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Eisenbahnhaftpßioht. No 34.
sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus-
gesetzt wird (Art. 8 EHG}, das 'hier nicht vorliegt.
e) .Die von derVorinstanz angewandte Methode der
Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der
Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie
das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II
i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und
aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt
herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3%% zu-
grundezulegen.
4. -
Die Berechnung der Entschädigung stellt sich
demnach wie folgt :
1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a. "
Fr. 7,930.-
2. Barwert der Rente (Fr. 1500.- jährlich):
Lebenslängliche Rente ab '
7. Jahr zu 3%% (Piccard
Interimaausgabe 1945) . . 2429
Rente 7.-20. Jahr (Piccard
Tafel 10) . . . . . . . . 1035
Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 X 15
Fr. 20,910.-
3. Abzug 25% wegen Selbstverschuldens
Schadenersatz
Fr. 28,840.-
Fr. 7,210.-
Fr. 21,630.-
Demnach erkennt das BUM68gericht:
',. Die Berufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird
gänzlich, diejenige der Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G.
teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben
und
a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen
abgewiesen;
b) die Rechtsuhige T~unerseebahn A.-G. verurteilt, dem
Kläger einen Schädenersatz von Fr. 21,630.- mit Zins
zu 5% seit 20. Jafiuar 1940 zu bezahlen.
Motorfabrzeugverkehr. N0 36.
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VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Mirz
1946 i. S. Hodel gegen Kneubühler.
Strassenverkehr. Verkehrsregeln für «FahrzeJUge mit Tierbeapan-
nung»: Darunter fallen alle für Tierbespannung bestimmten
und gebauten Fahrzeuge, auch wenn die Zugtiere gerade nicht
eingespannt sind. (Art. 33, 19 MFG; Art. 72, 74 (49,59) MFV).
Circulation routiE~re. Ragles de circulation pour l68 vehictd68 a
traction animale : Ceux-ci oomprennent tous les vehicules cons-
truits pour etre tires par des animaux, meme si, des animaux
n'y sont pas atteles (an. 33, 19 LA; an. 72, 74 (49, 59) rag!. LA).
Circolazione stra.da.le. Regole di circolazione per i veicoli a trazione
animale, i quali oomprendono tutti i veicoli costrutti per
essere tirati da animali, anche se gli animali non sono,attaccati
ai veicoli (an. 33, 19 LCAV; art. 72, 74 (49, 59) deUa relativa.
ordinanza d'esecuzione).
A. --:- Am Spätnachmittag des 8. April 1943 liess der
Landwirt Kneubühler in Gettnau zwei mit Stangenhom
beladene Wagen aus seinem Walde durch seinen Nachbarn
Wey mit dessen Pferden nach Hause führen. Als Wey mit
der Fuhre im Dorfe ca. um 17 .30 Uhr auf der Höhe des
rechts der Kantonsstrasse gelegenen Heimwesens Kneu·
bühler angekommen war, hängte er den hintern Wagen
ab und fuhr mit dem vordern zur Scheune. Der hintere
Wagen blieb vorläufig unbespanntam linken Rande der
dort 5,5 m breiten, fast ggfade verlaufenden Strasse stehen.
Die längsten Stangeti Uberragten das hintere Wagenende
nach Annahme der V ofllistanz um etwa 2 m, nach Aussage
zweier Zeugen dagegoo. um 3 bezw. 3-4 m. Es herrschte
lebhaftes Schneetreiben.
In dieser Situation kamen zwei Radfahrer nebeneinander,
rechts J, Birrer, links J. Hodel, ebenfalls aus Richtung
Willisau angefahren. Im Momente, wo Birrer seinem Be-
gleiter eine Warnung wegen des dastehenden Holzwagens
1.
AS 72 n -
1946
210
Motorfahrzeugverkehr. N° 35.
zurief, fuhr Hodel in eine vorstehende Stange hinein und
zog sich eine schwere Bauchverletzung zu.
B.;- In der Folge bela.ngte Hodel· den Kneubühler auf
Bezahlung von Fr. 13,139.- nebst 5% Zins seit dem
Unfalltage. Das Amtsgericht Willisau hiess die Klage
grundsätzlich gut, bezifferte den Schaden auf Fr. 5559.-,
:u:-achte jedoch wegen Selbstverschuldens des Klägers
emen Abzug von % und sprach ihm daher Fr. 1389.75 zu,.
In Gutheissung der Appellation des Beklagten hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage gänzlich ab-
gewiesen.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung hält Hodel an
seiner Klage in der Höhe von Fr. 7418.-, eventuell einer
nach richterlichem. Ermessen festzusetzenden Summe,
nebst Zins fest; eventuell verlangt er Rückweisung zur
Festsetzung des Schadens an die Vorlnstanz.
Für die rechtliche Begründung seines Schadenersatz-
begehrens beruft sich der Kläger auf Art. 41 ff. OR, au,f
verschiedene Bestimmungen des MFG und der MFV sowie
auf strassenpolizeiliche Vorschriften des Kantons Luzern.
Er macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die all-
gemein im Verkehr und nach der besondern Sachlage ge-
botenen Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch gegen
die erwähnten eidgenössischen und kantonalen Spezial-
vorschriften verstossen, und darin liege die Schuldhaftig-
keit seines für den Unfall kausalen Verhaltens.
Das BundeIJgericht zieht in Erwägung:
2. --'-
Soweit Bundesrecht in Frage kommt, haben die Spezial-
vorschriften vor den allgemeinen Regeln des OR den Vor-
zug; es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob das MFG
und dessen VV Anwendung finden, und ob darin enthaltene
besondere Vorschriften verletzt wurden.
a) Art. 33 Abs. 1 MFG schreibt allgemein für « Fahrzeu,ge
mit Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an,
mit gewissen Ausnahmen, Beleu,chtung vor. Art. 19 Abs. 2
Motorfahrzeugverkehr. N° 31S.
211
MFG (in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 MFG) sowie Art. 74
Abs. 3MFV stellen für Langholz und andere Fuhren von
grosser Länge auf « Fahrzeugen mit Tierbespannung » Vor-
schriften über die Kenntlichmachung des Endes der Ladung
bei Tag und bei Nacht durch Tuchwimpel, Strohkränze
usw. und Schlusslicht auf.
Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit dieser Bestim-
mungen verneint mit der Begründung, sie bezögen sich nur
auf Fahrzeuge « mit Tierbespannung »; im Zeitpunkt des
Unfalls habe aber der hintere Wagen mit der Stangenladung
ohne Tierbespannung auf der Strasse gestanden.
Dieser Au,slegung kann indessen nicht beigepflichtet
werden; weder zwingt der Wortlaut der erwähnten Be-
stimmungen daZu" noch ist sie mit der ratio legis vereinbar.
Vielmehr unterstehen alle für Tierbespannungbestimmten
und gebauten Fahrzeuge, auch wenn gerade nicht ein-
gespannt ist, den erwähnten Sonderbestimmungen, sofern
sie an dem vom MFG geordneten Verkehr teilnehmen. Der
italienische Text spricht überall von « veicoli a trazione
animale», was generell auf die Fortbewegungsart, für
welche das Fahrzeug konstruiert ist, u,nd nicht au,f die
momentane Verbindung von Fahrzeug u,nd Zugtier. hin-
weist. Diese Auslegung ergibt sich mit aller Deutlichkeit
aus dem Text des MFG und der MFV selber. Nach Art. 74
Abs. 3 MFV müssen bei· Langholz- und Langwarenfuhr-
werken, die auf der Strasse stehen bleiben, u. a.' die Deich-
seln weggenommen oder hochgebunden werden. Diese Vor-
kehr kommt natürlich nur für Fuhrwerke in Betracht
deren Zugtiere ausgespannt sind. Damit ist der Wille de~
Gesetzgebers grundsätzlich dahin ausgelegt, dass Art. 33
MFG und 72/74 MFV auch dann anwendbar sind, wenn
die Zugtiere nicht eingespannt sind. Sodann werden in
Art. 33 Abs. 2 MFG und 72 MFV den .« Fahrzeugen mit
Tierbespannung » die Handkarren und Zugwagen, also die
normalerweise durch menschliche Kraft fortbewegten
Vehikel gleichgestellt. Die Tierbespannung ist also nicht
ein massgebendes Kriterium, sondern dieses liegt darin,
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Motorfahrzeugverkehr. No 35.
dass es sich sowohl bei. Fuhrwerken als bei Handkarren
undZugwagen um Fahrzeuge von erheblichen Dimensionen
handelt, die gemeinsam· mit Automobil und Fahrrad am
Verkehr teilnehmen und dadurch zusammen mit diesen
und in Anpassung an ihren Betrieb für die Verkehrssicher-
heit Bedeutung haben.
b) Auch die ratio legis lässt keine andere Auslegung zu.
Ob die fraglichen Fuhrwerke und Fahrzeuge mit oder ohne
Tierbespannung am Verkehr teilnehmen, ob sie dabei in
Fahrt sind oder stillstehen : in allen Fällen sind sie Strassen-
benützer, die neben den Motorfahrzeugen und Radfahrern
einen erheblichen Teil der Fahrbahn und Platz bel:!<nspru-
ehen, durch die Art ihres Fahrens Kollisionen herbeiführen
können und im Stillstehen Verkehrshindernisse darstellen
sogut wie im Fahren. Zur Regelung und möglichst reibungs~
und gefahrlosen Abwicklung des Verkehrs müssen sie des-
wegen bestimmten Minimalforderungen Genüge tun, die
eben durch das MFG und die VV im Zusammenhang und
Einklang mit den Verkehrsregeln für Auto und Fahrrad
aufgestellt sind. Von 'diesen Minimalforderungen beziehen
sich einige gerade auch auf stillstehende Fahrzeuge, so
insbesondere Art. 33 Abs. 1 MFG, wonach « Fahrzeuge mit
Tierbespannung » vom Beginn der Dämmerung an mit
Licht zu versehen sind, ausser wenn sie im Bereich der
Strassenbeleuchtung oder auf behördlich angewiesenem
Parkplatz stillstehen. Stehen sie an~rswo im Verkehrs-
bereich still, so müssen sie mit Licht versehen sein, das
von vorn und hinten sichtbar ist; dies offenbar nicht
deswegen, weil sie allenfalls mit Tierbespannung parkieren,
sondern weil sie für sich allein als Fahrzeug ohne Be-
leuchtung ein gefährliches Verkehrshindernis bilden. Das
gleiche,gilt hinsichtlich der Regeln bezüglich der Orte, wo
Motorfahrzeuge und die in Art. 33 genannten Fahrzeuge
arizuhaltenhaben und aufzustellen bezw. nicht aufzustellen
sind (Art: 49/72 MFV). Letztere Fahrzeuge sind diesen
Regeln::zweifellos nicht oder nicht allein wegen allfälliger
Tierbespannung unterstellt, sondern in erster Linie weil
Motorfahrzeugverkehr. N° 30.
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sie an sich platzbeanspruchende, verkehrshindernde Ve-
hikel sind, die daher, auch wenn die Zugtiere ausgespannt
sind, nach einheitlicher Regel dort anhalten und parkieren
sollen, wo sie am wenigsten stören und Gefahr bringen.
Es wäre widersinnig anzunehmen,. vor dem, Einspannen
oder nach dem Ausspannen der Pferde könne man einen
Brückenwagen oder ein Heufuder im Bereich dc:ls allgemei-
nen Verkehrs beliebig wo stehen lasseIl. Der Zweck und
Sinn der für die andern Strassenbenützer aufgestellten
Regeln würde geradezu teilweise in sein Gegenteil verkehrt,
wenn man unter Fahrzeugen mit Tierbespannung im Sinne
von Art. 33 MFG /72 MFV immer nur solche verstehen
wollte, bei denen die Zugtiere im fraglichen Zeitpunkt
gerade eingespannt sind.
e) Übrigens verwendet die MFV im gleichen Art. 72,
wo eingangs von « Fahrzeugen mit Tierbespannung » die
Rede ist, im Nachsatz noch einen andern Ausdruck,
nämlich « bespannte Fuhrwerke» (während der französische
und 'der italienische Text an beiden Stellen den gleichen
Ausdruck -
« vehicules a traction animale», « veicoli a
trazione animale» -
brauchen). Dass aber auch unter
« bespannten Fuhrwerken» nicht nur solche mit gerade
eingespannten Zugtieren verstanden sind, ergibt sich
daraus, dass jener Nachsatz für diese Fu,hrwerke den
Art. 59 Abs. 2 MFV entsprechend anwendbar erklärt, ein
samt eingespannten Zugtieren im Schlepptau eines andern
-
motorisch oder animalisch fortbewegten -
Fahrzeugs
fahrendes Fuhrwerk aber nicht wohl vorstellbar ist.
3. -
Auf den im vorliegenden Falle auf der Kantons-
strasse stehen gebliebenen stangenbeladenen Wagen :finden
demnach die genannten Bestimmungen grundsätzlich An-
wendung. Es ist daher zu prüfen, ob und welche Vor-
schriften der Beklagte bezw. der für die Fuhre Verantwort-
liche verletzt haben kann.
Zu dieser Prüfung muss die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, da sie zufolge der grundsätzlichen
Verneinung der Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Ver-
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Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
kehrsregeln den Tatbestand nicht erschöpfend rechtlich
gewürdigt hat und ihre tatbeständlichen Feststellungen
nach Umfang und Inhalt nicht genügen, um dem Bundes-
gericht die nDtwendige rechtliche Prüfung zu ermöglichen.
36. Extralt de I'arrtlt de la Ire Cour civile du 28 mai 1948 dans
la cause La Winterthour, Societe srusse d'assurance contre les
accldents contre dame Erni-Widmann et ses emants.
1. Eclairage des vehict.de8 att6Us; dispense potW les vehieuka agri-
coles qui rentrent des champs (art. 33 al. 1 LA). Des vehicules
·servant a. une exploitation forestiere ou faisant le transport
de bois ne sont pas des v8hicules agricoles (consid. 3).
·2. RBduction, en raison de la possibiliU d'un rem,af'iage, du capitaZ
aUoue a la veuve pour pem de son soutien. Fa.cteurs de proba-
billte; taux de la reduction (consid. 5).
1. Beleuchtung von Fahrzeugen mit Tierbespannung; Befreiung
landwirtschaftlicher, vom Feld kommender Fahrzeuge von der
Beleuchtungspfiicht (Art. 33 Aha. 1 MFG). Fahrzeuge, die
einem forstwirtschaftlichen Betrieb zudienen oder Holz trans-
portieren, sind keine landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Erw. 3).
2. V61'sorgerschaden. Herabsetzung der einer Witwe wegen Ver-
lustes ihres Versorgers zugesprochenen Kapitalentschädigung
mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Wiederverheiratung;
Wahrscheinlichkeitsfaktoren; Ausmass
der
Herabsetzung
(Erw. 5).
1. IUuminazione dei Veicoli a trazione animale; dispensa per i
veicoli che ritornano dalla campagna (art. 33 cp. 1 LCA V).
I veicoli che servono ad un'azienda forestale 0 trasportano
legna non sono veicoH agricoli (consid. 3).
2. Perdita del 8ostegno. Riduzione dell'indennita,. che e a.ccordata
sotto forma di capitale ad una vedova. per la perdita deI suo
sostegno, a motivo della possibiliM, di passare a nuove nozze.
Fattori di probabilita.; percentuale della riduzione (consid. 5).
3.- '"
Aux termes de l'art. 33 LA, les v6hicules atte16s dDivent
etre munis d'un feu visible de l'avant et de l'arriere, sauf
s'il s'agit de vehicules agriooles qui rentrent des ehamps.
Par cette derniere reserve, le 16gislateur a vDulu 6viter
que les agrioulteurs ne soient'Dbliges, en previsiDn du oas
on ils seraient surpris par la nuit, de se munir da lanternas
chaque fDis qu'ils vDnt aux champs, ear, au depart, ils ne
peuvent pas toUjDuts prevDir s'ils seront rentres avant la
Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
2111
chute du jDur (Bull. steno des Chambres 1931, ON p. 103 sv.,
CE p. 457 sv.). La ratio de cette dispDsitiDn milite en faveur
d'une interpretatiDn etrDite. L'exceptiDn· ne dDit viser
que les vehieules agrieDles au sens prDpre. Une explDita-
tiDn fDrestiere, nDn plus que le transpDrt de· bDis ne sDnt
des explDitatiDns agriooles. On n'a pas a se demander
ce qu'il en est de eharrois de bDis en rappDrt avec l'eoo-
nDmie d'un dDmaine (cf. STREBEL, Comment., nDte 15
a l'art. 33 LA), cette hypDthese n'etant pas realisee en
l'espece.
7. -
La reeDurante reproche a la Cour cantonale de
n'avDir pas enVisage la possibilite du remariage de dame
Erni et de n'avDir pas reduit de ce chef l'indemnite qui
lui etait allDuee pour perte de sDutien.
Le fait que la demanderesse s'est remariee aprt8 l'arret
cantonal ne peut pas etre pris en cDnsideratiDn par le
Tribunal federal qui dDit statuer sur les faits ayant sem
de base au jugement attaque (RO 25 11 162, 33 II 27).
On ne peut dDne tenir cDmpte que de la prDbabilite d'un
remariage, teIle qu'elle pouvait etre envisagee dans
l'instance cantonale.
TI est en effet de jurisprudence qu'il y a lieu a reduotiDn
du capital allDue a la veuve pour perte de soutien lorsqu'il
emte une certaine probabilite qu'elle se remariera et qua
sa situatiDn sera de ce fait sensiblement amelioree. Cette
probabilite depend de plusieurs facteurs : age de la femme,
nombre d'enfants, oonditiDns et milieu sociaux, situatiDn
econonnque, attrait ph~ique, etc. (cf. RO 56 11 126,
54 11 297; arret Frey-GIDor e. Frey et Frey-Wildi, du
13 nDvembre 1934 (RO 6011 416), oonsid. 3, nDn publi6).
TDutefDis, IDrsque le Tribunal federal, en raisDn de cir-
cDnstances particulieres, a tenu oompte de la pDssibilite
de remariage, il n'a jamais reduit 1,e capital au-deIa da
30 % (20 % dans l'arret RO 54 11 297 et 30 % dans
l'auet Frey-GlDDr Dn le tribunal avait admis une grande
vraisemblance de remariage).
En l'espece, la demanderesse ast une paysanne, agee de