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63_II_401

BGE 63 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 75.

Rechtsschutzes: zu ermöglichen, ist dagegen nicht die

Rede; Art. 956'enthält auch keinen Vorbehalt zu Gunsten

der Bundesgesetzgebung zum Erlass weiterer, den Schutz

des Firmenrechts bezweckender Bestimmungen, wie er in

aOR Art. 876 noch enthalten war, und dementsprechend

fehlt denn auch in Art. 32 der Handelsregisterverordnung

vom 7. Juni 1937 die Ermächtigung an den Richter zum

Erlass vorsorglicher Verfügungen, die Art. 30 der HRegV

von 1890 ausgesprochen hatte.

Ob ein einstweiliger

Rechtsschutz möglich sei, wird mangels einer bundes-

rechtlichen Regelung gleich wie bei der Unterlassungs-

klage aus Art. 28 ZGB -

Schutz des Persönlichkeits-

rechtes -

ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht

bestimmt (vgl. EGGER, Anm. 75 zu Art. 28 ZGB; GER-

MANN, Vorarbeiten zur eidgenössischen Gewerbegesetz-

gebung, S. 28, S. 157). Trifft somit die Behauptung der

Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Vorinstanz durch

die Verneinung der Möglichkeit eines vorsorglichen Rechts-

schutzes Bundeszivilrecht verletzt habe, so ist die Beschwer-

de abzuweisen.

3. -

Selbst wenn aber die Streitfrage nach den Vor-

schriften. des alten Rechtes, das bei Erlass des amtsge-

richtIichen Urteils noch Geltung hatte, zu entscheiden

wäre, so würde dadurch am Endergebnis nichts geändert.

Zwar räumte, wie bereits ausgeführt worden ist, Art. 30

der HRegV von 1890 auf Grund der in Art. 876 aOR ent-

haltenen Ermächtigung dem ~Richter die Befugnis zum

Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, was nach dem Grund-

satz des Vorranges des eidgenössischen Rechtes die Kan-

tone verpflichtete, in ihrer Prozessgesetzgebung ein Ver-

fahren zur Erwirkung einer solchen vorsorglichen Ver-

fügung vorzusehen. Die Abweisung des Begehrens der

Beschwerdeführerin mit der Begründung, das kantonale

Prozessrecht kenne einen derartigen einstweiligen Rechts-

schutz nicht, hätte daher nach altem Recht an sich eine

Verletzung des Bundeszivilrechts bedeutet. Die Beschwer-

de hätte jedoch gleichwohl abgewiesen werden müssen,

Obligationenrecht. N° 76.

401

'weil es die Vorinstanz nicht bei der Abweisung aus for-

mellen Gründen hat bewenden lassen, sondern darüber

hinaus das Begehren als materiell unbegründet bezeichnet

hat. Sie hat also in Wirklichkeit das eidgenössische Recht,

auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, angewendet,

womit der auf Art. 87 Ziff. 1 OG gestützten Beschwerde

der Boden entzogen wäre. Denn ob die Vorinstanz die

in Frage stehende Bestimmung des Bundesrechts richtig

oder unrichtig ausgelegt habe, kann das Bundesgericht im

Rahmen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht über-

prüfen (GmSKER-ZELLER, Die zivilrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht, S. 109) ....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

76. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 14. Dezember 1937 i. S. Aokerma.nn gegen Wiesma.nn.

I. Kauf, Mängel der Kaufs aehe.

S c h ade n e r s atz ans p r ü c h e, die nicht in Verbin -

dung mit Wandelung, sondern mit blosser Minderung oder

für sich allein geltend gemacht werden.

1. Art. 208 Abs. 2 OR ist nicht analog anwendbar. Erw. 2.

2. Zur Anwendung kommen Art. 97 ff, aber mit folgenden Ein-

schränkungen :

a. Es gelten die Verjährungsfristen der Art. 210 u. 219 Abs. 3.

b. Es besteht die Prüfungs- u. Rügepflicht nach Art. 201.

Erw. 3 a u. c.

H. M ä n gel r ü g e, Art. 201. Auch ein äusserlich sichtbarer

Mangel kann ein geheimer sein, nämlich dann, wenn er für

den Käufer als Laien nicht erkennbar ist.

Erw. 3 d.

A. -

Am 19. November 1930 verkaufte der Beklagte

dem Kläger seine Arztpraxis und sein Haus in Klein-

dietwil (Bern). Der Kläger wohnte seit Kaufsantritt in

diesem Haus.

Am frühen Morgen des 25. Juni 1935 explodierte der

der elektrische Boiler im Badezimmer. Die Explosion war

AB 63 II -

1931

26

402

Obligationenrecht. N° 76.

von ausserordentlicher Heftigkeit; alle Wände des Bade-

zimmers wurde~ zerstört, das Mobiliar des Badezimmers

gänzlich vermch;tet, der Boiler und die Badewanne usw.

in Stücke zerschmettert usw.

B. -

Der Kläger belangt den Beklagten für den aus

der Explosion entstandenen Schaden im Betrage von

Fr. 10000.- zuzüglich 5% Zins seit 30. November 1935.

Der Beklagte bestreitet seine Haftbarkeit und macht

eventuell Verjährung geltend.

Die Klage ist vom Bezirksgericht Mittelland durch

Urteil vom 1. Oktober 1936 und vom Obergericht des

Kantons Appenzell A. Rh. durch Urteil vom 26. Juli

1937 abgewiesen worden.

Das Obergericht stellt als

wesentliche Ursache der Explosionskatastrophe fest, dass

an der Wasserzuleitung des im Jahre 1927 eingebauten

Boilers das lJberdruckventil und das Rückschlagventil

in falscher Reihenfolge angebracht gewesen seien. Vom

Boiler aus gesehen sei das "Oberdruckventil hinter statt

.vor dem Rückschlagventil einmontiert worden, weshalb

ein "Oberdruck im Boiler nicht durch das Sicherheitsventil,

sondern nur durch eine Explosion habe entweichen

können. Das Obergericht verneint aber eine Haftung des

Beklagten mangels Verschuldens (Art. 97 OR).

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

ans Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell sei die eingeklagte Forderung

grundsätzlich zu schützen und der Prozess zur Beweis-

abnahme über das Quantitativ an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Das Bundesgericht hat

das

angefochtene Urteil

bestätigt.

Aus den Erwägungen:

1 ...,

2. -

Als Rechtsgrundlage für den vorliegenden Schaden-

ersatzanspruch sind Art. 208 Abs. 2, Art. 97 ff. und Art-

41 ff. OR in Erwägung zu ziehen.

Nach Art. 208 Abs. 2 OR hat der Verkäufer bei Wande-

Obligationenrecht. No '76 ..

403

'lung des Kaufes nicht bloss den bezahlten Kaufpreis

samt Zins zurückzuerstatten, sondern überdies, entspre-

chend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung,

die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden

zu ersetzen der dem Käufer durch die Lieferung fehler-

hafter Wa~ unmittelbar verursacht worden ist.

Die

Pflicht zum Ersatz der Kosten, der Verwendungen und

des unmittelbaren Schadens setzt den Nachweis eines

Verschuldens beim Verkäufer nicht voraus und wird

auch durch Exkulpation des Verkäufers nicht beseitigt.

Diese Sondervorschrift ist dem Käufer besonders günstig,

weshalb sich denn auch der heutige Kläger darauf beruft,

indem er den eingeklagten Schaden als unmittelbaren

bezeichnet.

Es is deshalb zunächst zu entscheiden, ob die für die

Wandelung aufgestellte Vorschrift des Art. 208 Abs. 2 OR

auf die Minderung und allenfalls auch auf einen biossen

Schadenersatzanspruch, ohne Verbindung mit einer Min-

derungsklage, analoge Anwendung finden kann.

.

Die Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Rücksicht

auf Verschulden gemäss Art. 208 Abs. 2 OR stellt eine

Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, dass nur für

schuldhaftes rechtswidriges Verhalten gehaftet wird. Der

Grund dieser Ausnahmevorschrüt ist nicht ohne weiteres

ersichtlich. Nach BECKER, Komm. Art. 205 N. 1, bezweckt

die Wandelungsklage nicht bloss gegenseitige Rückgabe

der empfangenen Leistungen; der Verkäufer habe, da er

für die Beschaffenheit der Sache Gewähr leisten müsse,

auch ohne Verschulden für den dem Käufer durch die

Wandelung erwachsenden Schaden einzustehen. Wenn

der Verkäufer unabhängig von seinem Verschulden ver-

pflichtet ist, den aus der Wandelung erwachsenden

Schaden zu ersetzen, so folgt daraus aber noch keineswegs,

dass auch eine vom Verschulden unabhängige Ersatz-

pflicht für Schaden bestehen müsse, der auf den Mangel

(und nicht auf die Wandelung) zurückgeht. Eher kann

man diese aussergewöhnliche Bestimmung des Art. 208

Obligationenrecht. Xo 76.

Abs. 2 OR auf die Erwägung zurückführen, dass die

Wandelung ger~de die krassesten Fälle mangelhafter

Lieferung betre~e, weshalb es billig sei, dem Verkäufer

ohne Rücksicht auf sein Verschulden und ohne Exkulpa-

tionsmöglichkeit die Haftung für Schaden, allerdings

nur für unmittelbaren Schaden, zu überbürden.

Ganz anders liegen die Verhältnisse bei der Minderung.

Hier behält der Käufer die Sache, bleibt in ihrem Genuss

und erhält durch die Minderung das ersetzt, was er an

sich zu viel bezahlt hat. Damit ist der Käufer in der

Regel hinreichend geschützt. Es fehlt daher hier an einem

inneren Grund, den Käufer durch Gewährung eines vom

Verschulden des Verkäufers unabhängigen

Schadener-

satzanspruches weiter zu begünstigen; es ist nicht einzu-

sehen, warum der Schuldner in diesem Falle, anders

als bei allen andern Verträgen, für die Folgen mangel-

hafter Vertragserfüllung ohne Exkulpationsmöglichkeit

haften sollte.

Aus diesen Erwägungen ist die analoge Anwendung der

für die Wandelung aufgestellten singulären Vorschrift des

Art. 208 Abs. 2 OR auf die im Zusammenhang mit blosser

Minderung oder für sich allein geltend gemachten Schaden-

ersatzansprüche abzulehnen.

Auf dieser Auffassung beruht auch schon das bundes-

gerichtliche Urteil vom 1. Juni 1932 i. S. Strohschneider

gegen « Autag ll, BGE 58 Ir 210 ff. Es wurde dort bei

Beurteilung der Schadenersatiklage einzig auf Art. 9i

ff. OR abgestellt und damit stillschweigend vorausgesetzt,

dass eine analoge Anwendung von Art. 208 Abs. 2 OR

nicht in Frage komme.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,

ob dei' vom Kläger geltend gemachte Schaden als unmit-

telbarer im Sinne von Art. 208 Abs. 2 anzusehen wäre.

3. -

Scheidet eine analoge Anwendung von Art. 208

Abs. 2 aus, so ist aber damit dem Schadenersatzanspruch,

sei es allein oder in Verbindung mit der Minderungsklage,

noch nicht jede vertragsrechtIiche Grundlage entzogen.

ObIigationcnreeht. No 76.

Allerdings würde sich nach dem blossen Wortlaut von

Art. 205 OR der Anspruch des Käufers bei Minderung

auf den Ersatz des Minderwertes beschränken. Es fehlt

hier eine dem Art. 208 Abs. 3 entsprechende Bestimmung,

welche das allgemeine kontraktliche Schadenersatzrecht

vorbehalten würde.

Allein sowohl Lehre wie Recht-

sprechung nehmen an, dass auch im Falle blosser Minde-

rung die Rechte des Käufers sich nicht in der Preis-

minderung erschöpfen können, sondern dass daneben die

allgemeine Schadenersatzklage nach Art. 97 ff. OR gegeben

sein muss (BGE 58 Ir 210 ff.; BECKER, Komm. Art. 205

N. 2; OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 197 N. 6, Art. 205

N. 16).

Der im Streite liegende Anspruch lässt sich somit als

Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Vertragserfül-

lung nach Art. 97 ff. OR begründen. Auf dieser Grundlage

kann er aber selbstverständlich nicht bloss in Verbindung

mit einer Minderungsklage, sondern auch als alleiniger

Anspruch erhoben werden. Es steht nichts entgegen,

dass der Schadenersatzanspruch, der eine natürliche

Ergänzung des Gewährleistungsrechts bildet, allein, unter

Verzicht auf Wandelung oder Minderung, geltend gemacht

werde.

Immerhin können auf derartige, aus Mängeln der

Kaufsache abgeleitete Schadenersatzansprüche nicht in

jeder Hinsicht die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR

angewendet werden. Es ergeben sich hinsichtlich der

Verjährung und der Mängelrüge Besonderheiten, die

nachstehend zusammen mit den übrigen, nach Art. 97

ff. für den Klageanspruch geltenden Voraussetzungen

(Kausalzusammenhang, Verschulden) zu behandeln sein

werden.

a) Was vorab die Verjährungseinrede des Beklagten

betrifft, so gilt nicht die allgemein zehnjährige Verjäh-

rungsfrist des Art. 127 OR. Wie in BGE 58 II 212/13

mit einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf

Lehre und Rechtsprechung dargetan worden ist, kommt

· 406

ObIigationenrecht. No 76.

hier zur Geltung, dass die Schadenersatzklage aus Mängeln

der Kaufsache eine Klage auf Gewährleistung ist, weshalb

bei Fahrniskau(die einjährige Verjährungsfrist des Art.

210, bei Grundstückkauf die fünfjäh.rige Frist des Art.

219 Abs. 3 OR Platz greift ...

b) (Kausalznsammenhang).

c) Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Notwendigkeit

einer Sachprüfung und Mängelrüge gemäss Art. 201 OR

für den Schadenersatzanspruch grundsätzlich verneint.

Die besondere Natur der Schadenersatzanspruche, die

aus Mängeln der Kaufsache hergeleitet werden, kommt

auch hier zum Ausdruck. Die Prüfungs- und Rügepflicht

nach Art. 201 bezweckt den Schutz des Verkäufers. Er

soll vom Mangel innert tunlicher Frist in Kenntnis gesetzt

werden, damit er sich selber rechtzeitig darüber Rechen-

schaft geben und die ihm dienenden Verfügungen treffen

kann; ausserdem soll verhindert werden, dass der Käufer

durch willkürliches Zuwarten die Veränderung der wirt-

schaftlichen Konjunktur zu Ungonsten des Verkäufers

ausnütze." Das Bedürfnis, den Verkäufer auf diese Weise

vor Nachteil zu bewahren, besteht aber nicht bJoss im

Hinblick auf die Gewährleistung im engem Sinne, die

Wandelung und Minderung, sondern auch im Hinblick

auf anfällige Schadenersatzanspruche. Das Bedürfnis ist

hier sogar noch grösser, weil der Verkäufer nicht nur ein

Interesse daran hat, den Mangel als solchen, sondern

auch die Schadensmöglichkeit, bezw. den Kausalzusammen-

hang mit dem bereits eingetretenen Schaden rechtzeitig

abklären zu können, sei es persönlich. oder mit Hilfe von

Sachverständigen oder durch eine vorsorgliche gericht-

liche Beweisaufnahme. Es besteht in solchen Fä.1Jen

regelmässig die Gefahr einer raschen Verdunkelung des

Tatbestandes, weshalb unverzügliche Feststellung {"Ur die

Haftung oder Nichthaftung des Verkäufers von aus-

schlaggebender Bedeutung sein kann. Aus diesen Gründen

müssen Sachprüfung und Mängelrüge, die Voraussetzung

für die Gewährleistnngsanspruche ~ engem Sinne sind,

Obligationenrecht. N° 76.

~07

'auch für den die Gewährleistung ergänzenden Schaden-

ersatzanspruch gefordert werden. Für die den unmittel-

baren Schaden betreffenden Ersatzanspruche nach Art.

208 Abs. 2 OR, die einen Bestandteil der Gewährleistung

im engem Sinne bilden, gilt die Voraussetzung ohnehin;

zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Schaden

in dieser Hinsicht einen Unterschied zu machen, wäre

aber nicht gerechtfertigt.

Die wesentlich gleichen Erwägungen, welche das Bundes-

gericht in BGE 5811 212/13 veran.lasst haben, die aus Män-

geln der Kaufsache' abgeleiteten Schadenersatzanspruche

von den lä.ngem Verjährungsfristen der allgemeinen

vertragsrechtlichen Schadenersatzanspmche auszunehmen

und den kürzem Verjährungsfristen des Kaufgewähr-

leistungsrechts zu unterwerfen, führen also dazu; für diese

Schadenersatzanspruche auch die Prüfung und Mängelrüge

nach Art. 201 OR zu verlangen. Der äussere Zusammen-

hang zwischen den Schadenersatz- und den reinen Gewähr-

leistungsansprüchen ist ein so enger, dass sich eine ein-

heitliche Behandlung hier wie dort aufdrängt. Vgl. Th.

JÄG:EB, Die Haftung des Verkäufers für die Mängel der

Fahmiskaofsache nach dem schweiz. Obllgationenrecht,

Zörch. Dias. 1911, S. 119 N. 5; für das deutsche Recht

STAUB, Handelsgesetzbuch, § 377 Anm. 103, 1>üB.ING:EB-

lIAOHENBURG V 1 S. 213, Anm. 241 lit. d.

d) Es ist daher zu prüfen, ob der Kläg6r die ihm nach

Art. 201 OR obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

Auch die Vorinstanz setzt sich mit dieser Frage ausein-

ander, obwohl sie die Bestimmung grundsätzlich nicht

für anwendbar hält. Dabei bezeichnet sie die falsche

Ventila.nordnung als einen sichtbaren und darum nicht

geheimen Mangel. Trotzdem sei selbstverständlich, dass

der Mangel dem Kläger habe entgehen können. Der

Kläger hätte aber vorsichtigerweise die Anlage durch

einen Fachmann überprüfen lassen sollen, wobei dann der

Fehler wohl entdeckt worden wäre. Infolge Unterlassung

dieser Prüfung habe der Kläger die Mängelrüge verpasst.

408

Obligation",nrecht. xo 76.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Gewiss war die Anordnung

der Ventile äu~serlich sichtbar. Da es sich aber um eine

technische Installation handelte, musste der Kläger als

Laie auch bei ordnungsgemässer Prüfung nicht notwendig

auf die falsche Anordnung aufmerksam werden.

Der

Beklagte selber hat trotz jahrelangen Gebrauchs des

Boilers den Mangel auch nicht erkannt, und nicht einmal

die Handwerker, durch die er seinerzeit eine Revision

vornehmen liess, sind darauf gestossen. Der Mangel war

also trotz der äussern Sichtbarkeit für den Kläger nicht

erkennbar und demgemäss im Sinne von Art. 201 OR

ein geheimer.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Fach-

mann zur Prüfung der Boileranlage heranzuziehen. Von

einer allgemeinen Verpflichtung des Käufers, techni-

sche Einrichtungen dieser Art fachmännisch prüfen zu

lassen, kann keine Rede sein, und ein besonderer Anlass,

eine solche Prüfung anzuordnen, bestand für den Kläger

nicht. Der Boiler hat tatsächlich auch nach Kaufsüber-

gang noch während Jahren funktioniert.

Abgesehen

hievon erscheint durchaus ungewiss, ob die Prüfung der

Anlage durch einen Fachmann wirklich zur Entdeckung

des Mangels geführt hätte, ist derselbe ja auch bei der

vom Beklagten veranlassten Revision nicht entdeckt

worden.

e) (Der Beklagte hat den Nachweis erbracht, -dass

ihm kein Verschulden zur Last fallt; eine Haftung nach

Art. 97 ff. ist daher zu verneinen.)

4. -

(Mangels Verschuldens fällt auch eine Haftung

nach Art. 41 ff. ausser Betracht.)

Obligationenrecht. XO 77.

77. Auszug aUB dem Urteil der I. ZlvilabteilUDg

vom al. Dezember 1937

i. S. Dianchi gegen Schwem. Dodenkreclitanstalt.

B ü r g s c haft.

409

Zum voraus erteilte Zustimmung des Bürgen zu jeglichem künftigen

Schuldnerwechsel. Frage der Zuliissigkeit nach Art. 178 Abs.

2 OR sowie Art. 27 ZGB u. 20 OR.

Am 11. Juni 1932 verpflichtete sich der Kläger als

Solidarbürge für eine auf der Liegenschaft Trottenstr. 73

in Zürich haftende Schuldbriefforderung der beklagten

Bank im Betrage von Fr. 40,000.-. Schuldner war der

damalige Liegenschaftseigentümer Baumann.

In den

gedruckten Bürgschaftsbedingungen ist die Bank, unbe-

schadet der Haftpflicht des Bürgen, berechtigt erklärt :

« 1. ...

2. bei einem allfälligen Wechsel des Eigentümers der

Briefsunterpfande infolge Erbganges, Kaufes etc.

ohne Anzeige an den Bürgen sich entweder an den

alten Schuldner zu halten, oder diesen zu entlassen

und den neuen Pfandeigentümer als Schuldner

anzunehmen, in der ausdrücklichen Meinung, dass

die vorstehende Bürg- und Selbstzahlerschaftsver-

pflichtung alsdann auch für den neuen Schuldner

fortbestehe; }) -

In . dem gegen Baumann durchgeführten Grundpfand-

verwertungsverfahren ersteigerte ein gewisser Perini am

4. Oktober 1933 die Liegenschaft für Fr. 45,000.-, unter

Übernahme der persönlichen Schuldpflicht für den Schuld-

brief. Gemäss Art. 834 ZGB teilte das Grundbuchamt

die Eigentumsübertragung und die

Übernahme der

Schuldpflicht durch den Erwerber der Beklagten mit unter

Hinweis 'auf ihr Recht, durch Erklärung binnen Jahres-

frist nach Art. 832 ZGB den bisherigen Schuldner beizu-

behalten.

Mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1933

setzte die Beklagte den Kläger von dieser Anzeige in