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67_II_128

BGE 67 II 128

Bundesgericht (BGE) ·II · 1941-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die

« Vita»

Lebensversicherungsgesellschaft

gewährte der Baugenossenschaft

« Markus» im Jahre

1934 ein Darlehen im Betrage von Fr. 360,000.-, wofür

ihr ein Schuldbrief im ersten Range auf der Liegenschaft

Überlandstrasse Nr. 3/5 in Örlikon eingeräumt wurde.

Für die gleiche Schuld ging der Beklagte Bachmann

mit sechs andern Bürgen am 27. Dezember 1933 eine

« Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichtung» ein, die

u. a. die Bestimmung enthielt: « Im Falle der 'Handän-

derung ist die « Vita » ermächtigt, nach freiem Ermessen

den alten Schuldner beizubehalten oder den neuen anzu-

nehmen; sofern die « Vita » den neuen annimmt, so gilt

diese Bürgschaft ohne weiteres auch für den neuen Schuld-

ner geleistet und dauert in jedem Falle so lange fort, bis

die « Vita» für ihre sämtlichen Anspruche aus diesem

Schuldverhältnis befriedigt ist ».

B. -

Zu Beginn des Jahres 1935 Wurde die Hotel

Markus A.-G. gegründet mit dem Zweck, das Hotel

Markus an der Überlandstrasse 3/5 zu erwerben und zu

betreiben. Die neue Gesellschaft übernahm die auf der

Liegenschaft haftenden Hypotheken im Betrage von

Fr. 500,000.-. Die Genossenschaft « Markus», die unter-

dessen zur Genossenschaft «Ackergut » geworden war,

kam am 14. Februar 1935 in Konkurs.

Am 14~ Januar 1935 hatte das Grundbuchamt Schwa:"

mendingen der « Vita» von der Schuldübernahme im

Sinne von Art. 832 ZGB Kenntnis gegeben. Diese kehrte

auf diese Mitteilung hin nichts vor.

G. -

Im Jahre 1938 belangte die « Vita » den Beklagten

auf Grund seiner Solidarbürgschaftsverpflichtung auf

Bezahlung rückständiger Hypothekarzinsen von Fr. 8550.-.

D. -

Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht

des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Das Bundes-

gerichtweist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Obergerichts ab.

130

Obligationenrooht. N° 31.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die

Klägerin die Genossenschaft « Ackergut » als Schuldnerin

entlassen und an deren Stelle die neugegründete Hotel

Markus A.-G. angenommen hat. Nach Massgabe des

Art. 178 Abs. 2 OR haftet mithin der Beklagte als Bürge

nur noch, falls er dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.

2. -

Die Zustimmung eines Bürgen im Sinne des

Art. 178 Abs. 2 OR kann vor dem Schuldübergang form-

los, sei es ausdrücklich, sei es durch konkludentes Ver-

halten, erfolgen (BGE 60 II 333).

Nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der

Vorinstanz hat sich der Beklagte vor dem Schuldübergang

weder ausdrücklich zum konkreten Schuldnerwechsel

geäussert, noch ist er etwa irgendwie für die neue Schuld-

nerin tätig geworden. Mit der Vorinstanz muss daher

davon ausgegangen werden, dass der Bürge weder aus-

drücklich noch durch konkludentes Verhalten der Schuld-

übernahme vor dem Übergang zugestimmt hat.

Oh eine Zustimmung zum Schuldnerwechsel ausdrück-

lich oder durch konkludentes Verhalten nach der Schuld-

übernahme erfolgt sei, kann dahingestellt bleiben. Denn

da eine Zustimmung im Zeitpunkt der Schuldübernahme

fehlte und die Bürgschaft damit unterging, hätte eine

nachträgliche Zustimmung als Neubegründung einer Bürg-

schaft der schriftlichen Form gemäss Art. 493 OR bedurft

(BGE 60 II 333 f.). Die Einhaltung diesel,' Form wird aber

nicht einmal behauptet.

3. -

Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beklagte

trotz dem Schuldnerwec.p.sel forthafte, weil er seinerzeit

die Klägerin im Bürgschaftsvertrag ermächtigt hatte,

nach freiem Ermessen den alten Schuldner beizubehalten

oder den neuen anzunehmen, und weil er daselhst überdies

erklärt hatte, dass im Falle eines Schuldnerwechsels die

Bürgschaft ohne weiteres auch als für den neuen Schuldner

geleistet· gelte.

Obliga.tionenrooht. N0 31.

131

Das Bundesgericht hat die Gültigkeit derartiger Klau-

seln im Entscheid 63 II 410 offengelassen, immerhin aber

schon damals deutlich durchblicken lassen, dass es zur

Verneinung dieser Frage neige. Im Entscheid i. S. Göhner

gegen Gewerbebank Zürich A.-G. vom 7. Juli 1941 hat

es sich dann eindeutig auf diesen Boden gestellt. Daran

ist festzuhalten. Es muss schlechterdings als unzulässig

erachtet werden, dass sich ein Bürge inbezug auf eine

Situation, die er noch gar nicht kennt, ja gar nicht kennen

kann, gültig verpflichte (vgL auch STAUFFER in der

Zeitsehr. f. Schweiz. Recht, 1935, S. 511 a). Es liegt auf

der Hand, dass gerade die Person des Schuldners für die

Frage der Eingehung der Bürgschaft, insbesondere aber

für den Umfang des von ihm übernommenen Risikos, von

entscheidender Bedeutung ist. Es würde zu einer uner-

träglichen Fesselung der Persönlichkeit führen, wenn man

es als gültig anerkennen wollte, dass sich ein Bürge nach

dieser wichtigen Richtung hin blindlings dem Gutdünken

des Gläubigers ausliefern dürfe. Das würde auch der bei

der Revision des Bürgschaftsrechts klar zutage tretenden

Tendenz eines bessern Schutzes des Bürgen widersprechen.

Eine Bürgschaftserklärung kann nur dann als gültig aner-

kannt werden, wenn sich der Bürge auf ihrer Grundlage

eine klare Vorstellung über die Art und den Umfang des

von ihm übernommenen Risikos machen kann. Da das

bei einem zum voraus erklärten Einverständnis zu jedem

beliebigen Schuldnerwechsel nicht zutrifft, ist eine Be-

stimmung dieses Inhalts rechtlich unbeachtlich (Art. 27

ZGB, Art. 20 OR).

4.- Liegt aber eine gültigeVerbürgung der Forderung

gegenüber dem neuen Schuldner nicht vor, so vermag

der Klägerin auch eine Berufung auf die Grundsätze von

Treu und Glauben im Sinne des Art. 2 ZGB nicht zu helfen.

Denn in der Berufung auf das Fehlen der formellen gesetz-

lichen Voraussetzungen eines Bürgschaftsvertrages kann

ein Rechtsmissbrauch nicht. erblickt werden; das Fehlen

eines solchen gesetzlichen Erfordernisses kann nicht durch

132

Obligationenrecht. N0 32.

eine Berufung aur Rechtsmissbrauch überbrückt werden.

Denkbar wäre vielmehr an sich höchstens eine Schaden-

. ersatzklage gemäss Art. 41 Abs. 2 OR wegen einer gegen

die guten Sitten verstossenden absichtlichen Schadens-

zufügung. Eine solche ist aber vorliegend nicht einmal

behauptet worden.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin die Genossenschaft « Ackergut » als Schuldnerin entlassen und an deren Stelle die neugegründete Hotel Markus A.-G. angenommen hat. Nach Massgabe des Art. 178 Abs. 2 OR haftet mithin der Beklagte als Bürge nur noch, falls er dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.

E. 2 Die Zustimmung eines Bürgen im Sinne des Art. 178 Abs. 2 OR kann vor dem Schuldübergang form- los, sei es ausdrücklich, sei es durch konkludentes Ver- halten, erfolgen (BGE 60 II 333). Nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz hat sich der Beklagte vor dem Schuldübergang weder ausdrücklich zum konkreten Schuldnerwechsel geäussert, noch ist er etwa irgendwie für die neue Schuld- nerin tätig geworden. Mit der Vorinstanz muss daher davon ausgegangen werden, dass der Bürge weder aus- drücklich noch durch konkludentes Verhalten der Schuld- übernahme vor dem Übergang zugestimmt hat. Oh eine Zustimmung zum Schuldnerwechsel ausdrück- lich oder durch konkludentes Verhalten nach der Schuld- übernahme erfolgt sei, kann dahingestellt bleiben. Denn da eine Zustimmung im Zeitpunkt der Schuldübernahme fehlte und die Bürgschaft damit unterging, hätte eine nachträgliche Zustimmung als Neubegründung einer Bürg- schaft der schriftlichen Form gemäss Art. 493 OR bedurft (BGE 60 II 333 f.). Die Einhaltung diesel,' Form wird aber nicht einmal behauptet.

E. 3 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beklagte

trotz dem Schuldnerwec.p.sel forthafte, weil er seinerzeit

die Klägerin im Bürgschaftsvertrag ermächtigt hatte,

nach freiem Ermessen den alten Schuldner beizubehalten

oder den neuen anzunehmen, und weil er daselhst überdies

erklärt hatte, dass im Falle eines Schuldnerwechsels die

Bürgschaft ohne weiteres auch als für den neuen Schuldner

geleistet· gelte.

Obliga.tionenrooht. N0 31.

131

Das Bundesgericht hat die Gültigkeit derartiger Klau-

seln im Entscheid 63 II 410 offengelassen, immerhin aber

schon damals deutlich durchblicken lassen, dass es zur

Verneinung dieser Frage neige. Im Entscheid i. S. Göhner

gegen Gewerbebank Zürich A.-G. vom 7. Juli 1941 hat

es sich dann eindeutig auf diesen Boden gestellt. Daran

ist festzuhalten. Es muss schlechterdings als unzulässig

erachtet werden, dass sich ein Bürge inbezug auf eine

Situation, die er noch gar nicht kennt, ja gar nicht kennen

kann, gültig verpflichte (vgL auch STAUFFER in der

Zeitsehr. f. Schweiz. Recht, 1935, S. 511 a). Es liegt auf

der Hand, dass gerade die Person des Schuldners für die

Frage der Eingehung der Bürgschaft, insbesondere aber

für den Umfang des von ihm übernommenen Risikos, von

entscheidender Bedeutung ist. Es würde zu einer uner-

träglichen Fesselung der Persönlichkeit führen, wenn man

es als gültig anerkennen wollte, dass sich ein Bürge nach

dieser wichtigen Richtung hin blindlings dem Gutdünken

des Gläubigers ausliefern dürfe. Das würde auch der bei

der Revision des Bürgschaftsrechts klar zutage tretenden

Tendenz eines bessern Schutzes des Bürgen widersprechen.

Eine Bürgschaftserklärung kann nur dann als gültig aner-

kannt werden, wenn sich der Bürge auf ihrer Grundlage

eine klare Vorstellung über die Art und den Umfang des

von ihm übernommenen Risikos machen kann. Da das

bei einem zum voraus erklärten Einverständnis zu jedem

beliebigen Schuldnerwechsel nicht zutrifft, ist eine Be-

stimmung dieses Inhalts rechtlich unbeachtlich (Art. 27

ZGB, Art. 20 OR).

E. 4 Liegt aber eine gültigeVerbürgung der Forderung gegenüber dem neuen Schuldner nicht vor, so vermag der Klägerin auch eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Art. 2 ZGB nicht zu helfen. Denn in der Berufung auf das Fehlen der formellen gesetz- lichen Voraussetzungen eines Bürgschaftsvertrages kann ein Rechtsmissbrauch nicht. erblickt werden; das Fehlen eines solchen gesetzlichen Erfordernisses kann nicht durch 132 Obligationenrecht. N0 32. eine Berufung aur Rechtsmissbrauch überbrückt werden. Denkbar wäre vielmehr an sich höchstens eine Schaden- . ersatzklage gemäss Art. 41 Abs. 2 OR wegen einer gegen die guten Sitten verstossenden absichtlichen Schadens- zufügung. Eine solche ist aber vorliegend nicht einmal behauptet worden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 30. September 1941

i. S. «Vita)} I.ebensversiehernngsgesellsehaft gegen Baehmann.

Bürg8chaft bei Schuldübernahme, Art. 178 Abs. 2 OR. Die zum

voraus erteilte Zustimmung des Bürgen zu jedem Schuldner-

wechsel ist ungültig; Art; 27 ZGB, Art. 20 OR.

.

Oautionnement, reprise de la dette garantie, art. 178 al. 2 CO. La

clause par laquelle la caution consent d'avance atout change-

ment de debiteur n'est pas valable; art. 27 CC, art. 20 CO.

Fideiu8Bione nel 0080 di assunzione di debito (art. 178 cp. 2 CO).

La clausola per cui il fideiussore si dichiara in anticipo d'ac-

cordo circa ogni cambiamento di debitore non e valida

(art. 27 CC, art. 20 CO).

Obligationenreoht. No 31.

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A. -

Die

« Vita»

Lebensversicherungsgesellschaft

gewährte der Baugenossenschaft

« Markus» im Jahre

1934 ein Darlehen im Betrage von Fr. 360,000.-, wofür

ihr ein Schuldbrief im ersten Range auf der Liegenschaft

Überlandstrasse Nr. 3/5 in Örlikon eingeräumt wurde.

Für die gleiche Schuld ging der Beklagte Bachmann

mit sechs andern Bürgen am 27. Dezember 1933 eine

« Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichtung» ein, die

u. a. die Bestimmung enthielt: « Im Falle der 'Handän-

derung ist die « Vita » ermächtigt, nach freiem Ermessen

den alten Schuldner beizubehalten oder den neuen anzu-

nehmen; sofern die « Vita » den neuen annimmt, so gilt

diese Bürgschaft ohne weiteres auch für den neuen Schuld-

ner geleistet und dauert in jedem Falle so lange fort, bis

die « Vita» für ihre sämtlichen Anspruche aus diesem

Schuldverhältnis befriedigt ist ».

B. -

Zu Beginn des Jahres 1935 Wurde die Hotel

Markus A.-G. gegründet mit dem Zweck, das Hotel

Markus an der Überlandstrasse 3/5 zu erwerben und zu

betreiben. Die neue Gesellschaft übernahm die auf der

Liegenschaft haftenden Hypotheken im Betrage von

Fr. 500,000.-. Die Genossenschaft « Markus», die unter-

dessen zur Genossenschaft «Ackergut » geworden war,

kam am 14. Februar 1935 in Konkurs.

Am 14~ Januar 1935 hatte das Grundbuchamt Schwa:"

mendingen der « Vita» von der Schuldübernahme im

Sinne von Art. 832 ZGB Kenntnis gegeben. Diese kehrte

auf diese Mitteilung hin nichts vor.

G. -

Im Jahre 1938 belangte die « Vita » den Beklagten

auf Grund seiner Solidarbürgschaftsverpflichtung auf

Bezahlung rückständiger Hypothekarzinsen von Fr. 8550.-.

D. -

Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht

des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Das Bundes-

gerichtweist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Obergerichts ab.

130

Obligationenrooht. N° 31.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die

Klägerin die Genossenschaft « Ackergut » als Schuldnerin

entlassen und an deren Stelle die neugegründete Hotel

Markus A.-G. angenommen hat. Nach Massgabe des

Art. 178 Abs. 2 OR haftet mithin der Beklagte als Bürge

nur noch, falls er dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.

2. -

Die Zustimmung eines Bürgen im Sinne des

Art. 178 Abs. 2 OR kann vor dem Schuldübergang form-

los, sei es ausdrücklich, sei es durch konkludentes Ver-

halten, erfolgen (BGE 60 II 333).

Nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der

Vorinstanz hat sich der Beklagte vor dem Schuldübergang

weder ausdrücklich zum konkreten Schuldnerwechsel

geäussert, noch ist er etwa irgendwie für die neue Schuld-

nerin tätig geworden. Mit der Vorinstanz muss daher

davon ausgegangen werden, dass der Bürge weder aus-

drücklich noch durch konkludentes Verhalten der Schuld-

übernahme vor dem Übergang zugestimmt hat.

Oh eine Zustimmung zum Schuldnerwechsel ausdrück-

lich oder durch konkludentes Verhalten nach der Schuld-

übernahme erfolgt sei, kann dahingestellt bleiben. Denn

da eine Zustimmung im Zeitpunkt der Schuldübernahme

fehlte und die Bürgschaft damit unterging, hätte eine

nachträgliche Zustimmung als Neubegründung einer Bürg-

schaft der schriftlichen Form gemäss Art. 493 OR bedurft

(BGE 60 II 333 f.). Die Einhaltung diesel,' Form wird aber

nicht einmal behauptet.

3. -

Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beklagte

trotz dem Schuldnerwec.p.sel forthafte, weil er seinerzeit

die Klägerin im Bürgschaftsvertrag ermächtigt hatte,

nach freiem Ermessen den alten Schuldner beizubehalten

oder den neuen anzunehmen, und weil er daselhst überdies

erklärt hatte, dass im Falle eines Schuldnerwechsels die

Bürgschaft ohne weiteres auch als für den neuen Schuldner

geleistet· gelte.

Obliga.tionenrooht. N0 31.

131

Das Bundesgericht hat die Gültigkeit derartiger Klau-

seln im Entscheid 63 II 410 offengelassen, immerhin aber

schon damals deutlich durchblicken lassen, dass es zur

Verneinung dieser Frage neige. Im Entscheid i. S. Göhner

gegen Gewerbebank Zürich A.-G. vom 7. Juli 1941 hat

es sich dann eindeutig auf diesen Boden gestellt. Daran

ist festzuhalten. Es muss schlechterdings als unzulässig

erachtet werden, dass sich ein Bürge inbezug auf eine

Situation, die er noch gar nicht kennt, ja gar nicht kennen

kann, gültig verpflichte (vgL auch STAUFFER in der

Zeitsehr. f. Schweiz. Recht, 1935, S. 511 a). Es liegt auf

der Hand, dass gerade die Person des Schuldners für die

Frage der Eingehung der Bürgschaft, insbesondere aber

für den Umfang des von ihm übernommenen Risikos, von

entscheidender Bedeutung ist. Es würde zu einer uner-

träglichen Fesselung der Persönlichkeit führen, wenn man

es als gültig anerkennen wollte, dass sich ein Bürge nach

dieser wichtigen Richtung hin blindlings dem Gutdünken

des Gläubigers ausliefern dürfe. Das würde auch der bei

der Revision des Bürgschaftsrechts klar zutage tretenden

Tendenz eines bessern Schutzes des Bürgen widersprechen.

Eine Bürgschaftserklärung kann nur dann als gültig aner-

kannt werden, wenn sich der Bürge auf ihrer Grundlage

eine klare Vorstellung über die Art und den Umfang des

von ihm übernommenen Risikos machen kann. Da das

bei einem zum voraus erklärten Einverständnis zu jedem

beliebigen Schuldnerwechsel nicht zutrifft, ist eine Be-

stimmung dieses Inhalts rechtlich unbeachtlich (Art. 27

ZGB, Art. 20 OR).

4.- Liegt aber eine gültigeVerbürgung der Forderung

gegenüber dem neuen Schuldner nicht vor, so vermag

der Klägerin auch eine Berufung auf die Grundsätze von

Treu und Glauben im Sinne des Art. 2 ZGB nicht zu helfen.

Denn in der Berufung auf das Fehlen der formellen gesetz-

lichen Voraussetzungen eines Bürgschaftsvertrages kann

ein Rechtsmissbrauch nicht. erblickt werden; das Fehlen

eines solchen gesetzlichen Erfordernisses kann nicht durch

132

Obligationenrecht. N0 32.

eine Berufung aur Rechtsmissbrauch überbrückt werden.

Denkbar wäre vielmehr an sich höchstens eine Schaden-

. ersatzklage gemäss Art. 41 Abs. 2 OR wegen einer gegen

die guten Sitten verstossenden absichtlichen Schadens-

zufügung. Eine solche ist aber vorliegend nicht einmal

behauptet worden.