen- benützer, die neben den Motorfahrzeugen und Radfahrern einen erheblichen Teil der Fahrbahn und Platz bel:!<nspru- ehen, durch die Art ihres Fahrens Kollisionen herbeiführen können und im Stillstehen Verkehrshindernisse darstellen sogut wie im Fahren. Zur Regelung und möglichst reibungs~ und gefahrlosen Abwicklung des Verkehrs müssen sie des- wegen bestimmten Minimalforderungen Genüge tun, die eben durch das MFG und die VV im Zusammenhang und Einklang mit den Verkehrsregeln für Auto und Fahrrad aufgestellt sind. Von 'diesen Minimalforderungen beziehen sich einige gerade auch auf stillstehende Fahrzeuge, so insbesondere Art. 33 Abs. 1 MFG, wonach « Fahrzeuge mit Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an mit Licht zu versehen sind, ausser wenn sie im Bereich der Strassenbeleuchtung oder auf behördlich angewiesenem Parkplatz stillstehen. Stehen sie an~rswo im Verkehrs- bereich still, so müssen sie mit Licht versehen sein, das von vorn und hinten sichtbar ist; dies offenbar nicht deswegen, weil sie allenfalls mit Tierbespannung parkieren, sondern weil sie für sich allein als Fahrzeug ohne Be- leuchtung ein gefährliches Verkehrshindernis bilden. Das gleiche ,gilt hinsichtlich der Regeln bezüglich der Orte, wo Motorfahrzeuge und die in Art. 33 genannten Fahrzeuge arizuhaltenhaben und aufzustellen bezw. nicht aufzustellen sind (Art: 49/72 MFV). Letztere Fahrzeuge sind diesen Regeln::zweifellos nicht oder nicht allein wegen allfälliger Tierbespannung unterstellt, sondern in erster Linie weil Motorfahrzeugverkehr. N° 30. 213 sie an sich platzbeanspruchende, verkehrshindernde Ve- hikel sind, die daher, auch wenn die Zugtiere ausgespannt sind, nach einheitlicher Regel dort anhalten und parkieren sollen, wo sie am wenigsten stören und Gefahr bringen. Es wäre widersinnig anzunehmen,. vor dem, Einspannen oder nach dem Ausspannen der Pferde könne man einen Brückenwagen oder ein Heufuder im Bereich dc:ls allgemei- nen Verkehrs beliebig wo stehen lasseIl. Der Zweck und Sinn der für die andern Strassenbenützer aufgestellten Regeln würde geradezu teilweise in sein Gegenteil verkehrt, wenn man unter Fahrzeugen mit Tierbespannung im Sinne von Art. 33 MFG /72 MFV immer nur solche verstehen wollte, bei denen die Zugtiere im fraglichen Zeitpunkt gerade eingespannt sind.
e) Übrigens verwendet die MFV im gleichen Art. 72, wo eingangs von « Fahrzeugen mit Tierbespannung » die Rede ist, im Nachsatz noch einen andern Ausdruck, nämlich « bespannte Fuhrwerke» (während der französische und 'der italienische Text an beiden Stellen den gleichen Ausdruck - « vehicules a traction animale», « veicoli a trazione animale» - brauchen). Dass aber auch unter « bespannten Fuhrwerken» nicht nur solche mit gerade eingespannten Zugtieren verstanden sind, ergibt sich daraus, dass jener Nachsatz für diese Fu,hrwerke den Art. 59 Abs. 2 MFV entsprechend anwendbar erklärt, ein samt eingespannten Zugtieren im Schlepptau eines andern - motorisch oder animalisch fortbewegten - Fahrzeugs fahrendes Fuhrwerk aber nicht wohl vorstellbar ist.
3. - Auf den im vorliegenden Falle auf der Kantons- strasse stehen gebliebenen stangenbeladenen Wagen :finden demnach die genannten Bestimmungen grundsätzlich An- wendung. Es ist daher zu prüfen, ob und welche Vor- schriften der Beklagte bezw. der für die Fuhre Verantwort- liche verletzt haben kann. Zu dieser Prüfung muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, da sie zufolge der grundsätzlichen Verneinung der Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Ver- 214 Motorfahrzeugverkehr. N° 36. kehrsregeln den Tatbestand nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat und ihre tatbeständlichen Feststellungen nach Umfang und Inhalt nicht genügen, um dem Bundes- gericht die nDtwendige rechtliche Prüfung zu ermöglichen.
36. Extralt de I'arrtlt de la Ire Cour civile du 28 mai 1948 dans la cause La Winterthour, Societe srusse d'assurance contre les accldents contre dame Erni-Widmann et ses emants.
1. Eclairage des vehict.de8 att6Us; dispense potW les vehieuka agri- coles qui rentrent des champs (art. 33 al. 1 LA). Des vehicules ·servant a. une exploitation forestiere ou faisant le transport de bois ne sont pas des v8hicules agricoles (consid. 3). ·2. RBduction, en raison de la possibiliU d'un rem,af'iage, du capitaZ aUoue a la veuve pour pem de son soutien. Fa.cteurs de proba- billte ; taux de la reduction (consid. 5).
1. Beleuchtung von Fahrzeugen mit Tierbespannung ; Befreiung landwirtschaftlicher, vom Feld kommender Fahrzeuge von der Beleuchtungspfiicht (Art. 33 Aha. 1 MFG). Fahrzeuge, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb zudienen oder Holz trans- portieren, sind keine landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Erw. 3).
2. V61'sorgerschaden. Herabsetzung der einer Witwe wegen Ver- lustes ihres Versorgers zugesprochenen Kapitalentschädigung mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Wiederverheiratung; Wahrscheinlichkeitsfaktoren ; Ausmass der Herabsetzung (Erw. 5).
1. IUuminazione dei Veicoli a trazione animale; dispensa per i veicoli che ritornano dalla campagna (art. 33 cp. 1 LCA V). I veicoli che servono ad un'azienda forestale 0 trasportano legna non sono veicoH agricoli (consid. 3).
2. Perdita del 8ostegno. Riduzione dell'indennita,. che e a.ccordata sotto forma di capitale ad una vedova. per la perdita deI suo sostegno, a motivo della possibiliM, di passare a nuove nozze. Fattori di probabilita.; percentuale della riduzione (consid. 5). 3.- '" Aux termes de l'art. 33 LA, les v6hicules atte16s dDivent etre munis d'un feu visible de l'avant et de l'arriere, sauf s'il s'agit de vehicules agriooles qui rentrent des ehamps. Par cette derniere reserve, le 16gislateur a vDulu 6viter que les agrioulteurs ne soient'Dbliges, en previsiDn du oas on ils seraient surpris par la nuit, de se munir da lanternas chaque fDis qu'ils vDnt aux champs, ear, au depart, ils ne peuvent pas toUjDuts prevDir s'ils seront rentres avant la Motorfahrzeugverkehr. N° 36. 2111 chute du jDur (Bull. steno des Chambres 1931, ON p. 103 sv., CE p. 457 sv.). La ratio de cette dispDsitiDn milite en faveur d'une interpretatiDn etrDite. L'exceptiDn· ne dDit viser que les vehieules agrieDles au sens prDpre. Une explDita- tiDn fDrestiere, nDn plus que le transpDrt de· bDis ne sDnt des explDitatiDns agriooles. On n'a pas a se demander ce qu'il en est de eharrois de bDis en rappDrt avec l'eoo- nDmie d'un dDmaine (cf. STREBEL, Comment., nDte 15 a l'art. 33 LA), cette hypDthese n'etant pas realisee en l'espece.
7. - La reeDurante reproche a la Cour cantonale de n'avDir pas enVisage la possibilite du remariage de dame Erni et de n'avDir pas reduit de ce chef l'indemnite qui lui etait allDuee pour perte de sDutien. Le fait que la demanderesse s'est remariee aprt8 l'arret cantonal ne peut pas etre pris en cDnsideratiDn par le Tribunal federal qui dDit statuer sur les faits ayant sem de base au jugement attaque (RO 25 11 162, 33 II 27). On ne peut dDne tenir cDmpte que de la prDbabilite d'un remariage, teIle qu'elle pouvait etre envisagee dans l'instance cantonale. TI est en effet de jurisprudence qu'il y a lieu a reduotiDn du capital allDue a la veuve pour perte de soutien lorsqu'il emte une certaine probabilite qu'elle se remariera et qua sa situatiDn sera de ce fait sensiblement amelioree. Cette probabilite depend de plusieurs facteurs : age de la femme, nombre d'enfants, oonditiDns et milieu sociaux, situatiDn econonnque, attrait ph~ique, etc. (cf. RO 56 11 126, 54 11 297; arret Frey-GIDor e. Frey et Frey-Wildi, du 13 nDvembre 1934 (RO 6011 416), oonsid. 3, nDn publi6). TDutefDis, IDrsque le Tribunal federal, en raisDn de cir- cDnstances particulieres, a tenu oompte de la pDssibilite de remariage, il n'a jamais reduit 1,e capital au-deIa da 30 % (20 % dans l'arret RO 54 11 297 et 30 % dans l'auet Frey-GlDDr Dn le tribunal avait admis une grande vraisemblance de remariage). En l'espece, la demanderesse ast une paysanne, agee de