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63_II_409

BGE 63 II 409

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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408

Obligatiolllmrecht. No 76.

Diese Ansich~ ist unzutreffend. Gewiss war die Anordnung

der Ventile ämserlich sichtbar. Da es sich aber um eine

technische Installation handelte, musste der Kläger als

Laie auch bei ordnungsgemässer Prüfung nicht notwendig

auf die falsche Anordnung aufmerksam werden.

Der

Beklagte selber hat trotz jahrelangen Gebrauchs des

Boilers den Mangel auch nicht erkannt, und nicht einmal

die Handwerker, durch die er seinerzeit eine Revision

vornehmen liess, sind darauf gestossen. Der Mangel war

also trotz der äussern Sichtbarkeit für den Kläger nicht

erkennbar und demgemäss im Sinne von Art. 201 OR

ein geheimer.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Fach-

mann zur Prüfung der Boileranlage heranzuziehen. Von

einer allgemeinen Verpflichtung des Käufers, techni-

sche Einrichtungen dieser Art fachmännisch prüfen zu

lassen, kann keine Rede sein, und ein besonderer Anlass,

eine solche Prüfung anzuordnen, bestand für den Kläger

nicht. Der Boiler hat tatsächlich auch nach Kaufsüber-

gang noch während Jahren funktioniert.

Abgesehen

hievon erscheint durchaus ungewiss, ob die Prüfung der

Anlage durch einen Fachmann wirklich zur Entdeckung

des Mangels geführt hätte, ist derselbe ja auch bei der

vom Beklagten veranlassten Revision nicht entdeckt

worden.

e) (Der Beklagte hat den Nachweis erbracht, ·dass

ihm kein Verschulden zur Last fällt; eine Haftung nach

Art. 97 ff. ist daher zu verneinen.)

4. -

(Mangels Verschuldens fällt auch eine Haftung

nach Art. 41 ff. ausser Betracht.)

Obligationenrecht. N0 77.

77. ÄllSSUg aUB dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom al. Dezember 1987

i. S. Bianchi gegen Schweiz. :Sodenkreclitanatalt.

Bürgschaft.

409

Zum voraus erteilte Zustimmung des Bürgen zu jeglichem künftigen

Schuldnerwechsel. Frage der Zuliissigkeit nach Art. 178 Abs.

2 OR sowie Art. 27 ZGB u. 20 OR.

Am H. Juni 1932 verpflichtete sich der Kläger als

Solidarbürge für eine auf der Liegenschaft Trottenstr. 73

in Zürich haftende Schuldbriefforderung der beklagten

Bank im Betrage von Fr. 40,000.-. Schuldner war der

damalige Liegenschaftseigentümer Baumann.

In den

gedruckten Bürgschaftsbedingungen ist die Bank, unbe-

schadet der Haftpflicht des Bürgen, berechtigt erklärt :

« 1 ....

2. bei einem a.IJ.Ialligen Wechsel des Eigentümers der

Briefsunterpfande infolge Erbganges, Kaufes etc.

ohne Anzeige an den Bürgen sich entweder an den

alten Schuldner zu halten, oder diesen zu entlassen

und den neuen Pfandeigentümer als Schuldner

anzunehmen, in der ausdrücklichen Meinung, dass

die vorstehende Bürg- und Selbstzahlerschaftsver-

pflichtung alsdann auch für den neuen Schuldner

fortbestehe; »

In . dem gegen Baumann durchgeführten Grundpfand-

verwertungsverl"ahren ersteigerte ein gewisser Perini am

4. Oktober 1933 die Liegenschaft für Fr. 45,000.-, unter

Übernahme der persönlichen Schuldpflicht für den Schuld-

brief. Gemäss Art. 834 ZGB teilte das Grundbuchamt

die Eigentumsübertragung und die

Übernahme der

Schuldpflicht durch den Erwerber der Beklagten mit unter

Hinweis auf ihr Recht, durch Erklärung binnen Jahres-

frist nach Art. 832 ZGB den bisherigen Schuldner beizu-

behalten.

Mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1933

setzte die Beklagte den Kläger von dieser Anzeige in

410

Obligationenrecht. Ne> 77.

Kenntnis mit der Erklärung, sie werde den neuen Pfand-

eigentümer (Perini) als Schuldner annehmen, sofern der

Kläger als BÜrge der gesamten Hypothekarforderung

nicht umgehend dagegen Einspruch erhebe. Der Kläger

Iiess diese Zuschrift unbeantwortet.

In der Folge kam auch der neue Pfandeigentümer Perini

seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht

nach, weshalb diese die Forderung sowohl gegen den

Schuldner Perini wie gegen den Bürgen, den heutigen

Kläger, kündigte und am 23. November 1936 gegen den

Kläger in Betreibung setzte. Der Kläger schlug Recht vor.

Auf die provisorische Rechtsöffnung hin erhob der Kläger

die vorliegende Aberkennungsklage, die vom Bezirks-

gericht Zürich durch Urteil vom 3. März 1937 u. vom

Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1937 abgewiesen

wurde.

Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger die

Berufung ans Bundesgericht erklärt.

A'U8 den Erwägungen :

Es frägt sich, ob eine zum voraus erteilte, generelle

Zustimmung des Bürgen zu jeglichem künftigen Schuldner-

wechsel, wie sie in Ziff. 2 des vorliegenden Bürgschafts-

vertrages enthalten ist, den Anforderungen des Art. 178

Abs. 2 OR entspreche und ob sie nicht eine unzulässige

Beschränkung der persönlichen Freiheit und wirtschaft-

lichen Existenz des Bürgen -im Sinne von Art. 27 ZGB

und Art. 20 OR darstelle.

a) Was die Form und den Zeitpunkt der Zustimmungs-

erklärung nach Art. 178 Abs. 2 angeht, ist die haupt-

sächliche schweizerische Literatur und sie Rechtsprechung

zu Art. 178 OR, sowie die deutsche Literatur und Praxis

zu der in diesem Punkte gleichlautenden Vorschrift des

§ 418 DBGB für unsere Frage wenig ergiebig. Auch die

Entstehungsgeschichte

der Bestimmungen

über die

Schuldübernahme, welche anlässlich der Revision von

1911 ins OR aufgenommen wurden, ist für die Frage nicht

Obligationenrecht. ]);'0 77.

411

aufschlussreich; vgl. Art. 1208 des Entwurfes 1905,

Stenograph. Bulletin Nat. Rat 1909 S. 557, 559, Ständerat

1910 S. 186 und OSER/SCUÖNENBERGER Art. 178 N. 10.

Einigkeit besteht darüber, dass die Zustimmung keiner

besonderen Form bedarf.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustimmungserklärung

ergibt die Literatur und Praxis fast nur allgemeine An-

haltspunkte; so OSER, Art. 178 N. 10, BECKER, Art.

178 N. 9, VON TUHR, OR 11 S. 776 (vgl. dazug BGE 60

II 334), etwas einlässlicher Hasler, Die Schuldübernahme

in der Theorie und im schweizerischen Recht, Zürch.

Dias. 1911, S. 92/93; ferner die deutschen Lehrbücher

und Kommentare, ENNEccERus, Recht der Schuldver-

hältnisse 1928 S. 267/68, STAUDINGER-WERNER 11 1 1930

S. 885/86, OERTMANN, Schuldverhältnisse I 1928 S.

484/85. Diese Autoren scheinen jedoch als selbstverständ-

lich . vorauszusetzen, dass die Zustimmung des Bürgen

nur für eine einzelne, konkrete Schuldübernahme erklärt

werden könne. Erst in der neuern Literatur wird zur

vorwürfigen Frage ausdrücklich Stellung bezogen und

zwar in dem Sinne, dass die Gültigkeit einer Bürgschafts-

vertragsklausel, wonach der Bürge auch bei beliebigem

künftigem Schuldnerwechsel weiterhafte, zum mindesten

zu bezweifeln sei; so RAAFLAUB, Die Solidarbürgschaft

im Bankverkehr, Berner Dias. 1932, S. 95 f, LERCH und

TUASON,

Die Bürgschaft im schweizerischen Recht,

86 N. 3.

Man könnte sich dabei fragen, ob ein Unterschied zu

machen sei zwischen einfacher Bürgschaft, Solidarbürg-

schaft oder Bürgschaft zur Verstärkung eines Pfandrechtes

(wie im vorliegenden Fall). Das erscheint aber kaum

angängig, denn die Person. des Hauptschuldners, seine

Zahlungsfähigkeit und seine Zahlungswilligkeit spielen

doch in allen Fällen eine entscheidende Rolle. Die Person

des Schuldners ist auch für den Regress massgeblich,

falls sich ein Pfandausfall ergibt. Bei einer Solidarbürg-

schaft bestehen sogar noch mehr Bedenken als bei einer

412

Obligationenrecht. No i7.

einfachen Bürgschaft, weil der Bürge direkt

belangt

werden kann. "

Auch wenn Ipan annimmt, dass der Gläubiger im allge-

meinen bei der Schuldübernahme zum Rechten sehe, so

ist die Gefahr eines Interessenkonfliktes oder einer

Benachteiligung des Bürgen nicht zu übersehen. Es ist

nach der Erfahrung leicht denkbar, dass der Gläubiger

zunächst seine Interessen wahrnimmt und darob den

Bürgen übersieht, zumal wenn er auf Grund einer Klausel

von der Art der vorliegenden annehmen darf, dass der

Bürge nach wie vor haftbar bleibe. Er wird die Solvenz

und die Verhältnisse des neuen Schuldners nicht so prüfen,

wie er es im gegenteiligen Fall tun würde.

Eine Klausel von der Art der hier in Frage stehenden

Vertragsziffer 2 bildet eine Quelle zahlloser Streitigkeiten

und Prozesse. Der BÜrge würde, wenn dem Gläubiger

gestattet wäre, ohne seine Zustimmung irgendwelche

Personen als Schuldner anzunehmen, unabsehbares Risiko

laufen; auch bestände die Gefahr einer Ausbeutung der

wirtschaftlich schwächern oder der unerfahrenen Ver-

tragspartei.

Mit gutem Grund wird daher de lege ferenda gefordert,

dass die Zustimmung des Bürgen zum Schuldnerwechsel

ebenfalls den Formvorschriften für die Bürgschaft unter-

stellt werde, weil der Schuldnerwechsel unter Umständen

geeignet sei, die Bürgschaft auf eine vollständig neue

Grundlage zu stellen, insbesondere das Bürgenrisiko

ausserordentlich zu erhöhen (vgl. STAUFFER, . Die Revision

des Bürgschaftsrechts, Referat am Schweizerischen Juri-

stentag 1935, S. 49).

Aber auch schon nach dem geltenden Recht lässt sich

jedenfalls der Standpunkt vertreten, dass die Zustimmung

des Bürgen nur gegenüber einer konkreten Schuldüber-

nahme, also nur von Fall zu Fall gegeben werden könne.

Der Zweck von Art. 178 Abs. 2 OR besteht gerade darin,

dem Bürgen zu ermöglichen, sich angesichts eines bestimm-

ten Schuldübernehmers über das Risiko einer Weiter-

Obligationenrecht. No i7.

413

haftung Rechenschaft zu geben und sich frei entschliessen

zu können. Es ist eine Bestimmung zum Schutz des

Bürgen, welche auf der gleichen Linie liegt wie jene

zahlreichen Kautelen, welche das Bürgschaftsrecht gegen-

über übereilten Bürgschaften, gegen unerkennbare, unge-

wisse Risiken geschaffen hat.

Nach dieser Auslegung wäre also Art. 178 Abs. 2 OR

in dem Sinne zwingendes Recht, dass eine generelle,

zum voraus gegebene Zustimmung des Bürgen zur Weiter-

haftung für jeden beliebigen Schuldübernehmer nicht als

gültig anerkannt werden könnte. Eine solche Klausel

würde den Gläubiger nicht der Notwendigkeit entheben,

von Fall zu Fall, für jede konkret sich stellende Schuld-

übernahme die Zustimmung des Bürgen einzuholen,

welche dann im übrigen nach geltendem Recht (vielleicht

aber nicht mehr nach künftigem Recht) ausdrücklich oder

in konkludenter Weise erteilt werden könnte.

Wie es sich mit der Zulässigkeit der streitigen Klausel

nach Art. 178 Abs. 2 OR auch verhalten mag, so hat aber

der Kläger die Haftung als Bürge für Perini auf jeden

Fall nachträglich übernommen.

Als die Liegenschaft bei der betreibungsrechtlichen

Steigerung vom 4. Oktober 1933 auf Perini überging,

teilte die Beklagte dies am 18. November 1933 durch

eingeschriebenem Brief dem Kläger mit und fügte folgende

Erklärung bei:

« Wir werden nun den neuen Pfand-

eigentümer als Schuldner annehmen, sofern Sie als Bürge

unserer obgenannten Hypothekarforderung nicht umge-

hend dagegen Einspruch erheben».

Damit hatte der

Kläger entsprechend Art. 178 Abs. 2 OR und entsprechend

den obigen Ausführungen Gelegenheit, zu dieser konkreten

Schuldübernahme und zur Frage seiner Weiterhaftung

als Bürge Stellung zu nehmen. Er liess jene Mitteilung

unbeantwortet, was angesichts der Umstände, nament-

lich auch mit Rücksicht auf die Entstehungsweise der

Bürgschaft, als Zustimmung durch konkludentes Ver-

halten zu verstehen ist. Das genügt den Voraussetzungen

414

Obligationenrecht. No 78.

von Art. 178 :Aba. 2 OR. Entgegen der Meinung des

Beklagten ist keine schriftliche Erklärung nötig wie zur

Eingehung der. Bürgschaft.

b) Damit wird auch die Frage hinfällig, ob die streitige

Klausel des Bürgschaftsvertrages vom Ü. Juni 1932

nicht die wirtschaftliche Freiheit des Klägers in einem

das Recht und die guten Sitten verletzenden Masse be-

schränkt habe und daher nach Art. 27 ZGB und Art.

20 OR als nichtig anzusehen wäre. Dass eine solche

Klausel nach den Umständen des einzelnen Falles nichtig

sein könnte, ist grundsätzlich wohl nicht zu bezweifeln.

Sie ist aber hier nach dem bereits Gesagten überholt

durch die Vorgänge anlässlich der Schuldübernahme

durch Perini, wo der Kläger seiner weitem Haftung als

Bürge in konkludenter. Weise zugestimmt hat.

78. Urteil der I. Zivilabtei1ung Tom 92. Dezember 1937

i. S. lConk1l1'8lllll8l :lgmund Stocter-matter

gegen BaugealllOhaft Biehenring.

Kom bin i er t e r Ver t rag, bestehend aus einem Wer k -

ver t rag über Installationsarbeiten, einem Wer k ver -

t rag, durch den sich der Installateur verpflichtet, durch die

Gegenpartei ein Haus erstellen zu lassen, und einem Kau f -

vor ver t rag, das dazu nötige Grundstück von einem

Dritten zu erwerben. Nie h t i g k e i t

des Kau f vor -

ver t rag e s mangels öffentlicher Beurkundung. Die G ü I -

t i g k e i t der Wer k ver t r ä g e, emschliessIich der darin

vereinbarten Zahlungsmodalitäten, bleibt davon unberührt.

Art. 216 Abs. 2, 20 Abs. 2 OR.

A. -

Die Baugesellschaft Riehenring und das Architek-

turbureau Bercher & Tamm einerseits und die Installa-

tionsfirma Egmund Stocker anderseits schlossen am

28. April 1931 einen Vertrag ab, nach dessen Ziffer 1 der

Firma Stocker die Lieferung der Boiler und die Erstellung

der sanitären Installationen für 10 Häuser übertragen

wurde, welche die Baugesellschaft Riehenring zu erstellen

Obligationenrecht. No 78.

415

beabsichtigte. Für jedes Haus war der Abschluss eines

besonderen Werkvertrages vorgesehen. Der Gesamtbetrag

der von Stocker auszuführenden Arbeiten sollte sich min-

destens auf Fr. 130,000.- belaufen.

Nach Ziffer 11 des Vertrages verpflichtete sich Stocker,

eines dieser 10 Häuser, und zwar das Haus Riehenring 23,

für sich selber auf eigene Rechnung zu übernehmen; im

Einzelnen bestimmte der Vertrag hierüber.:

« 1. Der Unternehmer kauft die zur Erstellung des

Hauses Riehenring N r. 23 vorgesehene Parzelle haltend

ea. 325 m 2 direkt vom Kanton Basel-Stadt und zwar zum

Preise von Fr. 50.- per m2 ....

2. Über die Verpflichtung zum Kauf der vorerwähnten

Parzelle soll ein notarieller Kaufvorvertrag zwischen der

Firma Egmund Stocker und der Baugesellschaft Riehen-

ring abgeschlossen werden.

3. Der Unternehmer erteilt der Firma Bercher & Tamm

den Auftrag, das Haus Riehenring Nr. 23 zum Pauschal-

preis von Fr. 175,000.- schlüsselfertig zu erstellen. In

diesem Preis ist der Kaufpreis für das Land mitein-

: gerechnet. »

Über die Bezahlung des Werklohnes bestimmte Ziffer V

des Vertrages :

« Die dem Unternebmer übertragenen Arbeiten werden

wie folgt bezahlt :

1. Solange das von der Firma EgInund Stocker über-

nommene Haus nicht vollständig bezahlt ist :

70 % der jeweils in den Bau gelieferten und fertiggestelI-

ten Arbeiten in bar,

10 % vier Wochen nach definitiver Schatzung.

20 % werden jeweils verrechnet mit dem aus Kauf des

Landes und aus der Erstellung des Hauses Riehenring

Nr. 23 der Fa. Bercher & Tamm und der Baugesellschaft

Riehenring geschuldeten Pauschalbeträge. » ...

Über die Arbeiten und Lieferungen für die einzelnen

Häuser kamen in Ausführung des Rabmenvertrages ein-

zelne Werkverträge zustande. Der notarielle Kaufvor-