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54 Prozessrecht. No 14., comme juridiction unique en matiere civile (RO 34 II 837 consid. 2; solution identique pour la concession de chemin de fer, RO 17 797, consid. 4). Les principes admis alors quant a l'action de l'Etat tendant a la fixation de la pres- tation due doivent, pour les memes raisons, s'appliquer a l'action par laquelle le concessionnaire pretend se liberer de cette prestation. C'est ce qui apparait immeruatement si l'on prend le cas d'une concession industrielle (par exemple une concession de chemin de fer) ou d'une con- cession hydraulique. Le Tribunal federal ne pourrait pas, comme juge civil, liberer le concessionnaire des obligations mises a sa charge dans l'interet public, par exemple l'obli- gation d'exploiter, sous le pretexte d'une violation par le concedant de ses obligations. Or il ne peut pas le faire non plus a l'egard de la concession d'un droit de peche, meme si l'obligation du concessionnaire ne consistait que dans le paiement d'une somme d'argent a titre de contre-partie du droit d'usage accorde. Cette derniere condition n'est d'ailleurs meme pas reaIisee en l'espece. Le fermier a en effet l'obligation, outre le paiement du fermage, de verser chaque annee dans le cours d'eau une certaine quantite d'alevins.
14. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 93. Kirz 1937
i. S. Billod ge~en Arbenz. Z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e, Art. 87 Ziff. 3 OG; Zulässigkeit. Hin t e r leg u n g s 0 r t bei Ungewissheit .des Gläubigers, Art. 96/168 OR. A. - Der Beschwerdeführer Billod bestellte laut Auf- tragsbestätigung vom 3. Mai 1936 und Rechnung vom
5. August 1936 beim Beschwerdegegner Arbenz, dem dama- ligen Generalvertreter der Firma T. & W. Oertli A.-G., Zürich, Fabrik für automatische Heizungsanlagen, einen automatischen Kohlenbrenner zum Preise von Fr. 2500.-, zahlbar zu 50 % bei Ankunft des Materials, 40 % nach Inbetriebsetzung und 10 % Ende April 1937. Prozessreßht. No 14. 55 Nach Ankunft des Brenners bezahlte Billod vertrags- gemäss am 7. August 1936 den Betrag von Fr. 1250.- an Arbenz. Ende August 1936 löste die T. & W. Oertli A.-G. das Vertretungsverhältnis mit Arbenzwegen Differenzen auf. Unter Berufung auf den Forderungsübergang gemäss Art. 401 Abs. 1 und 425 Abs. 2 0& verlangte sie von B~od, dass er die weiteren Zahlungen aus dem Vertrag vom
3. Mai 1936 an sie leiste. Arbenz, der die Zulässigkeit der Vertragsaufhebung bestritt, verlangte seinerseits von Billod Bezahlung an ihn. B. - Da der Beschwerdeführer sich nicht in den Streit zwischen der Firma und ihrem ehemaligen Generalvertreter einmischen wollte, stellte er beim Einzelrichter für nicht- streitige Rechtssachen am Bezirksgericht Zürich unter Berufung auf Art. 168 OR das Begehren, die nach Inbetrieb- setzung der Heizung verfallene Zahlung von Fr. 1000.- hinterlegen zu dürfen. Der Einzelrichter entsprach diesem Begehren mit Ent- scheid vom 14. Oktober 1936, bezeichnete als Hinterle- gungssteIle die Bezirksgerichtskasse Zürich und setzte dem Beschwerdegegner Arbenz Frist an, um gegen die T. & W. Oertli A.-G. Klage auf Herausgabe der Fr. 1000.- zu erheben, unter der Androhung, dass das Depositum sonst an die Firma Oertli herausgegeben werde. Von wel- chen überlegungen sich der Richter leiten liess, Arbenz und nicht der T. & W. Oertli A.-G. die Klägerrolle zuzutei- len, ist aus dem Entscheid nicht ersichtlich.
e. - Auf die Beschwerde des Arbenz hin hob das Ober- gericht des Kantons Zürich die Verfügung des Einzel- richters auf und verweigerte die Hinterlegung, weil der zürcherische Richter hiefür nicht zuständig sei. D. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
19. November 1936 hat Billod zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht, mit der er die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
56 Prozessrecht. No 14. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Nach Art. 87 Ziff. 3 OG können letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen mit der zivilrechtlichen Beschwerde angefoch- ten werden wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestim- mungen eidgenössischen Rechtes. Der vorliegende Streit dreht sich nun in der Tat um die Frage, ob die Vorinstanz eine Gerichtsstandsbestimmung eidgenössischen Rechtes verletzt habe; denn der Beschwer- deführer behauptet, kraft Bundesrechtes befugt gewesen zu sein, die sowohl von Arbenz wie der T. & W. Oertli A.-G. beanspruchten Fr. 1000.-, entgegen dem Entscheid der Vorinstanz, in Z ü r ich zu hinterlegen. Auf die Beschwerde ist daher ejnzutreten, sofern es sich um einen Entscheid in einer nicht berufungsfahigen Zivilsache han- delt. Auch diese weitere Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erfüllt : Das dem Streit um die Gerichtsstandsfrage zu Grunde liegende Rechtsver- hältnis ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung des ihm gelieferten Kohlenbrenners, also un- zweifelhaft ein zivilrechtliches Verhältnis. Auf dieses Grundverhältnis aber kommt es für die Entscheidung über die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde an (BGE 54 II S. 131); denn die Frage nach dem Gerichtsstand an sich ist ja eine solche des öffentlichen Rechtes, nämlich des Prozessrechtes, dessen Regelung den Kantonen über- lassen ist, soweit nicht der;Bundesgesetzgeber zur Sicherung des materiellen Zivilrechtes einschränkende Bestimmungen aufstellt, deren Beobachtung durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde gewährleistet werden soll. Die zivilrechtliche Berufung sodann kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundverhältnis als solches gar nicht streitig ist, sondern nur die Frage der Hinterlegung, und weil überdies der Beru.f1mgsstreitwert fehlen würde.
2. - In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Prozessreeht. No 14. 57 'Befugnis des Beschwerdeführers zur Hinterlegung nicht bestritten ist und auch nicht wohl bestritten werden könnte. Sowohl Arbenz, wie die T. & W. Oertli A.-G. behaupten, Gläubiger der Forderung gegen den Beschwer- deführer zu sein, so dass dieser nach Art. 168 Abs. I OR, der einen Sonderfall der allgemeinen Bestimmung des Art. 96 OR bedeutet, zur Hinterlegung befugt ist, weil unsicher ist, an wen er mit befreiender Wirkung bezahlen kann. Streitig ist lediglich, an welchem Orte die Hinterlegung zu geschehen habe. Nach Art. 92 OR, auf den Art. 96 OR verweist, hat die Hinterlegung am Erfüllungsort zu er- folgen, der sich seinerseits nach den Grundsätzen von Art. 74 OR bestimmt. Danach sind mangels einer andern vertraglichen Regelung Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zur Zeit der Erfüllung zu erfüllen (Art. 74 Ziff. I OR). Diese Bestimmung bietet für den vorliegenden Fall aber deshalb keine Lösung, weil ja gerade Ungewiss- heit darüber besteht, wer Gläubiger der Forderung ist. Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, sich für diesen Fall auf OSER-SOHÖNENBERGER, Anm. 18 zu Art. 74 OR berufen zu können, wonach bei der Beteiligung mehrerer Gläubiger an einer Obligation auch mehrere Erfüllungsorte - und damit auch mehrere Hinterlegungsorte - in Frage kommen. Von einer Beteiligung mehrerer Gläubiger an einer Obligation kann hier nämlich nicht gesprochen wer- den; denn nur ein e r der Ansprecher ist in Wirklichkeit Gläubiger, nicht beide, und es besteht lediglich Ungewiss- heit darüber, w el c her es ist. Dem Schuldner das Wahlrecht zu überlassen, wo er deponieren wolle, geht ebenfalls nicht an. Hierin läge, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt, ein Widerspruch in sich selbst. Damit nähme der Schuldner ja zll Gunsten des einen Ansprechers Stellung, während er doch die Hinterlegung ger8.de damit begründet, dass er sich nicht in den Streit der Ansprecher einmischen wolle. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz ge- troffene Lösung am nächstliegenden, nämlich dass auf den-
58 Motorfahrzeugverkehr. No 15. jenigen Erf~ungsort abzustellen ist, an welchem die Erfüllung hätte erfolgen müssen, wenn sich nicht ein Streit um die Zuständigkeit der Forderung erhoben hätte. Dieser Erfüllungsort ist hier nun zweifellos nicbt Zürich sondern Lausanne. Dort hat der Beschwerdegegner, de; auf Grund des Lieferungsvertrages über den Kohlenbrenner Gläubiger für die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Geldschuld war, seinen Wohnsitz, so dass der Beschwerde- führer ohne das Dazwischentreten der T. & W. Oertli A.-G. dorthin hätte zahlen müssen, wie er dies auch hin- sichtlich der l. Rate von Fr. 1250.- getan hat. Hat somit die Vorinstanz durch die Verweigerung der Hinterlegung in Zürich nicht gegen eine bundesrechtliche Gerichtsstandsbestimmung verstossen, so ist die Beschwer- de abzuweisen., Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 5. - Voir aussi n° 5. VI. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
15. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom
97. Januar 1937 i. S. « t1nion », Feuer, t1nfall- und allgemeine Versicherungs A.-G. gegen Schmid. Motorfahrzeughaftpflioht.: Herabsetzung der Er s atz p f Ii c h t wegen beidseitigen Verschuldens, Art. 37 Abs. 3 MFG. S t ras sen s i g n a I isa t ion: Der Motorfahrzeugführer hat nur die in der Signalisations-VO vorgesehenen Tafeln zu be- achten. Motorfahrzeugverkehr. No 15. 59 Ver s c h u I den eines 9 % jä.hrigen Knaben; Mitverschulden der Eltern! Berechnung des Barwerts einer auf g e s c hob e n e n Ren t e. Aus dem Tatbestand: Am 4. September 1934, abends 7 Uhr 30, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Willhalm Init einer Geschwindigkeit von 20-25 km. durch die nur 3 m breite Ledergasse in Luzern, an deren Eingang eine rechteckige Tafel mit der Aufschrift ({ Schrittfahren » angebracht ist. Er beabsichtigte, nach links in den Stiefelplatz einzubiegen. Da er wegen eines weiter oben in der Ledergasse am rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nach links gehalten hatte und dann nicht mehr nach rechts hinüber- gefahren war, befand er sich beim Einbiegen hart am linken Strassenrand. In diesem Augenblick tauchte der 9 % jährige Kläger SchInid, auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Lehrling Stebler begriffen, hinter der den Einblick in den Platz verwehrenden Hausecke hervor in der Ledergasse auf, lief über das schmale Trottoir weg in die Fahrbahn des Autos hinein, geriet Init dem rechten Fuss unter das linke Vorderrad desselben und wurde noch 2-3 m weitergeschoben. Er erlitt schwere Verletzungen am rechten Fuss, die mehrere Operationen nötig machten und infolge Versteifung des rechten Fussgelenks eine Dauer- invalidität von 20 % zurnckliessen. Das Amtsgericht Luzern wies seine Klage auf Bezahlung einer Schadenersatz summe von Fr. 30,000.- ab. Das Obergericht des Kantons Luzern schützte sie im Betrage von Fr. 11,000.-. Das Bundesgericht hat auf die Be- rufung der Beklagten hin die Schadenersatzsumme auf Fr. 9000.- herabgesetzt. Aus den Erwägungen: I. - Die von der Beklagten beantragte gänzliche Ab- weisung der Klage würde gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG voraussetzen, dass der Motorfahrzeugführer von jedem