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72_II_209

BGE 72 II 209

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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208

Eisenbahnhaftpßioht. No 34.

sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus-

gesetzt wird (Art. 8 EHG}, das 'hier nicht vorliegt.

e) .Die von derVorinstanz angewandte Methode der

Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der

Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie

das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II

i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und

aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt

herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3%% zu-

grundezulegen.

4. -

Die Berechnung der Entschädigung stellt sich

demnach wie folgt :

1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a. "

Fr. 7,930.-

2. Barwert der Rente (Fr. 1500.- jährlich):

Lebenslängliche Rente ab '

7. Jahr zu 3%% (Piccard

Interimaausgabe 1945) . . 2429

Rente 7.-20. Jahr (Piccard

Tafel 10) . . . . . . . . 1035

Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 X 15

Fr. 20,910.-

3. Abzug 25% wegen Selbstverschuldens

Schadenersatz

Fr. 28,840.-

Fr. 7,210.-

Fr. 21,630.-

Demnach erkennt das BUM68gericht:

',. Die Berufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird

gänzlich, diejenige der Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G.

teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben

und

a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen

abgewiesen;

b) die Rechtsuhige T~unerseebahn A.-G. verurteilt, dem

Kläger einen Schädenersatz von Fr. 21,630.- mit Zins

zu 5% seit 20. Jafiuar 1940 zu bezahlen.

Motorfabrzeugverkehr. N0 36.

209

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Mirz

1946 i. S. Hodel gegen Kneubühler.

Strassenverkehr. Verkehrsregeln für «FahrzeJUge mit Tierbeapan-

nung»: Darunter fallen alle für Tierbespannung bestimmten

und gebauten Fahrzeuge, auch wenn die Zugtiere gerade nicht

eingespannt sind. (Art. 33, 19 MFG; Art. 72, 74 (49,59) MFV).

Circulation routiE~re. Ragles de circulation pour l68 vehictd68 a

traction animale : Ceux-ci oomprennent tous les vehicules cons-

truits pour etre tires par des animaux, meme si, des animaux

n'y sont pas atteles (an. 33, 19 LA; an. 72, 74 (49, 59) rag!. LA).

Circolazione stra.da.le. Regole di circolazione per i veicoli a trazione

animale, i quali oomprendono tutti i veicoli costrutti per

essere tirati da animali, anche se gli animali non sono,attaccati

ai veicoli (an. 33, 19 LCAV; art. 72, 74 (49, 59) deUa relativa.

ordinanza d'esecuzione).

A. --:- Am Spätnachmittag des 8. April 1943 liess der

Landwirt Kneubühler in Gettnau zwei mit Stangenhom

beladene Wagen aus seinem Walde durch seinen Nachbarn

Wey mit dessen Pferden nach Hause führen. Als Wey mit

der Fuhre im Dorfe ca. um 17 .30 Uhr auf der Höhe des

rechts der Kantonsstrasse gelegenen Heimwesens Kneu·

bühler angekommen war, hängte er den hintern Wagen

ab und fuhr mit dem vordern zur Scheune. Der hintere

Wagen blieb vorläufig unbespanntam linken Rande der

dort 5,5 m breiten, fast ggfade verlaufenden Strasse stehen.

Die längsten Stangeti Uberragten das hintere Wagenende

nach Annahme der V ofllistanz um etwa 2 m, nach Aussage

zweier Zeugen dagegoo. um 3 bezw. 3-4 m. Es herrschte

lebhaftes Schneetreiben.

In dieser Situation kamen zwei Radfahrer nebeneinander,

rechts J, Birrer, links J. Hodel, ebenfalls aus Richtung

Willisau angefahren. Im Momente, wo Birrer seinem Be-

gleiter eine Warnung wegen des dastehenden Holzwagens

1.

AS 72 n -

1946

210

Motorfahrzeugverkehr. N° 35.

zurief, fuhr Hodel in eine vorstehende Stange hinein und

zog sich eine schwere Bauchverletzung zu.

B.;- In der Folge bela.ngte Hodel· den Kneubühler auf

Bezahlung von Fr. 13,139.- nebst 5% Zins seit dem

Unfalltage. Das Amtsgericht Willisau hiess die Klage

grundsätzlich gut, bezifferte den Schaden auf Fr. 5559.-,

:u:-achte jedoch wegen Selbstverschuldens des Klägers

emen Abzug von % und sprach ihm daher Fr. 1389.75 zu,.

In Gutheissung der Appellation des Beklagten hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage gänzlich ab-

gewiesen.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung hält Hodel an

seiner Klage in der Höhe von Fr. 7418.-, eventuell einer

nach richterlichem. Ermessen festzusetzenden Summe,

nebst Zins fest; eventuell verlangt er Rückweisung zur

Festsetzung des Schadens an die Vorlnstanz.

Für die rechtliche Begründung seines Schadenersatz-

begehrens beruft sich der Kläger auf Art. 41 ff. OR, au,f

verschiedene Bestimmungen des MFG und der MFV sowie

auf strassenpolizeiliche Vorschriften des Kantons Luzern.

Er macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die all-

gemein im Verkehr und nach der besondern Sachlage ge-

botenen Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch gegen

die erwähnten eidgenössischen und kantonalen Spezial-

vorschriften verstossen, und darin liege die Schuldhaftig-

keit seines für den Unfall kausalen Verhaltens.

Das BundeIJgericht zieht in Erwägung:

2. --'-

Soweit Bundesrecht in Frage kommt, haben die Spezial-

vorschriften vor den allgemeinen Regeln des OR den Vor-

zug; es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob das MFG

und dessen VV Anwendung finden, und ob darin enthaltene

besondere Vorschriften verletzt wurden.

a) Art. 33 Abs. 1 MFG schreibt allgemein für « Fahrzeu,ge

mit Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an,

mit gewissen Ausnahmen, Beleu,chtung vor. Art. 19 Abs. 2

Motorfahrzeugverkehr. N° 31S.

211

MFG (in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 MFG) sowie Art. 74

Abs. 3MFV stellen für Langholz und andere Fuhren von

grosser Länge auf « Fahrzeugen mit Tierbespannung » Vor-

schriften über die Kenntlichmachung des Endes der Ladung

bei Tag und bei Nacht durch Tuchwimpel, Strohkränze

usw. und Schlusslicht auf.

Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieser Bestim-

mungen verneint mit der Begründung, sie bezögen sich nur

auf Fahrzeuge « mit Tierbespannung »; im Zeitpunkt des

Unfalls habe aber der hintere Wagen mit der Stangenladung

ohne Tierbespannung auf der Strasse gestanden.

Dieser Au,slegung kann indessen nicht beigepflichtet

werden; weder zwingt der Wortlaut der erwähnten Be-

stimmungen daZu" noch ist sie mit der ratio legis vereinbar.

Vielmehr unterstehen alle für Tierbespannungbestimmten

und gebauten Fahrzeuge, auch wenn gerade nicht ein-

gespannt ist, den erwähnten Sonderbestimmungen, sofern

sie an dem vom MFG geordneten Verkehr teilnehmen. Der

italienische Text spricht überall von « veicoli a trazione

animale», was generell auf die Fortbewegungsart, für

welche das Fahrzeug konstruiert ist, u,nd nicht au,f die

momentane Verbindung von Fahrzeug u,nd Zugtier. hin-

weist. Diese Auslegung ergibt sich mit aller Deutlichkeit

aus dem Text des MFG und der MFV selber. Nach Art. 74

Abs. 3 MFV müssen bei· Langholz- und Langwarenfuhr-

werken, die auf der Strasse stehen bleiben, u. a.' die Deich-

seln weggenommen oder hochgebunden werden. Diese Vor-

kehr kommt natürlich nur für Fuhrwerke in Betracht

deren Zugtiere ausgespannt sind. Damit ist der Wille de~

Gesetzgebers grundsätzlich dahin ausgelegt, dass Art. 33

MFG und 72/74 MFV auch dann anwendbar sind, wenn

die Zugtiere nicht eingespannt sind. Sodann werden in

Art. 33 Abs. 2 MFG und 72 MFV den .« Fahrzeugen mit

Tierbespannung » die Handkarren und Zugwagen, also die

normalerweise durch menschliche Kraft fortbewegten

Vehikel gleichgestellt. Die Tierbespannung ist also nicht

ein massgebendes Kriterium, sondern dieses liegt darin,

212

Motorfahrzeugverkehr. No 35.

dass es sich sowohl bei. Fuhrwerken als bei Handkarren

undZugwagen um Fahrzeuge von erheblichen Dimensionen

handelt, die gemeinsam· mit Automobil und Fahrrad am

Verkehr teilnehmen und dadurch zusammen mit diesen

und in Anpassung an ihren Betrieb für die Verkehrssicher-

heit Bedeutung haben.

b) Auch die ratio legis lässt keine andere Auslegung zu.

Ob die fraglichen Fuhrwerke und Fahrzeuge mit oder ohne

Tierbespannung am Verkehr teilnehmen, ob sie dabei in

Fahrt sind oder stillstehen : in allen Fällen sind sie Strassen-

benützer, die neben den Motorfahrzeugen und Radfahrern

einen erheblichen Teil der Fahrbahn und Platz bel:!<nspru-

ehen, durch die Art ihres Fahrens Kollisionen herbeiführen

können und im Stillstehen Verkehrshindernisse darstellen

sogut wie im Fahren. Zur Regelung und möglichst reibungs~

und gefahrlosen Abwicklung des Verkehrs müssen sie des-

wegen bestimmten Minimalforderungen Genüge tun, die

eben durch das MFG und die VV im Zusammenhang und

Einklang mit den Verkehrsregeln für Auto und Fahrrad

aufgestellt sind. Von 'diesen Minimalforderungen beziehen

sich einige gerade auch auf stillstehende Fahrzeuge, so

insbesondere Art. 33 Abs. 1 MFG, wonach « Fahrzeuge mit

Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an mit

Licht zu versehen sind, ausser wenn sie im Bereich der

Strassenbeleuchtung oder auf behördlich angewiesenem

Parkplatz stillstehen. Stehen sie an~rswo im Verkehrs-

bereich still, so müssen sie mit Licht versehen sein, das

von vorn und hinten sichtbar ist; dies offenbar nicht

deswegen, weil sie allenfalls mit Tierbespannung parkieren,

sondern weil sie für sich allein als Fahrzeug ohne Be-

leuchtung ein gefährliches Verkehrshindernis bilden. Das

gleiche,gilt hinsichtlich der Regeln bezüglich der Orte, wo

Motorfahrzeuge und die in Art. 33 genannten Fahrzeuge

arizuhaltenhaben und aufzustellen bezw. nicht aufzustellen

sind (Art: 49/72 MFV). Letztere Fahrzeuge sind diesen

Regeln::zweifellos nicht oder nicht allein wegen allfälliger

Tierbespannung unterstellt, sondern in erster Linie weil

Motorfahrzeugverkehr. N° 30.

213

sie an sich platzbeanspruchende, verkehrshindernde Ve-

hikel sind, die daher, auch wenn die Zugtiere ausgespannt

sind, nach einheitlicher Regel dort anhalten und parkieren

sollen, wo sie am wenigsten stören und Gefahr bringen.

Es wäre widersinnig anzunehmen,. vor dem, Einspannen

oder nach dem Ausspannen der Pferde könne man einen

Brückenwagen oder ein Heufuder im Bereich dc:ls allgemei-

nen Verkehrs beliebig wo stehen lasseIl. Der Zweck und

Sinn der für die andern Strassenbenützer aufgestellten

Regeln würde geradezu teilweise in sein Gegenteil verkehrt,

wenn man unter Fahrzeugen mit Tierbespannung im Sinne

von Art. 33 MFG /72 MFV immer nur solche verstehen

wollte, bei denen die Zugtiere im fraglichen Zeitpunkt

gerade eingespannt sind.

e) Übrigens verwendet die MFV im gleichen Art. 72,

wo eingangs von « Fahrzeugen mit Tierbespannung » die

Rede ist, im Nachsatz noch einen andern Ausdruck,

nämlich « bespannte Fuhrwerke» (während der französische

und 'der italienische Text an beiden Stellen den gleichen

Ausdruck -

« vehicules a traction animale», « veicoli a

trazione animale» -

brauchen). Dass aber auch unter

« bespannten Fuhrwerken» nicht nur solche mit gerade

eingespannten Zugtieren verstanden sind, ergibt sich

daraus, dass jener Nachsatz für diese Fu,hrwerke den

Art. 59 Abs. 2 MFV entsprechend anwendbar erklärt, ein

samt eingespannten Zugtieren im Schlepptau eines andern

-

motorisch oder animalisch fortbewegten -

Fahrzeugs

fahrendes Fuhrwerk aber nicht wohl vorstellbar ist.

3. -

Auf den im vorliegenden Falle auf der Kantons-

strasse stehen gebliebenen stangenbeladenen Wagen :finden

demnach die genannten Bestimmungen grundsätzlich An-

wendung. Es ist daher zu prüfen, ob und welche Vor-

schriften der Beklagte bezw. der für die Fuhre Verantwort-

liche verletzt haben kann.

Zu dieser Prüfung muss die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden, da sie zufolge der grundsätzlichen

Verneinung der Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Ver-

214

Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

kehrsregeln den Tatbestand nicht erschöpfend rechtlich

gewürdigt hat und ihre tatbeständlichen Feststellungen

nach Umfang und Inhalt nicht genügen, um dem Bundes-

gericht die nDtwendige rechtliche Prüfung zu ermöglichen.

36. Extralt de I'arrtlt de la Ire Cour civile du 28 mai 1948 dans

la cause La Winterthour, Societe srusse d'assurance contre les

accldents contre dame Erni-Widmann et ses emants.

1. Eclairage des vehict.de8 att6Us; dispense potW les vehieuka agri-

coles qui rentrent des champs (art. 33 al. 1 LA). Des vehicules

·servant a. une exploitation forestiere ou faisant le transport

de bois ne sont pas des v8hicules agricoles (consid. 3).

·2. RBduction, en raison de la possibiliU d'un rem,af'iage, du capitaZ

aUoue a la veuve pour pem de son soutien. Fa.cteurs de proba-

billte; taux de la reduction (consid. 5).

1. Beleuchtung von Fahrzeugen mit Tierbespannung; Befreiung

landwirtschaftlicher, vom Feld kommender Fahrzeuge von der

Beleuchtungspfiicht (Art. 33 Aha. 1 MFG). Fahrzeuge, die

einem forstwirtschaftlichen Betrieb zudienen oder Holz trans-

portieren, sind keine landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Erw. 3).

2. V61'sorgerschaden. Herabsetzung der einer Witwe wegen Ver-

lustes ihres Versorgers zugesprochenen Kapitalentschädigung

mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Wiederverheiratung;

Wahrscheinlichkeitsfaktoren; Ausmass

der

Herabsetzung

(Erw. 5).

1. IUuminazione dei Veicoli a trazione animale; dispensa per i

veicoli che ritornano dalla campagna (art. 33 cp. 1 LCA V).

I veicoli che servono ad un'azienda forestale 0 trasportano

legna non sono veicoH agricoli (consid. 3).

2. Perdita del 8ostegno. Riduzione dell'indennita,. che e a.ccordata

sotto forma di capitale ad una vedova. per la perdita deI suo

sostegno, a motivo della possibiliM, di passare a nuove nozze.

Fattori di probabilita.; percentuale della riduzione (consid. 5).

3.- '"

Aux termes de l'art. 33 LA, les v6hicules atte16s dDivent

etre munis d'un feu visible de l'avant et de l'arriere, sauf

s'il s'agit de vehicules agriooles qui rentrent des ehamps.

Par cette derniere reserve, le 16gislateur a vDulu 6viter

que les agrioulteurs ne soient'Dbliges, en previsiDn du oas

on ils seraient surpris par la nuit, de se munir da lanternas

chaque fDis qu'ils vDnt aux champs, ear, au depart, ils ne

peuvent pas toUjDuts prevDir s'ils seront rentres avant la

Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

2111

chute du jDur (Bull. steno des Chambres 1931, ON p. 103 sv.,

CE p. 457 sv.). La ratio de cette dispDsitiDn milite en faveur

d'une interpretatiDn etrDite. L'exceptiDn· ne dDit viser

que les vehieules agrieDles au sens prDpre. Une explDita-

tiDn fDrestiere, nDn plus que le transpDrt de· bDis ne sDnt

des explDitatiDns agriooles. On n'a pas a se demander

ce qu'il en est de eharrois de bDis en rappDrt avec l'eoo-

nDmie d'un dDmaine (cf. STREBEL, Comment., nDte 15

a l'art. 33 LA), cette hypDthese n'etant pas realisee en

l'espece.

7. -

La reeDurante reproche a la Cour cantonale de

n'avDir pas enVisage la possibilite du remariage de dame

Erni et de n'avDir pas reduit de ce chef l'indemnite qui

lui etait allDuee pour perte de sDutien.

Le fait que la demanderesse s'est remariee aprt8 l'arret

cantonal ne peut pas etre pris en cDnsideratiDn par le

Tribunal federal qui dDit statuer sur les faits ayant sem

de base au jugement attaque (RO 25 11 162, 33 II 27).

On ne peut dDne tenir cDmpte que de la prDbabilite d'un

remariage, teIle qu'elle pouvait etre envisagee dans

l'instance cantonale.

TI est en effet de jurisprudence qu'il y a lieu a reduotiDn

du capital allDue a la veuve pour perte de soutien lorsqu'il

emte une certaine probabilite qu'elle se remariera et qua

sa situatiDn sera de ce fait sensiblement amelioree. Cette

probabilite depend de plusieurs facteurs : age de la femme,

nombre d'enfants, oonditiDns et milieu sociaux, situatiDn

econonnque, attrait ph~ique, etc. (cf. RO 56 11 126,

54 11 297; arret Frey-GIDor e. Frey et Frey-Wildi, du

13 nDvembre 1934 (RO 6011 416), oonsid. 3, nDn publi6).

TDutefDis, IDrsque le Tribunal federal, en raisDn de cir-

cDnstances particulieres, a tenu oompte de la pDssibilite

de remariage, il n'a jamais reduit 1,e capital au-deIa da

30 % (20 % dans l'arret RO 54 11 297 et 30 % dans

l'auet Frey-GlDDr Dn le tribunal avait admis une grande

vraisemblance de remariage).

En l'espece, la demanderesse ast une paysanne, agee de