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33_II_27

BGE 33 II 27

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-01 · Deutsch CH
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teres zu bestätigen. bestätigt.

4. Arteil vom 12. Jannar 1907 in Sachen de Bortoli-Bissolt-Angella und Bissoli, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Papiersabrik Perlen, Bekl. u. Ber.=Kl. Beweis eines Unfalles. Einfluss der Wiederverheiratung der Witwe, erfolgt seit Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Ur¬ teils, auf den Haftpflichtanspruch; Stellung des Bundesgerichts, Art. 80 0G. — Unterstützungspflicht des getöteten Versorgers. Art. 6 litt. a FHG; Art. 9 Abs. 2, Art. 32 BG betr. die zivilr. V. d. N. u. A.; Art. 83 0G (Anwendung des italienischen Rechts durch das Bundesgericht). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 17. April, den Parteien zugestellt am

31. Mai 1906, hat das Obergericht des Kantons Luzern er¬ kannt: Die Beklagte habe an die Klägerin (sc. damals Witwe Emilia Bissoli) für sich und ihr Kind Carlo Bissoli fünftausend drei¬

hundert Franken, wovon 2650 Fr. auf die Klägerin und 2650 Fr. auf das Kind entfallen — allfällig nicht schon vergütete Arzt¬ und Beerdigungskosten nicht inbegriffen — zu bezahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit dem 3. September 1904. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt. Der Vertreter der Kläger hat beantragt, es sei die der Klä¬ gerin=Witwe zugesprochene Entschädigung von 2650 Fr. auf 3350 Fr. zu erhöhen. Die Beklagte hat, unter Mitteilung, daß sich die Klägerin am Witwe Bissoli seit Erlaß des obergerichtlichen Urteils -

19. Mai 1906 — wieder verheiratet habe, mit Pietro de Bortoli, die Begehren gestellt:

1. Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Akten bezüglich der erwähnten neuen Tatsache an das Obergericht zurückzuweisen, eventuell wolle das Bundesgericht diese Aktenvervollständigung selbst vornehmen.

2. Eventuell sei die Klage sofort im vollen Umfange abzu¬ weisen.

3. Subeventuell sei die Entschädigung an Frau Emilia Bissoli, nunmehr de Bortoli auf 360 Fr. und diejenige an Carlo Bissoli auf 1800 Fr., je mit Zins zu 5% seit dem 3. September 1904, herabzusetzen. C. Schon vor ihrer Berufungserklärung hatte die Beklagte unter Berufung auf die Tatsache der Wiederverheiratung der Witwe Bissoli beim Obergericht des Kantons Luzern gegen das Urteil vom 17. April 1906 ein Revisionsgesuch eingereicht. Das Bundesgericht hat mit Rücksicht hierauf die Beurteilung der Streitsache nach Maßgabe des Art. OG ausgesetzt. D. Durch Entscheid vom 23. November 1906 hat das Ober¬ gericht das Revisionsgesuch der Beklagten abgewiesen, weil die nachgewiesenermaßen am 19. Mai 1906 erfolgte Wiederverhei¬ ratung der Witwe Bissoli mit Pietro de Bortoli keinen Revisions¬ grund im Siune der kantonalen ZPO (§§ 272 und 275) bilde, indem als solcher eine Tatsache erforderlich sei, welche bereits zur

* Vgl. BGE 32 II Nr. 69 S. 347 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Zeit des Prozeßverlaufes vor den kantonalen Gerichten, also vor Erlaß des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, eingetreten sei, je¬ doch mangels ihrer Kenntnis seitens der die Revision begehren¬ den Partei nicht mit dem übrigen Aktenmaterial dem kantonalen Richter zur Beurteilung habe unterbreitet werden können, was vorliegend nicht zutreffe. E. (Armenrecht.) F. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien an deren Berufungsanträgen festgehalten, der Vertreter der Beklagten mit der Ergänzung zu dem subeventuellen Antrage Nr. 3, daß auch bei Nichtberücksichtigung der Tatsache der Wieder¬ verheiratung die Entschädigung für Frau de Bortoli wesentlich herabzusetzen sei; in Erwägung:

1. Der am 12. September 1879 geborene, im Fabriketablisse¬ ment der Beklagten als Handlanger angestellte Enrico Bissoli von Filatteria (Italien) meldete sich am 8. August 1904 um 1 ¼ Uhr früh während seiner Nachtschichtarbeit, die er um Mitter¬ nacht angetreten hatte, bei seinem Vorarbeiter unwohl und begab sich nach Hause, wurde am 9. August auf Anordnung des zu¬ gezogenen Arztes in das Kantonsspital nach Luzern verbracht und starb dort am 13. August, laut Sektionsbefund an einer Schädel¬ fraktur oberhalb des linken Auges mit konsekutiver eitriger Me¬ ningitis. Auf Grund dieses Tatbestandes hat die Witwe Bissolis, die nunmehrige Frau de Bortoli (geb. am 16. April 1879), nebst dem Söhnchen Carlo Bissoli (geb. am 15. Januar 1904) mit Weisungsschein des Friedensrichters vom 3. September 1904 die vorliegende Haftpflichtklage angestrengt.

2. Das auch heute noch aufrecht erhaltene prozessuale Be¬ rufungsbegehren der Beklagten um Rückweisung der Streitsache zur Aktenvervollständigung erscheint ohne weiteres als hinfällig, da die damit bezweckte aktenmäßige Feststellung der seit Erlaß des obergerichtlichen Urteils — am 19. Mai 1906 erfolgten Wiederverheiratung der Klägerin Witwe Bissoli inzwischen im kantonalen Revisionsverfahren bereits stattgefunden hat.

3. Materiell bestreitet die Beklagte in grundsätzlicher Hinsicht vor Bundesgericht nicht mehr, daß die Kläger als nach der ita¬

lienischen Gesetzgebung — ihrem Heimatrechte — alimentations¬ berechtigte Angehörige des verstorbenen Bissoli legitimiert seien. Dagegen hat die Beklagte heute zur Begründung ihres Antrags auf gänzliche Abweisung der Klage an der weiteren Einrede fest¬ gehalten, daß ein ihre Haftpflicht begründendes Unfallsereignis nicht nachgewiesen sei. Allein die kantonalen Gerichte haben über¬ einstimmend den Beweis als geleistet erklärt für die Behauptung der Klage, daß Bissoli die Schädelverletzung, welche seinen Tod herbeigeführt hat, anläßlich seiner Nachtarbeit im Dienste der Be¬ klagten am 8. August 1904, zwischen Mitternacht und 1 ½ Uhr früh, erlitten habe. Und diese Feststellung tatsächlicher Natur ist weder aktenwidrig, da die vorliegenden Akten gar keine Anhalts¬ punkte für eine anderweitige Entstehung der fraglichen Verletzung bieten, noch beruht sie auf einer Bundesrecht verletzenden Würdi¬ gung des Beweisergebnisses. Sie stellt sich vielmehr dar als eine, wenn auch nur durch Indizien gestützte, so doch bei dem das Haftpflichtrecht beherrschenden Grundsatze der freien Beweiswürdi¬ gung keineswegs zu beanstandende tatsächliche Schlußfolgerung, welche somit für den Berufungsrichter gemäß Art. 81 OG ver¬ bindlich ist.

4. Was nun in quantitativer Hinsicht den maßgebenden Scha¬ den betrifft, welchen die Kläger durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters wegen ihres gesetzlichen Alimentationsanspruches diesem gegenüber erleiden, geht die der Klageforderung entsprechende An¬ nahme der Vorinstanzen, daß der Verunglückte von seinem Jahres¬ verdienste (der allerdings zur Zeit seines Todes nur rund 1000 Fr. betrug, jedoch angesichts des Alters des Verunglückten von erst 25 Jahren wohl als noch zukünftiger Steigung fähig erachtet werden darf) durchschnittlich 400 Fr., zusammen für Frau und Kind, zu verwenden verpflichtet gewesen sei, jedenfalls nicht zu hoch und ist ohne weiteres zu bestätigen. Dagegen kann die Er¬ mittelung des möglichen Gesamtschadens der beiden Kläger nicht mit dem Obergericht durch einfache Kapitalisierung dieses Betrages, unter Zugrundelegung der normalen Lebensdauer des Verunglückten, vorgenommen werden. Indem das Obergericht dem hiegegen er¬ hobenen Einwande der Beklagten, daß der Kläger Carlo auf Unterstützung durch seinen Vater nicht schlechthin bis zu dessen Tode, sondern vielmehr nur bis zu seinem 17. Altersjahr als dem Zeitpunkte der Erlangung eigener Erwerbsfähigkeit Anspruch habe, mit der Argumentation entgegentritt, das FHG kenne eine solche Einschränkung der Unterstützungspflicht nicht, folglich könne der Richter hierauf keine Rücksicht nehmen, fußt es auf einer irrtüm¬ lichen Auffassung der einschlägigen Rechtsverhältnisse. Denn nach Art. 6 litt. a FHG bestimmt sich nicht nur die Unterstützungs¬ pflicht als solche eines Getöteten gegenüber den vom Bundes¬ gesetzgeber als entschädigungsberechtigte Hinterlassene anerkannten Personen, sondern auch das Maß der pflichtigen Unter¬ stützung nach dem zuständigen Personenrecht, d. h. gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 BG betr. die zivilrechtl. V.

d. N. u. A. vom 25. Juni 1891, nach dem Heimatrecht des Unterstützungspflichtigen, da die fragliche Bestimmung des JHG jene Unterstützungsverpflichtung allgemein, also ihrem ganzen In¬ halte nach, als Voraussetzung der dort normierten Entschädigungs¬ berechtigung aufstellt. Das Obergericht hat somit vorliegend im streitigen Punkte unrichtigerweise das eidg. FHG an Stelle des ausländischen (italienischen) Rechts zur Anwendung gebracht. Bei Berichtigung dieses Versehens, welche das Bundesgericht gemäß Art. 83 OG direkt vorzunehmen berechtigt ist, nun ergibt sich: Der geltende Codice Civile des Königreichs Italien statuiert, neben der gegenseitigen Unterstützungspflicht bestimmter Verwandter, worunter Eltern und Kinder, für den Fall der Bedürftigkeit des einen Teils (Art. 139 ff.), die besondere Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu unterhalten, im Zusammenhange mit ihrer Pflicht, sie zu erziehen (Art. 138), und somit für die Zeit, während welcher die Kinder, naturgemäß, zufolge ihres Alters, der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ermangeln. Nur um diese letztere Unterhaltungs¬ pflicht nun handelt es sich hier mit Bezug auf den Kläger Carlo, da dessen Forderung in der Klage ausdrücklich substanziiert ist als Anspruch auf die Kosten seiner Erziehung und Verpflegung bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, und da in der Tat zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützungs¬ bedürftigkeit vorliegen. Die Erstreckung dieser Kindesunterstützung bis zum vollendeten 17. Altersjahre des Sohnes — entsprechend der Anerkennung der Beklagten — aber muß bei den gegebenen

Verhältnissen als durchaus hinreichend bezeichnet werden. Somit sind die Schadensbeträge für den Kläger Carlo und für die Klä¬ gerin Emilia, welche als Ehefrau des Verunglückten allerdings bis zu dessen bezw. ihrem eigenen allfälllig früheren mutmaßlichen Tode unterstützungsberechtigt ist (Art. 132 Cod. Civ.), getrennt zu berechnen. Dabei darf angenommen werden, daß die festgestellte jährliche Gesamtunterstützungssumme von 400 Fr. den beiden Klägern je zur Hälfte mit 200 Fr. gebühre, da dies durchschnitt¬ lich wohl ungefähr dem Verhältnis der Bedürfnisse von Mutter und Sohn während der ganzen Erziehungsperiode dieses letzteren entsprechen mag. Danach lautet die Schadensberechnung: kapitalisierter Schaden des Sohnes für 16 ½ Jahre Fr. 2500 der Erziehung nach Soldans Tabelle I, rund.

b) kapitalisierter Schaden der Ehefrau bei dem überein¬ stimmenden Alter der beiden Gatten zur Zeit des Unfalls von 25. Jahren, nach Soldans Tabelle III, Fr. 3900 rund somit Totalschaden Fr. 6400 Dieser Schaden fällt jedoch, soweit er den Totalbetrag von 6000 Fr. übersteigt, nach Maßgabe des Art. 6 FHG (da ein strafrechtlich relevantes Verschulden der Beklagten nicht in Frage steht) im Sinne der bestehenden Praxis ohne weiteres, d. h. einer allfälligen Reduktion der Entschädigung aus dem Gesichtspunkte des Art. 5 des Gesetzes vorgängig, außer Betracht, und es redu¬ zieren sich demgemäß die beiden Schadenssummen proportional auf rund 2350 Fr. und 3650 Fr.

5. Bei der vorstehenden Schadensermittelung ist jedoch dem Umstande keine Rechnung getragen, daß der Schaden der als Klägerin auftretenden Witwe als solcher insofern vorzeitig gänz¬ lich wegfallen oder wenigstens eine Verminderung erfahren kann, als die Witwe durch Eingehung einer neuen Ehe einen andern Versorger erhält, dessen Unterstützungsverpflichtung ihr gegenüber jedenfalls grundsätzlich diejenige des verstorbenen Gatten ersetzt. In dieser Hinsicht beruft sich nun die Beklagte auf die tatsächlich bereits erfolgte Wiederverheiratung der Klägerin Emilia mit Pietro de Bortoli. Die Klägerin aber vertritt den Standpunkt, daß diese Tatsache, weil erst nach Erlaß des angefochtenen obergerichtlichen Urteils — am 19. Mai 1906 — eingetreten, von der Berufungs¬ instanz nicht berücksichtigt werden dürfe. Diesem Einwand hält die Beklagte mit Unrecht entgegen, daß die fragliche Tatsache gar nicht als vor Bundesgericht neu vorgebracht gelten könne, indem sie bereits Gegenstand des kantonalen Revisionsverfahrens gewesen sei und deshalb einen Bestandteil des dem Bundesgericht vorliegen¬ den kantonalen Aktenmaterials bilde. Denn die Argumentation der Klägerin will ja die Kognition des Berufungsrichters beschränken auf den für das Urteil des Obergerichts vom 17. April 1906, gegen welches allein die Berufung gerichtet ist, in Betracht fal¬ lenden Prozeßstoff, und hiezu gehört jene Tatsache nicht, da das Obergericht deren Berücksichtigung für seinen Sachentscheid mit der Abweisung des Revisionsgesuchs der Beklagten in verbind¬ licher Weise als unzulässig erklärt hat. Somit bedarf der streitige Einwand näherer Erörterung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der prozessualen und der materiell=rechtlichen Bedeutung neuer Tatsachen. Erst nach Erlaß des letztinstanzlichen kantonalen Ur¬ teils eintretende Tatumstände, welche den schwebenden Prozeß als solchen — das Prozeßrechtsverhältnis — berühren, wie nament¬ lich Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Parteien (Tod, Handlungsunfähigkeit eines Beteiligten 2c.), sind insofern auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; denn es stehen dabei Prozeßvoraussetzungen in Frage, deren Vorhandensein der Richter von Amtes wegen jederzeit zu prüfen hat (vergl. übrigens hiezu Art. 75 Bundes=ZPO vom 22. November 1850, auf den Art. 85 OG verweist). So war vorliegend Rücksicht zu nehmen auf die durch ihre Wiederverheiratung bedingte Veränderung des Zivilstandes der Klägerin Witwe Bissoli an sich (Anderung ihres Namens als Partei) und bezüglich der hieraus resultierenden Folgen (Notwendigkeit ihrer Verbeiständung zur weiteren Proze߬ führung durch den Ehemann, und anderweitiger Prozeßverbei¬ ständung des bisher von ihr als Vormund vertretenen Sohnes wie dies tatsächlich geschehen ist. Dieser Auffassung entspricht denn auch die konstante bisherige Praxis des Bundesgerichts (vergl. Entscheidungen in Sachen Pugin: AS 13 Nr. 31 Erw. 3 S. 190; in Sachen Beck: AS 18 Nr. 64 Erw. 2 S. 344; in Sachen Gredig vom 10. Juli 1902: Revue 21 Nr. 8 S. 15, AS 33 II — 1907

und endlich in Sachen Richard: AS 30 II Nr. 67 Erw. 1 500). Anders dagegen verhält es sich mit dem Einfluß einer erst nach dem im Berufungswege angefochtenen kantonalen Urteile datierenden Tatsache auf die materielle Entscheidung des Prozesses, den im Streite liegenden Rechtsanspruch. Die Berücksichtigung einer solchen Tatsache in dieser materiellen Hinsicht ist mit dem Charakter des Rechtsmittels der Berufung, welcher hierüber ent¬ scheidet, nicht vereinbar. Aus der Entstehungsgeschichte des gelten¬ den OG geht hervor, daß für die Gestaltung dieses Rechtsmittels in erster Linie der in Art. 114 BV hiefür angegebene Zweck der Sicherung einheitlicher Anwendung der eidgenössischen Gesetze privatrechtlichen Inhalis maßgebend war, und daß der damit naturgemäß verbundene weitere Zweck einer Verstärkung der Ga¬ rantie für eine gerechte Rechtspflege nur, soweit innert den durch jenen Hauptzweck gesetzten Grenzen erreichbar, in Betracht fiel (vergl. die Motive des Hafnerschen Vorentwurfs, welche die bun¬ desrätliche Botschaft vom 5. April 1892 wiedergibt: BBl 1892 2 S. 307 ff., speziell 309). Danach mußte sich die Aufgabe der Berufung grundsätzlich erschöpfen in der Nachprüfung darüber, ob die kantonale Vorinstanz das eidgenössische Privatrecht richtig an¬ gewendet habe, d. h. in einer Überprüfung der einschlägigen recht¬ lichen Ausführungen, einer reinen revisio in iure, des angefoch¬ tenen kantonalen Urteils. Dies aber bedingte schlechterdings die Beschränkung der Kognition des Berufungsrichters auf das schon dem kantonalen Gericht unterbreitete und dessen Entscheide zu Grunde liegende tatsächliche Aktenmaterial. Der entwickelten zweck¬ gemäßen Struktur entspricht denn auch die positive Regelung des Rechtsmittels im Gesetze. Denn einerseits kann sich die kantonale Vorinstanz einer Verletzung des Bundesrechts, auf der ihr Ent¬ scheid beruht, worauf allein nach Art. 57 OG die Berufung ge¬ stützt werden kann, natürlich nur durch rechtsirrtümliche Würdi¬ gung des ihr unterbreiteten Tatsachenmaterials schuldig machen. Und anderseits enthält das Gesetz in Art. 80 die absolute Vor¬ schrift, daß vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen (also weder bereits früher existente, aber nicht angerufene, noch seit dem an¬ gefochtenen kantonalen Entscheide neu entstandene) vorgebracht werden dürfen. Es beschränkt daher, im Sinne der anschließenden Art. 81 und 82, die Nachprüfung der tatsächlichen Prozeßgrund¬ lage, soweit es eine solche überhaupt zuläßt (Aktenwidrigkeit oder Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln), auf den Inhalt des kantonalen Aktenmaterials, dessen möglichste Vervollständigung nach Art. 77, welcher die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis nach Erledigung gleichzeitig pendenter außerordentlicher kan¬ tonaler Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde, Revision) vorschreibt, der Fällung des Berufungsentscheides vorangehen soll. Dies führ zur Bestätigung der vom Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheide in Sachen Gredig (a. a. O. S. 13 ff.) vertretenen Auffassung, dem Entscheide, welcher allein unter den seitens der Parteien angerufenen Präjudizien — von denen die Urteile in Sachen Krähenbühl (AS 25 II Nr. 92 S. 763 ff.) und in Sachen Streit (AS 31 II Nr. 43 S. 281 ff.) hier überhaupt nicht zutreffen, indem in beiden Fällen das als neue Tatsache geltend gemachte Ereignis schon vor Erlaß des angefochtenen kan¬ tonalen Entscheides eingetreten war — zu der vorstehend erörterten Frage ausdrücklich Stellung genommen hat.

6. Kann nach dem gesagten gegebenenfalls die Tatsache der bereits erfolgten Wiederverheiratung der als Klägerin auftretenden früheren Witwe Bissoli nicht berücksichtigt werden, so ist dagegen die von Anfang an vorhandene Möglichkeit der Wiederverheiratung mit ihrer Folge des Eintritts eines anderweitigen Versorgers der¬ selben als ein Faktor der Reduktion der ihr gebührenden Ent¬ schädigung in Betracht zu ziehen. Dabei muß jener Möglichkeit mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der Witwe zur Zeit des streitigen Unfallsereignisses ein verhältnismäßig hoher Grad von Wahrscheinlichkeit beigelegt werden. Überdies besteht für die beiden Kläger noch der weitere Entschädigungs=Reduktionsgrund des Zu¬ falls (Art. 5 litt. a FHG); denn angesichts der aktengemäß über den tatsächlichen Vorgang jenes Unfallsereignisses herrschenden Unklarheit kann weder von (übrigens heute nicht mehr behaup¬ tetem) Selbstverschulden des Verunglückten, noch auch von rele¬ vantem Verschulden der Beklagten, auf das sich die Kläger vor Bundesgericht noch berufen haben, die Rede sein. In Berücksichti¬ gung dieser Momente nun sind die Entschädigungen der beiden Kläger gegenüber den in Erwägung 4 oben festgestellten Scha¬

densbeträgen auf 2100 Fr. für den Sohn, und auf 2900 Fr. für die Witwe herabzusetzen; erkannt: Das Dispositiv 1 des Urteils des luzernischen Obergerichts vom 17. April 1906 wird, in teilweiser Gutheißung der Be¬ rufung der Beklagten, dahin abgeändert, daß die Beklagte an den Kläger Carlo Bissoli 2100 Fr. und an die Klägerin Emilia de Bortoli, verwitwete Bissoli, 2900 Fr. (allfällig nicht schon ver¬ gütete Arzt= und Beerdigungskosten nicht inbegriffen), je mit Zins zu 5% seit dem 3. September 1904, zu bezahlen hat.